BVwG W200 2006996-1

W200 2006996-1Tribunal Administrativo Federal12 de fev. de 2015

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W200 2006996-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2006996.1.00

Spruch

W200 2006996-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.03.2014, PassNr. XXXX VN: XXXX, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hatte am 25.11.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

In der Folge wurden hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers folgende medizinischen Befunde und Bestätigungen vorgelegt:

Auflistung der eingenommenen Medikamente

Röntgenbefund vom 08.05.2013

Schreiben eines Diagnosezentrums vom 13.01.2012 und vom 22.05.2013

Befundmitteilung vom 27.05.2013 mit der Diagnose "Emphysem, KHK, Z.n. MCI." und der Anamnese "Exraucher, eine COPD II seit 2008 dokumentiert"

Befundbericht einer Gruppenpraxis für Interne Medizin und Kardiologie vom 09.07.2013

Schreiben der WGKK vom 01.10.2013

Zusammenfassendes Gutachten vom 21.11.2013

Berufskundliches Sachverständigengutachten vom 24.11.2013

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten am 06.02.2014, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. In diesem wird wie folgt ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 koronare Herzkrankheit

unterer Rahmensatz, da Zustand nach Stentimplantation, normaler EKG-Befund, keine myocardiale Wandbewegungsstörung, Hypertonie berücksichtigt gZ 050502 30 vH

02 Emphysem

oberer Rahmensatz, da leichte periphere bronchiale Atemstrombehinderung und sonst normale Lungenfunktion gZ 060501 20 vH

03 Zustand nach Radiusfraktur links 020520 10 vH

04 Arterielle Verschlusskrankheit I 050301 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Leiden 1 werde durch die Leiden 2 bis 4 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Im Rahmen des Parteiengehörs des Bundessozialamtes vom 27.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Gutachtens zur Kenntnis gebracht, wonach die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt waren.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.03.2014 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 % der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung nunmehr 30 von Hundert betrage. Die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses seien somit nicht mehr erfüllt. Da keine Stellungnahme im Rahmen der gesetzlichen Frist eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er sei mit dem Ergebnis nicht einverstanden. Er führte weiters im Wesentlichen aus, dass er der Meinung sei, dass die Leiden, die er habe, einen höheren Grad der Behinderung bedürfen würden. Sein Herzleiden sei zu gering eingeschätzt worden, er habe ständig Druck im Brustbereich. Er könne keine längeren Wegstrecken gehen und müsse des Öfteren Pausen einlegen. Er schwitze sehr stark. Des Weiteren teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine linke Hand stark eingeschränkt sei. Mit dieser könne er kaum etwas machen, es seien ständige Schmerzen vorhanden. Er habe auch Atemnot, diese sei auch gering eingeschätzt worden. Nach einer kurzen Wegstrecke fange sein Körper zum Zittern an. Weiters schmerzen seine Beine. Er könne kaum Stiegen steigen. Erstens habe der Beschwerdeführer Atemnot und zweitens habe er im Bereich des Schienbeines starke Schmerzen. Er nehme gegen diese Schmerzen auch Medikamente ein, jedoch ohne Erfolg. Die Schmerzen seien jedoch trotzdem da, er ersuche um neuerliche Prüfung und neuerliche Beurteilung.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.05.2014 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Ausführungen im Rahmen der Beschwerde dazu aufgefordert, entsprechende medizinische Unterlagen hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens vorzulegen.

In der Folge wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende Unterlagen (teilweise erneut) vorgelegt:

Schreiben eines Diagnosezentrums vom 13.01.2012 und vom 22.05.2013

Befundbericht eines Facharztes für med. und chem. Labordiagnostik vom 15.05.2013

Befundmitteilung vom 27.05.2013 mit der Diagnose "Emphysem, KHK, Z.n. MCI." und der Anamnese "Exraucher, eine COPD II seit 2008 dokumentiert"

Befundbericht einer Gruppenpraxis für Interne Medizin und Kardiologie vom 09.07.2013

Orthopädisches Gutachten vom 26.10.2013

Internes Gutachten vom 06.11.2013

Pulmologisches Gutachten vom 06.11.2013

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde zudem ein Befund einer Gruppenpraxis für Interne Medizin u. Kardiologie vom 18.06.2014 in Vorlage gebracht, in diesem wurden folgende Diagnosen gestellt:

"Z.n.Vorderwandinfarkt 06/09; art. Hypertonus; Koronare Herzkrankheit; Z.n. PCI LAD (DES) 06/09; Hyperlipidämie; Steatosis hepatis; Nierenzysten; Prostathyperplasie; inc. CAVK; PAVK I; chron. Venöse Insuff.; mildes Emphysem".

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharzt für Chirurgie, datiert mit 28.10.2014, eingeholt. Das Sachverständigengutachten stellte fest, dass eine mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Handgelenkes objektivierbar ist (Position 02.06.22), die entsprechend der hier vorgesehenen Richtsatzposition einen GdB von 20% bedingt. Das Gutachten enthält folgende Feststellungen:

"Er habe sich zweimal die linke Hand gebrochen, er könne mit der linken Hand überhaupt nichts mehr machen, er habe hier immer Schmerzen. Er habe auch in den Füßen Beschwerden, er könne nur 100 bis 150m gehen, dann bekäme er Schmerzen über dem Schienbein. Therapie mache er derzeit keine.

Eingesehene Befunde

Orthopädisches GA Dris. XXXX vom 26.10.2013, erstellt Für das ASG Wien: Zustand nach konservativ behandelter, in deutlicher Fehlstellung verheilter intraartikulärer Trümmerfraktur der distalen linken Speiche 7/012 mit verbliebenem mittelgradigem schmerzhaften Funktionsdefizit des linken Handgelenkes und Kraftminderung der linken Hand, rezidivierende Lumbalgien mit mäßiggradiger schmerzhafter Bewegungsminderung der Lendenwirbelsäule, mittelgradiger Spreizfuß bds.

Röntgen linkes Handgelenk von 5/013: knöchern geheilte Radiusfraktur, Arthrose der Handwurzelgelenke mit kleinen Osteophyten (...)

Wirbelsäule:

Normal konfiguriert. Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann, kein Druckschmerz, kein Bewegungsschmerz. KJA 1/19, HWS Rot. bds. 70°, Seitneigen bds. 20°, Ott 30/32, Schober 10/14 bei guter Entfaltbarkeit, FBA 20cm. Aufrichten frei, Seitneigen bds. 40°, Rotation frei

Thorax:

Äußerlich unauffällig, symmetrisch

Abdomen:

In Thoraxniveau, Bauchdecken weich, unauffälliger Palpaiionsbefund

Obere Extremitäten:

Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Handpulse seitengleich tastbar.

Schultern und Ellbogengelenke bds. frei beweglich. Handgelenk rechts 70-0-70°, Handgelenk links 40-0-15°, rad. u. uln. Abd. 15°. Fingerbeweglichkeit uneingeschränkt, Faustschluss bds. suffizient, links ohne Kraft durchgeführt.

Untere Extremitäten:

Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinlängen seitengleich. Periphere Pulse seitengleich tastbar, beide Füße warm, keine trophischen Störungen. Geringer Senkspreizfuß bds. Ein US-Stützstrumpf bds. wird getragen.

Sämtliche Gelenke beidseits frei beweglich, Kniegelenke bandfest. Heben des gestreckten Beines von der Unterlage bds. bis 70°

Zehen- und Fersenstand sowie Einbeinstand unsicher durchgeführt, Hocke ungehindert durchführbar, Gangbild unauffällig

Diagnose

Mittelgradige Funktionseinschränkung im linken Handgelenk mit posttraumatischer Arthrose nach konservativ behandeltem Speichenbruch 02.06.22 20%

Zum Vorgutachten

Hier ergibt sich bezüglich des chirurgisch-orthopädisch zu bewertenden Leidens eine Änderung insofern, als anlässlich der nunmehrigen Begutachtung im Vergleich zum VGA eine mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Handgelenkes objektivierbar ist, die entsprechend der hier vorgesehenen Richtsatzposition einen GdB von 20% bedingt."

Das Bundesverwaltungsgericht holte überdies ein Internistisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, datiert mit 23.12.2014 ein, in dem das Ergebnis des chirurgischen Gutachtens berücksichtigt wurde, und dennoch nach wie vor ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert festgestellt wurde.

Zusammengefasst wurde darin wie folgt ausgeführt:

"Im Akt ein internistisches Gerichtsgutachten zu 41 Cgs 113/13 b.

Prim. Dr. Vetter, vom 06.11.2013: koronare Herzkrankheit mit Z. n. Vorderwandinfarkt mit Stent 2009, Bluthochdruck behandelt, Fettstoffwechselstörung. Fettleber, periphere arterielle Verschlusskrankheit, gut kompensiert und chronisch venöse Insuffizienz

Weiters im Akt ein Befund der Fachärztinnen für Innere Medizin Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 09.07.2013 in Abi 33/19, darin wird in der Ergometrie ein Abbruch bei 55 % des TSW wegen reduzierter körperlicher Leistungsfähigkeit beschrieben, Beurteilbarkeit hinsichtlich BCI nicht gegeben, in der Echokardiografie leichte bis mittelgradige Hypertrophie, normale systolische Funktion. Im Ultraschall des Oberbauches Fettleber. Hingewiesen wird darauf, dass auch eine Koronar-CT vorgesehen ist.

In einem Lungenfunktionsbefund in Abl. 33/21 ist eine COPD II genannt.

Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer:

Ob die Koronar-CT durchgeführt wurde, lässt sich nicht eruieren. Er legt jedenfalls einen Befund aus der Ordination Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 18.06.2014 vor, dieser wird in Kopie zum Akt genommen und enthält auch die aktuelle Medikation.

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand adipös. 186 cm. 84 kg

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: Teilersatz

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse Vorhände i, keine Gefäßgeräusche. Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, elastisch

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch

Herz: reine rhythmische Herztöne

RR 125/80. Frequenz 80/Min. rhythmisch

Abdomen: mäßig adipös

Leber und Milz nicht abgrenzbar

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, er trägt Stützstrümpfe beidseits,

auf Ausziehenlassen wird verzichtet, da keine offenen Stellen angegeben werden. (...)

Diagnosen:

1. Koronare Herzkrankheit 05.05.02 30 %

Unterer Rahmensatz, da zufriedenstellender Verlauf nach Stentimplantation, normaler EKG-Befund, keine myokardiale Wandbewegungsstörung. Hypertonie ist in dieser Position erfasst.

2. Emphysem g.z. 06.05.01 20 %

Oberer Rahmensatz, da leichte periphere bronchiale Atemstrombehinderung und sonst normale Lungenfunktion.

3. mittelgradige Funktionseinschränkungen im linken Handgelenk mit Posttraumatischer Arthrose nach konservativbehandeltem Speichenbruch 02.06.22 20 %

4. Arterielle Verschlusskrankheit I 05.03.01 10 %

Geringfügige chronisch venöse Insuffizienz sowie Fettleber laut Gerichtsgutachten aus 2013 bedingen keinen zusätzlichen Grad der Behinderung.

Beurteilung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 %.

Es liegt keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vor.

Eine Änderung gegen den gegenüber dem Gutachten der 1. Instanz liegt im internistischen Fachbereich nicht vor, im chirurgisch-orthopädischen Fachbereich ist insofern eine Änderung eingetreten, als anlässlich der aktuellen Begutachtung im Vergleich zum Vorgutachten eine mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Handgelenkes objektivierbar ist, die entsprechend der hier vorgesehenen Richtsatz Position 1° der Behinderung von 20 % bedient. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich"

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 19.01.2015, zugestellt am 21.01.2015, wurden dem Beschwerdeführer vorzitierte Gutachten mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

1. Feststellungen:

Am 25.11.2013 langte ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.03.2014 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 % der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung nunmehr 30 von Hundert betrage.

Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf dem im angefochtenen Bescheid eingeholten Gutachten der Behörde erster Instanz, welches ebenso wie die zwei vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % beim Beschwerdeführer feststellt.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde im Detail ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie, datiert mit 28.10.2014, eingeholt. Das Sachverständigengutachten stellte fest, dass eine mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Handgelenkes objektivierbar ist (Position 02.06.22), die entsprechend der hier vorgesehenen Richtsatzposition einen GdB von 20% bedingt. Das Bundesverwaltungsgericht holte überdies ein Internistisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, datiert mit 23.12.2014 ein, mit dem (unter Berücksichtigung des chirurgischen Gutachtens) dennoch nach wie vor ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert festgestellt wurde.

Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert.

Die eingeholten vorzitierten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, und wurde der Inhalt der zwei vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zudem nicht beeinsprucht.

Es wurde wie im erstinstanzlichen Verfahren ein Grad der Behinderung von 30 vH objektiviert und es haben sich keine Feststellungen ergeben, wonach von dieser Einschätzung abzuweichen ist. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf dem im angefochtenen Bescheid eingeholten Gutachten der erstinstanzlichen Behörde, welches ebenso wie die zwei vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % beim Beschwerdeführer feststellt.

Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert.

Die eingeholten vorzitierten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, und wurde der Inhalt der zwei vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zudem nicht beeinsprucht.

Es wurde wie im erstinstanzlichen Verfahren ein Grad der Behinderung von 30 vH objektiviert und es haben sich keine Feststellungen ergeben, wonach von dieser Einschätzung abzuweichen ist. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllt die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer die Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht, es langte jedoch keine Stellungnahme innerhalb der zweiwöchigen Frist ein.

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) von Hundert festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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