W162 1410966-1•BVwG W162 1410966-1
W162 1410966-1Tribunal Administrativo Federal13 de fev. de 2015
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, gesteigertes<br/>Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Intensität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, strafrechtliche<br/>Verurteilung
W162 1410966-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2009, Zl. 09 09.179-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer gelangte am 02.08.2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellt am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 02.08.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinem Fluchtgrund, Folgendes an:
"Nachdem mein Bruder XXXX im Dezember 2000 getötet wurde hat man mich auch verfolgt und zwei Mal mitgenommen. Deswegen bestand meine Mutter darauf, dass ich Tschetschenien verlasse, da ich sonst ebenfalls getötet werden könnte. Ich habe Beweise, dass mein Bruder getötet wurde, diese lege ich bei meiner nächsten Einvernahme vor."
Der Beschwerdeführer gab an, legal mit einem Reisepass aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Sein Reisepass sei ihm im Februar 2009 ausgestellt worden. Diesen Reisepass habe er weggeschmissen und den russischen Inlandsreisepass habe er seiner Mutter gegeben.
I.3. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15.12.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass die Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt werden und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Ja.
Der (die) Dolmetsch(erin) ist gerichtlich beeidet bzw. wird durch mündlich verkündeten Bescheid für dieses Verfahren beeidigt und verzichtet auf eine Berufung.
Mir wurde vor Beginn der Einvernahme auch Gelegenheit geboten, mit dem(der) anwesenden Dolmetsch(erin) zu sprechen. Ich erkläre aufgrund dieses Gespräches, dass es keinerlei
Verständigungsschwierigkeiten gibt.
Ich werde darauf hingewiesen, dass bei etwaigen Verständigungsschwierigkeiten jederzeit Rückfragen möglich sind.
Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Flüchtlingsberaters und auf dessen Sprechstunden wurde ich hingewiesen, weiters wurde ich über die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson informiert Ich habe jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich der zuständigen Meldebehörde bekannt zu geben. Sollte ich keinen Wohnsitz haben, habe ich unverzüglich einen Zustellbevollmächtigten oder Verfahrensvertreter namhaft zu machen. Sollte ich dieser Verpflichtung nicht nachkommen, erlangt ein Bescheid durch Hinterlegung Rechtskraft.
Ich nehme zur Kenntnis, dass ich am Asylverfahren mitzuwirken und meine Asylgründe glaubhaft zu machen habe. Meine Angaben sind die Basis für die Entscheidung der Asylbehörde.
Ich werde ausdrücklich belehrt, dass insbesondere falsche Angaben zur Identität oder Herkunft gerichtlich strafbar sind und gemäß § 119 Abs. 2 FPG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden können.
Ihnen wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und der Grund der Einvernahme mitgeteilt.
Information über die Amtsstundenzeiten und Akteneinsichtsmöglichkeit erfolgte.
Etwaige Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen und geltend zu machen.
A: Ich habe eine Kopie von einer Todesurkunde meines Bruders XXXX vom 15.12.2000 (Anm. genau vor 9 Jahren)
Kopie einer Bestätigung über einmalige Begräbnisbeihilfe. Todesursache mehrere Schädeldurchschüsse.
Kopie einer Entscheidung vom Untersuchungsrichterin Urus Martan welcher entscheidet, dass die Mutter des getöteten XXXX als Opfer anerkannt wird und diverse Rechte hat.
Datum: 30.11.2003.
Vorfall wird übersetzt: 15.12.2000 um ca. 03.00 Uhr eine Gruppe unbekannter Verbrecher maskiert und in Uniformen bewaffnet ins Privathaus des XXXX eingedrungen ist und XXXX und XXXX erschossen hat.
Anmerkung. Der AW gibt an, dass XXXX der Onkel des AW war).
Die Verbrecher sind verschwunden und deswegen wird die Mutter als Opfer seelischen Schadens anerkannt wird.
Unterschrift: Untersuchungsrichter von Urus Martan namens XXXX, ohne Stempel.
F: Haben Sie selbst Ihre Person betreffende Beweismittel?
A: Nein.
F: Sind Sie anwaltlich vertreten oder haben Sie einen Zustellbevollmächtigten?
A: Nein.
F: Sind Sie gesund?
A: Ja.
F: Sind Sie in der Lage die Fragen zu beantworten?
A: Ja.
Ich spreche russisch und habe mit dem anwesenden Dolmetscher keine Sprachprobleme.
F: Sie haben bereits nach Ihrer Einreise in Österreich niederschriftliche Angaben gemacht. Stimmen diese Angaben die sie in Ihrem Asylverfahren früher machten?
A: Ja. Ich habe diesen nichts mehr hinzuzufügen. Ich habe schon alles gesagt.
F: Wollen Sie Ihre im Asylverfahren gemachten Angaben noch irgendwie ausführlicher darlegen oder ergänzen?
A: Nein.
F: Welche ethnischen Zugehörigkeit haben Sie?
A: Ich bin Tschetschene.
F: Wo lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise?
A: In Tschetschenien.
In Urus Martan.
Wir haben dort ein eigenes Haus mit Grundstück. Mein Vater und meine Mutter. Dort lebte auch ich. Ich lebte dort bis zur Ausreise. Bis zum Tage meiner Ausreise.
Ich habe Onkel Tante Cousins und Cousinen leben in Tschetschenien. Eine große Familie.
Geschwister habe ich keine mehr. Ich hatte nur einen Bruder. Bis 2000. Als er im Krieg umkam.
F: Was haben Sie bis zur Ausreise gearbeitet?
A: Ich war am Bau tätig. Bis August 2008 regelmäßig. Dann bis zum Tage meiner Ausreise verrichtete ich diverse Gelegenheitsarbeiten. Ich habe dann Geld verdient.
Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass?
A: Ja. Ich habe einen Inlandspass besessen.
Der ist bei meiner Mutter geblieben. Mit dem Auslandspass reise ich mit dem Zug legal aus
Russland aus. Ich hatte beim Grenzübertritt keine Probleme. Ich reise über Pjatigorsk im Kaukasus nach Kiew in die Ukraine. Den habe ich aber dann auf dem Weg hierher weggeworfen.
F: Wann haben Sie den Pass ausstellen lassen?
A: Im Februar 2008 circa. Ich war persönlich in Grozny beim Passamt. Bei der dortigen Abteilung und holte den Pass persönlich ab. Die Behördenwege habe ich selbst erledigt.
F: Wie haben Sie dann Tschetschenien verlassen? Wie reisten Sie aus Russland aus?
A: Ich reiste legal mit dem Zug in die Ukraine.
F: Wer von Ihren Verwandten lebt noch auf dem Staatsgebiet der russischen Föderation?
A: Meine ganze Familie lebt dort in Tschetschenien.
F: Haben Sie Verwandte außerhalb Tschetscheniens?
A: Nein. Niemanden.
F: Wie leben Ihre Verwandten in Tschetschenien?
A: Wir haben ein eigenes Haus.
F: Wie waren Ihre wirtschaftliche Lage und die Ihrer verbliebenen Familie in Tschetschenien?
A: Die war in Ordnung. Auch die wirtschaftliche Situation meiner Familie war in Ördnung.
F: Haben Sie enge Verwandte in Österreich?
A: Nur eine Tante und einen Cousin und eine Cousine.
F: Gibt es eine besondere Bindung zu diesen Angehörigen?
A: Ich sehe sie nur ein bis zweimal die Woche. Ich wohne nicht bei denen und es gibt auch keine Abhängigkeit. Ich bekommen Sozialhilfe und werde wohn versorgt.
F: Wie heißt Ihre Tante in Österreich?
A: XXXX, sie ist anerkannter Flüchtling.
F: Wie ist Ihr Familienstand?
A. Ledig. Ich habe hier auch noch keine Österreicherin geheiratet. Sie müsste zum Islam übertreten.
F: Besteht zu irgendeiner sonstigen Person in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis. Der zum Beispiel für Sie sorgt oder eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat?
A: Nein. Ich bekomme nur finanzielle Unterstützung vom Staat Österreich. Ich lebe in einem Betreuungsquartier.
F: Haben Sie besondere Bindungen zu Verwandten in Österreich?
A: Nein.
F: Waren Sie oder eines Ihrer Familienmitglieder an Kriegshandlungen in Ihrer Heimat oder an Kriegsverbrechen auch gegen russische Soldaten oder Militärs beteiligt?
A: Nein.
F: Waren Sie selber aktiv an Kampfhandlungen gegen das russische Militär oder gegen russische Soldaten beteiligt?
A: Nein.
F: Sind Sie Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?
A: Nein.
F: Ist gegen Sie in Ihrer Heimat ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein.
F: Haben Sie in Ihrer Heimat eine Straftat begangen?
A: Nein.
F: Waren Sie jemals in Haft oder festgenommen?
A: Nein.
F: Aus welchem Grund suchen Sie nunmehr in Österreich um Asyl an? Schildern sie ihre Fluchtgründe!
A: Ich habe keine Sicherheit in Tschetschenien. Es gibt dort Krieg in Tschetschenien. Mein Bruder wurde 2000 im Krieg getötet. Er wurde von unbekannten Milizen getötet. Zu Kriegszeiten. Im Jahre 2000.
F: Ist Ihnen konkret etwas passiert?
Ich wurde zweimal von den Milizen mitgenommen Einmal im August und einmal im Oktober 2008.
Ich kann mich an das genaue Datum nicht mehr erinnern.
F: Lassen Sie sich Zeit und denken Sie nach?
A: Ich weiß nicht mehr wann das war. Ich weiß das Datum nicht mehr.
Beim ersten mal während der Arbeit wurden 15 Personen gleich von der Straße so willkürlich mitgenommen unter anderen auch ich und nach drei oder vier Stunden ohne Anklage gleich wieder freigelassen.
Beim zweiten mal war es nach einem Fußballmatch. Wa wurde ich und ein Freund von mir mitgenommen und zwei Stunden lang mitgenommen und einvernommen. Die Milizen wollten wissen, weshalb ich einen Bart trage. Ob ich Terrorist wäre.
F: Weshalb haben Sie bei Ihrer Einreise keinen Bart getragen?
A: Ich habe ihn mir in Tschetschenien abrasiert, weil ich ja deswegen früher Probleme hatte.
F: Hat sich sonst noch etwas ereignet?
A: Nein.
F: Welches Match haben Sie damals angeschaut?
A: Ein Team aus dem Gebiet Grozny gegen Moskau. Wir haben 1-0 gewonnen.
F: Wenn Sie den Bart abrasiert haben, weshalb sollten dann Sie Probleme bekommen?
A: Mein Bruder wurde ja im Krieg getötet. Ein Onkel auch. Im Jahre 2000.
V: Das ist alles schon lange her und jetzt sind 9 Jahre vergangen!
A: Jetzt töten Tschetschenen Tschetschenen und früher waren es die Russen.
F: Können Sie angeben wann Sie genau mitgenommen wurden?
A: Nein.
Ich weiß nicht mehr. Das kann ich nicht mehr genau angeben.
F: Wurden Sie ohne Anklage wieder freigelassen?
A: Ja.
Es gab kein Gerichtsverfahren.
F: Weshalb wurden Sie mitgenommen?
A: Wir hatten Bärte und wir wurden befragt ob wir Terroristen wären.
F: Können Sie die Umstände einer befürchteten Verfolgung dazu konkretisieren?
A: Nein.
F: Wann sind Sie ausgereist?
A: Am 27. Juli 2009.
F: Warum sind Sie dann erst so spät ausgereist?
A: Ich wollte meine Mutter nicht alleine lassen.
F: Haben Sie sonst noch irgendwelche Fluchtgründe?
A: Nein. Das ist alles. Es gibt nichts mehr.
F: Wollen Sie noch andere Gründe anführen?
A: Nein.
F: Würde Ihnen im Falle Ihrer Abschiebung in Ihre Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Es gibt Krieg in Tschetschenien. Es gibt keinen Frieden dort.
V: Sie haben einen Reisepass bekommen, konnten legal ausreisen, dass sind auch keine Hinweise auf eine Verfolgung Ihrer Person!
A: Damals gab es keine Probleme.
F: Für Sie würde sich die Möglichkeit ergeben, dass Sie auch einen Wohnsitzwechsel vornehmen und woanders hinziehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens. Nach Moskau zum Beispiel.
A: Das ist alles Russland. Es ist überall das gleiche.
A: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich in Ihre Heimat die Russische Föderation sprechen würden?
A: Nein.
F: Liegt eine Integrationsverfestigung vor? Inwieweit würde Ihr Privat und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. Zum Beispiel besuchen Sie einen Deutschkurs, arbeiten Sie?
A: Nein.
Ich will in Österreich arbeiten. Als Bauarbeiter. Das war aber nicht das Ziel. Ich wollte nur Sicherheit.
F: Wollen Sie noch etwas ergänzen?
A: Nein.
Mit dem AW werden mit dem Dolmetscher die Länderfeststellungen zu
Tschetschenien erörtert. Dazu führt der AW aus:
A: Es gibt keine Sicherheit. Es gibt auch Probleme unter den Islamisten selbst. Es gibt auch Anschläge.
F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben?
A: Nein."
Der Beschwerdeführer brachte gleichzeitig folgende Unterlagen in Vorlage:
Führerschein, ausgestellt am 16.06.2008 in Urus Martan
Kopie der Todesurkunde des Bruders
Bestätigungen hinsichtlich Begräbnisbeihilfe und Anerkennung seiner Mutter als Opfer
I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf im Bescheid aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und stellte hinsichtlich des Beschwerdeführers die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppe fest. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Situation im Falle der Rückkehr wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Tschetschenien wegen der Folgen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen verlassen habe. Andere Gründe habe der Beschwerdeführer laut Bundesasylamt nicht glaubhaft machen können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Eine gegen den Beschwerdeführer zum subsidiären Schutz führende gerichtete Bedrohung im Sinne des § 50 FPG liege nicht vor. Seine Ausweisung aus Österreich und die Abschiebung in die Russische Föderation sei zulässig.
I.5. Gegen den Bescheid des Beschwerdeführers wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Land aus Furcht vor Verfolgung verlassen habe, weshalb er Flüchtling sei. Angefochten wurden alle drei Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er halte die im bisherigen Verfahren getätigten Aussagen aufrecht.
Wie er bereits in den Einvernahmen erwähnt habe, sei er zwei Mal von der Polizei festgenommen worden. Zwar habe es sich im Ergebnis nur um Festnahmen von relativ kurzer Dauer gehandelt, beide Male seien es aber nicht reine "Routinekontrollen" gewesen, sondern sei er von der Polizei befragt worden und "auf etwaige terroristische Aktivitäten" hin überprüft worden. Er habe - wodurch auch immer - die Aufmerksamkeit der Behörden erregt und müsse in seiner Heimat mit Verfolgung rechnen. Seine Mutter habe vor neun Jahren bereits einen Sohn (Anm.: den Bruder des Beschwerdeführers) im Krieg verloren. Deshalb sei es sie gewesen, die dem Beschwerdeführer zur Flucht geraten und seine Flucht sogar organisiert habe.
Als er bereits in Österreich gewesen sei, hätten Kadyrow-Leute drei Male seine Eltern zu Hause aufgesucht und dabei nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe jedes Mal geantwortet, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause sei. Als Ausrede habe sie beispielsweise gesagt, dass er bei Verwandten zu Besuch sei. In der Zwischenzeit seien 14 seiner Freunde in Haft genommen worden oder sie seien einfach verschwunden - auch diese seien zuvor von Kadyrows Leuten über einen längeren Zeitraum aufgesucht worden. Den Grund für deren Inhaftierung und für deren Verschwinden kenne der Beschwerdeführer allerdings nicht, all dies habe der Beschwerdeführer erst erfahren, als er bereits in Österreich gewesen sei. Er habe dies auch vor der Behörde erster Instanz erwähnt, dies sei aber offenbar nicht protokolliert worden, was dem Beschwerdeführer jedoch bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen sei.
Ebensowenig kenne der Beschwerdeführer den genauen Grund für seine Festnahme nach dem Fußballspiel im Oktober 2008. Tatsache sei, dass nach dem Ende des Fußballspieles zehntausend Zuseher aus dem Stadion geströmt wären. Festgenommen worden wären jedoch nur der Beschwerdeführer und dessen Freund. Dass auch andere Personen festgenommen, befragt oder untersucht worden wären, davon habe der Beschwerdeführer nichts bemerkt. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass es aufgrund der von ihm geschilderten Umstände naheliege, dass es sich eben nicht um eine großangelegte Routinekontrolle vieler Personen gehandelt habe. Vielmehr seien er und sein Freund wahrscheinlich gezielt festgenommen worden. Dem Beschwerdeführer sei deshalb Asyl, zumindest jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren.
Es würden zwei Tanten, zwei Cousins und eine Cousine in Österreich leben; eine Tante, eine Cousine und ein Cousin hätten in Österreich Asyl erhalten. Es handle sich bei den Verwandten zwar um keine Mitglieder der Kernfamilie, eine Ausweisung würde aber dennoch in das im Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Schutz des - weiter als der Begriff des Familienlebens gefassten - Privatlebens eingreifen. Der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden im Inland sei eine notwendige Voraussetzung für die Ausweisung, das Vorliegen allein dieser Voraussetzungen reiche jedoch nicht aus, eine Ausweisung zu verfügen. Vielmehr müsse eine solche zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sein. Dies abzuwägen und entsprechend darzutun sei Aufgabe der Behörde. Im gegenständlichen Fall hätte die Interessensabwägung nicht zum Nachteil ausfallen dürfen.
I.6. Am 11.06.2013 wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers die Meldung und die Passkopie des gefälschten Dokuments, mit dem der Beschwerdeführer versucht hatte, in die Türkei auszureisen, übermittelt. Im diesbezüglichen Aktenvermerk der LPD Schwechat vom 10.06.2013 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 10.06.2013 nach Zurückweisung aus der Türkei zu einer Identitätsfeststellung angehalten wurde. Im Zuge der Überprüfung der vorgelegten Reisedokumente wurde festgestellt, dass diese bedenklich erschienen. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer zur Dienststelle gebracht, um die Dokumente mittels technischer Hilfsmittel einer genaueren Überprüfung zu unterziehen, dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen verfälschten bulgarischen Reisepass vorgewiesen hatte. Es erfolgte eine Anzeige wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden.
I.7. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W162 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
I.8. Der Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 21.01.2014 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
I.9. Am 24.03.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung eines vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokuments ein. Es handelt sich darum um einen "Beschluss über die Anerkennung als Geschädigter", ausgestellt am 30.11.2003 von der Stadt Urus-Martan. Es wurde damit von einem Untersuchungsführer des Rayons Urus Martan festgestellt, dass am 15.12.2000, um ca. 3.00 Uhr eine Gruppe von unbekannten maskierten Straftätern in Tarnanzügen, bewaffnet mit Schusswaffen, in den privaten Hausbesitz der Familie XXXX in Urus-Martan, XXXX, eingedrungen waren. XXXX und XXXX seien unter Verwendung von Schusswaffen ermordet worden. Frau XXXX wurde als Geschädigte in der Strafsache anerkannt. Der Beschluss wwarurde am 30.11.2003 verkündet worden.
I.10. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts holte zum gegenständlichen Fall Anfragebeantwortungen von ACCORD ein:
Am 25.04.2014 wurde eine ACCORD-Anfragebeantwortung a-8645-3 (8652) zur Russischen Föderation: Tschetschenien "Lage von Männern mit Bart" und eine ACCORD-Anfragebeantwortung a-8645-2 (8651) betreffend "Informationen zu der beigelegten Sterbeurkunde, der Bestätigung über Begräbnisbeihilfe und der Bestätigung über die Anerkennung als Opfer" dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
In der ACCORD-Anfragebeantwortung a-8634-1 vom 25.04.2014 wurde auf die Frage, ob XXXX, geboren 1980, im Dezember 2000 von unbekannten Milizen getötet wurde, geantwortet, dass in einem Artikel der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial vom Dezember 2000 darüber berichtet worden sei, dass am 15.12.2000 um 3.15 Uhr vier Mitglieder einer unbekannten russischen militärischen Unterabteilung in Tarnuniformen und mit Maschinengewehren und Pistolen das Haus XXXX in Urus-Martan (Tschetschenien) betreten hätten. Sie seien in das Zimmer gegangen, in dem XXXX (geboren 1980) geschlafen habe, hätten das Licht eingeschaltet und gefordert, dass er mit ihnen komme. Der Frau von ihm, die sich ebenfalls im Zimmer befunden habe, hätten sie befohlen, sich hinzulegen, ansonsten würde man sie erschießen. XXXX habe darum gebeten, ihm die Möglichkeit zu geben, sich wenigstens ein T-Shirt anzuziehen. Die Militärangehörigen hätten darauf erwidert, dass er dieses nicht länger benötige. Als der Ehemann der Schwiegertochter der Großmutter (XXXX) von XXXX in den Flur gekommen sei, hätte man diesen auch ohne Erklärung zu XXXX gestellt. Die anwesenden Frauen hätten versucht, einen Vorfall zu verhindern, sie seien jedoch zurückgestoßen und die Tür sei mit einem Kühlschrank versperrt worden. Kurz darauf hätten die Frauen das Bersten von Glas, Schüsse und Schreie vernommen. Als es ihnen gelungen sei, die Türe zum Gang zu öffnen, hätten sie eine Blutlache am Boden und darin liegend die Leiche der beiden Männer vorgefunden.
I.11. Am 13.11.2014 wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers Geburtsurkunden seiner Kinder XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, sowie die Bestätigung bezüglich der traditionellen Heirat mit Frau XXXX, geb. XXXX, übermittelt. Hinsichtlich der Ehefrau wurde zudem ihr Konventionsreisepass übermittelt, ausgestellt am 14.05.2010.
I.12. Mit Schreiben vom 12.12.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2015 geladen.
I.13. Am 28.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, die - auszugsweise - im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:
"(...)
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?
BF: Die Dolmetscher habe ich gut verstanden.
R: Wie war die Einvernahmesituation?
BF: Es war alles in Ordnung.
R: Haben Sie bisher im Verfahren immer die Wahrheit gesagt, oder wollen Sie etwas richtigstellen oder ergänzen? Wurde alles korrekt rückübersetzt und protokolliert?
BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt, aber nicht alles.
R: Sie haben bis dato Ihre Identität im Asylverfahren nur behauptet. Haben Sie mittlerweile Ihren Reisepass oder Auslandsreisepass wieder?
BF: Ich habe eine Geburtsurkunde bekommen. Vor ca. 2 Jahren.
R: Können Sie die vorlegen?
Eine Kopie wird als Beilage A zum Akt genommen.
R: Haben Sie einen Bezug zu Bulgarien, außer die Geschichte mit dem gefälschten Reisepass?
BF: Nein
R verweist auf die in den Aufzügen aufscheinende Bemerkung "Staatsangehörigkeit: Russische Föderation und Bulgarien".
R: Ist es korrekt, dass Sie keine bulgarische Staatsbürgerschaft behaupten?
BF: Ja. Ich habe keinen Bezug zu Bulgarien.
R: Sie geben an, dass Sie legal mit dem Reisepass aus Russland ausgereist sind. Ist das korrekt?
BF: Ja, ich hatte einen Auslandspass.
R: Wo ist der jetzt?
BF: Ich habe ihn unterwegs "weggeschmissen".
R: Wieso?
BF: Man hat mir das gesagt, die Leute, die mich hierher gebracht haben, haben mir das gesagt.
R: Erklären Sie mir jetzt, aus welchen Gründen Sie die Russische Föderation verlassen haben?
BF: Ich hatte Angst um mein Leben. Meine Mutter hat sich immer Sorgen um mich gemacht. Ich war ihr einziger Sohn. Mein älterer Bruder wurde ja gewaltsam umgebracht und deshalb hatte meine Mutter Angst um mich.
R: Ich wiederhole nochmal die Frage: Warum haben Sie konkret Furcht vor Verfolgung gehabt?
BF: Bei uns in der Heimat wird die Lage im Fernsehen als sehr gut bezeichnet. Dort muss man entweder für die Russische Föderation arbeiten und das machen, was man verlangt... In Tschetschenien gibt es keine Demokratie. Entweder man arbeitet mit oder man wird umgebracht oder man verschwindet spurlos.
R: Was ist Ihnen konkret passiert?
BF: Zu Hause wurde ich zweimal weggebracht.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
BF: Es hat sich nichts geändert. Die Gefahr wurde nur verstärkt.
R: Aus welchem Grund haben Sie die Russische Föderation verlassen? Bitte geben Sie diese Gründe vollständig und wahrheitsgemäß in chronologischer Reihenfolge und ausführlich an und erzählen Sie über die zweimalige Mitnahme!
BF: Beim 1. Krieg wurde mein Onkel umgebracht. Beim 2. Krieg wurden mein Bruder und ein anderer Onkel umgebracht. 2003 ist ein Onkel von mir verschleppt worden und ist spurlos verschwunden. Ich war damals noch ein Kind.
R: 2003?
BF: Das war 2000. 2000 wurde mein Bruder umgebracht.
R: Was war 2003?
BF: Damals wurde mein Onkel verschleppt und er ist spurlos verschwunden.
R: Das Verschleppen und Verschwinden des Onkels ist ein neues Vorbringen, das steht in den Akten nicht drinnen!
BF: Meine Verwandten können das beweisen.
R: Wieso haben Sie das nicht früher gesagt?
BF: Ich weiß es nicht, ich weiß nicht warum. Ich wusste nicht, dass ich das sagen soll. Ich habe das heute gesagt, weil ich zum Ausdruck bringen wollte, dass unsere ganze Familie unter Aufsicht steht, ich meine zu Hause.
R weist nochmals auf die Mitwirkungspflicht des BF im Verfahren hin.
BF: Deswegen will ich das ergänzend sagen.
R: Wie heißt Ihr Onkel, der verschwunden ist.
BF: Mit dem Familienname heißt er so wie, ich, XXXX, mit dem Vorname XXXX, geb. 1952/1953. Sein Sohn musste deswegen nach Norwegen flüchten und zwar vor einem Monat mit seiner Mutter. Sein älterer Bruder wurde auch umgebracht, ich glaube, dass das im Jahre 2000 war. Er war damals auch ein Kind und seitdem er erwachsen geworden ist, hat er Probleme. Das war ebenso wie bei mir. Mein Vater wurde auch verhört, nachdem ich ausgereist bin.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in Tschetschenien?
BF: Mit meiner Mutter und mit meinem Vater.
R: Mit Internet oder Telefon?
BF: Per Telefon.
R: Wird laut deren Angaben nach Ihnen gesucht bzw. gefragt?
BF: Ja, es sind Leute zu meinem Vater gekommen. Ich hatte zu Hause alles, was ich gebraucht habe, ich bin nach Österreich nicht aus finanziellen Gründen gekommen. Ich bin hierhergekommen, um mein Leben zu retten.
R: Wer hat nach Ihrer Ausreise nach Ihnen gesucht und gefragt?
BF: Mein Vater hat gesagt, dass die Leute in zivil waren. Bei uns werden die Leute als "2. Regiment" bezeichnet, das waren die KADYROW-Leute.
R: Wurden Verwandte nach Ihrer Ausreise jemals bedroht?
BF: Man hat nach mir gefragt, wo ich bin und wohin ich gefahren bin. Meine Eltern haben mir nichts mehr erzählt, sie wollten mich nicht beunruhigen. Sie wollten nicht, dass ich mich Sorgen um sie mache.
R: Haben Sie sich in Ihrem Land je politisch betätigt oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
BF: Als ich nach Österreich kam, war ich erst 21 Jahre alt, ich war noch jung, gar nichts. Ich wollte auch kein Mitarbeiter von KADYROW-Leuten sein.
R: Aus welchem Grund haben Sie die Russische Föderation verlassen? Bitte geben Sie diese Gründe vollständig und wahrheitsgemäß in chronologischer Reihenfolge und ausführlich an.
BF: Ich war 13, als uns dieses Unglück zugestoßen ist. Deswegen wollte mich meine Mutter in den drauffolgenden 8 Jahren ins Ausland bringen. Das war danach, als mein Bruder umgebracht wurde.
R: Das "Unglück" ist die Ermordung des Bruders?
BF: Ja. Man hat mir vorgeworfen, dass ich mit den Kämpfern zusammenarbeite, obwohl ich damals 13 Jahre alt war. Man wollte mich schon damals umbringen, weil man mich eben beschuldigte dass ich mit den Kämpfern zusammenarbeite. Ich war sehr oft weg, ich habe viele Male bei meinen Verwandten übernachtet. In Tschetschenien ist das so, dass man keinen großartigen Grund braucht, um dort umgebracht werden, es reicht dort schon, wenn man einen Bart dort hat. Bei Frauen ist schon gefährlich, wenn sie eine geschlossene Kleidung trägt (BF zeigt auf die anwesende Gattin).
R: Was wissen Sie über die Ermordung von XXXX im Jahr 2000?
R verweist auf Accord Anfrage bezüglich der Ermordung von XXXX sowie seines Onkels.
BF: Das war am 14. Dezember 2000. Mein Bruder war damals 20 Jahre alt. Er war 1 Monat lang verheiratet. Als er geheiratet hat, hat er bei der Großmutter gelebt. Aber in der Nacht war er bei uns.
R: Was ist passiert?
BF: In der Nacht hat es einen Schusswechsel gegeben und mein Vater hat meinen Onkel und meinen Bruder zu uns gebracht. Wahrscheinlich war das ein Schicksal. Mein Vater hat sie gebeten in der Nacht bei uns zu bleiben, aber sie sind trotzdem weggefahren, wahrscheinlich war das ein Schicksal. Um 3 Uhr in der Nacht, im Dezember, sind Leute in das Haus eingedrungen, es waren 4 Personen. Die Personen waren maskiert. Sie haben der Großmutter gesagt, dass das eine Passüberprüfung ist. Man hat nach den Pässen gefragt. Zu Hause waren nur Frauen. Es war dort meine Großmutter, die 15-jährige Frau meines Bruders und die Frau meines Onkels. Die Frauen waren im Stress, sie sind sofort geeilt, um die Pässe zu holen, mein Bruder hat meiner Großmutter gesagt, dass sie sich keine Sorgen machen soll. Bei uns ist es so, dass wenn man hereinkommt, dass sich links ein Zimmer befindet, in der Mitte die nächste Tür und dann befinden sich die weiteren Zimmer. Man hat die Tür in der Mitte mit einem Kühlschrank versperrt und dann haben sie ihre Arbeit erledigt. Sie haben auf meinen Bruder geschossen und er wurde am Kopf und am Herzen getroffen. Meinen Onkel hat man mit Gewehrkolben geschlagen, diese Gesichtsseite (BF zeigt auf linke Seite) hat es dann nicht mehr gegeben. Man hat ihn dann ins Gesicht geschossen. Mein Bruder hat immer gesagt, dass er sich wehren wird, wenn man versuchen wird, ihn festzunehmen, dass er Widerstand leisten wird und überall im Raum waren die Kugeln, weil man herumgeschossen hat (BF zeigt auf die Wände). Meinem Bruder hat auch ein halber Finger gefehlt. Wir vermuten, dass man zuerst begonnen hat, auf meinen Onkel einzuschlagen. Dass man dann den Schuss auf meinem Onkel abgefeuert hat und dass dann mein Bruder Widerstand geleistet hat.
R: Wo waren Sie zum Zeitpunkt dieses Vorkommnisses?
BF: Ich war bei mir zu Hause mit meiner Mutter und meinem Vater.
R: Waren Ihr Bruder und die Onkeln Rebellen?
BF: Nein, aber ein anderer Onkel war 1996 ein Kämpfer. Er ist am 6. August 1996 ums Leben gekommen. Sein Name war XXXX.
R: Warum glauben Sie, dass Ihr Bruder und Onkel getötet wurden auf so grausamer Art und Weise?
BF: Damals, im Jahre 2000, hat es fast überall in Urus Martan und in der Umgebung Ermordungen gegeben. In der darauffolgenden Nacht wurden 5 Personen in der Nachbarschaft getötet.
R: Warum, glauben Sie, wurden diese Leute getötet (Onkel und Bruder)?
BF: Ehrlich gesagt, weiß ich das nicht, sie wollten am Leben bleiben. Sie können überall in Urus Martan fragen, die zwei haben niemanden etwas Schlechtes getan.
R: In welchem Zusammenhang sehen Sie das Vorkommnis im Dezember 2000 mit Ihren Fluchtgründen?
BF: Das ist die Fortsetzung der Verfolgung bezüglich unserer Familie. Wenn mein Bruder hier an meiner Stelle sitzen würde und mit der Frage konfrontiert wäre, warum er umgebracht wurde, dann glaube ich, dann könnte er diese Frage nicht beantworten. Ich sage dann deshalb, weil die andere auch nicht wissen, warum er umgebracht wurde. Ich weiß nicht warum, ich glaube, dass man eine vollständige Unterordnung Russlands angestrebt hat. Dort gibt es keine Demokratie, dort spielt nur Geld eine Rolle.
R: Wer sollte Ihre Familie wieso verfolgen? Bitte konkret antworten!
BF: Wenn ich konkret gewusst hätte, wer unsere Familie verfolgt, dann hätte ich dort Widerstand geleistet und man hätte mich dort umgebracht. Aber ich kann das nicht konkret sagen, es waren die KADYROW-Leute. Ich weiß zu 100 %, dass es KADYROW-Leute waren, aber ich kann die Namen nicht nennen.
R: Wieso sind Sie sich sicher, dass es KADYROW-Leute waren?
BF: Weil bei uns zu Hause nur KADYROW-Leute andere Menschen umbringen.
R: Sie geben an, dass Sie zweimal von Milizen mitgenommen worden sind. Wann konkret war das?
BF: Das war, glaube ich, 2008 und auch 2009. Das erste Mal?
R fordert BF auf Ersuchen der D auf, konkrete Antworten zu geben und deutlicher und lauter zu sprechen.
BF: Als ich das erste Mal einvernommen wurde, habe ich gesagt, dass man mich mitgenommen hat und 5 oder 6 Stunden festgehalten hat und dass sonst nichts vorgefallen ist. Ich habe das damals gesagt, weil ich die Lage in Österreich nicht gekannt habe und weil ich gedacht habe, dass die ganze Welt so wie Russland ist. Ich wurde zweimal in Grozny festgenommen.
R: Was ist passiert, beschreiben Sie die Festnahme! Wer hat Sie, wieso, festgenommen?
BF: Ich war, glaube ich, 13 oder 14 Tage bei den Leuten.
R: Das ist eine komplett neue Angabe!
BF: Ich wurde zweimal mitgenommen. Ich habe Angst um meine Eltern gehabt und habe deswegen angegeben, dass ich nur einige Stunden dort war. Ich habe auch nicht angegeben, dass ich zusammengeschlagen wurde, ich hatte nämlich Angst um meine Eltern.
R: Wann war das, beim ersten Mal, beim zweiten Mal?
BF: Beide Mal in Grozny.
R: Wann?
BF: 2008 oder 2009.
R: War das die 1. Mitnahme?
BF: Ja, das 1. Mal.
R: Wieso wurden Sie festgenommen und von wem?
BF: Das waren KADYROW-Leute, sie haben nämlich selbst gesagt, dass Sie vom "2. Regiment" kommen. Als ich das zweite Mal mitgenommen wurde, war ich in Grozny. Mein Freund hat mir damals gesagt, dass ein Fußballspiel stattfindet und er hat mich gefragt, ob ich nicht mitkommen will.
R: Bitte beschrieben Sie die 1. Mitnahme, wo wurden Sie 13 - 14 Tage festgehalten!
BF: Das mit 13 - 14 Tagen war die 2. Mitnahme.
R verweist auf Widerspruch zu obiger Aussage, wonach die 13 - 14-tägige Festnahme bei der 1. Festnahme erfolgt wäre.
BF: Ich habe zuerst über die 2. Festnahme gesprochen.
R: Bitte beschreiben Sie jetzt die 1. Mitnahme!
BF: Das erste Mal habe ich auf einer Baustelle in Grozny gearbeitet. Damals hat man sehr viele Leute in Tschetschenien mitgenommen und man hat sie erkennungsdienstlich behandelt.
R: Was ist dann passiert?
BF: Man hat beim Blockposten mein Auto angehalten. Das war ein Auto der Marke "Gazel" mit 7 Plätzen. Das Auto wurde auch aufgehalten und man hat auf mich mit dem Finger gezeigt und man hat mich aufgefordert, das Auto zu verlassen. Meine 6 Freunde haben gesagt, dass man sie auch mitnehmen soll, wenn man mich mitnimmt. Man hat mich damals erkennungsdienstlich behandelt. Ich hatte damals einen Bart. Man hat mir damals gesagt, dass ich damals unter Aufsicht bleibe. Danach, eine kurze Zeit danach, wurde ich wieder mitgenommen.
R: Wer hat Sie mitgenommen, wohin hat man Sie mitgenommen und was wollte man von Ihnen?
BF: Das erste Mal?
R: Wer hat Sie mitgenommen?
BF: Ich habe schon das dritte Mal gesagt, die KADYROW-Leute.
R: Wie viele Personen?
BF: Das erste Mal waren es 2 Personen, der Fahrer und eine andere Person.
R: Hatten die Personen Uniformen an? Wie sahen die Personen aus?
BF: Ja, sie hatten Uniformen an, sie waren ja beim Blockposten.
R: Wohin hat man Sie mitgenommen?
BF: Moment? Das war in der Stadt Grozny.
R: Wohin, in einem Wald oder in dem Keller, wohin?
BF überlegt sehr lange.
BF: Das war eine "Abteilung" einer Behörde. Ich habe den Weg nicht verfolgen können, als wir mit dem Auto unterwegs waren.
R: Ich habe nicht den Weg gefragt, sondern den Ort, wo Sie hingebracht worden.
BF: Das war in Grozny.
R: Welche Behörde war das?
BF: Eine KADYROW-Behörde.
R: Wer wurde in diesem Raum festgehalten? Wie viele Leute? Sie alleine?
BF: Man hat uns einzeln einvernommen. Meinen Sie die Häftlinge oder die Leute, die aufgepasst haben?
R: Beides. Wie viele Leute und wer?
BF: Es waren dort viele Bürger, es waren junge Männer. Es waren nur junge Männer dort. Als man mir meine Fingerabdrücke abgenommen hat, waren 5 - 6 Personen dort, mehr kann ich dazu nichts sagen.
R: Was wollte man von Ihnen?
BF: Die Leute, die verdächtigt ausgeschaut haben, die Bärte getragen haben, wurden mitgenommen und erkennungsdienstlich behandelt. Man hat ihnen die Fingerabdrücke abgenommen.
R: Hat man Sie etwas gefragt oder Sie bedroht?
BF: Man hat mir gesagt, dass wir alle unter Aufsicht stehen.
R: Ist sonst etwas passiert oder wurden Sie gleich wieder freigelassen?
BF: Das erste Mal wurde ich freigelassen.
R: Beschreiben Sie bitte jetzt die 2. Mitnahme!
BF: Soll ich alles vollständig beschreiben?
R: Ja, bitte.
BF: An dem Tag, hat es ein Fußballspiel gegeben. Mein Freund hat mir vorgeschlagen, dass wir hingehen könnten. Nach dem Fußballspiel, wurde das ganze Stadion von den KADYROW-Leuten umkreist. Ich hatte einen Bart, so wie heute, keinen langen Bart, aber immer hin. Es kamen 2 Leute auf mich zu. Einer hat mir links gefasst und der zweite, rechts. Man hat mir gesagt, dass ich mitkommen werde. Ich glaube, dass das Fahrzeug, in das ich verfrachtet wurde, ein Lada war.
R: Wurden Sie alleine mitgenommen?
BF: Mein Freund wurde auch mitgenommen, aber er wurde einvernommen und dann freigelassen.
R: Beschreiben Sie Ihre Mitnahme weiter!
BF: Man hat mich nach meinen Familien- und Vornamen gefragt. Man hat mich verhört und geschlagen. Für Sie in Österreich ist das etwas merkwürdig, aber ich wusste nicht, warum ich geschlagen wurde. Man hat mich als "Satan" bezeichnet.
R: Wieso?
BF: So bezeichnet man alle Leute, die verdächtigt erscheinen, auf Grund der Kleidung und auf Grund des Bartes.
R: Wo fand die 2. Mitnahme statt?
BF: Ich wurde vom Stadion Dynamo abgeholten. Ich glaube, dass das in der "6. Abteilung" war
R: Was ist die "6. Abteilung"?
BF: Man hat mir gesagt, dass man von der "6. Abteilung" kommt.
R: Wer hat Sie da mitgenommen?
BF: Die Leute haben gesagt, dass sie vom "2. Regiment" kommen und alle wissen, dass das Regiment von KADYROW ist.
R: Wohin wurden Sie gebracht?
BF überlegt sehr lange.
BF: Ich glaube in die "6. Abteilung", aber ich weiß es nicht, meistens werden die Menschen dort hingebracht.
R: Wie lange waren Sie dort?
BF: Ca. 13 - 14 Tage.
R: In welchem Raum waren Sie?
BF: Das war ein dunkler Raum.
R: Waren Sie dort allein?
BF: In dem Raum war ich allein. Dort gab es viele solche Räume.
R: Was hat man mit Ihnen dort getan?
BF: Ich wurde auch mit Strom gefoltert.
R: Wieso haben Sie das bei den ersten zwei Einvernahmen nicht erwähnt?
BF: Ich hatte Angst, ich wusste nicht, dass man in Österreich die ganze Wahrheit sagen kann. Ich dachte, so wie ich das bereits gesagt habe, dass die ganze Welt wie Russland ist. Das man das nach Hause weiterleitet und meine Eltern Probleme bekommen.
R: Was wollte man von Ihnen dort wissen, warum hat man Sie gefoltert?
BF: Man hat Namen genannt und man hat mich gefragt, ob ich die Leute kenne. Immer wenn ich "nein" geantwortet habe, haben die Leute weiter "ihre Arbeit verrichtet".
R: Kannten Sie Namen?
BF: Nein, aber die bekanntesten Familien- und Vornamen habe ich natürlich schon gewusst. Man hat mich gefragt, auch über die Leute befragt, die in meinem Rayon gelebt haben.
R: Was hat man Sie noch gefragt?
BF: Welche Ziele ich habe, ob ich gegen die Leute kämpfen will. Natürlich habe gesagt, dass das nicht der Fall ist. Man hat mir vorwiegend Namen genannt.
R: Wie oft wurden Sie befragt und gefoltert?
BF: Man hat mich nicht sehr stark gefoltert, zwei- oder dreimal mit dem Strom. Meistens von der Früh bis zum Mittag und dann am Abend.
R: Zwei- oder dreimal im Laufe der 14 Tage?
BF: Ja.
R: Und was ist im Rest der 14 Tagen passiert?
BF: Man hat mich verhöhnt, ohne Strom verwendet zu haben und hat mich mit den Füssen getreten.
R: Wo wurde der Strom verwendet an Ihrem Körper?
BF: Am Körper.
R: Wo?
BF: An den kleinen Fingern an den Händen und an den Zehen.
R: War es sehr schmerzhaft?
BF: Es war auszuhalten, wahrscheinlich hat man Mitleid mit mir gehabt. Aber natürlich hat das wehgetan.
R: Diese Folter mit Strom muss doch ein einprägsames Erlebnis sein, wieso können Sie nicht mehr genau angeben, ob das zwei- oder dreimal passiert ist?
BF: Man hat mich zwei- oder dreimal zusammengeschlagen und mit Strom gefoltert und zweimal mit Strom. Einmal haben mich stark geprügelt und nur leichte Schläge verteilt.
R: Womit und wohin wurden Sie geschlagen?
BF: Meistens schlagen die Leute am Körper und nur selten am Gesicht.
R: Ich frage nicht, wie die Leute meistens schlagen, sondern was Ihnen passiert ist!
BF: Am Körper und nur selten am Gesicht. Das "Programm" sieht so aus, eine Person schlägt und er zweite sagt dann: "Sag, was Du weißt, da Du sonst noch stärker am Körper geschlagen wirst".
R: Haben Sie etwas zu Essen und zum Trinken bekommen in den 14 Tagen?
BF: Ja, vorwiegend Wasser und einmal am Tag habe ich Brei bekommen.
R: Wieso und wie hat man Sie nach 14 Tagen wieder freigelassen?
BF: Die Leute, die an unserer Straße wohnen, arbeiten fast alle bei der Polizei.
R: Haben Sie die Frage nicht verstanden? Ich habe gefragt, nach Ihrer Freilassung.
BF: Ich wollte das gerade erklären. Mein Vater kennt diese Leute auch, er hat sich an die Leute gewandt und nach ca. 2 Wochen wurde ich freigelassen. Die Leute haben mir gesagt, dass sie mir freilassen und nicht lange und dass ich immer unter Aufsicht bleiben werde. Ich glaube, dass mein Vater meine Freilassung bewirkt hat, weil er sich an die Nachbarn gewandt hat.
R: Wurden Sie nach der 2. Mitnahme erneut verhört, festgenommen, befragt? Gab es weitere Vorkommnisse?
BF: Nein, nichts. Dann, 2009, bin ich ausgereist.
R: Wie erklären Sie sich eine konkrete Verfolgung gegen Ihre Person, wenn zwischen der 2. Festnahme, im Oktober 2008, und Ihrer Ausreise im August 2009, Ihnen nichts passiert ist?
BF: Ich kann nicht behaupten, dass ich in der genannten Zeit verfolgt wurde. Aber wenn ich jetzt nach Hause fahren werde, werde ich, so wie ich jetzt ausschaue (Bart), verfolgt.
R: Bitte erklären Sie konkret welche Probleme Sie mit dem Bart haben oder hatten?
BF: Das ist nichts Neues, das man überall Probleme damit hat, wenn man muslimisch ausschaut, in Frankreich, überall, außer in Österreich.
R: Wurde Ihnen konkret wegen Ihres Bartes etwas angedroht?
BF: Zu Hause?
R: Ja, natürlich zu Hause.
BF: Diese Bedrohungen gibt es nach wie vor, ich kann Ihnen sogar ein Video zeigen. Man sagt das selbst im Fernsehen.
R verweist auf ACCORD Anfrage zur Lage von "Männern mit Bart in Tschetschenien".
R: Sehen Sie sich als Anhänger des Wahhabismus?
BF: Wer sind die Wahhabiten?
R: Sind Sie Wahhabit?
BF: Ich weiß nicht, was das bedeutet. Diese Bezeichnung wurde für die einfachen Leute ausgedacht, aber wenn man konkret fragt, dann weiß niemand eine Antwort.
R: Wenn Ihr Bruder im Jahr 2000 ermordet wurde, was hätten die Leute von Ihnen 8 Jahre später wissen wollen? Wie erklären Sie sich die 2 Festnahmen?
BF: Ich war mittlerweile erwachsen. Damals war ich noch ein Kind.
R: Wieso sind Sie im Endeffekt ausgereist? In der EV am 02.08.2009 gaben Sie an, dass Ihre Mutter darauf bestanden habe, dass Sie ausreisen. Sind Sie nur ausgereist, weil Ihre Mutter Angst hatte?
BF: Ich habe das schon gesagt, meine Mutter hat sich Sorgen um mich gemacht.
R: Sie haben bei Ihrer Einreise nach Österreich Ihren Bart abrasiert gehabt. Sie geben an, dass Sie Probleme auf Grund des Bartes hatten, haben Sie die meiste Zeit Ihres Lebens in Tschetschenien einen Bart getragen oder nicht?
BF: Ja, ich habe die meiste Zeit so einen Bart wie jetzt getragen. Wenn ich einen langen Bart getragen hätte, wäre ich nicht am Leben geblieben. Wenn das Problem nur daran gelegen wäre, dass ich einen Bart getragen habe, dann hätte ich ihn abrasieren können. In Österreich ist es so, dass man per Post ein Schreiben bekommt, wenn man sich etwas zu Schulden gekommen lassen hat, dort in Tschetschenien wird man einfach mitgenommen. Man weiß nicht weswegen und wohin.
R: Wenn Sie gesagt haben: "das Problem nur daran gelegen wäre, dass ich einen Bart getragen habe, dann hätte ich ihn abrasieren können.", was sehen Sie dann als Problem?
BF: Ich wollte nicht nur zum Ausdruck bringen, dass ich nicht nur wegen des Bartes nach Österreich gekommen bin und andere Beweggründe gegeben haben. KADYROW hat im Fernsehen gesagt, wenn man nur eine irgendwelche Ähnlichkeit mit den Wahhabiten aufweist, dann wird man umgebracht.
R: Erst in der Beschwerde bringen Sie vor, dass die Polizei Sie befragt und auf terroristische Aktivitäten überprüft hätte. Was ist vorgefallen?
BF: 2008 meinen Sie?
R: 2009 haben Sie es vorgebracht!
BF: Ich habe schon gesagt, dass ich damals nicht alles angegeben habe.
R verweist auf AS 191, Beschwerde des BF, worin er angibt, dass er von der Polizei befragt und etwaige terroristische Aktivitäten überprüft worden sei. Sie gaben darin die Einvernahme als relativ kurze Dauer an. Jetzt, im Gegenzug dazu, erzählen Sie von einer 14-tägigen Einvernahme und Festnahme sowie von einer Befragung bezüglich Namen. Von einer Einvernahm bezüglich terroristische Aktivitäten, wie in der Beschwerde moniert, erwähnen Sie heute nichts mehr. Erklären Sie mir dies!
BF: Damals, wenn das dort vorliegt, dann habe ich das offensichtlich gesagt, ich habe nicht alles erzählt, ich habe heute nicht verneint, dass ich dazu befragt wurde. Ich habe bei der ersten Einvernahme nicht alles angegeben, da ich Angst hatte um meine Eltern.
R: Es handelt sich hier nicht um Ihre 1. oder 2. Einvernahme sondern um Ihre Beschwerde! Des Weiteren verweise ich auf meine heutige Befragung, in der ich Sie mehrmals darauf hingewiesen habe, dass ein Mitwirkungspflicht Ihrerseits besteht und Sie mir sämtliche Gründe angeben sollen, worüber Sie von den Personen befragt worden sind.
BF: Ich konnte mich an die Terrorakte nicht mehr erinnern. Ich habe auch nichts über Terrorakte verneint.
R: Wurden Sie bei Ihrer 2. Festnahme über Terrorakte vernommen, "ja" oder "nein"?
BF: Damals verlief das Verhör nicht so, wie die heutige Einvernahme. Für mich war das ein riesen Stress und ich kann mich nicht an alles erinnern.
R: Sie geben an Ihrer Beschwerde, dass 14 Freunde in Ihrer Abwesenheit festgenommen worden seien. Bitte erzählen Sie davon?
BF: Nachdem ich nach Österreich gekommen bin, wurden 14 meiner Freunde festgenommen Das habe ich auch gesagt, ich kann mich auch daran erinnern.
R: Wieso wurden sie festgenommen.
BF: Ich glaube, dass es einen Terrorakt in Urus Martan gegeben hat und man die Leute deswegen mitgenommen hat.
R: Wissen Sie das oder glauben Sie das?
BF: Ich weiß es nicht genau. Einer meiner Freunde ist jetzt in der Türkei, man hat mir gesagt, dass er 1 Jahr in der Haft war.
R: Haben Sie sich in Ihrem Herkunftsland jemals an die Polizei oder eine andere Organisation gewandt, NGOs etc., um Hilfe zu suchen?
BF lacht: Bei uns in der Heimat gibt es so etwas nicht. Es hat eine Frau namens XXXX gegeben. Als sie begonnen hat unschuldige Leute zu verteidigen, wurde sie umgebracht. Eine andere Rechtsschützerin wurde in Tschetschenien auch umgebracht, aber ich kann mich an ihrem Namen nicht erinnern.
R: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Das weiß nur Gott. Ich werde jedenfalls nicht nach Hause zurückkehren.
R: Gibt es noch das Haus, in dem Sie in Tschetschenien gelebt haben?
BF: Ja.
R: Könnten Sie dort wohnen?
BF: Mit diesen Erinnerungen, die in mir hochgehen, "nein".
R: Wäre es faktisch möglich?
BF: Natürlich nicht.
R: Wohnt wer anderer dort?
BF: Nein, nur meine Eltern. Jetzt lebt dort nur mein Vater, weil sich meine Mutter um ihre kranke Mutter kümmert.
R: Welche Verwandte leben noch in Ihrem Heimatstaat?
BF: 2 Onkeln mütterlicherseits, 1 Onkel väterlicherseits und die Schwester meines Vaters, also meine Tante und die 2 Tanten mütterlicherseits und auch meine Eltern. Weitere Geschwister habe ich nicht.
R: Wohnt jemand außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation?
BF: Nein, aber in Österreich.
R: Welche Verwandte haben Sie Österreich?
BF: 1 Tante väterlicherseits und eine 1 mütterlicherseits, meine Frau und 2 Cousins. Meine Tante mit mir gekommen. Sie ist wegen ihres Sohnes hierhergekommen, weil man sie nicht in Ruhe gelassen hat.
R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich habe die Grundschule abgeschlossen und zwar mit guten Noten und 1 Jahr habe ich Jus studiert.
R: Wo?
BF: In Grozny, aber nicht abgeschlossen.
Die Verhandlung wird um 15.13 Uhr unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 15.30 Uhr fortgesetzt.
R: Was könnten Sie jetzt in der Russische Föderation arbeiten, wenn Sie jetzt zurückkehren würden?
BF: In Russland, speziell in Tschetschenien gibt es nur 2 Arten von Beschäftigung, entweder man arbeitet mit der Polizei zusammen oder auf Baustellen, aber es gibt keine Garantien dafür, dass man Geld bekommt.
R: Warum sollte Ihnen jetzt, 14 Jahre nachdem Ihr Bruder ermordet wurde, etwas angetan werden? Wer sollten Sie wieso suchen? Die Bürgerkriege in Tschetschenien sind vorbei. Welche Gefahr vor Verfolgung sehen Sie?
BF: Wer hat gesagt, dass der Krieg zu Ende ist? Der Krieg ist nicht zu Ende, er wird fortgesetzt. Aber ich weiß, dass ich nicht nach Hause zurückkehren kann.
R: Was konkret würde Ihnen passieren?
BF: Nach dem Tod meines Bruders, war ich noch 8 Jahre dort. Ich bin dann nach Österreich ausgereist. Wenn ich jetzt nach Hause zurückkehre, weiß ich, dass ich umgebracht werden kann. Ich habe aber gesagt, dass mein allerhöchstes Schicksal nur der "Allerhöchste" weiß.
R: Sie leben mittlerweile in einer Lebensgemeinschaft in Österreich, ist das korrekt?
BF: Meine Frau ist hier und meine 2 Söhne.
Wo und wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt?
BF: 2011.
R: Und wo?
BF: In Wien.
R: Wo haben Sie sie kennengelernt, durch Freunde, auf der Straße.
BF: Am Markt, Jägerstraße.
R: Und dann haben Sie geheiratet, erzählen Sie bitte!
BF: Nach 4 oder 5 Monaten haben wir traditionell geheiratet.
R: Ich sehe in den ZMR-Auszügen, dass Sie niemals gemeinsam gewohnt haben. Wie erklären Sie das?
BF: Ich habe die "weiße Karte" und bekomme Geld von der Caritas. Deswegen muss ich immer in der Pension angemeldet bleiben. In Graz gibt es so ein Gesetz. Ich lebe jetzt in Innsbruck. Damals hatten wir keine Wohnung ich bin bei einem Cousin angemeldet. Ich möchte mich aber bei meiner Frau anmelden, jetzt. Mein Cousin zieht nämlich um und deswegen möchte ich mich ummelden. Wir leben zusammen, sind aber nicht an einer Anschrift angemeldet.
R: Leben Sie nun tatsächlich zusammen oder nicht?
BF: Ja, wir sind nur woanders angemeldet.
R: Wie sieht Ihr Tagesablauf aus?
BF: Ich verbringe meine Zeit vorwiegend mit meiner Familie. Ich gehe auch in die Moschee und trainiere.
R: Was unternehmen Sie gemeinsam mit Ihrer Frau?
BF: Ich lebe mit ihr.
R: Was unternehmen Sie mit Ihren Kindern?
BF: Wir leben auch gemeinsam. Ich möchte meine Kinder erziehen, ich möchte sie in die Schule schicken.
R: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie? Wenn ja, wie oft? Nehmen Sie zur Zeit Medikamente ein? Welche konkrete Behandlungen bekommen Sie in Ö? Gibt es weitere Beweismittel, die Sie vorlegen möchten?
BF: Ja, weil ich Probleme mit meinen Augen habe.
R: Was für Probleme haben Sie?
BF: Ich sehe zwar gut, aber meine Augen tränen sehr viel. Ich kann meine Augen nicht länger offenlassen. Ich muss immer wieder zumachen oder zwinkern.
R: Sind Sie da in ärztlicher Behandlung?
BF: Wenn ich nach Hause komme, dann werde ich mir einen Termin ausmachen.
R: Sind Sie sonst in ärztlicher Behandlung, physisch oder psychisch?
BF: Alles in Ordnung.
R: Gibt es weitere Beweismittel zu Ihrem Gesundheitszustand, die Sie vorlegen möchten?
BF: Nein. Aber ich hatte einen Unfall und meine Rippe wurde gebrochen.
R: Haben Sie jetzt Probleme damit?
BF: Nein.
Kurze Befragung auf Deutsch ohne Übersetzung durch Dolmetscherin.
R: Sprechen Sie schon ein bisschen Deutsch?
BF: Ja, ein bisschen.
R: Was machen Sie den ganzen Tag?
BF: Ich bin immer mit meiner Familie zu Hause.
R: Und was unternehmen Sie mit Ihrer Familie?
BF: Ich immer sagen "meine Frau, bitte sprechen Sie mit mir Deutsch".
R: Besuchen Sie einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs besucht?
BF: Nein, ich lerne mit meiner Frau zu Hause.
R: Arbeiten Sie schon in Österreich manchmal?
BF: Nein, ich kann nicht arbeiten. Ich habe keinen Reisepass.
R: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?
BF: Nein.
Fortsetzung der Befragung mit der Dolmetscherin.
R: Machen Sie Ausbildungen oder machen Sie Kurse?
BF: Nein, aber ich möchte lernen. Ich habe den Wunsch eine Ausbildung zu machen.
R: Welche Ausbildung möchten Sie gerne machen?
BF: Ich möchte Arzt werden.
R: Wieso besuchen jetzt noch keine Kurse?
BF: Weil die Kurse nur auf Deutsch stattfinden. Wenn man keinen Pass hat, dann kann man an einer Hochschule nicht weiterlernen.
R: Sind Sie in Ö und Ihrem Heimatland strafgerichtlich unbescholten?
BF: Nur, was den Pass anbelangt, sonst nicht.
R verweist auf Strafregisterauszug vom 04.11.2014 wonach eine Verurteilung gem. §§ 223 (2), 224 StGB aufscheint. Was sagen Sie dazu, was ist da passiert?
BF: Wegen der Passfälschung. Ich war 5 Jahre in Österreich und wollte meinen Vater sehen und zwar in der Türkei. Mein Vater hat einen Auslandspass und kann ohne Visum in die Türkei einreisen. Er wusste nicht, dass ich keinen Pass habe.
R: Wenn Sie sich tatsächlich verfolgt fühlen und hier um Asyl ansuchen, wieso hätten Sie sich getraut mit einem gefälschten Dokument in die Türkei zu reisen?
BF: Ich habe meine Schuld eingestanden. Ich weiß, dass ich die Gesetze dadurch verletzt habe. Aber ich wollte unbedingt meinen Vater sehen, das hat mich dazu bewogen. Ich weiß, dass das meine Tat nicht entschuldigt.
R: Haben Sie das Ö Bundesgebiet seit Ihrer Einreise verlassen?
BF: Nein.
R verweist auf Vorlage der LPD Niederösterreich, wonach BF am 10.06.2013 versucht hat, mit einem gefälschten bulgarischen Reisepass nach Istanbul zu reisen.
R: Was wollten Sie dort tun?
BF: Das war das einzige Mal, dass ich Österreich verlassen habe.
R: Haben Sie Österreich verlassen oder wollten Sie Österreich verlassen?
BF: Ich bin ausgereist.
R: Bis wohin sind Sie gekommen?
BF: Bis zum Flughafen und dort wurde ich festgenommen, zusammengeschlagen.
R: Wer hat Sie dort zusammengeschlagen.
BF: 6 türkische Polizisten mit Gummiknüppeln.
R: Wer war das und wieso?
BF: Ich weiß es nicht, ich habe gebeten, mir einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen, um die Lage erklären zu können, ich bin dort gestanden und 1 Mann, der dort in zivil war, hat dann eine tätliche Auseinandersetzung angezettelt. Ich habe mich gewehrt und dadurch kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung und dann wurde ich von all den Leuten, die dort waren, zusammengeschlagen.
R: Zu diesem Zeitpunkt, im Juni 2013, war schon ein Kind von Ihnen (XXXX, geb. XXXX) geboren und das zweite Kind (XXXX, geb. 05.02.2014) unterwegs. War das für Sie so einfach, wenn Sie Furcht vor Verfolgung hatten, auszureisen?
BF: Ich habe den ganzen Weg geweint, wenn ich ehrlich sein soll. Natürlich habe ich mir Sorgen gemacht, das ist mein Leben, alles was ich habe.
R: Wieso haben Sie dann Ihren Sohn und Ihre schwangere Frau in Österreich zurückgelassen, auch wenn Sie Angst vor Verfolgung hatten?
BF: Ich wollte nur für 2 oder 3 Tage dorthin fahren, um meinen Vater zu sehen, dann wollte ich wieder zurückkommen.
R: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in Österreich?
BF: Wir treffen uns immer wieder.
R: Wie oft?
BF: Zweimal in der Woche oder so. Manchmal drei- oder viermal in der Woche. Ich gehe zu meinen Verwandten gemeinsam mit meiner Familie.
R: Ist Ihre Frau berufstätig?
BF: Sie kümmert sich um unsere Kinder, das ist auch eine Arbeit.
R: Wovon leben Sie?
BF: Wir bekommen von der Pension 200 Euro und meine Frau bekommt Sozialhilfe und wir bekommen auch Familienbeihilfe für die Kinder.
R: Sie haben mit der Ladung auch Länderberichte zur Situation in der Russischen Föderation zugestellt bekommen, diese stammen aus ausgewogenen unterschiedlichen nationalen und internationalen Quellen und ich verweise auf diese und auf 3 ACCORD-Anfragen, die ich im Zusammenhang mit Ihrem Verfahren gestellt habe. Dies betrifft
1. eine Anfrage zu Informationen über "Informationen zu der beigelegten Sterbeurkunde, der Bestätigung über Begräbnisbeihilfe und der Bestätigung über die Anerkennung als Opfer".
2. Informationen dazu, ob XXXX im Dezember 2000 von unbekannten Milizen getötet wurde.
3. Informationen zur Lage von Männern mit Bart in Tschetschenien.
R: Diese Länderberichte und Anfragebeantwortungen werden eine Grundlage für die ergehende Entscheidung bilden, möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
BF: Das ist Ihre Arbeit und Sie müssten natürlich alles kontrollieren. Ich habe nichts dagegen. Aber natürlich beschäftigt mich die Frage, an wem diese Anfrage ergeht.
R: Nicht an die Russische Föderation.
BF: Nur die Rechtsschützer können dort die Wahrheit sagen.
R: Es handelt sich um ACCORD-Anfragen des Österreichischen Roten Kreuzes und die Quellen der Länderberichte kennen Sie, da Sie zugestellt wurden. Möchten Sie zu den Länderberichten eine Stellungnahme abgeben?
BF: Ehrlich gesagt, habe ich sie nicht alle gelesen. Nein.
R: Hatten Sie die Möglichkeit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
BF: Ja, ich glaube schon.
R: Gibt es irgendetwas, was Sie noch sagen möchten.
BF. Ich möchte nur, dass meine Kinder hier aufwachsen, in Sicherheit, dass ich sie hier erziehen kann.
R: Ich beende die Befragung.
R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die Niederschrift der Verhandlung rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf und bringen Sie allfällige Korrekturen an.
R: Wurde alles korrekt protokolliert und übersetzt?
BF: Ja.
Schluss der Verhandlung
(...)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 02.08.2009, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Integrierte Zentrale Register, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit, geboren am XXXX.
Der Beschwerdeführer gelangte am 02.08.2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellt am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Verfahrensgegenstand ist der erste und einzige Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers. Weiters wird in diesem Zusammenhang festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers die lange Verfahrensdauer nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist.
Der Beschwerdeführer wurde gem. §§ 223 Abs. 2, 224 StGB mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 21.01.2014 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat versucht, mit einem gefälschten bulgarischen Reisepass am 10.06.2013 nach Istanbul zu reisen. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seiner Tat einsieht.
Der Beschwerdeführer hat sich im Zuge seines fünfeinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich sowohl in familiärer, sprachlicher und sozialer Hinsicht außerordentlich gut integriert. Er weist grundlegende Deutschkenntnisse auf und ist bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Der Beschwerdeführer bezieht Grundversorgung und würde gerne eine Ausbildung in Österreich machen.
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner nach islamischem Ritus verehelichten Lebenspartnerin und den beiden gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Diesen wurde der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt. Weiters befinden sich zwei Cousins und zwei Tanten des Beschwerdeführers in Österreich.
In der Russischen Föderation befinden sich die Eltern des Beschwerdeführers, drei Onkeln und drei Tanten.
Eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich und eine Abschiebung in die Russische Föderation würde einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Familienleben und jenes seiner Kinder darstellen.
1.2. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hat Tschetschenien wegen der Folgen des Bürgerkrieges und auf Drängen seiner Mutter verlassen. Andere Gründe vermochte er nicht glaubhaft zu machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Der Beschwerdeführer brachte keinen glaubwürdigen und ihn selbst betreffenden Fluchtgrund vor - vielmehr bezog sich der Beschwerdeführer immer wieder auf die generelle Situation in Tschetschenien. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Angst um sein Leben und er werde seitens der Milizen verfolgt, ist aufgrund der widersprüchlichen Schilderungen und seines gesteigerten Vorbringens nicht glaubwürdig. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Festgestellt wird, dass der Bruder und der Onkel des Beschwerdeführers im Dezember 2000 ermordet wurden. Jedoch kann zwischen der Ermordung des Bruders und Onkels einerseits, und der Ausreise des Beschwerdeführers andererseits - aufgrund des langen Zeitraums bis zur Ausreise (neun Jahre später) sowie aufgrund seiner Angaben, die nicht auf eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung schließen lassen - kein direkter Zusammenhang festgestellt werden.
Auch eine gegen den Beschwerdeführer zum subsidiären Schutz führende gerichtete Bedrohung kann nicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass der Beschwerdeführer an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden.
1.3. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird festgestellt:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen (Stand: Juni 2014) sowie auf die ACCORD-Anfragebeantwortungen (a-8634-1, a-8645-3 und a-8645-2 vom 25.04.2014) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert Stellung nahm.
Insbesondere zur Sicherheitslage und zur Widerstandsbewegung wird - auszugsweise - Folgendes festgestellt:
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland
(Stand Juni 2014)
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.
Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.
Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.
(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;
Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;
Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)
Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an.
(U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013):
Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom,
http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013)
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.
Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.
(BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)
2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.
(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).
Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.
(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).
(...)
8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Bei den Gewaltakteuren ist ein Ideologiewandel vom Ethno-Nationalismus zum islamischen Fundamentalismus zu beobachten.
Ist zwar grundsätzlich der gesamte Nordkaukasus davon betroffen, konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan. Im Jahr 2012 und bis August 2013 kamen bei Anschlägen und Gewaltakten in der gesamten Region knapp 1.000 Menschen ums Leben, etwa 800 wurden verletzt. Mehr als die Hälfte aller Opfer wurde in Dagestan registriert.
In der Region operieren militante salafistische Muslim-Bruderschaften (Jamaate), wobei die Gruppen lokal organisiert sind und weitgehend autonom handeln.
Zurückzuführen ist die wachsende Sympathie innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus für gewaltsame Formen des Widerstandes auf die Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus.
Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft und liegen die Einkommen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20 bis 30 %, in Inguschetien sogar bei 50 %.
(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)
8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
(...)
9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
(...)
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde die folgenden Erwägungen getroffen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel (aktueller Strafregisterauszug, Zentrales Melderegister, Verwaltungsakten betreffend die Kinder und Lebenspartnerin).
Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich unbestritten aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage unbedenklicher Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde) in Zusammenschau mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrenes fest. Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers werden aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben festgestellt.
Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, sowie insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks der erkennenden Einzelrichterin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2015.
Durch Vorlage der Geburtsurkunden wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner nach muslimischem Ritus verheirateten Lebenspartnerin zwei gemeinsame Kinder hat.
Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, dass er mit seiner nach muslimischem Ritus verheirateten Lebenspartnerin gemeinsam wohnt.
Durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten betreffend die Kinder und seiner nach muslimischem Ritus verheirateten Lebenspartnerin wurden die Feststellungen hinsichtlich deren Asylstatus getroffen.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gem. §§ 223 Abs. 2, 224 StGB ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er glaubhaft vor, dass er seine Schuld für diese Tat einsehe.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers
Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine ausführliche Befragung durchgeführt. Der aufgrund dieser Befragung festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Festzustellen ist, dass das Bundesasylamt im o.a. Bescheid der Entscheidung über die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid in seiner Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Konvention vorliegen und dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden und für den Beschwerdeführer keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine gezielte konkrete Verfolgung droht. Diese Feststellung gründet sich auf dem Umstand, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund von vagen allgemeinen Angaben sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit sowie signifikanter Widersprüchlichkeit der Angaben und seinem gesteigerten Vorbringen aus den in der Folge dargestellten Gründen nicht als glaubhaft zu beurteilen war:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als unglaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Der Beschwerdeführer hat beim Bundesasylamt im Wesentlichen vorgebracht, dass sein Bruder und sein Onkel im Dezember 2000 von unbekannten Milizen ermordet worden wären. Dieses Vorbringen wurde sowohl vom Bundesasylamt als auch von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts als glaubhaft gewertet. Sowohl die vorgelegten Dokumente (Sterbeurkunde des Bruders, Schreiben hinsichtlich der Anerkennung als Opfer für die Mutter des Beschwerdeführers und Bestätigung über eine Begräbnisbeihilfe) als auch die diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ACCORD-Anfrage (a-8634-1), sowie die detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lassen keine Zweifel zu, dass dieser Vorfall sich derart ereignet hat.
Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass er im Jahr 2009 deshalb ausgereist sei, da er nach der Ermordung seines Bruders und Onkels verfolgt und im Jahr 2008 zwei Male mitgenommen worden sei. Das Bundesasylamt konnte dabei keine aktuelle, im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehende Verfolgung feststellen. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers - insbesondere dessen Ausreise erst neun Jahre nach der Ermordung seines Bruders und Onkels, seine Berufstätigkeit bis zur Ausreise, seine legale Ausreise aus Russland mit dem Zug, die persönliche Kontaktaufnahme mit den Sicherheitsbehörden kurz vor seiner Flucht - sowie die Tatsache, dass er die beiden Male nach der relativ kurzen Mitnahme ohne Anklage freigelassen worden wäre, wurde vom Bundesasylamt derart gewertet, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung glaubhaft vorweisen konnte. Das Bundesasylamt wertete somit die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als nicht glaubhaft und ist von einem konstruierten Fluchtvorbringen ausgegangen, da die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme bei der belangten Behörde allgemein, vage und nicht detailliert gewesen und zudem Widersprüche vorgelegen seien. Eine aktuelle, im zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise stehende, die Person des Beschwerdeführers betreffende Verfolgung konnte vom Bundesasylamt nicht festgestellt werden. Vielmehr war das Bundesasylamt der Ansicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Nachwirkungen der Bürgerkriegssituation seine Heimat verlassen habe, jedoch nicht aufgrund gezielter, relevanter und individueller Verfolgung.
Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete, aktuelle seine Person betreffende Verfolgung glaubhaft zu machen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit, im Rahmen einer detaillierten Befragung seine Fluchtgründe darzulegen. Dabei hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Nach eingehender Befragung im Rahmen der Verhandlung gelangte das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zu dem Eindruck, dass der Beschwerdeführer den von ihm erzählten Sachverhalt nicht in dem von ihr geschilderten Ausmaß selbst erlebt hat. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers steigerte sich von der ersten Einvernahme bis zur mündlichen Verhandlung stetig, der Beschwerdeführer brachte maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vor. Dies wird von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650) als nicht glaubwürdig eingestuft:
In der ersten Einvernahme am 03.08.2009 gab der Beschwerdeführer noch an, dass er auf Drängen seiner Mutter die Heimat verlassen habe, nachdem er zweimal mitgenommen worden wäre; in der zweiten Einvernahme am 15.12.2009 führte er aus, dass er zwei Male im Jahr 2008 willkürlich mitgenommen und wegen seines Bartes verfolgt worden wäre; in seiner Beschwerde vom 04.01.2010 kam das Vorbringen hinzu, dass er auf etwaige "terroristische Aktivitäten" hin überprüft worden wäre, auch wenn die Mitnahme relativ kurz angedauert habe. Inzwischen wären 14 Freunde des Beschwerdeführers verhaftet worden und seine Eltern drei Male zu Hause aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab es seitens des Beschwerdeführers an der Stelle von näheren Ausführungen zu seinen Fluchtgründen eine Reihe an neuen Vorbringen. So brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht völlig neue Ausführungen vor, insbesondere hinsichtlich der Dauer seiner Festnahme, einer angeblichen Folter mit Strom, des neuen Zeitpunkts der Festnahme im Jahr 2009, Angaben, wonach ein weiterer Onkel im Jahr 2003 verschleppt worden sei, Vorwurf der Zusammenarbeit mit Kämpfern. Gleichzeitig gab er durchwegs sehr vage und allgemein gehaltene Antworten, wobei er sehr häufig mit generellen Aussagen zu seiner Sichtweise der Lage in der Russischen Föderation antwortete oder sich auf allgemeine Verhaltensmustern der Kadyrow-Leute bezog. Die erkennende Einzelrichterin konnte im Gegenzug dazu einen großen Unterschied zu den viel detaillierteren und konkreteren Ausführungen des Beschwerdeführers feststellen, die er kurz zuvor hinsichtlich der Ermordung seines Bruders und seines Onkels im Jahr 2000 getätigt hatte. Im Unterschied dazu, antwortete er sehr allgemein und ausweichend zu den angeblichen Vorkommnissen, die er behauptete, erlebt zu haben. Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht, sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darzustellen.
Befragt, aus welchen Gründen er die Russische Föderation verlassen habe, antwortete er "Ich hatte Angst um mein Leben. Meine Mutter hat sich immer Sorgen um mich gemacht", sowie "Bei uns in der Heimat wird die Lage im Fernsehen als sehr gut bezeichnet. Dort muss man entweder für die Russische Föderation arbeiten und das machen, was man verlangt... In Tschetschenien gibt es keine Demokratie. Entweder man arbeitet mit oder man wird umgebracht oder man verschwindet spurlos." Eine individuelle Gefährdung konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht vorbringen und glaubhaft machen.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen zwei Festnahmen stellen sich als widersprüchlich und unglaubwürdig dar. Es kam zu einem gesteigerten Vorbringen des Beschwerdeführers, indem er von seinen bisherigen Angaben bezüglich einer kurzen, ein paar Stunden dauernden Anhaltung, abging und behauptete, bei einer der beiden Anhaltungen 13 bis 14 Tage festgenommen worden zu sein. Auf Nachfrage der zuständigen Einzelrichterin widersprach sich der Beschwerdeführer jedoch mehrmals hinsichtlich seiner Angaben dahingehend, ob sich diese 13 bis 14-tägige Festnahme bei der 1. oder bei der 2. Mitnahme ereignet habe. Weiters ist darauf zu verweisen, dass er keinerlei konkreten Angaben zum Zeitpunkt der Mitnahmen tätigen konnte. Das Bundesasylamt hat schon die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zeitpunkte seiner angeblichen zwei Mitnahmen im Jahr 2008 als unglaubwürdig gewertet. Während er in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt noch von August und Oktober 2008 sprach, gab er jedoch nun in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sich eine Mitnahme im Jahr 2009 ereignet habe ("...BF: Das war, glaube ich, 2008 und auch 2009..."). Auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ortes der 1. und 2. Mitnahme stellten sich als sehr vage und unglaubwürdig dar:
So konnte der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage des Ortes der Festnahme immer wieder nur "Grozny" antworten, und reagierte sehr ausweichend auf Fragen zu Beschreibungen des Raumes und sonstiger Örtlichkeiten ("... R: Wohin wurden Sie gebracht? BF überlegt sehr lange. BF: Ich glaube in die "6. Abteilung", aber ich weiß es nicht, meistens werden die Menschen dort hingebracht..."). Auch die völlig neue Aussage des Beschwerdeführers, wonach man ihm vorgeworfen habe, dass er mit 13 Jahren mit den Kämpfern zusammengearbeitet habe, stellt sich als unglaubwürdig dar. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals ausführte, er sei bei einer dieser Mitnahmen "aufgrund terroristischer Aktivitäten" befragt worden. Auf Nachfrage der zuständigen Einzelrichterin vor dem Bundesverwaltungsgerichtshof konnte sich der Beschwerdeführer an diese Angaben nicht mehr erinnern und hielt seine diesbezüglichen Ausführungen nicht mehr aufrecht.
Zu den Fragen der erkennenden Einzelrichterin hinsichtlich seiner angeblich erlebten Folter durch Strom konnte er nicht konkret angeben, ob diese Folter zwei- oder dreimal passiert wäre. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer dies tatsächlich selbst erlebt hatte. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er geschlagen worden wäre. So antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, womit und wohin er geschlagen worden wäre: "Meistens schlagen die Leute am Körper und nur selten am Gesicht".
In jedem Fall ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er nach der Festnahme wieder freigelassen wurde (Zur 1. Festnahme:"...R: Hat man Sie etwas gefragt oder Sie bedroht; BF: Man hat mir gesagt, dass wir alle unter Aufsicht stehen..."; zur 2. Festnahme: "... R: Wieso und wie hat man Sie nach 14 Tagen wieder freigelassen? BF: Die Leute, die an unserer Straße wohnen, arbeiten fast alle bei der Polizei....Die Leute habe mir gesagt, dass sie mich freilassen und nicht lange und dass ich immer unter Aufsicht bleiben werde..."), was gegen eine individuelle aktuelle Bedrohung spricht.
Die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere sein völlig neues Vorbringen zu einem äußerst späten Zeitpunkt des Asylverfahrens, sowie seine Begründung hierfür ("..Ich habe die Wahrheit gesagt, aber nicht alles...; ...Ich wusste nicht, dass ich das sagen soll...; ...Ich habe das damals gesagt, weil ich die Lage in Österreich nicht gekannt habe und weil ich gedacht habe, dass die
ganze Welt so wie Russland ist...; ... Ich habe heute nicht
verneint, dass ich dazu befragt wurde...") erscheint keineswegs plausibel und nachvollziehbar. Vielmehr wird dieses gesteigerte Vorbringen von der erkennenden Richterin im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als unglaubwürdig angesehen(VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Selbst bei Zutreffen des vom Beschwerdeführer behaupteten Vorbringens - von welchem die erkennende Richterin der Bundesverwaltungsgerichts jedoch aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche sowie des gesteigerten Vorbringens nicht ausgeht - und bei deshalb ständiger Furcht vor einem weiteren Übergriff wäre überdies ein früheres Verlassen Tschetscheniens und der Russischen Föderation zweifellos anzunehmen gewesen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein unglaubwürdiges gesteigertes Vorbringen, weitere Ungereimtheiten sowie auch Widersprüche hinzugekommen sind, die darauf hindeuten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. Dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe, konnte er daher somit auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu der im Verfahrensgang zusammengefassten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber nicht glaubwürdiges Vorbringen handelt.
In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen und die Ausführungen in den weiteren Eingaben - keine Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann - wie bereits oben ausgeführt - nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, welche die Gewährung von Asyl rechtfertigen würden. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund der im Verfahren aufgetretenen zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Angaben aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu beurteilen war: Mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise vermochte der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat kann im gegenständlichen Fall nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowie aufgrund der Widersprüche und des gesteigerten Vorbringens keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin spricht weiters, dass die Familie des Beschwerdeführers im Wesentlichen einem geregelten Leben in Tschetschenien nachgehen konnte. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sogar unter Vorlage seines originalen Auslandsreisepasses die Russische Föderation auf legalem Wege verlassen hat. Wie bereits die belangte Behörde zu Recht festgestellt hatte, ist dies eine Vorgangsweise, die von keinem auch nur durchschnittlich vernunftbegabten Menschen gewählt werden würde, sofern er tatsächlich Angst vor einer Festnahme durch russische Behörden hätte. Somit deutet der Umstand, dass der Beschwerdeführerin problemlos legal ausreisen konnte und offenbar keine Bedenken hatte, sich der Passkontrolle auszusetzen, darauf hin, dass er Verfolgungshandlungen seitens der Behörden seines Heimatlandes weder selbst befürchtete, noch zu befürchten hatte. Diese Vorgehensweise wird auch von der erkennenden Richterin als realitätsfremd eingestuft. Eine plausible Gegendarstellung konnte dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden.
Auch wurden im Verfahren keine brauchbaren Beweismittel vorgelegt, die das Vorbringen untermauern hätten können bzw. eine drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen hätten können.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass auch der Umstand, dass nach wie vor zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin, insbesondere auch der Beschwerdeführerin, unbehelligt in Tschetschenien leben, klar gegen eine Verfolgung der Familie der Beschwerdeführer spricht.
Zusammenfassend ist daher zu bemerken, dass die divergierenden Angaben des Beschwerdeführers nur den Schluss zulassen, dass die ins Treffen geführten Vorfälle bzw. Geschehnisse nicht in der geschilderten Art und Weise stattgefunden haben können.
In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens gelangt die erkennende Einzelrichterin zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse aufgrund der widersprüchlichen Angaben, sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität nicht tatsächlich erlebt haben dürfte, weshalb ihnen Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
Insgesamt betrachtet war das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Weder im Rahmen der Beschwerden noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die aufgetretenen und dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche nachvollziehbar aufgeklärt.
In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände konnte daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Festzuhalten ist, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers letztlich auch durch den persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert wurde (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Asylverfahrens sowie aus dem während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen Eindruck bezüglich des psychischen und physischen Zustandes des Beschwerdeführers und aufgrund der hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Verhältnisse im Herkunftsstaat glaubwürdigen Angaben. Der physische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestaltet sich demnach derart, dass keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt.
Einer Ausweisung und Abweisung in die Russische Föderation ist aufgrund des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall jedoch auf Dauer unzulässig, wie unten ausgeführt wird.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängig war, fällt es in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG und ist somit vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, wobei auch auf Art. 9 der Statusrichtlinie verwiesen wird).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da die Beschwerdeführerin, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihr aus den von ihr vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin rechtfertigen würden, ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin ist ein 27-jähriger Mann im arbeitsfähigen Alter. Er war vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, seine Lebensgrundlage durch Tätigkeiten, z.B. als Bauarbeiter, zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und hat dies der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über Familienangehörige, nämlich seine Eltern, 3 Onkeln und 3 Tanten. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen, und diese somit vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist im vorliegenden Fall die Frage zu klären, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, bzw. nunmehr § 9 BFA-VG, ist festzuhalten, dass bei jeder Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).
Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff "Familienleben" in Art. 8 EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423).
Aufgrund der nach muslimischem Recht geschlossen Ehe mit seiner Lebenspartnerin, die in Österreich zum Aufenthalt berechtigt ist, und der Geburt zweier gemeinsamer Kinder sowie des bereits tatsächlichen Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts mit den genannten Personen, würde durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation jedenfalls in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden, weshalb im hier vorliegenden Fall eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen ist.
Diese fällt im gegenständlichen Verfahren auch unter Berücksichtigung jener Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06 bzw. insbesondere EGMR 31. 7. 2008, Darren Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07), wonach die Ausweisung eines Fremden, der sich aufgrund seines Aufenthaltsstatus bei Begründung des Familienlebens dessen Fortführung im Aufnahmestaat nicht gewiss sein durfte und die daher nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle, wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände aus folgenden Gründen zu Gunsten des Beschwerdeführers aus:
Wie bereits dargelegt, lebt der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen zwei minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Es ist somit unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Lichte der oben angeführten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte mit diesen Personen ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich führt. Wie oben festgestellt, sind die Ehegattin und die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation würde nun dazu führen, dass der Beschwerdeführer Österreich ohne seine Ehegattin und seine zwei Kinder verlassen müsste. Eine Fortführung des gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht zumutbar - dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Ehegattin selbst in Österreich Asyl gewährt worden ist. Hinweise auf die Möglichkeit, das Familienleben in einem anderen Staat fortsetzen zu können, sind ebenfalls nicht hervorgekommen.
Unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls sowie unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EuGH vom 28. Juni 2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09) wäre daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeführers unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb diese für auf Dauer unzulässig zu erklären war.
Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus auch noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer, trotz eine bereits länger zurückliegenden strafrechtlichen Verurteilung bestrebt ist, sich umfassend in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und ehestmöglich einen Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz zu erlangen.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände dennoch die familiären (bzw. privaten) Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).
Zusammengefasst war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides somit stattzugeben und eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, für auf Dauer unzulässig zu erklären.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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