W210 2003383-1•BVwG W210 2003383-1
W210 2003383-1Tribunal Administrativo Federal16 de fev. de 2015
Anlegerschutz, Aussetzung, Berichtspflicht, Compliance,<br/>Finanzmarktaufsicht, Frist, Fristüberschreitung, Fristversäumung,<br/>Informationspflicht, Kapitalerhöhung, Mangelhaftigkeit, Meldefehler,<br/>Meldepflicht, Meldeverstoß, öffentliches Interesse, Revision<br/>zulässig, Schwellenwert, Transparenz, Unvollständigkeit, verspätete<br/>Meldung, Verspätung, Vertrauensschädigung, Vertrauensschutz,<br/>Widerruf der Zulassung, Zulassungsverfahren
W210 2003383-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, LLM, XXXX XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Bescheid der Wiener Börse AG vom 29.01.2014 über den Widerruf der Zulassung der Aktien der XXXX zum Amtlichen Handel der Wiener Börse als Wertpapierbörse gemäß § 66 Abs. 8 iVm § 64 Abs. 5 BörseG 1989, BGBl. 1989/555 idgF mit Wirkung zum Ablauf des 10. Februar 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen den Widerruf der Zulassung der Aktien der XXXX zum Amtlichen Handel der Wiener Börse als Wertpapierbörse gemäß § 66 Abs. 8 iVm § 64 Abs. 5 BörseG 1989, BGBl. 1989/555 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013 mit Wirkung zum Ablauf des 10. Februar 2014 wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in Verbindung mit § 64 Abs. 5 BörseG 1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in
der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) beauftragte mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2013 die Wiener Börse AG als Börseunternehmen gemäß § 66 Abs. 9 BörseG 1989 mit der Überprüfung von Gründen für den Widerruf der Zulassung zum geregelten Markt in Bezug auf sämtliche von der Beschwerdeführerin begebenen Finanzinstrumente. Unter einem wurde die belangte Behörde beauftragt, gemäß § 91 Abs. 2 iVm Abs. 3 Z 9 WAG 2007 iVm § 25b Abs. 3 BörseG 1989 sowie gemäß § 86 Abs. 6 Z 5 BörseG 1989 den Handel in diesen Finanzinstrumenten bis auf weiteres auszusetzen bzw. die aktuelle Aussetzung aufrechtzuerhalten. Der Handel in den Aktien war bereits zuvor am 03.10.2011 bis auf weiteres ausgesetzt worden.
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Gewährung rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführerin erließ das Börseunternehmen Wiener Börse AG am 29.01.2014 den nunmehr angefochtenen Bescheid und sprach den Widerruf der Zulassung der Aktien der XXXX zum Amtlichen Handel der Wiener Börse als Wertpapierbörse gemäß § 66 Abs. 8 iVm § 64 Abs. 5 BörseG 1989, BGBl. 1989/555 idgF mit Wirkung zum Ablauf des 10. Februar 2014 sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allenfalls gegen den bekämpften Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.
3. In der am 03.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangten und zu W 210 2003383-1 protokollierten Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin diesen Bescheid vom 29.01.2014 vollinhaltlich. Als Beschwerdegründe bringt die Beschwerdeführerin vor, dass keine ausreichend schweren Pflichtverletzungen vorliegen würden, die einen Widerruf rechtfertigen würden, dass die belangte Wiener Börse AG keine Aufforderung zur Herstellung des gesetzlichen Zustands an die Beschwerdeführerin gerichtet habe, dass der Widerruf trotz Einrichtung eines neues Compliance Systems erfolgt wäre, dem nur eine Verfehlung anzulasten wäre und dass die Anlastung weiterer Verfehlungen, die Gegenstand von Strafverfahren waren, unzulässig wäre.
4. Mit Erkenntnis vom 21.03.2014 wurde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in einem Teilerkenntnis als unbegründet abgewiesen, die Revision wurde nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 09.05.2014 erhob die Beschwerdeführerin außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis, der Verwaltungsgerichtshof leitete sodann ein Vorverfahren ein.
5. Mit Schriftsatz vom 05.05.2014 erstattete die Wiener Börse AG eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen.
6. Am 13.11.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, an dem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, ein Vorstandsmitglied der Beschwerdeführerin sowie Vertreter der belangten Wiener Börse AG teilnahmen. In der Verhandlung machte das Vorstandsmitglied Mag. XXXX Angaben zur personellen Situation während des Verwertungsverfahrens, dem Berichtswesen und den dabei üblichen Abläufen und zur Erfahrung der mit dem Berichtswesen befassten Personen. Sowohl der Beschwerdeführervertreter als auch die Vertreter der belangten Wiener Börse AG legten Dokumente vor, durchwegs Judikate des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zu den beiden Vorstandsmitgliedern der Beschwerdeführerin, Dr. XXXX und DI XXXX, sowie, seitens der Wiener Börse AG zusätzliche, eine Entscheidung des Börseberufungssenates.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in XXXX, XXXX. Die Akten der Beschwerdeführerin notierten seit XXXX im Amtlichen Handel der Wiener Börse als Wertpapierbörse, bis XXXX im XXXX, ab XXXX im XXXX. Am XXXX wurde der Handel der Aktien der Beschwerdeführerin bis auf weiteres ausgesetzt.
2. Mit Beschluss des HG Wien vom XXXX, XXXX, wurde das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung über die Beschwerdeführerin eröffnet und ein Sanierungsverwalter bestellt. In weiterer Folge wurde ein Sanierungsplan angenommen und ein Treuhänder bestellt. Der Sanierungsplan wurde mit Beschluss vom 27.05.2011 rechtskräftig bestätigt, das Sanierungsverfahren aufgehoben. Am 01.10.2011 wurde gemäß dem Sanierungsplan mit der Verwertung des Vermögens der Beschwerdeführerin begonnen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war es noch nicht abgeschlossen.
3. Berichts- und Meldepflichten:
3.1. Jahresfinanzbericht 2007:
Mit Schreiben vom 28.04.2008 gab die Beschwerdeführerin der FMA eine Verzögerung bekannt und hielt fest, für die Zukunft Maßnahmen getroffen zu haben, um derartige Verschiebungen zu vermeiden. Das Schreiben wurde der Wiener Börse AG übermittelt, diese verlängerte mit Schreiben vom 30.04.2008 die Frist für die Übermittlung bis 30.05.2008. Im selben Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass diese Fristverlängerung sich nicht auf die gesetzliche Frist des § 82 Abs. 4 BörseG 1989 bezieht.
Mit Email vom 30.04.2008 übermittelte die Beschwerdeführerin der Wiener Börse AG ein Dokument mit dem Titel "Ergebnis für das Geschäftsjahr 2007" und kündigte die Veröffentlichung des Jahresfinanzergebnisses bis spätestens Ende Mai 2008 an. Mit Schreiben vom 29.05.2008 setzte die Beschwerdeführerin die Wiener Börse AG darüber in Kenntnis, dass die Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes 2007 für 10.06.2008 vorgesehen ist.
Der Jahresfinanzbericht 2007 wurde schließlich am 09.06.2008 veröffentlicht und übermittelt.
Der am 15.05.2008 veröffentlichte und übermittelte "Bericht über das
1. Quartal 2008" entsprach inhaltlich und formell nicht den International Financial Reporting Standards. Formell fehlte die Angabe gemäß IAS (International Accounting Standards) 34.19, dass der Bericht den IAS entspricht. Inhaltlich fehlten die gemäß IAS
34. 20 geforderten Mindestbestandteile.
Mit Schreiben vom 21.08.2008 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Zwischenbericht wegen der Verzögerungen beim Jahresfinanzbericht 2007 nicht den Regeln des XXXX entsprechend veröffentlich werden konnte und ersuchte um Fristverlängerung bis Ende Juni 2008.
Es wurde somit innerhalb der Frist kein korrekter Zwischenbericht nach § 87 Abs. 6 BörseG 1989 veröffentlicht.
3.3. Halbjahresfinanzbericht 2009:
Der Halbjahresfinanzbericht 2009 wurde am 18.08.2009 fristgerecht veröffentlicht und über das OeKB-Emittentenportal übermittelt, jedoch fehlten der Halbjahreslagebericht gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 BörseG 1989 und die Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 BörseG 1989.
3.4. Halbjahresfinanzbericht 2010:
Der Halbjahresfinanzbericht 2010 wurde am 10.08.2010 veröffentlicht und über das OeKB-Emittentenportal übermittelt, jedoch fehlten die Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 BörseG 1989.
Erst nach Mitteilung des mangelnden Inhalts durch die Wiener Börse AG und Übermittlung von Unterlagen erfolgte die Veröffentlichung und Übermittlung eines korrigierten Halbjahresfinanzberichtes über das OeBK-Emittentenportal am 31.08.2010.
Am 29.11.2010 teilte die Beschwerdeführerin der FMA mit, dass für den Berichtszeitraum 03/2010 eine Zwischenmitteilung ergehen werde statt einem Zwischenbericht und ersuchte gleichzeitig um Aufschub der Frist zur Veröffentlichung bis 30.11.2010.
Der Zeitraum für die Veröffentlichung einer Zwischenmitteilung gemäß § 87 Abs. 6 BörseG 1989 endete für den Berichtszeitraum 3. Quartal 2010 am 12.11.2010.
Die Zwischenmitteilung wurde am 30.11.2010 veröffentlicht und über das OeKB-Emittentenportal der Wiener Börse AG übermittelt.
Die gesetzliche Frist zur Veröffentlichung und Übermittlung des Jahresfinanzberichtes 2010 endete am 30.04.2011.
Am 28.04.2011 veröffentlichte die Beschwerdeführerin eine Ad-hoc-Meldung und gab die Verschiebung der Veröffentlichung auf den 15.06.2011 bekannt.
Am 15.06.2011 veröffentlichte die Beschwerdeführerin auf ihrer Website ein Dokument mit der Bezeichnung "Jahresfinanzbericht 2010 - vorläufig", welches nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 4 BörseG 1989 entsprach. Es fehlten der Bestätigungsvermerk der Beschwerdeführerin für den Konzern und jener für den Einzelabschluss. Zudem fehlten die Erklärungen der gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin als Mutter- und als Konzernunternehmen.
In einem Telefonat vom 16.06.2011 teilte die Beschwerdeführerin der Wiener Börse AG mit, dass der Bestätigungsvermerk fehlte, da noch kein Investor gefunden worden ist. Die Erklärung fehlte, da der Vorstand nicht unterschreiben wollte.
Innerhalb der gesetzlichen Frist wurde kein Jahresfinanzbericht 2010 übermittelt.
Am 10.11.2011 wurde die Zwischenmittelung 03/2011 in einer Ad-hoc-Meldung veröffentlicht, jedoch fehlte die Hinweisbekanntmachung gemäß § 11a Abs. 2 Veröffentlichungs- und Meldeverordnung der FMA.
Mit Email vom 15.11.2011 ersuchte die Wiener Börse AG um Veröffentlichung der Hinweisbekanntmachung und Übermittlung der Zwischenmitteilung über das OeKB-Emittentenportal. Es gab keine Reaktion der Beschwerdeführerin.
Der Sanierungsverwalter der Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit, dass die Beschwerdeführerin eine neue Adresse hatte.
Mit Schreiben vom 09.12.2011 wurde die Beschwerdeführerin durch die Wiener Börse AG aufgefordert, ihre neue Adresse anzugeben und aktuelle Kontaktdaten zu übermitteln. Weiters wurde sie zur Richtigstellung der Kontaktdaten auf ihrer Website aufgefordert und um unverzügliche Veröffentlichung und Übermittlung der Zwischenmitteilung 03/2011 bis längstens 20.12.2011 ersucht. Es gab keine Rückmeldung der Beschwerdeführerin.
Die Zwischenmitteilung 03/2011 wurde am 28.11.2012 veröffentlicht und über das OeKB-Emittentenportal übermittelt. Die gesetzliche Frist zu ihrer Veröffentlichung gemäß § 87 Abs. 6 BörseG 1989 endete bereits am 12.11.2011.
3.8. Jahresfinanzbericht 2011:
Die gesetzliche Frist zur Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts 2011 endete am 30.04.2012.
Am 27.04.2012 gab der Beschwerdeführervertreter telefonisch bekannt, dass der Jahresfinanzbericht 2011 erst Mitte Juni 2012 fertiggestellt werde, und versprach nach Aufforderung durch die Wiener Börse AG dazu die Veröffentlichung einer diesbezüglichen Ad-hoc-Mitteilung für den darauffolgenden Montag. Als Begründung gab er an, dass das Büro der Beschwerdeführerin nicht mehr besetzt sei.
Am 30.04.2012 veröffentlichte die Beschwerdeführerin eine Ad-hoc-Mitteilung, wonach sich die Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes auf 15.06.2012 verschob.
Am 16.06.2012 veröffentlichte und übermittelte die Beschwerdeführerin über das OeKB-Emittentenportal einen Jahresfinanzbericht 2011. Dieser war inhaltlich mangelhaft. Es fehlten die Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gemäß § 82 Abs. 4 Z 3 BörseG 1989. Dies wurde dem Beschwerdeführervertreter mit Email vom 22.06.2012 mitgeteilt, am 02.07.2012 und am 03.08.2012 wurde telefonisch bei ihm urgiert.
Am 09.08.2012 wurde ein korrigierter Jahresfinanzbericht 2011 veröffentlicht und über das OeKB-Emittentenportal übermittelt.
Die Frist zur Veröffentlichung des Zwischenberichts 01/2012 endete gemäß § 87 Abs. 6 BörseG 1989 am 12.05.2012 für die Zwischenmitteilung und am 31.05.2012 für einen Quartalsbericht.
Bis zum 31.05.2012 wurden weder ein Zwischenbericht noch eine Zwischenmitteilung veröffentlicht und übermittelt.
Mit Email vom 01.06.2012 wurde der Beschwerdeführervertreter über diesen Umstand informiert und darauf hingewiesen, dass bei einer Entscheidung über die etwaige Wiederaufnahme des Handels einer Gesellschaft, deren Wertpapiere vom Handel ausgesetzt sind, auch die Erfüllung börsegesetzlicher Pflichten in der Vergangenheit berücksichtigt wird.
Am 18.07.2012 wurde eine Hinweisbekanntmachung ins OeKB-Emittentenportal hochgeladen. Die darauffolgenden Versuche der Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführervertreter blieben erfolglos.
Die Veröffentlichung und Übermittlung gemäß § 86 Abs. 1 BörseG 1989 der Zwischenmitteilung des Vorstandes für das erste Quartal 2012 erfolgte am 28.09.2012.
3.10. Halbjahresfinanzbericht 2012
Die Frist zur Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichtes endete gemäß § 87 Abs. 1 BörseG 1989 am 31.08.2012.
Der am 31.08.2012 veröffentlichte und über das OeKB-Emittentenportal übermittelte Halbjahresfinanzbericht 2012 war unvollständig, es fehlten der verkürzte Abschluss, der Halbjahreslagebericht und die Erklärungen der gesetzlichen Vertreter nach § 87 Abs. 1 BörseG 1989. Mit Email vom 07.09.2012 wurde der Beschwerdeführervertreter über diese Tatsache in Kenntnis gesetzt, es erfolgte weder eine Antwort seitens des Beschwerdeführervertreters noch seitens der Beschwerdeführerin.
Am 24.09.2012 erfolgte ein persönliches Gespräch mit Vertretern der Wiener Börse AG und der Beschwerdeführerin zur Situation der Finanzberichterstattung, mit Email vom selben Tag übermittelte die Wiener Börse AG eine Aufstellung der bis zu diesem Zeitpunkt nicht (vollständig) erfüllten börsegesetzlichen Pflichten und den IR-Guide der Wiener Börse AG mit einer Beschreibung der für Emittenten der Wiener Börse AG geltenden Folgepflichten.
Am 11.10.2012 wurde die Beschwerdeführerin erneut per Email kontaktiert und die Verbesserung des Halbjahresfinanzberichtes urgiert.
Am 22.11.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin den korrigierten Halbjahresbericht per Email mit der Bitte um Durchsicht.
Die Veröffentlichung und Übermittlung gemäß § 86 Abs. 1 BörseG 1989 erfolgte am 28.11.2012.
3.11. Jahresfinanzbericht 2012
Die Frist zur Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes 2012 endete gemäß § 82 Abs. 4 BörseG 1989 am 30.04.2013. Bis zum 30.04.2013 wurde kein Jahresfinanzbericht 2012 veröffentlicht oder übermittelt.
Mit Ad-hoc-Meldung vom 30.04.2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die für 30.04.2013 geplante Veröffentlichung auf 30.06.2013 verschoben wurde und erklärte dies mit dem Sanierungsverfahren der Gesellschaft und der abschließenden Beurteilung von offenen Bewertungs- und Bilanzierungsfragen.
Mit Ad-hoc-Meldung vom 05.07.2013 gab die Beschwerdeführerin die Verschiebung der Veröffentlichung von 30.06.2013 auf 15.07.2013 bekannt und erklärte dies mit dem Sanierungsverfahren und der abschließenden Zuordnung der Kostentragung hinsichtlich der Vergütungsansprüche der Aufsichtsratsmitglieder während des Sanierungsverfahrens.
Mit Email vom 16.07.2013 forderte die Wiener Börse AG die Beschwerdeführerin zur umgehenden Veröffentlichung und Übermittlung auf. Angesichts der zweimaligen Verschiebung sollte ein solches Datum gewählt werden, das eingehalten werden konnte. Es erfolgte keine Antwort der Beschwerdeführerin.
Die Veröffentlichung und Übermittlung gemäß § 86 Abs. 1 BörseG 1989 erfolgten am 17.07.2013.
Auch bei der am 28.08.2013 durchgeführten ordentlichen Hauptversammlung der Beschwerdeführerin lagen entgegen der Ankündigungen in der Einladung vom Juli 2013 der Jahresabschluss zum 31.12.2012 samt Lagebericht einschließlich Gewinnverwendung und Bericht des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2012 nicht auf, die Angaben und Zahlen wurden mündlich vorgetragen, wobei dies damit begründet wurde, dass die Beschwerdeführerin nichts mehr besitze und die anfallenden Kosten vom "Hauptgesellschafter" getragen würden. Entgegen der Ankündigung in der Einladung waren diese Dokumente auch nicht auf der Homepage der Beschwerdeführerin abrufbar.
Die Frist zur Veröffentlichung des Zwischenberichts 01/2013 endete gemäß § 87 Abs. 6 BörseG 1989 am 12.05.2013 für die Zwischenmitteilung und am 31.05.2013 für einen Quartalsbericht.
Bis zum 31.05.2013 wurden weder ein Zwischenbericht noch eine Zwischenmitteilung veröffentlicht und übermittelt.
Mit Email vom 31.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin durch die Wiener Börse AG darauf hingewiesen, dass die Mitteilung über das erste Quartal 2013 fällig sei und die Frist für den Zwischenberichts 01/2013 am 31.05.2013 endet. Die Beschwerdeführerin wurde um Auskunft ersucht, ob es bezüglich einer Verschiebung der Veröffentlichung eine Mitteilung an den Markt gegeben habe, welche Gründe es dafür gegeben hat und wann die Veröffentlichung geplant ist. Es erfolgte keine Antwort der Beschwerdeführerin.
Die Veröffentlichung und Übermittlung gemäß § 86 Abs. 1 BörseG 1989 der Zwischenmitteilung des Vorstandes für das erste Quartal 2013 erfolgte am 04.06.2013.
3.13. Halbjahresfinanzbericht 2013
Die Frist zur Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichtes endete gemäß § 87 Abs. 1 BörseG 1989 am 31.08.2013.
Es wurde innerhalb dieser Frist kein Halbjahresfinanzbericht 2013 veröffentlicht und übermittelt.
Mit Email vom 05.09.2013 wies die Wiener Börse AG den Beschwerdeführervertreter und die Beschwerdeführerin auf den Ablauf der Frist per 31.08.2013 hin und ersuchte um umgehende Veröffentlichung und Übermittlung, Mitteilung der Gründe für die Fristverletzung und Angabe des neuen Datums für die Veröffentlichung im Falle einer Verschiebung. Es erfolgte keine Antwort.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übermittelte der Wiener Börse AG am 16.09.2013 den Halbjahresfinanzbericht 2013 per Email. Am selben Tag erfolgte die Veröffentlichung und Übermittlung über das OeKB-Emittentenportal.
Die Frist zur Veröffentlichung des Zwischenberichts 03/2013 endete gemäß § 87 Abs. 6 BörseG 1989 am 12.11.2013 für die Zwischenmitteilung und am 30.11.2013 für einen Quartalsbericht.
Bis zum 30.11.2013 wurden weder ein Zwischenbericht noch eine Zwischenmitteilung veröffentlicht und übermittelt.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übermittelte der Wiener Börse AG am 02.12.2013 ein Dokument mit dem Titel "Zwischenbericht der XXXX" und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin den Bericht am selben Tage ad-hoc veröffentliche. Die Beschwerdeführerin veröffentlichte am selben Tag den Zwischenbericht in Form einer Zwischenmitteilung des Vorstandes und übermittelte diese an die Wiener Börse AG über das OeKB-Emittentenportal.
Der übermittelte Zwischenbericht entsprach inhaltlich und formell nicht den International Financial Reporting Standards. Formell fehlte die Angabe gemäß IAS (International Accounting Standards) 34.19, dass der Bericht den IAS entspricht. Inhaltlich fehlten die gemäß IAS 34.20 geforderten Mindestbestandteile.
Am 27.06.2008 fasste die Hauptversammlung der Beschwerdeführerin gemäß Punkt 9 der Tagesordnung der Einladung der 2. ordentlichen Hauptversammlung der Beschwerdeführerin und nach den Hauptversammlungsabstimmungsergebnissen der Beschwerdeführerin zu diesem Tagesordnungspunkt 9 den Beschluss über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ohne besondere Zweckbindung und unter Ausschluss des Handels in eigenen Aktien als Zweck des Erwerbs sowie über die Ermächtigung, die erworbenen Aktien
a) als Gegenleistung für den Erwerb oder die Finanzierung des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und Ausland, somit auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot und unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss zu veräußern und/oder
b) ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dieser Beschluss gemäß § 2 Abs. 1 Veröffentlichungsverordnung 2002 iVm § 82 Abs. 8 BörseG 1989 veröffentlicht und gemäß § 2 Abs. 2 Veröffentlichungsverordnung der Wiener Börse AG übermittelt wurde.
Mit Email vom 23.07.2008 wies die Wiener Börse AG die Beschwerdeführerin auf die gesetzlichen Veröffentlichungserfordernisse hin und übermittelte die aktuelle Fassung der Veröffentlichungsverordnung. Mit Email vom 28.08.2008 teilte die Beschwerdeführerin der Wiener Börse AG mit, dass die Information betreffend den Aktienrückerwerb am selben Tage auf ihrer Website zur Verfügung gestellt hatte.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschluss des Vorstandes, eigene Aktien aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung rückzuerwerben, sowie der Beschluss des Vorstandes, erworbene eigene Aktien zu veräußern, gemäß § 4 Abs. 2 Veröffentlichungsverordnung veröffentlicht und gemäß § 4 Abs. 5 Veröffentlichungsverordnung übermittelt wurde.
Mit Email vom 26.08.2008 (Dienstag) meldete die Beschwerdeführerin die Aktienrückkauftransaktionen im Zeitraum vom 09.07.2008 bis zum 22.08.2008 (Kalenderwoche 28 bis 31 und 34) an die Wiener Börse AG.
Mit Email vom 10.09.2008 (Mittwoch) meldete die Beschwerdeführerin die in der Kalenderwoche 36 getätigten Aktienrückkauftransaktionen an die Wiener Börse AG.
Mit Email vom 15.10.2008 (Mittwoch) meldete die Beschwerdeführerin die in der Kalenderwoche 41 getätigten Aktienrückkauftransaktionen an die Wiener Börse AG.
Mit Email vom 07.01.2009 (Mittwoch) meldete die Beschwerdeführerin die in der Kalenderwoche 50 (am 10.12.2008) und 52 (am 22. und 23.12.2008) getätigten Aktienrückkauftransaktionen an die Wiener Börse AG.
Mit Email vom 19.01.2009 (Mittwoch) meldete die Beschwerdeführerin die in der Kalenderwoche 2 am 07.01. und 08.01.2009 getätigten Aktienrückkauftransaktionen an die Wiener Börse AG.
Mit Email vom 29.01.2009 (Donnerstag) meldete die Beschwerdeführerin die in der Kalenderwoche 4 getätigten Aktienrückkauftransaktionen an die Wiener Börse AG.
Mit Email vom 27.02.2009 (Freitag) meldete die Beschwerdeführerin die in der Kalenderwoche 5 am 28.01.2009 getätigten Aktienrückkauftransaktionen an die Wiener Börse AG.
Am 04.02.2009 veröffentlichte die Beschwerdeführerin eine Meldung mit dem folgenden Titel "XXXX veräußert XXXX% der eigenen Aktien an die XXXX" und meldete darin "den Verkauf vonXXXX eigene Aktien oder XXXX% des Grundkapitals an die XXXX, eine 100%ige Tochter der XXXX. Der Verkaufspreis betrug XXXX EUR je XXXX Aktie, wobei XXXX ein Besserungsrecht für die nächsten 2 Jahre eingeräumt wurde. Die XXXX hält somit XXXX Aktien oder XXXX% des Grundkapitals."
Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Änderung der Entscheidung der Emittentin gemäß § 6 Abs. 1 Veröffentlichungsverordnung veröffentlicht wurde. Ebenso wurde ein entsprechender Beschluss des Vorstandes nicht gemäß § 6 Abs. 2 Veröffentlichungsverordnung übermittelt.
3.16. Änderung bedeutender Beteiligungen
Mit Schreiben vom 02.04.2007 an die Wiener Börse AG und an die Beschwerdeführerin gab die XXXX bekannt, dass sie die Schwelle von XXXX% am 28.03.2007 überschritten hatte. Dieses Schreiben kam der Wiener Börse AG per Telefax am 02.04.2007 zu. Die Frist zur Veröffentlichung der Änderung der Stimmrechtsverhältnisse endete am 11.04.2007. Die Beschwerdeführerin veröffentlichte diese Beteiligungsmeldung am 24.04.2007 in der Wiener Zeitung.
Mit Schreiben vom 10.12.2007 an die Wiener Börse AG und an die Beschwerdeführerin gab die XXXX bekannt, dass sie per 07.12.2007 XXXX% der ausstehenden stimmberechtigten Aktien hält. Dieses Schreiben kam der Wiener Börse AG am 10.12.2007 per Telefax zu. Die Frist zur Meldung dieser Beteiligungsänderung endete am 12.12.007. Die Beschwerdeführerin veröffentlichte die Beteiligungsmeldung am 14.12.2007 über das OeKB-Emittentenportal. Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese Information an die Wiener Börse AG übermittelt wurde.
Mit Schreiben vom 28.05.2013, eingelangt bei der Wiener Börse AG per Telefax am 28.05.2013, gab die XXXX bekannt, dass sie per 01.01.2013 die Schwelle von XXXX% überschritten hat. Dieselbe Information wurde am selben Tag der FMA und der Beschwerdeführerin übermittelt. Die Frist zur Meldung dieser Beteiligung endete am 31.05.2013. Mit Email vom 29.05.2013 erinnerte die Wiener Börse AG die Beschwerdeführerin daran, dass trotz Aussetzung des Handels der Aktien der Beschwerdeführerin die Einschaltung der Informationen gemäß § 93 Abs. 2 BörseG 1989 zu tätigen ist, übermittelte eine Kopie des Schreibens der XXXX vom 28.05.2013 und ein Beispiel einer historischen Beteiligungsmeldung der Beschwerdeführerin. Eine derartige Beteiligungsmeldung wurde seitens der Beschwerdeführerin auch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht getätigt.
3.17. Zu- und Abnahme von Stimmrechten
Am 27.06.2008 fasste die Hauptversammlung der Beschwerdeführerin gemäß Punkt 7 der Tagesordnung der Einladung der 2. ordentlichen Hauptversammlung der Beschwerdeführerin und nach den Hauptversammlungsabstimmungsergebnissen der Beschwerdeführerin zu diesem Tagesordnungspunkt 9 den Beschluss, das Grundkapital der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln auf Grundlage des Jahresabschlusses zum 31.12.2007 um € XXXX-- zu erhöhen. Die Kapitalerhöhung wurde am 02.10.2008 in das Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine Veröffentlichung gemäß § 93 Abs. 1 BörseG 1989 und eine Übermittlung an die Wiener Börse AG dazu getätigt hat.
3.18. Erwerb oder Veräußerung eigener Aktien
Am 09.10.2008 hielt die Beschwerdeführerin 340.812 eigener Aktien, das entsprach XXXX%. Die Frist zur Veröffentlichung der Überschreitung der Meldeschwelle und zur Übermittlung an die Wiener Börse AG endete nach zwei Handelstagen. Die Beschwerdeführerin veröffentlichte und übermittelte am 15.10.2008 eine Meldung der Überschreitung der Meldeschwelle von XXXX% im Rahmen eines Rückkaufprogramms.
Die Beschwerdeführerin führte auf ihrer Homepage über den Rückkauf eigener Aktien an, dass am 28.01.2009 XXXX Stück Aktien bzw. XXXX% des Grundkapitals verkauft wurden. Auf der Homepage der FMA wurde unter den Veröffentlichungen "Director's Dealings 2009" angeführt, dass am 28.01.2009 ein Kauf von XXXX Beteiligungswerten der XXXX erfolgte. Die Frist zur Veröffentlichung der Überschreitung der Meldeschwelle und zur Übermittlung an die Wiener Börse AG endete nach zwei Handelstagen. Am 04.02.2009 veröffentliche und übermittelte die Beschwerdeführerin über das OeKB-Emittentenportal, dass XXXX Stück eigener Aktien bzw. XXXX% des Grundkapitals an die XXXX verkauft wurden.
Der Jahresabschluss für das Jahr 2011 wurde am 16.06.2012 erstmals veröffentlicht, war jedoch inhaltlich unvollständig. Am 09.08.2012 wurde der inhaltlich richtiggestellte Jahresabschluss veröffentlicht.
Die Frist zur Veröffentlichung des jährlichen Dokuments für das Geschäftsjahr 2011 endete spätestens 20 Tage nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2011. Es konnte nicht festgestellt werden, dass innerhalb dieser Frist ein jährliches Dokument veröffentlicht wurde.
Mit Email vom 20.06.2012 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über das Ausstehen des jährlichen Dokuments gemäß § 75a BörseG 1989 informiert.
Am 13.11.2012 veröffentlichte die Beschwerdeführerin das jährliche Dokument für das Jahr 2011 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, am 20.11.2012 erfolgte die Veröffentlichung und Übermittlung über das OeKB-Emittentenportal.
Nach Erinnerung an die Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 BörseG 1989 zur unverzüglichen, spätestens aber zum Termin der Einberufung der Hauptversammlung zu tätigenden, Bekanntgabe von Satzungsänderungen mit Email vom 09.02.2010 übermittelte die Beschwerdeführerin mit Email vom 09.02.2010 eine Fassung einer Satzungsänderung, die in der Hauptversammlung am 19.10.2009 entschieden worden war.
3.21. Verwaltungsstrafverfahren
Mit Erkenntnis vom 28.03.2014 behob der Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2014/02/0010 den Berufungsbescheid des UVS Wien vom 28.06.2013 zu Dkfm. XXXX XXXX mit der Zl. 06/FM/46/13613/2012 und begründete dies mit Eintritt der Verfolgungsverjährung bereits im Verfahren vor der Finanzmarktaufsicht. In weiterer Folge wurde der Bescheid der Finanzmarktaufsicht durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.05.2014 zu W147 2002948-1/5E behoben und das Verfahren eingestellt.
Im gleichen Sinne wurde die Beschwerde des DI XXXX XXXX zu Zl. 2014/02/0011 vom 28.03.2014 erledigt. Dieses Verfahren wurde in weiterer Folge vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.05.2014 zu W147 2000399-1/9E ebenfalls behoben und das Verfahren eingestellt.
Mit Erkenntnissen vom 24.04.2014 wurden die Beschwerden von Dkfm. XXXX XXXX (2014/02/0016) und DI XXXX XXXX (2014/02/0015) gegen die Berufungsbescheide des UVS Wien vom 01.10.2013 als unbegründet abgewiesen. In diesen Verfahren ging es um Verstöße gegen § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c BörseG 1989 in Ad-hoc-Meldungen vom 05.10.2010 und vom 14.10.2010.
4. Die FMA beauftragte mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2013 die Wiener Börse AG als Börseunternehmen gemäß § 66 Abs. 9 BörseG 1989 mit der Überprüfung von Gründen für den Widerruf der Zulassung zum geregelten Markt in Bezug auf sämtliche von der Beschwerdeführerin begebenen Finanzinstrumente. Unter einem wurde die belangte Behörde beauftragt, gemäß § 91 Abs. 2 iVm Abs. 3 Z 9 WAG 2007 iVm § 25b Abs. 3 BörseG 1989 sowie gemäß § 86 Abs. 6 Z 5 BörseG 1989 den Handel in diesen Finanzinstrumenten bis auf weiteres auszusetzen bzw. die aktuelle Aussetzung aufrechtzuerhalten. Der Handel in den Aktien war bereits zuvor am XXXX bis auf weiteres ausgesetzt worden.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Wiener Börse AG, durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Einvernahme von Mag. XXXX und Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der klaren und eindeutigen Aktenlage, insbesondere die Verletzung der Berichts- und Meldepflichten fußen auf nachvollziehbaren und eindeutigen Dokumenten, welche im Akt der belangten Wiener Börse AG enthalten sind. Der Sachverhalt wurde zudem in der Beschwerde auch insofern nicht bestritten.
Wenn nun in der Verhandlung vorgebracht wird, dass diesen Pflichten nicht nachgekommen werden konnte, da es ein Sanierungsverfahren gegeben habe und der Zugang zu den Daten gefehlt habe sowie einzelne Mitarbeiter ihrer Verantwortung nicht nachgekommen wären, so vermag das nicht zu überzeugen. Liegt es doch gerade in der Verantwortung des Vorstandes beim geringsten Anzeichen von Malversationen einzugreifen. Weder aus dem Akt noch aus der mündlichen Verhandlung ergibt sich aber ein derartiges Eingreifen. Wie in der Verhandlung hervorgekommen ist, handelte es sich bei der konkreten "neuen" Mitarbeiterin auch um eine, die bereits lange Jahre im Unternehmen war und somit die Abläufe bestens kannte, wie der einvernommene Finanzvorstand der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zugestand. Vielmehr ergibt sich daraus das Bild, dass auch die Installierung eines neuen Systems unter Verwendung versierter Mitarbeiter keine Verbesserung brachte.
Aus dem Akt ist auch abzulesen, dass es immer wieder zu Eingeständnissen gekommen ist bezüglich der zeitlichen Verzögerungen und Besserung gelobt wurde. Maßnahmen wurden zwar angekündigt, jedoch erschließt sich weder aus der Aktenlage noch aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dass diese auch durchgeführt wurden.
Die Feststellungen zum Ausgang der unterschiedlichen Verfahren betreffend die beiden Vorstände ergeben sich aus den vorliegenden Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, nunmehr: Verwaltungsgericht Wien.
Die Feststellung zur Verfahrensordnung fußt auf Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, dem diese in ihrer vollen Länge zu entnehmen ist.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anwendbaren Verfahrensrecht und zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I 10/2013 (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In § 64 Abs. 2 BörseG 1989 idF BGBl. I 70/2013 ist festgehalten, dass gegen die Verweigerung der Zulassung (Z 1) und den Widerruf der Zulassung (Z 2) eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. Infolge der ersatzlosen Streichung des § 64 Abs. 3 BörseG 1989 durch BGBl. I 70/2013 enthält das BörseG 1989 keine abweichende Zuständigkeitsregelung mehr. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den bekämpften Bescheid aufgrund der Beschwerdegründe zu überprüfen.
Nach Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mit Teilerkenntnis vom 21.03.2014 ist noch über die Beschwerde in der Hauptsache abzusprechen, nämlich über die Beschwerde gegen den Widerruf der Zulassung der Aktien der XXXX zum Amtlichen Handel der Wiener Börse als Wertpapierbörse gemäß § 66 Abs. 8 iVm § 64 Abs. 5 BörseG 1989, BGBl. 1989/555 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013 mit Wirkung zum Ablauf des 10. Februar 2014.
Die gegenständliche Beschwerde wurde binnen offener Rechtsmittelfrist eingebracht.
Die Beschwerde gegen den Widerruf der Zulassung der Aktien der XXXX zum Amtlichen Handel der Wiener Börse als Wertpapierbörse gemäß § 66 Abs. 8 iVm § 64 Abs. 5 BörseG 1989, BGBl. 1989/555 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013 mit Wirkung zum Ablauf des 10. Februar 2014 ist zulässig.
3.2. Zu A) zur Abweisung der Beschwerde:
Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
3.2.1. Anzuwendende Rechtslage:
§ 64 BörseG 1989, BGBl. 555/1989 idF BGBl. I 70/2013 lautet:
"Zulassungsverfahren zum amtlichen Handel
§ 64. (1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, zum amtlichen Handel.
(2) Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig
1. gegen die Versagung der Zulassung,
2. gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 5).
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)
(4) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 66a, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen; unbeschadet dessen kann die Zulassung auch versagt werden, wenn sie auf Grund der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums verletzen würde.
(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 4 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.
(6) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
§ 75a BörseG 1989 in der Fassung BGBl. I 19/2007 in Kraft von 26.04.2007 bis 30.06.2012, lautete:
"(1) Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, müssen mindestens einmal jährlich ein Dokument veröffentlichen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und in Drittstaaten auf Grund ihrer Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung von Wertpapieren, Wertpapieremittenten und Wertpapiermärkten veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben. Die Emittenten verweisen zumindest auf die Informationen, die gemäß den Gesellschaftsrechtrichtlinien, den Richtlinien 2003/71/EG sowie 2004/109/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards gefordert werden.
(2) Das Dokument wird, sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist, bei der FMA oder der von dieser hiezu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses hinterlegt. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind. Für die Hinterlegung der Dokumente kann die FMA per Verordnung eine Gebühr vorschreiben. Diese Gebühren dürfen die durch die Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteil nicht überschreiten.
(3) Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro."
§ 82 Abs. 4 BörseG 1989, unverändert in Kraft seit 26.04.2007 in Folge der Änderung durch BGBl. 19/2007 lautet:
"(4) Ein Emittent hat seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Jahresfinanzbericht umfasst
1. den geprüften Jahresabschluss;
3. Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung bestätigen,
a) dass der im Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Jahresabschluss ihres Wissens ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
b) dass der Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis oder die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsteht, und dass er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt.
Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so hat der geprüfte Jahresabschluss den Konzernabschluss und den Jahresabschluss des Emittenten als Mutterunternehmen zu umfassen. Der Bestätigungsvermerk ist in vollem Umfang zusammen mit dem Jahresfinanzbericht zu veröffentlichen."
§ 82 Abs. 8 BörseG 1989, nahezu unverändert in Kraft seit 26.04.2007 in Folge der Änderung durch BGBl. I 19/2007 lautet:
"(8) Die Veröffentlichung nach Abs. 4, § 48d, § 75a Abs. 1, § 87 Abs. 1 und 6 sowie § 93 Abs. 1 bis 6 sowie die Angabe des gemäß § 81a Z 7 lit. b gewählten Herkunftsmitgliedstaates ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt."
Durch BGBl. I 83/2012 entfiel in § 82 Abs. 8 BörseG 1989 das Zitat zu "§ 75 Abs. 1".
§ 82 Abs. 1 BörseG 1989 in der Fassung BGBl. I 97/2001 in Kraft von 01.05.2002 bis 30.04.2009 lautete:
"(9) Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Abs. 8 zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen nach § 65 Abs. 1 Z 7 AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Die FMA ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien Bedacht zu nehmen."
§ 82 Abs. 9 BörseG 1989 lautet seit 01.04.2009 in Folge der Änderung durch BGBl. I 22/2009 unverändert wie folgt:
"(9) Jeder Emittent von Aktien und Zertifikaten hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Abs. 8 zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen nach § 65 Abs. 1 Z 7 AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflichten bezüglich der Einräumung von Aktienoptionen, Rückkaufprogrammen und die Veräußerung eigener Aktien gelten auch für Emittenten, die nicht dem AktG unterliegen, für die jedoch Österreich Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 ist. Die FMA ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien und Zertifikaten Bedacht zu nehmen."
§ 86 Abs. 1 BörseG 1989, unverändert in Kraft seit 26.04.2007 in Folge der Änderung durch BGBl. I 19/2007, lautet:
" (1) Veröffentlicht ein Emittent oder eine Person, die ohne Einverständnis des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen, so hat er oder sie diese Informationen gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen und der FMA sowie der OeKB zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln. Die FMA darf diese Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Beabsichtigt der Emittent eine Änderung seiner Satzung oder seiner Statuten, so übermittelt er den Änderungsentwurf dem Börseunternehmen, an dessen geregelten Markt seine Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, und der FMA, sofern Österreich für ihn Herkunftsmitgliedstaat ist. Eine derartige Übermittlung hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens aber zum Termin der Einberufung der Haupt- oder Gläubigerversammlung, auf der über diesen Änderungsentwurf abgestimmt oder informiert wird."
§ 87 Abs. 1 bis 4 und 6 BörseG 1989 lauteten in der Fassung BGBl. I 19/2007 wie folgt:
"(1) Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass dieser Bericht mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:
1. einen verkürzten Abschluss;
2. einen Halbjahreslagebericht;
3. Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern,
a) dass der in Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte verkürzte Abschluss nach bestem Wissen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
b) dass der Halbjahreslagebericht ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bezüglich der nach Abs. 2 geforderten Informationen vermittelt.
(2) Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, hat der verkürzte Abschluss zumindest eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen erläuternden Anhang zu umfassen. Bei der Aufstellung der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung hat der Emittent dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze wie bei der Aufstellung des Jahresfinanzberichts zugrunde zu legen. Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so ist der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS für die Zwischenberichterstattung aufzustellen.
(3) Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für den Bericht über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer. Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, so hat der Emittent dies in seinem Bericht anzugeben. Für die Haftung des Abschlussprüfers, der eine prüferische Durchsicht vornimmt, gelten die §§ 275 Abs. 2 UGB, 62a BWG und 82 Abs. 8 VAG sinngemäß.
(4) Der Halbjahreslagebericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben; er hat ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres zu beschreiben. Im Falle von Emittenten, die Aktien begeben, hat der Halbjahreslagebericht auch Großgeschäfte mit nahe stehenden Personen und Unternehmen zu nennen.
(5) ...
(6) Für den Fall, dass ein Emittent von Aktien keine Quartalsberichte nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS erstellt, hat er Zwischenmitteilungen des Vorstandes über das erste und das dritte Quartal des Geschäftsjahres unverzüglich zu veröffentlichen, spätestens jedoch sechs Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraums. Die Zwischenmitteilung umfasst jedenfalls:
1. eine Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Transaktionen, die in dem betreffenden Zeitraum stattgefunden haben, und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen;
insbesondere ist hier, soweit für das Unternehmen wesentlich, auf Auftragslage, Entwicklung der Kosten und Preise, Zahl der Arbeitnehmer sowie Investitionen einzugehen;
2. eine allgemeine Beschreibung der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen im betreffenden Zeitraum sowie die Aussichten der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr."
Mit BGBl. I 107/2007 wurde § 87 Abs. 4 BörseG 1989 novelliert, seit 15.12.2007 lautet dieser:
"(4) Der Halbjahreslagebericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben; er hat ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres zu beschreiben. In den Halbjahreslageberichten haben die Emittenten von Aktien zumindest die folgenden Geschäfte als wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen:
1. Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres stattgefunden haben und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während dieses Zeitraums wesentlich beeinflusst haben;
2. alle Veränderungen bei den Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die im letzten Jahresfinanzbericht dargelegt wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres wesentlich beeinflusst haben könnten.
Ist der Emittent von Aktien nicht verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen, so hat er zumindest die Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen, auf die in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b der Richtlinie 78/660/EWG Bezug genommen wird."
Die übrigen Bestimmungen des § 87 Abs. 1, 2, 3 und 6 BörseG 1989 sind unverändert in Kraft.
§ 91 Abs. 1 BörseG 1989 in der Fassung BGBl. I 97/2001 in Kraft von 01.05.2002 bis 25.04.2007 lautete:
"(1) Erwerben oder veräußern natürliche oder juristische Personen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich, deren Aktien an einer österreichischen Börse amtlich notieren oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, so haben sie innerhalb von sieben Tagen die FMA und das Börseunternehmen sowie die Gesellschaft über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die eine solche Gesellschaft in Ansehung des § 27 Abs. 1 Z 1 Übernahmegesetz in ihrer Satzung vorgesehen hat. Die Frist von sieben Kalendertagen läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung von dem Erwerb oder der Veräußerung Kenntnis hatte, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er nach den Umständen davon hätte Kenntnis haben müssen."
§ 91 Abs. 1 BörseG 1989 in der Fassung BGBl. I 19/2007 in Kraft von 26.04.2007 bis 31.12.2012 lautete:
"(1) Erwerben oder veräußern Personen unmittelbar oder mittelbar zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Aktien eines Emittenten, so haben sie unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA und das Börseunternehmen sowie den Emittenten über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die ein solcher Emittent in Ansehung des § 27 Abs. 1 Z 1 Übernahmegesetz - ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, in seiner Satzung vorgesehen hat. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Frist von zwei Handelstagen wird berechnet ab
dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Person
1. von dem Erwerb oder der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, ungeachtet des Tages, an dem der Erwerb, die Veräußerung oder die Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte wirksam wird, oder
2. über das in Abs. 1a genannte Ereignis informiert wird."
§ 91 Abs. 1 BörseG 1989 in der Fassung BGBl. I 83/2012 in Kraft seit 01.01.2013 lautet:
"(1) Erwerben oder veräußern Personen unmittelbar oder mittelbar Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, so haben sie unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA und das Börseunternehmen sowie den Emittenten über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 4 vH, 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die ein solcher Emittent in Ansehung des § 27 Abs. 1 Z 1 Übernahmegesetz - ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, in seiner Satzung vorgesehen hat. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Frist von zwei Handelstagen wird berechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Person
1. von dem Erwerb oder der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, ungeachtet des Tages, an dem der Erwerb, die Veräußerung oder die Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte wirksam wird, oder
2. über das in Abs. 1a genannte Ereignis informiert wird."
§ 92a Abs. 1 BörseG 1989 in der Fassung BGBl. I 19/2007 in Kraft von 26.04.2007 bis 31.12.2012 lautete:
"(1) Die Anzeige gemäß den §§ 91 und 92 muss folgende Angaben enthalten:
1. die Anzahl der Stimmrechte nach dem Erwerb oder der Veräußerung;
2. gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich ausgeübt werden können;
3. das Datum, zu dem die Schwelle erreicht oder überschritten wurde;
4. den Namen des Aktionärs, selbst wenn dieser nicht berechtigt ist, Stimmrechte unter den Voraussetzungen des § 92 auszuüben, sowie denjenigen der Person, die berechtigt ist, Stimmrechte im Namen dieses Aktionärs auszuüben."
§ 92a Abs. 1 BörseG 1989 in der Fassung BGBl. I 83/2012 in Kraft seit 01.01.2013 lautet:
"(1) Die Anzeige gemäß den §§ 91 und 92 muss folgende Angaben enthalten:
1. die Anzahl der Stimmrechte nach dem Erwerb oder der Veräußerung;
2. gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich ausgeübt werden können;
3. das Datum, zu dem die Schwelle erreicht oder überschritten wurde;
4. den Namen des Aktionärs, selbst wenn dieser nicht berechtigt ist, Stimmrechte unter den Voraussetzungen des § 92 auszuüben, sowie denjenigen der Person, die berechtigt ist, Stimmrechte im Namen dieses Aktionärs auszuüben;
5. im Fall des § 91a die Anzahl der Aktien, auf die sich die Finanzinstrumente beziehen, sowie die Angabe des Zeitpunkts oder der Frist, an dem oder während derer die Aktien erworben werden oder erworben werden können und im Fall des § 91a Abs. 1 Z 3 die Laufzeit des Finanzinstruments;
6. die Anzahl der Aktien, die durch Ausübung des Umtausch- oder Bezugsrechts aus Schuldverschreibungen, die statt oder neben einer Tilgung zum teilweisen oder gänzlichen Bezug von mit Stimmrechten verbundenen Aktien berechtigen, erworben werden können;
7. im Fall, dass Beteiligungen nach § 91 und nach § 91a gehalten werden, eine genaue Aufschlüsselung der jeweiligen Beteiligungen."
§ 93 Abs. 1 BörseG 1989 in der Fassung BGBl. I 97/2001 in Kraft von 01.05.2002 bis 25.04.2007 lautete:
"(1) Die Aktiengesellschaft, deren Stimmrechtsverhältnisse eine wesentliche Veränderung erfahren, hat innerhalb von neun Kalendertagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, das Publikum darüber zu unterrichten, wenn die Beteiligungsänderung zu einer Abweichung von früher veröffentlichten Angaben über die Stimmrechts- und Kapitalverhältnisse führt; die Unterrichtung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn durch die Beteiligungsänderung die im § 91 Abs. 1 angeführten Stimmrechtsanteile erreicht, über- oder unterschritten werden. Die Unterrichtung kann durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder dadurch erfolgen, daß im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auf die Tatsache der Beteiligungsänderung hingewiesen und eine inländische Bezugsquelle für die näheren Angaben genannt wird."
§ 93 Abs. 1 BörseG 1989 in der Fassung BGBl. I 19/2007 in Kraft von 26.04.2007 bis 31.12.2012 lautete:
"(1) Für die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß § 91 hat der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital am Ende jeden Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, zu veröffentlichen."
§ 93 Abs. 2 und 3 BörseG 1989 in der Fassung BGBl. I 19/2007 in Kraft seit 26.04.2007 lauten:
"(2) Sobald der Emittent die Mitteilung gemäß § 92a Abs. 1 erhält, spätestens jedoch zwei Handelstage nach deren Erhalt hat er alle darin enthaltenen Informationen zu veröffentlichen.
(3) Erwirbt oder veräußert ein Emittent von Aktien eigene Aktien entweder selbst oder über eine in eigenem Namen aber für Rechnung des Emittenten handelnde Person, hat er den Anteil an eigenen Aktien unverzüglich, spätestens jedoch zwei Handelstage nach dem Erwerb oder der Veräußerung zu veröffentlichen, wenn dieser Anteil die Schwelle von 5 vH oder 10 vH der Stimmrechte erreicht, über- oder unterschreitet. Der Anteil errechnet sich ausgehend von der Gesamtzahl der Aktien, die mit Stimmrechten versehen sind."
§§ 2, 4, 5, 6 und 7 der Veröffentlichungsverordnung, BGBL. II 112/2002 lauten:
"Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses zum Rückerwerb eigener Aktien nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG sowie eines allfälligen Ermächtigungsbeschlusses zu ihrer Veräußerung
§ 2. (1) Jeder Emittent im Sinne des § 1 hat Tag und Inhalt des (Ermächtigungs)Beschlusses der Hauptversammlung zum Rückerwerb eigener Aktien nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für einen allfälligen Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung zur Veräußerung danach erworbener eigener Aktien.
(2) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
....
Veröffentlichung der geplanten Durchführung eines auf § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG gestützten Rückerwerbsprogramms sowie einer geplanten Wiederveräußerung danach erworbener eigener Aktien
§ 4. (1) Jeder Emittent im Sinne des § 1 hat die geplante Durchführung eines auf § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG gestützten Rückerwerbsprogramms sowie eine geplante Wiederveräußerung danach erworbener eigener Aktien unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen auftreten und anzunehmen ist, dass diese auf den bevorstehenden Rückerwerb und/oder die bevorstehende Veräußerung zurückzuführen sind (Marktverzerrungen).
(2) Der Beschluss des Vorstands, eigene Aktien auf Grund der Ermächtigung der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4 oder 8 AktG rückzuerwerben sowie danach erworbene Aktien zu veräußern, ist unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen.
(3) Falls der Rückerwerb und/oder die Veräußerung eigener Aktien nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats durchgeführt werden darf, entsteht die Veröffentlichungspflicht erst dann, wenn entsprechende Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats vorliegen, es sei denn, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Ausnützung der Hauptversammlungsermächtigung besteht.
(4) Eine allfällige Rücknahme des Vorstands- oder Aufsichtsratsbeschlusses gemäß Abs. 2 oder 3 ist unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen.
(5) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
Veröffentlichung des Rückerwerbsprogramms und/oder der beabsichtigten Veräußerung eigener Aktien
§ 5. (1) Jeder Emittent im Sinne des § 1 hat ein allfälliges Rückerwerbsprogramm für nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG erworbene Aktien sowie dessen Dauer mindestens drei Börsetage vor der Durchführung gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für eine beabsichtigte Veräußerung danach erworbener eigener Aktien.
(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Tag des (Ermächtigungs)Beschlusses der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG;
2. Tag und Art der Veröffentlichung dieses Hauptversammlungsbeschlusses;
3. Beginn und voraussichtliche Dauer des Rückerwerbsprogramms und/oder der Veräußerung eigener Aktien;
4. Aktiengattung, auf die sich das Rückerwerbsprogramm und/oder die Veräußerung eigener Aktien bezieht;
5. beabsichtigtes Volumen (Stücke) des Rückerwerbs und/oder der Veräußerung eigener Aktien, insbesondere auch den Anteil der rückzuerwerbenden und/oder zu veräußernden eigenen Aktien am Grundkapital, gegebenenfalls getrennt nach der jeweiligen Aktiengattung;
6. höchster und niedrigster zu leistender und/oder zu erzielender Gegenwert je Aktie;
7. Art und Zweck des Rückerwerbs und/oder der Veräußerung eigener Aktien, insbesondere, ob der Rückerwerb und/oder die Veräußerung über die Börse und/oder außerhalb der Börse erfolgen soll, ob die Aktien eingezogen (Kapitalstrukturverbesserungsmaßnahmen) oder allenfalls veräußert werden sollen oder ob sie für Zwecke eines Aktienoptionsprogramms für Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens verwendet werden sollen;
8. allfällige Auswirkungen des Rückerwerbsprogramms auf die Börsezulassung der Aktien des Emittenten und
9. Anzahl und Aufteilung der einzuräumenden oder bereits eingeräumten Aktienoptionen auf Arbeitnehmer, leitende Angestellte und auf die einzelnen Organmitglieder der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens unter Angabe der jeweils beziehbaren Anzahl an Aktien, falls der Emittent Aktienoptionen in der Frist des § 65 Abs. 1 Z 8 einzuräumen beabsichtigt oder sie bereits eingeräumt hat.
(3) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich nach deren Festlegung mitzuteilen.
(4) Beabsichtigt der Emittent, die Veröffentlichungspflichten gemäß §§ 6 und 7 durch die Veröffentlichung von Angaben über eine öffentlich zugängliche Seite im Internet zu erfüllen, so hat er in der Veröffentlichung nach Abs. 1 sowie in der Mitteilung nach Abs. 3 auf diesen Umstand hinzuweisen und die Bezug habende Internet-Adresse in der Veröffentlichung sowie in der Mitteilung anzugeben.
Veröffentlichung von Änderungen
§ 6. (1) Ändert der Emittent seine Entscheidungen betreffend die Angaben in § 5 Abs. 2 Z 3 bis 9, sind die Änderungen unverzüglich zu veröffentlichen. Betrifft die Änderung Aktienoptionen, so ist sowohl das Ausmaß der bisher eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen als auch das Ausmaß der weiteren oder neu eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht unabhängig davon, ob die Änderung gesellschaftsrechtlich oder kapitalmarktrechtlich zulässig ist.
(2) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Der Veröffentlichungspflicht gegenüber dem anlagesuchenden Publikum kann auf einer öffentlich zugänglichen Seite im Internet entsprochen werden; diesfalls ist § 5 Abs. 4 zu beachten.
Veröffentlichung der im Rahmen eines Rückerwerbsprogramms und/oder der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen
§ 7. (1) Der Emittent hat die beim Rückerwerb nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG und/oder bei der Veräußerung danach erworbener eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen.
(2) Während des Rückerwerbsprogramms und/oder der Veräußerung eigener Aktien sind am zweiten Börsetag der auf die durchgeführte Transaktion folgenden Kalenderwoche, jeweils gegliedert nach börslich oder außerbörslich rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien, auf Tagesbasis, gegebenenfalls getrennt nach der jeweiligen Aktiengattung, jedenfalls folgende Angaben gegenüber dem anlagesuchenden Publikum zu veröffentlichen:
1. rückerworbenes und/oder veräußertes Volumen (Stücke) unter Angabe des Anteils der im Rahmen des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 65 Abs. 1a und Abs. 1b AktG bereits rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien am Grundkapital;
2. höchster und niedrigster geleisteter und/oder erzielter Gegenwert je Aktie;
3. gewichteter Durchschnittsgegenwert der rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien und
4. Wert der rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien.
Der Emittent hat die zu veröffentlichenden Angaben spätestens einen Börsetag vor der Veröffentlichung der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen in standardisierter, elektronisch lesbarer Form mitzuteilen. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen bestimmten, von der BWA im Einvernehmen mit dem zuständigen Börseunternehmen bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen. Die Mitteilung an die BWA und das zuständige Börseunternehmen kann auf Kosten und unter der Verantwortung des Emittenten auch durch geeignete Dritte erfolgen. Der Veröffentlichungspflicht gegenüber dem anlagesuchenden Publikum kann auf einer öffentlich zugänglichen Seite im Internet entsprochen werden; diesfalls ist § 5 Abs. 4 zu beachten.
(3) Zusätzlich hat eine dem Abs. 2 entsprechende Mitteilung und Veröffentlichung zu erfolgen, wenn seit der letzten Veröffentlichung mehr als 0,1% vom Grundkapital, gegliedert nach den vom Rückerwerb und/oder von der Veräußerung betroffenen Aktiengattungen, börslich oder außerbörslich rückerworben und/oder veräußert werden. Diese Mitteilung und Veröffentlichung hat an dem der Überschreitung dieser Grenze folgenden Börsetag zu erfolgen.
(4) Eine weitere, dem Abs. 2 Z 1 bis 4 entsprechende Mitteilung und Veröffentlichung hat nach Beendigung des Rückerwerbsprogramms und/oder der Veräußerung eigener Aktien zu erfolgen."
Nach § 64 Abs. 5 BörseG 1989 ist die Zulassung in den folgenden drei Fällen zu widerrufen:
wenn ein Zulassungserfordernis gemäß § 64 Abs. 4 BörseG nachträglich wegfällt;
wenn sie (die Zulassung) durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen oder sonstwie erschlichen wurde;
wenn der Emittent seine Pflichten gemäß §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 BörseG nicht erfüllt.
Es handelt sich dabei schon dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nach um drei separate Tatbestände, die alternativ zur Anwendung kommen. Eine Ableitung der dritten Alternative von der zweiten Alternative - wie von der Beschwerde behauptet - und die damit einhergehende Abhängigkeit von einer besonderen Schwere der Verfehlungen, wie in der Beschwerde ausgeführt, ist schon allein aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung heraus zu verneinen. Auch Kalls/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I, § 25, Rz 6 bis 8, gehen hier von drei Alternativen aus.
Zu dem in diesem Zusammenhang angeführten Erkenntnis VfSlg. 19.342/2011 ist darauf hinzuweisen, dass das Thema dieses Verfahren der unabdingbare Ausschluss eines Unternehmens von der Mitgliedschaft zu Börse im Falle der Verurteilung eines Geschäftsleiters, sofern dieser nicht vom Unternehmen abgesetzt wurde, war. Der Verfassungsgerichtshof unterscheidet darin, in welchem Gebiet Personen und Einheiten tätig sind, führt er doch aus:
"Nach der ständigen Judikatur zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art. 6 StGG (s. zB VfSlg. 10.179/1984, 12.921/1991, 15.038/1997, 15.700/1999, 16.120/2001, 16.734/2002 und 17.932/2006) sind gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen auf Grund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehaltes nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Finanzinstitute ihre Tätigkeit in einem volkswirtschaftlichen Schlüsselbereich ausüben, von dessen Funktionieren weite Teile der Volkwirtschaft abhängig sind, und dass eine besondere Schutzbedürftigkeit der Sparer, Anleger und sonstigen Gläubiger besteht (zB VfSlg. 12.098/1989, 12.378/1990, 13.327/1993, 13.471/1993, 13.477/1993, 18.747/2010)."
Bei den Pflichten gemäß §§ 81 bis 87 BörseG 1989 handelt es sich um die allgemeinen Pflichten des Emittenten (§ 82 BörseG 1989), die Pflichten des Emittenten von Aktien (§ 83 BörseG 1989), die Pflichten des Emittenten von Schuldtiteln (§ 84 BörseG 1989), Sprach- und Drittlandsregelungen (§ 85 BörseG 1989), Speichersysteme und Behördenkompetenzen (§ 86 BörseG 1989) und Berichtspflichten (§ 87 BörseG 1989). § 91 BörseG 1989 regelt die Änderungen bedeutender Beteiligungen, § 91a BörseG 1989 die Mitteilungspflicht nach § 91 BörseG 1989 für Finanzinstrumente, § 92 BörseG 1989 die Mitteilungspflicht nach §§ 91, 91a BörseG 1989 für die Feststellung von Stimmrechtsanteilen. § 92a BörseG 1989 enthält die Verfahrensvorschriften für Anzeigen nach §§ 91 und 92 BörseG 1989, § 93 BörseG 1989 zusätzliche Angaben zur Veröffentlichung und § 94 BörseG 1989 eine Verordnungsverpflichtung der FMA.
Der Börseberufungssenat führt in seinem Bescheid vom 13.04.2011, BMF-090400/0004-III/4/2011 wie folgt aus:
"Das Börsegesetz legt insbesondere in den §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 BörseG allgemeine Verhaltenspflichten und regelmäßige Informationspflichten für Emittenten amtlich notierter Aktien fest, damit der Qualitätsstandards, der aus Anlass der Zulassung eines Papiers zur Börse geprüft wird, aufrecht erhalten wird, um so dieses Papier weiterhin als börsetaugliches Handelsgut zu erhalten. Den aktuellen wie künftigen Anlegern sind sowohl regelmäßige als auch anlassbezogene Informationen zur Verfügung zu stellen, um dem Markt und damit seinen Anlegern die Möglichkeit zu geben, auf Basis dieser Informationen fundierte Anlageentscheidungen treffen zu können, da diese darauf vertrauen können müssen, dass alle kursrelevanten Informationen durch entsprechende Offenlegung zeitgerecht in die Kurse eingeflossen sind. Die genannten Bestimmungen haben eine umfassende und nachvollziehbare Information der Investoren zum Ziel, damit sich diese eine fundierte Meinung über die Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des Emittenten bilden können und eine fundierte Investmententscheidung fällen können. Die Informationspflichten beziehen sich einerseits auf regelmäßige Berichte, wie den Jahresabschluss oder Zwischenberichte und andererseits auf anlassbezogene Informationen, wie z.B. Satzungsänderungen sowie die Ad-Hoc-Publizität (vgl. Kalls/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I, § 13, Rz 1 ff.)."
Die Bestimmungen über die Zulassung und den Widerruf von Aktien eines Emittenten zum amtlichen Handel dienen somit in Verbindung mit den oben angeführten Emittentenpflichten dem Schutz der gegenwärtigen und zukünftigen Anleger. Dadurch, dass die Zulassungserfordernisse permanent erhalten bleiben müssen und auch der Emittent Verpflichtungen zur Information der Öffentlichkeit unterliegt, wird erreicht, dass einmal zugelassene Aktien, bei Einhaltung der Regeln, auch weiterhin als taugliches Börsehandelsgut zur Verfügung stehen. Dies steht klar im öffentlichen Interesse des Erhalts von geregelten Finanzmärkten. Zudem ist ein Widerruf der Zulassung auch an weitere Voraussetzungen, im vorliegenden Fall die Verletzung der Pflichten nach §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 BörseG 1989, gebunden. Eine Pflichtverletzung alleine reicht noch nicht aus, um den Widerruf der Zulassung zu rechtfertigen. Zuletzt ist der Widerruf der Zulassung von Aktien zum amtlichen Handel keinesfalls mit dem völligen Ausschluss eines Unternehmens von der Mitgliedschaft bei der Börse (vgl. VfSlg. 19.342/2011) gleichzusetzen.
Wenn die Beschwerde nun behauptet, dass keine ausreichend schweren Pflichtverletzungen vorliegen würden, die einen Widerruf rechtfertigen würden, so ist ihr einerseits entgegenzuhalten, dass eine besondere Schwere vom Gesetz nicht verlangt wird. Zudem hat bereits die belangte Behörde hinsichtlich der Regelpublizität (Pflichten gemäß § 82 Abs. 4 BörseG 1989, § 87 Abs. 1 bis 4 BörseG 1989 und § 87 Abs. 6 BörseG 1989) ausgeführt, dass es in 13 von 28 Fällen zwischen 2008 und 2014 zu Verstößen seitens der Beschwerdeführerin gekommen ist. Wie den Feststellungen oben zu entnehmen ist, wurden Berichte teilweise verspätet, teilweise unvollständig, teilweise gar nicht eingebracht. Darüberhinaus kam es zu wiederholten Verletzungen unterschiedlicher Bestimmungen der Veröffentlichungsverordnung (§§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 und 5, 6 Abs. 1 und 2 leg.cit, ebenso § 7 Abs. 2 leg.cit) sowie zu Verstößen gegen § 93 Abs. 1 BörseG 1989, § 93 Abs. 2 BörseG 1989, § 93 Abs. 3 BörseG 1989 sowie § 86 Abs. 1 BörseG 1989.
Konkret kam es zu Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen:
Die Frist zur Veröffentlichung und Übermittelung des Jahresfinanzberichtes 2007 (3.1. der Feststellungen) endete am 30.04.2008, der Bericht wurde entgegen §§ 82 Abs. 4 iVm § 86 Abs. 1 BörseG 1989 erst am 09.06.2008 veröffentlicht und übermittelt und war somit verspätet.
Der am 15.05.2008 eingereichte Zwischenbericht entsprach nicht den Anforderungen der Verordnung 1606/2002/EG iVm § 87 Abs. 6 BörseG 1989. Bei Qualifikation als Zwischenmitteilung gemäß § 87 Abs. 6 BörseG 1989 erweist diese sich als verspätet (3.2. der Feststellungen).
Der am 18.08.2009 eingereichte Halbjahresfinanzbericht entsprach nicht den inhaltlichen Anforderungen nach § 87 Abs. 1 BörseG 1989, innerhalb der Frist gemäß § 87 Abs. 1 BörseG 1989 wurde kein entsprechender Bericht veröffentlicht und übermittelt (3.3. der Feststellungen).
Der gesetzmäßige Übermittlung und Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichtes 2010 (3.4. der Feststellungen) gemäß § 87 Abs. 1 bis 4 BörseG 1989 erfolgte erst nach Urgenz durch das Börseunternehmen.
Die Frist zur Veröffentlichung und Übermittlung der Zwischenmitteilung 03/2010 (3.5. der Feststellungen) endete gemäß § 87 Abs. 6 BörseG 1989 am 12.11.2010. Die Veröffentlichung und Übermittlung am 30.11.2010 erweist sich somit als verspätet.
Die Frist zur Veröffentlichung und Übermittlung des Jahresfinanzberichtes 2010 (3.6. der Feststellungen) endete gemäß § 82 Abs. 4 iVm § 86 Abs. 1 BörseG 1989 endete am 30.04.2011. Bis zum Ablauf dieser Frist wurde kein Bericht veröffentlicht. Ein korrigierter Bericht wurde schließlich am 05.07.2011 und somit verspätet veröffentlicht.
Die Frist zur Veröffentlichung der Zwischenmitteilung des Vorstandes 03/2011 (3.7. der Feststellungen) endete gemäß § 87 Abs. 6 BörseG 1989 am 12.11.2011. Die Veröffentlichung und Übermittlung am 28.11.2012 erweist sich somit als wesentlich verspätet.
Die Frist zur Veröffentlichung und Übermittlung des Jahresfinanzberichtes 2011 (3.8. der Feststellungen) endete gemäß § 82 Abs. 4 und § 86 Abs. 1 BörseG 1989 am 30.04.2012. Die Veröffentlichung des inhaltlich vollständigen Berichts und die Übermittlung vom 09.08.2012 erfolgten somit verspätet.
Die Frist zur Veröffentlichung eines Zwischenberichtes 01/2012 (3.9. der Feststellungen) endete für den Bericht in Form einer Zwischenmitteilung gemäß § 87 Abs. 6 BörseG 1989 am 12.05.2012 und für den Bericht in Form eines den IFRS entsprechenden Quartalberichtes am 31.05.2012. Die Veröffentlichung und Übermittlung des Zwischenberichtes 01/2012 in Form einer Zwischenmitteilung am 28.09.2012 erweist sich somit als verspätet.
Die Frist zur Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichtes 2012 (3.10. der Feststellungen) endete gemäß § 87 Abs. 1 BörseG 1989 spätestens am 31.08.2012. Der am 31.08.2012 veröffentlichte Bericht entsprach nicht den Anforderungen des § 87 Abs. 1 bis 4 BörseG 1989. Die Übermittlung und Veröffentlichung am 28.11.2012 erweisen sich als verspätet.
Die Frist zur Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes 2012 (3.11. der Feststellungen) endete gemäß § 82 Abs. 4 BörseG 1989 am 30.04.2013. Die Veröffentlichung und Übermittlung am 17.07.2013 erweisen sich somit als verspätet. Auch war dieser bei der Hauptversammlung vom 28.08.2013 nicht vorhanden, weshalb damit entgegen § 83 Abs. 2 BörseG nicht alle Informationen, die Aktionäre zur Ausübung ihrer Rechte benötigen zur Verfügung gestellt wurden.
Die Frist zur Veröffentlichung eines Zwischenberichtes 01/2013 (3.12. der Feststellungen) endete für den Bericht in Form einer Zwischenmitteilung gemäß § 87 Abs. 6 BörseG 1989 am 12.05.2013 und für den Bericht in Form eines den IFRS entsprechenden Quartalberichtes am 31.05.2013. Die Veröffentlichung und Übermittlung des Zwischenberichtes 01/2013 in Form einer Zwischenmitteilung am 04.06.2013 erweist sich somit als verspätet.
Die Frist zur Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichtes 2013 (3.13. der Feststellungen) endete gemäß § 87 Abs. 1 BörseG 1989 spätestens am 31.08.2013. Die Veröffentlichung und Übermittlung am 16.09.2013 erweisen sich damit als verspätet.
Die Frist zur Veröffentlichung eines Zwischenberichtes 03/2013 (3.14. der Feststellungen) endete für den Bericht in Form einer Zwischenmitteilung gemäß § 87 Abs. 6 BörseG 1989 am 12.11.2013 und für den Bericht in Form eines den IFRS entsprechenden Quartalberichtes am 30.11.2013. Die Veröffentlichung und Übermittlung am 02.12.2013 erweist sich als verspätet. Zudem entsprach der am 02.12.2013 übermittelte Zwischenbericht 03/2013 nicht den Anforderungen der Verordnung 1606/2002/EG iVm § 87 Abs. 6 BörseG 1989.
Zum Aktienrückkaufprogramm (3.15. der Feststellungen):
Der Beschluss der Hauptversammlung der Beschwerdeführerin wurde entgegen der in § 82 Abs. 9 BörseG 1989 enthaltenen Verpflichtung zur unverzüglichen Veröffentlichung weder gemäß § 2 Abs. 1 Veröffentlichungsverordnung iVm § 82 Abs. 8 BörseG 1989 veröffentlicht noch gemäß § 2 Abs. 2 Veröffentlichungsverordnung übermittelt. Ebenso gab es keine Veröffentlichung gemäß § 4 Abs. 2 Veröffentlichungsverordnung über einen Beschluss des Vorstandes eigene Aktien aufgrund der Ermächtigung durch die Hauptversammlung rückzuerwerben sowie eines Beschlusses des Vorstandes, erworbene eigene Aktien zu veräußern. Auch kam es zu keiner Übermittlung gemäß § 4 Abs. 2 iVm Abs. 5 Veröffentlichungsverordnung.
Die Transaktionen in Kalenderwoche 28 bis 31 wurden entgegen der Verpflichtung aus § 7 Abs. 2 Veröffentlichungsverordnung zur Meldung am zweiten Börsetag der auf die durchgeführte Transaktion folgenden Kalenderwoche verspätet in Kalenderwoche 35 gemeldet.
Die Transaktionen in Kalenderwoche 36 wurden entgegen § 7 Abs. 2 Veröffentlichungsverordnung erst am dritten Börsetag und somit verspätet gemeldet.
Die Transaktionen in Kalenderwoche 41 wurden entgegen § 7 Abs. 2 Veröffentlichungsverordnung erst am dritten Börsetag und somit verspätet gemeldet.
Die Transaktionen in Kalenderwoche 50 und 52 wurden entgegen § 7 Abs. 2 Veröffentlichungsverordnung verspätet am 07.01.2009 gemeldet.
Die Transaktionen in Kalenderwoche 2 wurden entgegen § 7 Abs. 2 Veröffentlichungsverordnung statt am 13.01.2009 erst am 19.01.2009 und somit verspätet gemeldet.
Die Transaktionen in Kalenderwoche 4 wurden entgegen § 7 Abs. 2 Veröffentlichungsverordnung erst am vierten Börsetag und somit verspätet gemeldet.
Die Transaktionen in Kalenderwoche 5 wurden entgegen § 7 Abs. 2 Veröffentlichungsverordnung erst drei Wochen später am 03.02.2009 und somit verspätet gemeldet.
Entgegen der Verpflichtung aus § 6 Abs. 2 Veröffentlichungsverordnung zur Veröffentlichung einer Änderung der Entscheidung des Emittenten, da Aktien anders als im Sinne des Beschlusses der Hauptversammlung vom 27.06.2008 verwendet wurden, kam es anlässlich des Verkaufes von 5,7% der Aktien nicht zu einer Veröffentlichung, sondern lediglich zu einer Mitteilung an die Aktionäre auf der Homepage der Beschwerdeführerin. Entgegen § 6 Abs. 1 Veröffentlichungsverordnung kam es auch nicht zu einer Übermittlung an das Börseunternehmen.
Zu den Beteiligungsmeldungen (3.16. der Feststellungen):
Die Frist zur Meldung der Beteiligungsänderung vom 28.03.2007 endete gemäß § 93 Abs. 1 BörseG 1989 neun Tage nach Kenntniserlangung durch die Beschwerdeführerin per 02.04.2007 am 11.04.2007. Die Veröffentlichung der Meldung am 24.04.2007 in der Wiener Zeitung erweist sich somit als verspätet.
Die Frist zur Meldung der Beteiligungsänderung vom 07.12.2007 endete gemäß § 93 Abs. 2 BörseG 1989 zwei Handelstage nach Erhalt der Beteiligungsänderung durch die Beschwerdeführerin per 10.12.2007 am 12.12.2007. Die Veröffentlichung der Meldung am 14.12.2007 im OeKB-Emittentenpotal erweist sich somit als verspätet. Es kam entgegen § 86 Abs. 1 BörseG 1989 nicht zu einer Übermittlung an das Börseunternehmen.
Die Frist zur Meldung der Beteiligungsänderung vom 01.01.2013 endete gemäß § 93 Abs. 2 BörseG 1989 zwei Handelstage nach Erhalt der Beteiligungsänderung durch die Beschwerdeführerin per 28.05.2013 wegen des Feiertags am 30.05.2013 am 31.05.2013. Es kam in weiterer Folge weder zu einer Veröffentlichung einer Beteiligungsmeldung noch zu einer Übermittlung gemäß § 86 Abs.1 BörseG 1989.
Zu der Änderung der Stimmrechte (3.17. der Feststellungen):
Die Frist zur Veröffentlichung einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten endet gemäß § 93 Abs. 1 BörseG 1989 in der Fassung BGBl. I 19/2007 am Ende jenes Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist. Die Kapitalerhöhung laut Beschluss der Hauptversammlung vom 27.06.2008 wurde am 02.10.2008 ins Firmenbuch beim Handelsgericht eingetragen. Es erfolgte weder eine Veröffentlichung gemäß § 93 Abs. 1 BörseG 1989 noch eine Übermittlung an das Börseunternehmen.
Zu den eigenen Aktien (3.18. der Feststellungen):
Die Frist zur Veröffentlichung und Übermittlung der Überschreitung einer Meldeschwelle bei eigenen Aktien endete gemäß § 93 Abs. 3 BörseG 1989 in der Fassung BGBl. I 19/2007 zwei Handelstage nach dem Erwerb oder der Veräußerung.
Die Veröffentlichung und Übermittlung am 15.10.2008 hinsichtlich der Transaktion vom 09.10.2008 erweist sich somit als verspätet.
Die Veröffentlichung und Übermittlung am 04.02.2009 hinsichtlich der Transaktion vom 28.01.2009 erweist somit ebenfalls als verspätet.
Zum jährlichen Dokument (3.19. der Feststellungen):
Das jährliche Dokument gemäß § 75a BörseG 1989 war nach Art. 27 Abs. 2 der Verordnung 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung, ABl. 2004, L 149, S. 1 ff, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu übermitteln und dem Publikum spätestens 20 Arbeitstage nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung zu stellen.
Der inhaltlich korrigierte Jahresabschluss 2011 wurde verspätet am 09.08.2012 veröffentlicht, innerhalb der Frist von 20 Arbeitstagen nach dieser Veröffentlichung wurde entgegen § 75a BörseG 1989 iVm Art. 27 Abs. 2 Verordnung 809/2004 kein jährliches Dokument veröffentlicht und übermittelt. Dies erfolgte nach Urgenz seitens des Börseunternehmens am 13.11.2012 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und am 20.11.2012 über das OeKB-Emittentenportal und somit verspätet.
Zur Satzungsänderung (3.20. der Feststellungen):
Gemäß § 86 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BörseG 1989 ist ein Änderungsentwurf der beabsichtigten Satzungsänderungen unverzüglich, spätestens aber zum Termin der Einberufung der Haupt- oder Gläubigerversammlung dem Börseunternehmen und der FMA, sofern Österreich der Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten ist, zu übermitteln. Am 19.10.2009 beschloss die Hauptversammlung der Beschwerdeführerin eine Satzungsänderung, diese wurde bis zum 19.10.2009 an das Börseunternehmen übermittelt. Eine Übermittlung erfolgte erst nach Urgenz und Hinweis auf die Verpflichtung aus § 86 Abs.1 BörseG 1989 durch das Börseunternehmen mit einem Email der Beschwerdeführerin vom 09.02.2010.
Es handelt sich also nicht um einen einzelnen Verstoß, vielmehr um oftmalige und wiederholte Pflichtverletzungen. Auch kam im Verfahren hervor, dass die Beschwerdeführerin immer wieder Unterstützung seitens der belangten Behörde erfuhr, um ihren börsegesetzlichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Auch wenn immer wieder Maßnahmen zur Verbesserung angekündigt wurden, so kam es wohl nie dazu, erstrecken sich die Verfehlungen doch über einen Zeitraum von nahezu sechs Jahren, sowohl vor als auch während des Sanierungsverfahrens. Ein derart langer Zeitraum müsste aber ausreichen, um entsprechende Maßnahmen zu treffen. Dies war aber offensichtlich nicht der Fall, weshalb die erkennende Richterin, wie auch bereits die belangte Behörde, davon ausgeht, dass hier strukturelle Defizite vorlagen, die trotz Kenntnis nicht beseitigt wurden, und zu einer beharrlichen Verletzung der Pflichten nach §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 BörseG 1989 führten (Kalls/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I, § 25, Rz 9).
Zwar ist es möglich, unvollständige oder nicht eingebrachte Berichte nachzuholen bzw. nachzuliefern, eine Heilung des pflichtwidrigen Verhaltens resultiert daraus aber nicht. Vielmehr wird dadurch das Ziel der Transparenzbestimmungen vereitelt, einem Investor jederzeit ein fortlaufendes Bilds über die Lage des Emittenten zu verschaffen, das aber notwendig ist, um eine umfassende und fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Auch erlöscht die Verpflichtung nicht, sobald ein neuerer Bericht fällig wird (vgl. Börseberufungssenat, 13.04.2011, BMF-090400/0004-III/4/2011, Seite 17).
Wenn die Beschwerde nun ausführt, dass die belangte Wiener Börse AG keine Aufforderung zur Herstellung des gesetzlichen Zustands an die Beschwerdeführerin gerichtet habe, so ist dem zu allererst entgegenzuhalten, dass es sich dem Wortlaut des Gesetzes nach dabei um eine "Kann"-Bestimmung handelt. Die Anlegerinteressen sind dabei zu wahren, das Gesetz spricht von der Wahrung des Anlegerschutzes. Wenn aber eine Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht möglich ist oder aber auch nicht zu erwarten ist, ist von der Setzung einer Nachfrist abzusehen (Kalls/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I, § 25, Rz 13). Dieser Ansicht war auch der Börseberufungssenat in seinem Bescheid vom 13.04.2011, BMF-090400/0004-III/4/2011, in dem er ausführte, dass im dort vorliegenden Fall aufgrund der Geschichte der Berufungswerberin keine Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu erwarten war und demnach keine Nachfrist gesetzt werden musste.
Wie bereits oben ausgeführt, kann auch eine Nachholung versäumter Berichte nicht die Pflichtwidrigkeit heilen, weshalb schon deshalb nicht davon auszugehen war, dass die Setzung einer Nachfrist tatsächlich die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gewärtigen hätte lassen. Zudem ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die oftmaligen Hinweise und Aufforderungen der Wiener Börse AG hinsichtlich unvollständiger Berichte oder der Einhaltung gesetzlicher Fristen keine Besserung im Berichtsverhalten und der Einhaltung von Fristen zeigten, vielmehr erfolgten die Pflichtverletzungen über einen Zeitraum von mehr als fünfeinhalb Jahren; dies lässt auch den Schluss zu, dass eine Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht zu erwarten war. Eine Nachfrist nach § 64 Abs. 5 BörseG 1989 wurde von der belangten Behörde zu recht nicht gesetzt.
Wenn die Beschwerde ausführt, dass der Widerruf trotz Einrichtung eines neues Compliance Systems erfolgt wäre, dem nur eine Verfehlung anzulasten wäre, dann ist zwar richtig, dass diesem neuen System nur eine Verfehlung anzulasten ist, jedoch fanden darin die strukturellen Mankos der Beschwerdeführerin ihre Fortsetzung. Es konnte nicht erkannt werden, dass dieses neue System eine derartige Verbesserung beim Fristenmanagement und im Berichtswesen gebracht hätte. Wie in der Verhandlung hervorgekommen ist, handelte es sich bei der konkreten Mitarbeiterin auch um eine, die bereits lange Jahre im Unternehmen war und somit die Abläufe bestens kannte, wie der einvernommene Finanzvorstand der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zugestand. Vielmehr ergibt sich daraus das Bild, dass auch die Installierung eines neuen Systems unter Verwendung versierter Mitarbeiter keine Verbesserung brachte.
Schließlich stützt sich die Beschwerde noch darauf, dass die Anlastung von weiteren Verfehlungen, die Gegenstand von Strafverfahren waren, unzulässig wäre. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die beiden im angefochtenen Bescheid angesprochenen Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wurden und das weitere Verfahren wegen § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c BörseG 1989 mit einer Abweisung der Beschwerde der beschwerdeführenden Vorstände durch den Verwaltungsgerichtshof endeten. Die Strafverfahren sind keine Voraussetzung für den Widerruf, dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 64 Abs. 5 BörseG 1989. Wie bereits die FMA in ihrer Verfahrensanordnung vom 01.02.2013 richtigerweise anführte, geben diese Verfahren aber Aufschluss über Auskünfte seitens der Vorstände an die Öffentlichkeit hinsichtlich der Einhaltung kapitalmarktrechtlicher Vorschriften. Die mannigfaltigen und beharrlichen Pflichtverletzungen, wie oben festgestellt und gewürdigt, sind wiederum sehr wohl Voraussetzung für einen Widerruf der Zulassung nach § 64 Abs. 5 BörseG 1989.
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass durch die strukturellen Pflichtverletzungen im Sinne von oftmaligen und wiederholten Pflichtverletzungen, wie im vorliegenden Fall (vgl. Wenzl/Temmel in Temmel, Börsegesetz Praxiskommentar, § 64 Rz 14), der Tatbestand des § 64 Abs. 5 dritte Alternative BörseG 1989 ("wenn der Emittent seine Pflichten gemäß §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 BörseG nicht erfüllt") vollends erfüllt ist und die Zulassung zu widerrufen ist.
Aus all diesen Gründen erweist sich die vorliegende Beschwerde gegen den Widerruf der Zulassung der Aktien der XXXX zum Amtlichen Handel der Wiener Börse als Wertpapierbörse gemäß § 66 Abs. 8 iVm § 64 Abs. 5 BörseG 1989, BGBl. 1989/555 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013 mit Wirkung zum Ablauf des 10. Februar 2014 als unbegründet und ist vollinhaltlich abzuweisen.
3.3. Zu B) zur Zulässigkeitsentscheidung hinsichtlich der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder eines anderen Höchstgerichtes zu § 64 Abs. 5 BörseG fehlt. Bis 31.12.2013 war für Beschwerden bzw. Berufungen gegen Bescheide über den Widerruf der Zulassung zum Handel an der Wiener Börse der Börseberufungssenat zuständig. Vor diesem Spruchkörper gab es lediglich ein Verfahren nach § 64 Abs. 5 BörseG 1989, das mit der oben zitierten Entscheidung vom 13.04.2011, BMF-090400/0004-III/4/2011, endete. Jegliche weitere Rechtsprechung dazu fehlt.
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