W160 2013408-1•BVwG W160 2013408-1
W160 2013408-1Tribunal Administrativo Federal10 de fev. de 2015
Abschiebungshindernis, Duldung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, meritorische Entscheidung
W160 2013408-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Günther LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2014, Zl. 249048503-140050275, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.05.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.10.2003, AZ. 03 14.720-BAT, zugestellt am 20.10.2003, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Vietnam gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II).
2. Gegen den diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer am 28.10.2003 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS).
3. Die Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, erlies mit Bescheid vom 10.08.2007 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm. § 60 Abs. 2 Z 8 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. Nr. 100/2005, ein mit der Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot. Der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde keine Folge gegeben und der Bescheid von der Sicherheitsdirektion XXXX am 19.09.2007 gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.
4. Der seit 01.07.2008 für die Behandlung der Beschwerde zuständige Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 08.10.2008 in Abwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit Aktenvermerk vom 11.11.2008 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt. Auf Antrag des Beschwerdeführers, beim Asylgerichtshof eingelangt am 02.12.2008, wurde das Verfahren fortgesetzt.
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2009, Zl. C9 243531-0/2008, wurde die Beschwerde gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 11.05.2009, Zl. III-1158644/FrB/09, wurde der Beschwerdeführer gem. § 53 Abs. 1 FPG, BGBl. Nr. 100/2005, ausgewiesen.
7. Aus einem Schreiben der Botschaft der Sozialistischen Republik Vietnam in XXXX vom 14.07.2009 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer mangels Besitzes eines Dokuments zum Nachweis seiner vietnamesischen Staatsangehörigkeit kein Reisepass ausgestellt werden könne.
8. Mit Schreiben vom 02.09.2009 (sowie Urgenzen vom 19.02.2010, 02.03.2010 und 01.07.2010) erging von der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, an die Botschaft der Sozialistischen Republik Vietnam in XXXX das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikats betreffend den Beschwerdeführer.
9. Der Beschwerdeführer beantragte am 03.06.2014 die "Feststellung der tatsächlich von Antragsteller nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46 Abs. 1a Satz 1 FPG 2005" und "Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG 2005". Dazu wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer befinde sich seit 22.05.2003 und somit über zehn Jahre im Bundesgebiet. Seine gegen den Antrag auf internationalen Schutz in sämtlichen Spruchpunkten abweisenden Bescheid erhobene Berufung sei mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 25.03.2009 abgewiesen worden. Das auf Dauer von fünf Jahren befristete Rückkehrverbot vom 10.08.2007 sei bereits außer Kraft. Der Beschwerdeführer sei aus seinem Herkunftsland Vietnam unrechtmäßig ausgereist. Er habe am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates über seine Vertretungsbehörde mitgewirkt und sämtliche ihm gestellten Fragen beantwortet. Nach Rücksprache mit der Rückkehrhilfe sei es in gegenständlicher Konstellation aussichtlos, ein Heimreisezertifikat (insbesondere auch bei freiwilliger Ausreise) zu erlangen, zumal er Vietnam unrechtmäßig verlassen habe. Aus dem Schreiben der Botschaft vom 14.07.2009 gehe hervor, dass ihm kein Dokument ausgestellt werden könne. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei somit aus tatsächlichen Gründen (keine Erlangung eines Heimreisezertifikats) nicht möglich und treffe ihn daran auch kein Verschulden. Aus diesen Gründen werde beantragt, dem Antragsteller eine Karte für Geduldete auszustellen; in eventu festzustellen, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei und ihm in Folge eine Karte für Geduldete auszustellen.
10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2014, Zl. 249048503-140050275, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.05.2014 gemäß § 46a Abs. 1 und 1a FPG "auf Feststellungsbescheid bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gem. §46a Abs. 1 Z 1 FPG und Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 1 FPG zurückgewiesen". Nach geraffter Darstellung des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass aus dem Schreiben der vietnamesischen Botschaft hervorgehe, dass er kein Dokument habe vorlegen können, woraus seine Nationalität hätte festgestellt werden können. Es sei trotzdem mit der Vertretungsbehörde Kontakt aufgenommen worden. Die Versuche, ein Reisedokument zu erlangen, seien negativ verlaufen. Der Beschwerdeführer selbst sei illegal in Österreich verblieben und sei nicht erkennbar gewesen, dass er mit seiner in Vietnam ansässigen Familie Kontakt aufgenommen hätte, um sich Personaldokumente übermitteln zu lassen. Es werde festgehalten, dass er sich seit 2003 in Österreich und seit 02.04.2009 nicht rechtmäßig hier aufhalte. Es bestehe kein Antragsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 46a FPG. Aus diesem Grund würden die Anträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen. In der rechtlichen Beurteilung wurde weiters zusammengefasst ausgeführt, dass im konkreten Fall ein fünfjähriger illegaler Aufenthalt vorliege. Es würden keine familiären Bindungen bestehen, soziale Bindungen seien nicht festgestellt bzw. angegeben worden. Die Weigerung der vietnamesischen Botschaft, ohne Nachweis seiner Nationalität ein Heimreisezertifikat auszustellen, könne alleine nicht den Nachweis erbringen, dass es nicht doch im Verschulden des Beschwerdeführers liege, dass seine Identität nicht geklärt werden hätte können und ein Reisedokument ausgestellt werden würde. In seinem Ansuchen habe er nicht erklärt, warum er es unterlasse, mit seiner in Vietnam ansässigen Familie Kontakt aufzunehmen, um einen entsprechenden Staatsbürgerschaftsnachweis in Form eines Personalausweises etc. vorzulegen. Es sei ihm sehr wohl zumutbar, dass er selbstständig etwas unternehme, um an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Gemäß Abs. 2 leg. cit. habe das BFA Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet sei, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte diene dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
11. In der gegen diesen am 14.10.2014 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid fristgerecht am 20.10.2014 erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass mit dem angefochtenen Bescheid des BFA der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte zurückgewiesen worden sei, da kein Antragsrecht bestehe. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da nicht ersichtlich sei, dass die Behörde Ermittlungen durchgeführt hätte, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Aus dem Schreiben der Botschaft gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer kein Dokument ausgestellt werden könne. Dem Beschwerdeführer seien keine Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht worden, noch sei ihm Parteiengehör eingeräumt worden. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie feststellen können, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet sei. Dem angefochtenen Bescheid fehle jede nachvollziehbare Begründung, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht gemäß § 46a FPG geduldet sei. Die Antragslegitimation des Beschwerdeführers ergebe sich - auch wenn dies nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen sei - aufgrund des Rechtsstaatlichkeitsprinzips unmittelbar aufgrund der Verfassung. Im Weiteren wurde der Prüfbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.06.2014 zu Zlen. B 1353/2012-30, B1357/2012-11 und B751/2013-16 auszugsweise zitiert. Unabhängig von der Frage, ob die Gesetzesbestimmung des § 46a Abs. 1a FPG gesetzeswidrig sei, ergebe sich aus den zitierten Ausführungen, dass auch der Verfassungsgerichtshof davon ausgehe, dass ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete bestehe und die Behörde zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen einer Duldung vorliegen würden. Die Behörde habe im angefochtenen Bescheid somit verkannt, dass ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete bestehe, sie hätte den Antrag keinesfalls zurückweisen dürfen, sondern in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren prüfen müssen, ob im Falle des Beschwerdeführers ein Duldungssachverhalt vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
§ 46a FPG lautet auszugsweise:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß
2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.
(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(1c) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.
(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(...)"
Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zb VfSgl 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).
Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 09.12.2014, Zl. G 160/2014, aus, dass einem Fremden ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSv § 46a Abs. 2 FPG zukommt: "Die behördliche Pflicht zur Ausstellung einer Karte für Geduldete dient "auch dem Schutz der Interessen spezifischer Einzelpersonen", weshalb der Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung dieser Karte ein entsprechendes Recht eines Fremden gegenübersteht. Dieses subjektive öffentliche Recht begründet iVm § 8 AVG die Parteistellung des Fremden in einem Verfahren über die Ausstellung der Karte - und damit einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über dieses Recht, aus dem sich wieder ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte ergibt.". Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Behörde das Vorliegen der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 a FPG, die ex lege besteht, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, zu prüfen. Ist keine Duldung eingetreten, so hat die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Karte mit Bescheid abzuweisen. Ein solcher Bescheid ist auf dem Rechtsmittelweg auch dahin zu überprüfen, ob die Behörde zurecht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1a FPG, also die Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, nicht vorlagen.
Aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs vom 10.12.2014, Zl. B 727/2013-13 und Zl. B 319/2013-12 ergibt sich, dass dadurch, dass jeweils ein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht einer meritorischen Entscheidung (in diesen Fällen: keine Sachentscheidung bei den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden) zugeführt wurde, den jeweiligen Beschwerdeführern verweigert wurde, die Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde über das Vorliegen einer Duldung in einem entsprechendem Verfahren, das mit einer Sachentscheidung endet, überprüfen zu lassen - dadurch seien die Beschwerdeführer jeweils in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Im gegenständlichen Fall richtete sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs. 1a Satz 1 FPG sowie auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG. Der Antrag wurde von der belangten Behörde aber nicht einer meritorischen Entscheidung zugeführt, sondern stütze sich diese in ihrer zurückweisenden Entscheidung maßgeblich darauf, dass "kein Antragsrecht nach den gesetzlichen Bestimmung des § 46a FPG" bestehe, aus diesem Grund würden die Anträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wurde demzufolge eine Sachentscheidung verweigert und wurde die für eine solche notwendige Ermittlung des Sachverhalts durch die belangte Behörde gänzlich unterlassen. Es ist nicht ersichtlich, worauf die im angefochtenen Bescheid (dennoch) getroffenen Ausführungen (etwa zur Möglichkeit des Beschwerdeführers, mit seiner in Vietnam ansässigen Familie zwecks Dokumentenübermittlung Kontakt aufzunehmen oder zur mangelnden sozialen Integration) fußen, diese entziehen sich größtenteils mangels vorangehender Ermittlungen einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Soweit auf das Schreiben der vietnamesischen Botschaft vom 14.07.2009 Bezug genommen wird, ist zu bemerken, dass diesbezüglich eine aktuelle Überprüfung der Gegebenheiten unterlassen wurde. Die belangte Behörde hat sämtliche (aktuellen) Ermittlungen dahin gehend, ob eine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei (siehe dazu den im Spruch des angefochtenen Bescheids genannten § 46a Abs. 1a 1. Satz FPG), ebenso unterlassen wie eine Beurteilung, ob eine Abschiebung gemäß §§ 50 und 51 FPG (siehe dazu den im Spruch des angefochtenen Bescheids genannten § 46a Abs. 1 Z 1 FPG) unzulässig wäre.
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, wobei es den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine meritorische Entscheidung verkannte, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zur Gänze zu beheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag im Wege einer Einvernahme sowie ergänzenden Ermittlungen auseinanderzusetzen haben und wird ein nachvollziehbar begründeter Bescheid (Sachentscheidung) zu ergehen haben.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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