W228 2006909-1•BVwG W228 2006909-1
W228 2006909-1Tribunal Administrativo Federal16 de fev. de 2015
Antragsfristen, Geltendmachung, Notstandshilfe
W 228 2006909-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid des AMS Amstetten vom 21.03.2014, Zl. XXXX wegen Gewährung von Notstandshilfe gem. § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AlVG sowie gem. § 58 in Verbindung mit §§ 44 und 46 AlVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG aufgrund der abschließenden Regelung des § 46 AlVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des AMS Amstetten vom 25.02.2014 wurde festgestellt, dass die Notstandshilfe ab dem 04.11.2013 gebührt, da der Antrag auf Notstandshilfe am 13.11.2013 gestellt wurde, eine nachweisliche Vorsprache beim AMS Amstetten am 04.11.2013 stattfand und am 04.11.2013 kein Antragsformular für Notstandshilfe ausgefolgt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 11.03.2014. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 20.08.2013 einen Antrag auf gewerbliche Pension gestellt habe und am 31.10.2013 zu einer Untersuchung eingeladen wurde. Vom 25.09.2013 - 30.10.2013 habe er regelmäßige Therapietermine in Amstetten absolviert. Alle Unterlagen der SVA seien beim AMS Berater abgegeben worden. Der Beschwerdeführer hatte am 04.11.2013 einen Kontrolltermin beim AMS Amstetten. An diesem Tage habe er nachgefragt, weshalb er für die Monate September und Oktober keine Notstandshilfe bekommen habe. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er den Notstandshilfeantrag verlängern solle und er deshalb die zwei Monate nicht ausgezahlt bekommen habe. Er habe davor weder eine schriftliche noch mündliche Information darüber erhalten.
Mit Berufungsvorentscheidung des AMS Amstetten vom 21.03.2014, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit §§ 56 Abs. 2 und 58 abgewiesen. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:
Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 01.06.2009 bis 29.02.2012 selbständig erwerbstätig. Diese selbständige Erwerbstätigkeit ist mit der Qualifikation 18 im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert. Vom 01.03.2012 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 22.07.2012 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Seit 23.07.2012 stehe er im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. In weiterer Folge haben er bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 03.09.2013 Notstandshilfe bezogen. Am 21.08.2013 habe er seinem Berater von der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten niederschriftlich bekannt gegeben, am 20.08.2013 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt zu haben. Aus der vorgelegten Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Niederösterreich vom 27.08.2013 geht hervor, dass er am 20.08.2013 einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) gestellt habe. Mit Schreiben der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten vom 15.07.2013 wurde mitgeteilt, dass der Anspruch auf Notstandshilfe am 03.09.2013 endet. In einem weiteren Schreiben der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten vom 23.08.2013 wurde mitgeteilt, dass der Anspruch auf Notstandshilfe mit 03.09.2013 befristet ist. In diesem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass die Weitergewährung einer Leistung erst - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann. Für die lückenlose Zahlung ist eine Vorsprache daher bis spätestens 04.09.2013 erforderlich. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer erst am 04.11.2013 wieder persönlich bei der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten vorgesprochen habe. Zwischen dem 03.09.2013 (Höchstausmaß des Notstandshilfebezuges) und dem 04.11.2013 ist eine persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers in den Verfahrensunterlagen nicht aufgezeichnet. Im Zuge seiner persönlichen Vorsprache am 04.11.2013 wurde jedoch kein Antragsformular auf Notstandshilfe ausgefolgt. Wie unbestritten feststeht, habe der Beschwerdeführer erst anlässlich seiner nächsten persönlichen Vorsprache bei der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten am 13.11.2013 den Folgeantrag auf Notstandshilfe geltend gemacht. Wie bereits ausgeführt, habe er jedoch bereits am 04.11.2013 persönlich bei der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten vorgesprochen. Anlässlich dieser persönlichen Vorsprache am 04.11.2013 wurde vom zuständigen Mitarbeiter der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten kein Notstandshilfeantrag ausgefolgt, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, dass das Höchstausmaß des Notstandshilfeanspruches am 03.09.2013 erreicht wurde. Im Rahmen der Manuduktionspflicht wäre er zur Antragstellung aufzufordern gewesen. Gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 17 Abs. 4 AlVG hat die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich entschieden, dass die Notstandshilfe aufgrund seiner persönlichen Vorsprache am 04.11.2013 zuzuerkennen ist. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.11.2013 vor der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er am 21.08.2013 und am 04.11.2013 persönlich bei seinem Berater von der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten vorgesprochen habe. Die Briefe des Arbeitsmarktservice vom 15.07.2013 (Mitteilung über den Leistungsbezug) und 23.08.2013 (Höchstausmaß) hätten der Beschwerdeführer nicht erhalten. Er hätte jetzt zwei Monate kein Geld bekommen und würde daher um Zahlung der Notstandshilfe ab 04.09.2013 ersuchen. Beim Arbeitsmarktservice hätte er nicht wegen der Zahlungen nachgefragt, da er davon ausgegangen wäre, dass das Geld von der Pensionsversicherung ausbezahlt werde. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten vom 24.02.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er über seinen Notstandshilfeanspruch ab 04.11.2013 die Ausstellung eines Zuerkennungsbescheides begehre, da sein Anspruch auf Notstandshilfe mit 04.11.2013 zuerkannt worden sei und nicht, wie von ihm gefordert, ab 04.09.2013. In weiterer Folge hat die Regionale Geschäftsstelle Amstetten den gegenständlichen Bescheid erlassen. Seitens des Arbeitsmarktservice wurde in die der Beschwerde beigelegten Unterlagen (Vorschreibung und Einhaltung von Kontrollmeldeterminen am 21.08.2013 und 04.11.2013; Therapietermine vom 25.09.2013 bis 30.10.2013) Einsicht genommen. Aus dem Hauptverbandsauszug der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 17.03.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 03.09.2013 Notstandshilfe bezogen habe und seit 04.11.2013 bis laufend wiederum im Notstandshilfebezug steht. Rechtlich war zu erwägen: Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung können erst dann gewährt werden, wenn sie beantragt wurden. Neben der Erfüllung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen muss auch die formale Leistungsbeantragung im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG erfüllt sein. Der Anspruch wird erst dann als mit dem Tag der Antragsformularausgabe als geltend gemacht angesehen, wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist bei dieser abgegeben wurde. Wird diese Frist zur Abgabe des Antrags ohne triftigen Grund versäumt, so kann erst ab dem Tag die Leistung gewährt werden, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer den Folgeantrag auf Notstandshilfe nicht unmittelbar im Anschluss an das Höchstausmaß des Notstandshilfebezuges bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend gemacht. Wie unbestritten feststeht, habe der Beschwerdeführer erst am 13.11.2013 den Folgeantrag auf Notstandshilfe geltend gemacht. Wie aus den Verfahrensunterlagen jedoch auch hervorgeht, habe der Beschwerdeführer bereits am 04.11.2013 persönlich bei der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten vorgesprochen und der Beschwerdeführer wurde auch niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser persönlichen Vorsprache am 04.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom zuständigen Mitarbeiter der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten kein Notstandshilfeantrag ausgefolgt, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, dass das Höchstausmaß des Notstandshilfeanspruches am 03.09.2013 erreicht wurde. Im Rahmen der Manuduktionspflicht wäre der Beschwerdeführer zur Antragstellung aufzufordern gewesen. Aus diesem Grund hat die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich gemäß § 17 Abs. 4 AlVG ausgesprochen, dass Ihnen die Notstandshilfe ab 04.11.2013 gebührt. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer mit Schreiben der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten vom 15.07.2013 und 23.08.2013 die Information erhalten, dass der Anspruch auf Notstandshilfe per 03.09.2013 endet. Das Beschwerdevorbringen, dass er diese Schreiben nicht erhalten habe, kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Dies deshalb, da diese Schreiben der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten vom 15.07.2013 bis 23.08.2013 lediglich eine Kundeninformation darstellen und jede arbeitslose Person selbst dafür Sorge tragen muss, rechtzeitig einen Antrag auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz geltend zu machen. Dieses Kundenservice ist ein Service des Arbeitsmarktservice ohne rechtliche Verpflichtung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom 25.09.2013 bis 30.10.2013 regelmäßig Therapietermine eingehalten habe, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, entsprechend den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, einen Folgeantrag auf Zuerkennung einer Leistung zu stellen. Da aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit für eine rückwirkende Zuerkennung gegeben ist, ist daher ab dem Tag der persönlichen Vorsprache, somit mit dem 04.11.2013, die Notstandshilfe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zuzuerkennen. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ist leider keine Möglichkeit für eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe ab 04.09.2013 gegeben.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers am 12.02.2014 ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Information über die Verlängerung der Notstandshilfe seitens des AMS Beraters nicht erfolgte. Spätestens bei der Abgabe der Unteralgen der SVA beim AMS hätte dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden müssen, dass er beim AMS bereits abgemeldet sei und keine Notstandshilfe mehr bekomme. Bereits in seiner ersten Berufung [gemeint: Beschwerde] habe er angeführt, dass er die Erinnerungsschreiben vom 15.07.2013 und 23.08.2013 nicht erhalten habe.
Seitens AMS Amstetten langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2014 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Amstetten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Im gegenständlichen Fall ist der Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid des AMS Amstetten nicht entgegenzutreten und die Beschwerde somit ebenfalls abzuweisen. Dem AMS ist beizupflichten, dass die Kundeninformationen ein Service ohne rechtliche Verpflichtung darstellen.
Zum besseren Verständnis des bundesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses für den Beschwerdeführer ist auf die Ausführungen im Kommentar Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 9. Lfg. (Jänner 2013) zu § 46, Rz 802 zu verweisen, die wie folgt lauten: "Mit der Novelle BGBl I 2007/104 wurde dem besonderen Rechtsschutzinteresse jener Arbeitssuchender Rechnung getragen, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte. § 17 AlVG wurde ein Abs. 3 (seit 01.07.2010: Abs. 4) angefügt, der seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in bestimmten Fällen eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vorsieht (vgl. Rz 413f; jedoch keine Änderung des Zeitpunkts der Geltendmachung).
Die abschließende Normierung des § 46 AlVG, der eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstellt, lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung [...] nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010 ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar - unter den dort näher genannten Voraussetzungen - die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeld ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156)."
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
§ 46 AlVG stellt, wie dargelegt, eine klare, abschließende Regelung dar.
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