W200 2012975-1•BVwG W200 2012975-1
W200 2012975-1Tribunal Administrativo Federal12 de fev. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2012975-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXXgegen den Bescheid des Sozialministerumservice, Landesstelle Wien vom 21.08.2014, PassNr XXXX, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 08.04.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Im Antragsformular wurde "TEP rechts, TEP links und Hüfte rechts" vermerkt. Folgende Unterlagen waren dem Antrag angeschlossen:
Ärztliches Attest vom 18.09.2002
Entlassungsbericht und Operationsbericht vom 18.09.2002
Bericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie über die Operation am 05.06.2007 mit der Diagnose "Mortonneurom 3,4 links"
Situationsbericht vom 06.04.2010 der Urologischen Abteilung
Schreiben vom 19.04.2010, wonach die Beschwerdeführerin in einer Urologischen Abteilung vom 04.04.2010 bis zum 06.04.2010 in stationärer Behandlung stand,
Ärztlicher Entlassungsbericht eines Kurhotels vom 11.10.2010 über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 22.09.2010 bis zum 13.10.2010
Befundbericht eines Diagnostikzentrums vom 12.10.2012
Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 10.10.2012 bis zum 13.10.2012
Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom 29.10.2012 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 10.10.20120 bis zum 13.10.2012
Befund einer Fachärztin für Radiodiagnostik vom 20.09.2012
Operationsbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 08.02.2012 und vom 15.11.2011
Befund von Fachärzten für Labormedizin vom 25.09.2012, vom 03.09.2013, vom 14.11.2013, vom 27.01.2014 und vom 18.02.2014
Operationsniederschrift und Befundbericht vom 11.10.2012
Schreiben der PVA vom 26.07.2013, wonach nach Prüfung der medizinischen Unterlagen dem Heilverfahrensantrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden könne,
Schreiben einer Fachärztin für Radiodiagnostik vom 14.11.2013
Schreiben einer Fachärztin für Innere Medizin vom 22.11.2013
Situationsbericht des Orthopädischen Zentrums samt Entlassungsbericht vom 17.12.2013
Schreiben der PVA vom 23.12.2013, wonach der Antrag vom 16.12.2013 der Beschwerdeführerin auf Aufenthalt in einer Rehaklinik für 22 Tagen bewillig wird
Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt, wonach die Beschwerdeführerin vom 02.12.2013 bis zum 17.12.2013 in Pflege der Anstalt gestanden war,
Bestätigung über den Aufenthalt in einer Rehaklinik vom 28.02.2014 bis zum 20.03.2014
Ärztlicher Entlassungsbericht samt Pflegebericht vom 19.03.2014
Die belangte Behörde holte ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin nach erfolgter persönlichen Untersuchung ein.
Im Gutachten vom 24.06.2014 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung vom 60vH festgestellt. Weiters wurde ausgeführt:
"(...) Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: altersentsprechend
Ernährungszustand: adipös Größe: 170 cm Gewicht: 90 kg
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in flachen Halbschuhen zur Untersuchung. Verwendet eine Unterarmstützkrücke links. Das Aus- und Ankleiden wird teils im Stehen und teils im Sitzen durchgeführt.
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich.
An beiden Schultern Druckschmerz am großen Rollhöcker.
Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit:
Die Schultern sind über der horizontalen zu 1/2 eingeschränkt. Nackengriff jeweils einlagig eingeschränkt. Kreuzgriff seitengleich frei. Ellbogen, Vorderarmdrehung. Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ohne Hilfsmittel zeigt ein mäßiges Entlastungshinken rechts. Dabei werden Schmerzen in der rechten Hüfte angegeben. Zehenballengang ist rechts nicht möglich. Fersenstand mit Anhalten. Anhocken ist nur ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Mäßig Muskelverschmächtigung am rechten Unterschenkel. Beinlänge rechts -1/2. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört.
Fußsohlenbeschwielung rechts herabgesetzt. Rechte Hüfte:
bogenförmige etwa 20cm lange Narbe. Mäßig Druckschmerz.
Rechtes Knie: blasse Narbe nach Totalendoprothese. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Etwas vermehrte seitliche Aufklappbarkeit.
Linkes Knie: blasse Narbe streckseitig nach Totalendoprothese. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Das Gelenk ist soweit bandfest.
Beweglichkeit:
Hüften S 0-0-95 beidseits R (S 90°) rechts 5-0-30, links 5-0-20, Knie S 0-0-95 beidseits. Sprunggelenke jeweils frei beweglich. Das rechte Großzehengrundgelenk ist in Strecksteilung versteift. Die übrigen Zehen sind frei beweglich. Schultergürtel und Becken sind horizontal.
Wirbelsäule:
Mäßig s-förmige Skoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule. Etwas verstärkte Brustkyphose. Regelrechte Lendenlordose. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Hartspann und Druckschmerz lumbal. ISG deutlich druckschmerzhaft.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits einlagig eingeschränkt.
BWS/LWS: FBA Oü, Seitwärtsneigen und Rotation ist je zu 1/2 eingeschränkt. Psycho(patho)logischer Status: wach, Sprache unauffällig"
Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei zu den üblichen Transportzeiten und beim üblichen Betrieb zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestünden, ein kurze Wegstrecke zumutbar und möglich sei, die verwendete Unterarmstützkrücke das Einsteigen- und Aussteigen nicht behindere, ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten bestehe und somit das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich sei.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestünden ebensowenig wie eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würde.
Im Rahmen des Parteigengehörs vom 16.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das ärztliche Sachverständigengutachten mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen würden.
Innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist von zwei Wochen langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
Mit Bescheid des Sozialministeriumsservices vom 21.08.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass laut medizinischem Beweisverfahren (Gutachten vom 24.06.2014) die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorlägen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beantragt habe. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sei insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet sei und erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach § 1 Abs.2 Z 1 lit. b oder d vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.06.2014 zu entnehmen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung und sei der Beschwerdeführerin bereits im Zuge des Parteiengehörs mit Schreiben vom 16.07.2014 übermittelt worden. Das auf Grund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Da eine Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Ihr Antrag sei daher abzuweisen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin unter anderem wie folgt aus:
"Meinen ersten Behindertenpass habe ich bereits im Mai 2001 erhalten und zwar mit einem Prozentsatz von 50%. Der jetzt erhaltene ist um 10% erhöht. Aber inzwischen hat sich, wie ich Ihnen mitgeteilt habe, Wesentliches geändert. Es wurde im Pass ein Implantat erwähnt, aber mittlerweile sind es bereits 3.
Ich habe sehr wohl eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten und auch eine erhebliche Einschränkung der Belastbarkeit.
Das kann aber nur ein Facharzt (Orthopäde) feststellen, und außerdem müsste man einem Patienten zuhören und nicht nur nach dem Papier und 10 Minuten urteilen.
Deshalb bin ich mit dem von Ihnen ausgestellten Bescheid nicht einverstanden, da er nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Außerdem müsste auf jeden Patienten nicht mittels unpersönlichem Schimmelbrief geantwortet werden, sondern individuell.
Ich ersuche, mir einen Parkausweis zu genehmigen, da ich diesen nicht aus Jux und Tollerei will, sondern weil ich den wirklich brauche.
Es haben sehr viele Leute, wie ich beobachtet habe, einen Ausweis bekommen, obwohl sie diesen augenscheinlich gar nicht notwendig haben.
Eine nochmalige oberflächliche Untersuchung, wie gehabt, lehne ich ab. Dafür ist mein behandelnder Arzt zuständig. Ich ersuche um baldigen Bescheid."
Im Rahmen des Parteiengehörs vom 03.12.2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf ihre Beschwerdeschrift zu erläutern, da nicht genau ersichtlich war, ob die Beschwerdeführerin nur gegen die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" (Bescheid vom 21.08.2014) Beschwerde erhoben hatte oder ob die Beschwerde auch gegen die Einstufung von 60 % (im am 22.08.2014 ausgestellten Behindertenpass) gerichtet ist.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe vom 10.12.2014 im Wesentlichen aus, dass sie - außer Spazierenfahren - keine Verwendung für öffentliche Verkehrsmittel habe. Einkaufen sei ihr damit unmöglich, da sie in ihrem Wohngebiet eine entsprechende Infrastruktur habe. Mehr als eine halbe Station könne sie zu Fuß nicht zurücklegen und sie dürfe nicht mehr als drei Kilo tragen. Die Einstufung von 60 %, wogegen die Beschwerdeführerin protestiere, sei mehr als eine Diskriminierung. Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer ersten Knieoperation bereits eine Einstufung von 50 % (im Behindertenpass) gehabt. Nunmehr habe die Beschwerdeführerin nicht nur in beiden Knien eine Prothese, sondern auch ein Hüftprothese, also bereits drei Körperprothesen. Überdies habe sie noch zusätzlich eine verpfuschte Zehenoperation, wobei ihre rechte Großzehe steif geblieben sei und die Beschwerdeführerin nicht einmal ordentliche Schuhe anziehen könne. Der dadurch schlechte Gang wirke sich auch auf ihre Wirbelsäule aus. Das könne der Beschwerdeführerin ihr behandelnder Orthopäde gerne bestätigen. Die Folge davon sei, dass die Beschwerdeführerin auf ihr Auto angewiesen sei. Das sei der Grund, warum die Beschwerdeführerin um einen Parkausweis für einen Behindertenausweis (inklusive der Berechtigung, auf einem dementsprechenden Parkplatz beim Einkaufen stehenzubleiben) angesucht habe.
II. Feststellungen:
Am 08.04.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der ihr am 22.08.2014 (Grad der Behinderung 60 vH) ausgestellt wurde.
Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 21.08.2014 wurde der Antrag vom 08.04.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass laut medizinischem Beweisverfahren (Gutachten vom 24.06.2014) die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorlägen.
Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung liegen nicht vor.
III. Beweiswürdigung
Im gegenständlichen Verfahren wurde mittels Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 21.08.2014 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass laut medizinischem Beweisverfahren die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorlägen. Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 24.06.2014 eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin nach erfolgter persönlichen Untersuchung eingeholt.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Grundlage für die Entscheidung bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 24.06.2014 eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin. Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin im Gutachten bestätigt, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliege.
Im Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe im Wesentlichen aus, dass sie - außer Spazierenfahren - keine Verwendung für öffentliche Verkehrsmittel habe. Einkaufen sei ihr damit unmöglich, da sie in ihrem Wohngebiet keine entsprechende Infrastruktur habe. Weiters verwies die Beschwerdeführerin erneut auf ihre gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere auf ihre Knieprothesen und ihre Hüftprothese sowie auf Problemen mit ihrer rechten Großzehe wegen einer verpfuschten Zehenoperation. Die Folge davon sei, dass die Beschwerdeführerin auf ihr Auto angewiesen sei. Das sei der Grund, warum die Beschwerdeführerin um einen Parkausweis für einen Behindertenausweis (inklusive der Berechtigung, auf einem dementsprechenden Parkplatz beim Einkaufen stehenzubleiben) angesucht habe.
Die Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.06.2014 eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin weder im Rahmen des Parteiengehörs der belangten Behörde noch im Rahmen der Beschwerde noch im vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehör auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin erklärte jedoch nur allgemein, mit dem Ergebnis nicht einverstanden zu sein, da es nicht den Tatsachen entspreche.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 24.06.2014 eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
(...)
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
(...)
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.
Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht vor. Grundlage für die Entscheidung bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 24.06.2014 eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin. Im Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.
Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Eingabe im Wesentlichen erneut auf ihre gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere auf ihre Knieprothesen und ihre Hüftprothese sowie auf Probleme mit ihrer rechten Großzehe wegen einer misslungenen Zehenoperation. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wurden jedoch bereits im Rahmen des ausführlichen und widerspruchsfreien ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 24.06.2014 eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin berücksichtigt. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. (§ 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Die belangte Behörde konnte die nicht unschlüssigen Einschätzungen des eingeholten Gutachtens, dass die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegt, unbedenklich ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legen.
Zum Vorbringen der mangelnden Infrastruktur ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (Hinweis E vom 22. Oktober 2002, 2001/11/0258). (Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030 vom 27.05.2014)
Aus den dargestellten Erwägungen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde bereits von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen im Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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