BVwG W156 2013089-1

W156 2013089-1Tribunal Administrativo Federal10 de fev. de 2015

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Regest

Rechtsmittelfrist, Revision, Verspätung, Zurückweisung

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BVwG W156 2013089-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2013089.1.00

Spruch

W156 2013089-1/5Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KREBITZ über die ordentliche Revision der XXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.0214 (gemeint wohl: 09.12.2014), Zl. W156 2013089-1/2E, beschlossen:

Die ordentliche Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 26 Abs. 3 VwGG als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 15.09.2014, erhob Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien vom 18.08.2014 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte als besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG. Am 04.02.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.02.2015 Zl. Ro 2015/22/0009-2, mit der die Revision der Antragstellerin übermittelt wurde, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten. 2.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 25a Abs.5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Angesichts der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 18.12.2014 erweist sich die am 29.01.2015 (und damit am letzten Tag der Frist) zur Post gegebene, jedoch an den Verwaltungsgerichtshof statt an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Revision als verspätet. Wird nämlich die Revision nicht gemäß § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht eingebracht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, so ist die Rechtsmittelfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers (siehe dazu 09.09.2014, Ra 2014/09/0015).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

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