BVwG W105 2100543-1

W105 2100543-1Tribunal Administrativo Federal13 de fev. de 2015

Abrir fonte

Regest

Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, Lagerbedingungen,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung,<br/>psychische Störung, real risk, Versorgungslage, Zurückverweisung

Texto completo

BVwG W105 2100543-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.2100543.1.00

Spruch

W105 2100543-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015, Zl. 1043708805/140099703, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der

bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antragsteller wurde im 20.10.1014 in Italien erkennungsdienstlich behandelt.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 23.10.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben. Im weiteren führte der Antragsteller zu seinem Reiseweg aus sich nach XXXX gegeben zu haben sowie in weiterer Folge nach XXXX und sei er sodann über die Gebühren und Italien weiter nach Österreich gereist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 27.10.2014 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 30.12.2014 wies das BFA die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO hin.

Am 13.01.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, er habe Herzbeschwerden und sei hier beim Arzt gewesen und habe ihm dieser gesagt dass ins Krankenhaus müsse. Es habe jedoch mit einem Termin im Krankenhaus bis her noch nicht geglaubt. Vor ca. 20 Tagen habe er Probleme mit einem linken Arm gehabt. Die anderen zehn angeschwollen und habe Medikamente erhalten und habe diese eingenommen. Auch derzeit müsse er Medikamente einnehmen. Des weiteren habe er psychische Probleme; es seien alle seine Freunde Vertreterinnen ertrunken. Seit dieser Zeit kann er in der Nacht nicht mehr schlafen. Seit ca. 2014 leide an Herzproblemen und habe damals ein Herzkatheter bekommen und habe jedoch in Syrien nicht operiert werden können. In diesem Zusammenhang verwies der Antragsteller auf vorgelegte medizinische Unterlagen.

Das Bestehen von verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich verneinte der Antragsteller ebenso wie das Bestehen enger sonstiger Bindungsverhältnisse oder Abhängigkeitsverhältnisse. Auf Befragen, warum er Italien verlassen habe, führte der Antragsteller an, er sei dazu aufgefordert worden das Land zu verlassen, nachdem er gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben und habe der Dolmetscher gesagt, dass es in Italien keinen Platz für ihn und die anderen gebe sowie sollten Sie weiterreisen. Zu diesem Zeitpunkt sei es ihm sehr schlecht gegangen, da er lange im Wasser gewesen sei; man habe ihm keinen Arzt gebracht obwohl es mehrmals verlangt habe. In Italien sehr er niemals in medizinischer Behandlung gestanden. Befragt nach konkreten weiteren Vorfällen Italien führte der Antragsteller an, dass nachdem ihn die Rettungskräfte aus dem Wasser geholt hätten, er auf dem Boden habe schlafen müssen und sei er geweckt von indem man ihn mit den Füßen "angestupst" hätte. Er habe mehrmals nach einem Arzt verlangt, jedoch keinen bekommen. In Italien habe er nur Schlimmes erlebt und sei Erkrankung brauche eine Behandlung. In Italien sehr ausgewiesen worden und habe keinen Arzt bekommen.

Zur niederschriftliche Einvernahme brachte der Antragsteller eine Stellungnahme ein, in welche er ausführte, dass es schlimme Vorfälle gegeben habe, über die er im Rahmen der Einvernahme nicht sich habe zu reden getraut. Des weiteren berichtete der Antragsteller über Ereignisse in der libyschen Wüste sowie hinsichtlich der Überfahrt nach Europa. Gemeinsam mit einer Reihe anderer Personen sei er mit einem Boot nach Europa gereist. Er selbst habe überlebt und seit ca. 7 Stunden im Wasser gehe legen. Danach sei er gerettet worden und sei krank gewesen; er sei herzkrank und habe sich sein Zustand sehr verschlechtert. Als er in Italien angekommen sei, habe er gedacht, dass sein Leben gerettet sei und habe er mehrmals nach einem Arzt verlangt und auf sein Herz gezeigt bzw. darauf hingewiesen, dass er Herzprobleme habe und habe man dies jedoch ignoriert. Er wolle nur hier mit seiner Familie in der Zukunft zusammenleben in Sicherheit und Freiheit. Sein Zustand habe sich verschlechtert und müsse operiert werden, da die Ärzte sagen würden, dass sich Tumore in seinem Körper befänden. Er müsse am Herzen operiert werden, weil sich sein Problem verschlechtert habe. Des weiteren leide unter Albträumen.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Antragsteller einer medizinischen Untersuchung zugeführt, die mit radiologischem Befund vom 04.12.1014 einen gutartigen Tumor in Form eines Lipoms im Bereich des rechten Oberschenkels konstatierte.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.10.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

3. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, dass während der Überfahrt das Schiff in Seenot geraten sei und viele Flüchtlinge ertrunken sein, darunter viele Personen, die er näher gekannt habe. Er wurde schließlich nach Stunden im Wasser gerettet. Auf dem Festland habe ihn ein Dolmetscher informiert, dass in Italien kein Platz für ihn sei und wurde er aufgefordert das Land zu verlassen. Die Erlebnisse seiner Flucht und des Aufenthalts in Italien hätten markante Spuren in seiner psychischen Gesundheit hinterlassen. Wenn die Erstbehörde davon ausgehe, dass es sich bei den vorgebrachten gesundheitlichen Problemen um keine schweren Krankheiten handle so wolle er entschieden widersprechen. So habe es die Erstbehörde unterlassenen einen psychologischen Befund durch einen Facharzt einzuholen. Auf die vorliegende besondere Vulnerabilität wurde verwiesen. Bei erster Gelegenheit im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt habe er dann seine gesundheitlichen Beschwerden dargelegt und habe große Angst, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand im Falle der Überstellung nach Italien wesentlich verschlechtere. Aus dem Verfahren sei ersichtlich, dass sich die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz aufgrund von Verfristung ergeben habe. Italien habe sich somit nicht aktiv zur Übernahme bereit erklärt. Im Weiteren wurde auszugsweise auf Länderberichte im Bescheid verweisen, wonach als größtes Problem für Rückkehrer die Unterbringungssituation betrachtet werde. Es scheine, dass Italien den auf das Land hereinbrechen Flüchtlingsstrom nicht bewältigen könne und sei es mit der Versorgung und Betreuung der Vielzahl an schutzsuchenden überfordert. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf Medienberichte zur Situation im Mittelmeer und der Rettung hunderter Flüchtlinge durch die italienische Marine.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehörige und reiste über Nordafrika auf dem Seeweg nach Italien ein wurde am 20.10.2014 erkennungsdienstlich behandelt wurde. In weiterer Folge reiste der Antragsteller nach Österreich und beantragte am 23.10.2014 die Gewährung internationalen Schutzes.

Das BFA richtete am 27.10.2014 ein Aufnahmeersuchen an Italien, welches jedoch nicht fristgerecht beantwortet wurde. Mit dem ungenutzten Ablauf dieser Frist ist die Rechtsfolge des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO und somit die Verpflichtung Italiens, den Beschwerdeführer aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen, eingetreten. Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 30.12.2014 wies das BFA die italienische Dublin-Behörde auf diesen Umstand hin.

Der Antragsteller wies im Verfahren auf akute Herzprobleme sowie die Notwendigkeit einer durchzuführenden Herzoperation hin.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Der angefochtene Bescheid enthält keine detaillierten Feststellungen zum genauen Gesundheitszustand des Antragstellers bzw. insbesondere lässt der in Beschwerde gezogene Bescheid eine genaue Abklärung einer allfälligen - wie vom Antragsteller behaupteten -schweren Herzerkrankung und eines unmittelbaren Operationsbedarfes sowie eine Abklärung seines psychischen Status vermissen.

Im vorliegenden Fall liegt sohin keine abschließende Beurteilung des medizinischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen kann ohne sachverständige Feststellungen ein möglicher Grund einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers im Falle seiner Überstellung nach Italien nicht ausgeschlossen werden.

Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen und sich auch mit dem sonstigen Vorbringen der Beschwerde auseinanderzusetzen haben.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.