W128 2016268-1•BVwG W128 2016268-1
W128 2016268-1Tribunal Administrativo Federal10 de fev. de 2015
Abkommen mit Deutschland - Studien - und Prüfungsleistung,<br/>Anerkennung von Prüfungen, Einschlägigkeit, Ermittlungspflicht,<br/>Gleichwertigkeit von Lehrinhalten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W128 2016268-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael Fuchs-Robetin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch JAROLIM FLITSCH Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Volksgartenstraße 3, gegen den Bescheid des Studienrektors der Medizinischen Universität XXXX (MedUniXXXX) vom 05.06.2014, Zl. 1314/030/580 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2014, beschlossen:
A)
I. Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2005 an der MedUniXXXX als ordentlicher studierender des Diplomstudiums Zahnmedizin (ON 203) zugelassen.
2. Am 26.03.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung seiner an der Friedrich-Schiller-Universität XXXX (Universität XXXX) in Deutschland erbrachten Studienleistungen als Prüfungen des dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums Zahnmedizin an der MedUniXXXX. Diesen Antrag änderte der Beschwerdeführer am 16.04.2014, da er bereits einige der beantragten Prüfungen an der MedUniXXXX positiv absolviert hatte.
3. Mit Bescheid vom 05.06.2014 wies die belangte Behörde den Antrag ab und führte in der Begründung aus, dass es für die Anerkennung als Prüfungen des Diplomstudiums Zahnmedizin erforderlich sei, dass die anzuerkennenden Studienleistungen die Inhalte des jeweiligen Moduls/Tracks inhaltlich und umfangmäßig abgedeckten und auch ein gleichwertiges Prüfungsäquivalent bestünde. In den beantragten Studienleistungen sei darüber hinaus jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass auch eine gleichwertige praktische Vorleistung bestünde, da dies das Kernthema des dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums Zahnmedizin an der MedUniXXXX darstelle.
Dem Antrag seien sogenannte "Praktikantenscheine" beigelegt worden, welche lediglich die regelmäßige Teilnahme am jeweiligen Kursus bestätigen würden, jedoch keinerlei Bestätigung über eine erbrachte Studienleistungen und Note, sowie über das inhaltliche umfangmäßige Ausmaß desselben enthalten würden. Vom Antragsteller sei kein Transcript of Records bzw. Erfolgsnachweis vorgewiesen worden, indem die tatsächlich absolvierten Semesterstunden aufscheinen würden. Ein solches Transkript könne gar nicht ausgestellt werden, da es sich bei den deutschen zahnmedizinischen Studiengängen um Studiengänge handle, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen würden. Eine universitäre Prüfung fände somit in diesen Studiengängen nicht statt. Lediglich ein Auszug aus dem Lehrveranstaltungsverzeichnis sei vom Antragsteller vorgelegt worden. Zum Teil würden die im Antrag angegebenen Semesterstunden nicht mit den auf der Homepage der Universität XXXX übereinstimmen. Andere Leistungsnachweise - wie beispielsweise über selbst erbrachte Behandlungsleistungen oder über positiv absolvierte sonstige Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Seminare etc.) seien vom Antragsteller ebenfalls nicht vorgebracht worden.
Die Gleichwertigkeit der in Deutschland abgelegten Studienleistungen mit Lehrveranstaltungsprüfungen an der MedUniXXXX würden daher nicht vorliegen, da zum einen Inhalt und vor allem Umfang der erbrachten Leistungen nicht als gleichwertig feststellbar sei, sowie zum anderen ein gleichwertiges universitäres Prüfungsäquivalent gänzlich fehlte, da über die erbrachten Studienleistungen keinerlei Prüfungen und Beurteilungen an der Universität stattfänden, sondern lediglich "Praktikantenscheine", welche lediglich "Teilprüfungen" darstellen könnten, ausgestellt werden. Ein Beweis der erbrachten Lernleistung durch die erforderliche Staatsprüfung sei jedoch nicht erbracht worden. Vor Absolvierung dieser Kenntniskontrolle läge jedoch kein gleichwertiges Prüfungsäquivalent vor.
Auch die Stellungnahme des Vorstandes der Universitätsklinik für Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde weise zum einen darauf hin, dass die im Antrag angegebenen Semesterstunden im Umfang wesentliche Diskrepanzen zu dem an der MedUniXXXX geforderten Ausmaß aufweisen, sowie zum anderen, dass vom Antragsteller lediglich "Scheine" vorgelegt worden seien, die Lernleistung jedoch nicht in Form der erforderlichen Staatsprüfung nachgewiesen worden sei. Eine grundsätzliche Gleichwertigkeit sei daher nicht gegeben.
4. Am 03.07.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid rechtzeitig eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt dass die belangte Behörde übersehen habe, dass in gegenständlicher Angelegenheit sowohl das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, BGBl. III Nr. 6/2004 (Abkommen mit Deutschland) als auch der Staatsvertrag, BGBl. III Nr. 1999/71 (Abkommen europäische Region) anzuwenden gewesen wären. Die belangte Behörde habe weiters keine Erhebungen zu Inhalt und Umfang der zur Anerkennung beantragten Studienleistungen durchgeführt. Sie habe es weiterhin unterlassen entsprechende Informationen von der Universität XXXX beizuschaffen. Hierzu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen. Die belangte Behörde sei, ebenfalls verfehlt, davon ausgegangen, dass den vom Beschwerdeführer vorgelegten "Scheinen" keine Prüfung zugrunde lägen und die einzige Prüfung die danach abzulegen wäre, die Staatsprüfung sei.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2014 hob der Studienrektor der MedUniXXXX mit Spruchpunkt I den Bescheid vom 05.06.2014 auf und wies unter einem mit Spruchpunkt II erneut den Antrag vom 6. 20.03.2014, geändert am 16.04.2014, ab. In der Begründung wird ausgeführt, dass der ursprüngliche Bescheid deshalb aufgehoben worden sei, da das Abkommen mit Deutschland tatsächlich von Relevanz sei. Der Antrag sei aber neuerlich jedoch aus anderen Gründen abzuweisen gewesen. Die vom Beschwerdeführer an der Universität XXXX absolvierten Studienleistungen hätten weder eine vergleichbare Stellung mit dem im Antrag angeführten Studienleistungen des Diplomstudiums Zahnmedizin an der MedUniXXXX, noch käme ihnen für das Gesamtergebnis der Ausbildung eine vergleichbare Bedeutung zu. Dies vor allem deshalb, weil im Rahmen der im klinischen Studienabschnitt an der Universität XXXX absolvierten Studienleistungen, keine Überprüfung von Kenntnissen stattgefunden habe und auch sonst keine vergleichbaren Leistungen, wie z.B. praktische Leistungen (Behandlungen etc.), nachgewiesen worden seien. Die vorgelegten "Praktikantenscheine" belegten lediglich die regelmäßige Teilnahme an den betreffenden Lehrveranstaltungen, würden aber keine Nachweise über erbrachte Lernleistungen beinhalten. Eine Überprüfung der Lernleistung erfolge erst durch die erforderliche Staatsprüfung. Da die an der Universität XXXX absolvierten Studienleistungen lediglich der Vorbereitung auf die zahnärztliche Prüfung dienten, ohne selbst eine Kenntniskontrolle zu beinhalten, hätten sie keine vergleichbare Bedeutung für das Gesamtergebnis der zahnärztlichen Ausbildung. Weiters sei festzuhalten, dass die im Anerkennungsantrag benannten Studienleistungen teilweise nicht den, in der Studienordnung ausgewiesenen Studienleistungen zuordenbar seien und dort, wo eine Zuordnung möglich sei, die im Antrag angegebenen Semesterstunden über den in der Studienordnung ausgewiesenen lägen. Ein detaillierter Vergleich von Inhalt und Umfang der Studienleistungen sei bei der Beurteilung der Einschlägigkeit nicht vorzunehmen gewesen.
6. Mit Schreiben vom 12.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Am 26.11.2014 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren als "Bescheidbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz ein. In diesem wird Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Neben einer Wiederholung des bisherigen Vorbringens und dessen weiterer Präzisierung wird in der Begründung insbesondere ausgeführt, dass die Behörde fälschlicherweise davon ausginge, dass den vom Beschwerdeführer vorgelegten "Scheinen" keine Prüfung zu Grunde läge und die einzige Prüfung, die das Studium abschließende Staatsprüfung sei.
8. Im Akt inliegend ist ein Aktenvermerk vom 09.12.2014 des Studienrektors der medizinischen Universität XXXX mit folgendem Inhalt:
Die Bescheidbeschwerde des Herrn XXXX [...] richtet sich gegen den Bescheid des Studienrektors der medizinischen Universität XXXX vom 05.06.2014, GZ 1314/030/580. Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG vom 28.10.2014 hat der Studienrektor der medizinischen Universität XXXX der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid vom 05.06.2014 aufgehoben.
Der Beschwerdeführer ist damit nach Ansicht des Studienrektors der medizinischen Universität XXXX klaglos gestellt. Da in der Folge der Aufhebung über den dadurch wieder offenen Antrag des Antragstellers neuerlich zu entscheiden war, hat der Studienrektor eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über den Antrag getroffen. Gegen diese stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Bescheidbeschwerde offen, wie in der Rechtsmittelbelehrung unter Punkt II der Erledigung vom 28.10.2014 explizit ausgeführt. Das Verfahren über die Beschwerde vom 03.07.2014 hingegen wäre wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
9. Am 16. 12.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde, samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Zur Beschwerdevorentscheidung
2.1. Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
2.2. Bei der Anwendung des § 14 VwGVG wird der Behörde somit eine "zweite Chance" gegeben (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 14 VwGVG Anm. 1). Dabei ist die belangte Behörde berechtigt, die Beschwerde auch (gegebenenfalls zur Gänze) abzuweisen, wodurch ihr eine Abänderung der Begründung des Bescheids ermöglicht werden soll. Eine Abänderung des Bescheids kann, weil das Verbot der reformatio in peius nicht gilt, auch zulasten des Beschwerdeführers erfolgen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 14 VwGVG Anm. 7). Die Möglichkeit, die Beschwerde mit einer anderslautenden Begründung abermals abzuweisen, gehört zum Wesen des neu geschaffenen Instituts der Beschwerdevorentscheidung und unterscheidet dieses so auch grundlegend von § 64a AVG.
Unter diesen Aspekten ist auch die in zwei, als "Bescheide" bezeichnete, Spruchpunkte gegliederte Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2014 zu betrachten. Hier liegt tatsächlich nur eine Beschwerdevorentscheidung vor, aus der der Wille der belangten Behörde hervorgeht, dass die Begründung des der Beschwerde zugrunde liegenden Bescheids - in seiner Stammfassung - nicht mehr gelten soll, die Behörde aber im Ergebnis bei ihrer abweisenden Entscheidung bleibt.
Die belangte Behörde hat inhaltlich von ihrem, gemäß § 14 VwGVG vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht, die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abzuweisen. Dies unter Heranziehung einer anderslautenden Begründung, deren Notwendigkeit sie in der Bescheidbegründung unter "zu I." näher ausführt.
Die im Aktenvermerk vom 09.12.2014 dargestellte Rechtsansicht, ist der Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2014 nicht zu unterstellen und wäre auch verfehlt, da die belangte Behörde damit den ihr gebotenen Handlungsspielraum weit überziehen würde. Es würde der Grenze zur Willkür nahe kommen, wenn die belangte Behörde ihren eigenen Bescheid aufheben könnte, damit den Beschwerdeführer beschwerdefrei stellte und gleichzeitig einen neuen abweisenden Bescheid erließe, der danach wiederum mit Beschwerde - verbunden mit einer zweimonatigen Frist zur Beschwerdevorentscheidung - zu bekämpfen wäre. Damit würde dem Beschwerdeführer in unzulässiger Weise der Weg an das Bundesverwaltungsgericht abgeschnitten.
Beschwerdegegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit der Bescheid des Studienrektors der MedUniXXXX vom 05.06.2014, Zl. 1314/030/580 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2014.
Vor diesem Hintergrund war auch der als "Bescheidbeschwerde" bezeichnete Schriftsatz vom 26.11.2014 rechtlich als Ergänzung zum Vorlageantrag zu werten.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).
3.2. Gemäß § 78 UG sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, auf Antrag des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 des - unmittelbar anwendbaren (siehe ErläutRV 12 BlgNR 22. GP 1 ) - Abkommens mit Deutschland werden Studien- und Prüfungsleistungen in einschlägigen Fächern an Hochschulen gemäß Artikel 1 auf Antrag im Rahmen eines Studiums an Hochschulen im jeweils anderen Staat anerkannt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Kreditpunkten im Rahmen des European Credit Transfer System (ECTS) oder sonstiger Kreditpunktsysteme. Die Einschlägigkeit wird von der aufnehmenden Hochschule festgestellt.
[...]
3.3. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Wie den parlamentarischen Materialien zu Art. 3 des Abkommens mit Deutschland zu entnehmen ist, werden in entsprechenden Studienrichtungen die einschlägigen Prüfungsfächer als einander gleichwertig anerkannt. Was eine entsprechende Studienrichtung und was ein einschlägiges Prüfungsfach ist, ist von der beurteilenden Hochschule festzustellen. Bei der "Einschlägigkeit" wird vor allem darauf Rücksicht zu nehmen sein, welche Stellung das betreffende Fach im Studienplan einnimmt und welche Bedeutung ihm für das Gesamtergebnis der Ausbildung zukommt. Wenn diese Einschlägigkeit festgestellt ist, ist das Fach im Vertrauen auf die Qualität der Ausbildung im jeweils anderen Vertragsstaat anzuerkennen, ohne dass ein Detailvergleich von Inhalten und Umfang stattfindet (siehe ErläutRV 12 BlgNR 22. GP 3).
Die Intention der Vertragsparteien, dass ein Detailvergleich von Inhalten und Umfang nicht stattfindet, berechtigt die belangte Behörde jedoch nicht dazu, den Antrag des Beschwerdeführers in Bausch und Bogen abzuweisen. Vielmehr ist die Einschlägigkeit von Studienleistungen Fach für Fach einzelnen zu prüfen und erst innerhalb des Faches ist kein Detailvergleich von Inhalten und Umfang vorzunehmen. Eine pauschale Nichtanerkennung von Studienleistungen würde auch dem ausdrücklich im Vertrag verankerten "Vertrauen auf die Qualität der Ausbildung im jeweils anderen Vertragsstaat" zuwiderlaufen.
Die nicht näher ausgeführte Behauptung der belangten Behörde, die vorgelegten "Praktikantenscheine" belegten lediglich die regelmäßige Teilnahme an dem betreffenden Lehrveranstaltungen, würden aber keinen Nachweis über erbrachte Lernleistungen beinhalten und eine Überprüfung der Lernleistung erfolge erst durch die erforderliche Staatsprüfung, steht im Widerspruch zur Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Universität XXXX vom 28. September 1993, kundgemacht im Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Nr. 9/1994. Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. kann die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an Vorlesungen, Seminaren, Kursen, praktischen Übungen und Demonstrationen von der Erfüllung eines Leistungssolls und/oder dem Bestehen mündlicher, schriftlicher und/oder praktischer Leistungskontrollen abhängig gemacht werden. Einzelheiten regeln die Scheinvergabeordnungen. Die belangte Behörde hätte daher, jedenfalls Fach für Fach, anhand der vorgesehenen Scheinvergabeordnungen zu überprüfen gehabt, ob eine Überprüfung der Lernleistung erfolgt. Erst daraus hätten sich Ableitungen über die Einschlägigkeit der Studienleistungen treffen lassen können.
Wenn die belangte Behörde feststellt, dass die Semesterstunden im Antrag nicht mit jenen auf der Homepage der Universität XXXX übereinstimmen, wäre sie von Amts wegen zur Wahrheitsfindung verpflichtet gewesen und hätte entsprechende weitere Ermittlungen zu tätigen gehabt.
Die belangte Behörde hat daher einerseits wesentliche entscheidungsrelevante Beweise nicht eingeholt und andererseits die ihr zur Verfügung stehenden Beweise in rechtlicher Hinsicht nicht richtig gewürdigt.
3.4. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, da dem Bundesverwaltungsgericht die Fachkenntnis fehlt, ob die in Deutschland erbrachten Studienleistungen im Sinne des Abkommens mit Deutschland hinsichtlich des Curriculums der Medizinischen Universität XXXX als einschlägig gewertet werden können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist auch kein entsprechender Sachverständiger beigegeben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Studienrektor der Medizinischen Universität XXXX zurückzuverweisen.
3.5. Bei der Erlassung eines neuen Bescheides wird die belangte Behörde auch zu beachten haben, dass das Abkommen mit Deutschland nicht alleine zur Lösung der mit der Bescheiderlassung verbundenen Rechts- und Verfahrensfragen herangezogen werden kann. Das Abkommen mit Deutschland ist als lex specialis zu § 78 UG zu sehen und würde bei alleinstehender, unmittelbarer Anwendbarkeit eine Reihe von Lücken offen lassen. Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache § 78 UG mit den Maßgaben anzuwenden die sich aus dem Abkommen mit Deutschland ergeben.
4. 1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4. 2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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