BVwG W227 1430245-1

W227 1430245-1Tribunal Administrativo Federal13 de fev. de 2015

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Ermittlungspflicht, gefährdeter Personenkreis, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

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BVwG W227 1430245-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.1430245.1.00

Spruch

W227 1430245-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Oktober 2012, Zl. 12 05.624-BAG, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die An-gelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 8. Mai 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu führte er aus, er stamme aus dem Dorf XXXX, Provinz Laghman. Seine Mutter, seine Schwestern und seine Onkel lebten noch in Afghanistan. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe Afghanistan vor ca. 27 Tagen verlassen, weil er aufgrund seiner Vermietung von Autos an die ISAF-Truppen Morddrohungen von den Taliban erhalten habe.

2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. September 2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe eine Export-Import Firma namens "XXXX" besessen und sei seit vier Jahren an der Transportfirma "XXXX", die XXXX gehöre, mit Sitz im Kabuler Stadtteil XXXX, beteiligt gewesen. Der Beschwerdeführer habe an die ISAF Lebensmitteltransporter vermietet. Am 8. August 1390 (entspricht: 30. Oktober 2011) seien "XXXX" und "XXXX" aus dem Nachbardorf XXXX getötet worden. Einen Tag vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan seien drei Taliban in sein Haus gekommen und hätten den Beschwerdeführer "brutal" geschlagen. Sie hätten ihn für den Tod von "XXXX" und "XXXX" verantwortlich gemacht und ihn als "Spitzel" bzw. "Verräter" bezeichnet. Auch seine Mutter sei geschlagen worden; seine Schwestern hätten sich versteckt. Dann sei der Beschwerdeführer von den Taliban mitgenommen worden und sie seien zu Fuß Richtung XXXX gegangen. Als ihnen ein Auto entgegengekommen sei, hätten die Taliban "Angst bekommen"; der Beschwerdeführer habe diese Situation genutzt, um zu seinem Freund "XXXX", der in XXXX nahe der XXXX-Brücke wohne, zu fliehen. Von dort sei er nach Jalalabad zu einem Freund namens XXXX gereist. Am nächsten Tag habe er Afghanistan verlassen. Er glaube nicht, dass XXXX auch von den Taliban verfolgt werde, weil der Beschwerdeführer "nebenbei privat gearbeitet" habe und auch ohne XXXXVerträge abgeschlossen habe. Auf Grund dieser Verträge habe der Beschwerdeführer Probleme mit den Taliban bekommen.

Weiters legte der Beschwerdeführer ein Unterlagenkonvolut vor, das u. a. Folgendes beinhaltet: E-Mail-Korrespondenz und Verträge zwischen der Firma "XXXX" und dem Beschwerdeführer; Verträge zwischen der Firma "XXXX" und der Firma "XXXX"; eine Bestätigung des afghanischen Handelsministeriums vom 7. Juli 2011 über eine Handelslizenz für den Beschwerdeführer und die (nicht übersetzte) Tazkira des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden, dass in Afghanistan Erhebungen zu seinem Fluchtvorbringen durchgeführt werden.

3. Ermittlungen vor Ort führte das Bundesasylamt (jedoch) nicht durch.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.F. BGBl. I Nr. 87/2012, ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchteil II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität aufgrund der vorgelegten Dokumente feststehe; er sei afghanischer Staatsangehöriger, selbstständig und auch Mitarbeiter der Firma "XXXX" gewesen. Hingegen könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan von Taliban verfolgt werde. So habe der Beschwerdeführer "den Sachverhalt vage und allgemein" geschildert und sich auf "Gemeinplätze" beschränkt; er sei nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Ein "Indiz" seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit sei, dass er einerseits seine Arbeit als Fluchtgrund angeführt habe, andererseits aber nicht habe angeben können, ob der zweite Teilhaber der Firma "XXXX" auch diese Probleme gehabt habe. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebracht habe, er sei nur aufgrund von Verträgen verfolgt worden, die er selbst abgeschlossen habe, sei dies weder glaubhaft noch nachvollziehbar, weil die Taliban nicht hätten wissen können, wer welche Verträge abgeschlossen hätte. Was die Entführung der Taliban und die anschließende Flucht betreffe, sei dies weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in die Gewalt der Taliban gekommen, hätten sie ihn wahrscheinlich gefesselt, sodass ihm eine Flucht nicht hätte gelingen können. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten argumentierte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger und junger Mann sei, bei dem die "grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden" könne. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird: Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid habe der Beschwerdeführer detaillierte Angaben zu den Ereignissen in Afghanistan gemacht. Die Probleme des Beschwerdeführers seien nicht durch das Gewerbe "Transport" entstanden, sondern durch die eigene Import-Export Firma, mit der er gebrauchte Fahrzeuge aus den USA über Zwischenhändler nach Afghanistan gebracht habe. Hätte das Bundesasylamt nachgefragt, "welche verschiedenen Verträge" der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme gemeint habe, so hätte es "den Hintergrund und die Sinnhaftigkeit dieser Geschäftsbeziehung eruieren" können. Darüber hinaus seien die Länderfeststellungen mangelhaft und zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend.

6. Mit Schriftsätzen vom 8. und 9. Jänner 2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seine Mutter, Schwester und Onkel, die nach wie vor in seinem Heimatort lebten, über eine Vertrauensperson als Zeugen zum Übergriff der Taliban zu befragen. Weiters legte er Fotos vor, die seine Behandlung bei einem Arzt nach dem Vorfall mit den Taliban zeigen sollen. Überdies stellte er den Antrag, bei der Firma "XXXX" nachzufragen, ob er tatsächlich an die ISAF Autos vermietet habe.

7. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 legte die Landespolizeidirektion Kärnten einen Untersuchungsbericht zum afghanischen Führerschein des Beschwerdeführers vor. Danach habe die urkundentechnische Untersuchung eine Verfälschung ergeben, weil behördliche Eintragungen abgeändert bzw. ausgewechselt worden seien. So seien sowohl das Ausstellungs- und das Gültigkeitsjahr als auch das Geburtsjahr jeweils zwei Jahre vordatiert worden.

8. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 und 18. November 2014 legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Integration in Österreich vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bun-desverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Be-scheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Ins-tanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

2.3.1. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Dass der Beschwerdeführer - wie das Bundesasylamt festhält - "den Sachverhalt vage und allgemein" geschildert, sich auf "Gemeinplätze" beschränkt habe und nicht in der Lage gewesen sei, detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen, kann angesichts der Nennung von konkreten Personen, Orten und Daten und der vorgelegten Unterlagen nicht erkannt werden. Vielmehr hatte das Bundesasylamt ausreichende Anhaltspunkte für eine Anfrage bei der Staatendokumentation oder für Erhebungen vor Ort, um nachvollziehbar feststellen zu können, ob die Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich unglaubwürdig sind.

Sollten die Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft sein, dann wäre er in das Blickfeld der Taliban geraten, weil er von ihnen - aufgrund seiner Zusammenarbeit mit der ISAF - als "Kollaborateur" und damit als politischer bzw. religiöser Gegner gesehen würde. Damit läge der Konventionsgrund in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen bzw. religiösen Gesinnung.

2.3.2. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

2.3.3. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z. 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I Nr. 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1. Jänner 2014 für die Vollziehung des Asylgesetzes zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nochmals VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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