BVwG W176 2012644-1

W176 2012644-1Tribunal Administrativo Federal13 de fev. de 2015

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Regest

Bescheinigungspflicht, besondere Härte, Einkommen, Gebührennachlass,<br/>Mitwirkungspflicht, Ratenzahlung, Vermögensverhältnisse,<br/>wirtschaftliche Schwierigkeiten, Zahlungspflicht

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BVwG W176 2012644-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2012644.1.00

Spruch

W176 2012644-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.07.2014, Zl. Jv 52883-33a/14, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführerin wurden in einem vor dem Bezirksgericht

XXXX geführten Verfahren (betreffend einvernehmliche Scheidung) Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 506,-- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, ihr sei im Grundverfahren Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit a ZPO bewilligt worden. Mit Beschluss vom 09.01.2014 sei die Beschwerdeführerin zur Vorlage eines richtig und vollständigen Vermögensbekenntnisses binnen 14 Tagen aufgefordert worden, widrigenfalls davon ausgegangen werde, dass die Voraussetzungen zur Bewilligung weggefallen seien. Dieser Beschluss sei ihr durch Hinterlegung am 20.01.2014 zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei dem Auftrag nicht nachgekommen, weshalb eine Überprüfung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht möglich gewesen sei. Deshalb sei ihr der Rückersatz der einstweilig gestundeten Gebühren aufzuerlegen.

2. Mit Schreiben, eingelangt beim Bezirksgericht XXXX am 16.05.2014, stellte die Beschwerdeführerin ein "Nachlassgesuch" und führte begründend aus, als ihr Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, sei sie in Karenz gewesen und habe Mindestsicherung bezogen. Sie habe "gar kein Einkommen" mehr, nur das Geld ihrer Kinder, "Familienbeihilfe und Alimente, Waisenrente, ...", "wozu bekomme ich eine Verfahrenshilfe, .. wenn ich es dann doch zahlen soll?".

3. Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.05.2014 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Vorbringen zu allgemein gehalten und nicht bescheinigt. Zugleich wurde sie aufgefordert, binnen 14 Tagen den zugleich übermittelten Fragebogens, in dem detaillierte Angaben zur Person des/der Zahlungspflichtigen, zu den Wohnverhältnissen, zum Vermögen (Grundstücke und Häuser, Unternehmen, Kraftfahrzeug, Geld/Guthaben, sonstiges Vermögen, Schulden), zum Einkommen (Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit, Beihilfen, Pensionen/Renten, Fürsorgeunterstützungen, sonstiges Einkommen, Einkommen der[s] Ehefrau/Ehemann, Lebensgefährtin/Lebensgefährten und der im Haushalt lebenden Kinder) sowie eine Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben zu machen ist, wahrheitsgemäß ausgefüllt zurückzuschicken und die erforderlichen Bescheinigungsmittel anzuschließen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben worden sei, ihr Vorbringen bezüglich ihrer persönlichen und gesamten wirtschaftlichen Situation näher zu präzisieren und zu bescheinigen, sie darauf aber nicht reagiert habe. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass keine Unterlagen über die persönliche und wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin vorlägen. Die Aktenlage lasse daher keine konkreten Tatsachen erkennen, die einen Nachlass gemäß § 9 Abs. 2 GEG rechtfertigen würden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Sie habe auf das "Schreiben vom September 2014" geantwortet, jedoch sei darauf nicht eingegangen worden. Das erste Schreiben sei während ihres Umzuges angekommen. Nachdem der "Stress" vorbei gewesen sei, habe sie sich bei Gericht gemeldet und angegeben, dass sich ihr Einkommen seit ihrer Scheidung nicht geändert und sie "deswegen Verfahrenshilfe" bekommen habe. Sie habe wieder geheiratet, sei mit ihrem Mann mitversichert und habe "gar kein" Einkommen. Auch habe sie zwei pflegebedürftige Kinder und müsse daher zu Hause bleiben.

Weiters führte sie aus: "Trotz meines tollen Einkommens habe ich geheiratet und koste dem Staat kein Geld mehr". Dem Beschwerdeschriftsatz beigelegt waren

6. Mit Schriftsatz vom 01.10.2014 legte das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde in Verbindung mit den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 2.2. Zu Spruchpunkt A):

2.2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

2.2.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297).

Einhebungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen haben im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben (VwGH 17.12.1958, 1882/57; 12.07.1967, 612/67).

2.2.2. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten:

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass es, vor dem Hintergrund der erhöhten Mitwirkungspflicht im Nachlassverfahren, in der Sphäre der Zahlungspflichtigen liegt, die Umstände aufzuzeigen, auf die sie ihr Begehren stützt. Der Aufforderung der belangten Behörde, einen Fragebogen zu ihren Vermögens- und Einkommenssituation auszufüllen sowie Bescheinigungsmittel vorzulegen, ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Auch in der Beschwerde werden die im Fragebogen gestellten Fragen, die einen detaillierten Einblick in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin geben sollen, nicht beantwortet; die von ihr vorgelegten Unterlagen betreffen nur Teilbereiche der relevanten Umstände. Somit kann auch weiterhin nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin Umstände bescheinigt hätte, die einen Nachlass nach § 9 Abs. 2 GEG rechtfertigen würde.

Im Übrigen ist eine Änderung der wirtschaftlichen Situation der heute 45-jährigen Beschwerdeführerin in Zukunft nicht ausgeschlossen.

Darüber hinaus kann in Hinblick auf die Höhe des geschuldeten Betrages nicht gesagt werden, dass etwa die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 § 9 GEG E 106). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich ist, ihre Gebührenschuld - wenn auch in sehr kleinen Monatsraten - zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass - wie gegenständlich beantragt - kann somit nicht gewährt werden.

Abschließend wird angemerkt, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung der Gerichtsgebühren im Nachlassverfahren außer Acht zu bleiben haben.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen (besondere Härte) die Versagung des Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs. 2 GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde (vgl. VwGH 28.03.1996, 96/16/7297).

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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