BVwG W176 2007926-1

W176 2007926-1Tribunal Administrativo Federal13 de fev. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, Fahrtkosten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Nächtigungskosten, Zeugengebühr

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BVwG W176 2007926-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2007926.1.00

Spruch

W176 2007926-1/9E

W176 2008554-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX und (2.) XXXX beide vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Gmunden vom 26.03.2014, 2 C 111/13x-33, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Gmunden zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 06.05.2013 fand ab 13.30 Uhr in der Streitsache der XXXX gegen die Beschwerdeführer "wegen 1.680,- EUR sA (Miete/Pacht/Benützungsentgelt - unbewegl. Sache)" eine mündliche Streitverhandlung statt, in der auf Antrag der XXXX deren -in XXXX wohnhafte - Mutter XXXX, Kauffrau, als Zeugin einvernommen wurde (wobei vom Gericht bestätigt wurde, dass die Anwesenheit von XXXX bis 15.35 Uhr erforderlich war).

2. Mit Schriftsatz vom 15.05.2013 ersuchte XXXX um Festsetzung und Erstattung der Zeugengebühren wie folgt:

"€ 640,08 Reisekosten XXXX-Gmunden-XXXX km 1524

€ 120,00 Aufwand für unvermeidliche Nächtigung 05. und 06.05.2013

€ 15,00 Mehraufwand für Verpflegung Frühstück

€ 30,00 Mehraufwand für Verpflegung Mittagessen

€ 25,00 Mehraufwand für Verpflegung Abendessen

€ 752,60 Pauschalentschädigung 53 Std. a € 14,20

05.05. 2013 10:00 bis 24:00

06.05. 2013 00:00 bis 24:00

07.05. 2013 00:00 bis 15:00

€ 1.582,68 Gesamtbetrag".

Dem Schreiben war eine von XXXX am 15.05. 2013 ausgestellte Bestätigung beigelegt, wonach sie XXXX für die Beweisaufnahme für die Nächte 05. und 06.05.2013 Kosten in Höhe von EUR 120,- berechnet und von ihr in bar erhalten habe.

3. Mit Bescheid vom 21.06.2013, Zl. 2 C 111/13x-13, sprach die Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX Reisekosten gemäß §§ 6 bis 12 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG), idHv EUR 310,-, Aufenthaltskosten gemäß § 14 GebAG idHv EUR 75,20 sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b) GebAG idHv EUR 340,80 (24 Stunden a Euro 14,20), somit insgesamt einen Betrag von EUR € 726,-, zu.

4. Dagegen erhob XXXX mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz Beschwerde an die Präsidentin des Landesgerichtes Wels, wobei sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihr nicht zumutbar gewesen, da sie in diesen wegen der die Geschlossenheit des Raumes und des "Nichtherauskönnens" Gefahr laufe, ohnmächtig zu werden.

5. Mit Bescheid vom 03.12.2013, Zl. Jv 4159/13m-33 (519 Rev 2632/13t), gab die Präsidentin des Landesgerichtes Wels der Beschwerde der XXXX Folge, hob den zuvor dargestellten Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Gmunden in vollem Umfang auf und trug ihr die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. In der Begründung hielt sie zu den Reisegebühren fest, dass es zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ärztlicher Bescheinigungsmittel bedürfe, in denen eine Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Zum Ersatz von Nächtigungskosten wurde ausgeführt, dass solche jedenfalls nur dann zu ersetzen seien, wenn der Zeuge tatsächlich auswärts genächtigt habe. Was den zu Spruch höherer Verpflegungs- und Nächtigungskosten angehe, sei erforderlich, dass der Zeuge die entsprechenden Bescheinigungen und Beweise erbringe. Die erhöhten Beträge könnten jedoch erst dann nicht zugesprochen werden, wenn der Auslandszeuge trotz entsprechender Aufforderung nicht bescheinige, dass die erhöhten Kosten seinen Lebensverhältnissen entsprächen.

6. Im fortgesetzten Verfahren forderte die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Gmunden am 11.12.2013 XXXX auf, einerseits ärztliche Bestätigungen/Bescheinigungsmittel, wonach bei ihr eine Gesundheitsschädigung bzw. ein körperliches Gebrechen dahingehend vorliege, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, sowie zur Frage, welche Auswirkungen die gesundheitlicher Natur bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben wären, sowie andererseits Nachweise/Rechnungen/Belege über höhere Verpflegungskosten für Frühstück als EUR 4,-, für Mittagessen als EUR 8,50 bzw. für Abendessen als EUR 8,50 sowie für die Nächtigungskosten vorzulegen.

7. Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 erstatteten die Beschwerdeführer folgende Äußerung: Ihr Rechtsvertreter habe festgestellt, dass XXXX nicht wegen der Verhandlung am 06.05.2013 von XXXX nach Gmunden gereist sei, sondern sich in XXXX, aufgehalten habe. Dieses Haus gehöre XXXX und XXXX habe ein Wohnungsgebrauchsrecht. XXXX habe daher zu Unrecht nicht nur Fahrtkosten, sondern auch Nächtigungskosten und Entlohnung für Zeitversäumnis verlangt. Sie habe vor und nach Verhandlung in XXXX gewohnt, sodass die begehrten Zeugengebühren nicht zustünden. Zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens wird die zeugenschaftliche Einvernahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer angeboten.

8. Mit Schriftsatz vom 16.01.2014 nahm XXXX zu dieser Äußerung wie folgt Stellung: Mit Bescheid vom 24.06.2013 seien die Zeugengebühren festgesetzt worden. Weder der Revisor noch die Parteien hätten von ihren eigenen Beschwerderechten Gebrauch gemacht; damit sei die Entscheidung diesen Personen gegenüber rechtskräftig. Die nunmehrigen Einwendungen der Beschwerdeführer hätten schon direkt nach dem Gebührenantrag erhoben werden können und seien somit verspätet. Da diese Einwendungen inhaltlich als Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom 24.06.2013 ausgelegt werden könnten, seien sie überdies verfristet. Dass XXXX nicht wegen der Verhandlung am 06.05.2013 von XXXX nach Gmunden gereist sei, sondern sich in XXXX, aufgehalten habe, werde bestritten; ebenso, dass vom Beklagtenvertreter überhaupt "Feststellungen" angestellt worden seien. Da die Behauptung des Wohnungsgebrauchsrecht somit in unsubstantiierter und nicht belegter Form erfolgt sei, werde dieses "fürsorglich" bestritten. Letztlich komme es darauf an, was tatsächlich geschehen sei: Tatsächlich sei XXXX wegen des Beweisaufnahmetermins am 06.05.2013 von XXXX nach Gmunden gereist, da sie dazu gesetzlich durch Vorladung verpflichtet gewesen sei. Weder wohne sie in XXXX noch sei sie dort aufenthaltsansässig. Als Beweis wird die Einvernahme vonXXXX, der die Familie XXXX seit Jahrzehnten kenne und daher von sämtlichen persönlichen Verhältnissen Bescheid wisse, angeboten.

9. Mit Schriftsatz vom 22.01.2014 legte XXXX eine von XXXX, Fachärztin für Allgemeinmedizin/Schlafmedizin in XXXX, ausgestellte und vom 16.01.2014 datierende Bestätigung vor, wonach sie "aufgrund Klaustrophobie+soz. Phobie mit Konsequenz von Panikattacken und Hyperventilationssyndrom" nicht fähig ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Zu den Nächtigungskosten wird im Schriftsatz ausgeführt, dass diese schon durch Bestätigung von XXXX vom 15.05.2013 nachgewiesen worden seien. Mehraufwendungen für Frühstück und Mittagessen könnten nicht durch Belege nachgewiesen werden.

10. Am 05.02.2014 forderte die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Gmunden XXXX auf bekannt zu geben, ob die Übernachtungen am 05. und 06.05.2013 in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb erfolgt sei (wobei bejahendenfalls die entsprechende Rechnung vorgelegt werden möge) oder im Haus XXXX (wo XXXX - wie sich aus der Einsicht in das Grundbuch ergeben habe - ein Wohnungsgebrauchsrecht an einer (beheizten) Wohnung im ersten Stock zustehen, wofür ausschließlich die anteiligen Betriebskosten zu tragen seien sowie bejahendenfalls aufzuschlüsseln, wofür konkret der Betrag von EUR 120,- an XXXX bezahlt worden sei.

11. Mit Schriftsatz vom 16.02.2014 führte XXXX Folgendes:

Prinzipiell müsse ein eingetragenes Wohnungsgebrauchsrecht vom Nutznießungsberechtigten ausgeübt werden; dies bedürfe einer Erklärung der Eigentümerin gegenüber. Diese sei nicht erfolgt und hätte auch gar nicht erfolgen können, da das gesamte Objekt an die (beim Handelsgericht Wels eingetragene) XXXX GmbH vermietet worden sei. Diesbezüglich wird als Beweis die Einvernahme von XXXX, Geschäftsführer der XXXX GmbH, Zweigbüro XXXX (unter Angabe der konkreten Adresse), angeboten. XXXX sei allerdings überdies Eigentümerin des Objektes XXXX, mit mehreren Wohnungseinheiten, für welches kein eingetragenes Wohnungsgebrauchsrecht bestehe. Eine Wohneinheit sei zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme nicht vermietet gewesen, da sich XXXX immer wieder zwecks geschäftlicher Tätigkeit in der XXXX GmbH und zu Ferienzwecken dort aufgehalten habe. Der Betrag von EUR 120,- sei für die Zurverfügungstellung dieser Wohneinheit für Übernachtungen am 05. und 06.05.2013 geltend gemacht worden. Zum Beweis wird die Einvernahme von XXXX sowie XXXX (unter Angabe von deren Adressen in XXXX) angeboten.

12. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Gmunden XXXX für die Teilnahme an der mündlichen Streitverhandlung am 06.05.2013 folgende Zeugengebühren zu:

"Reisekosten (§§ 6-12):

XXXX - Gmunden und zurück mit PKW, 1524 km a € 0,42 € 640,08

§ 6 Notwendiger Mehraufwand für Nächtigung 5. und 6.5.2013 € 120,00

§ 6 Notwendiger Mehraufwand für Verpflegung - Frühstück 6.5.2013 €

4,00

§ 6 Notwendiger Mehraufwand für Verpflegung Mittagessen 5.5.2013

und 6.5.2013 je € 8,50 € 17,00

§ 6 Notwendiger Mehraufwand für Verpflegung Abendessen 5.5.2013

und 6.5.2013 je € 8,50 € 17,00

Entschädigung für Zeitversäumnis

Pauschalentschädigung (§ 18 Abs. 1 GebAG) 24 Stunden zu je € 14,20 €

340,00

zusammen daher € 1.138,88"

Das weitere Begehren von XXXX auf Zuspruch einer Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis von 29 Stunden sowie Mehraufwand für Verpflegung von EUR 32,- wurde abgewiesen.

In der Bescheidbegründung wurde festgehalten, dass die Entscheidung über die mit diesem Bescheid festgesetzten Gebühren in den Bestimmungen des GebAG ihre Deckung finde. Hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens wurde überdies ausgeführt, dass die Entschädigung für Zeitversäumnis dem Zeugen nur für acht Stunden pro Tag gebühre und Mehraufwände für Verpflegung nach dem GebAG zuerkannt worden seien.

13. Diesen Bescheid zogen die Beschwerdeführer mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz in Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführten: Der Zuspruch von Mehraufwand für Nächtigung am 05. und 06.052013, von Mehraufwand für Verpflegung sowie von Entschädigung für Zeitversäumnis scheide aus, da XXXX - wie bereits im Schriftsatz vom 16.12.2013 festgehalten - nicht wegen der Verhandlung am 06.05.2013 von XXXX nach Gmunden gereist sei, sondern in XXXX, dem Haus von XXXX, gewohnt habe, in dem sie ein Wohnungsgebrauchsrecht habe. Zum Beweis dafür sei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer als Zeuge namhaft gemacht worden. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Begehren der XXXX auf Zuspruch von Gebühren abzuweisen, in eventu das Gebührenanspruchsbegehren insoweit abzuweisen, als höhere Gebühren als die Fahrtkosten XXXX - Gmunden - XXXX begehrt werden. Der Beschwerde beigelegt ist ein Grundbuchsauszug betreffend das Objekt XXXX, sowie eine zwischen XXXX und XXXX (als Übergeberseite) einerseits und XXXX als Übernehmerseite andererseits in Form eines Notariatsaktes am 05.09.2006 abgeschlossenen Vereinbarung, in der u. a. der Übergeberseite das alleinige und ausschließliche Wohnungsrecht an der im ersten Stock des Objektes XXXX, eingerichteten Wohnung bestehend aus Wohnzimmer, Küche, zwei weiteren Zimmern, Bad und WC mit der Verpflichtung der Übernehmerseite, diese auf eigene Kosten stets in einem gut bewohn- und beheizbaren Zustand zu erhalten, eingeräumt wird.

14. In der Folge legte die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Gmunden die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

15. Mit Schreiben vom 16.07.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG den übrigen Verfahrensparteien (XXXX, XXXX sowie dem Revisor beim Landesgericht Wels) mit.

16. Mit Schriftsatz vom 04.08.2014 beantragte XXXX, die Beschwerde zurückzuweisen, wobei sie auf die Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 16.02.2014 verwies.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2. Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Der Ersatz der notwendigen Reisekosten iSd § 3 Abs. 1 Z GeBAG umfasst gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).

Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen gemäß § 9 Abs. 1 GebAG u. a. dann zu ersetzen, wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4).

Die Aufenthaltskosten iSd § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG umfassen gemäß § 13 GebAG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

Gemäß § 14 Abs. 1 GebAG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten für das Frühstück EUR 4,-, für das Mittagessen EUR 8,50 und für das Abendessen EUR 8,50. Der Mehraufwand für das Frühstück ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

Gemäß § 15 Abs. 1 GebAG ist dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm gemäß Abs. 2 leg. cit. diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.

§ 15 Abs 1 GebAG stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls eine Regel dahingehend auf, dass immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine TATSÄCHLICHE, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen, wobei eine solche tatsächliche Nächtigung unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 15 Abs. 1 GebAG (argumentum: "DIE Nächtigung auch dann") jedenfalls als unvermeidlich anzusehen ist; nur DIESBEZÜGLICH stellt das Gesetz eine Fiktion auf (VwGH 15.04.1994, 93/17/0321).

§ 16 GebAG regelt "Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland":

Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge (also höchstens € 25,50 für je ein Mittagessen und ein Abendessen) und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.

Für den Zuspruch höherer Verpflegungskosten gemäß § 16 Satz GebAG ist ausgehend von dieser Rechtslage einerseits der Beweis, dass höhere Kosten als die in den § 14 vorgesehenen Beträge tatsächlich erwachsen sind, und andererseits die Bescheinigung, dass diese Mehrauslagen den Lebensverhältnissen entsprechen, zu erbringen.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).

Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr EUR 200,- übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:

1. in Zivilsachen den Parteien;

2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

2.3.1. Vorauszuschicken ist, dass entgegen dem Vorbringen von XXXX die Beschwerde nicht etwa unzulässig ist, da die Beschwerdeführer gegen den ursprünglichen Gebührenbestimmungsbescheid vom 21.06.2013 kein Rechtsmittel erhoben hatten. Denn dieser Bescheid wurde mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 03.12.2013 zur Gänze aufgehoben und somit vollständig aus dem Rechtsbestand entfernt.

2.3.2. Die Behörde hat es unterlassen, im angefochtenen Bescheid Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die den Spruch tragen könnten und aus denen sich ableiten ließe, dass XXXX die spruchgemäß bestimmte Zeugengebühr zustünde. Dem Bescheid fehlt jegliche Sachverhaltsgrundlage dafür, weshalb die Behörde davon ausgegangen ist, dass XXXX tatsächlich aus XXXX zur Einvernahme nach Gmunden angereist und danach nach XXXX zurückgereist ist sowie dass sie für die beiden Nächtigungen insgesamt einen Betrag von EUR 120,- bezahlt hat. Ebenso wenig wurden im angefochtenen Bescheid hinreichende Feststellungen getroffen, aus denen die zugesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis abgeleitet werden kann.

Der maßgebliche Sachverhalt für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache steht daher fallbezogen nicht ansatzweise fest. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor. Der vorliegende Fall, in dem die belangte Behörde etwa die von XXXX für die Richtigkeit ihres Vorbringens, sehr wohl von XXXX aus zur Einvernahme in Gmunden angereist und danach nach XXXX zurückgereist zu sein sowie ihrer Tochter für die beiden Nächtigungen EUR 120,- bezahlt zu haben, angebotenen Beweise (denen insofern besondere Bedeutung zukommt, als das Vorbringen der XXXX insofern widersprüchlich ist, als sie zunächst bestritten hatte, hinsichtlich einer Wohnung im Objekt XXXX über ein Wohnungsgebrauchsrecht zu verfügen) sowie die von den Beschwerdeführern für die Richtigkeit des Gegenteils angebotenen Beweis nicht aufgenommen hat, kommt einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht gleich.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Gmunden zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsbehörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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