BVwG W151 2002785-1

W151 2002785-1Tribunal Administrativo Federal12 de fev. de 2015

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Beitragsgrundlagen, Geringfügigkeitsgrenze, Pflichtversicherung,<br/>Versicherungspflicht

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BVwG W151 2002785-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2002785.1.00

Spruch

W151 2002785-1/11E Schriftliche Ausfertigung des am 30.01.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard ARMSTER, Franz Josef-Straße 42/Hauptstraße 35, 2344 Maria Enzersdorf, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX wegen §§ 5 Abs. 1 Z 2; 53a Abs. 3 iVm § 58 Abs. 2 ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

1. Die Wiener Gebietskrankenkasse hat mit dem Bescheid vom XXXX festgestellt, dass Frau XXXX (in der Folge BF) aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigungen bei den Dienstgebern XXXX, XXXX Gesellschaft m.b.H., XXXX und der XXXX, darüber hinaus aufgrund der geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX., welcher im November 2010 neben der in diesem Monat vollversicherungspflichtigen Tätigkeit bei der XXXX ausgeübt wurde in der Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.12.2010 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions)versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterliege. Die BF habe als Vollversicherte gemäß § 53a Abs. 3 iVm § 58 Abs. 2 ASVG den für das Kalenderjahr 2010 noch aushaftenden Pauschalbeitrag in Gesamthöhe von € 263,69 an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.

Die BF unterliege im Kalenderjahr 2011 aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung bei den Dienstgebern XXXX, XXXX sowie der XXXX in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions)versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG. Die BF habe als Vollversicherte gemäß § 53a Abs. 3 iVm § 58 Abs. 2 ASVG für das Kalenderjahr 2010 einen Pauschalbeitrag in Gesamthöhe von €

1. 263,53 an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.

Begründend führte die Gebietskrankenkasse aus, dass Personen, deren Summe ihrer Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) unterliegen. Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, hätten gemäß § 53a Abs. 3 ASVG hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene BF am 06.12.2013, eingelangt am selben Tag, fristgerecht Einspruch (nunmehr) Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die Begründung des Bescheids mangelhaft sei. Der angeführte Sachverhalt sei nicht klar und übersichtlich zusammengefasst. Da die BF auch vollversichert gewesen sei und für die Vollversicherung vom Dienstgeber Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen gewesen wären, wären diese vom Gesamtbetrag der errechneten Beiträge abzuziehen gewesen. Die für die Beitragsgrundlage maßgebenden Lohnzahlungen hätten nachvollziehbar zusammengerechnet werden müssen um auch eine Berechnung der Beiträge zu ermöglichen. Auf Seite 4 Abs. 3 Zeile 3-5 würde der Bescheid einen Rechenfehler enthalten. Ebenso sei nicht entscheidend, ob ein Praktikum für ein Studium vorgeschrieben sei, sondern ob es für dieses anerkannt werde. Zahlungen hierfür seien beitragsfrei.

Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid den Bescheid aufzuheben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit Stellungnahme vom 06.12.2013 an das Amt der Wiener Landesregierung MA 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht weitergeleitet.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Amt der Wiener Landesregierung am 05.03.2014 vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 15.10.2014 wurde der WGKK vom Gericht binnen einer Frist von 3 Wochen aufgetragen, den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids in punkto Errechnung der aushaftenden Beträge zu präzisieren.

6. Dazu nahm die WGKK mit Schreiben vom 21.10.2014, eingelangt am 24.10.2014, Stellung und teilte mit, dass es in den Spruchteilen enthaltenen Beträgen keine Verzugszinsen enthalten seien. Ebenso wurde der Kontoauszug der BF übermittelt.

7. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden das Scheiben des Bundesverwaltungsgerichts und der WGKK an die BF zur allfälligen Stellungnahme binnen 3 Wochen geschickt. Dazu wurde keine Stellungnahme eingebracht.

8. Mit Schreiben vom 09.01.2015 wurden den Parteien die Ladungen für eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG vom 30.01.2015 übermittelt.

9. Mit Schreiben vom 19.01.2015 teilte die AUVA mit, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnimmt, ebenso gab der RA am 20.01.2015 seine Nichtteilnahme an der Verhandlung bekannt.

10. Am 30.01.2015 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der die BF ohne rechtsfreundliche Vertretung teilnahm, weiters ein Vertreter der belangten Behörde. Die PVA wohnte der Verhandlung nicht bei. Hierbei stellte die BF den dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt außer Streit und monierte im Wesentlichen, dass aufgrund der Vollversicherung der BF die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge, die vom Dienstgeber bezahlt wurden, von den der BF vorgeschriebenen Beträge abgezogen werden hätten müssen, weiters, dass die geringfügigen Beschäftigungen der BF beim Dienstgeber XXXX. für die im Bescheid festgestellten Zeiträume als beitragsfreies Praktikum für das Sprachstudium der BF anzusehen seien.

Das sachverhaltsrelevante Vorbringen des BF wird wie folgt auszugsweise aus dem Verhandlungsprotokoll wiedergegeben( nicht schreibfehlerkorrigiert):

"R: Schildern Sie mir welche Tätigkeiten von Ihnen beim Dienstgeber XXXX. in den im Bescheid festgestellten Zeiträumen durchzuführen waren? Was waren Ihre Aufgabengebiete?

BF: Damals wie heute schreibe ich eine Doppelseite, die nennt sich das Thema der Woche. Dazu muss ich einen Artikel ausarbeiten. Ich bekomme einmal pro Woche ein E-Mail, meistens mittwochs, ich beziehe mich da auch auf die bescheidgegenständlichen Zeiträume meiner Angaben. Da hat sich nichts geändert zu meiner Tätigkeit. Dann beginne ich selbst Zuhause zu recherchieren für diesen Artikel. Dies mache ich meistens Zuhause. Ich fahre nur einmal pro Woche in den Verlag, um den Artikel ins System hineinzustellen, damit meine ich den Artikel abzuliefern. Ich musste den Artikel immer vor Redaktionsschluss abliefern, was zum damaligen Zeitpunkt der darauffolgende Dienstag war. Die Bezahlung erfolgte monatlich per Überweisung in der Höhe von im Bescheid richtig festgehaltenen Betrag von EUR 300,--. Befragt, zu den Themen, welche ich journalistische behandelt habe, gebe ich an, dass dies unterschiedlich war, wie zum Beispiel ein Thema zu Schulen oder zu aktuellen Wahlen, es waren Themen mit Aktualitätsbezug.

R: Welche Studien hatten Sie damals im Jahr 2010 und 2011?

BF: Ich habe damals Germanistik studiert, habe aber die Aufnahmeprüfung für die angewandte Kunst gerade gemacht. Befragt gebe ich an, dass ich nicht Journalistik studiert habe.

R: Wurden die Zahlungen von EUR 300,-- monatlich nicht nur vereinbart, sondern auch tatsächlich entrichtet.

BF: Ja, so wie oben angegeben. Es wurde alles immer ordnungs- und vereinbarungsgemäß abgerechnet und bezahlt.

R: Können Sie erläutern, wieso Sie die Auffassung vertreten, die entgeltliche Tätigkeit beim Dienstgeber XXXX. sei als Praktikum zu anzusehen und beitragsfrei? Als Grund geben Sie an, dass Synergien zu Ihrem Sprachstudium bestehen, das Praktikum aber nicht zwingend sei für das Studium. Bitte führen Sie dies aus.

BF: Die Tätigkeit beim Dienstgeber XXXX. ist als Praktikum beim Studium anrechenbar gewesen aufgrund des dortigen Lehrplanes Germanistik. Ich habe die Tätigkeit beim oben genannten Dienstgeber jedoch nicht mit dieser Zielsetzung begonnen, nämlich es als Praktikum anrechnen zu lassen. Befragt gebe ich an, dass ich es beim damaligen Germanistikstudium auch nicht anrechnen ließ. Ich ließ es deswegen nicht anrechnen, weil ich die Aufnahmeprüfung bei der Angewandten dann geschafft habe.

WGKK: Wie kann man das bei Germanistik anrechnen lassen, erspart man sich da eine Prüfung.

BF: Man erspart sich ca. 15 ECTS-Punkte. Das entspricht ungefähr 4 Seminaren.

WGKK: Verpflichtend im Lehrplan ist dieses Praktikum aber nicht?

BF: Nein, das stimmt.

R an WGKK. Können Sie mir den aushaftenden Saldo zu den Pauschalbeträgen aus dem Jahr 2010 und 2011 zum heutigen Tag nennen?

WGKK: Ich lege Ihnen ein Beitragskontoblatt ./1 vor. Aus dem geht hervor, dass die im beschwerdegegenständlichen Bescheid genannten Pauschalbeträge (Spruchpunkt II. und IV.) in Höhe von EUR 263,69 für das Jahr 2010 und EUR 1.263,53 für das Jahr 2011 in voller Höhe aushaften. Das heißt, es wurden zwischenzeitlich keine Zahlungen geleistet.

BF: Die Beilage ist echt und richtig. Es stimmt, dass die Beiträge aushaften, so wie im beschwerdegegenständlichen Bescheid angeführt."

Seitens der Parteien wurden keine weiteren Anträge gestellt, die Verhandlung wurde geschlossen und das Erkenntnis wurde unter Bekanntgabe der wesentlichen Begründung mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die BF war im Kalenderjahr 2010 in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 bei der Niederösterreichischen Pressehaus Druck- und Verlagsges.m.b.H., vom 01. bis 02.05.2010 sowie in der Zeit vom 02.10.2010 bis zum 04.10.2010 bei der XXXX, vom 15.05.2010 bis zum 29.09.2010 bei der XXXX Gesellschaft m.b.H. sowie vom 07.12.2010 bis zum 31.12.2010 bei der XXXX als geringfügige Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet und tätig. Darüber hinaus wurde die BF in der Zeit vom 02.08.2010 bis zum 15.09.2010 sowie am 31.10.2010 und am 27.11.2010 bei der XXXX als vollversicherungspflichtige Dienstnehmerin gemeldet und war dort tätig.

Im Jahr 2011 war die BF in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 sowohl bei der Niederösterreichischen Pressehaus Druck- und Verlagsges.m.b.H. als auch bei der XXXX und in der Zeit vom 01.05.2011 bis zum 02.05.2011, vom 06.10.2011 bis zum 07.10.2011 sowie am 21.10.2011 bei der XXXX als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet und tätig.

Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2010 betrug monatlich €366,33 (pro Tag €28,13) und im Jahr 2011 €374,02 (pro Tag €28,72).

Die BF überschritt sowohl im Jahr 2010 als auch 2011 jeweils die jährlich gültigen Geringfügigkeitsgrenzen.

Die Tätigkeit der BF beim Dienstgeber XXXX. war entgeltlich und wurde monatlich mit einem Entgelt in Höhe von €300.- über die Dauer von mindestens 2 Jahren abgegolten.

Diese entgeltliche Tätigkeit ist nicht beitragsfrei.

Beweiswürdigung:

Der dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt wurde von der BF weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung bestritten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 410 iVm § 414 Abs. 2 ASVG ergibt sich mangels gestellten Antrag auf Senatszuständigkeit die Zuständigkeit zur Entscheidung als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 174/161, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Begehren der BF ist darauf gerichtet, den in Beschwerde gezogenen Bescheid aufzuheben oder zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, weil der Bescheid vermeintlich aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht erlassen wurde.

Aufgrund der Vollversicherung der BF im Jahr 2010 wären die vom Dienstgeber abgeführten Sozialversicherungsbeiträge von den der BF vorgeschriebenen Beträge abzuziehen gewesen. Die geringfügige Beschäftigung der BF beim Dienstgeber XXXX. hätte für die im Bescheid festgestellten Zeiträume als Praktikum angesehen werden müssen und das daraus resultierende Entgelt wäre folglich beitragsfrei gewesen.

Nach dem ASVG gilt Folgendes:

Von der Vollversicherung nach § 4 ASVG sind - unbeschadet einer nach § 7 leg. cit. oder nach § 8 leg. cit. eintretenden Teilversicherung - nur ausgenommen gemäß § 5 Abs.1 Z 2 leg. cit. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 leg. cit. gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. war im Jahr 2010 bzw. 2011 ein Beschäftigungsverhältnis geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,13 (2010) bzw. 28,72 (2011) €, insgesamt jedoch von höchstens 366,33 (2010) bzw 374,02 (2011) € gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 366,33 (2010) bzw 374,02 (2011) € gebührt.

§ 49 Abs 1 definiert den Begriff des Entgelts, wonach darunter Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

In § 49 Abs. 3 Z 1 bis 28 leg. cit. normiert die beitragsfreien Entgeltbestandteile, Praktika von Studenten finden sich in dieser Aufzählung nicht.

§ 53a ASVG normiert, dass Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten haben. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage.

Auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet bedeutet dies, dass die Beschwerdeausführungen ins Leere gehen, da die belangte Behörde in rechtskonformer Anwendung der oben genannten Bestimmungen den Bescheid erlassen hat. Durch die Tatsache, dass die BF in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen mehr als einer geringfügigen Beschäftigung und im Kalenderjahr 2010 auch noch einer vollversicherten Tätigkeit nachgegangen ist und die Summen der Entgelte die jeweiligen Geringfügigkeitsgrenzen damit überschritten haben, unterliegen alle ihre geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse der Vollversicherungspflicht (VwGH 2000/08/0185).

In diesem Fall regelt § 53 a leg. cit. die Beitragspflicht dieser Pflichtversicherung in der Form, dass die Dienstnehmerin , somit die BF selbst, einen Pauschalbetrag für jeden Kalendermonat zu leisten hat. Auch dies wurde von der belangten Behörde rechtsrichtig berechnet.

Zur monierten Beitragsfreiheit hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX. ergab sich sowohl aus der Aktenlage als auch aus dem Verfahren vor dem BVwG, dass es sich um eine entgeltliche Beschäftigung handelte und kein beitragsfreier Entgelttatbestand gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 bis 28 leg. cit. erkannt werden kann. Jede Zahlung an einen Dienstnehmer, die aufgrund eines Dienstverhältnisses aus welchen Gründen auch immer tatsächlich geleistet wird, stellt vielmehr gemäß Abs. 1 ein beitragspflichtiges Entgelt dar (VwGH 2005/08/0218).

Zu den Salden der noch aushaftenden Pauschalbeträge 2010 und 2011 ist auszuführen, dass seitens der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mitgeteilt wurde, dass diese unberichtigt aushaften, dies wurde von der BF außer Streit gestellt, sodass auch die Beschwerde zu den Spruchpunkt II und IV des Bescheids abzuweisen war.

Insgesamt ist somit die Auffassung der BF ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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