W200 2003923-1•BVwG W200 2003923-1
W200 2003923-1Tribunal Administrativo Federal12 de fev. de 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2003923-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,
Landesstelle Niederösterreich, vom 16.01.2014, PassNr. XXXX, VN:
XXXX, zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 03.10.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen wurde im Antrag ausgeführt "chronische Bronchitis, Lungenschädigung D. Schweißrauch, Belastungshypertonie und Valgisierende Umstellung Medialarthrose III-IV"
In der Folge wurden hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers folgende medizinischen Befunde und Bestätigungen in Vorlage gebracht:
Schreiben eines Krankenhauses vom 24.04.2012 mit der Entlassungsdiagnose "Medialarthrose grad. III-IV linkes Kniegelenk"
Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 20.08.2013
Ärztlicher Befundbericht vom 16.09.2013
Die belangte Behörde holte ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin nach erfolgter persönlicher Untersuchung am 11.11.2013 ein. Im Gutachten vom 13.11.2013 wurde im Wesentlichen wie folgt festgestellt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Chronische Bronchitis
Unterer Rahmensatz, da unter Dauertherapie stabil g.Z. 060602 30 vH
02 Belastungshypertonie
Unterer Rahmensatz, da zwar vergrößerte Rechtsherzabschnitte, jedoch global gute Linksherzleistung g.Z. 050201 30 vH
03 Zustand nach Meniskus-Operation und Umstellungsosteotomie linkes Kniegelenk mit Funktionseinschränkung geringen Grades
Oberer Rahmensatz, da Beugung und Streckung betroffen 020518 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Leiden 3 erhöhe nicht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Im Rahmen des Parteiengehörs des Bundessozialamtes vom 26.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Gutachtens zur Kenntnis gebracht, wonach die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt waren.
Im Rahmen der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer einen Radiologischen Befund vom 25.11.2013 vor und führte im Wesentlichen aus, dass seine degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule unberücksichtigt geblieben wären. Beim Beschwerdeführer würden bei L1 Schmorl¿sche Knorpelknötchen mit Einsenkung der Abschlussplatte im hinteren Drittel als Zeichen eines intraspongiösen Diskuseinbruches eine Osteochondrose L5/S1 mit deutlich höhengeminderten Bandscheibenraum sowie Intervertebralarthrosen L2 bis L4 und beginnendem M. Baastrup vor. Des Weiteren seien bei der ISG-Fuge eine kleine Schrotkugel und eine deutliche distale Thoracalspondylose in der bildgebenden Diagnostik zu erkennen. Darüber hinaus würden degenerative Veränderungen auch in der Halswirbelsäule und Brustswirbelsäule vorliegen. Ferner bestehe eine Coxarthrose beidseits und ein Acetabulumhochstand um einen cm links.
Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das ärztliche Sachverständigengutachten vom 13.11.2013 erstellt hatte, ein. In der Stellungnahme wurde festgestellt, dass bei der klinischen Untersuchung eine endlagige Bewegungseinschränkung im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich festgestellt worden sei. Diese Funktionsbeeinträchtigung sei mit dem radiologischen Befund durchaus in Einklang zu bringen. Unter Berücksichtigung des nachgereichten Röntgenbefundes und dem Ergebnis der klinischen Untersuchung werde das Wirbelsäulenleiden als Leiden 4 neu erfasst, es wurde jedoch weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt. Folgende Aufstellung der Funktionseinschränkungen war in der Stellungnahme enthalten:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Chronische Bronchitis
Unterer Rahmensatz, da unter Dauertherapie stabil g.Z. 060602 30 vH
02 Belastungshypertonie
Unterer Rahmensatz, da zwar vergrößerte Rechtsherzabschnitte, jedoch global gute Linksherzleistung g.Z. 050201 30 vH
03 Zustand nach Meniskus-Operation und Umstellungsosteotomie linkes Kniegelenk mit Funktionseinschränkung geringen Grades
Oberer Rahmensatz, da Beugung und Streckung betroffen 020518 20 vH
04 Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen geringen Grades
Oberer Rahmensatz, da radiologische Veränderungen in allen Wirbelsäulen-Abschnitten, jedoch keine Dauertherapie erforderlich 020101 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Leiden 3 und 4 würden nicht erhöhen, da keine wesentliche wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Es liege ein Dauerzustand vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 16.01.2014 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 % der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sodass der Antrag vom 03.10.2013 abzuweisen war. Begründend wurde ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.11.2013 zu entnehmen seien, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung und sei dem Beschwerdeführer bereits im Zuge des Parteiengehörs übermittelt worden. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 06.12.2013 sei eine abermalige Überprüfung durch den Sachverständigen durchgeführt worden und der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt worden.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der nunmehr angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Weiters wurde moniert, dass der Grad der Behinderung nur 40 % betrage. Beim Beschwerdeführer bestehe eine Coxarthrose beidseits und ein Acetabulumhochstand um 1 cm links, wodurch der Beschwerdeführer unter Funktionseinschränkungen in Form von Bewegungseinschränkungen leidet und wäre daher diese Gesundheitsschädigung ebenfalls mit einem Grad der Behinderung gemäß der entsprechenden Richtsatzposition einzustufen. Des Weiteren bestehe beim Beschwerdeführer eine Periarthrosis calcarea dextra sowie eine moderate bilaterale Omarthrose beidseits, weshalb der Beschwerdeführer ebenfalls unter Funktionseinschränkungen leide und wäre daher diese Gesundheitsschädigung ebenfalls mit einem Grad der Behinderung gemäß der entsprechenden Richtsatzposition einzustufen. Im Zusammenwirken der einzelnen Gesundheitsschädigungen liege sehr wohl eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor. Als Beweis wurde auf die bereits vorgelegten Befunde vom 25.11.2013 und 31.01.2014 verwiesen, überdies wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachbereichen der Orthopädie bzw. Chirurgie beantragt.
Der Beschwerdeführer legte zudem folgende medizinische Unterlagen vor:
Radiologischer Befund vom 31.01.2014
Ärztlicher Befundbericht einer Fachärztin für Innere Medizin und Hämato-Onkologie vom 05.05.2014, vom 11.07.2014 und vom 18.08.2014, wobei im letztgenannten Befundbericht insbesondere folgende Diagnosen gestellt wurden "akute rez Palpitationen mit präkardialem Druckgefühl, hypertensive Kardiopathie mit Linksventrikelhypertrophie sowie ventrikuläre Rhythmusstörungen"
In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 04.11.2014, führte dieser aus:
"Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 11.11.2013 bei Frau Dr. XXXX in XXXX untersucht, Abi. 18, dabei wurde laut Abi. 19 ein GdB von 40 % festgesteilt, es findet sich dann in Abi. 27 eine nochmalige Einschätzung über 40 %, welche aber 4 statt 3 Diagnosepunkte enthält, darunter im internistischen Fachbereich unverändert chronische Bronchitis und Belastungshypertonie. (...)
Ergänzende Anamnese mit dem Berufungswerber:
Er gibt an, dass nun auch Herzrhythmusstörungen hinzugetreten sind, ein Befund dazu befindet sich bereits im Akt.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
Nebilan, Ramipril, Simvastad, Tritticö, Eclira Genuair und Berodual
Ergänzung der Anamnese durch mitqebrachte Spitalsberichte. Röntgen- und Laborbefunde:
28.10. 2014, Dr. XXXX, Fachärztin für innere Medizin und Hämatoonkologie: Diagnose Carotiskalk, hypertensive Kardiomyopathie mit Linksventrikelhypertrophie und zusätzlichen Rhythmusstörungen. Auch Befunde von Langzeit-EKG und Ergometrie werden zum Akt genommen.
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 170 cm, 85 kg, höchstes Gewicht war 88 kg
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: eigene, saniert
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, elastisch
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne
RR 140/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: adipös, Leber und Milz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine
Varizen, keine Ödeme Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten
Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen:
1. chronische Bronchitis g.z. 06.06.02 30 %
Unterer Rahmensatz, da unter entsprechender medikamentöser Therapie zufriedenstellender klinischer Befund
2. beginnende hypertensive Kardiomyopathie g.z. 05.02.01 30 %
Auswahl dieser Position, da dokumentierte Herzrhythmusstörungen, unterer Rahmensatz, da gute Linksventrikelfunktion
Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers:
Im internistischen Fachbereich kann keine wesentliche Änderung bezüglich der internistischen Diagnosen im Gutachten der 1. Instanz festgestellt werden. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Das Bundesverwaltungsgericht holte hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin ein, mit dem ein Gesamtgrad von 40 von Hundert bestätigt wurde. Dieses Gutachten vom 04.11.2014 gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"Allgemeine Krankenvorgeschichte
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 11.11.2013.
Zwischenanamnese: 1 Kuraufenthalt
Beruf:
zuletzt Schweißer, jetzt AMS
Derzeitige Beschwerden:
Ich kann schlecht treppab gehen, schlecht treppauf gehen. Ich kann mich nicht gut bücken. Die Schmerzen kommen und gehen. Auch die Schultern krachen. Ich habe Schmerzen vom Oberkörper bis zu den Knien und Bewegungseinschränkung.
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel;
Medikamente: Nebilan, Ramipril, Simvastatin, Trittico, Eclira
Genair, Berodual Laufende Therapie: dzt. keine Hilfsmittel: keine
Objektiver Untersuchungsbefund Größe 170 cm, Gewicht ca.85 kg
Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: mäßig adipös
Kommt in festen Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei. Verwendet keine Gehhilfen. Das Aus- und Ankleiden wird teils im Sitzen, teils im Stehen durchgeführt.
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Schultergürtel ist horizontal, die linke Schulter ist gering verkürzt. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen seitengleich vorhanden.
An der linken Schulter Druckschmerz am großen Rollhöcker und über der langen Bizepssehne
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Schultern S 40/0/160 beidseits, F 160/0/50 beidseits, beim Nackengriff reicht die Daumenkuppe rechts bis C6, links bis C5, beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe rechts bis TH11 und links bis TH10. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang wird verlangsamt ausgeführt, ist symmetrisch und hinkfrei. Zehenballengang, Fersengang und Einbeinstand sind möglich. Anhocken wird umständlich und zu /2 ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Diskret Muskelverschmächtigung am rechten Oberschenkel. Beinlänge rechts -0,5cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird innen am linken Knie lokal als taub, sonst als ungestört angegeben.
Rechtes Knie:
Ergussfrei und bandfest. Zohlentest ist mäßig positiv.
Linkes Knie:
Die Kniescheibe ist etwas verbreitert. Unauffällige Narbe streckinnenseitig, sowie über der Schienbeinrauhigkeit und außen in Höhe des Schienbeinkopfes. Gering vermehrte äußere Aufklappbarkeit. Schmerzen innenseitig bei O-Vermehrung. Lachman Test ist negativ.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Hüften S 0/0/100 beidseits, R (S 90°) 10/0/30 beidseits, Knie S rechts 0/0/130, links 0/0/125, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken sind horizontal. Die Wirbelsäule ist im Lot. Zarte Rotationskomponente an Brust- und oberer Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann lumbal, Klopfschmerz lumbal. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 40cm bei mangelnder Compliance, Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagig eingeschränkt
Beantwortung der Fragen:
(...)
1 chronische Bronchitis g.Z. 06.06.02 30%
Unterer Rahmensatz, da unter entsprechender medikamentöser Therapie zufriedenstellender klinischer Befund
2 beginnende hypertensive Kardiomyopathie g.Z. 05.02.01 30%
Auswahl dieser Position, da dokumentierte Herzrhythmusstörungen, unterer Rahmensatz, da gute Linksventrikelfunktion.
3 Geringe Funktionsbehinderung am linken Knie nach Umstellungsosteotomie und Meniskussanierung 02.05.18 20%
Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung
Die Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit vierzig vom Hundert (40 v. H.), weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht wird. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter weil keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß besteht.
Stellungnahme zu den Einwendungen:
Eine Funktionsbehinderung an den Hüften kann nicht objektiviert werden. Eine allfällige Beinlängendifferenz von 1 cm ist funktionell irrelevant und nicht behandlungsbedürftig.
Ein fragliches Impingement an beiden Schultern und eine incipiente (beginnende) Periarthrosis calcarea rechts, ohne Funktionsbehinderung bewirken kein einschätzungsrelevantes Leiden. Dieser Befund ist als altersentsprechend zu werten. Eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und 2 liegt vor. Im Übrigen siehe Begründung für gesamt GdB. Keine geänderte Einschätzung im Vergleich zum GA erster Instanz vom 11.11.2013."
Im Rahmen des Parteiengehörs vom 07.01.2015 wurden dem Beschwerdeführer die vorzitierten Gutachten zur Stellungnahme übermittelt.
Am 20.01.2015 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er einzig ausführte, er halte die bisherigen Einwendungen aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Am 30.12.2013 langte ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses für den Beschwerdeführer ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 16.01.2014 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 % der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sodass der Antrag vom 03.10.2013 abzuweisen war. Begründend wurde ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.11.2013 zu entnehmen seien, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht holte hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, datiert mit 04.11.2014, ein, mit dem ein Gesamtgrad von 40 von Hundert bestätigt wurde. Überdies holte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin, datiert mit 04.11.2014, ein, mit dem ein Gesamtgrad von 40 von Hundert ebenfalls bestätigt wurde.
Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im angefochtenen Bescheid eingeholten Gutachten der ersten Instanz, welche ebenso wie die Gutachten, welche vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurden, einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH beim Beschwerdeführer feststellte.
Die eingeholten vorzitierten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, und wurde der Inhalt vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht in substantiierter Weise beeinsprucht.
Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert und vermochte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs, durch die allgemeine Ausführung, dass er sein Vorbringen aufrecht halte, die Feststellungen der befassten Sachverständigen nicht zu entkräften.
Es wurde wie im erstinstanzlichen Verfahren ein Grad der Behinderung von 40 vH objektiviert und es haben sich keine Feststellungen ergeben, wonach von dieser Einschätzung abzuweichen ist. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im angefochtenen Bescheid eingeholten Gutachten der ersten Instanz, welche ebenso wie die Gutachten, welche vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurden, einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH beim Beschwerdeführer feststellte.
Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) von Hundert durch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten festgestellt wurden und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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