W118 2009491-1•BVwG W118 2009491-1
W118 2009491-1Tribunal Administrativo Federal16 de fev. de 2015
Beitragserklärung, Beitragsrückstand, Beitragszuschlag,<br/>Bemessungsgrundlage, Diskriminierung, Gleichheitsgrundsatz,<br/>Marketingbeitrag, mündliche Verhandlung, Säumnis,<br/>Ungleichbehandlung, verfassungswidrig
W118 2009491-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vormals XXXX, AMB-Nr. XXXX, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 21.10.2010, Zl. I/2/5-amb/2011, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass kein Erhöhungsbetrag gemäß § 21g Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007, in Höhe von EUR 1.225,05 vorgeschrieben wird. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom 21.10.2010 wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 auf Basis der von ihr eingebrachten Beitragserklärungen Agrarmarketingbeiträge für die Schlachtung von Schweinen in den Beitragszeiträumen Februar 2011 bis Juli 2011 in Höhe von EUR 12.250,50 sowie ein Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 1.225,05 vorgeschrieben.
2. Mit Schriftsatz vom 25.11.2011 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid. In ihrer nach einem Parteiengehör mit Schriftsatz vom 13.01.2012 noch näher ausgeführten Beschwerde machte die beschwerdeführende Gesellschaft im Wesentlichen zwei Hauptbeschwerdepunkte geltend: die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Einhebung der Agrarmarketingbeiträge sowie die Verfassungswidrigkeit einer Reihe von Bestimmungen des AMA-Gesetzes. (Der Vorwurf der mangelhaften Tatsachenfeststellung, mangelhaften und unvollständigen Beweiswürdigung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde nach dem Parteiengehör nicht vertieft; vgl. unten Pkt. II.2.)
Die Einhebung der Agrarmarketingbeiträge sei gemeinschaftsrechtswidrig, da sowohl ausländische Betriebe als auch österreichische Betriebe, die über kein AMA-Gütezeichen verfügten, diskriminiert würden. So stehe etwa die in § 21d Abs. 1 AMA-Gesetz enthaltene Beschränkung auf "inländische Erzeugnisse" in Konflikt mit der Vereinbarkeit dieser als Beihilfen zu qualifizierenden Abgabenbeiträge mit den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung. Es bestehe ein zwingender Zusammenhang zwischen der Aufbringung und der Verwendung der Mittel, sodass die gemeinschaftsrechtswidrige Verwendung der Mittel auf deren Erhebung durchschlage. In diesem Zusammenhang wurde auf die Entscheidung des EuGH (gemeint wohl: EuGI) vom 18.11.2009, T-375/04, Scheucher Fleisch, verwiesen.
Ferner stellten eine Reihe von Bestimmungen des AMA-Gesetzes eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. So würden durch § 21a Abs. 1 und Abs. 2 sowie durch § 21d Abs. 1 im In- und im Ausland erzeugte Waren ungleich behandelt. Durch das Anknüpfen an den Zeitpunkt der Schlachtung würden Schlachtbetriebe diskriminiert, da sie im Zeitpunkt der Schlachtung noch nicht Eigentümer der geschlachteten Tiere seien. Darüber hinaus würden durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an Waren mit inländischem Ursprung und durch die Einschränkung der Beitragspflicht auf die Schlachtung von monatlich mehr als fünf Tieren inländische Schlachtbetriebe gegenüber ausländischen Betrieben und Betriebe mit mehr als fünf Schlachtungen gegenüber Betrieben mit weniger als fünf Schlachtungen diskriminiert.
3. Die angeführte Beschwerde wies der zu diesem Zeitpunkt noch zuständige Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) mit Bescheid vom 17.01.2012, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0052-I/7/2012, gemäß § 289 Abs. 2 BAO iVm §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 und § 4 der Verordnung des Verwaltungsrates der Agrarmarkt Austria über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 8/2007 (Punkt 12), ab.
4. In einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen, gegen die Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG, auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG sowie auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art. 6 Abs. 1 StGG verstoßenden Gesetzes, nämlich mehrerer näher bezeichneter Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992, behauptet und die Aufhebung des Bescheides begehrt.
Aus Anlass dieser sowie weiterer Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof mit Datum vom 23.06.2014 gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 idF BGBl. I Nr. 55/2007, ein. Mit Erkenntnis vom 08.10.2014, G 142-147/2014, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung bis zum Ablauf des 31.12.2013 verfassungswidrig war.
5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2014, B 235/2012-18, wurde zur Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft durch den Bescheid vom 17.01.2012 wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt wurde. Der Bescheid wurde aufgehoben, der Akt zur Weiterführung des Verfahrens an das nunmehr zuständige BVwG übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat am 01.03.2011, 01.04.2011, 02.05.2011, 01.06.2011, 04.07.2011 sowie am 01.08.2011 Beitragserklärungen betreffend die Schlachtung von Schweinen in den Beitragszeiträumen Februar bis Juli 2011 bei der AMA eingereicht.
Da die geschuldeten Agrarmarketingbeiträge aber auch nach Zahlungsaufforderung durch die AMA (Schreiben vom 16.09.2011) nicht entrichtet wurden, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 21.10.2010 ein Agrarmarketingbeitrag in der Höhe von EUR 12.250,50 sowie ergänzend ein Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 1.225,05 vorgeschrieben.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der beschwerdeführenden Gesellschaft im Laufe des Verfahrens nicht substantiiert bestritten wurde.
Soweit in der Beschwerde - ohne hinreichend konkrete Ausführungen - eine mangelhafte Tatsachenfeststellung durch die AMA moniert wurde, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beitragsvorschreibung basierend auf den von der beschwerdeführenden Gesellschaft gemeldeten Schlachtungen vorgenommen wurde und im Übrigen einem diesbezüglichen Vorhalt des BMLFUW (Parteiengehör vom 13.12.2011) auch in der Berufungsergänzung vom 13.01.2012 nicht entgegengetreten wurde.
Dies gilt auch für das - nicht nachvollziehbare - Beschwerdevorbringen betreffend eine ausdrückliche Bestreitung einer Durchführung von Schlachtungen in Bezug auf Schweine mit Ursprung in Österreich im Zeitraum Februar 2011 bis Juli 2011. Dieses Vorbringen steht eindeutig in Widerspruch zu den von der beschwerdeführenden Gesellschaft eingereichten Beitragserklärungen und wurde auch in der Stellungnahme vom 13.01.2012 nicht mehr ins Treffen geführt.
Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA. Gemäß § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 idgF ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 2a BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das BVwG gemäß § 272 Abs. 1 BAO durch einen Einzelrichter.
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der geltenden Fassung:
Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:
zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
Gemäß § 21c Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 ist bei Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
Gemäß § 21c Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 werden auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
Gemäß § 21d Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 hat die AMA durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
Gemäß § 21d Abs. 2 Z 5 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für Schweine, zum Schlachten bestimmt, 2,50 € je Stück geschlachtetes Schwein.
Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung des Verwaltungsrates der Agrarmarkt Austria über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 8/2007 (Punkt 12), beträgt der Beitrag EUR 0,75 je Stück geschlachtetem Schwein.
Gemäß § 21e Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 ist Beitragsschuldner für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in der geltenden Fassung, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden.
Gemäß § 21f Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Schlachtung.
Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten (§ 21f Abs. 2 leg. cit.).
Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben (§ 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007).
b) Rechtliche Würdigung:
Zur Vorschreibung des Erhöhungsbetrages:
Mit Erkenntnis vom 08.10.2014, G 142-147/2014, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376 idF BGBl. I Nr. 55/2007 bis zum Ablauf des 31.12.2013 verfassungswidrig war.
Bei vorliegender Rechtssache handelt es sich um einen Anlassfall. Die als verfassungswidrig festgestellte Bestimmung ist daher nach Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht anzuwenden (vgl. VfGH 18.03.1986, G 243/85, G 244/85).
Da es durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes weder zu einem Inkrafttreten einer älteren gesetzlichen Bestimmung gekommen ist, noch von einer rückwirkenden Geltung jüngerer Vorschriften auszugehen ist, mangelt es für die hier gegenständlichen Beitragszeiträume an einer gesetzlicher Grundlage für die Vorschreibung eines Erhöhungsbetrages und war der Beschwerde dahingehend stattzugeben.
Zur behaupteten "Gemeinschaftsrechtswidrigkeit" und Verfassungswidrigkeit der Beitragsvorschreibung:
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Reihe von Entscheidungen ausführlich mit der von der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgeworfenen Fragestellung befasst hat. In diesem Zusammenhang kann insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2009, 2006/17/0130, hingewiesen werden, in dem unter Verweis auf weitere Entscheidungen festgehalten wird, dass eine Abgabe (nur) dann als Bestandteil einer Beihilfenmaßnahme angesehen werden kann, wenn zwischen der Abgabe und der Beihilfe notwendig ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne besteht, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird. Die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geforderten Voraussetzungen für einen zwingenden Verwendungszusammenhang wurden hinsichtlich der Agrarmarketingbeiträge bereits in den in der genannten Entscheidung zitierten Erkenntnissen als nicht gegeben angesehen. Die Erhebung der Agrarmarketingbeiträge fällt sohin nicht unter das Beihilfenrecht der Europäischen Union.
Darüber hinaus hat der einzelne Beitragspflichtige im Rahmen der Agrarmarketingbeiträge nach der Rechtsprechung des VfGH kein subjektives Recht, seine öffentlich-rechtlichen Leistungen von der ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben abhängig zu machen (VfGH 12.10.2007, B 968/07).
Zu der ins Treffen geführten Entscheidung des EuGI vom 18.11.2009, Rs. T-375/04, ist im Übrigen festzuhalten, dass sich diese nicht auf die verfahrensgegenständliche Rechtslage bezieht (Beitragszeiträume Februar bis Juli 2011) sondern die Entscheidung C(2004) 2037 fin der Kommission vom 30.06.2004 über die staatliche Beihilfe NN 34A/2000 betreffend Qualitätsprogramme und Qualitätszeichen "AMA-Biozeichen" und "AMA-Gütesiegel" in Österreich (Laufzeit bis 31.12.2008) für nichtig erklärt. In dem hier relevanten Zeitraum lagen jedoch im Hinblick auf die Marketing-Maßnahmen der AMA Genehmigungen seitens der Europäischen Kommission vor; vgl. Entscheidung K(2009) 1092 vom 25.02.2009 Staatliche Beihilfe Nr. N 589/2008 betreffend Qualitätsprogramme und das AMA-Biozeichen und das AMA-Gütesiegel (nunmehr Beihilfe Nr. SA.36782) sowie Entscheidung K(2010) 377 vom 21.01.2010 Staatliche Beihilfe Nr. N 496/2009 betreffend AMA-Marketingmaßnahmen (nunmehr Beihilfe Nr. SA.36783).
Auch hinsichtlich des Vorbringens betreffend eine Beschränkung auf inländische Erzeugnisse in "§ 21a Z 1 AMA-Gesetz 1992" ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Bestimmung in der von der beschwerdeführenden Gesellschaft offenbar zitierten Fassung bereits mit 30.06.2007 außer Kraft getreten ist und die gegenständlich anzuwendende Fassung BGBl. I Nr. 55/2007 keinerlei dahingehende Einschränkung enthält.
Im Rahmen der "Berufungsergänzung" vom 13.01.2012 wird ferner ins Treffen geführt, durch die Bezugnahme auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland in § 21d Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 würde Ware, "die nicht im Inland erzeugt wird, gegenüber Ware, die im Ausland erzeugt wird", in diskriminierender, sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt. Soweit mit dieser nicht näher konkretisierten Argumentation eine Diskriminierung im Ausland erzeugter Waren releviert werden sollte, wurde damit allerdings nicht dargetan, inwiefern eine - für alle Beitragspflichtigen, unabhängig von der Herkunft der Waren gleichermaßen gültige - Festsetzung der Beitragshöhe zu diesem Ergebnis führen sollte. Vielmehr erscheint es naheliegend, bei der Höhe der Beitragspflicht für Waren mit Ursprung im Inland (vgl. § 21c Abs. 2 AMA-Gesetz 1992) auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse abzustellen.
Hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Gesellschaft ebenfalls eingewendeten Diskriminierung von Schlachtbetrieben, die Tiere inländischen Ursprungs schlachten, da auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland gemäß § 21c Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 keine Beiträge erhoben würden, ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Regelung die Rechtsprechung des EuGH abbildet (vgl. EuGH vom 16.12.1991, Rs. C-144/91 sowie EuGH vom 27.10.1993, Rs. C-72/92).
Die beschwerdeführende Gesellschaft moniert des Weiteren, es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, eine Beitragspflicht allein an die Schlachtung von Schweinen zu knüpfen. Das Anknüpfungskriterium der Schlachtung eines Tieres an sich sei für die Normierung einer Beitragsschuld sachlich insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn dem Schlachter solcher Tiere kein Vorteil zu Gute kommt aus den Beträgen, die er zu entrichten hat. Ebenso dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, dass die Beitragsschuld mit dem Zeitpunkt der Schlachtung entstehe, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Schlachter noch gar nicht Eigentümer des Tieres sei. Dazu komme weiters, dass Schlachtbetriebe, die monatlich mehr als fünf Tiere schlachten, im Verhältnis zu Betrieben, die nicht mehr als fünf Tiere schlachten, diskriminiert würden.
Der Verfassungsgerichtshof hatte in der Vergangenheit bereits Gelegenheit, sich mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen zur Erhebung des Agrarmarketingbeitrages auseinanderzusetzen. Konkret in Zusammenhang mit den Regelungen betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen für das Inverkehrbringen von Wein; vgl. VfGH 12.10.2007, B 968/07. Zwar unterscheiden sich die diesbezüglichen Bestimmungen von den Bestimmungen betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen bei tierischen Produkten, die wesentlichen Überlegungen können jedoch übertragen werden:
Der Verfassungsgerichtshof führte in der angeführten Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge grundsätzlich in einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt. Ihm könne nicht entgegen getreten werden, wenn er als Bemessungsgrundlage für die Produktion von Wein und für den Handel mit Wein die Menge - und nicht den erzielbaren Preis - festlegt, auch wenn dies im Ergebnis dazu führt, dass das Verhältnis zwischen der Höhe der zu entrichtenden Beiträge und der Höhe der erzielbaren Umsätze bei Massenware ungünstiger ist als bei Qualitätswein.
Die vom Gesetzgeber festgelegte Bemessungsgrundlage sei einerseits durch die Verwaltungsvereinfachung, aber auch durch die dem Gesetzgeber zustehende rechtspolitische Entscheidung, die Produktion und den Vertrieb von Qualitätsware gegenüber Massenware zu bevorzugen, zu rechtfertigen. Auch die unterschiedliche Behandlung von Produzenten und Händlern überschreite nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der damit die unterschiedlichen faktischen Gegebenheiten und die unterschiedlichen Gewinnchancen in Betracht zieht. Auch spreche aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts dagegen, wenn der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlagen bei den einzelnen landwirtschaftlichen Produkten unterschiedlich regelt.
Auch die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gerügten Regelungen zielen zweifelsfrei auf eine Verwaltungsvereinfachung ab. Durch die Einhebung des Agrarmarketingbeitrages auf Ebene der Schlachthöfe kann eine gleichmäßige Belastung der Beitragspflichtigen - wobei davon auszugehen sein wird, dass die wirtschaftliche Belastung regelmäßig auf die erzeugenden Landwirte überwälzt wird - bei vergleichsweise geringem Verwaltungsaufwand erreicht werden. Das Abstellen auf den Eigentumsübergang - wie von der beschwerdeführenden Gesellschaft gefordert - würde wohl einen enormen zusätzlichen Dokumentations- und Kontrollaufwand erfordern, sodass auch dieses Kriterium gerechtfertigt erscheint. Unter dem Blickwinkel der Verwaltungsvereinfachung kann schließlich auch die Einschränkung auf mindestens fünf geschlachtete Tiere gesehen werden, zumal im Bereich unter dieser Schwelle der Verwaltungsaufwand wohl die Erlöse übersteigen würde. (Zu der im Sinn der Verwaltungsökonomie gebotenen Durchschnittsberechnung einer Jagdabgabe vgl. etwa VfGH 25.02.1999, G 212/98; V 90/98.)
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erkannt werden kann. Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurden die strittigen Agrarmarketingbeiträge seitens der AMA sowohl im Hinblick auf die Anzahl der durchgeführten Schlachtungen als auch im Hinblick auf die Höhe des zu entrichtenden Betrages auf Basis der eigenen Beitragserklärungen vorgeschrieben. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Gesellschaft in keiner Weise dargelegt, auf welcher geänderten Grundlage die AMA zu welchem anderen Ergebnis hätte gelangen können.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall mangels eines Parteienantrages Abstand genommen werden, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. EGMR 23.11.2006, Fall Jussila, Appl 73.053/01 sowie VwGH 18.04.2008, 2008/17/0035).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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