BVwG W141 2002207-1

W141 2002207-1Tribunal Administrativo Federal13 de fev. de 2015

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Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W141 2002207-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2002207.1.00

Spruch

W141 2002207-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 10.05.2013,

PN XXXX, VN XXXX, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie

§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 40 (vierzig) von Hundert (v.H.).

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG .

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am 20.12.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund und HNO ärztliches Gutachten, Dr. XXXX vom 21.08.2012 und Gebührennote für ein HNO ärztliches Gutachten an das Arbeits- und Sozialgericht XXXX

Nervenärztliches Ergänzungsgengutachten, Dr. XXXX vom 27.08.2012

Psychologisches Sachverständigengutachten, Dr. XXXX vom 13.09.2012

Sachverständigengutachten Innere Medizin, Dr. XXXX vom 19.10.2012

Arztbestätigung, Dr. XXXX vom 26.11.2012

Dermatologisches Sachverständigengutachten, Dr. XXXX vom 06.12.2012

Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX vom 09.01.2013

In den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, FA für HNO und Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen

Untersuchung am 19.02.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Im Rahmen des Sachverständigengutachtens wurden von Dr. XXXX,

Facharzt für HNO, folgende medizinische Beweismittel angefordert:

Audiogramm XXXX vom 06.04.2012

Audiometriebefund, Dr. XXXX vom 02.04.2012

Bewertung aus dem HNO-fachärztlichen Gutachten:

Da die Anamnese nicht zu der h.o. vom Beschwerdeführer produzierten Hörleistung passte, habe er die oben angeführten Audiogramme angefordert und dem Akt eingefügt; diese stimmen in sich überein und zeigen wesentlich besseres Hörvermögen, als das h.o. vom Beschwerdeführer angegebene.

Grundlage für die Einstufung ist das Audiogramm von HNO Facharzt Dr. XXXX vom 02.04.2012: Es zeigt sich nach Röser rechts ein Hörverlust von 32%, links einen solchen von 35%. Seit April 2012 hätte es ansonsten zu dramatischen Verschlechterungen bds. kommen müssen; dies hätte zu einer eindeutigen diesbezüglichen Anamnese geführt und auch Anlass gegeben zu weiteren Befunderhebungen und belegbaren therapeutischen Maßnahmen.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung im Rahmen des zusammenfassenden Gutachtens durch Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Lipolymphödem bei Zustand nach Varikositas linkes Bein und chronisch venöse Insuffizienz rechtes Bein.

Heranziehung dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da deutlich ausgeprägt mit Funktionsbeeinträchtigung im Knie- und Sprunggelenk, jedoch ohne Nachweis von Ulcerationen.

g. z. 701

40 v.H.

02

Depressio.

Heranziehung dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Anpassungsstörung mit psychotischer Symptomatik, verminderter affektiver Kontrolle - mit regelmäßig erforderlicher medikamentöser Therapie und Somatisierungstendenzen.

585

20 v.H.

03

Hörstörung beidseits.

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Diskriminationsstörung im Sprachaudiogramm - inkludiert auch Tinnitus.

643

Tabelle Kolonne 2 Zeile 2

15=20

v. H.

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

04

Restriktive Lungenventilationsstörung.

Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da glaubhafte häufige Beschwerden bei Zwerchfellhochstand infolge von Adipositas.

g. z. 285

10 v.H.

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:

Ein Cervicalsyndrom, Lumbalsyndrom und Cephalea ohne maßgebliche sensomotorische Ausfälle sowie Kontaktallergie und eine arterielle Hypertonie, bei der durch regelmäßige Medikamenteneinnahme üblicherweise ausgeglichene Regulationswerte zu erzielen sind, erreichen keinen Grad der Behinderung.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 - 4 erhöht nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt seit 2011 vor, eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Es ist keine maßgebliche Verschlimmerung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten eingetreten. Das neu aufgenommene Leiden (Position 3) rechtfertigt keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.

Mit Schreiben vom 06.05.2013 wurde seitens des KOBV die ihm vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht in Vorlage gebracht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.05.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 45 und § 55 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben hat. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt ist, konnte vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben sind, war der Antrag abzuweisen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 06.06.2013 vom Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die unter

der Nr. 1 angeführte Gesundheitsschädigung zu gering bewertet wurde. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach an den Beinen operiert und leide seither an Schwellungen und Empfindlichkeitsstörungen. Die Beweglichkeit der Beine sei sehr eingeschränkt.

Dieses Beschwerdebild bestehe seit 2010 und habe sich trotz ständiger Behandlung nicht gebessert. Das Zustandsbild habe sich durch stetige Gewichtszunahme immer weiter verschlechtert.

Auch die Gesundheitsschädigung Nr. 2 habe sich verschlechtert und wurde daher zu gering eingeschätzt.

Die Gesundheitsschädigung Nr. 4 sei ebenfalls zu gering eingeschätzt worden. Der Beschwerdeführer leide unter starker Tagesmüdigkeit und es wurde ein Schlafapnoesyndrom diagnostiziert. Ihm sei daher eine Beatmungsmaske angepasst worden.

Zwischen den genannten Leiden bestehe außerdem eine ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung (insbesondere mit der Depression) und daher erscheine ein höherer Gesamtgrad der Behinderung gerechtfertigt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX vom 26.04.2013

Schlaflabor Befundbericht, XXXX vom 25.05.2013

Bodyplethysmographie, XXXX vom 03.06.2013

Lungenbefund, Dr. XXXX, XXXX, vom 03.06.2013

4. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurden von der Berufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten zwei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

Im Rahmen der Sachverständigengutachten wurden vom Beschwerdeführer folgende medizinischen Beweismittel in Vorlage gebracht:

Lungenbefund, Dr. XXXX, Lungenambulanz, XXXX vom 07.05.2013

Situationsbericht, XXXX vom 24.05.2013

Schlaflabor-Befundbericht, XXXX vom 25.05.2013

Medikamentenverordnung, Dr. XXXX vom 03.12.2012

Arztbestätigung, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 26.11.2012 (bereits im Verfahren 1. Instanz berücksichtigt)

Fachärztlicher Befund Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie vom 26.04.2013

Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie vom 09.01.2013 (bereits in Verfahren 1. Instanz berücksichtigt)

Dermatologisches Sachverständigengutachten Dr. XXXX, FA für Haut- und Geschlechtskrankheiten vom 06.12.2012 (bereits in Verfahren 1. Instanz berücksichtigt)

Befund Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie vom 10.10.2013

In den medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin und Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 10.07.2013 bzw. 15.10.2013 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Lipolymphödem bei Zustand nach Varikositas linkes Bein und chronisch venöse Insuffizienz rechtes Bein.

2 Stufen oberhalb des unteren Rahmensatzes, da insbesondere die ausgeprägte massive Schwellung des linken Beines zu einer ständigen mittelgradigen Funktionsstörung führt.

g. Z. 701

40 v.H.

02

Hörstörung beidseits.

Oberer Rahmensatz, da Diskriminationsstörung im Sprachaudiogramm, inkludiert auch Tinnitus.

643 Tabelle Kolonne 2 Zeile 1

15=20 v.H.

04

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, seit Juli 2013 auf nächtliche Beatmungsbehandlung eingestellt.

Oberer Rahmensatz, da nächtliche Atemstillstände zwar durch Anwendung des Beatmungsgerätes weitestgehend vermieden werden können, ebenso die Tagesmüdigkeit gebessert wird, jedoch die Auswirkungen der Behandlung auf Lebensumstände und Schlafqualität mitberücksichtigt werden muss.

293

20 v.H.

05

Anpassungsstörung.

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da anhaltende Befindlichkeitsstörung.

585

20 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

03

Restriktive Lungenventilationsstörung.

1 Stufe oberhalb des unteren Rahmensatzes, da das krankheitswertige Übergewicht eine leicht- bis mäßiggradige Einschränkung des Lungenvolumens mit glaubhaft gemachten Beschwerden bewirkt.

g. Z. 285

10 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die übrigen Leidenszustände nicht erhöht, da Leiden 2 - 5 von zu geringer funktioneller Relevanz seien.

Stellungnahme zum Vergleichsgutachten Abl. 41 - 45:

Vorbehaltlich der vom endgefertigten Sachverständigen nicht eingestuften depressiven Störung (Leiden Nr. 2) wird die Hörstörung beidseits als neue Diagnose aufgenommen, es kommt dadurch aber zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Die übrigen Leidenszustände bleiben unverändert.

Stellungnahme zu den 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 54 - 84,

86 - 89:

Soweit relevant wurden sämtliche Unterlagen nochmals eingesehen, in ihrem Schweregrad beurteilt und der Neueinschätzung zugrunde gelegt. Dies gilt insbesondere auch für die Gutachten für das Sozialgericht XXXX. Diese Gutachten dienten neben den eigenen Untersuchungen und Einsichtnahme in die anderen Befunde als Basis für die Einstufung der Leidenszustände. Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer vom internistischen Sachverständigen Prof. XXXX (Abl. 78) noch leichte und mittelschwere Arbeiten zugemutet werden.

Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz Abl. 91 - 98:

Es ergibt sich keine objektivierbare relevante Änderung und es wurden auch keine neuen Befunde vorgelegt, die geeignet wären, eine solche zu bewirken.

Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers:

Die Schlafapnoe wurde als neue Diagnose in die Liste der Leiden aufgenommen und entsprechend eingestuft. Hinsichtlich der Verschlechterung der Depression wird auf das psychiatrische Gutachten verwiesen.

Im psychiatrischen Fachgebiet ergänzend: keine fachbezogenen Einwände.

Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 109/3 - 8:

Sämtliche Befunde wurden im Gutachten zitiert und berücksichtigt und auch in der Einstufung herangezogen.

Der Befund Abl. 109/4 und der Befund von Dr. XXXX vom 10.10.2013 wird im psychiatrischen Gutachten Dr. XXXX berücksichtigt und bewirkt keine Änderung in der psychiatrischen Einstufung. Stationäre psychiatrische Behandlungen erfolgten bisher nie.

Es liegt ein Dauerzustand vor, daher ist eine Nachuntersuchung nicht erforderlich.

In einem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2014 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer, laut Telefonat mit der Mitgliederevidenz des KOBV noch Mitglied ist und die am 26.04.2013 unterfertigte Vollmacht noch aufrecht ist.

5. Dem bevollmächtigten Vertreter und der belangten Behörde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs, gemäß § 45 Abs. 3 AVG, zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Mit Telefax vom 12.04.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2014, wurden folgende nachstehende medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:

Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX vom 15.09.2011 (bereits im Vorverfahren 2011 in Vorlage gebracht)

Angiologische Begutachtung, XXXX am 28.03.2011 (bereits im Vorverfahren 2011 in Vorlage gebracht)

Entlassungsbericht, XXXX vom 31.01.2011

Befund und HNO ärztliches Gutachten, Dr. XXXX, FA für HNO Krankheiten, Kopf- und Halschirurgie vom 21.08.2012 und Gebührennote an das Arbeits- und Sozialgericht XXXX (bereits in Vorlage gebracht im Vorverfahren 2012)

Sachverständigengutachten, Dr. XXXX, FA für Innere Medizin vom 19.10.2012, eingebracht am Arbeits- und Sozialgericht am 22.10.2012 (bereits im Vorverfahren 2012 in Vorlage gebracht)

Nervenärztliches Sachverständigengutachten, Dr. XXXX, Nervenarzt vom 16.01.2013

Fachärztlicher Befund Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie vom 26.04.2013 (bereits in Vorlage gebracht in 2. Instanz)

Fachärztlicher Befund Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie vom 15.09.2011 (bereits im Vorverfahren 2011 in Vorlage gebracht)

Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel, XXXX vom 28.05.2013

Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie vom 26.04.2013 (bereits in Vorlage gebracht in 2. Instanz)

Ärztliche Bestätigung, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 06.12.2011

Schlaflabor-Befundbericht, XXXX vom 25.05.2013 (bereits in 2. Instanz in Vorlage gebracht)

Verordnung, Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie vom 03.12.2012 (bereits in der 2. Instanz vorgelegt)

Ärztliche Bestätigung und Medikation, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 05.08.2013

Der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, hat mit Schreiben vom 15.04.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2014, folgende Stellungnahme abgegeben.

Die in der Berufung gemachten Einwendungen werden aufrecht gehalten und auch der Antrag auf Einholung eines gefäßchirurgischen Sachverständigengutachtens werde aufrechterhalten. Darüber hinaus wird vorgebracht, dass die Hörstörung beidseits, das obstruktive Schlafapnoesyndrom sowie die Anpassungsstörung wesentliche relevante zusätzliche Diagnosen darstellen würden, welche die Erhöhung des führenden Grades der Behinderung um zumindest eine Stufe rechtfertigen würden und weshalb ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. anzunehmen und festzustellen sei.

Am 25.04.2014 wurden per Telefax weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:

Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie vom 26.04.2013 (bereits in Vorlage gebracht in 2. Instanz)

Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie vom 15.09.2011 (bereits im Vorverfahren 2011 in Vorlage gebracht)

Dermatologisches Sachverständigengutachten, Dr. XXXX, FA für Haut- und Geschlechtskrankheiten vom 31.03.2014 (betreffend Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht)

Mit Schreiben vom 13.05.2014 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Einholung eines aktenmäßigen Ergänzungsgutachtens aus dem Bereich Neurologie/Psychiatrie sowie eines ergänzenden und zusammenfassenden Gutachtens von einem Facharzt der Inneren Medizin, in Auftrag gegeben.

Im Rahmen der Sachverständigengutachten wurde vom Beschwerdeführer folgendes medizinisches Beweismittel in Vorlage gebracht:

Ärztliche Bestätigung, Dr. XXXX, Wahlarzt für Allgemeinmedizin vom 16.09.2014

Im aktenmäßigen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 26.06.2014 wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

I . Aktenlage:

Gutachten erster Instanz (Abl. 97): 40 v.H. am 05.03.2013 bestand ein Lymphödem und chronische venöse Insuffizienz, Depressio bzw. eine Anpassungsstörung mit psychotischer Symptomatik, Hörstörung, restriktive Lungenventilationsstörung, Tinnitus.

Vergleichsgutachten (Abl. 109/32 - 33 bzw. 44 und 109/34 - 37): Der Beschwerdeführer wurde am 15.10.2013 in zweiter Instanz von mir begutachtet, es fand sich diagnostisch eine Anpassungsstörung, mit 20% GdB wie im Vorgutachten, die Zusammenfassung ergab in Abl. 109/35 wieder einen ges. GdB von 40%.

Im Beschwerdevorbringen (Abl. 109/1 - 2 = 46) über KOBV werden nach einer Operation Schwellungen und Empfindlichkeitsstörungen an den Beinen beklagt, es bestehe ein Schlafapnoesyndrom, Tagesmüdigkeit, und in 109/85 - 86 bestehe eine Hörstörung bds., ein obstruktives Schlafapnoesyndrom und eine Anpassungsstörung.

Vorgelegte Befunde (Abl. 109/49 - 82 und 109/87 - 94): fachbezogen (Abl. 109/56 = 61 = 90, 109/59 = 81 = 92): sämtliche Befunde sind vor dem eigenen Gutachten in zweiter Instanz im Oktober 2013 datiert und wurden bereits früher vorgelegt.

Neue Befunde und neue Beschwerden werden nicht eingereicht.

II. Diagnosen:

Psychiatrische Diagnose:

Anpassungsstörung F 43.2 585 20%

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Nachweis einer regelmäßigen fachärztlichen Behandlung im Jahr 2013 bei nachvollziehbarem und dokumentiertem Leidensdruck, chronifiziert.

  • Weitere Diagnosen: siehe Gutachten von Dr. XXXX mit Zusammenfassung.

III. Zusammenfassung und Gutachten:

Neurologisch finden sich aktenmäßig keine neuen Erkenntnisse.

Vom psychiatrischen Gesichtspunkt werden bereits bekannte und bereits im Vorgutachten der zweiten Instanz berücksichtigte Befunde nochmals vorgelegt, woraus sich ebenfalls keine neuen Erkenntnisse ergeben.

Die vorgelegten Gutachten für das Arbeits- und Sozialgericht enthalten fachbezogen keine Diagnose und auch keine klinische Beschreibung (In Abl. 109/62 = Abl. 66 lediglich ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Augenuntersuchung).

Es handelt sich um einen Dauerzustand.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Im internistischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 10.04.2013 untersucht (Abl. 101), dabei wurde festgestellt:

Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer:

Befragt nach Veränderungen im internistischen Fachbereich, gibt er an, dass sein Internist gesagt habe, dass er wegen des linken Beines nicht gut gehen könne. Eine ärztliche Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 16.09.2014 wird in Kopie zum Akt genommen.

Weiters weist er einen Befund vor aus der Ordination Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie von dort auch eine Medikamentenliste.

In der sogenannten Einladung wird auch eine Auflistung der Medikamente verlangt, dies wurde vom Beschwerdeführer ignoriert. Es lässt sich nicht erheben, welche Medikamente er, abgesehen von den zahlreichen Psychopharmaka aus der Ordination Medizinalrat Dr. XXXX, tatsächlich einnimmt.

Es fällt ihm dann ein, dass er Sevikar und Amlodipin zur Blutdrucksenkung einnimmt.

Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:

Wahrscheinlich Sevikar und Amlodipin, Psychopharmaka.

Untersuchungsbefund (klinisch - physikalischer Status):

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand adipös, 175 cm, 135 kg.

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig.

Lymphknoten nicht tastbar.

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion.

Zunge: normal, Zähne: Teilersatz.

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar. Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch.

Lunge sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch.

Herz: reine rhythmische Herztöne.

RR 140/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch.

Abdomen: adipös, sonst unauffällig.

Leber und Milz nicht abgrenzbar.

Rektal nicht untersucht. Nierenlager frei.

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse nicht tastbar, ausgeprägte Ödeme an beiden Beinen. Stützstrumpf links, bis zum Oberschenkel, auf Ausziehenlassen wird verzichtet, da er angibt, keine offenen Stellen zu haben.

Gangbild: kleinschrittrig, verlangsamt, im Raum frei, ansonsten mit 1 Unterarmstützkrücke.

Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Lipolymphödem bei Zustand nach Varikositas linkes Bein und chronisch venöse Insuffizienz rechtes Bein.

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da deutlich ausgeprägt mit Funktionsbeeinträchtigung im Knie und Sprunggelenk, jedoch ohne offene Stellen.

g. Z. 701

40 v.H.

02

Anpassungsstörung.

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Nachweis einer regelmäßigen fachärztlichen Behandlung im Jahr 2013 bei nachvollziehbaren und dokumentierten Leidensdruck, kodifiziert.

585

20 v.H.

03

Hörstörung beidseits.

Oberer Rahmensatz, da Diskriminationsstörung im Sprachaudiogramm inkludiert auch Tinnitus.

643 Tab,. Kol.2, Zeile 1

15=20 v.H.

05

Obstruktives Schlafapnoesyndrom.

Oberer Rahmensatz, da die Auswirkungen der Behandlung auf Lebensumstände und Schlafqualität mitberücksichtigt werden muss.

293

20 v.H.

06

Hypertonie.

Unterer Rahmensatz, da medikamentös behandelbar.

323

20 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

04

Restriktive Lungenventilationsstörung.

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da glaubhafte häufige Beschwerden bei Zwerchfellhochstand infolge von Adipositas.

g. Z. 285

10 v.H.

Beurteilung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%.

Es liegt keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vor.

Stellungnahme zum Vergleichsgutachten:

Es ist keine wesentliche Abweichung festzustellen.

Lediglich die Diagnose "Hypertonie" wurde der Diagnosenliste angefügt.

Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers:

Die Einwendungen wurden genau geprüft. Da aber lediglich Leiden 1 einen Grad der Behinderung von 40% bewirkt und die übrigen Leiden eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung mangels Ausmaßes nicht bedingen, konnte den Einwendungen nicht gefolgt werden.

Auch die stetige Gewichtszunahme bedingt keine zusätzliche Erhöhung des Grades der Behinderung.

Begründung einer abweichenden Beurteilung:

Es liegt keine wesentliche Abweichung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat und der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.12.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Weder von Seiten des Beschwerdeführs noch von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 40 v.H.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Meldenachweises mit Stichtag 04.02.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten vom 26.06.2014 und vom 28.10.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung und dem ausführlichen Aktenstudium eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

In den Gutachten wurden auch alle relevanten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen berücksichtigt. Auch alle nachgereichten Befunde und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen wurden bei der Beurteilung berücksichtigt und sind mit den erhobenen Befunden in Einklang zu bringen.

Es wird im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie, schlüssig dargelegt, dass sich neurologisch, aktenmäßig keine neuen Erkenntnisse ergeben. Aus psychiatrischer Sicht werden lediglich bereits bekannte und bereits im Vorgutachten berücksichtigte Befunde erneut vorgelegt, woraus sich ebenfalls keine neuen Erkenntnisse ergeben. Die vorgelegten Gutachten für das Arbeits- und Sozialgericht enthalten fachbezogen weder Diagnosen noch klinische Beschreibungen.

Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird dargelegt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 40 v.H. beträgt, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt und zu den Vergleichsgutachten, bis auf die hinzugefügte Diagnose "Hypertonie", keine wesentliche Abweichung festzustellen ist. Darüber hinaus wurden auch die Einwendungen des Beschwerdeführers vom Sachverständigengutachter genau geprüft. Da aber nur das Leiden 1 einen Grad der Behinderung von 40 v.H. bewirkt und die übrigen Leiden nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung wegen zu geringen Ausmaßes führen, konnte den Einwendungen nicht gefolgt werden. Der Sachverständigengutachter hält außerdem fest, dass die stetige Gewichtszunahme keine zusätzliche Erhöhung des Grades der Behinderung bedingt.

Somit ergibt sich laut Sachverständigengutachter in der Beurteilung und Einschätzung keine Veränderung und auch dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln war kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen bzw. deren Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit der genannten Gutachten hervorzurufen. Es ist ihm auch nicht gelungen, das BVwG davon zu überzeugen, dass es das Ermittlungsverfahren insoweit ausdehne, dass es noch weitere Sachverständigengutachten einholen solle. In den vorliegenden Sachverständigengutachten wurden alle relevanten Leiden, welche sich aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ergeben, ausführlich und umfangreich dargestellt und gewürdigt.

Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Sachverständigengutachten daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt (§ 55 Abs. 4 BBG).

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010).

Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (§ 55 Abs. 5 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen

(§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

In den schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie und Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird ausdrücklich dargelegt, dass zwar eine Diagnose hinzugefügt wurde, aber da lediglich das Leiden 1 eine Behinderung von 40 v.H. bewirkt und keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt, kommt es zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.

Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes Sachverständigengutachten bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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