W136 2016491-1•BVwG W136 2016491-1
W136 2016491-1Tribunal Administrativo Federal11 de fev. de 2015
Beweise, Dienstpflichtverletzung, Dienstverrichtung, Suspendierung,<br/>Verdachtsgründe
W136 2016491-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch JURIDICOM Rechtsanwälte OG, Bahnhofstraße 51/DG, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 29.10.2014 GZ 36-DK/4/14 betreffend Suspendierung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht im einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter der XXXX und versieht Dienst im XXXX.
2. Am 20.06.2014 langte ein anonymes "Beschwerdeschreiben" der Anrainer der Wohnhausanlage XXXX beim XXXX ein. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass ein Polizist des Öfteren in den Nachtstunden ein ziviles Polizeiauto mit dem Kennzeichen XXXX auf dem Parkplatz der Wohnhausanlage abstelle. Der Lenker dieses KFZ würde sich danach in ein Haus der Wohnhausanlage begeben. Es stelle sich die Frage, was der Polizist dort mache, ob er die Anrainer der Wohnhausanlage beobachte oder während seiner Arbeitszeit vielleicht hier schlafe. Der Kommandant des XXXX wurde aufgefordert, die Angelegenheit aufzuklären, sollte das Polizeiauto weiterhin auf dem Parkplatz abgestellt werden, würde man sich an die Zeitungen sowie das Innenministerium wenden. Dem Schreiben waren zahlreiche Fotodokumentationen des abgestellten KFZ mit Uhrzeitangaben beigelegt. In einem weiteren späteren anonymen Schreiben an die Innenministerin wurden die gegenständlichen Vorwürfe wiederholt und ergänzt, dass zwischenzeitlich das besagte KFZ wiederholt auf dem Parkplatz abgestellt worden sei und sich der Fahrer danach in ein Haus der Wohnhausanlage begeben habe, glaublich in eine Wohnung im ersten Stock, weil dort kurz nach Betreten des Hauses das Licht aufgedreht wurde und nach einiger Zeit wieder erlosch.
3. Erhebungen des XXXX ergaben, dass das im Schreiben angegebene Dienstfahrzeug der Polizei mit zivilem Kennzeichen zu den angegebenen Zeiten vom BF im Rahmen seines Außendienstes verwendet wurde. Im Zuge einer Raubstreife wurden die Örtlichkeiten der Wohnhausanlage XXXX durch Beamte des Kriminalreferates der LPD XXXX wegen eines anonymen Hinweises auf Menschenhandel bzw. illegaler Prostitution kontrolliert und wurde dabei festgestellt, dass der Dienstwagen mit Kennzeichen XXXX am 12.07./13.07.2014 zwischen 23.09 Uhr und 03:30 Uhr ohne Ortsveränderung auf dem Parkplatz der Wohnhausanlage abgestellt war. Die LPD XXXX brachte dem BF am 23.07.2014 den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt zur Kenntnis und vernahm diesen am 30.07.2014 als Beschuldigten wegen des Verdachtes des Betruges. Der BF gab an, dass seine Tochter, die sich derzeit im Ausland aufhalte, in der XXXX eine Wohnung besäße, zu der auch ein Parkplatz gehöre. Der BF stelle gelegentlich sein privates KFZ auf diesem Parkplatz ab, leere bei dieser Gelegenheit den Briefkasten und begebe sich danach zu Fuß zu seiner Dienststelle. Zum Vorwurf, dass der BF sich nach Abstellen des Dienstwagens in der Nacht in die Wohnung seiner Tochter begebe anstatt Außendienst zu versehen gab der BF an, dass er tatsächlich einige Male seinen Dienstwagen auf dem Parkplatz der Wohnhausanlage abgestellt habe, jedoch danach seinen Außendienst mit seinem vor Dienstbeginn dort abgestellten privaten KFZ durchgeführt habe, da der Dienstwagen trotz zivilem Kennzeichen als KFZ der Polizei bekannt sei. Er habe auch einmal nach Abstellen des Dienstwagens auf dem Parkplatz seinen Außendienst zu Fuß fortgesetzt, zu einem weiteren in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt habe sich der Dienstwagen nicht auf dem angegebenen Parkplatz befunden. Die Verwendung seines privaten Wagens zu dienstlichen Zwecken habe er niemals gemeldet und habe auch keine Abrechnung betreffend Kilometergeld gelegt.
4. Die StA XXXX beauftragte das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung mit Schreiben vom 20.08.2014 mit der Erhebung des Sachverhaltes gegen den BF als Beschuldigten wegen des Verdachtes nach den §§146, 148 erster Fall und 302 StGB. Im September 2014 erschienen in zwei Printausgaben der XXXX Artikel zum gegenständlichen Sachverhalt mit den Titeln "Schlaf-Affäre bei der Polizei - Anonyme Anzeige, Beamter soll Nachtschicht für Nickerchen genutzt haben" und Schlaf-Affäre bei der XXXX Polizei:
Korruptionsjäger prüfen Betrugsverdacht - Offizier soll Nachtdienste in Privatwohnung verbracht haben".
3. Mit Bescheid vom 29.09.2014 sprach die LPD als Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung des BF wegen des Verdachtes, er habe sich in näher genannten Zeiträumen stundenweise in der Wohnung seiner Tochter aufgehalten, obwohl er diese Zeiten als Außendienst mit Überstunden- und Gefahrenzulage verrechnet habe, aus. Begründend wurde - nach Darstellung des oben angeführten Sachverhaltes - ausgeführt, dass die vorläufige Suspendierung nach einem dreiwöchigen Urlaub des BF zu verfügen war, da der BF mit dem im Verdachtsbereich zur Last gelegten Verhalten das Vertrauen seines Arbeitgebers und anderer Mitarbeiter in ihn als leitenden Beamten mit Vorbild- und Kontrollfunktion missbraucht habe. Nicht zuletzt aufgrund der Medienberichterstattung wäre die dem BF im Verdachtsbereich zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung geeignet, das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden
5. Dagegen erhob der nunmehr anwaltlich vertretene BF mit Schriftsatz vom 08.10.2014 Beschwerde, die er im Wesentlichen wie folgt begründete:
Dem BF sei bekannt, dass aufgrund einer anonymen Anzeige behauptet werde, er habe ein Dienstfahrzeug an der Adresse XXXX geparkt zu haben, der Inhalt eines weiteren Beschwerdebriefes an die Innenministerin sei ihm jedoch nicht bekannt. Tatsächlich habe er sich jedoch nicht stundenweise in der Wohnung seiner Tochter aufgehalten und sei unerfindlich, woher dieser Hinweis stamme. Die belangte Behörde habe keinen Sachverhalt ermittelt und käme die vorläufige Suspendierung einer Vorausverurteilung gleich und wäre es mit Blick auf Art 6 EMRK rechtswidrig auf Basis vager anonymer Angaben eine vorläufige Suspendierung zu verfügen. Die Suspendierung beziehe sich auf eine anonyme Beschwerde und sei unverständlich warum die belangte Behörde von einem angelasteten Verhalten sprechen könne. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der BF in der Wohnung seiner Tochter zur besagten Zeit tatsächlich stundenlang aufgehalten habe. Allein aus der Tatsache, dass ein Dienstfahrzeug an einer privaten Adresse abgestellt wurde, ließe sich nicht auf eine Gefährdung des Ansehens des Amtes oder eine wesentliche Interessengefährdung des Dienstes schließen. Im Übrigen sei der BF seit August 2014 Mitglied des Dienststellenwahlausschusses seiner Dienststelle, weshalb er nur mit Zustimmung dieses Ausschusses dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne, da die Zustimmung des Ausschusses nicht eingeholt worden sei, sei die Verfügung der vorläufigen Suspendierung rechtsunwirksam, weshalb diese aufzuheben sei.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2014, W136 2013359-1/2E, wurde die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung als unbegründet abgewiesen.
6 . Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 29.10.2014, GZ 26/3-DK/3/14, verfügte die belangte Behörde die Suspendierung des BF gemäß § 112 Abs. 3 BDG. Der Spruch lautet auszugsweise wie folgt:
"Der Beamte steht im Verdacht, für die nachfolgend aufgelisteten Zeiträume seiner Schwerpunktstreife - vorwiegend zwischen 19:00 Uhr und 04:00 Uhr - teilweise Überstunden und Gefahrenzulage zu Unrecht verrechnet zu haben, obwohl er sich an den angeführten Tagen stundenweise - wie aus der Tabelle 2 ersichtlich - an der Anschrift seiner Tochter in Klagenfurt, XXXX - statt Außendienst zu versehen - aufgehalten haben soll."
Begründend wurde nach Wiedergabe der unter I.2. angeführten zwei anonymen Schreiben an den Kommandanten der Stadtpolizei sowie die Innenministerin, den unter I.3. dargestellten Erhebungsergebnissen des XXXX, der bisherigen Verantwortung des BF sowie seiner weiteren Eingaben an die belangte Behörde ausgeführt, dass über Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX durch den Telekommunikationsbetreiber des Diensthandys des BF eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung erteilt worden sei. Ein Vergleich der Ergebnisse dieser Handystandortauswertung des Diensthandys des BF über vermutliche Anwesenheitszeiten im Bereich XXXX mit den anonym angefertigten Fotos, aus denen sich vermutliche Abstellzeiten des Dienstwagens des BF vor der Wohnhausanlage XXXX ergäben, bestätigten den Verdacht, dass sich der BF zu den näher angeführten Zeiträumen in der Wohnung seiner Tochter aufgehalten habe, anstatt Außendienst zu versehen. Die Verdachtslage, die sachgleich den Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges und des Missbrauches der Amtsgewalt darstelle, wonach der BF seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verletzt habe, sei geeignet das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden, weil durch Exekutivbeamte begangene Delikte gegen Vermögenswerte und strafbare Verletzungen der Amtspflichten geeignet seien, das für die tägliche Polizeiarbeit unabdingbare Vertrauen der Öffentlichkeit zu untergraben und das Ansehen in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen. Überdies handle es sich beim BF um einen Beamten in leitender Position mit Kontrollbefugnis, der im Verdacht stehe, die ihm vom Dienstgeber eingeräumte Befugnis zur eigenständigen Dienstverrichtung missbraucht zu haben, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass er auch künftig unter Ausnützung seiner Position gleichartige Dienstpflichtverletzungen begehen könne. Die Verantwortung des BF, wonach es sich lediglich um einen Fahrzeugtausch gehandelt habe und er seine Außendiensttätigkeit mit seinem Privat-KFZ durchgeführt habe, wurde im Hinblick darauf, dass der Beamte dazu gar nicht berechtigt sei und auch kein Anwendungsfall des § 44 SPG vorliege, als Schutzbehauptung gewertet.
7. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 25.11.2014 beantragte der BF die Behebung des bekämpften Bescheides wegen Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:
Die belangte Behörde habe keine Erhebungen durchgeführt und habe ihm antragswidrig keine Akteneinsicht gewährt. Dem BF wäre nicht bekannt gewesen, worauf die belangte Behörde die vorläufige Suspendierung stütze und sei ihm auch nicht bekannt gewesen, dass die Handyauswertung dem Suspendierungsbescheid zu Grunde gelegt werden soll. Im Hinblick darauf, dass der Beschluss der Staatsanwaltschaft über die Bewilligung der Handystandortauswertung mit Rechtwidrigkeit behaftet wäre, unterliege dieses rechtswidrig erwirkte Beweismittel dem Beweisverwertungsverbot. Die belangte Behörde hätte im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit Ermittlungen zur Klärung des Sachverhaltes durchzuführen müssen und hätte dann im Hinblick auf die nicht gesetzmäßig angeordnete Handyauswertung erkennen müssen, dass keine hinreichende Verdachtslage vorliege. Tatsächlich gebe es kein Beweisergebnis, das die Verdachtslage stütze, jedenfalls ergäbe sich aus der Handyauswertung nicht der der Suspendierung zugrunde liegende Tatvorwurf. Die belangte Behörde hätte die konkrete Verdachtlage gesondert ermitteln müssen.
8. Mit Note vom 22.12.2014 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor
9. Mit Schreiben vom 30.12.2014, aufgrund eines Übertragungsfehlers erst am 11.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, teilte die belangte Behörde zum beschwerdegegenständlichen Vorbringen ergänzend mit, dass sie davon ausgegangen sei, dass der BF bzw. dessen Parteienvertreter von den Aufzeichnungen hinsichtlich der Handystandortbestimmungen Bescheid gewusst habe, da er bereits in seiner Eingabe vom 27.10.2014 auf die Rechtswidrigkeit der staatsanwaltschaftlichen Anordnung bzw. die Verwertungen ausdrücklich hingewiesen hatte. Hinsichtlich des Vorbringens des Parteienvertreters, das Ausmaß der Handystandortbestimmungen wäre unzulässig und daher das Ergebnis nicht verwertbar gewesen, werde entgegengehalten, dass schon aufgrund der vom BF eingeräumten Zeiträume, in welchen er das Dienstkraftfahrzeug im Nahbereich der Wohnung seiner Tochter abgestellt hatte, die Verdachtslage auch ohne Verwertung der Handystandortbestimmungsaufzeichnungen genügend hoch war um in der Gesamtbetrachtung die Suspendierung zu bestätigen. Zur angeblichen Verweigerung der Akteneinsicht werde bemerkt, dass der BF bzw. sein Parteienvertreter jederzeit persönlich Einsicht hätten nehmen können. Dies sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgt, obwohl der Parteienvertreter darauf hingewiesen wurde, dass die Akteneinsicht am Sitz der Disziplinarbehörde zu erfolgen habe und während des Parteienverkehrs bzw. nach Absprache auch darüber hinaus, jederzeit Einsicht genommen werden kann. Hinsichtlich des wiederum vorgebrachten Einwandes des Verfolgungshindernisgrundes nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz werde nochmals auf die Entscheidung der DOK vom 1.9.1994, GZ 88/6-DOK/94 verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der vorliegende Sachverhalt wie unter Punkt I. Verfahrensgang dargelegt einschließlich der Verantwortung des BF ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage sowie dem Verfahrensakt zu W136 2013359-1, mit dem die Beschwerde des BF gegen die von der Dienstbehörde verfügte vorläufige Suspendierung abgewiesen wurde, und wurde der gegenständlichen Entscheidung zu Grund gelegt.
Der BF bestreitet nicht, gelegentlich das Dienst-KFZ während seines Außendienstes an der Adresse XXXX abgestellt zu haben, bestreitet jedoch, wie im Verdachtsbereich zur Last gelegt, anstatt Dienst zu versehen, sich in der Wohnung seiner Tochter aufgehalten zu haben.
Hinsichtlich der die Suspendierung begründenden Verdachtslage behängt bei der Staatsanwaltschaft XXXX zu 23St/216/14d ein Strafverfahren welches das Disziplinarverfahren ex lege unterbricht.
Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Abs. 3).
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Suspendierung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).
Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).
3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts
Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG war daher zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des BF im Dienst gefährdet.
Die belangte Behörde hat nachvollziehbar und für eine Überprüfung ausreichend begründet die im Verdachtsbereich zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung dargestellt und dargelegt, worauf sich die Verdachtslage gründet. Wenn der BF sinngemäß vermeint, die Verfügung der Suspendierung wäre rechtswidrig, weil die Behörde diese auf ein vom BF behauptet rechtswidrig erwirktes Beweismittel stütze, ist dem entgegenzuhalten, dass wie nach der StPO, so auch nach AVG und im Disziplinarverfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel gilt. Als solches kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist (§ 46 AVG). Es bestehen insbesondere auch keine Beweisverwertungsverbote hinsichtlich rechtswidrig erlangter Beweismittel (vgl. hiezu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 496, mit Hinweis auf VwGH 29.11.2000, 2000/09/0079). Im Übrigen ist der Hinweis der belangten Behörde, wonach auch ohne Verwertung der Handystandortbestimmungsaufzeichnungen die vorliegenden Verdachtsgründe für die Verfügung der Suspendierung ausreichen, durchaus zutreffend. In diesem Sinne wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis W136 2013359-1, mit dem die Beschwerde des BF gegen die Verfügung der vorläufigen Suspendierung abgewiesen wurde, verwiesen. Zum Zeitpunkt der Verfügung der vorläufigen Suspendierung lagen nämlich die Ergebnisse der Standortdatenauswertung des Diensthandys des BF nicht vor, trotzdem war die bestehende Verdachtslage, wie im vorzitierten Erkenntnis dargelegt, durchaus ausreichend. Die nunmehr vorliegende Standortdatenauswertung des Diensthandys des BF über vermutliche Anwesenheitszeiten in der XXXX ist allerding nicht geeignet, die Behauptung des BF, er habe sich nicht in der Wohnung aufgehalten, sondern habe Außendienst versehen, zu stützen.
Entgegen den beschwerdegegenständlichen Ausführungen ist daher eine ausreichende Verdachtslage mag sie auch durch entsprechende anonyme Hinweise entstanden sein, durchaus gegeben. Wie die belangte Behörde in zutreffender Weise ausgeführt hat, ist die zur Last gelegten Pflichtverletzung nach ihrer Art geeignet ist, sowohl wesentliche dienstliche Interessen als auch das Ansehen des Amtes bei Belassung des BF im Amt zu gefährden.
Zu den vom BF behaupteten Verfahrensfehlern des mangelnden Parteiengehörs und des Verstoßes gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit ist, ist zu bemerken, dass diese nicht vorliegen und eine daraus resultierende allfällige Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auch nicht aufgezeigt wurde. Nach der vorliegenden Aktenlage wurde dem Vertreter des BF durch die belangte Behörde mit Note vom 30.10.2014 sogar schriftlich mitgeteilt, dass Akteneinsicht zu den angeführten Amtsstunden sowie sonst nach telefonischer Vereinbarung möglich ist, weshalb auch nach dem diesbezüglich unkonkreten Beschwerdevorbringen nicht erkannt werden kann, inwiefern diesbezüglich ein Recht des BF verletzt worden sein soll. Insoweit der belangten Behörde mangende Ermittlungstätigkeit in der Beschwerde vorgeworfen wird, bleibt offen, welche Ermittlungstätigkeit die Behörde hätte tätigen sollen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 keine eigenständigen Ermittlungen zu treffen hatte.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, der bekämpfte Bescheid wäre rechtswidrig, weil die belangte Behörde vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht die Zustimmung des Dienststellenwahlausschusses eingeholt hat, dem der BF angehört, ist darauf zu verweisen, dass nach Lehre und Rechtsprechung als disziplinäre Verfolgungsakte im Sinne eines dienstrechtlichen "zur Verantwortung Ziehens" nach § 28 PVG jede Art der disziplinären Bestrafung und die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses angesehen werden, nicht jedoch eine als Sicherungsmaßnahme angesehene Suspendierung (vgl. Berufungskommission vom 16.07.2012, GZ 13/12-BK/12). Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ist daher auch aus diesem Grund nicht gegeben.
Die Beschwerde war vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung und damit einer Schädigung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher dienstlicher Interessen auszuräumen. Der Ausspruch der Suspendierung war rechtskonform und die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass über die im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde ebenfalls begehrte Minderung der mit der Suspendierung verbundenen Bezugskürzung gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 auf Antrag die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, zu entscheiden hat. Ein allfälliger Abspruch über die Minderung der Bezugskürzung ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im Punkt II.3.2. und II.3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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