W141 2007655-1•BVwG W141 2007655-1
W141 2007655-1Tribunal Administrativo Federal13 de fev. de 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2007655-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.02.2014, PN XXXX, VN XXXX, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,
§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie
§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 30 (dreißig) von Hundert (v.H.).
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 19.11.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Meldeauskunft aus dem zentralen Melderegister vom 28.02.2011
Digitalröntgen, XXXX, Diagnosezentrum XXXX, vom 11.07.2013
Ambulanzkarte inklusive Untersuchungsbefund, XXXX, Landesklinikum XXXX vom 25.10.2013
Zwischen- und Abschlussuntersuchung, XXXX vom 22.10.2013
Ton- und Sprachaudiogramm, XXXX vom 15.11.2013
von der belangten Behörde eingeholten aktenmäßigen, medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, am 16.12.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Vorgeschichte und Vorbefunde:
Ton- und Sprachaudiogramm der XXXX: nach Röser besteht hier rechts eine Hörminderung von 27%, links eine solche von 23%. Im Sprachaudiogramm besteht kein Diskriminationsverlust.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Geringgradige Hörstörung bds.
Oberer Rahmensatz, um der beträchtlichen Störung im Hochtonbereich Rechnung zu tragen. 12.02.01 Tab
Z 2/K 2 15% = 20%
von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.01.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnese:
OP: vag. HE 1991 mit Blasenplastik, im KH Semmelweisklinik, ohne Folgeschaden, kein Harnverlust, nur Nykturie zweimal;
Herzbeschwerden VES, Med.: Bisoprolol 2,5 bei Bed., Zustand nach Kollaps 11/2013, Behandlung durch int. FA, in 14 Tagen Ergometrie geplant, nie einen hohen Blutdruck gehabt;
Fingergelenksarthrose seit 2011, Schwellung der Finger beider Hände, Zustand nach Kuraufenthalt in XXXX wegen Schulter- und Rückenbeschwerden, war auch in der Kältekammer zur Behandlung der Fingergelenksarthrose, keine Med., keine signif. Funktionsstörung, auch neurologische Störung der Feinmotorik der Finger mit zeitweilig auftretendem Tremor rechts li., keine Med., fam. Belastung durch Parkinson des Vaters, auch Gangstörung, manchmal wie besoffen, besonders schlimm in der Früh;
WS-Läsion seit 20 Jahren, keine OP, keine mot. Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im LWS-Segment, Med.: Novalgin gtt bei Bedarf;
Hörstörung beidseits, HG beidseits seit Juni 2013, Umgangssprache gut verständlich, siehe auch Audiogramm: Hochtonschwerhörigkeit.
Nik: 0, Alk: 0, P: 2.
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen in beiden Händen, Schmerzen am li. Fuß durch Senk-Spreiz-Fuß.
Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel:
Bisoprolol, Maxi Kalz, Novalgin Tropfen.
Sozialanamnese:
Pens. XXXX, verwitwet, zwei erwachsene Kinder, lebt alleine.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Audiometriebef. vom 15.11.2013, Internist. Bef. vom 25.10.2013, Internist. Bef. vom 03.12.2013, HNO-fachärztliches Gutachten vom 10.12.2013, Röntgenbefund (ges. WS, beide Hände) vom 11.07.2013.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand
Ernährungszustand: guter Ernährungszustand
Größe: 161 cm, Gewicht: 55 kg, Blutdruck: 130/80
Status (Kopf/Fußschema)-Fachstatus:
Kopf: Zähne: saniert, Lesebrille, Hörstörung beidseits, HG beidseits, Umgangssprache gut verständlich, sonst Sens. Frei, NAP¿s unauff.;
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o. B.;
Thorax: symm., Cor: norm. konfig., HAT rein, keine path. Geräusche,
Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS;
WS: endlagige Einschränkung der Rotation der HWS, KJ-Abstand 2 cm, seichte rechtskonv. Kyphoskoliose der BWS, FBA 20 cm, thorak. Schober 30/32, Ott: 10/13.
Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palabel, keine Resistenz tastbar;
Nierenlager: beids. Frei;
Obere Extremität: frei beweglich, aufgetriebene Fingergelenke beids. mit endlagiger Funktionsstörung, Globalfunktion und grobe Kraft beider Hände erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt;
Untere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Flexionsstörung beider Hüftgelenke, krep. reiben beider Kniegelenke bei festem BA,
Umfang des linken Kniegelenkes: 34 cm
(rechts: 35 cm), keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkel: 30 cm (links: 29,5 cm), Sprunggelenksumfang rechts: 23,5 cm
(links 24 cm), Valgisierung li. Sprunggelenk mit endlagiger Flexionsstörung, Hallux valgus rechts, Senk-Spreizfüße links rechts, Einlagenversorgung, keine Ödeme, Besenreiservarizen ohne troph. Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski neg., Zehen- und Fersengang mühevoll möglich;
Gesamtmobilität-Gangbild:
Leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe.
Psycho(patho)logischer Status:
Zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Degenerative Gelenksschädigung, Fingergelenksarthrose, degenerative Wirbelsäulenveränderung.
Unterer Rahmensatz, da mehrere große Gelenke betroffen sind, jedoch nur endlagige Funktionsstörung objektivierbar. gz
02 Geringgradige Hörstörung beidseits,
Tab. Kolonne 2, Zeile 2.
Oberer Rahmensatz, um der beträchtlichen Störung im Hochtonbereich Rechnung zu tragen. 12.02.01 20 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
03 Herzrhythmusstörung.
Wahl dieser Position, da mit milder Medikation behandelbar und keine weiteren pathologischen Herzbefunde vorliegen. gz
04 Verlust der Gebärmutter. 08.03.02 10 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung unter lf. Nr. 1 wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2 bis 4 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Von der Beschwerdeführerin wurden folgende medizinische Beweismittel nachgereicht:
Befund, XXXX, Facharzt für Innere Medizin vom 03.12.2013
LZ - EKG Bericht, XXXX, XXXX vom 03.12.2013
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 28.01.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
hat mit Schreiben vom 10.02.2014 im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr neuer Befund vom Neurologen, mit der Diagnose Vd M Parkinson, CTS beidseits, nicht berücksichtigt worden sei.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 07.02.2014
In der von der belangten Behörde daraufhin eingeholten ergänzenden Stellungnahme von XXXX vom 13.02.2014 wurde ausgeführt, dass sich keine neuen Aspekte ergeben. Auch die Einstufung der degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen entsprechen den objektivierbaren Funktionsausfällen und erreicht ein, erstmals nach der ho. durchgeführte Begutachtung als Verdachtsdiagnose, beschriebenes Parkinsonsyndrom derzeit nicht das Ausmaß eines behinderungswirksamen Leidens. Es ergeben sich deshalb keine Änderungen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.02.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben hat.
Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sind dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.01.2014 und der chefärztlichen Stellungnahme zu entnehmen, die als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Das Gutachten bildet einen Bestandteil der Begründung. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 14.04.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Vorlage von Beweismitteln ersucht die Beschwerdeführerin um nochmalige Prüfung ihrer Behinderung anhand der beiliegenden Befunde. Aufgrund der ererbten Parkinson Krankheit nehme sie viermal Madopar ein.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 07.02.2014 (neuerliche Vorlage)
Neurosonologischer Befund, XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 17.02.2014
Multislice-Computertomographie, Diagnosezentrum XXXX vom 19.02.2014
Elektromyographischer Befund, XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 06.03.2014
Mit Schreiben vom 04.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Möglichkeit eingeräumt, die erforderlichen Angaben einer Beschwerde nachzureichen, da ihr Beschwerdevorbringen mangelhaft war.
Daraufhin hat die Beschwerdeführerin am 18.06.2014 persönlich beim Bundesverwaltungsgericht vorgesprochen und weitere Befunde eingereicht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Einlagen Verordnung, XXXX, Fachärzte für Orthopädie, vom 17.09.2013
Befund XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 07.02.2014 (neuerliche Vorlage)
Neurosonologischer Befund, XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 17.02.2014 (neuerliche Vorlage)
Elektromyographischer Befund, XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 06.03.2014 (neuerliche Vorlage)
EEG Befund, XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 26.05.2014
Digitalröntgen, Diagnosezentrum XXXX, vom 16.06.2014
Mit Schreiben vom 07.07.2014 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie/orthopädische Chirurgie in Auftrag gegeben.
Es wurden von der Beschwerdeführerin weitere Beweismittel im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung nachgereicht:
Schriftprobe der Beschwerdeführerin
Elektromyographischer Befund, XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 08.09.2014
vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.09.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Vorgutachten in Abl. 18 vom 08.01.2014 ergibt sich ein GdB von 30% ohne fachbezogene Diagnose.
In Abl. 24 wurde ein neurologischer Befund von FA XXXX nachgereicht, welcher einen Verdacht auf Morbus Parkinson und ein Carpaltunnelsyndrom beidseits feststellt und eine Therapie mit Madopar beginnt.
In Abl. 25 stellt die belangte Behörde fest, dass das als Verdachtsdiagnose beschriebene Parkinsonsyndrom dzt. nicht das Ausmaß eines behinderungswirksamen Leidens darstelle.
Die Partei reicht in 29/2 bis 29/5 Befunde nach, in denen vom Facharzt zum Parkinsonverdacht durch Untersuchung der Nervi mediani et ulnares ein Verdacht auf eine Polyneuropathie hinzukommt. In der MRT des Gehirns findet sich eine beginnende Durchblutungsstörung und mäßige Atrophiezeichen. EEG in Abl. 29/14 war unauffällig.
29/15, 16, 17 sind ident mit 29/2 ff.
Sozialanamnese, aktuelle Beschwerden:
Die Hände tun weh, sie gehe unsicher mit stolpern. Es tun alle Finger weh wegen der Arthrose. Keine Detailangabe welche auf ein CTS zutrifft.
Therapie:
angeblich "Madopar, 100 Stück sind in der Packung". (heute keinen Nachweis dabei). Psychischer Status:
Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Beschwerdeführerin ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt adäquat, die Stimmungslage ausgeglichen, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.
Neurologischer Status:
Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert,
Obere Extremitäten:
Keine Tremor, Schriftprobe wird beigelegt. Kein Zahnradphänomen. Keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B.
Unterer Extremitäten:
Lasegue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. KVH o.B., Z+F ausreichend kräftig. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben.
Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe:
Mobil ohne Hilfsmittel, die Knie etwas gebeugt.
Stellungnahme und Beurteilung:
Diagnosen:
Parkinsonsyndrom bei diffuser cerebraler Durchblutungsstörung. 040901 20%
Unterer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf spezifische Behandlung.
Beginnendes Carpaltunnelsyndrom beidseits. 040506 10%
Unterer Rahmensatz, da neurographisch nachgewiesen ohne typisches sensomotorisches Defizit.
Gesamtgrad der Behinderung siehe Zusammenfassung.
Zum Gutachten in Abl. 18 werden aufgrund fachärztlicher Befunde und einer neurologischen Untersuchung am 09.09.2014 zwei Diagnosen hinzugefügt, wobei es sich um geringgradige Ausprägungen handelt, deren Nachweis überwiegend aus radiologischen Untersuchungen erbracht wurde, mit Ieichtgradigen klinischen Manifestationen.
Zu den Einwendungen der Partei in 29/2- 29/17: Es wird eine Reihe zum Teil schon bekannter fachärztlicher Befunde nachgereicht, in der Zusammenschau mit der heutigen klinischen fachärztlichen Untersuchung ergeben sich daraus die oben hinzugefügten Diagnosen, welche in die Zusammenfassung zu inkludieren sind.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand).
vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigen-gutachten wird von XXXX, Facharzt für Orthopädie/orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.09.2014, im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Vorgutachten:
Vom 08.01.2014 Aktenblatt 15 - 19, Gesamt GdB.: 30 v. H.
Orthop. Leiden: Degenerative Gelenkschädigung, Fingergelenksarthrose.
degenerative WS-Veränderung 30 v. H.
Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:
1982 und 1992 Exostosenstentfernung Ii Fußwurzel - SMZ Ost.
Zwischen 1992 und 2000 Hallux Op rechts.
2006 Rotatorenmanschettennaht rechts - SMZ Ost.
2007 Hammerzehenoperation 2 und 4 links.
Sonst keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
Aktuelle Beschwerden:
Belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des linken Vorfußes. Kräftige Schwielenbildung MT 2-4 links. Einlagen mit Hohllegung und Ballenweichbettung wurden verordnet.
Schwellungsneigung im linken Mittelfuß mit Ausstrahlung in die Fußwurzel.
Wetterfühligkeit in der operierten rechten Schulter und Schmerzen mit Schwellungsneigung in den Langfingergelenken. Beginnendes CTS in beiden Händen durch NLG dokumentiert.
Keine Lähmungen.
Infiltrationsserie mit Xyloneural und Volon für den linken Fuß,.
Wohnung XXXX Stock, XXXX Stufen.
Schmerzstillende Medikamente:
Novalgin 1x1, Maxi Calz,
Weitere Medikation: Madopar.
Letzte physikalische Therapie:
2013 auf Kur in XXXX, Kältekammer wurde gut vertragen.
Befunde, Röntgen, MRT:
Mitgebrachte Röntgen - eigene Befundung:
RÖ 16.06.2013 bd Füße dp/s:
Nahmann 2 - 4, Spreizfuß, H. rig mittelgrad re. Index minus bds. Mittegrad Fußwurzelarthrose bds soweit beurteilbar.
Mitgebrachte Befunde:
Elektromyographischer Befund vom 08.09.2014, XXXX:
Beurteilung: für den Nervus medianus findet sich bds, ein fraglich incipientes CTS.
lm Akt vorhandene (auszugsweise):
RÖ ges. WS ap/s im Stehen, bd. Hände dp und in Zitterspielstellung, 11.07.2013, DZ XXXX (Aktenblatt 4-5):
Gesamte WS: an der HWS deutliche Osteochondrose C4-TH1 mit größeren Retroosteophyten, mäßige Osteochondrose C3/4, deutliche Osteochondrosen L3-S1, mäßig in L3-S1, deutliche Spondylarthrose der unteren LWS.
Hände Ergebnis: bds. deutlich ausgeprägte Rhizarthrose, deutliche Arthrose im MCP1 rechts, mittelgradig im MCP1 links, mittelgradige Polyarthrose der Grundgelenke und Interphalengealgelenke. Erosionen links am Proz. styl.uln., vereinbar mit einer PCP.
RÖ bd. Vorfüße dp/schräg, 16.06.2014, DZ XXXX (Aktenblatt 29/13):
Deutliche Hallux valgus Fehlstellung rechts, Hallux rigidus links. Angedeuteter Hallux quintus varus bds. Ausgeprägte Fehlstellung und Subluxation am MTP2-4 links. Z.n. Hammerzehen-OP am 2. Strahl links, fraglich auch am 4. Strahl links. Normvariante einer Ankelose des DIP 5 links, fraglich rechts. Deutliche Tarsometatarsalarthrose insbesondere am 1. Strahl links.
Orthopädischer Status:
Größe (cm) 163cm, Gewicht (kg) 51 kg
Allgemein: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Guter AZ und EZ, schlank, Rechtshänderin. Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narbe im Bereich des linken Mittel- und Vorfußes.
Gangbild: Hinken links, Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich. Dabei im Bereich des linken Fußes schmerzhaft. Unter Belastung Knick- Senkfuß links, rechts stabiles Fußgewölbe.
Wirbelsäule:
Gesamt: Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur.
HWS: S 30/0/10, R je 50, F je 20.
BWS: R je 30. Ott normal.
LWS: FBA +20, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 10 Grad.
Grob Keine auffällige Defizitsymptomatik, Hirnnerven frei, mittellebhafte neurologisch: Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. Weiters siehe Fachgutachten.
Obere Extremität:
Allgemein: Rechtshänderin, normale Achse, normale Gelenkkonturen der großen Gelenke, plumpe Langfinger bds. mit seitengleicher Durchblutung und Sensibilität, keine Muskelatrophien.
Schulter re: S 70/0/170, F 170/0/10, Rotation frei
Schulter Ii: S 70/0/170, F 170/0110, Rotation frei.
Ellbogen re: S 0/0/135, Rotation je 80, bandfest, kein Erguss.
Ellbogen Ii: S 0/0/135, Rotation je 80, bandfest, kein Erguss.
Handgelenk re: S je 20, Radial- und Ulnarduction frei, kein Erguss, bandfest.
Handgelenk Ii: S je 20, Radial- und Ulnarduction frei, kein Erguss, bandfest.
Langfinger re: Plumpe Auftreibung des Daumensattelgelenkes, deutliche Heberden- Langfinger li: und Bouchardarthrosen. Fingerbeweglichkeit aber frei. Plumpe Auftreibung des Daumensattelgelenkes, deutliche Heberden- und Bouchardarthrosen. Fingerbeweglichkeit aber frei.
Nackengriff: Gut. Schürzengriff: Gut.
Kraft: Gut.
Fingerfertigkeit Untere Extremität:
Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen der großen Gelenke und der Sprunggelenke. Die Fußwurzel ist links verplumpt. Durchblutung-Sensibilität seitengleich, seitengleiche Gebrauchspuren.
Hüfte re: S 0/0/120, R je 30, F je 30.
Hüfte li: S 0/0/120, R je 30, F je 30.
Knie re: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Knie Ii: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Ob. Sg: Frei beweglich.
Unt. Sg: Frei beweglich.
Füße: Knick- Senkfuß links, kräftige Schwielenbildung über dem Metaköpfchen 2 - 4 links, kompensierter Spreizfuß mit Hallux valgus rechts. Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Nr. Funktionseinschränkungen Pos.Nr GdB%
1 Mehrfache Abnützung mit Betonung der kleinen Gelenke an Händen, Füßen der HWS und LWS.
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehrere Gelenke betroffen sind und an den Füßen belastungsabhängige Schmerzen gegeben sind. 02.02.02 30 v.H.
2 Geringgradige Hörstörung bds.
Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, um der beträchtlichen Störung im Hochtonbereich Rechnung zu tragen. 12.02.01 Tabelle
Kolonne 2
Zeile 2 20 v.H.
3 Parkinsonsyndrom bei diffuser zerebraler Durchblutungsstörung.
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gutes Ansprechen auf spezifische Behandlung. 04.09.01 20 v.H
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
4 Herzrythmusstörung.
Wahl dieser Position, da mit milder Medikation behandelbar und keine weiteren pathologischen Herzbefunde vorliegen. gz
5 Verlust der Gebärmutter. 08.03.02 10 v.H.
6 Beginnendes Carpaltunnelsyndrom bds.
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da neurografisch nachgewiesen ohne typisches sensomotorisches Defizit. 04.05.06 10 v. H.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H., da die Leiden 2 - 6 Organsysteme betreffen, die im Zusammenwirken keine relevanten Zusatzbehinderungen darstellen, um im Gesamtkalkül eine Erhöhung zu bewirken.
Beurteilung - Stellungnahme:
zu Gutachten der 1. Instanz. Aktenblatt 15 - 19; 25:
Die Gesamtbeurteilung erfolgt erstmals unter Einbeziehung auch des neurologisch psychiatrischen und orthopädisch-chirurgischen Fachgutachtens. Daraus ergibt sich eine Diagnoseergänzung durch die neurologisch psychiatrischen Leiden (laufende Punkte 3 und 6 in der aktuellen Beurteilung).
Die Ausprägung der Leiden ist aber der Gestalt, dass sie für die Gesamtbeurteilung keine relevanten Zusatzbehinderungen darstellen, die im ungünstigen Zusammenwirken erhöhen.
Aus orthopädischer Sicht ergibt sich in der Beurteilung und Einschätzung keine Veränderung.
Zu den Einwendungen Aktenblatt 29/1:
Aus orthopädischer Sicht sind keine relevanten Einwendungen gegeben. Der Morbus Parkinson ist im neurologischen psychiatrischen Fachgutachten beurteilt und in der Diagnoseliste aufgenommen.
zu den Befunden der 2. Instanz, Aktenblatt 29/2 - 5,29/13 - 14,29/18
:
Orthopädisch relevant ist ein Vorfuß-RÖ-Befund (29/13) der die Fußfehlstellung dokumentiert. Adäquat ist die Versorgung mit Einlagen, Verordnungskopie
(Aktenblatt 29/18). Das beginnende CTS, NLG-Messung (Aktenblatt 29/15) ist durch das neurologische Fachgutachten beurteilt und gewürdigt.
Die vorgelegten Befunde belegen und sichern die in der Diagnoseliste aufgelisteten Diagnosen.
Eine Änderung ist durch die Befundvorlagen nicht gegeben.
Es ist von einem Dauerzustand auszugehen.
Am 03.11.2014 langte erneut ein Befund der Beschwerdeführerin ein. Der vorgelegte Befund von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.09.2014 bestätigt die im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 09.09.2014 bei Frau XXXX vorgebrachten Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Medikamentengabe.
Das Ausmaß der in diesem Befund beschriebenen Diagnose und Einschränkung wurde bereits in der Beurteilung berücksichtigt und ist mit dem im Rahmen der Untersuchung vom 09.09.2014 erhobenen Befund in Einklang zu bringen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat und der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.11.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Weder von Seiten der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. hat ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Meldenachweises mit Stichtag 21.01.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde, ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten vom 09.09.2014 und vom 19.09.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
In den Gutachten wurden auch alle relevanten, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen sowie der in der Bescheidbeschwerde angeführte Hinweis auf ihre ererbte Parkinsonkrankheit berücksichtigt. Auch alle nachgereichten Befunde und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen wurden bei der Beurteilung berücksichtigt und sind mit den im Rahmen der Untersuchungen vom 09.09.2014 und 19.09.2014 erhobenen Befunden in Einklang zu bringen.
Es wird im Sachverständigengutachten von XXXX schlüssig dargelegt, dass aufgrund der fachärztlichen Befunde und der erfolgten neurologischen Untersuchung zwar zwei Diagnosen, darunter das Parkinsonsyndrom, hinzugefügt wurden, es sich dabei aber um geringgradige Ausprägungen mit leichten klinischen Manifestationen handelt. Auch im zusammenfassenden Sachverständigengutachten von XXXX wird dargelegt, dass sich zwar Diagnoseergänzung durch die neurologisch psychiatrischen Leiden ergeben, die Ausprägung dieser Leiden aber der Gestalt sind, dass sie für die Gesamtbeurteilung keine relevanten Zusatzbehinderungen darstellen. Somit ergibt sich laut Sachverständigengutachter aus orthopädischer Sicht in der Beurteilung und Einschätzung keine Veränderung.
Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen bzw. dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführerin ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit der genannten Gutachten hervorzurufen. Es ist ihr auch nicht gelungen, das BVwG davon zu überzeugen, dass es das Ermittlungsverfahren insoweit ausdehne, dass es noch weitere Sachverständigengutachten einholen solle. In den vorliegenden Sachverständigengutachten wurden alle relevanten Leiden, welche sich aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ergeben, ausführlich und umfangreich dargestellt und gewürdigt.
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Sachverständigengutachten daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt (§ 55 Abs. 4 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010).
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (§ 55 Abs. 5 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen
(§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
In den schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie und XXXX, Facharzt für Orthopädie/orthopädische Chirurgie, wird ausdrücklich dargelegt, dass es sich bei den hinzugefügten Diagnosen um geringgradige Ausprägungen mit leichten klinischen Manifestationen handelt und diese für die Gesamtbeurteilung keine relevanten Zusatzbehinderungen darstellen. Auch die Befundvorlagen und vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin führten zu keiner Veränderung in der Beurteilung und Einschätzung der Sachverständigenguatchter.
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes Sachverständigengutachten bezüglich der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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