BVwG W130 1431965-1

W130 1431965-1Tribunal Administrativo Federal11 de fev. de 2015

Abrir fonte

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, ethnische Verfolgung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, geschlechtsspezifische Verfolgung, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe, westliche<br/>Orientierung, wohlbegründete Furcht

Texto completo

BVwG W130 1431965-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W130.1431965.1.00

Spruch

W130 1431965-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine GOLLEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von xxxx, StA.

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom xxxx, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am xxxx zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und xxxx gemäß § 3 Abs. 1

Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wird festgestellt, dass damit xxxx kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF

BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikh, stellte am xxxx nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer zu W130 1431964) und für ihre drei minderjährigen Kindern (BeschwerdeführerInnen zu W130 1431966, W130 1431967 und W130 1431968), einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am xxxx vor dem Bezirkspolizeikommando xxxx, Polizeiinspektion xxxx, nannte die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund die permanente Angst der Familie vor weiteren gewaltsamen Übergriffen von Seiten der muslimischen Mehrheitsbevölkerung. Sie und ihre Familie seien mehrfach Beleidigungen, Drohungen und Sachbeschädigungen ausgesetzt gewesen. Ihre Familie sei mit Steinen beworfen worden und man habe sie entführen wollen, um sie gegen ihren Willen zum Islam zwangszubekehren. Für die minderjährigen Kinder machte die Beschwerdeführerin dieselben Antragsmotive geltend.

2. Mit Bescheid vom xxxx, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig dartun hätte können, dass ihr im Herkunftsstaat konkrete asylrelevante Verfolgung drohe. Es könne auch keinerlei unzumutbare oder existenzbedrohende Situation im Falle einer Rückkehr ins Heimatland festgestellt werden. Dies insbesondere angesichts bestehender staatlicher und nichtstaatlicher Hilfseinrichtungen in der afghanischen Hauptstadt. Hinsichtlich der zeitgleich ausgesprochenen Ausweisung sämtlicher im Verfahren befindlichen Familienmitglieder sei auch kein unzulässiger Eingriff in die verfassungsmäßig von Art. 8 EMRK umfassten Rechte zu befürchten.

3. Mit Verfahrensanordnung vomxxxx gab das Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführerin einen Rechtsberater bei.

4. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die für die Beschwerdeführerin und ihre Familie durch die rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte, einen Ausschnitt des Berichtes von Human Rights Features betreffend die Situation von Angehörigen der Sikh Community vom 03.02.2012 sowie den Auszug eines Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.08.2011 über die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan vorlegte und ausführte, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Sie beantragte, ihr internationalen Schutz zu gewähren, in eventu den Bescheid zu beheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die Ausweisung aufzuheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

5. Am xxxx führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen, beantragte jedoch schriftlich die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen der Verhandlung wurden die Lebensumstände der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Afghanistan und Österreich eingehend erörtert. So erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre prekäre Situation als Angehörige der Sikh in Afghanistan. In Österreich genieße sie die ihr hier zukommenden Freiheiten sehr. Sie präzisierte ihre - auf ein selbstbestimmtes Leben gerichtete - Einstellung ("westliche Gesinnung") und führte unter anderem aus, hier zu jeder Zeit ohne Kopfbedeckung ihr Zuhause verlassen zu können. Sie sei sehr um Weiterbildung bemüht, besuche regelmäßig einen Deutschkurs und sei bestrebt, bald einen Job ausüben zu können. Eine gute Schulausbildung und freie Partnerwahl ihrer Kinder sei ihr ebenfalls ein besonderes Anliegen.

6. Beweis wurde erhoben, indem die Beschwerdeführerin und ihre Familie einvernommen, die Verwaltungsakten von der Beschwerdeführerin, ihrer Familie und die vorgelegten Schriftstücke eingesehen und die Situation in Afghanistan erörtert wurde. In die Verhandlung wurden nachstehende Berichte eingeführt:

Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014;

INSO-Report vom Jänner 2014;

Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014;

Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan;

Bericht FH - Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/5379d1da12.html, Zugriff 10.9.2014];

Khaama Press (14.12.2013): Afghan parliament reject reserved seat for Hindu/Sikh minority,

http://www.khaama.com/afghan-parliament-reject-reserved-seat-for-hindusikh-minority-2617;

IWPR - Institute for War and Peace Reporting (11.7.2013): Tough Times for Afghan Hindus and Sikhs, http://iwpr.net/report-news/tough-times-afghan-hindus-and-sikhs;

UNAMA-Annual Report vom Februar 2014;

New Indian Express (15.02.2013): Afghan's only Sikh MP recounts her struggle, http://newindianexpress.com/nation/article1464425.ece;

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (17.6.2013): Afghanistan Sikhs, already marginalized, are pushed to the brink,

http://www.rawa.org/temp/runews/2013/06/17/afghanistan-sikhs-already-marginalized-are-pushed-to-the-brink.html#ixzz2bld9t652;

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (19.8.2014): Our rights are trampled and we are treated badly:

Afghanistan's Sikh leader,

http://www.rawa.org/temp/runews/2014/08/19/our-rights-are-trampled-and-we-are-treated-badly-afghanistan-s-sikh-leader.html#ixzz3Cuqspu9G;

RFL - Radio Free Liberty (19.8.2014): 'When Are You Going Back?' Afghanistan's Sikhs, Strangers In Their Own Land, http://www.rferl.org/content/afghanistan-sikh-minority/26539541.html;

USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2014): Afghanistan,

http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan%202014.pdf;

USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:

(30.4.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/resources/Afghanistan%202013.pdf;

USDOS - United States Department of State (28.7.2014): International Religious Freedom Report for 2013, http://www.refworld.org/docid/53d907b814.html;

UNSC - United Nation Security Council (15.5.2014): Children and armed conflict - Report of the Secretary-General, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=a/68/878;

Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013;

Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014;

22.7. 2014; 3.9.2013; 30.9.2013;

UNAMA-Midyear Report von Juli 2013;

ANSO Quarterly Report vom Juni 2012;

Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013;

Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013;

ANSO Quarterly Report vom April 2013;

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013;

ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013;

Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013;

Bericht von IOM vom Oktober 2012;

Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011;

USDOS - United States Department of States (20.5.2013):

International Religious Freedom Report for 2012, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper;

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper;

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper;

BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf;

BFA Staatendokumentation (2.7.2014): Analyse - Frauen in Afghanistan;

BFA Staatendokumentation (26.3.2014): Frauen bei der afghanischen Polizei;

CRS - U.S. Congressional Research Service (17.9.2014): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf;

CRS - U.S. Congressional Research Service (11.7.2014): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf;

Max Planck Institute (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,

http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf;

EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1. 1 Zur Situation in Afghanistan:

1.1. 1 Allgemeines:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammen hängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

1.1. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR ebenfalls bei Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben, bei Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen, Angehöriger religiöser Minderheiten sowie bei Frauen und Kindern von einem möglicherweise gefährdeten Personenkreise aus. Auch Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

Zwangsrekrutierung

die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.1. 4 Religionsfreiheit:

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.5.2014).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).

1.1. 5 Sikhs/Hindus:

Es wird angenommen, dass Sikhs vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sind. Bis 1992 stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Emigrationswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft landesweit reduziert (RAWA 17.6.2013). Der Vizepräsidenten des Sikh- und Hindurates in Afghanistan gibt an, dass nur noch ein paar tausend Sikhs in Afghanistan übrig sind (RAWA 19.8.2014). Führer der religiösen Minderheiten schätzen, dass etwa 685 Sikh-Familien und 30 Hindu-Familien in Afghanistan leben, gemeinsam werden sie auf etwa

4. 500 Personen geschätzt (USDOS 28.7.2014).

Obwohl es der lokalen Hindu- und Sikhpopulation erlaubt ist ihren Glauben öffentlich zu praktizieren, sind sie Problemen ausgesetzt, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremationen geht und es kommt zu Belästigungen während größerer religiöser Festivitäten (USDOS 28.7.2014).

Hindus, Sikhs und Angehörige der Baha'i. Hindus und Sikhs werden weiterhin diskriminiert. Sie werden bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen und können ihre Verstorbenen nicht ihren Bräuchen entsprechend kremieren. Aus Angst vor Vergeltung fordern sie illegal beschlagnahmten Landbesitz oft nicht zurück. Im Juli 2013 beklagten Sikhs die illegale Beschlagnahmung von Läden, Besitz und Häusern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Dieser Sitz soll mit einem Hindu geteilt werden (RFL 19.8.2014). Präsident Karzai unterzeichnete ein Dekret, das einen Sitz für Sikh im Unterhaus bei den Parlamentswahlen 2015 garantieren sollte (RFL 19.8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014 und Khaama Press 14.12.2013). Das Dekret war zwar im Einklang mit Absatz 79 der afghanischen Verfassung und dem Wahlgesetz, jedoch argumentierten afghanische Abgeordnete, dass das Dekret gegen den Paragraphen 83 der Verfassung verstoße, welcher besagt, dass Mitglieder des Parlaments durch Wahlen gewählt werden müssen (Khaama Press 14.12.2013). Der endgültige Beschluss war mit Ende des Jahres 2013 noch ausstehend (USDOS 27.2.2014). xxxx ist die erste weibliche Abgeordnete, die aus der kleinen Hindu- und Sikh-Gemeinde stammt. Sie bekam im Jahr 2009 eine internationale Anerkennung für ihre Arbeit im Bereich der Frauenrechte und wurde von Staatspräsident Hamid Karzai gebeten, an den Wahlen für das Unterhaus 2010 teilzunehmen. Sie verlor zwar, wurde aber von Karzai zur Repräsentantin des Oberhauses der Hindu- und Sikh-Gemeinde ernannt (New Indian Express 15.02.2013).

USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbesserte: Es ist den Sikhs und Hindus erlaubt, ihren Glauben zu leben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst verrichten (USCIRF 30.4.2013). Allerdings sind sie auch weiterhin Diskriminierungen am Arbeitsmarkt und an öffentlichen Schulen ausgesetzt. Hindus und Sikhs haben ungleichen Zugang zu Regierungsanstellungen (USDOS 28.7.2014).

Unter dem Talibanregime war die Religionsfreiheit der Sikhs eingeschränkt und die Kremation verboten. Obwohl das Verbot nicht mehr in Kraft ist, sind Begräbnisriten ein großes Problem. Es gab öffentliche Auflehnung gegen das Verwenden des 120 Jahre alten Krematoriums in Qalacha im Südosten von Kabul (IWPR 11.7.2013). Es gibt regelmäßig Berichte, dass afghanische Behörden und lokale BewohnerInnen die Sikhs davon abhalten Kremationszeremonien für ihre Toten durchzuführen (USCIRF 30.4.2014). Obwohl sie ihren Glauben öffentlich ausüben dürfen, waren sie mit Problemen konfrontiert, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremationen geht (USDOS 28.7.2014). Ein Sikhrepräsentant des Oberhauses hat eine Initiative gestartet, im Osten von Kabul eine Stadt für Sikhs und Hindus zu bauen, vollständig mit Schulen und einem Krematorium. Jedoch hat der Bau noch nicht angefangen und die Unterstützung ist schwach (USCIRF 30.4.2014).

Sikhs und Hindus haben die Möglichkeit sich an Schlichtungsstellen wie z.B. das Spezialgericht für Land- und Besitzfragen ("Special Land and Property Court") zu wenden, jedoch fühlen sie sich Berichten zufolge ungeschützt (USDOS 19.4.2013). Berichte zu gezielten Diskriminierungen gegen Sikhs und Hindus durch die Regierung sind nicht bekannt, im Gegensatz zu Bahai und Apostaten (USDOS 20.5.2013).

Es gibt zwei aktive Gurdwaras (Glaubenstätten der Sikhs) in Kabul und neun in anderen Teilen des Landes. Es gibt noch vier hinduistische Mandirs (Tempel) in drei Städten: zwei in Kabul einer in Jalalabad und einer in Helmand (USDOS 28.7.2014).

Es gibt von der Regierung unterstützte Schulen für Sikhs in Kabul und Nangarhar. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Regierung unterstützt durch begrenzte Finanzierung Schulen der Sikhs, inklusive LehrerInnen für den Grundschullehrplan. Einige Kinder von Sikhs besuchen internationale Privatschulen. Hindus haben keine eigenen Schulen, senden ihre Kinder aber manchmal in Sikh-Schulen (USDOS 28.7.2014).

1.1. 6 Frauen:

Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird weithin durch das vorherrschende Klima der Straffreiheit, die weitverbreitete Korruption, die fehlende Rechts-staatlichkeit sowie die prekäre Sicherheitslage in vielen Landesteilen unterminiert. Gemäß Human Rights Watch ist in Afghanistan 2013/14 der Respekt für Menschen-rechte weiter zurückgegangen, was sich insbesondere im Versuch der Beschneidung der Frauenrechte, der internen Vertreibung sowie der sinkenden Effizienz der Af-ghanischen Menschenrechtskommission (AIHRC) zeigt. Präsident Hamid Karzai hat 2013 zwar alle vakanten Sitze der AIHRC besetzt. Allerdings hat er dabei die Zivil-gesellschaft nicht konsultiert, wie dies die Pariser Prinzipien fordern.

Zu den durch staatliche, nichtstaatliche und internationale Akteure auch 2014 speziell gefährdeten Menschen zählen folgende Personengruppen:

Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen sind in der afghanischen Gesellschaft in allen Lebensbereichen tief verwurzelt. Allein zwischen Oktober 2012 und September 2013 dokumentierte AIHRC 6823 Fälle von Gewalt gegen Frauen. In über 70 Prozent der Fälle soll die Gewalt vom eigenen Ehemann ausgegangen sein und nur gerade in 11.5 Prozent der Fälle soll es zu einer Unter-suchung gekommen sein. Neben der häuslichen Gewalt nehmen auch traditionelle Praktiken zu, wie beispielsweise Zwangs- und Kinderheiraten, Ehrenmorde, der Tausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten und die erzwungene Isolation zuhause.Weiter sehen sich Frauen beim Zugang zu Arbeit oder zur politischen Partizipation mit starken Einschränkungen konfrontiert. Frauen, welche eine Funktion in der Öffentlichkeit ausüben und damit dem traditionellen Rollenbild widersprechen, wie etwa Parlamentarierinnen, Beamtinnen, Journalistinnen, Anwältinnen, Frauen- und Menschenrechtsaktivistinnen oder Lehrerinnen, werden von konservativen Elementen in der Gesellschaft eingeschüchtert, bedroht und gezielt getötet. Aufgrund der traditionellen und religiösen Wertevorstellungen werden Frauen zudem im Justizwesen massiv benachteiligt und von Behörden wegen sogenannter "moralischer" Vergehen oder aus "Sicherheitsgründen" festgehalten. Frauen, welche bei Vergewaltigungen im Rahmen des Gesetzes um Hilfe ersucht haben, wurden "Jung-fräulichkeitstests" unterzogen und die angezeigten Vergewaltigungen teilweise in Ehebruch umgewandelt. Selbstverbrennungen als letzter Ausweg steigen weiter an.

Die afghanische Regierung zeigt wenig Willen, das Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen (EVAW) zu implementieren. 2013/14 gab es verschiedene Versuche, die hart erkämpften Frauenrechte zurückzudrängen. Zu nennen sind etwa der Entwurf einer neuen Strafprozessordnung, welcher im Februar 2014 vom Parlament verabschiedet und Präsident Hamid Karzai zur Unterschrift vorgelegt wurde. Darin ist unter anderem ein Zeugenaussageverbot für Familienangehörige vorgesehen, was die Strafverfolgung häuslicher Gewalt massiv erschwert hätte.80 Weiter ging es um den Entscheid des Parlaments, die 25 Prozent der für Frauen reservierten Sitze zu verringern oder um die Freilassung der Täter nach nur einem Jahr, welche die 15-jährige Sahar Gul misshandelt und gefoltert hatten.81 Zudem hat es die afghanische Regierung nicht geschafft, einen Aktionsplan umzusetzen, demgemäß Ende 2013 der Anteil der Frauen in der öffentlichen Verwaltung auf 30 Prozent hätte er-höht werden sollen. Dieser soll Ende 2013 sogar noch tiefer als 2012 ausgefallen sein. UNAMA zeigte sich zudem tief besorgt über den starken Anstieg von Frauen unter den zivilen Opfern von Kriegshandlungen (plus 61 Prozent). (Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 5.10.2014)

1.1. 7 Kinder:

Gemäß Angaben von NGOs ist der Missbrauch von Kindern 2013 und 2014 landesweit angestiegen. Kinder werden oft stark vernachlässigt, physisch und sexuell missbraucht, zwangsrekrutiert, zu Kinderarbeit -und Kinderheiraten gezwungen oder Opfer häuslicher Gewalt. Geschätzte 59 Prozent aller Kinder unter fünf Jahren sind mangel- oder unterernährt. Die Zahl der Straßenkinder steigt weiter an. Bei bis zu 80 Prozent der in Waisenhäusern lebenden Kinder soll es sich nicht um Waisen, sondern um Kinder handeln, deren Eltern kein Geld für Nahrung, Unterkunft oder Schule aufbringen können.83 Gemäß AIHRC ist der sexuelle Missbrauch von Kindern weit verbreitet. Mädchen werden meist von Männern aus dem Familienkreis missbraucht und laufen in Drogenanbaugebieten Gefahr, als "Opium Bräute" zwangsverheiratet zu werden, um Familienschulden bei Drogenhändlern zu begleichen. Die Praktizierung des sogenannten "bache bazi" (mächtige Männer halten sich Knaben quasi als Sklaven) ist weiter angestiegen und soll nicht mehr nur in ländlichen konservativen Gegenden, sondern auch in Kabul verbreitet sein. Die Täter bleiben weitgehend ungestraft. Zudem sollen Angehörige der Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei unterstelltes Sicherheitspersonal, Kinder straffrei vergewaltigt haben (Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 5.10.2014).

1.1. 8 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar:

Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.1. 9 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.1. 10 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

1. 2 Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch genannten Namen, ist afghanische Staatsangehörige und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Sie ist mit dem Beschwerdeführer zu W130 1431964 (traditionell) verheiratet und die Mutter von drei mj. Kindern (Beschwerdeführerinnen zu W130 1431967, W130 1431968 und W130 1431966). In Afghanistan waren die Beschwerdeführerin und ihre Familie wiederholt Diskriminierungen, Schikanen und körperlichen Übergriffen von Moslems ausgesetzt. Darüber hinaus wurden sie mehrfach bedroht und wurde ihnen Entführung angedroht, sollten sie nicht zum Islam konvertieren. Die Beschwerdeführerin verließ mit ihren Kindern aus Angst vor weiteren Übergriffen nicht mehr ihr Haus ein, bis sie schließlich aus Angst um ihr Leben flohen.

Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichnetem Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie möchte ihre Vorstellungen über die einer Frau zustehenden Rechte verwirklichen und nach diesen Maßstäben ihr weiteres Leben gestalten. Sie hat dementsprechend inzwischen eine auf ein selbstbestimmtes Leben gerichtete Einstellung angenommen und verinnerlicht. Die Beschwerdeführerin besucht seit Jahren regelmäßig einen Deutschkurs und strebt eine Ausbildung sowie einen Job an. Ihren Alltag organisiert sie für sich und ihre Familie selbstständig. Ein gute Ausbildung und eine Arbeitsmöglichkeit ihrer Kinder ist ihr ebenso wie die freie Entscheidungsfindung ihrer Kinder im Hinblick auf eine künftige Partnerwahl ein besonderes Anliegen. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht aus der Sicht der erkennenden Einzelrichterin kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

2. 2 Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrem Herkunftsort und zur Zugehörigkeit zu oben angeführten Kernfamilie ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde, den glaubwürdigen und unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus den Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin, ihres Mannes und ihrer Kinder. Die Feststellungen betreffend die Situation und Angehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Glaubensgemeinschaft der Sikh stützt sich - soweit nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt - auf die insofern unbedenklichen und glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen und der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei waren. Die Feststellungen über ihre familiären Verhältnisse und ihr Leben in Österreich gründen ebenfalls auf den im gesamten Verfahren gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin.

Was die individuellen Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin und ihren Wertvorstellungen anbelangt, war Folgendes zu erwägen: Soweit festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin als "westliche orientierte" Frau zu qualifizieren ist, basiert dies auf deren nachvollziehbaren Aussagen und dem Eindruck, den diese bei ihrer Einvernahme im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassen hat. Nach der Art ihres Auftretens und ihres Kommunizierens handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau, die sich der sozio-kulturellen Problematik der Stellung der Frau in Afghanistan bewusst ist (beispielsweise zur Bildung von ihrer Tochter und Frauen siehe S. 7 f. der Verhandlungsniederschrift: "BF: ..ich möchte, dass meine Kinder eine Schule besuchen. Ich würde jeden Job ausüben, egal welchen. Ich möchte mich einfach nur weiterentwickeln und möchte einen Beruf ausüben oder erlernen. Ich möchte meinen Kindern jede Bildung ermöglichen, damit sie ein gutes Leben haben"). Die Beschwerdeführerin praktiziert - ungeachtet ihres muslimischen Glaubensverständnisses - ein liberal-egalitäres Werteverständnis über den Status der Frauen in der Gesellschaft in ihrem persönlichen Umfeld zweifellos, wenn man ihre Anliegen und ihre Bemühungen um eine Ausbildung und eine Berufsausübung in Österreich bedenkt. Sie bewältigt den Alltag selbständig und besuchte seit zweieinhalb Jahren zweimal pro Woche einen Deutschkurs. Ihr Leben in Österreich bezeichnet die Beschwerdeführerin als unverhältnismäßig freier im Vergleich zu jenem in Afghanistan. Sie ist nunmehr gewöhnt, alleine bzw. mit Freunden außer Haus bzw. auszugehen und genießt die ihr hier zukommenden Freiheiten, wie das selbstbestimmte Auftreten. Dieses Verständnis der Beschwerdeführerin steht im eklatanten Widerspruch zur gesellschaftlichen Situation von Frauen in Afghanistan.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3. 1 Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate - was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist - vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013, hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, und 22 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anwendbar.

3. 2 Zu Spruchteil A)

3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.2. 2 Es ist der Beschwerdeführerin gelungen, drohende Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen.

Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie als Frau im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und - durch das Bestehen dieser Situation - einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Bei einer Rückkehr wäre die Beschwerdeführerin mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Es bestünde für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende, Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung als Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikh. Als Sikh-Frau in Afghanistan wäre sie - anders als muslimische Afghaninnen - Übergriffen muslimischer Männer weitaus mehr ausgesetzt und könnte dagegen kaum Hilfe erwarten. Diese Situation ist insgesamt als derart intensive Diskriminierung zu betrachten, dass sie einer Verfolgung iSd GFK entspricht.

Hinzu tritt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau mit einer persönlichen Wertehaltung handelt, die im Gegensatz zu dem in Afghanistan vorherrschenden und das traditionell-religiöse Rollenbild der Frau prägende Werteverständnis steht, sodass sie insofern einem erhöhten Gefährdungsrisiko unterliegt. Daraus ergibt sich zusätzlich die spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche oder religiöse Normen, wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften, die Gewährleistung des Schulbesuchs der Kinder oder eine Berufsausübung außerhalb des Hauses) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Spätestens seit ihrem Aufenthalt in Österreich hat sich die Beschwerdeführerin einen westlichen Lebensstil angeeignet. Im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan wäre sie bei einer Beibehaltung dieser Lebensweise relevanter Verfolgung ausgesetzt. Denn nach der Einschätzung des UNHCR (Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Aghanistan, Juli 2009, 32), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), sind Frauen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen (vgl. dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09). Die Beschwerdeführerin würde als eine solche Frau wahrgenommen, wäre also einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt und würde dagegen keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten. Da der Beschwerdeführerin im Herkunftsland sohin Verfolgung drohen würde, da der vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird, kommt dieser drohenden Verfolgung auch Asylrelevanz zu (vgl. VwGH, 06.07.2011, 2008/19/0994). Aus diesen Aspekten resultierend ist die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist.

Zwar stellen diese Umstände insgesamt keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, d. h. sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung an sich nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt - wie bereits erwähnt (s. oben 3.3.1) - auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt den Länderfeststellungen zufolge ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Sikh- Frau liberal-egalitärer (bzw. im Verhältnis zu den afghanischen Wertvorstellungen alternativer) Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall der Beschwerdeführerin einerseits ihrer Ablehnung der in Afghanistan vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (vgl. z.B. VwGH 25.1.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN). Andererseits kommt im Fall der Beschwerdeführerin ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen eine derartige "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456). Bei einer Beschwerdeführerin, deren persönliche Wertehaltung als aufgeschlossene Frau im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. dazu VwGH 16.4.2002, 99/20/0483; 20.6.2002, 99/20/0172). Somit droht der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung iSd GFK aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung (vgl. VwGH, 6.7.2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [..] droht") sowie aus religiösen Gründen wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sikh.

Es besteht für die Antragstellerin keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, da die Beschwerdeführerin im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Situation ausgesetzt wäre.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist somit der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2. 3 Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. 3 Zu Spruchteil B)

§ 25a Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.