W227 1425828-1•BVwG W227 1425828-1
W227 1425828-1Tribunal Administrativo Federal10 de fev. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W227 1425789-1/12E
W227 1425828-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden von (1.) XXXX, geboren am XXXX, und (2.) XXXX, geboren am XXXX, beide afghanische Staatsangehöriger, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 20. März 2012, Zlen (1.) 12 02.982-BAT und (2.) 12 02.979-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012, der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXXkraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer (ein Brüderpaar), afghanische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, stammen aus XXXX, Kabul. Sie stellten am 12. März 2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gaben sie an, sie hätten mit einem pakistanischen Unternehmen, das mit ausländischen Firmen zusammengearbeitet habe, einen Vertrag über Treibstofflieferungen abgeschlossen und selbst auch Tankwägen besessen, welche von Taliban in Brand gesetzt worden seien. Die afghanische Regierung habe ihnen (wiederum) Versicherungsbetrug vorgeworfen. Vor ca. sechs Monaten hätten sie Afghanistan verlassen. Im Fall einer Rückkehr hätten sie Angst vor den Taliban und der afghanischen Regierung.
2. Bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 20. März 2012 gaben sie im Wesentlichen Folgendes an: 2010 hätten sie in XXXX, Kabul, die Firma "XXXX" gegründet und in Folge mit dem pakistanischen Unternehmen XXXX mit Sitz in Karachi, das eng mit "den Amerikanern" zusammengearbeitet und für diese "große Aufträge erledigt" habe, u.a. einen Vertrag über Treibstofflieferungen abgeschlossen. Der Erstbeschwerdeführer habe die Einfuhrmodalitäten erledigt; der Zweitbeschwerdeführer, der sein Büro in Jalalabad gehabt habe, sei für die Logistik verantwortlich gewesen. Ihr Unternehmen sei sehr gut gelaufen. Dann wären die Beschwerdeführer dreimal von Taliban bedroht worden, nicht mit "den Ungläubigen" zusammenzuarbeiten, sondern "den heiligen Krieg" zu unterstützen. Die Beschwerdeführer hätten diese Bedrohungen bei der Polizei angezeigt. In der Nacht von 13. auf den 14. November 2010 seien zwölf Tankwagen des pakistanischen Unternehmens und die zwei Tankwagen der Beschwerdeführer von Taliban in Jalalabad in Brand gesetzt worden. Auch schon davor seien Fahrzeuge des pakistanischen Unternehmens zerstört worden. Zusätzlich sei ihnen von der afghanischen Polizei unterstellt worden, sie hätten die Tankwagen selbst in Brand gesetzt, um einen Versicherungsbetrug zu begehen. Bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan hätten sie sich zunächst bei ihrer Schwägerin in Kabul und dann in XXXX versteckt.
3. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchteil III.). Neben Länderfeststellungen führte das Bundesasylamt aus, es sei zwar glaubwürdig, dass es am 13. November 2010 Angriffe auf Tankfahrzeuge des pakistanischen Unternehmens, mit welchem die Beschwerdeführer kooperiert hätten, gegeben habe. Jedoch sei das Vorbringen der Beschwerdeführer, von afghanischen Behörden verfolgt zu werden, unglaubwürdig, weil ihre diesbezüglichen Angaben zu "vage" seien. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan könnten die Beschwerdeführer ihre "elementarsten" Lebensbedürfnisse sichern; zudem hätten sie bis zu ihrer Ausreise gearbeitet und könnten dies nach ihrer Rückkehr wieder tun. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.
4. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerechten Beschwerden, in denen zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird:
Die Beschwerdeführer hätten detaillierte Angaben zu den Ereignissen in Afghanistan gemacht. Das Bundesasylamt gehe selbst davon aus, dass sie dort ein Unternehmen geführt hätten. Weshalb das Bundesasylamt ihr Vorbringen zu den Anschlägen auf die Tankwagen der Beschwerdeführer durch die Taliban und die Verhaltensweisen der Polizeiorgane als unglaubwürdig eingestuft habe, sei nicht nachvollziehbar.
5. Am 23. April 2012 langte beim Asylgerichtshof ein Unterlagenkonvolut der Beschwerdeführer ein, das u.a. Folgendes beinhaltet: die Tazkiras der Beschwerdeführer; eine Bestätigung des afghanischen Ministeriums für Handel vom 21. März 2010 über die Gründung der Firma "XXXX XXXX; ein Vertrag zwischen der Firma XXXX und der Firma "XXXXXXXX über die Beförderung eines Öltankers von
XXXX auf eine US-Militärbasis in Jalalabad; eine Anzeige der XXXX, wonach ein Öltanker der amerikanischen Militärkräfte nahe des Flughafens Jalalabad in der Nacht von 28. auf 29. Juli 2010 durch eine Bombenexplosion zerstört worden sei; Schreiben der amerikanischen Botschaft in Kabul vom September 2010, wonach das Unternehmen XXXX" Vertragspartner der Vereinigten Staaten von Amerika sei und Militärtransporte für diese durchführe; Dokumente des afghanischen Zollamtes; Firmenrechnungen; eine Sterbeurkunde des Bruders der Beschwerdeführer, wonach dieser am 13. September 2010 in einem Spital in Kabul in Folge eines terroristischen Anschlages verstorben sei; Bestätigungen der afghanischen Nationalarmee über die Tätigkeiten dieses Bruders für die afghanische Nationalarmee.
6. Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 legten die Beschwerdeführer ihre Deutschkursbestätigungen vor.
7. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 legten die Beschwerdeführer ein auf Recherchen vor Ort basierendes Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY vom 8. Oktober 2013 vor. Demnach stammten die Beschwerdeführer aus der Sippe der XXXX. Von dieser seien vor einigen Jahren sechs Personen, die ähnliche Tätigkeiten wie die Beschwerdeführer ausgeübt und dadurch die Feindschaft der Taliban und "Teile der Behörden" auf sich gezogen hätten, von Taliban oder "Warlords" getötet worden. Ein Bruder der Beschwerdeführer, der ein Offizier bei der Nationalarmee gewesen sei, sei 2010 von Taliban getötet worden. Die Beschwerdeführer selbst seien nun auch in das Blickfeld der Taliban geraten. Ihre Tankwägen seien von Taliban in Brand gesetzt worden. Darüber hinaus würden sie von korrupten Beamten verfolgt, weil sie diesen kein Bestechungsgeld gezahlt hätten. Da ihnen fälschlicherweise Betrug, Steuerhinterziehung und Spitzeltätigkeiten für die Amerikaner bzw. Pakistanis vorgeworfen werde, würden sie auch Gefahr laufen, für mehrere Jahre (unschuldig) inhaftiert zu werden.
8. Mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2015 wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, zur relevanten Situation in Afghanistan, zum am 23. April 2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Unterlagenkonvolut (siehe oben Punkt 5.) und zum Gutachten des länderkundigen Sachverständigen vom 8. Oktober 2013 Stellung zu nehmen.
9. Während sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dazu nicht äußerte, brachten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 zusammengefasst Folgendes vor: Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan und das länderkundige Sachverständigengutachten bestätigten ihr Vorbringen; sie gehörten der Risikogruppe der "Geschäftsleute und wohlhabenden Personen" an, insbesondere weil sie mit "den Amerikanern" zusammengearbeitet hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer tragen den im Spruch angeführten Namen, sind afghanische Staatsbürger muslimischen Glaubens, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und stammen aus Kabul.
Im März 2010 gründeten die Beschwerdeführer das Unternehmen "XXXX XXXX, hatten ihre Büros in Kabul und Jalalabad und gelangten im Zuge ihrer Geschäftstätigkeiten, die auch eine Zusammenarbeit mit den internationalen Streitkräften beinhaltete, zu Wohlstand. Sie gerieten in das Blickfeld der Taliban, die sie zwingen wollten, nicht mehr für "die Amerikaner" zu arbeiten und ihr Geld für "den heiligen Krieg" zu nutzen.
Da die Beschwerdeführer korrupten Beamten kein Bestechungsgeld zahlten, wurden sie, als am 13. November 2010 u.a. ihre Tankwägen von Taliban in die Luft gesprengt wurden, fälschlicherweise beschuldigt, einen Versicherungsbetrug begangen zu haben.
Sechs Mitglieder der Sippe der Beschwerdeführer, die ähnliche Tätigkeiten wie sie ausgeübt und dadurch die Feindschaft der Taliban und "Teile der Behörden" auf sich gezogen hatten, wurden bereits von Taliban oder "Warlords" getötet. Einer der Brüder der Beschwerdeführer, der Offizier bei der Nationalarmee war, verstarb am 13. September 2010 aufgrund eines terroristischen Anschlages der Taliban.
Aus Angst vor weiteren Übergriffen der Taliban und korrupten Beamten flüchteten die Beschwerdeführer Mitte 2011 aus Afghanistan.
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten und haben in Österreich Deutschkurse absolviert.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan:
1.2.1. Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.
(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 15)
1.2.2. Sicherheitslage in Kabul
Am 26. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und XXXX 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz.
Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.
Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.
Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 starben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.
Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.
Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.
Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.
Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.
Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbstmordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.
Am 18. November 2014 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban in einem von ausländischen Firmen genutzten Areal der Hauptstadt Kabul neben den zwei Angreifern zwei afghanische Wachleute getötet sowie drei afghanische Zivilisten und ein Ausländer verletzt.
Auch in der vergangenen Woche gab es militärische Auseinandersetzungen und Anschläge in verschiedenen Landesteilen. Ziele waren afghanische Sicherheitskräfte, Repräsentanten des Staates und Ausländer, zum Beispiel bei Anschlägen in Kabul am 27. und 29. November 2014 gegen britische Diplomaten und eine ausländische Hilfsorganisation, wobei auch unbeteiligte Zivilisten getötet oder verletzt wurden.
Am 13. Dezember 2014 wurden ein Anschlag nahe Kabul auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen. Bei einem Selbstmordanschlag auf ein französisches Kulturzentrum in Kabul kam am 11. Dezember 2014 ein deutscher Staatsangehöriger um, 15 Menschen wurden verletzt. Bei einem weiteren Anschlag in Kabul starben sechs afghanische Soldaten. Am 12. Dezember 2014 gab es einen Bombenanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Nähe des US-Luftwaffenstützpunkts Bagram nördlich von Kabul.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014, als auch vom 10., 17. und 24 November 2014 und vom 1. bzw. 15. Dezember 2014)
1.2.3. Sicherheitslage in Nangarhar
Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen.
Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161 Prozent gestiegen. 2013 wurden
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 53f)
Am 13. Oktober 2014 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der östlichen Provinz Nangarhar vor einem Krankenhaus in die Luft.
Am 24. Oktober 2014 starben im Distrikt Khogyani der ostafghanischen Provinz Nangarhar mindestens fünf Zivilisten, als Taliban das Feuer auf ihr Fahrzeug eröffneten.
Bei Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Taliban in den Provinzen Helmand und Nangarhar wurden drei Taliban getötet und acht verletzt.
Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.
Am 11. November 2014 wurden beim Einschlag zweier Mörsergeschosse in Jalalabad ein Zivilist getötet und neun verletzt.
Im Distrikt Haskamina der östlichen Provinz Nangarhar erzwangen die Taliban die Schließung sämtlicher Schulen und blockierten Straßen. Sie fordern die Freilassung von Gefangenen. Ebenfalls in Nangarhar wurden bei einem Drohnenangriff sechs Taliban getötet.
Am 14. November 2014 wurden in der östlichen Provinz Nangarhar bei zwei Vorfällen vier Zivilisten getötet.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. und 27. Oktober 2014 sowie vom 10. und 17. November 2014)
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [zusammenfassende Übersetzung] vom 6. August 2013)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR u. a. von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich bzw. vermeintlich unterstützen
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabenden Personen
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien u.a. die steigende organisierte Kriminalität und der Umstand, dass lokale Machthaber ("Warlords") und korrupte Beamte straflos agieren können, Verfolgungsgefahren darstellen.
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und ihren Fluchtgründen basieren auf deren glaubwürdigen und gleichbleibenden Angaben, auf ihren vorgelegten Unterlagen und auf dem schlüssigen Gutachten des länderkundigen Sachverständigen (vgl. zu dessen Qualifikation etwa BVwG 31.10.2014, W186 1422566-1).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den am 6. Februar 2015 eingeholten Strafregisterauskünften.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Die Beschwerdeführer sind aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit "den Amerikanern" in das Blickfeld der Taliban geraten, weil sie von diesen als "Kollaborateure" und damit als politische bzw. religiöse Gegner gesehen werden.
Damit fallen sie (auch) in von UNHCR angeführte Risikogruppen, nämlich (insbes.) "der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen" und "der Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen" (siehe oben Punkt 1.2.5.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).
Da die Beschwerdeführer bereits Bedrohungen und Übergriffen ausgesetzt waren und zusätzlich etliche Angehörige derselben Sippe der Beschwerdeführer, die ähnliche Tätigkeiten wie sie ausübten, von den Taliban getötet wurden, laufen die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität betroffen zu sein.
Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat ist für die Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bestehen. Zusätzlich waren die Beschwerdeführer, als sie Bedrohungen der Taliban anzeigten, mangels Bezahlens von Bestechungsgeld korrupten Polizisten ausgesetzt.
Somit würden die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer ihnen von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen bzw. religiösen Gesinnung asylrelevant verfolgt werden.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative existiert für die Beschwerdeführer wegen der derzeitigen Situation in Afghanistan nicht.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG i.d.F. BGBl I Nr. 68/2013 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union nicht entgegenstehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Falle ergänzender Ermittlungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs das Auslangen gefunden werden, wenn die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177).
3.2.4.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung sind gegeben, weil sich - nach dem schriftlichen Parteiengehör (siehe oben Punkt I.8.) - keine Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Verfahrensparteien im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. auch VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015). Darüber hinaus wurde im Sinne der Beschwerdeführer entschieden, sodass die sonstigen Kriterien des § 21 Abs. 7 BFA-VG - wie insbesondere das Vorliegen eines ordnungsgemäßen behördlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. dazu VwGH 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018) - hier nicht zu berücksichtigen waren.
3.2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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