BVwG L518 2014819-1

L518 2014819-1Tribunal Administrativo Federal12 de fev. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, Revision zulässig

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BVwG L518 2014819-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L518.2014819.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 01.12.2014, PN. XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vom 19.11.2014

gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 20.10.2014, PN. XXXX, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid, soweit der Antrag vom 17.4.2014 auf die Vornahme der Zusatzeintragung im Behindertenpass "Der Inhaber des Passes ist hochgradig sehbehindert" und "Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert" abgewiesen wurde, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei ("bP"), brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) als belangte Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Der Inhaber des Passes ist hochgradig sehbehindert" und "Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert" ein.

Der Beschwerdeführer erlitt verkürzt dargelegt nach einem am 7.8.2009 erfolgten Radunfall ein Polytrauma - Schädel/Hirntrauma und Schädelbasisbruch sowie eine Schädigung des Gleichgewichtsorganes, der Hörnerven sowie Schädigung des linken Gesichtsnerves, Facialisparese links, Handgelekstrümmerfraktur und Mittelhandbruch rechts, Miniscus med. et lat. Ruptur re, Fersenprellung re, Discusprolaps mediodextrolat. L5/S1 mit Tangierung des NW Abganges rechts, Wirbelfraktur und HWS Trauma.

Mit Schreiben vom 16.4.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie die Vornahme im Spruch bezeichneter Zusatzeintragungen.

Im Hinblick einer Mitteilung der AUVA, derzufolge der BF einen Grad der Behinderung von 100% aufweist und der Entscheidungsfindung lt. dem BF vier Gerichtsgutachten zu Grunde lagenwurde seitens der Behörde erster Instanz diese Einschätzung übernommen.

Die Vornahme der Zusatzeintragungen wurden mangels Vorliegens eines Audiogramms bzw. da keine hochgradige Sehbehinderung vorliegt, verneint.

Mit Schreiben vom 10.6.2014 wurde der Beschwerdeführer gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Der Beschwerdeführer brachte eine Stellungnahme ein und reichte der BF mit Begleitschreiben vom 30.6.2014 Unterlagen zur Untermauerung seines Antrages betreffend der Vornahme von Zusatzeintragungen nach.

Die beschwerdeführende Partei reichte Unterlagen der Audiometrie der XXXX vom 18.7.2012, der XXXX vom 20.6.2014 und vom 2.5.2011, einen Artzbriefe des XXXX vom 3.2.2014, 5.2.2013, vom 23.1.2013, vom 17.5.2011 und vom 21.1.2011, ein Psychologisches Attest des Dr. XXXX vom 22.5.2014 sowie einen nervenärztlichen Behandlungsverlauf vom 30.9.2009 ein (AS 93 -116).

Im Rahmen einer amtsärztlichen Stellungnahme fürhte der leitende Arzt aus, dass gemäß dem Audiogramm (Abl. 94) eine mittelgradige Schwerhörigkeit links und eine Taubheit rechts vorliegt und diese in Ansehung der Pos. Nr. 12.02.01 mit 40% festzusetzen war, weshalb eine schwere Hörbehinderung nicht vorliege.

Eine am 6.2.2014 erfolgte Begutachtung des BF durch XXXX, FA für Augenheilkunde und Optometrie erbrachte die Diagnose der beidseitigen ungleichen Kurzsichtigkeit der Keratoconus (kegelförmige Hornhautvorwölbung), der Alterssichtigkeit (Presbyopie) und der zentralen Störung der Okulomotorik, sowie rechts ein zeitweises Außenschielen und linksseitig Zust. n peripherer Fazialisparese (Lähmung des 7 Hirnnervs), Zust. n Goldimplantation ins Oberlid bei mangelndem Lidschluss Gesichtsfeldausfall.

Die Gutachterin führte aus, dass beim BF anlagebedingt ein Keratoconus besteht. Die Sehschäfenkorrektur am besten mit einer Kontaktlinse erfolgt und nach einer Facialisparese links mit ungenügendem Lidschluss links das Tragen einer Kontaktlinse nicht mehr möglich ist. Der Augenbefund ist bis auf den Keratoconus regelrecht und ist der Sehnerv vital. Das Zusammenspiel der Augen ist jedoch gestört.

Am besseren rechten Auge wird eine Sehschäfe von 0.5 erreicht und ist in der manuellen Goldmann Perimetrie der blinde Fleck vergrößert und liege die Außengrenze bei 40-50 Grad Isoptere.

Nach den Kriterien der BPGG liege daher keine hochgradige Sehbehinderung vor.

Folglich wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen mit im Spruch bezeichneten Bescheid abgewiesen.

Mit Schreiben vom 19.11.2014 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete dieses im Wesentlichen dahingehend, dass im oben zitierten Gutachten die schwerwiegendste Beeinträchtigung des Sehens (Ruckelbilder, Akinetopsie) zwar erwähnt worden sei, jedoch diagnostisch völlig unberücksichtigt blieb.

Zudem sei der Gesichtsfeldausfall im Gutachten lediglich dem linken Auge zugeschrieben worden, tatsächlich hat der BF bei beiden Augen einen Gesichtsfeldausfall, links größer als rechts.

Betreffend der Beurteilung der Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" wurde kein HNO Gutachten angefertigt, sondern wurde diese anhand des Audiogramms beurteilt. Dabei fand jedoch der bestehende Tinitus bei der Beurteilung nicht einbezogen.

Betreffend des Vorbringens wurde auf die bereits im Verfahren erster Instanz beigebrachter Bescheinigungsmittel verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 45 (3) Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gem. Abs. 4 leg. cit. hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Gem. den § 45 Abs. 2 und 3 BBG läge somit die Zuständigkeit des Senats vor. Weitere Überlegungen ergeben jedoch Folgendes:

Gem. § 28 Abs 3 VwGG ist die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde - wodurch die Rechtssache nicht materiell erledigt wird, sondern handelt es sich hierbei um eine kassatorisch-prozessuale Entscheidung- aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung mittels Beschluss vorzunehmen. Ebenso ordnet der Gesetzgeber in § 24 (2) VwGVG ausdrücklich an, dass eine Verhandlung dann entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Da im gegenständlichen Fall die Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung an die belangte Behörde durch den Einzelrichter.

Im gegenständlichen Fall liegt somit aufgrund der zitierten Bestimmungen iVm der gültigen GV des ho. Gerichts die Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichts in der gegenständlichen Zusammensetzung zur Prüfung der gegenständlichen Beschwerde vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze auch hier gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfestellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Im gegenständlichen Verfahren hatte das Bundessozialamt vorbehaltlich der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des BEinstG das AVG,1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF anzuwenden (vgl. Art. I Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG BGBl. I Nr. 87/2008 idgF).

Gem. § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweis-aufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. In den im gegenständlichen Verfahren anwendbaren verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen befindet sich keine solche, welche die belangte Behörde von ihrer Obliegenheit gem. § 45 AVG, welche sich auf das dem objektiven Tatsachensubstrat angehörige Elemente bezieht (Erk. d. VwGH vom 23. April 1982, 398/80, ebenso VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN; VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; VwSgl 16.423 A/1930;

VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036;

Erk. d. VwGH v. 9.11.1994, 92/13/0068; VwGH 28.3.1996, 96/20/0129;

auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209), entbinden würde.

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Insoweit das Audiogramm einer Beurteilung durch den Leitenden Arzt unterzogen wurde, und betreffend der Sehschwäche der BF einer Begutachtung unterzogen wurde, folglich jedoch die Ergebnisse dieses Ermittlungsschrittes dem BF nicht gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht wurde, wurde das Recht auf Parteiengehör verletzt.

Aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG wurde im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die oa. Beschriebenen, notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.

Sofern nicht die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen auf der Hand liegen, bedarf es in einem Verfahren regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/11/0211, und vom 17. November 2009, Zl. 2006/11/0178 ergangen zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel").

Das oa. Beweisthema ist nicht identisch mit der Einschätzung des Grades der Behinderung, (Erk. des VwGH vom 20. 3. 2001, Zl. 2000/11/0321), sondern bedarf es zu diesem Beweisthema ein eigenes Ermittlungsverfahren (Erk. d. VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/021).

Im Vorliegenden Fall wurde - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführte, lediglich die Audiometrie der Beurteilung betreffend der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert" herangezogen, wobei bei zurückliegender Begutachtung des BF festgehalten wurde, Taubheit rechts, Hörbehinderung links und chronischer Tinitus (AS 30, Gutachten der PVA, Landesstelle XXXX, Gewährung einer Invaliditätspension und Pflegegeldgewährung vom 13.4.2010 bzw. AS 50, Befund des XXXX, vom 18.1.2012).

Ob bzw. inwieweit der chronische Tinitus Berücksichtigung fand bzw. erschwerend auswirkt war der handschriftlichen Stellungnahme des Leitenden Arztes nicht zu entnehmen.

Eine neuerliche fachärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers erweist sich insoweit als unausweichlich.

Ebenso zutreffend wendet der Beschwerdeführer ein, dass anlässlich seiner am 6.2.2014 erfolgten Begutachtung die Akinetopsie keiner Beurteilung unterzogen wurde.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77)

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Diesen Mangel vermochte der Beschwerdeführer aufzuzeigen. So wurde zwar im Gutachten vom 6.2.2014 bei "Derzeitige Beschwerden" festgehalten, dass er bogenförmig sehe und den Rest doppelt sehe oder es ruckelt, wie bei einem Dauererdbeben oder man einen Film mit einer Helmkamera sehen würde. Es sei schlechter geworden, weil der BF in Ruckelbildern träume. Zudem werden die Ruckelbilder in Bewegung mehr.

Folglich finden sich diese Angaben jedoch weder in der getroffenen Diagnose, noch wurden diese einer Beurteilung zugeführt.

Ebenso wurde im Gutachten ein rechtsseitiger Gesichtsfeldausfall nicht festgestellt und widerspricht dies den von der beschwerdeführenden Partei in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel.

Auch unter diesem Aspekt wird der BF einer ergänzenden oder neuerlichen Begutachtung zuzuführen und das Ergebnis einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung zu unterziehen sein.

Nach ordnungsgemäßen Ermittlungen wird die belangte Behörde nach Gewährung des Parteiengehörs konkret festzustellen haben, welchen Teilen des Vorbringens sie aus welchen Gründen folgt bzw. nicht folgt. Schließlich wird der so festgestellte Sachverhalt vor dem Hintergrund aktueller und mängelfreier Gutachten einer rechtlichen Beurteilung zuzuführen sein.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues und der verfügbaren Infrastruktur des BVwG und des Bundessozialamtes eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die nunmehr

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zur Frage, ob im gegenständlichen Fall abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 2 und 3 BBG im Falle eines kassatorischen Beschlusses ohne vorhergehende Verhandlung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG laut § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVwGG der Einzelrichter zu entscheiden hat, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Darüber hinaus wird diese Frage vom ho. Gericht in seiner Spruchpraxis nicht einheitlich beatwortet und reicht, weil die das Recht auf den gesetzlichen Ricter berührt in die Verfassungssphäre.

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