W141 2015750-1•BVwG W141 2015750-1
W141 2015750-1Tribunal Administrativo Federal13 de fev. de 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2015750-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 24.11.2014, PN XXXX, VN XXXX, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,
§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie
§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 18.11.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Arztbrief, XXXX vom 12.04.2008
Befund Stoffwechselambulanz vom 09.10.2013
Augenarztbefund, Dr. XXXX vom 30.01.2013
END-Befund, Dr. XXXX vom 25.09.2013
Spitalsärztliche Bescheinigung, Verordnung Ganzgesichtsmaske, XXXX vom 30.04.2012
Situationsbericht, XXXX vom 30.04.2012
Schlaflabor Befundbericht, XXXX vom 30.04.2012 - 01.05.2012
Belastungs-EKG, XXXX vom 07.10.2013
Koloskopie-Befund, XXXX vom 11.10.2012
Röntgenbefund, XXXX vom 28.10.2013
Farbcodierte Duplexsonografie, XXXX vom 01.10.2013
Arztbrief, XXXX vom 01.10.2013
Ambulanzkarte, XXXX vom 23.10.2013
Röntgenbefund, XXXX vom 13.11.2013
END-Befund, XXXX vom 11.11.2013
Urologischer Befund, XXXX vom 07.11.2013
von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 17.01.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Sozialanamnese:
Keine Änderung des privaten oder sozialen Umfeldes seit der Letztuntersuchung.
Folgende Gesundheitsschädigungen wurden am 05.01.2012 erhoben:
Zustand nach Dickdarmcarcinom...50 %
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen....20 %
Asthma bronchiale....10 %
Idiopathische periphere Facialisparese....10 %
Pathologischer Glucosetoleranztest.... 10 %
Gesamt-GdB: 50 v.H.
Nun amtsärztlich angeordnete Nachuntersuchung, da nach Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährungsfrist des Tumorleidens eine Besserung für wahrscheinlich erachtet wurde.
Zwischenanamnese:
Bezüglich des Tumorleidens kein Hinweis auf Progression oder Rezidiv. Regelmäßige onkologische Kontrollen. Seit April 2012 Behandlung mit CPAP-Gerät wegen Schlafapnoesyndrom. Seit 2013 Diabetes mellitus Typ II mit medikamentöser Einstellung.
"Ich leide an Diabetes mellitus und muss Medikamente einnehmen. Mein Dickdarmtumor ist nicht mehr nachgewiesen. Ich habe manchmal Verdauungsunregelmäßigkeiten und oftmals Blähungen, manchmal geringe Durchfälle und Obstipatio."
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:
Medikamente: Renitec 20 mg 1x1, Simvastatin 40 mg 1x1, Norvasc 5 mg 1x1, Metformin 850 mg 2x1, Co-Enac 1x1.
Ständige Betreuung durch PA, onkologische Ambulanz XXXX, FA f. Innere Medizin.
Hilfsbefunde:
Abl. 85: Schlaflabor der II. Med. Abt. XXXX mit Nachweis eines Schlafapnoesyndrom mit CPAP-Maskenpflicht, sowie Abl. 44: RS
Anführung der Medikation aus dem Jahre 2013, Abl. 96:
Diabetesnachweis.
Untersuchungsbefund:
Status - Fachstatus:
Größe: 169 cm Gewicht: 85 kg
Habitus: Mittelgroß.
Knochenbau: Normal.
Ernährungszustand: Adipös.
Hautfarbe: Normal.
Schleimhäute: Normal.
Atmung: Normal.
Drüsen: Keine suspekten LKN.
Caput: Leichte Facialisparese, kaum bemerkbar.
Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt.
Zunge: Normal, Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.
Hals: Normal lang.
Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.
Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.
Thorax:
Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.
Auskultation: Vesikuläratmen.
Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML. Perkussion: Normale Grenzen.
Auskultation: VA.
RR: 135/80 Puls: 72/min.
Abdomen: Bauchdecken: Fettreiche Bauchdecken, mediane Narbe nach Operation, Bauchwand-schwäche rechts. Asymmetrie.
Leber: Nicht palpabel.
Milz: Nicht palpabel.
Rectal: Nicht durchgeführt.
Nierenlager: Frei.
Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Streckhaltung, Klopf- und Stauchschmerz.
Brustwirbelsäule: Unauffällig.
Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 25 cm, Rumpfdrehung- und neigung endlagig schmerzgehemmt. Verspannung der paravertebralen Muskulatur.
Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen und unteren Gliedmaßen.
Fußpulse: Beidseits tastbar.
Varizen: Keine.
Ödeme: Keine.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Schlafapnoesyndrom.
Mittlerer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da unter Anwendung einer nächtlichen Beatmungstherapie keine Entsättigung mehr nachgewiesen ist. 06.11.02 30 v.H.
02 Zustand nach Dickdarmcarcinom.
Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährungsfrist eine Bauchwandschwäche besteht und Verdauungsunregelmäßigkeiten glaubhaft sind. 13.01.02 30 v.H.
03 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringgradige funktionelle Behinderungen cervikal und lumbal. 02.01.01 20 v.H.
04 Diabetes mellitus Typ II.
Mittlerer Rahmensatz, da Ausgleich mittels oraler Medikation. 09.02.01 20 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
05 Idiopathische periphere Facialisparese.
Unterer Rahmensatz, da keine sonstigen Folgen. 04.04.03 10 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Gesundheitsschädigung 2 noch um 1 Stufe erhöht wird. Die übrigen Gesundheitsschädigungen bedingen aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Gegenüber dem Vorgutachten wird erstmals die neue Einschätzungsverordnung angewendet. Dadurch wird die Diagnose des Vorgutachtens unter Punkt 3 durch die Diagnose unter Punkt 1 ersetzt. Erhöhung des diesbezüglichen GdB um 2 Stufen ist aufgrund der Richtlinien der Einschätzungsverordnung gegeben. Nach Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährungsfrist ist nun eine Leidenskonsolidierung des Dickdarmtumorleidens eingetreten. Aufgrund dieser Tatsache, Reduktion des diesbezüglichen GdB um 2 Stufen auf 30 v.H. Der Diabetes mellitus Typ II ersetzt nun die Diagnose des Vorgutachten unter Punkt 5. Aufgrund der Leidenskonstellation ist ein Gesamt-GdB von 40 v.H. nunmehr gegeben.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 25.02.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
hat mittels ausgefüllten Formulars der belangten Behörde vom 05.03.2014 vorgebracht, dass seine Leiden, vor allem die OP des Dickdarmcarcinoms, zu gering eingeschätzt wurde. Bis 12.04.2014 lege er neue Befunde vor.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
End-Befund, XXXX vom 03.03.2014
Arztbrief, XXXX vom 10.03.2014
Im von der belangten Behörde daraufhin eingeholten aktenmäßigen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 29.04.2014, mit der Bitte um neuerliche Überprüfung der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwände, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Schlafapnoesyndrom.
Mittlerer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da unter Anwendung einer nächtlichen Beatmungstherapie keine Entsättigung mehr nachgewiesen ist. 06.11.02 30 v.H.
02 Zustand nach Dickdarmcarcinom.
Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährungsfrist eine Bauchwandschwäche besteht und Verdauungsunregelmäßigkeiten glaubhaft sind. 13.01.02 30 v.H.
03 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringgradige funktionelle Behinderungen cervikal und lumbal. 02.01.01 20 v.H.
04 Diabetes mellitus Typ II.
Mittlerer Rahmensatz, da Ausgleich mittels oraler Medikation. 09.02.01 20 v.H.
06 Mäßige Hypertonie. 05.01.02 20 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
05 Idiopathische periphere Facialisparese.
Unterer Rahmensatz, da keine sonstigen Folgen. 04.04.03 10 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1, aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Gesundheitsschädigung 2, noch um 1 Stufe erhöht wird. Die übrigen Gesundheitsschädigungen bedingen aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung
Stellungnahme zu Vorgutachten vom 17.01.2014:
Gegenüber diesem Gutachten erfolgte die Ergänzung des Leidens unter Punkt 6.
Alle übrigen Gesundheitsschädigungen sind unverändert.
Bezüglich der Änderung zum Gutachten vom 05.01.2012 siehe Abl. 104
Stellungnahme anlässlich des Parteiengehörs: Vorgeschichte und Sachverhalt:
Anlässlich des Parteigehörs erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden.
Es wurden folgende Gesundheitsschädigungen beeinsprucht:
Die Folgen nach Krebsoperation (Colon-Ca) seien zu gering eingestuft.
Des Weiteren bestünde ein Bluthochdruck. Selbiger müsse auch eingestuft werden.
Im Rahmen des Parteiengehörs wird ein zusätzlicher Arztbrief beigelegt (Abl. 108):
In diesem ist erstmalig eine Hypertonie belegt. Es wird auch eine antihypertensive Medikation angeführt.
Eine Progression des Tumorleidens (Colontumor) ist in diesem Attest nicht bestätigt.
Aufgrund dieses Arztbriefes (Abl. 108) erfolgt eine Ergänzung in der Diagnoseliste, wodurch jedoch der Gesamt-GdB keine Änderung erfährt.
Irgendwelche Abweichungen, welche eine geänderte Einschätzung des Zustandes nach Dickdarmcarcinom belegen, sind nicht in diesem Arztbrief dokumentiert.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 01.07.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 09.07.2014 wird seitens des Sohnes des Beschwerdeführers um Fristerstreckung gebeten, da der Beschwerdeführer sich bis Mitte August im Ausland befinde und danach ab 31.08.2014 auf Kur XXXX gehe.
hat mit Schreiben vom 22.10.2014 in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit der Verminderung seines Gesamtgrades der Behinderung auf 40 v.H. nicht einverstanden sei. Dazu möchte er festhalten, dass sich seine Beschwerden nicht verbessern haben, sondern diese seien stärker geworden. Er habe Befunde bereits sowohl persönlich abgegeben als auch in der Anlage zu diesem Schreiben mitgesendet, welche seine Beschwerden verdeutlichen würden.
Der Befund seiner bevorstehenden Dickdarm Untersuchung (Koloskopie) am 07.11.2014 werde er nachreichen. Er bittet um nochmalige Prüfung seines Antrages.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Situationsbericht, XXXX vom 03.02.2014
Schlaflabor Befundbericht, XXXX vom 03.02.2014
Computertomographiebefund, XXXX vom 26.01.2010
End-Befund, XXXX vom 24.09.2014
Kur Aufenthaltsbestätigung, XXXX vom 31.08.2014 bis 21.09.2014
Röntgenbefund, XXXX vom 25.09.2014
Echokardiographiebefund und Duplexsonographie, XXXX vom 29.09.2014
Arztbrief, XXXX vom 29.09.2014
Arztbrief, XXXX vom 21.09.2014
Diagnoseliste Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie/orthopädische Chirurgie vom 20.10.2014
Untersuchungsbefund, Dr. XXXX vom 20.10.2014
In der von der belangten Behörde daraufhin eingeholten ergänzenden Stellungnahme von Dr. XXXX vom 05.11.2014 wurde angegeben, dass nach Durchsicht dieses Befundkonvoluts ebenfalls keine Notwendigkeit für eine geänderte Beurteilung vorliegt.
Nachstehend angeführtes medizinisches Beweismittel wurde nachträglich vom Beschwerdeführer mit der Bitte um Miteinbeziehung vorgelegt:
Koloskopie Bericht, XXXX vom 07.11.2014
In der von der belangten Behörde daraufhin eingeholten ergänzenden Stellungnahme von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 07.11.2014 wurde ausgeführt, dass die in den nachgereichten Befunden erwähnten und aufgezählten Diagnosen in der Berücksichtigung der jeweiligen Funktionsstörungen ausreichend eingeschätzt sind und dass abweichende Atteste nicht beigebracht wurden. Aus diesen Gründen ist eine geänderte Einschätzung nicht möglich.
In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 17.11.2014, wird in Bezug auf den nachgereichten Befund festgehalten, dass diese Funktionseinschränkung im Gutachten unter Pos.Nr. 13.01.02 mit 30 % berücksichtigt ist.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben hat.
Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens bilden einen Bestandteil der Begründung. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs vom 08.07.2014 erhobenen Einwände wurde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt, dass die in den nachgereichten Befunden erwähnten und aufgezählten Diagnosen unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktionsstörungen ausreichend eingeschätzt wurden. Abweichende Atteste wurden nicht beigebracht. Aus diesen Gründen ist eine Abänderung der im Gutachten getroffenen Einschätzung nicht angezeigt. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 02.12.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Vorlage von Beweismitteln bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bei seiner letzten Untersuchung durch den Sachverständigen der belangten Behörde keinesfalls untersucht worden sei und auch seine Befunde nicht eingesehen worden seien. Es sei lediglich ein Gespräch gefolgt. Weiters teilt er mit, dass sich seine Beschwerden teilweise verschlechtert hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 28.01.2015 eingeholten Meldedatenauszug aus dem zentralen Melderegister.
Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten vom 17.01.2014 und vom 29.04.2014 und die ergänzenden Stellungnahmen vom 05.11.2014 und 07.11.2014 von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, schlüssig nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung und des umfangreichen Aktenstudiums eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
In den Gutachten wurden auch alle relevanten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen berücksichtigt. Auch alle nachgereichten Befunde und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen wurden bei der Beurteilung berücksichtigt und sind mit den im Rahmen der Untersuchung vom 17.01.2014 und dem umfassenden Aktenstudium vom 29.04.2014 erhobenen Befunden in Einklang zu bringen.
Es wird bereits im ersten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX schlüssig dargelegt, dass die führende Gesundheitsschädigung Nr. 1 aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch die Gesundheitsschädigung Nr. 2 zwar um eine Stufe erhöht wird, aber die übrigen Gesundheitsschädigungen aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung bedingen. Außerdem wird festgehalten, dass aufgrund des Ablaufes der 5 Jahre Heilungsbewährungsfrist nun eine Leidenskonsolidierung des Dickdarmtumorleidens eingetreten ist, wodurch es zu einer Reduktion des diesbezüglichen GdB um 2 Stufen auf
30 v.H. kommt.
Darüber hinaus wird im aktenmäßigen Sachverständigengutachten ausgeführt, dass es zwar aufgrund der neu vorgelegten Befunde zu einer Ergänzung der Diagnoseliste durch das neue Leiden Nr. 6 "Mäßige Hypertonie" kommt, alle übrigen Gesundheitsschädigungen bleiben jedoch unverändert, sowie der Gesamt GdB. Laut Sachverständigengutachter sind in dem nachgereichten Arztbrief auch keine Abweichungen dokumentiert, welche eine geänderte Einschätzung des Zustandes nach Dickdarmcarcinom belegen.
In der ergänzenden Stellungnahme von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.11.2014 wird aufgrund der zahlreichen nachgereichten Befunde und der darin aufgezählten Diagnosen nochmals ausdrücklich festgehalten, dass diese in der Berücksichtigung der jeweiligen Funktionsstörungen ausreichend eingeschätzt sind und keine davon abweichenden Atteste vorgelegt wurden. Aus diesen Gründen ergibt sich laut Sachverständigengutachter in der Beurteilung und Einschätzung keine Veränderung.
Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen bzw. dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit der genannten Gutachten und der ergänzenden Stellungnahmen hervorzurufen. Es ist ihm auch nicht gelungen, das BVwG davon zu überzeugen, dass es das Ermittlungsverfahren insoweit ausdehne, dass es noch weitere Sachverständigengutachten einholen solle. In den vorliegenden Sachverständigengutachten und den ergänzenden Stellungnahmen wurden alle relevanten Leiden, welche sich aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ergeben, ausführlich und umfangreich dargestellt und gewürdigt.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt (§ 55 Abs. 4 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010).
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (§ 55 Abs. 5 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen
(§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
In den schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten und den ergänzenden Stellungnahmen von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird ausdrücklich dargelegt, dass sich aufgrund der vorgelegten Befunde zwar eine Ergänzung der Diagnoseliste ergibt, wodurch der Gesamt GdB aber keine Änderung erfährt. Auch eine Progression des Tumorleidens ist darin nicht bestätigt. Die Befundvorlagen und vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers führten somit zu keiner Veränderung in der Beurteilung und Einschätzung des Sachverständigengutachtens.
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes Sachverständigengutachten und eine ergänzende Stellungnahme bezüglich der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.