W199 1439213-1•BVwG W199 1439213-1
W199 1439213-1Tribunal Administrativo Federal10 de fev. de 2015
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W 199 1439213-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.11.2013, Zl. 12 17.068-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.11.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug) am nächsten Tag an, seine Familie sei, als er drei Jahre alt gewesen sei, wegen des Krieges in Afghanistan nach Pakistan geflüchtet. Aus Pakistan sei er vor etwa anderthalb Jahren ausgereist, habe etwa ein Jahr im Iran gelebt und sei dann über die Türkei und andere Länder nach Österreich gekommen. Pakistan habe er verlassen, weil Hazara und Schiiten dort verfolgt und auch getötet würden. Sein Leben sei in Pakistan in Gefahr gewesen. Er sei auch tatsächlich schon einmal - vor fünf oder fünfeinhalb Jahren - während seiner Arbeit als Straßenhändler auf dem Bazar in der Abdul Satar Road in Quetta bei einem Bombenanschlag verletzt worden. Wer dafür verantwortlich gewesen sei, könne er heute nicht sagen. Persönlich sei er aber noch nicht verfolgt worden. Jedenfalls habe er aus Angst um sein Leben Pakistan verlassen.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 28.11.2012 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei vor etwa zehn Jahren verstorben, seine Mutter lebe in Pakistan. Er habe derzeit keinen Kontakt zu ihr, könne ihn aber herstellen. Sie habe ihm gesagt, dass er 16 1/2 Jahre alt sei, über identitätsbezeugende Dokumente verfüge er nicht. Mit einer ärztlichen Untersuchung bezüglich seines Alters war er einverstanden.
Das Bundesasylamt ließ beim Beschwerdeführer am 05.12.2012 ein Handwurzelröntgen durchführen.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 27.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es hätten sich Zweifel an der von ihm behaupteten Minderjährigkeit ergeben; es wurde ihm das Ergebnis des durchgeführten Handröntgens - nach Greulich und Pyle ein Stadium 31 und nach Schmeling ein Stadium 5 - vorgehalten, das einen wichtigen Hinweis darstelle, dass er vermutlich nicht minderjährig, sondern volljährig sei. Dazu meinte er, er sei nicht volljährig. Beweismittel habe er keine; er sei in Quetta, Pakistan, aufgewachsen, sie hätten dort illegal gelebt und er sei nicht in die Schule gegangen. Der Beschwerdeführer stimmte einer weiteren Untersuchung zur Feststellung seines Alters zu.
Am 27.12.2012 erteilte das Bundesasylamt dem Ludwig-Boltzmann-Institut für Klinisch-Forensische Bildgebung den Auftrag, ein Gutachten zum Alter des Beschwerdeführers zu erstatten. Dieses Institut erstattete am 04.02.2013 ein gerichtsmedizinisches Gutachten, in dem es aus der Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses zum Ergebnis kam, beim Beschwerdeführer ergebe sich zum Zeitpunkt der Untersuchung (18.01.2013) ein wahrscheinlichstes Lebensalter von 21 bis 26 Jahren und unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite ein Mindestalter von 19 Jahren. Zum Antragszeitpunkt sei der Beschwerdeführer mindestens 18 Jahre alt gewesen.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 19.02.2013 wurden dem Beschwerdeführer die wesentlichen Untersuchungsergebnisse und das Ergebnis des Gutachtens zur Kenntnis gebracht. Er gab an, er akzeptiere es; seine Eltern hätten zu ihm gesagt, dass er 16 Jahre alt sei, das habe er auch hier angegeben. Das Bundesasylamt verkündete eine Verfahrensanordnung, wonach es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 08.10.2013 gab der Beschwerdeführer an, er sei zwei oder drei Jahre alt gewesen, als seine Familie nach Pakistan gezogen sei. Er habe in Quetta gelebt, seine Eltern hätten von Afghanistan weggewollt, damit ihre Kinder ("wir") in Sicherheit aufwachsen könnten. Als sein Vater gestorben sei, sei der Beschwerdeführer sechs oder sieben Jahre alt gewesen. Er habe dann gleich die Familie versorgen müssen, sei Hilfsarbeiter gewesen und jeder Arbeit nachgegangen, die sich ergeben habe, wie im Hotel, am Bau und als Straßenverkäufer. Gearbeitet habe er neun Jahre lang, zuletzt in Teheran im Iran, wohin er vor zwei Jahren gegangen sei. Dort habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Auf den Vorhalt, nach diesen Angaben könne er erst etwa 16 Jahre alt sein, meinte der Beschwerdeführer, das könne zutreffen, aber die Ärzte hätten ihn hier für 19 Jahre und 8 Monate alt erklärt. Seine Schwester sei ein bis anderthalb Jahre älter als er. Er selbst sei 2009 für ein Jahr im Iran gewesen, sei dann zurück nach Quetta und 2010 wieder für ein Jahr in den Iran gegangen. Er sei dort ganz alleine gewesen, habe sich bei verschiedenen Firmen vorgestellt und auch direkt am Bau in einem Zimmer mit anderen nächtigen können.
In Afghanistan habe er niemanden. Auch in Pakistan habe er nur seine Mutter und seine Geschwister. Seine Mutter sei ein Einzelkind gewesen, sein Vater habe Angehörige gehabt, aber er habe nie erzählt, wer das sei. Einer der Brüder des Beschwerdeführers sei 15, der andere 14 Jahre alt. Die Mutter arbeite bei jemandem im Haushalt, ein Bruder putze in einem Geschäft, der jüngere arbeite nicht, er habe auch ein psychisches Problem. Die Schwester sei mit einem afghanischen Flüchtling verheiratet und lebe wie die ganze Familie in Pakistan in Quetta.
Als er am 20.12.2006 bei dem Bombenanschlag verletzt worden sei, sei er ungefähr 14 oder 15 Jahre alt gewesen. Das Datum habe er einfach in Erinnerung, das vergesse er nicht. Auf den Vorhalt, dass er dann jetzt mindestens 21 Jahre alt sein müsse, meinte der Beschwerdeführer, er könne das nicht so genau angeben. Die Frage, ob er zur Zeit Kontakt mit jemandem zu Hause habe, bejahte der Beschwerdeführer; er telefoniere mit seinen Angehörigen, sie sagten, dass es in Quetta gefährlich sei, Hazara würden dort ständig umgebracht. Auf die Frage, wie seine Angehörigen dann dort leben könnten, antwortete er, sie müssten dort leben, sie hätten nicht genug Geld gehabt (offenbar gemeint: damit alle ausreisen könnten).
Zu seinem Fluchtgrund sagte der Beschwerdeführer: "Ich hatte kein persönliches Problem in Afghanistan. Ich kenne Afghanistan so gut wie gar nicht. Ich hasse Afghanistan und auch Pakistan. Ich habe in Quetta viel Blut gesehen." Die Frage, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen meinte er, in Pakistan habe er viel Leid gesehen, in Afghanistan hätte er Angst, von den Taliban umgebracht zu werden.
2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.11.2014 (Spruchpunkt III).
Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit. Er sei in Afghanistan geboren, habe das Land mit seiner Familie im Alter von etwa drei Jahren verlassen und bis zur Ausreise nach Österreich in Quetta (Pakistan) gelebt. Seine Mutter und drei Geschwister lebten weiter in Pakistan, er habe in Afghanistan keine ihm bekannten Verwandten. Sein Mindestalter am 18.01.2013 sei bei 19 Jahren gelegen. In seinem Herkunftsstaat sei er in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen, ihm würden solche auch in Zukunft nicht drohen. Die von ihm vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Pakistan würden den Feststellungen nicht zugrundegelegt. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen könne jedoch nicht "mit der erforderlichen Sicherheit" ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 MRK ausgesetzt wäre. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend stützt es sich bezüglich des Alters auf das Sachverständigengutachten, zu den vorgebrachten Fluchtgründen darauf, die Angaben des Beschwerdeführers, dass er Afghanistan als Kleinkind mit seiner Familie wegen der dortigen allgemein unsicheren Lage verlassen habe, seien plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft. Eine staatliche Verfolgung oder eine Verfolgung auf Grund eines politischen, religiösen oder ethnischen Merkmales habe er nicht geltend gemacht und dezidiert verneint, dass eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung bestehe. Seine Angaben zu einer etwaigen Bedrohungssituation in Pakistan seien asylrechtlich nicht relevant, weil die Gewährung von Asyl eine begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat voraussetze. Insoweit er damit möglicherweise auch zum Ausdruck bringen wolle, dass ihm auch in Afghanistan als Angehörigem der Minderheit der Hazara ähnliche Verfolgungen drohen könnten, sei den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass dort aktuell nicht von einer systematischen Verfolgung der Hazara ausgegangen werden könne.
Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht davor nicht glaubhaft machen können. Für eine Verfolgung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara hätten sich keine Hinweise aus den Länderberichten ergeben. Auch habe sich weder aus den Länderberichten noch aus seinem Vorbringen ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung sei sohin nicht hervorgekommen. Das Bundesasylamt kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer in Afghanistan derzeit die Kriterien für eine "ausweglose Lage" vorlägen und ihm somit die Lebensgrundlage im Herkunfts- und Heimatstaat entzogen sei. Abschließend begründet es seine Entscheidung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.11.2013 persönlich zugestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 22.11.2013, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht. Weiters wirft die Beschwerde der Behörde mangelhafte Länderfeststellungen vor und setzt ihr eigene Feststellungen entgegen. Rechtlich behauptet sie, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verlassen. Bereits sein Vater habe in Afghanistan Probleme mit einer anderen Familie gehabt (su.).
4. Mit Schreiben vom 26.08.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass es beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:
The Constitution of Afghanistan. Year 1382
Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 15 February 2013
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013 (HRC/EG/AFG/13/01)
Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2013 (SFH)
Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014, Stand Feber 2014, Berlin
Alexandra Geiser, Afghanistan: Sicherheit in Kabul. Auskunft Bern, 22. Juli 2014 (SFH)
Home Office, Country Information and Guidance. Afghanistan:
Security. August 2014
Das Bundesverwaltungsgericht stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) äußerte sich nicht; der Beschwerdeführer gab am 25.09.2014 eine Stellungnahme ab (vgl. unten).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Das Bundesasylamt ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen gefolgt und war der Ansicht, sie seien nicht als asylrelevant zu subsumieren. Wenn es formulierte, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Ausreise aus Pakistan den Feststellungen nicht zugrundegelegt würden, so wollte es damit offenbar, wie später deutlich wird, zum Ausdruck bringen, dass es auf sie unter dem Aspekt des Asylrechts nicht ankommt, weil Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht Pakistan, sondern Afghanistan ist. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an, und zwar auch hinsichtlich der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers, für das sich das Bundesasylamt auf das Gutachten medizinischer Sachverständiger stützt; dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und dreizehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess.
Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.
22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates
zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)
Die 2002 eingerichtete Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission ist in der Verfassung (Art. 58) verankert.
Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen.
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung politischer und administrativer Ämter oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.
Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert.
1.1.2. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz
Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.
Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen lokaler Machthaber, Beamter und auch Familienangehöriger, Stammesältester und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt. Urteile basieren häufig auf einem Gemisch aus kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Besonders in ländlichen Gebieten ist das Justizwesen sehr schwach, sodass die Zivilbevölkerung in zivilen und auch in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreift, die auch nicht gebilligte Bestrafungsarten umfassen, sich nicht immer an das Verfassungsrecht halten und sich häufig zum Nachteil von Frauen und Minderheiten auswirken. Das afghanische Justizsystem beruht noch immer hauptsächlich auf Geständnissen als wesentlichem Beweismittel. Willkürliche Festnahmen und unverhältnismäßig lange Haften sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die afghanische Regierung war in zahlreichen Fällen nicht willens oder fähig, von Beamten begangene Verbrechen konsequent und wirksam zu verfolgen. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) weist in ihrem Bericht vom Jänner 2013 auf die Anwendung von Folter in einzelnen Haftanstalten des National Directorate of Security (NDS), der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), der Afghanischen Nationalen Armee (ANA) und der Afghan Local Police (ALP) hin.
Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Dadurch, dass machtvolle Akteure Einfluss auf Justiz und Verwaltung nehmen und Bestechungsgelder zahlen, werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.
Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen. Die Rechte der Frauen werden von den Taliban-Gerichten routinemäßig missachtet.
1.1.3. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern
Wehrpflicht besteht nicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.
Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der ALP haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die ANA und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die ANP, Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden.
1.1.4. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit
Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert; unklar ist, ob als Folge der früheren Marginalisierung oder einer gezielten Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.
Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.
Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe.
Am 18. Juni 2013 verkündete Präsident Karzai den Beginn der fünften und letzten Etappe der Übergabe der Verantwortung für die Sicherheitslage an die ANSF, diese Phase umfasst die restlichen 95 unruhigeren Bezirke im Süden und Osten Afghanistans. Die Herausforderungen sind jedoch groß, da sich einerseits darunter schwer zugängliche und umkämpfte Gebiete entlang der Grenze zu Pakistan befinden und andererseits die Unterstützung der ISAF (International Security Assistance Force) mit der Verringerung der Präsenz in Afghanistan stetig sinkt. Gemäß dem Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) gelingt es den ANSF nicht, die Lücken zu füllen, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergeben. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, die in Phase 3 übergeben worden sind, nehmen die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu, während jene der ANSF zeitgleich zurückgegangen sind. Während die internationalen Truppen weiter abgezogen werden, richten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich weniger auf internationale und mehr auf afghanische Ziele, dh. auf die ANSF und auf afghanische Regierungsangehörige. Beobachter erwarten, dass sich nach dem Abzug der ausländischen Streitkräfte der Konflikt zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften intensivieren wird.
Die ausländischen Sicherheitskräfte legen ihren Schwerpunkt weiterhin auf die Übergabe der Sicherheitsverantwortung, den raschen Truppenabzug und die Organisation der Rückführung des Kriegsmaterials. Nach dem Ende des ISAF-Mandats 2014 werden die USA und ihre Alliierten unter bilateral mit Afghanistan ausgehandelten strategischen Abkommen operieren. Dass bei Luftangriffen der NATO häufig Zivilisten, insbesondere auch Frauen und Kinder, ums Leben kommen, führt immer wieder zu Spannungen mit der afghanischen Regierung.
Die ANSF kämpfen inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front und tragen daher auch das größte Risiko und die höchsten Verluste. Nach Einschätzung von Experten ist der Weg zur Professionalisierung noch lang und es ist klar, dass sie auch 2014 auf internationale Unterstützung, Beratung und Ausbildung angewiesen sein werden. Ein schwerwiegendes Problem ist die hohe Ausfallquote:
Rund 35 % der Angehörigen der Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Dazu kommen lange Abwesenheitszeiten. Die ANA ist inzwischen besser bewaffnet. Dass internationale Truppen nach ihrem Abzug wieder in umkämpfte Regionen zurückkehren mussten, deutet darauf hin, dass die ANSF noch nicht in der Lage sind, die Verantwortung für die Sicherheit zu übernehmen. Seit 2011 kommt es auch zu sogenannten Insider-Angriffen.
Die Desertionsrate der ANP ist noch höher als jene der ANA. Viele Polizeiangehörige werden nur sechs bis acht Wochen lang ausgebildet und sind wesentlich schlechter ausgerüstet als die Armeeangehörigen. Sie verlieren im Einsatz fast doppelt so oft das Leben wie Angehörige der ANA. Zahlreiche Angehörige der ANP sind in lokale Partei- sowie ethnische Streitigkeiten verwickelt, da sie, im Gegensatz zur ANA, meist in ihren Heimatgemeinden eingesetzt werden. Die ANP gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen.
Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. UNAMA beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:
1. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;
3. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);
4. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;
5. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;
6. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.
In den an den Landesgrenzen liegenden Provinzen im Süden, Osten und Westen ist die Gewalt im Frühjahr 2013 eskaliert, besonders im Grenzgebiet zu Pakistan. Generell versuchen die regierungsfeindlichen Gruppierungen, in ländlichen Gebieten besser Fuß zu fassen, während die afghanischen Sicherheitskräfte um die Kontrolle der Bevölkerung in den urbanen Zentren kämpfen. Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen. Der Schwerpunkt der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind, besonders in Nangarhar. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. Im Norden sind regierungsfeindliche Gruppierungen, lokale Machthaber und Kräfte der organisierten Kriminalität eng verstrickt. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badghis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen sie nach dem Abzug der ISAF ebenfalls an Einfluss. Anfang März 2013 mussten ISAF-Soldaten zur Unterstützung der ANSF nach Badakhshan zurückgeschickt werden. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle. Der Verwaltungs- und der Polizeichef mussten fliehen. In den westlichen Grenzprovinzen gelang es regierungsfeindlichen Gruppierungen, die Lücke zu füllen, die durch den Abzug der internationalen Truppen entstand. In Kabuls Hochsicherheitszonen konnten die Taliban auch 2013 komplexe Anschläge durchführen.
Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem benutzen sie Selbstmordattentate, um öffentliche Orte wie belebte Märkte, Moscheen, gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.
In einem Bericht vom Mai 2014 stellte die International Crisis Group (ICG) einen allgemeinen Trend zur Eskalation der Gewalt und zum Anstieg von Angriffen aufständischer Gruppen fest. Mit dem Abzug internationaler Truppen ist der Einfluss Kabuls in abgelegenen Distrikten geschwunden. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. Dies mindert die Chancen für sinnvolle Friedensgespräche auf nationaler Ebene für 2014 und 2015. Es gibt Bedenken, dass sich die Balance zugunsten der Aufständischen verschieben könnte.
UNAMA dokumentierte für 2014 einen deutlichen Anstieg der zivilen Opfer der Auseinandersetzungen gegenüber 2013.
Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network beschreibt das Jahr 2013 als das gewaltreichste seit 2001. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktzentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Wehrfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen.
Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Quellen aus:
von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e Islami Gulbuddin Hekmatyars, Haqqani-Netzwerk ua.;
von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen;
von kriminellen Gruppierungen;
von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.
Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.
Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Sie stehen im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan in der ersten Reihe und sind, auch auf Grund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften weniger hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Aufständischen. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktsgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden.
Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP und Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).
Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen (zB Leute, die sich für Menschen- und Frauenrechte einsetzen, und aus der Entwicklungs- und humanitären Hilfe, aber auch Minenräumer, Lastwagenfahrer und Straßenbauarbeiter), vermehrt auch die Familienangehörigen dieser Zielgruppen (darunter auch Kinder), Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (besonders etwa Dolmetscher oder Fahrer, die für die internationalen Truppen arbeiten), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte (Richter und Strafverteidiger, Parlamentsmitglieder, Provinz- und Distriktsgouverneure sowie Ratsmitglieder), Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes) und ihre Familienangehörigen, Geistliche und Stammesführer oder -älteste, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle, Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen (Sportler, Filmemacher, Künstler und Musiker), Wohlhabende und Opfer der Blutrache.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Nach wie vor sind in Afghanistan zahlreiche illegale bewaffnete Bewegungen sowie Milizen oder milizähnliche Verbände aktiv. Besonders im Norden und Nordosten Afghanistans werden zunehmend Menschenrechtsverletzungen durch Milizen registriert. Die Warlords und Milizen gehen dabei in der Regel straffrei aus.
Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.
Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.
Gemäß alt hergebrachten Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen. Sie können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen (Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen; Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen; ungelöste Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum). Die Rache muss sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber Ziel der Rache auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter werden, der aus der väterlichen Linie stammt. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Dass der Täter durch das formale Rechtssystem bestraft worden ist, schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2012 im dritten Jahr in Folge gewachsen. 2013 wurde auch in Balkh, Faryab und Takhar Opium angebaut, dadurch stieg die Zahl der opiumanbauenden Provinzen von 17 auf 20. Nur noch 14 Provinzen gelten als opiumfrei. In das lukrative Geschäft sind nicht nur regierungsfeindliche Gruppierungen verstrickt, sondern auch zahlreiche Regierungsbeamte und Warlords.
Offizielle Friedensgespräche mit den Taliban sind wegen des nahenden Abzugs der internationalen Streitkräfte wahrscheinlicher geworden. Delegierte der Taliban haben 2012 neben Vertretern des Hohen Friedensrates und der afghanischen Regierung an Konferenzen in Kyoto und in Chantilly teilgenommen. Die Regierung hofft nun, mit der Freilassung hochrangiger inhaftierter Taliban-Kämpfer deren Vertrauen zu gewinnen und damit Friedensgespräche zu erleichtern. Auch Pakistan hat seit November 2012 rund 30 mittlere und höhere afghanische Taliban-Anführer freigelassen. Nach Berichten des NDS haben sich einige der freigelassenen Kämpfer bereits wieder dem bewaffneten Widerstand angeschlossen. Unklar bleibt auch, ob im Rahmen von Gesprächen geschlossene Abkommen in der stark dezentral organisierten Bewegung der Taliban überhaupt durchgesetzt werden könnten. Am 17.11.2012 verkündete der Vorsitzende des Hohen Friedensrates, dass Vertretern der Taliban strafrechtliche Immunität zugestanden werde, wenn sich diese am Friedensprozess beteiligten, obwohl einige von ihnen im Verdacht stehen, Kriegsverbrechen begangen zu haben.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, ihre militärischen Operationen von Pakistan aus zu lenken und die notwendigen Ressourcen zu beschaffen. 2012 erreichten die Spannungen innerhalb der Bewegung einen Höhepunkt. Insbesondere verschob sich die Macht von der Quetta- hin zur Peshawar-Shura. Die Bewegung hat diesbezüglich im Süden Afghanistans größere Probleme. 2012 meldeten viele Gemeinden, dass regierungsfeindliche Gruppierungen wegen der eingeschränkten Präsenz afghanischer Sicherheitskräfte vermehrt Gebiete kontrollierten. Die Taliban üben auch in Gebieten, die unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, Einfluss aus, und zwar über Drohbriefe, Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame. Sie nutzen auch die Schwäche der Regierung in Gebieten aus, in denen diese nur ungenügend Präsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.
1.1.7. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal (va. Hebammen) mangelt. Es gibt große regionale Unterschiede, die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen ist viel besser als in den Süd- und Ostprovinzen. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Psychische Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - werden, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße behandelt. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (zB dem Mia-Ali-Baba-Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personengruppen.
Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung.
2012 waren nur 15,7 % der über 15-jährigen afghanischen Frauen berufstätig, dagegen 80,3 % der Männer. Die Zahl der Unterbeschäftigten ist jedoch hoch. Die Landwirtschaft bleibt für die Mehrheit der Bevölkerung die wichtigste Einkommensquelle. Afghanistan verfügt über eine noch geringe, aber wachsende Anzahl gut ausgebildeter Arbeitskräfte.
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt.
Rund 90 % der Ausgaben der afghanischen Regierung werden weiterhin mit Geldern der internationalen Staatengemeinschaft finanziert. Die Unsicherheiten führten in der Wirtschaft aber zu einem Vertrauensverlust, der sich in einem sinkenden Engagement im Privatsektor, einem fallenden Devisenwechselkurs und einer Verzögerung der langsamen Erholung des Bankensektors abzeichnet.
Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.
Rund 40 % der Rückkehrenden konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % Prozent der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrende, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz.
Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen sind. Allein in Kabul leben rund 50.000 Menschen als intern Vertriebene, die im Winter der Kälte und im Sommer der Hitze schutzlos ausgeliefert sind.
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014 (Stand Feber 2014), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom September 2013 und des britischen Home Office vom Feber 2013.
Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).
Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen).
Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 12 - 14) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 6 f.).
Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien, weiters auf dem Bericht des Home Office (Country Information and Guidance. Afghanistan: Security) vom August 2014.
Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.
2.2. Die Beschwerde bringt vor, das Bundesasylamt habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen "unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen". Dies trifft nicht zu, weil das Bundesasylamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt ist, das er im Verfahren vor dem Bundesasylamt erstattet hatte. Die Beschwerde fährt fort, der Vater des Beschwerdeführers habe (gemeint offenbar: in Afghanistan) Probleme mit einer anderen Familie gehabt und sich deshalb entschlossen, mit seiner Familie nach Pakistan zu fliehen. Der Beschwerdeführer sei damals noch zu klein gewesen, um die genauen Hintergründe zu erfahren, die Umstände der damaligen Flucht könne seine in Pakistan lebende Mutter erläutern.
2.3. In seiner Stellungnahme vom 25.09.2014 führt der Beschwerdeführer aus, alle vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen stimmten darin überein, dass sich die Sicherheitslage 2014 verschlechtert habe. Die Stellungnahme zitiert aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, in denen es heißt (S 76, 75):
"Auch die Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Paschtunen sind Berichten zufolge zunehmend feindlich gegenüber der Minderheit der Hazara eingestellt. Bereits in der Vergangenheit wurden Hazara von Paschtunen marginalisiert und diskriminiert, haben jedoch seit dem Ende des Taliban-Regimes im Jahr 2001 erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht. Dennoch werfen die Hazara der Regierung vor, dass sie Paschtunen zu Ungunsten von Minderheiten allgemein und insbesondere den Hazara vorziehe. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte."
"Es sei ferner darauf hingewiesen, dass ethnische Zugehörigkeit und Religion oftmals untrennbar miteinander verbunden sind, insbesondere in Bezug auf die Ethnie der Hazara, die vorwiegend schiitisch ist. Daher ist eine Unterscheidung zwischen Religion und Ethnie als primärer Grund für Vorfälle oder Spannungen nicht immer möglich. Da die politische Zugehörigkeit wiederum oftmals von der ethnischen Zugehörigkeit abhängt, können (vermeintliche) politische Überzeugungen und Ethnie untrennbar miteinander verbundene Elemente in Konflikten und Spannungen zwischen verschiedenen Gruppen sein."
Die Stellungnahme verweist weiters auf Ausführungen des Hochkommissärs zum Schutzbedarf bei Blutfehden (S 80) und auf Ausführungen zur mangelnden staatlichen Schutzfähigkeit.
Im Übrigen verweist sie auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes mangelhaft gewesen sei. Es habe den Beschwerdeführer zu den genauen Umständen der Flucht seiner Familie aus Afghanistan nicht befragt und dazu keine Ermittlungen angestellt. Er sei mehrmals einvernommen worden, doch hätten sich die Einvernahmen zunächst in erster Linie mit der Fluchtroute und sodann mit seinem Alter beschäftigt. Zu keiner Zeit habe er Gelegenheit gehabt, sein Fluchtvorbringen mündlich im Detail darzulegen. Dem Beschwerdeführer drohe auf Grund seiner Familienzugehörigkeit und damit seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ebenso wie seinem Vater Verfolgung iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK). Auch sei eine Verfolgung auf Grund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit nicht ausgeschlossen.
2.4.1. § 40 Abs. 1 AsylG 2005 lautete zum Zeitpunkt, als die Beschwerde erhoben wurde (idF des Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008):
"In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;
3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
§ 40 Abs. 1 AsylG 2005 stellte somit ein Neuerungsverbot auf, wie es weitgehend wortgleich (und in der Sache gleich) bereits im Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) und der K BGBl. I 129/2004 (§ 32 Abs. 1) und im AsylG 2005 schon in der Stammfassung enthalten war und seit 01.01.2014 in § 20 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) enthalten ist. Da das neue Vorbringen des Beschwerdeführers bereits erst 2013 erstattet worden ist, ist die Zulässigkeit der Neuerung formell gesehen an § 40 Abs. 1 AsylG 2005 und nicht an seiner Nachfolgebestimmung zu messen (vgl. VwGH 24.9.2014, Ra 2014/19/0084, wo das erst 2014 erstattete neue Vorbringen in einem bereits seit 2011 anhängigen Verfahren dem § 20 Abs. 1 BFA-VG unterstellt wurde).
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein Vorbringen, dem das Neuerungsverbot des § 40 Abs. 1 AsylG 2005 entgegengestanden ist, nicht dadurch zulässig wird, dass mit 01.01.2014 der - insoweit inhaltsgleiche - § 20 Abs. 1 BFA-VG an seine Stelle getreten ist oder dass das Vorbringen - wie hier geschehen - nach dem 31.12.2013 (und somit unter der Herrschaft des § 20 Abs. 1 BFA-VG) wiederholt wird.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erk. VfSlg. 13.838/1994 ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, das Ermittlungsverfahren - wie damals vorgesehen - beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellten, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirke, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstatte und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern könne, stünden im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt, seien zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich und verstießen nicht gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip. Solche Vorschriften entsprächen der Besonderheit des Asylverfahrens. Mit seinem Erk VfSlg. 17.340/2004 hob der Verfassungsgerichtshof eine Wortfolge in § 32 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 auf und sprach aus, dass der verbleibende Teil des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 (dem nunmehr § 20 Abs. 1 BFA-VG entspricht) verfassungskonform sei; dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, sei auch dadurch Rechnung getragen, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 1997 genannten und auf jene Fälle beschränkt würden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten seien, nicht in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen (damit wird auf den verbliebenen Teil des § 32 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 abgezielt). Somit bleibe vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versuche. Beschränkungen, die bloß dazu führten, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stünden im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen. Es liege schließlich in der Hand der Parteien selbst, effektiv am Verfahren mitzuwirken und ihr Vorbringen ehestens umfangreich und rechtzeitig zu erstatten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Voraussetzung sei aber die Gewähr, dass die Partei im Verfahren tatsächlich eine solche Möglichkeit effektiv wahrnehmen könne. Zu § 40 Abs. 1 AsylG 2005 sprach der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 19.790/2013 aus, dass das darin verankerte Neuerungsverbot nicht dem Recht auf Zugang zu Gericht gemäß Art. 47 GRC widerspreche.
Von dem durch das Erk. VfSlg. 17.340/2004 geprägten Verständnis des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 ging - "im Sinne verfassungskonformer Interpretation" (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ähnlich VwGH 30.08.2007, 2006/19/0554) - auch der Verwaltungsgerichtshof aus (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313; 17.10.2006, 2005/20/0012; 27.02.2007, 2006/01/0919; 26.03.2007, 2007/01/0074; 17.4.2007, 2006/19/0675; 30.08.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280). Keinen "Missbrauch" in diesem Sinn sah der Verwaltungsgerichtshof zB darin, dass ein Asylwerber erst in der Berufung Berichte über den für das Verfahren zuständigen Staat vorlegte, da ihm die Verhältnisse in diesem Staat nicht bekannt sein müssten (und zwar auch nicht bei der - relativ bald auf die Ersteinvernahme folgenden - Zweiteinvernahme; VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), ebenso unter bestimmten Voraussetzungen bei neuem Vorbringen zu einer - nach damaliger Rechtslage für die Zulassung des Verfahrens relevanten - Traumatisierung oder Folter (VwGH 17.04.2007, 2006/19/0163; 17.4.2007, 2006/19/0675; 30.08.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280; 21.01.2009, 2008/23/0256)
2.4.2. Der Beschwerdeführer bringt neu vor, sein Vater sei wegen Problemen mit einer anderen Familie aus Afghanistan geflohen und auch dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan Verfolgung, weil er der Familie seines Vaters angehöre. Der Beschwerdeführer wurde bei der Befragung am 22.11.2012 und bei der Einvernahme am 08.10.2013 nach seinen Fluchtgründen gefragt, bei anderen Einvernahmen zumindest in allgemeiner Form ("Was hätten Sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten?" am 28.11.2012; "Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?" am 27.12.2012 und wortgleich am 19.02.2013). Er hat darauf die oben geschilderten Antworten gegeben, ua. jene, dass er kein persönliches Problem in Afghanistan gehabt habe.
Es ist nicht Aufgabe der Asylbehörden, Fluchtgründe zu erfragen, die nicht vorgebracht werden. Denn nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Einvernahmen galt) haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof (heute: das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht) zwar in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Zur Vorgängerbestimmung, nämlich § 28 AsylG 1997, hat der Verwaltungsgerichtshof aber festgehalten, dass sich daraus keine Verpflichtung der Behörde ableiten lässt, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (VwGH 21.9.2000, 2000/20/0226; 7.6.2001, 99/20/0434, jeweils mwN). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Grenze zwischen der Verpflichtung der Behörde, die Wahrheit amtswegig zu erforschen, und der Behauptungslast des Asylwerbers daher hier so gezogen, dass es dem Beschwerdeführer oblegen wäre, auf eine konkrete Gefährdung auf Grund eines Problems, das sein Vater hatte, selbst hinzuweisen. Das Bundesasylamt war nicht verpflichtet, weiter nach den Gründen für die Flucht aus Afghanistan nach Pakistan zu fragen, zumal da der Beschwerdeführer selbst einmal den Krieg als Grund angab. Vielmehr durfte es erwarten, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen, die ihm auch gestellt wurden, entsprechend antworten würde. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht finden, dass das Verfahren vor dem Bundesasylamt insoweit mangelhaft (iSd § 40 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) gewesen wäre.
Es ist auch nicht erkennbar, dass das neue Vorbringen - dass es sich hierbei um Neuerungen handelt, liegt auf der Hand - unter eine der vier Ausnahmen fiele, die § 40 Abs. 1 AsylG 2005 aufzählt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es Sache des Beschwerdeführers ist, vor dem Bundesasylamt ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten; es wurden ihm, wie erwähnt, auch die entsprechenden Fragen gestellt. Abgesehen davon hätte sich der Beschwerdeführer bereits damals an einen Rechtsberater wenden können, wie sie gemäß § 65 Abs. 1 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 in den Außenstellen des Bundesasylamtes eingerichtet werden konnten und nach der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auch eingerichtet waren (nunmehr § 50 Abs. 1 BFA-VG).
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die in der Beschwerde und wieder in der Stellungnahme vorgebrachten Neuerungen gegen das Neuerungsverbot des § 40 Abs. 1 AsylG 2005 im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verstoßen. Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch war das Verfahren vor dem Bundesasylamt mangelhaft noch waren dem Beschwerdeführer die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zugänglich noch kann gesagt werden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sie vorzubringen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr am 28.11.2012 angegeben, er habe derzeit keinen Kontakt zu seiner Mutter, könne ihn aber herstellen. Am 08.10.2013 gab er an, er telefoniere mit seinen Angehörigen, sie sagten, dass es in Quetta gefährlich sei, Hazara würden dort ständig umgebracht. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als zehn Monate in Österreich; es kann keine Rede davon sein, dass er etwa keine Zeit gehabt hätte, sich bei seiner Mutter nach den Gründen für die Flucht seiner Familie aus Afghanistan zu erkundigen. Es ist somit nicht erklärbar, warum er erst am 22.11.2013 (in der Beschwerde) diesen Fluchtgrund erwähnen konnte, auch hier freilich in höchst kursorischer Form, ohne irgendein Detail zu erwähnen. Unter diesen Umständen geht das Bundesverwaltungsgericht von einer "Missbrauchsabsicht" im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aus. (Einer Auseinandersetzung mit dieser Absicht bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH 27.2.2007, 2006/01/0919; 26.3.2007, 2007/01/0074; 30.8.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280], daher ist eine entsprechende Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht notwendig.)
Dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich und wird der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass dieses Ergebnis zu Härten führen kann, insbesondere wenn das Vorbringen zutreffen sollte und, würde es berücksichtigt, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnte. Ob das Vorbringen zutrifft, ist aber nicht zu beurteilen, weil dies gerade der Sinn des Neuerungsverbotes ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesetz anzuwenden (Art. 18 Abs. 1 B-VG), das - bzw. dessen Vorgängerbestimmung - vom Verfassungsgerichtshof als verfassungskonform befunden worden ist.
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
1.2. Der Beschwerdeführer hat keine Fluchtgründe vorgebracht, die unter die GFK zu subsumieren wären. In der Stellungnahme vertritt er die Ansicht, auf Grund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit als Hazara und Schiit drohe ihm in Afghanistan Verfolgung iSd GFK. Das Bundesverwaltungsgericht kann den Feststellungen, die es getroffen hat und die auf Grundlagen beruhen, die auch der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zustimmend zitiert, nicht entnehmen, dass es eine generelle Verfolgung der Hazara in Afghanistan gäbe. Somit liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei wegen der Probleme, die bereits sein Vater in Afghanistan gehabt habe, dort bedroht, war nicht einzugehen, weil es, wie oben ausgeführt, dem Neuerungsverbot unterliegt.
2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 - wie im vorliegenden Fall - den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Bei wörtlicher Auslegung dieser Bestimmung hätte das Bundesverwaltungsgericht daher hier, da es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes im Asylpunkt "bestätigt", eine solche Entscheidung zu treffen. Dies wäre systemwidrig, weil nach der Systematik des AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung nur dann mit der Entscheidung über den Asylantrag zu verbinden ist, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt (oder belassen) wird (vgl. nur § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5 AsylG 2005, aber auch § 75 Abs. 20 Z 5 und 6 AsylG 2005), dies offenbar deshalb, weil ja mit der Gewährung subsidiären Schutzes eine Aufenthaltsberechtigung verbunden ist (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005). (Die parlamentarischen Materialien ergeben dazu nichts; die Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetz geben nur den Inhalt des § 75 Abs. 20 AsylG wieder: 2144 BlgNR 24. GP, 18.) Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es in Fällen wie dem vorliegenden keine derartige Entscheidung zu fällen hat.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und das neue Vorbringen, wie oben ausführlich dargelegt, gegen das in § 40 Abs. 1 AsylG 2005 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein Verstoß gegen das in § 40 Abs. 1 AsylG 2005 festgelegte Neuerungsverbot nicht anders zu behandeln ist als einer gegen das - vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich erwähnte - des § 20 BFA-VG. - An diesem Ergebnis ändert auch der Antrag in der Beschwerde nichts, der sich "ausdrücklich" auch auf Art. 47 Abs. 2 iVm Art. 52 Abs. 3 und 7 GRC stützt und behauptet, das Bundesasylamt habe die Unglaubwürdigkeit festgestellt, demnach könne eine Verhandlung nur unterbleiben, wenn sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Tatsächlich ist das Bundesasylamt, wie oben dargestellt, von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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