BVwG W130 1428185-1

W130 1428185-1Tribunal Administrativo Federal11 de fev. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Staatsangehörigkeit

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BVwG W130 1428185-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W130.1428185.1.00

Spruch

W130 1428185-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine GOLLEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von xxxx, StA. xxxx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.07.2012, xxxx, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF

BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 02.05.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Pashtunen anzugehören und muslimischen Glaubens zu sein. Er sei in Afghanistan geboren, jedoch bereits als Baby mit seiner Familie nach Pakistan übersiedelt. Er habe dort fünf Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt als Arbeiter erwerbstätig gewesen. Seine Eltern, seine vier Schwestern und sein Bruder sowie seine Ehefrau und sein Kind lebten in Pakistan. Als Fluchtgrund gab er an, in Pakistan mit seinen Schwiegereltern Probleme gehabt zu haben. Diese seien wohlhabende Leute, während er aus ärmlichen Verhältnissen komme und deshalb seien sie gegen die Hochzeit gewesen. Sonstige Probleme habe er nicht. Seine Fluchtroute habe ihn von Pakistan aus über den Iran, die Türkei, Griechenland schließlich nach Österreich geführt.

3. Am xxxx wurde der Beschwerdeführer vom xxxx als Zeuge einvernommen. Dabei gab er an, am xxxx in Afghanistan geboren worden zu sein und seit seiner Kindheit in Pakistan zu leben. Dort habe er eine Frau und ein Kind. Er habe seine Frau ohne Einverständnis ihres Vaters heimlich geheiratet. Dieser habe sich in seiner Ehre verletzt gefühlt und den Taliban davon erzählt. Heiraten ohne Einverständnis sei bei ihnen eine Straftat und werde mit dem Tode bestraft, weshalb der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Seine Frau werde wegen der Heirat ebenfalls verfolgt und wohne derzeit bei einem namentlich genannten Onkel in Pakistan.

4. Am 10.07.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wiederholte er, in Afghanistan geboren zu sein. Kurz nach seiner Geburt sei er mit seiner Familie nach Pakistan gezogen, wo er in einem der Stammesgebiete an der Grenze zu Afghanistan gelebt habe. Der Schlepper habe ihm seine Tazkira weggenommen. In Afghanistan lebten noch fünf Onkel mütterlicherseits und vier Onkel väterlicherseits. Zu ihnen habe er jedoch keinen Kontakt und sie seien - bis auf einen Onkel - Fremde für ihn. Anschließend wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen, dass seine Frau von zuhause weggelaufen sei und ihn gegen den Willen ihrer Eltern geheiratet habe. In der pashtunischen Gesellschaft fühlten sich Väter in solchen Situationen in deren Ehre verletzt und würden dann sowohl ihre Tochter als auch den Ehemann töten, weshalb der Beschwerdeführer Pakistan verlassen habe.

5. Mit Bescheid vom 10.07.2012, xxxx, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat "Pakistan" gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Pakistan" aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte zwar fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, nahm dennoch als seinen Herkunftsstaat Pakistan an und traf im angefochtenen Bescheid ausschließlich Feststellungen zur Situation in Pakistan. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die (Verfolgungs)Befürchtungen des Beschwerdeführers lediglich regional bestünden und ihm eine zumutbare inländische Fluchtalternative in einer der Großstädte Pakistans z.B. Islamabad oder Lahore zur Verfügung stehe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat "Pakistan" eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen gehabt habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Pakistan" eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde. In der Beschwerde wiederholte er, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei. Er sei aus "Afghanistan" geflüchtet, um im Ausland sicher leben zu können. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban rekrutiert zu werden. "Zeit meines Lebens" habe er in Pakistan verbracht. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen und führte weiter aus, dass er befürchte, sowohl von seinem Schwiegervater als auch von den Taliban umgebracht zu werden. Es sei nicht möglich, ein normales Leben in Afghanistan oder in Pakistan zu führen. In Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde in der Beschwerde weiters ausgeführt, dass die belangte Behörde von Pakistan als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgehe, weil er dort seit seiner Kindheit gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren "ausführlich dargelegt", dass ihm im Falle einer Rückkehr nach "Afghanistan" asylrelevante Verfolgung drohe. Das Bundesasylamt habe eine Verfolgungssituation "in meinem Herkunftsstaat Pakistan sowie in meinem Staatsbürgerschaftsstaat Afghanistan verkannt", obwohl ihr dazu umfassende Aussagen vorlägen. Auch die Abweisung des Antrages auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei zu Unrecht erfolgt. Die belangte Behörde lege auch ihrer rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. "mein Herkunftsland Pakistan" zugrunde. Dazu sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Afghanistans sei, keine pakistanischen Papiere besitze, weshalb eine "Ausweisung" nach Pakistan nicht möglich sei. In Afghanistan sei es dem Beschwerdeführer allerdings unmöglich, ein Leben aufzubauen. Er habe seit seiner Kindheit in Pakistan gelebt und habe keine Familienangehörigen in Afghanistan. Er könne dort auch sonst auf kein soziales Netz zurückgreifen. Aus diesen Gründen wäre ihm in Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen (Verwaltungsakt S 207 und 209 oben). Ein menschenwürdiges Leben sei im Falle einer Rückkehr in Afghanistan sowie in Pakistan nicht zu erwarten (Verwaltungsakt S 209).

Der Beschwerdeführer beantragte, ihm den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Ausweisung aufzuheben und an das Bundesasylamt zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate - was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist - vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, und 22 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anwendbar.

2. Zu Spruchteil A)

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, und § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I 33/2013, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Daher kann die dargestellte umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen werden, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

2.3. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

"Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Z 17 AsylG 2005 ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Das Bundesasylamt (im Folgenden: Bundesamt) stellte im angefochtenen Bescheid zwar die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest, nahm dennoch - in Verkennung der Rechtslage - als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Pakistan an und traf im angefochtenen Bescheid ausschließlich Feststellungen zur Situation in Pakistan.

Der Verwaltungsgerichthof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens im Rahmen einer Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Die belangte Behörde hat sich jedoch ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht nicht weiter mit dem Fluchtvorbringen anhand aktueller Informationen zur Situation in Afghanistan, dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, auseinandergesetzt, sondern legte ihrer abweisenden Entscheidung Feststellungen zugrunde, die sich auf Pakistan beziehen. Zumal das Fluchtvorbringen bzw. die damit in Zusammenhang stehenden Ermittlungen und konkret zu treffenden Feststellungen in Hinblick auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr stets an aktuellen Informationen zur Lage im Herkunftsstaat zu messen sind, bleibt der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren nicht ermittelt.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren ihren zu treffenden detaillierten Ermittlungen und Feststellungen, aktuelle Informationen zur Lage in Afghanistan zugrunde zu legen haben. Die Relevanz der vorgebrachten Probleme werden schließlich am wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel und Äußerungen in der Beschwerdeschrift zu messen und die entsprechenden Ergebnisse unter Beachtung des Parteiengehörs mit dem Beschwerdeführer zu erörtern sein.

2.3. 2 Was die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Pakistan" anbelangt, ist anzumerken, dass § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, bei der Beurteilung einer realen Gefahr einer Verletzung von in Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder in den Protokollen Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützter Rechte ebenfalls auf den Herkunftsstaat (siehe erneut dessen Definition in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005) abstellt, weshalb auch hier eine Prüfung dieser Gefahr Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - nämlich Afghanistan - voraussetzt.

Nach verfassungsgerichtlicher Judikatur ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückführung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK abzuklären, von welchen Lebensbedingungen beim Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auszugehen sein würde (siehe idS VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Insbesondere fehlen auch Feststellungen über die wirtschaftliche Lage, den Arbeitsmarkt und die soziale Lage in Afghanistan (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/20/0301, "Zur Abgrenzung einer konkreten, von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgeschichte ist zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eine - je nach Fall unterschiedlich detaillierte - Ermittlung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat notwendig. Darüber hinaus erweist sich die Ermittlung dieser Situation auch im Bereich der Feststellung nach § 8 AsylG iVm § 57 FrG als unentbehrlich, stellt sie doch den Hintergrund für die Beurteilung der Zulässigkeit einer der dort genannten Rückbringungsmaßnahmen dar).

In diesem Zusammenhang ist die Heranziehung aktueller Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unabdinglich. Sofern die belangte Behörde davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer problemlos in "Pakistan" niederlassen könnte, ließ sie völlig außer Acht bzw. offen, inwieweit der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sich in seinem Herkunftsstaat Afghanistan eine Lebensgrundlage aufzubauen. Dies unter Bedachtnahme darauf, dass er laut eigener Aussagen keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan hat, diese - bis auf einen Onkel - Feinde und Fremde für ihn seien (Einvernahme vom 10.07.2012) und er sich somit seit geraumer Zeit nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat. Die belangte Behörde hat es unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich des genauen Aufenthaltsortes der Verwandten und in Bezug auf die Frage, ob die Verwandten in der Lage wären, den Beschwerdeführer entsprechend zu unterstützen (oder ob eine Aufnahme des Beschwerdeführers deren Möglichkeiten der Existenzsicherung überschreiten würde), zu treffen. In seiner Einvernahme vom 10.07.2012 erklärte der Beschwerdeführer, zu seinen Verwandten in Afghanistan keinen Kontakt zu haben und dass sie alle - außer eines Onkels -für ihn Feinde und Fremde seien. Mangels näherer Erörterung und Befragung durch die belangte Behörde kann daher letztlich auch keine gesicherte Aussage betreffend die Frage der Existenz und der Tragfähigkeit eines sozialen oder familiären Netzwerkes des Beschwerdeführers in Afghanistan getroffen werden. Selbst hinsichtlich der Beziehung zu dem einen Onkel in Afghanistan, zu dem der Beschwerdeführer laut eigenen Aussage "gute Beziehungen" habe, blieb die belangte Behörde jede genauere Ermittlung hinsichtlich dessen genauen Aufenthaltes und Unterstützungsmöglichkeit schuldig.

Berücksichtigt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. VfGH 13.03.2013, U 2185/12 mwN), bedarf es sohin genauerer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei dies sowohl die Existenz eines familiären Netzwerkes also auch dessen Effektivität - inklusive der Erreichbarkeit des Ortes, an dem sich Familienangehörige aufhalten - beinhalten muss (siehe z. B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung zur Sicherheitslage in Afghanistan eine allgemeine und undifferenzierte Darstellung der landesweiten Sicherheitslage im Rahmen der Länderfeststellungen nicht ausreicht, um die Rückführung eines Asylwerbers aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK beurteilen zu können. Da die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt zum Teil erheblich variiert, erfordert dies hinreichend konkrete Feststellungen über die jeweilige Sicherheitslage (VfGH 27.11.2013, U 825/2012; 24.02.2014, U 2012/2012).

2.3. 3 Das Bundesamt hat es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

2.3. 4 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die Relevanz der vorgebrachten Probleme unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel und Äußerungen in der Beschwerdeschrift am wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu messen zu haben. Sie wird den genauen Aufenthaltsort etwaiger Familienangehöriger des Beschwerdeführers in Afghanistan, aktuelle und hinreichende Länderfeststellungen, aktuelle Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan bzw. eines Ortes, an dem eine Rückkehr möglich und zumutbar erscheint, zu treffen haben. Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, wird daher konkret festzustellen sein, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben könnte, ob dort eine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort auch unter zumutbaren Umständen erreichen kann. Das Bundesamt wird die Ermittlungen - unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel und Äußerungen in der Beschwerdeschrift - durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse unter Beachtung des Parteiengehörs mit dem Beschwerdeführer zu erörtern haben. Weiters wird die Effektivität des familiären bzw. eines anderen sozialen Netzwerks zu ermitteln und die diesbezüglichen Ergebnisse als Grundlage für entsprechende Feststellungen heranzuziehen sein.

Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Verwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA -Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 01.01.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

3. Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt, ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 und 2.3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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