W171 1426544-1•BVwG W171 1426544-1
W171 1426544-1Tribunal Administrativo Federal10 de fev. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W171 1426544-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2012, Zl. 11 13.334-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 10.02.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.-III. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 05.11.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er in der am gleichen Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Ort XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz XXXX, Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei verlobt. Seine Eltern seien verstorben, seine beiden Brüder und seine Schwester würden noch in Afghanistan leben. Als Fluchtgrund gab er an, er habe zuhause eine Lebensmittelgeschäft mit einem namentlich genannten Partner betrieben. Dieser Partner arbeite für die Regierung und handle auch mit Drogen. Als der Beschwerdeführer davon erfahren habe, habe er diesen gesagt, dass er damit aufhören solle, weil er das Geschäft gefährde. Daraufhin habe dieser einen Bericht an die Polizei geschrieben, dass der Beschwerdeführer Drogenhändler sei und außerdem habe er fünf Kilogramm Opium im Geschäft des Beschwerdeführers versteckt. Weil ab einem Kilo in Afghanistan bereits die Todesstrafe verhängt werde, sei der Beschwerdeführer schon vor zwei Jahren erstmals in den Iran geflüchtet. Von dort sei er vor ca. 1 1/2 Monaten zurückgeschoben worden, habe aber sofort wieder das Land verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er als Drogenhändler verhaftet werde und im schlimmsten Fall die Todesstrafe. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, von wo aus er in einem LKW versteckt bis ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden sei.
Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.01.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe keine Dokumente. Er wisse nicht so genau, ob seine Geburtsurkunde in Afghanistan sei, weil er Feinde habe, die zu ihm nachhause gekommen seien und alles mitgenommen hätten, als er geflüchtet sei. Er sei mit seinen Geschwistern bei der zweiten Ehegattin seines Vaters aufgewachsen, nachdem seine Mutter und dann auch sein Vater früh verstorben seien. Ein Bruder sei in den Iran gegangen. Der Beschwerdeführer habe sieben Jahre lang die Schule besucht und anschließend das Lebensmittelgeschäft seines Vaters fortgeführt. Nach dem Tod seines Vaters hätte der Geschäftspartner des Vater sie oft geschlagen und auch umbringen wollen, weil dieser sich das Geschäft aneignen habe wollen. Deshalb habe dieser einmal Drogen mit ins Geschäft genommen und behauptet, dass der Beschwerdeführer diese mitgenommen habe. An diesem Tag habe er auf ihrem Grundstück zuhause gearbeitet, als die Polizei gekommen sei. Seine Schwester habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei auf der Suche nach ihm sei, weil im Geschäft Drogen gefunden worden seien. Deswegen sei der Beschwerdeführer geflohen, sei zuerst nach XXXX und dann in den Iran gegangen. Bei einem Anruf zuhause habe man ihm mitgeteilt, dass der Geschäftspartner versehentlich eine Person mit dem gleichen Namen wie dem des Beschwerdeführers von den Taliban töten habe lassen. Dies habe er selbst im Internet verfolgen können. Der Geschäftspartner habe dazu jemanden beauftragt, das wisse er von seiner Familie. Wenn man in Afghanistan jemanden töten wolle, beauftrage man jemanden damit, man tue es nicht selbst. Der Geschäftspartner sei auf der Suche nach ihm und wolle ihn töten lassen. Dieser sei vor der Talibanzeit ein Kommandant mit höherem Posten für die Regierung gewesen, man wisse nicht, welcher Gruppe er angehöre. Der Beschwerdeführer gab an, er sei öfters bei der Polizei gewesen, aber weil der Gegner Kommandant gewesen sei, habe die Polizei nichts gemacht. Der Geschäftspartner habe ihn davor einmal mit einem Messer in den Oberschenkel gestochen und einmal mit einer Axt auf den Fuß geschlagen. Er habe die Vorfälle nicht angezeigt. Die Polizei habe vor dem Geschäftspartner Angst gehabt, viele hätten auch Schmiergeld bekommen. Die Geschehnisse hätten sich in seinem Heimatort angespielt. Als er - gemeinsam mit seinem Bruder - vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei, habe er sich versteckt gehalten. Sein Bruder sei nachhause gegangen und habe ihm gesagt, dass er auf keinen Fall zurückkommen könne, da der Geschäftspartner ihn sonst töten würde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er aufgrund der Anzeige seines Geschäftspartners Probleme mit der Regierung habe, aber gegen eine Vorort-Recherche nichts einzuwenden habe. Der Gegner würde von einer Rückkehr des Beschwerdeführers erfahren, weil er so viele Leute kenne und Beziehungen habe. Er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern wegen der Lebensgefahr geflohen.
In weiterer Folge beauftragte das Bundesasylamt eine Vorort-Recherche in Afghanistan zur Erhebung der Fragen, ob der Beschwerdeführer in dem von ihm angegebenen Heimatdorf wohnhaft gewesen sei, ob sein Vater dort ein Geschäft geführt habe und dieses noch existiere bzw. ob der vom Beschwerdeführer Genannte dieses Geschäft führe, dieser beim Militär gewesen und vom Beschwerdeführer angezeigt worden sei.
Aus der entsprechenden Anfragebeantwortung geht zusammengefasst hervor, dass in dem vom Beschwerdeführer als Heimatdorf bezeichneten Dorf niemand mit dem Namen des Beschwerdeführers oder dessen Vaters bekannt sei und auch niemand mit dem Namen des Vaters um 2006 verstorben sei. Der vom Beschwerdeführer als Geschäftspartner und Gegner Genannte habe unter den Ortsbewohnern ein hohes Ansehen. Dieser habe in seinem Geschäft im Basar des Heimatdorfes des Beschwerdeführers niemals einen Geschäftspartner mit dem Namen des Vaters gehabt. Das Geschäft gebe es und werde vom "Geschäftspartner" alleine geführt. Er sei nach ca. zehnjährigem Aufenthalt im Iran vor ca. 1 1/2 Jahren zurückgekehrt und arbeite allein im Geschäft. Weder dem "Geschäftspartner" noch seinen Kunden sei eine Person mit Namen des Beschwerdeführers oder dessen Vater bekannt. Gemäß übereinstimmenden unabhängig voneinander getätigten Aussagen von Ortsbewohnern habe der Geschäftspartner während der sowjetischen Besetzung mit den Mujahedin kooperiert. Im Zuge der Ermittlungen habe sich kein Hinweis ergeben, dass die getätigten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden oder dass etwas verborgen werden solle. Eine Anzeige des "Geschäftspartners" gegen irgendjemand oder in einem solchen oder ähnlichen Zusammenhang sei nicht bekannt. Übermittelt wurde unter einem ein Konvolut von Lichtbildern mit Aufnahmen von der Vorort-Recherche.
In einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.04.2012 wurde der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Vorort-Recherche und den dort aufgenommenen Lichtbildern konfrontiert. Der Beschwerdeführer identifizierte dabei auf einem Bild den von ihm als Geschäftspartner Bezeichneten, jedoch nicht dessen Geschäft von außen, wobei er erklärte, dass sein Geschäft neben dem gezeigten Gebäude gewesen sei. Der Beschwerdeführer erkannte weiters sofort die Schule, konnte aber auf einem weiteren Bild nicht mehr seinen (behaupteten) Geschäftspartner identifizieren, sondern benannte eine andere Person als diesen, obwohl dessen Kleidung und Habitus klar erkennbar waren. Nach Darlegung, dass man den von ihm als Vater Bezeichnete nicht gefunden habe (Anm.: gemeint wohl in dem Sinne, dass dieser nicht bekannt sei), konnte der Beschwerdeführer keine Antwort geben. Zu dem von ihm als Geschäftspartner bezeichneten gab er an, dieser sei immer dort (im Heimatdorf) gewesen und sei nie von dort weggegangen. Auf Vorhalt des Ermittlungsergebnisses, wonach dieser erst seit 1 1/2 Jahren wieder in Afghanistan sei und dort ein Geschäft eröffnet habe, gab er an, soweit er wisse, habe dieser Afghanistan nie verlassen. In Afghanistan sei die Lage schlecht, vielleicht habe er den Recherchierenden nicht vertraut und diese angelogen. Sein Vorbringen entspreche der Wahrheit. Er selbst wisse nicht, wo seine Familie sei und habe keinen Kontakt zu dieser.
Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.04.2012, Zl. 11 13.334-BAW, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Fluchtvorbeingen des Beschwerdeführers keinerlei Glaubwürdigkeit bescheiden werde habe können und er keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund glaubhaft zu machen. Weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Afghanistan noch unter der seiner persönlichen Situation könne vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, ausgegangen werden, die im Falle einer Zurückweisung, -schiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 23 zur Konvention bedeuten würden oder er als Zivilperson eine ernsthaft Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Aus seinen individuellen Verhältnissen lasse sich auch keine Gefährdung iSd § 8 AsylG ableiten und sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage zu geraten. Der im Zuge der Ausweisung mögliche Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte sei jedenfalls gerechtfertigt.
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. und führte zusammengefasst aus, er bestreite das Ergebnis der Vorort-Recherche und vermute, dass die Erhebungen aufgrund des Misstrauens unter der Bevölkerung gegenüber fremden Personen nicht erfolgreich gewesen seien. Dass in Afghanistan nach seinem Vater gesucht worden sei, sei erstaunlich, da er bei der Einvernahme angegeben habe, dass dieser früh verstorben sei. Aufgrund der mangelnden Qualität der Fotos habe er nicht mit Sicherheit sagen können, welches Objekt bzw. welche Person auf darauf zu sehen sei. Der Beschwerdeführer übermittelte ein Konvolut von Lichtbildern (Anm.: äußerst schlechter Qualität), welche sein Elternhaus, Heimatdorf und den Bazar zeigen sollten, sowie eine Liste mit Kontaktdaten und beantragte weiter Ermittlungen unter Heranziehung dieser Information. Weiter führte er aus, er verfüge in Afghanistan über kein soziales Netz und sei die Sicherheitslage dort als sehr schlecht einzuschätzen, dazu wurden auszugsweise Erkenntnisse des Asylgerichtshofs zitiert. Auch könne die Lage in der Hauptstadt KABUL nicht als sicher gelten. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich im Vergleich zu 2010 verschlechtert. Verwiesen wurde dazu auf verschiedene, in der Beschwerde enthaltene ACCORD-Anfragebeantwortungen und sonstige Berichte, zur Sicherheitslage in KABUL wurde auf einen Bericht zur humanitären Lage im Asylmagazin 12/2011 hingewiesen.
1.3. Mit Schreiben vom 06.12.2013 wurde ein Schreiben übermittelt, wonach der Beschwerdeführer bei einer Flurreinigungsaktion in seiner Wohngemeinde mitgeholfen habe. Aus einem am 19.12.2013 übermittelten Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach einem Hochwasser ebendort bei Pump- und Aufräumarbeiten geholfen habe. Mit Schreiben vom 07.02.2014 wurden mehrere Bestätigungen der Teilnahme an Deutschkursen sowie eine Bestätigung, dass sich der Beschwerdeführer im Vorbereitungslehrgang zum externen Hauptschulabschluss befinde, übermittelt. Am 11.04.2014 langte ein Unterstützungsschreiben des diesen Lehrgang organisierenden Vereins ein, wonach der Beschwerdeführer seine Deutschkenntnisse ausgebaut habe und motiviert, wissbegierig und verantwortungsbewusst sei.
1.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2014, Zl. W171 1426544-1/8Z, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Originalfotos zu den in den in der Beschwerde befindlichen Ablichtungen binnen zwei Wochen vorzulegen.
In der Stellungnahme vom 30.05.2014 wurde bekanntgegeben, dass es sich bei den der Beschwerde beiliegenden Ablichtungen um Ausdrucke aus dem Internet handle, die der Beschwerdeführer ausgedruckt habe, um zum Beweis dafür, dass er von dort stamme, die Umgebung seines Heimatortes zu beschreiben. Er habe keine Originalfotos.
1.5. Am 16.07.2014 wurde eine weitere den Beschwerdeführer betreffende Deutschkursbestätigung vorgelegt.
1.6. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Wesentlichen vor, er sei in Afghanistan, in der Provinz XXXX in einem kleinen Ort in XXXX geboren. Er fühle sich der Volksgruppe der Hazara zugehörig und sei schiitischer Moslem. In Afghanistan habe er noch seine Stiefmutter, eine Halbschwester, einen Halbbruder und einen Bruder, er sei der Älteste. Seine Mutter sei vor etwa 20 Jahren verstorben. Sein Vater sei ca. 2005 verstorben, ebenso seien zwei Onkel väterlicherseits bereits verstorben, deren Kinder seien noch da. Sein älterer Onkel habe vier Söhne und vier Töchter und sein jüngerer Onkel vier Söhne und vermutlich drei Töchter gehabt. Einer seiner Onkel sei in Afghanistan geblieben und habe ebenso wie Stiefmutter und Halbgeschwister im Heimatdorf des Beschwerdeführers gelebt, der andere sei in den Iran gegangen. Sein jüngerer Bruder sei aus dem Iran zurückgeschickt worden und sei nun glaublich auch in Afghanistan. Er selbst sei noch nie in KABUL gewesen. Er stehe in Kontakt mit seiner Verlobten; diese lebe in einem Bezirk namens XXXX. Er habe keinen direkten Kontakt mit seiner Stiefmutter und den Halbgeschwistern, da er glaube, dass sie dann Probleme bekommen könnten. Sein Bruder, der im Iran gewesen sei, habe Kontakt gehabt und der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seinem Bruder gehabt, seit sechs bis sieben Monaten aber nicht mehr. Es sei richtig, dass er ein Haus habe und auch die Felder dazu geerbt habe. Er könne nichts dazu sagen, wer in seinem Haus lebe und seine Felder bewirtschafte. Er habe ein Geschäft zur Hälfte von seinem Vater geerbt. Dem Beschwerdeführer wurden die kopierten Fotos aus der Beschwerdeschrift gezeigt und ihm mitgeteilt, dass auf diesen Fotos nahezu nichts erkennbar sei und daher auch hierüber nichts in das Erkenntnis einfließen werde können. Zu der Liste mit Kontaktdaten gab er an, es handle sich hierbei um eine Telefonnummer und den dazugehörigen Namen für den Beweis, dass er in Afghanistan Probleme habe. Er könne nicht sagen, ob die Nummern noch gültig seien. Auf Befragung zu der stattgefundenen Vorortrecherche gefragt, gab er an, er habe über seinen Bruder erfahren, dass es sich bei diesen Recherchen angeblich um eine Gruppe von drei Personen gehandelt habe, davon seien zwei Tadschiken und ein Hazara gewesen, es könne aber auch sein, dass einer davon Usbeke gewesen sei. Nach den Angaben seines Bruders seien die Ermittler gekommen und hätten bei seinem Geschäftspartner nach ihm unter einem näher bezeichneten Vorwand gefragt. Auf Nachfrage, weshalb dann sein Geschäftspartner, wo er doch so schlecht auf ihn zu sprechen sei dann eigentlich als Schutz angebe, dass er ihn nicht kenne, gab er an, er glaube, dieser habe gedacht, es seien Spione, die er geschickt habe, um auszuspionieren, was er so tue. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass das nicht plausibel sei. Zu der Benachrichtigung durch seine Schwester von dem Polizeibesuch gab der Beschwerdeführer an, er habe auf dem Feld gearbeitet, als seine Schwester gekommen sei und ihm mitgeteilt habe, dass er fliehen müsse und die Polizei dagewesen sei. Von ihr habe er erfahren, dass die Polizei Suchtgift gefunden habe und den Beschwerdeführer nun festnehmen wolle. Die Sache mit der Polizei müsse irgendwann im Jahre 2009 gewesen sein. Auf Vorhalt, dass anzunehmen sei, dass die Polizei, wenn sie in das Dorf komme, sich zu seiner Adresse durchgefragt habe und dann dort angeklopft, geläutet oder gerufen habe und dann wahrscheinlich jemand von seiner Familie zur Tür gekommen sei, gab er an, er glaube nicht, dass es die Polizei gewesen sei. Sein Geschäftspartner habe diese Leute gekauft und geschickt. Er nehme das so an, weil in Afghanistan viele Leute so umgebracht würden. In ihrer Gegend gebe es keine Polizeistation, die Polizisten würden aus XXXX kommen. Es gebe in ihrer Umgebung auch Taliban, die Polizei versuche deswegen, nicht aufzufallen. Die Taliban würden sich im Ort XXXX zwischen XXXX Stadt und XXXX befinden. Auf die Frage, warum er glaube, dass sich die Verfolger mit der Information "der ist nicht zu Hause" durch die Mutter oder die Schwester zufrieden gegeben hätten meinte er, dass die Leute, die zu ihm gekommen seien, auch ihre Geschäftsbücher genommen hätten. Auch sein Bruder habe eineinhalb Jahre später in den Iran fliehen müssen. Er glaube, sie hätten mit diesen Geschäftsbüchern (es habe sich um eine Aufzeichnung von ihren Schuldnern gehandelt) anstatt unserer Personen die Schulden für sich selbst eintreiben wollen. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer an, er wolle berichtigen, es sei damals nicht darum gegangen, dass sie die Schulden für sie eintreiben hätten wollen, sondern hätten sie anhand der Bücher herausfinden wollen, ob er Suchtgift verkaufe. Sie hätten in ihrem Geschäft Opium gefunden, laut seiner Schwester sei es über ein Kilo gewesen. Wahrscheinlich sei das seiner Schwester gesagt worden. Auf Vorhalt, dass es nicht plausibel sei, dass sich seine Verfolger damit zufrieden gegeben hätten, dass er nicht zu Hause sei, konnte der Beschwerdeführer erneut keine plausible Erklärung geben. Dass man für einen gewissen Besitz von Opium mit der Todesstrafe bedroht sei, hätten alle gewusst, es gebe bei ihnen viele Süchtige.
Erörtert wurden weiters die der zukünftigen Entscheidung zugrunde zulegenden Länderfeststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates und der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, aus denen sich im Wesentlichen ergab, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Provinz XXXX nach Informationen des Gerichts nicht ausreichend gefahrlos bewerkstelligt werden könne. Nachdem Stand Juni 2014 sei die gesamte Provinz XXXX als nicht sicher zu bezeichnen. Weitere Beweise wurden wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr aufgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Der Beschwerdeführer besitzt nach eigenen Angaben die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen familiären Anschluss außerhalb seiner Heimatregion, insbesondere nicht in KABUL.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.06.2014:
1. Ist Drogenhandel in Afghanistan mit der Todesstrafe bedroht? Wenn ja, ab welcher Menge wird dieses Delikt mit der Todesstrafe geahndet?
Zusammenfassung:
ALEP ist zu entnehmen, dass in Afghanistan Vergehen wie Drogenschmuggel, welche Drogen wie Heroin, Morphin oder eine Mischung dieser Substanz beinhaltet mit Geld- und Haftstrafen bestraft werden. ALEP ist auch zu entnehmen, dass Vergehen wie Drogenschmuggel, welche Drogen wie Opium oder eine Mischung, dieser Substanz beinhaltet ebenso mit Geld- und Haftstrafen bestraft werden. Das genaue Strafausmaß entnehmen Sie der Übersetzung.
UNODC beschreibt in dessen Bericht Strafen in Afghanistan im Zusammenhang von Drogenschmuggel. Dem ist zu entnehmen, dass wenn der bewaffnete Widerstand des Schmugglers im Tod eines Polizisten oder einer anderen Person, die der Polizei hilft, resultiert, dann wird dieser zum Tode verurteilt.
Harm Reduction International gibt einen Überblick über 33 Staaten und Territorien, in denen das Gesetz die Todesstrafe für Drogenvergehen beinhaltet. Diese Staaten sind: China, Iran, Viet Nam, Saudi Arabien, Singapur, Malaysia, Thailand, Indonesien, Kuwait, Pakistan, Ägypten, Jemen, Taiwan, Oman, Katar, Indien, Bangladesch, Vereinigten Arabischen Emirate, Sri Lanka, Bahrain, USA, Gaza - OPT, South Korea, Myanmar, Lao PDR, Brunei-Darussalam, Kuba, North Korea, Libyen, Sudan, South Sudan, Irak, und Syrien.
Einzelquellen:
Wer auch immer ein Vergehen wie Drogenschmuggel (begeht), welches folgende Mengen an Heroin, Morphin, oder eine Mischung, dieser Substanzen beinhaltet, wird folgend bestraft:
(1) Weniger als 10 Gramm, Haftstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr, sowie einer Geldstrafe zwischen 30.000 AFs und 50.000 AFs
(2) Zwischen 10 Gramm und 100 Gramm, Haftstrafen zwischen einem und drei Jahren, und einer Geldstrafe zwischen 50.000 AFs und 100.000 AFs
(3) Zwischen und 100 Gramm und 500 Gramm, Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, einer Geldstrafe von 100.000 AFs und 250.000 AFs
(4) Zwischen 500 Gramm und einem Kilogramm, Haftstrafen zwischen sieben und zehn Jahren, und einer Geldstrafe von 300.000 AFs und 500.000 AFs
(5) Zwischen einem Kilogramm und fünf Kilogramm, Haftstrafen für zwischen zehn und fünfzehn Jahren, und einer Geldstrafe von zwischen 500.000 AFs und 1.000.000 AFs
(6) Mehr als fünf Kilogramm, Lebenslang (Haftstrafe), und einer Geldstrafe zwischen 1.000.000 AFs und 10.000.000 AFs
Wer auch immer ein Vergehen wie Drogenschmuggel (begeht), welches folgende Mengen an Opium oder eine Mischung, dieser Substanzen beinhaltet, wird folgend bestraft:
(1) Weniger als 10 Gramm, Haftstrafe bis zu drei Monaten, sowie einer Geldstrafe zwischen 5.000 AFs und 10.000 AFs
(2) Zwischen 10 Gramm und 100 Gramm, Haftstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahren, und einer Geldstrafe zwischen 10.000 AFs und 50.000 AFs
(3) Zwischen und 100 Gramm und 500 Gramm, Haftstrafen zwischen einem und drei Jahren, einer Geldstrafe von 50.000 AFs und 100.000 AFs
(4) Zwischen 500 Gramm und einem Kilogramm, Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, und einer Geldstrafe von 100.000 AFs und 500.000 AFs
(5) Zwischen einem Kilogramm und fünf Kilogramm, Haftstrafen für zwischen fünf und zehn Jahren, und einer Geldstrafe von zwischen 500.000 AFs und 1.000.000 AFs
(6) Zwischen fünf und fünfzig Kilogramm, Haftstrafen zwischen zehn und fünfzehn Jahren, und einer Geldbuße von 700.000 AFs und 1.500.000 AFs
(7) Mehr als fünfzig Kilogramm, Lebenslang (Haftstrafe), und einer Geldstrafe zwischen 1.500.000 AFs und 5.000.000 AFs
http://alep.stanford.edu/wp-content/uploads/2011/02/ALEP-CRIMINAL-STATUTORY-SUPPLEMENT-1ST-EDITION.pdf, Zugriff 27.5.2014
Strafen und Vergehen im Schmuggel von Drogen
Wenn der bewaffnete Widerstand des Schmugglers im Tod eines Polizisten oder einer anderen Person, die der Polizei hilft, resultiert, dann wird er zum Tode verurteilt.
UNODC (2009): Laws and regulations promulgated to give effect to the provisions of the international treaties on narcotic drugs and psychotropic substances,
https://www.unodc.org/doc/enl/2009/Afghanistan_ENL2009-21-22.pdf, Zugriff 28.5.2014
2. Wie stellt sich die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni, Bezirk Jaghori im Hinblick auf eine Rückführung eines Asylwerbers dar?:
Zusammenfassung:
INSO gibt in seinem Jahresbericht 2013 die AOG Vorfälle an und vergleicht in der Provinz Ghazni die faktische Anzahl der AOG [armed opposition group - bewaffnete oppositionelle Gruppen] Vorfälle. Im Jahr 2013 waren die Anzahl der Angriffe um 21 höher als im Vergleichszeitraum 2011. INSO gibt eine 1 prozentige Veränderung zwischen den Jahren 2013 und 2011 an.
iMMAP gibt an, dass im Bezirk Jaghori in den Jahren 2007 - 2013 2 Angriffe, mit jeweils, zwischen 1-4 Toten bzw. Verwundeten, einem RPG/Raketenangriff, mit zwischen 5-12 Toten bzw. Verwundeten und einer Demonstration mit 5-12 Toten bzw. Verwundeten waren.
Khaama Press gibt an, dass zwei Explosionen Ende Mai die Provinz Ghazni erschütterten, bei denen zwölf Menschen getötet wurden. Keine Gruppe bekannte sich zu diesem Vorfall.
Ebenfalls im Mai, berichtete Khaama Press, dass bei einer Explosion mindestens neun Menschen verletzt wurden, inklusive afghanischen Militärsoldaten. Weiters wurde Ghazni als eine der volatilen Provinzen im Osten Afghanistans beschrieben, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen inklusive der Taliban aktiv in den verschiedenen Bezirken operieren.
Weiters berichtete Khaama Press im Mai, dass Mindestens 63 Aufständische inklusive ausländischer Rebellen während einer Militäroperation in der östlichen Provinz Ghazni in Afghanistan getötet wurden. Die nationale afghanischen Polizei, die nationale afghanische Armee, die lokale afghanischen Polizei und der afghanischen Geheimdienst führen gemeinsam Operationen durch, bei denen verschiedene Arten von schweren und leichten Waffen, Munition und Sprengstoffen während diesen Operationen konfisziert wurden.
Khaama Press berichtete, dass Mindestens elf Talibanaufständische im Zuge eines Luftangriffes, im Bezirk Andar getötet wurden. Sowohl Talibanaufständische aus Afghanistan, als auch ausländische Rebellen sind in den verschiedenen Bezirken von Ghazni aktiv.
Im April berichtete Khaama Press, dass ein lokaler Talibankommandant unter den fünf getöteten war, die im Zuge einer Explosion in einer Moschee in Ghazni, getötet wurden, während sie gerade dabei waren IED zu basteln um eine Straßenbombe zu machen. Khaama Press ist zu entnehmen, dass mindestens 16 hochrangige Talibankommandanten wurden im Zuge eines Selbstmordattentats in Ghazni getötet. Die Talibanführer wurden durch einen Talibanselbstmordattentäter getötet, der gegen die Pläne der Talibanführer war seinen Sprengstoff zündete. Der elben Quelle ist zu entnehmen, dass ein hochrangiger Talibanführer während einer militärischen Operation durch die afghanischen Sicherheitskräfte getötet wurde. Dieser Talibanführer war in größere Angriffe gegen Sicherheitskräfte und Straßenbomben in der Provinz Ghazni verwickelt. Dessen Eliminierung war ein starker Schlag gegen Talibanaufständische, die in Ghazni operieren und wird einen positiven Effekt auf die Sicherheitssituation in Ghazni und angrenzende Provinzen haben.
Der Economist gibt an, dass Ghazni eine wichtige Provinz, südwestlich von Kabul ist, durch die eine Autobahn von der Hauptstadt nach Kandahar, Afghanistans zweite Stadt, führt. Ghazni ist voll von Aufstand und dass die NATO-Kräfte aufgehört haben die Taliban zu bekämpfen, nachdem sie die Sicherheit der afghanischen Armee und Polizei übergeben haben.
Einzelquellen:
INSO vergleicht in seinem Bericht des Jahres 2013 die AOG Vorfälle. In der Provinz Ghazni war die faktische Anzahl der AOG Vorfälle im Jahr 2013 um 21 höher als im Vergleichszeitraum 2011. INSO gibt eine 1 prozentige Veränderung zwischen 2013 und 2011 an.
INSO International NGO Safety Organization (01.2014): INSO Afghanistan - Quarterly Data Report Q4 2013, vertrauliche Quelle
Auf der nachfolgenden Karte wurden alle Vorfälle in den Jahren 2007 bis 2013 aufgezeichnet.
Im angegebenen Zeitraum werden auf der Karte im Distrikt Jaghori 2 Angriffe, mit jeweils zwischen 1-4 Toten bzw. Verwundeten angegeben. Es wird ein RPG/Raketenangriff angezeigt, mit zwischen 5-12 Toten bzw. Verwundeten und einer Demonstration mit 5-12 Toten bzw. Verwundeten angezeigt.
iMMAP (18.3.2014): Afghanistan: Ghazni Province - Observed security incidents 2007 - 2013 for all the monitored categories (as of 18 March 2014), http://immap.org/oldweb/files/maps/1277.jpg, Zugriff 4.6.2014
Zwei Explosionen erschütterten gestern die östliche Provinz Ghazni, mit zwölf Toten.
Keine Gruppe, inklusive der Talibanaufständischen, hat sich bis jetzt zu diesem Vorfall bekannt.
Twin blasts rocked eastern Ghazni province of Afghanistan on Saturday morning, leaving at least 12 civilians dead. According to local government officials, the blast took place in Giru district around 9:30 am local time.
The officials further added that two civilian vehicles struck with improvised explosive devices (IEDs) while they were returning from a wedding ceremony. A local security official said at least two civilians were also injured following the twin blasts. No group including the Taliban militants has so far claimed responsibility behind the incident. Local officials blame Taliban group for the incident as Taliban fighters frequently use improvised explosive device (IED) as the weapon of their choice to target Afghan and coalition security forces which normally leads to civilian casualties.
Khaama Press (31.5.2014): Twin blasts leaves 12 civilians dead in Ghazni province,
http://www.khaama.com/twin-blasts-leaves-12-civilians-dead-in-ghazni-province-8172, Zugriff 5.6.2014
Eine heftige Explosion erschütterte die östliche Provinz Ghazni am Donnerstagmorgen, bei der mindestens neun Menschen verletzt wurden.
Der Provinzsprecher bestätigte, dass mindestens neune Menschen inklusive afghanischen Militärsoldaten aufgrund der Explosion verletzt wurden.
Ghazni ist eine der volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen inklusive der Taliban aktiv in den verschiedenen Bezirken operieren.
A heavy explosion rocked eastern Ghazni province of Afghanistan on Thursday morning, leaving at least nine people injured. According to local government officials, the incident took place in Ghazni city around 10:30 am local time. Provincial governor spokesman, Shafiq Nang confirmed at least nine people including Afghan national army soldiers were injured following the blast. Mr. Nang further added that the incident took place after an explosive device planted in a cycle went off. He said three Afghan soldiers and six civilians including women and children were injured following the blast. No group including the Taliban militants has so far claimed responsibility behind the incident. Ghazni is among the volatile provinces in eastern Afghanistan where anti-government armed militant groups including the Taliban militants are actively operating in its various districts
Khaama Press (22.5.2014): Explosion leaves nine people injured in Ghazni province,
http://www.khaama.com/explosion-leaves-nine-people-injured-in-ghazni-province-6130, Zugriff 5.6.2014
Mindestens 63 Aufständische inklusive ausländischer Rebellen wurden während eine Militäroperation in der östlichen Provinz Ghazni in Afghanistan getötet.
Die nationale afghanischen Polizei, die nationale afghanische Armee, die lokale afghanischen Polizei und der afghanischen Geheimdienst Führen gemeinsam Operationen durch.
Das Statement des Innenministeriums gab weiters an, dass die afghanischen Sicherheitskräfte verschiedene Arten von schweren und leichten Waffen, Munition und Sprengstoffen während diesen Operationen konfisziert haben.
At least 63 militants including foreign rebels were killed during military operations in eastern Ghazni province of Afghanistan. The interior ministry of Afghanistan following a statement said the operations were launched in Gilan district during the recent days which is still being conducted in in its various parts. The statement further added that the Afghan national police, Afghan national army, Afghan local police and Afghan intelligence operatives are jointly conducting the operations. At least 21 foreign rebels were among 63 militants were killed during the operations conducted in Mullah Jan, Hasan Tot, Banahir adn Por Dil villages, interior ministry said, adding that at least 41 militants were also injured during the operations. The statement by interior ministry also added that Afghan security forces confiscated various types of heavy and light weapons, ammunition and explosives during the operations. Afghan security forces destroyed three 4×4 vehicles belonging to the militants and seized 11 improvised explosive devices (IEDs) during the operations, the statement added.
Khaama Press (10.5.2014): Foreign rebels among 63 killed in Ghazni operations,
http://www.khaama.com/foreign-rebels-among-63-killed-in-ghazni-operations-8047, Zugriff 5.6.2014
Mindestens elf Talibanaufständische wurden im Zuge eines Luftangriffes in der Provinz Ghazni getötet. Lokale Vertreter sagten, dass die Aufständischen während eines Luftangriffes im Bezirk Andar getötet wurden.
Talibanaufständische aus Afghanistan und ausländische Rebellen sind in den verschiedenen Bezirken von Ghazni aktiv, inklusive des Bezirkes Andar.
At least eleven Taliban militants were killed following an airstrike in eastern Ghazni province of Afghanistan. Local government officials said the militants were killed during the airstrike in Andar district on Saturday.
Andar district chief, Qasim Khan Desiwal confirmed the report and said at least four Taliban militants were also injured. The anti-government armed militant groups have not commented regarding the report so far. Anadar is among the volatile districts in eastern Ghanzi province of Afghanistan where anti-government armed militant groups are actively operating and frequently carry out insurgency attacks. Taliban militants from Afghanistan and foreign rebels are active in various districts of Ghazni province including Andar district. The Afghan security forces have also launched a major operation in Gilan district of Ghazni province recently which has resulted into the death of dozens of Pakistani and Afghan Taliban militants.
Khaame Press (17.5.2014): 11 Taliban militants killed in Ghazni airstrike,
http://www.khaama.com/11-taliban-militants-killed-in-ghazni-airstrike-8098, Zugriff 5.6.2014
Ein lokaler Talibankommandant war unter den fünf getöteten im Zuge einer Explosion in einer Moschee in Ghazni.
Lokale Vertreter sagten, dass die Aufständischen getötet wurden, als sie gerade dabei waren IED zu basteln um eine Straßenbombe zu machen.
A local Taliban commander was among five militants killed following an explosion inside a mosque in eastern Ghazni province of Afghanistan. Local government officials said the militants were killed while they were making an improvised explosive device (IED) to carry out a roadside bomb explosion. Deputy provincial governor Mohammad Ali Ahmadi said the incident took place on Saturday morning in western party of Ghazni city. Ahmadi further added that the Taliban commander was recognized as Mullah Sadiq who was killed along with four other militants following the explosion. The Taliban militants frequently use improvised explosive device (IED) to target Afghan and coalition security forces. This is not the first time that the anti-government armed militants are using mosque to prepare improvised explosive device (IED). At least seven militants were killed while making improvised explosive devices (IEDs) inside a mosque in Deh Yak district late in March.
Khaama Press (19.4.2014): Taliban leader among 5 rebels killed in Ghazni mosque explosion,
http://www.khaama.com/taliban-leader-among-5-rebels-killed-in-ghazni-mosque-explosion-6013, Zugriff 5.6.2014
Mindestens 16 hochrangige Talibankommandanten wurden im Zuge eines Selbstmordattentats in Ghazni getötet.
Die Talibanführer waren dabei eine koordinierten Angriff in der Provinz Ghazni zu planen, als ein Talibanselbstmordattentäter, der gegen die Pläne der Talibanführer war seinen Sprengstoff zündete.
Ghazni ist eine der unruhigen Provinzen im südöstlichen Afghanistan, in welcher Talibanaufständische offen in den verschiedenen Bezirken operieren und häufig Attacken durchführen.
At least 16 senior Taliban commanders were killed following a suicide attack in eastern Ghazni province of Afghanistan on Tuesday. Afghan Intelligence - National Directorate of Security (NDS) said the incident took place in a Taliban leaders gathering in Gelan district. National Directorate of Security (NDS) following a statement said the Taliban leaders were planning coordinated attacks in Ghazni province when a Taliban suicide bomber opposed with the Taliban leaders plans and detonated his explosives. The statement by NDS also added that a number of Pakistani Taliban commanders were also among those killed. At least 9 Taliban commanders were also injured in the attack, NDS said. Ghazni is among the restive provinces in south-eastern Afghanistan where Taliban militants are openly operating in its various districts and frequently carry out insurgency attacks. This comes as at least seven Taliban militants were killed while they were making improvised explosive device (IED) inside a mosque in Deh Yak district of Ghazni province on Saturday.
Khaama Press (1.4.2014): Suicide attack kills 16 senior Taliban leaders in Ghazni,
http://www.khaama.com/suicide-attack-kills-16-senior-taliban-leaders-in-ghazni-3523, Zugriff 5.6.2014
Laut lokalen Behörden in der östlichen Provinz Ghazni, wurde ein hochrangiger Talibanführer während einer militärischen Operation durch die afghanischen Sicherheitskräfte getötet.
Der Talibanführer war in größere Angriffe gegen Sicherheitskräfte und Straßenbomben in der Provinz Ghazni verwickelt.
Der Polizeichef der Provinz ganz an, dass die Eliminierung von Mullah Gul Mohammad ein starker Schlag gegen Talibanaufständische, die in Ghazni operieren, war. Die Eliminierung des Mullahs wird einen positiven Effekt auf die Sicherheitssituation in Ghazni und angrenzende Provinzen haben.
According to local authorities in eastern Ghazni province of Afghanistan, a senior Taliban leader was killed during a military operation by Afghan security forces. Provincial police chief, Zarawar Zahid, confirming the report, said the Taliban leader was killed in Angaran area, the provincial capital of Ghazni city on Wednesday. Deputy provincial governor, Mohammad Ali Ahmadi also confirmed that the Taliban leader, Mullah Gul Mohammad was killed in an ambush by Afghan security forces. Mr. Ahmadi further added that the Taliban commander was involved in major attacks against the security forces and roadside bombings in Ghazni province. In the meantime, provincial police chief, Zarawar Zahid, said that the elimination of Mullah Gul Mohammad was a major blow to the Taliban militants operating in Ghazni. He said Mullah Gul Mohammad's elimination will have a positive impact over the security situation in Ghazni provinces and other adjoining provinces. The Taliban militants group has not commented regarding the report so far. Ghazni is among the volatile provinces in eastern Afghanistan where Taliban militants are actively operating in its various districts and routinely carry out insurgency activities.
Khaama Press (5.2.2014): Senior Taliban leader killed in Ghazni province,
http://www.khaama.com/senior-taliban-leader-killed-in-ghazni-province-2755, Zugriff 3.6.2014
Ghazni ist eine wichtige Provinz, südwestlich von Kabul, durch die eine Autobahn von der Hauptstadt nach Kandahar, Afghanistans zweite Stadt, führt. Ghazni ist voll von Aufstand. Hier, wie auch überall anders in Afghanistan, haben die NATO-Kräfte aufgehört die Taliban zu bekämpfen, nachdem sie die Sicherheit der afghanischen Armee und Polizei übergeben haben.
THE roar of artillery goes on and on: every few minutes cannons fire illumination rounds into the air, lighting up the night sky beyond the checkpoints of the fledgling Afghan army. Only a few kilometres from the main highway, it is still Taliban territory.
Ghazni is a crucial province, south-west of Kabul, that carries the highway from the capital to Kandahar, Afghanistan's second city. Ghazni is mired in the insurgency. Here, as almost everywhere in Afghanistan, NATO forces have largely stopped fighting the Taliban, having handed over security to the Afghan army and police. How the Afghan forces perform without America and its allies will largely determine the future of the country once international combat forces withdraw in 2014.
Much still seems grim in Ghazni, years after NATO sensed that the war was being lost and sent extra troops to Afghanistan. A "secure zone" extends at most a few kilometres from the Kabul-Kandahar highway. The insurgents seem often to act with impunity, hitting convoys on the highway two or three times a day and even maintaining checkpoints on it in broad daylight. They have unimpeded access to sanctuaries and supplies in Pakistan. NATO bases come under frequent, if mostly ineffective, fire. In many areas the Taliban rule openly. The government's writ is patchy outside the provincial capital.
(...)
The economist (20.7.2013): Holding their ground, http://www.economist.com/news/asia/21582051-security-forces-are-just-strong-enough-contain-taliban-holding-their-ground, Zugriff 3.6.2014
3. Gibt es eine Möglichkeit (Landweg, Luftweg) den Bezirk Jaghori als Reiseweg bei einer Verbringung des Asylwerbers gefahrlos zu erreichen?
Zusammenfassung:
International Journal Stability of Security Development ist zu entnehmen, dass der Highway 1 die Provinz Ghazni in zwei Hälften teilt. Die Provinz bleibt auch weiterhin eine volatile Zone mit Autobahndieben, verkohlten Konvois und Krater von IEDs [unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung]. Zwar wurden Fortschritte gemacht und auch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) werden immer mehr.
AAN gibt an, dass es einen wesentlichen Anstieg in den Angriff auf der Straße in den ersten sechs Monaten von 2013 gab. Reisende gaben an, dass das Jahr 2013 das schlimmste war und dass es mehr IED Explosionen und Lastwagen in Flammen gibt, und, dass die Straße täglich von Amerikanern blockiert wird.
Google Maps gibt die Entfernung mit einer Fahrzeit von 4 Stunden und 37 Minuten, in der 256km zurückgelegt werden.
Der nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass allgemein, um in Afghanistan abgelegene Orte zu erreichen, die von Minibussen nicht erreicht werden, ein Taxi gemietet werden kann. Gemeinschaftstaxis, sind neben Minibussen ein Haupttransportmittel in Afghanistan und arbeiten nach demselben Prinzip wie Taxis. Gelbe Taxis oder Privatautos fahren regelmäßige zwischen zwei Zielen und erheben einen vorbestimmten Fahrpreis für jeden Sitz im Auto. Diese Autos können fast immer an denselben Remisen wie die der Minibusse gefunden werden. Der Fahrpreis ist zwar teurer als der eines Minibusses, das Ziel wird jedoch schneller erreicht. In Bus und Minibussen zu fahren ist nicht immer besonders bequem, aber es ist unzweifelhaft günstig und sie fahren zu den meisten Orten. Die Wegdistanzen werden auf Karten angezeigt. Die Preise fluktuieren parallel zur Nachfrage.
Einzelquellen:
Reisezeit von Kabul nach Jaghori, Ghazni wird mit einer Entfernung von 256 km angegeben und einer Fahrzeit von 4 Stunden und 37 Minuten.
Google Maps (2014): Kabul - Jaghori, https://maps.google.at/maps?hl=detab=wl, Zugriff 5.6.2014
Einfaches Taxi
In diesem Fall mietest du ein gesamtes Taxi für eine spezielle Route, ideal um abgelegene Orte zu erreichen, wo Minibusverbindungen [eventuell nicht hinkommen]. Ein privates Taxi erlaubt auf Wunsch zu stoppen.
Gemeinschaftstaxis
Neben Minibussen, sind Gemeinschaftstaxis die Haupttransportationsmittel in Afghanistan und arbeiten nach demselben Prinzip. Während ein gelbes Taxi oder ein Privatauto regelmäßige zwischen zwei Zielen fährt und einen vorbestimmten Fahrpreis für jeden Sitz im Auto erhebt. Diese Autos können fast immer an denselben Remisen wie die der Minibusse gefunden werden. Der Fahrpreis ist zwar teurer als der eines Minibusses, jedoch erreichst du dein Ziel schneller.
Bus und Minibus
In Bus und Minibussen zu fahren ist nicht immer besonders bequem, aber es ist unzweifelhaft günstig und sie fahren zu den meisten Orten zu denen du fahren willst. Die Wegdistanzen auf einer Karte zeigt die ungefähre Wegdistanz zwischen größeren Gemeinden und Städten an.
Afghanistan wird zusammengehalten durch den Minibus. Toyota HiAces sind die beliebtesten, und sind in Anbetracht der furchtbaren Straßenzustände scheinbar unzerstörbar. Sie sind bekannt als falang.
Die Preise fluktuieren parallel zur Nachfrage - ein Trip nach Kabul wäre normalerweise günstiger als eine Reise nach Faizabad, derselben Distanz. Es sollte keinen Gepäckszuschlag geben, außer du hast riesige Taschen.
Verkehrsmittel fahren normalerweise von Parkanlagen, am Rande von Gemeinden. Sie sind belebte Plätze, mit Anwerbern, die die Zieleorte posaunen, Bettlern und Kindern, die Straßenverkauf betreiben. Die meisten Orte haben eine Art Chaikhane [Anm.: Teehaus] in welchem ein Glas Tee während des Wartens auf die Befüllung des Fahrzeugs, zu dir nehmen kannst. Gemeinschaftstaxis können hier ebenfalls gefunden werden.
Schwerfällige alte deutsche Busse, umgeben ebenfalls Afghanistans Straßen. Schmerzhaft langsam und überfüllt, werden diese nur von ärmsten Einheimischen und jenen, denen Zeit und Bequemlichkeit unwichtig ist, benutzt.
Lonely Planet (2014): Getting around, http://www.lonelyplanet.com/afghanistan/transport/getting-around#ixzz3291N85gl, Zugriff 22.05.2014
Die Sicherheitsindustrie der Provinz Ghazni hält nicht dieselben Versprechen wie die der Bergbauindustrie. Der Highway 1 teilt die Provinz in zwei Hälften und dient als die Hälfte der Strecke zwischen den wachsenden Metropolen Kabul und Kandahar. Sie bleibt auch weiterhin eine volatile Zone mit Autobahndieben, verkohlten Konvois und Krater von IED [unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung]. Zwar wurden Fortschritte gemacht, und die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) werden immer mehr
Ghazni Province may be the richest province in Afghanistan. It contains four official Ministry of Mines and Petroleum (MoMP) tenders, in addition to significant amounts of other marketable resources, such as chromite, gold, and land. The United States Geological Survey (USGS) assessments indicate that the corridor along Highway 1, between Kabul and Kandahar, may be one of the richest mineral regions in the world. Brine lakes in Nawer and Nawa districts of Ghazni Province are thought to contain some of the world's largest known lithium deposits. Gold and copper deposits in the Zarkashan area of Ghazni are valued at approximately US$30 billion; not including the Katawas Gold Area in Andar District. Together with other newly discovered deposits countrywide, Afghanistan's mineral wealth is estimated between US$1-3 trillion, with Ghazni holding a large percentage of that wealth (Risen 2010; Lefty 2012; Najafizada 2011).
(...)
Ghazni's security industry does not hold the promise of its mining industry. While Highway One splits the province in half and serves as a halfway point between the growing metropolises of Kabul and Kandahar, it remains a volatile zone with highway bandits, charred convoys, and craters from insurgent improvised explosive devices. While improvements have been made and the Afghan National Security Forces (ANSF) are becoming increasingly self capable and sufficient, there are still significant gaps in security throughout the province, namely the limited spread and influence of ANSF, particularly outside of urban areas.
International Journal Stability of Security Development (18.2.2014): Robber Barons Rising: The Potential for Resource Conflict in Ghazni, Afghanistan, http://www.stabilityjournal.org/article/view/sta.dg/186, Zugriff 3.6.2014
30 Meilen Außerhalb von Kabul, gibt einem die Straße nach Ghazni das Gefühl auf eines Gefechtsfeldes. Man passiert heftige Geplänkel, explodierende Bomben, verbrannte Öl-Tanker, bewaffnete afghanische Kräfte und Konvois der amerikanischen Kräfte, die feindlich auf jeden Afghanen wirken. Machen Fahrer haben sich schon an die ständige Gewalt gewöhnt, dass sie inmitten der fliegenden Kugeln fahren und nicht warten bis der Kampf zu Ende ist.
Den Konversationen von Reisenden lauschend, während mehrerer meiner kürzlichen Reisen, wo ich herausfand, dass es einen wesentlichen Anstieg in den Angriff auf der Straße in den ersten sechse Monaten von 2013 gab. Dieses Jahr war das schlimmste, sagen sie. "Wieder gibt es mehr IED Explosionen, Lastwagen in Flammen und die Straße wird von den Amerikanern jeden Tag blockiert. Es ist so wie vor zwei oder drei Jahren [2010/2011] und manchmal sogar schlimmer", sagt einer der Passagiere ein Student, in einem Gemeinschaftstaxi, einem Van, der uns alle nach Ghazni bringt. Uns alle heißt: eine Gruppe bestehend aus 12 Männern, Frauen und Kindern, verschiedener Herkunft und Ethnizitäten - eine wilde Mischung an Afghanen, zusammengewürfelt durch Schicksal und einem gemeinsamen Ziel.
Step outside Kabul, about 30 miles away, and the road to Ghazni starts to bring you the sense of the battlefield. You pass by fierce skirmishes, exploding bombs, burning oil tankers, gun-toting Afghan forces and convoys of US forces that look hostile to anyone Afghan. Some drivers have gotten so used to the constant violence that they continue travelling amidst flying bullets, not bothering to wait until the fighting has finished. AAN's Borhan Osman shares his experience of travelling this dangerous road, between Kabul and Ghazni.
The fragrance of the blooming oleasters, relatives of the olive tree, floating on the balmy early summer breeze, and the sight of lush roadside orchards, should make travelling from Kabul to Ghazni a delight. However, the unpleasant scenes outnumber the pleasant ones. The road to Ghazni, part of Highway 1, is the main transportation artery between Kabul and Kandahar and an important supply route for foreign forces. Linking the two main US military bases at Bagram and Kandahar, the road has been - since 2007 - called 'the highway to hell' (see report here). For frequent travellers, the rate and scope of violence along this road is an indicator of the overall security situation across Afghanistan.(1)
Listening to conversations among travellers during several recent trips, I found that there has been a considerable upsurge in attacks along the road in the first six months of 2013. This year has been among the worst, they say. 'Again, there are more IED explosions, [fuel] trucks on fire and the road has been blocked by the Americans every day. It is like two or three years ago [2010/2011] and sometimes even worse', says one passenger, a student, in the shared taxi, a van that is taking all of us to Ghazni. All of us meaning: a group of 12 men, women and children of different ethnicities and origins - a wild mix of Afghans, put together by fate and a common destination, but quickly becoming friends during this perilous journey. 'We never saw so many burnt out trucks in previous years', says another man, a trader of car parts, from the back seat.
I nod at my travel companions' remarks. Every time I travelled this past spring, I, too, saw pieces of asphalt having been catapulted though the air, landing dozens of metres away, as pressure plate IEDs targeted US troops. I saw trucks burning out in front of my eyes and fire fights over vehicles passing by; most of it as the road passed through Wardak province. For most travellers, having to witness these violent scenes means arriving many hours late.
Since I never knew when I would finally arrive in Ghazni, I kept my appointments as loose as possible. It is actually not far from Kabul to Ghazni, only about 140 kilometres, and it once used to take two to three hours to get there. Today, this would be exceptionally lucky. Even the attempt to outrun the various fighters - starting the journey before dawn and before the warring forces step onto the road - no longer works.
In one recent trip, I had to wait for five hours as the road was blocked by US forces clearing an IED near the town of Sheikhabad in Wardak province, around 30 miles southwest of Kabul. Travelling a week later, I managed to escape the blockade caused by a deadly attack on US troops. When two ambulance helicopters landed on the road to evacuate the wounded, the passengers of other vehicles cheered over the American casualties. Such incidents hardly ever make it into ISAF statements and, therefore, into the news. Our taxi took a narrow dirt road into nearby villages, circumventing the blockage. However, such escape routes are not always available - or safe enough - along the Kabul-Ghazni road.
In the past days, I talked to more travellers coming from and going to Ghazni. They told me their stories of queues of fuel tankers ablaze and of clashes on the road between Afghan forces and the Taleban even after sunset, which had once been unusual. In one case, a guest of mine from Ghazni said his driver had simply ignored the ongoing exchange of fire along the road and drove amidst flying bullets, something I had personally witnessed before, too.
AAN - Afghan Analyst Network (13.7.2013): The Road to Ghazni: Bombs, battles and blockades,
http://www.afghanistan-analysts.org/the-road-to-ghazni-bombs-battles-and-blockades, Zugriff 3.6.2014
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.). In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist (NDI 6.2011; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (AREU 7.2013 vgl. NDI 6.2011).
Sicherheitslage in Kabul
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).
Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).
Die Provinz Ghazni
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe (NYT 28.8.2013). Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten (BBC 20.3.2013). Die Taliban töten Zivilisten und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (EASO 12.2012). Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren (LWJ 28.8.2013)
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Ghazni im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 192 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt (CRS 23.10.2013).
In der Provinz Ghazni griffen Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte ihre eigenen Kollegen an oder halfen Aufständischen auf andere Art. Dabei wurden im April 12 Mitarbeiter der Afghan Local Police (ALP) durch Rebellen getötet (UNSC 20.9.2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report 29.8.2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen (BBC 8.9.2013).
Sicherheitsbehörden
Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).
Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).
Korruption
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).
Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).
Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).
Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)
Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).
Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).
Ethnische Minderheiten
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).
Behandlung nach Rückkehr
Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.
Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).
Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Quellen:
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsregion des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende Angaben. Zwar ist aufgrund der Vorort-Recherche, an deren Ergebnis wegen der gut nachvollziehbaren Dokumentation und Berichterstattung keine Zweifel bestehen, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus der von ihm als "Heimatdorf" angegebenen Ortschaft stammt. Da er jedoch teilweise über spezifisches Wissen von den dortigen Gegebenheiten verfügt, ist davon auszugehen, dass er zumindest in dieser Gegend (im XXXX) wohnhaft war. Aus den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beigebrachten Lichtbildern kann keinerlei Rückschluss auf seinen genauen Herkunftsort (sein Heimatdorf) gezogen werden, da es sich dabei lediglich um Ausdrucke von Internetquellen handelt, welche allgemein und für jedermann verfügbar sind und sohin keinen Beweis darüber liefern können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von dort stammt. Dass er über keinen familiären Anschluss außerhalb der Heimatregion verfügt, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft darlegen.
2.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da wesentliche Punkte seiner Aussage den Ergebnissen der Vorort-Recherche widersprechen und sich auch als in sich widersprüchlich erwiesen.
Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen, erhellt sich daraus, dass sie mit den Ermittlungsergebnissen, die nach Auftrag des Bundesasylamts in der vom Beschwerdeführer als Heimatort angegeben Ortschaft durchgeführt wurden, nicht vereinbar sind. An der Professionalität der mit der Recherchetätigkeit Betrauten bestehen keine Zweifel und sind die Rechercheergebnisse in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb diese der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers zugrunde gelegt werden. Schon daraus, dass in der betreffenden Ortschaft niemand mit dem Namen des Beschwerdeführers oder dem Namen seines Vaters bekannt ist, zeigt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nachhaltig in Zweifel zu ziehen ist. Auch wenn der Vater des Beschwerdeführers, wie vorgebracht, bereits verstorben wäre, ist anzunehmen, dass sich jemand an dessen Namen erinnern würde - aus diesem Grund geht die in der Beschwerde enthaltene, dahingehende Beweisrüge ins Leere. Schon in zeitlicher Hinsicht erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht den Tatsachen entsprechend: Sein angeblicher Geschäftspartner/Gegner hielt sich zehn Jahre lang im Iran auf und kehrte erst 1 1/2 Jahre vor der Ermittlungstätigkeit der Beauftragten, sohin im Juni/Juli 2010, nach Afghanistan zurück. Zu diesem Zeitpunkt befand sich jedoch der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach bereits im Iran: So gab er bei der Erstbefragung am 05.11.2011 an, er wäre bereits vor zwei Jahren (November 2009) in den Iran geflüchtet und erst vor 1 1/2 Monaten (September 2011) zurückgeschoben worden, jedoch wäre er gleich wieder geflüchtet (Akt Seite 20). Daraus wird offenbar, dass sich der angebliche Geschäftspartner und der Beschwerdeführer gar nicht gleichzeitig in Afghanistan aufhielten. Dies zeigt auch auf, dass der Geschäftspartner zu dem Zeitpunkt, indem die Polizei auf dessen Anzeige hin nach dem Beschwerdeführer gesucht hätte ("Die Sache muss irgendwann im Jahre 2009 gewesen sein.", Protokoll der mV Seite 5), gar nicht in Afghanistan war (Rückkehr erst im Juni/Juli 2010). Daraus ergeben sich unauflösbare Widersprüche, die der Beschwerdeführer auch auf Vorhalt nicht aufzuklären vermochte. Die von ihm gebotene Rechtfertigung, der Geschäftspartner hätte wohl gedacht, dass die Recherchierenden Spione wären und deshalb nicht die Wahrheit gesagt, erweist sich als nicht plausibel. Dieser Schutzbehauptung steht auch entgegen, dass sich laut dem dieser Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten keine Hinweise ergeben haben, wonach die getätigten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen oder etwas verborgen werden solle. Als unrichtig erwies sich aufgrund des Ermittlungsergebnisses die Angabe des Beschwerdeführers, der Geschäftspartner hätte Afghanistan nie verlasen (Akt Seite 148), da dieser unzweifelhaft zehn Jahre im Iran gelebt hatte. Beachtlich ist auch, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 12.04.2012 auf Vorhalt von im Rahmen der Vorort-Ermittlung zwar in der Lage war, einzelne Gebäude der von ihm als "Heimatdorf" angegebenen Ortschaft, wie etwa die Schule, zu identifizieren, jedoch das verfahrensgegenständlichen relevante Geschäft nicht erkannte, sondern angab, dieses wäre daneben gewesen. Auch konnte er seinen angeblichen Geschäftspartner/Gegner nur auf jenem Lichtbild erkennen, dass ihn alleine zeigt (Akt Seite 129), jedoch nicht auf jenem, das ihn mit weiteren Menschen abbildet (Akt Seite 133). Entgegen den Beschwerdeausführungen sind die im Akt einliegenden Ablichtungen nach augenscheinlicher Überzeugung des erkennenden Gerichts jedenfalls scharf genug, um darauf ausreichend Details zur Identifizierung von Personen/Gebäuden zu erkennen. Daraus ergeben sich Unschärfen, die er Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens Beschwerdeführers entgegenstehen - schließlich ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Geschäftspartner unter mehreren Menschen oder sein eigenes Geschäftslokal nicht erkennen würde. Unabhängig von den auf der Ortort-Recherche aufbauenden Widersprüchen fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ein im Grunde anderes Vorbringen als im späteren Lauf des Verfahrens erstattete. Bei dieser bezog er sich nämlich darauf, dass sein Geschäftspartner per se mit Drogen handeln würde und den Beschwerdeführer angezeigt hätte, nachdem dieser ihn aufgefordert hätte, dies zu unterlassen (Akt Seite 20). Erst später gab der Beschwerdeführer an, dass der Geschäftspartner sich seinen Geschäftsanteil aneignen hätte wollen und deshalb die Drogen versteckt und ihn angezeigt hätte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dieses Bestreben und sohin das wahre Motiv seines Geschäftspartners nicht bereits bei der Erstbefragung genannt hätte, wenn dies den Tatsachen entsprechen würde. Ungereimtheiten ergeben sich auch dahingehend, dass er in der Beschwerdeverhandlung vorerst angab, die Geschäftsbücher wären von den "Leuten" ("Polizei") mitgenommen worden, damit diese Schulden eintreiben könnten (Protokoll der mV Seite 6) und erst kurz darauf angab, sie hätten diese mitgenommen, um anhand dieser herauszufinden, ob er Suchtgift verkaufen würde. Es ist nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich verschiedene Angaben getätigt hätte, wenn es sich um ein tatsächliches Geschehen handeln würde, und zeugt dieses Aussageverhalten davon, dass es sich bei dem Vorbringen um ein rein gedankliches Konstrukt handelt. Unplausibel erscheint weiters, dass die "Polizei" bzw. die "Leute" nach dem Drogenfund nicht den Beschwerdeführer gesucht, sondern sich mit der Information, dass er nicht zuhause wäre, zufrieden gegeben hätten. Schließlich bleibt festzuhalten, dass sich die Angabe des Beschwerdeführers zu der ihm drohenden Todesstrafe aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen als nicht richtig erweist.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine Einwände erhoben. Vielmehr stimmte der Beschwerdeführer im Rahmen der der Stellungnahme den ihm vorgelegten Länderberichten zu und gab an, er sei sicher, das die Sicherheitssituation nicht gut sei.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.5. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.7. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Insbesondere brachte er vor, dass eine Rückkehr aufgrund seiner individuellen konkreten Lebensumstände deshalb unmöglich sei, da die Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere seiner Heimatprovinz XXXX prekär sei und er aber an einem anderen Ort auf ein familiäres/soziales Netz nicht zurückgreifen könne, da er außerhalb der Heimatregion keine in Afghanistan aufhältigen Verwandten mehr hat
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellung und den in das Verfahren einfließenden sonstigen Informationen für das erkennende Gericht ergibt, dass aufgrund der Häufung und Schwere der in dieser Region verübten Anschläge und herrschenden Kriegshandlungen sowie der Verstärkung der Aktivitäten der Aufständischen eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (etwa in KABUL) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. So hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er in Afghanistan außerhalb seiner Herkunftsregion über keinen familiären Anschluss verfügt und er selbst noch nie in KABUL gewesen ist. Sohin wäre er als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt und fehlen ihm auch die notwendigen örtlichen Kenntnisse in KABUL. Auch eine Absicherung im Familienverband ist nicht möglich. Es ist folglich auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dort die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen oder sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist daher derzeit unter den dargelegten Umständen zu verneinen.
Aufgrund des Vorliegens dieser außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würde die Abschiebung zu einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes führen.
3.8. Der Beschwerdeführer vermochte sohin darzutun, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sein würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig und war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Es liegt kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vor (§ 8 Abs. 3a AsylG).
4. Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs.4 AsylG 2005 i.d.g.F.):
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs.4 AsylG von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
III. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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