BVwG W169 2017575-1

W169 2017575-1Tribunal Administrativo Federal16 de fev. de 2015

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Regest

Devolution, Entscheidungspflicht, Säumnis, Säumnisbeschwerde

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BVwG W169 2017575-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W169.2017575.1.00

Spruch

W169 2017575-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130

Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 27.12.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.12.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Kabul stamme, dort von 2000 bis 2006 die Grundschule besucht und danach als Verkäufer gearbeitet habe. Er sei seit 22.07.2012 verheiratet. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er in seinem Heimatland von den Taliban aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Da er dies verweigert habe, habe er aus Angst um sein Leben Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Im Iran sei er illegal aufhältig gewesen und es habe ihm jederzeit die Abschiebung nach Afghanistan gedroht. Aus diesem Grund habe er beschlossen, nach Europa zu flüchten.

2. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.02.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Juli/August 2012 in Teheran geheiratet habe. Seine Ehegattin sei seine Cousine und lebe in Wien. Zum Beweis dafür legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde (in Kopie) vor.

Am selben Tag wurde die vom Beschwerdeführer als Ehefrau bezeichnete XXXX als Zeugin im Asylverfahren des Beschwerdeführers einvernommen. Dabei gab diese an, dass sie mit dem Beschwerdeführer seit drei bis vier Jahren verlobt sei; verheiratet seien sie aber nicht.

3. Am 20.04.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, worin beantragt wurde, auf Grundlage von Artikel 9 der Verordnung "Dublin-III" das Verfahren zuzulassen, zumal der Beschwerdeführer mit einem in Österreich anerkannten Flüchtling verheiratet sei. Der Antragsteller habe während seines Aufenthaltes in Österreich sämtlichen behördlichen Aufforderung Folge geleistet und sich die gesamte Zeit pflichtgemäß in dem ihm zugewiesenen Quartier aufgehalten.

4. Mit weiterem Schreiben vom 15.07.2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers erneut um eine rasche positive Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers, zumal dieser sich schon mehr als sechs Monate in Österreich befinde und mit einem in Österreich anerkannten Flüchtling verheiratet sei.

5. Am 31.07.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 27.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und über diesen Antrag bis heute, somit nicht innerhalb von sechs Monaten, entschieden worden sei. Folglich werde die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (§ 8 VwGVG) geltend gemacht und der Antrag gestellt, das Bundesamt möge gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den bezeichneten Antrag auf internationalen Schutz entscheiden; allenfalls die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen.

6. Mit Schreiben vom 20.01.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2015, übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständliche Säumnisbeschwerde sowie den bezughabenden Akt und wurde ausgeführt, dass eine Erledigung "aufgrund organisatorischer Umgliederungen und personeller Engpässe" derzeit nicht möglich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am 27.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 31.07.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine "Säumnisbeschwerde" des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.

Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, wurde der Beschwerdeführer am 20.02.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen, wobei am selben Tag auch die vom Beschwerdeführer als Ehefrau bezeichnete XXXX als Zeugin einvernommen wurde. Am 31.07.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und stellte den Antrag, dass dieses gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag des Beschwerdeführers als internationalen Schutz entscheiden solle. Das Bundesamt hat jedoch keine weiteren entscheidungsrelevanten Ermittlungsschritte gesetzt bzw. keine Entscheidung getroffen, sondern die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst am 20.01.2015, sohin fast sechs Monate später, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Aus dem mit der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geht hervor, dass eine Erledigung aufgrund "organisatorischer Umgliederungen und persönlicher Engpässe" derzeit nicht möglich sei, weshalb die Verzögerung in der Entscheidung eindeutig auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.

Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben. Dadurch ist die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.12.2013 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und es wird in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden haben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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