G306 2015431-1•BVwG G306 2015431-1
G306 2015431-1Tribunal Administrativo Federal10 de fev. de 2015
Aufenthaltsverbot, Herabsetzung, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verhältnismäßigkeit
G306 2015431-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
StA. Bulgarien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2014, Zl. 38123404/14997425, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX,
Zahl: XXXX wurde der BF des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG; der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, der Vergehen der Nötigung, Gefährliche Drohung und der Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde der ordentliche Lebenswandel und das umfassende reumütige Geständnis und als erschwerend die Begehung über einen längeren Zeitraum hinweg sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen gewertet. Das Strafgericht führte es als erwiesen an, dass der BF die im Urteilsspruch angeführten Sachverhalte objektiv begangen habe, er damit ernsthaft rechnete mit der Verwirklichung des Tatbildes des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehen der Nötigung, des Verbrechens der gefährlichen Drohung und des Vergehens der Sachbeschädigung und er sich damit abgefunden habe.
2. Mit Schreiben vom 22.09.2014, Zahl: XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Dem BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von 1 Woche eingeräumt.
3. Mit Schreiben vom 01.10.2014, beim BFA am 03.10.2014 eingelangt, wurde durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Stellungnahme abgegeben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF bulgarischer Staatsangehöriger sei und er seit dem Jahr 2009 bei seinem Vater sowie Mutter, welche in XXXX wohnen würden, lebe. Der BF habe am XXXX gearbeitet und sei dann arbeitslos geworden. Die Wohnmöglichkeit in XXXX würde durch seinen Vater sichergestellt. Der BF sei durch Suchtgiftmissbrauch delinquent geworden und habe er einen Therapieplatz und würde sich einer Entwöhnungskur unterziehen. Nach erfolgreicher Entwöhnung würde weder eine Rückfallgefahr noch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Österreich bestehen, sodass ersucht werde von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bzw. von der in Schubhaftnahme, Abstand zu nehmen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.11.2014, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter durch Hinterlegung am 12.11.2014 rechtmäßig zugestellt, wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen die strafrechtliche Verurteilung an. Der BF sei bulgarischer Staatsbürger und habe sich von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX in Österreich aufgehalten und sei auch gemeldet gewesen. Aus dem Gerichtsurteil sei zu entnehmen gewesen, dass sich der BF zumindest seit Februar 2014 wiederum in Österreich aufgehalten habe. Der BF sei zur Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen eingereist. Die Eltern des BF würden in Österreich leben und würde jedoch kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen, zumal der BF nicht nachweisen habe können, dass er tatsächlich mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Es könne auch von keiner Schutzwürdigkeit des Privatlebens ausgegangen werden, zumal der BF zuletzt unsteteren Aufenthalts gewesen sei und auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Das persönliche Verhalten des BF stelle eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Der BF habe versucht, sich durch Suchtmittelhandel einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, die Vergehen der Nötigung, gefährlichen Drohung und Sachbeschädigung habe er begangen und nahm dabei in Kauf, dass durch das persönliche Verhalten dritte Personen massiv gesundheitlich sowie auch finanziell geschädigt werden. Der Aufenthalt des BF würde daher eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.
5. Mit Schreiben vom 25.11.2014, beim BFA am 27.11.2014 eingelangt, brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begründung des Bescheides im Wesentlichen aus der Wiedergabe des wider den BF erlassenen Strafurteiles bestehen würde. Den unsteteren Aufenthalt sowie der andauernde Aufenthalt des BF in Österreich sei damit begründet worden, dass dieser nicht nachvollziehbar sei und habe man dies auf die Meldetaten des BF abgestellt. Nach erfolgter Entwöhnung bestehe weder eine Rückfallsgefahr noch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Die Behörde erster Instanz habe überhaupt keinerlei Erhebungen durchgeführt, welche die Angaben des BF widerlegen könnten so wären die Eltern des BF über die Angaben des BF nicht befragt worden. Die Tatsache, dass der BF eine Lebensgefährtin hat, die angab, dass sie nach Haftentlassung wieder mit dem BF zusammenleben wolle, sei unbeachtet geblieben. Im Hinblick auf das lang andauernde Aufenthaltsverbot einerseits und andererseits auf das Lebensalter seiner Eltern würde genau in dieses Menschenrecht nämlich das Recht auf Pflege der Eltern durch den Sohn eingegriffen werden. Aus den dargelegten Gründen erhebe der BF daher den nachstehenden Berufungsantrag (richtig: Beschwerde); es wolle eine mündliche Verhandlung anberaumt werden; angefochtene Bescheid aufgehoben und das verhängte Aufenthaltsverbot aufgehoben werden; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabgesetzt werden.
Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 03.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das BFA legte eine Stellungahme bei und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst nochmals die strafrechtliche Verurteilung an und nahm zum Beschwerdeinhalt insofern Stellung, dass sich die Behörde nochmals erlaube anzuführen, dass auf Grund des strafrechtlich relevanten Verhaltens des BF jedenfalls ein Aufenthaltsverbot auszusprechen gewesen wäre. Die negative Zukunftsprognose hinsichtlich des Verhaltens des BF in Bezug auf strafrechtliches Wohlverhalten würde sich somit aufdrängen; das Beteuern in der Haft nun als Unrecht einzusehen würde von der Behörde nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Es werde daher beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch an der weder der BF persönlich teilnahm, noch der ausgewiesene Rechtsvertreter erschien. Ein Vertreter der belangten Behörde (BFA) nahm an der Verhandlung auch nicht teil.
Der Verhandlungsrichter eröffnete um 11.15 Uhr die mündliche Verhandlung und schloss das Beweismittelverfahren. Das Erkenntnis ist aufgrund der Aktenlage ergangen.
Dem ausgewiesenen Rechtsvertreter wurde die Ladung am 27.01.2015 durch Hinterlegung rechtmäßig zugestellt.
Der BF hat die Landung am 21.01.2015 persönliche übernommen (Übernahmebestätigung OZ 4). Am 03.02.2015, gegen 11.20 Uhr wurde die Justizanstalt XXXX (BF ist Insasse) telefonische kontaktiert. Diese teilte mit, dass man das übermittelte FAX des Bundesverwaltungsgerichts übersehen und daher den BF nicht zur Verhandlung vorgeführt habe (AV OZ 6).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist bulgarischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX, Bulgarien, geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl:
XXXX wurde der BF des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG; der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, der Vergehen der Nötigung, Gefährliche Drohung und der Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde der ordentliche Lebenswandel und das umfassende reumütige Geständnis und als erschwerend die Begehung über einen längeren Zeitraum hinweg sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen gewertet. Das Strafgericht führte es als erwiesen an, dass der BF die im Urteilsspruch angeführten Sachverhalte objektiv begangen habe, er damit ernsthaft rechnete mit der Verwirklichung des Tatbildes des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehen der Nötigung, des Verbrechens der gefährlichen Drohung und des Vergehens der Sachbeschädigung und er sich damit abgefunden habe. Aus dem Gerichtsurteil geht hervor, dass der BF insgesamt 13 Angriffe setzte und somit Vorschriftswidrig Suchtgift, in einer der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen hatte. Der BF hatte Suchtgift auch zu eigenen Gebrauch erworben. Darüber hinaus hat der BF eine Gefährliche Drohung, Nötigung und eine Sachbeschädigung begangen, indem er seine damalige Lebensgefährtin bedrohte und nötigte um die Beziehung zu ihm aufrecht zu erhalten.
Der BF war nachweislich erstmalig von XXXX bis XXXX und letztmalig von XXXX bis XXXX im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Von XXXX bis XXXX war der BF in XXXX und seit XXXX in der XXXX behördlich gemeldet.
Der BF gab in seiner Stellungnahme vom 01.10.2014 an, dass er seit dem Jahr 2009 bei seinen Eltern in XXXX leben würde. Er habe am XXXX gearbeitet und sei jedoch arbeitslos geworden (der BF legt diesbezüglich keinerlei Beweise vor).
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts sowie aus den Angaben in der Beschwerde.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch nicht in der Beschwerde entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der bulgarischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise sowie der privaten und familiären Situation des BF basieren auf seine Angaben in der Stellungnahme vom 01.10.2014 sowie aus der Beschwerde.
Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung stützt sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis.
Im Abs. 2 wird angeführt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst
2. im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
§ 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 FPG lautet:
(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
Der BF hat im Bundesgebiet zwar enge familiären Bindungen jedoch war er immer, laut ZMR-Auskunft, nur kurzfristig im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Der BF war insgesamt 4 Mal im Bundesgebiet behördlich gemeldet - aber nahm er niemals bei seinen Eltern Unterkunft. Der BF gab selbst an arbeitslos zu sein und befindet sich zur Zeit in Strafhaft somit war nicht erkennbar, dass der BF persönliche Verhältnisse zu regeln hätte die einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen würden Die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist erforderlich zumal der BF die strafbaren Handlungen begangen hatte ums sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Es besteht daher die berechtigte Gefahr, dass der BF nach seiner Haftentlassung wiederum straffällig werden könnte, zumal er weder über Barmittel noch über eine Unterkunft verfügt.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
§ 18 BFA-VG Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
3.1.1. Da von dem BF, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesem der Prüfungsmaßstab des
§ 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen dem BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Der strafgerichtlichen Verurteilung des BF liegt das Verbrechen des Suchtgifthandels, Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie Nötigung, Gefährliche Drohung und Sachbeschädigung zu Grunde. Der BF hat 13 Angriffe gesetzt und Suchtgift in einer der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen. Der BF hat Suchtgift für seinen eigenen Konsum erworben und besessen. Der BF beging auch gefährliche Drohungen und Nötigungen indem er seine damalige Lebensgefährtin zur Aufrechterhaltung der Beziehung zwingen wollte und ist hier auszugsweise aus dem strafgerichtlichen Urteil als Beispiel anzuführen:
" a./ am XXXX, indem er ihr gegenüber äußerte, dass er sie zum Krüppel schlagen werde und sie nicht mehr leben werde;
b./ am XXXX, indem er ihr gegenüber äußerte "Ich werde euch fertig machen. Es ist ausgeschlossen, das wir uns trennen, du bist eine Hure. Ich werde deine Mutter zum Krüppel schlagen!"
c./ XXXX, indem er ihr gegenüber äußerte, dass es keinen Platz mehr für sie in XXXX gebe, wenn sei nicht zu ihm zurückkehr, sowie dass er XXXX am Weg von der Arbeit nachhause zum Krüppel machen werde;
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG - auch für die Zeit nach der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082, mwN). Dem erwähnten strafgerichtlichen Urteil vom XXXX lässt sich entnehmen, dass der BF Suchtgifthandel in zahlreichen Fällen vom Sommer 2013 bis zu seiner Verhaftung am XXXX zur Last gelegt wurde. Der BF hat also über einen längeren Zeitraum Suchtgift anderen Personen überlassen, obwohl er über dessen Wirkung und damit verbunden gesundheitlichen Schädigungen bescheid wusste (BF konsumierte ja selbst Suchtgiftmittel). Ein solches Verhalten kann nur von jemanden an den Tag gelegt werden, der ein gewissen Potenziell an kriminellen Verhalten aufweist und auch ein gewissen Maß an Gleichgültigkeit - da man ja immer in Kauf nehmen muss erwischt zu werden.
Der Beschwerdeführer weist unstrittig die eingangs dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der näher angeführten strafbaren Handlungen auf. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt. Im Fall des BF - wie bereits auch schon von der belangten Behörde erwähnt - liegen überdies mehrere Tatbestände vor, weil der BF nicht nur wegen Suchtgifthandel sondern darüber hinaus auch wegen Gefährlicher Drohung, Nötigung und Sachbeschädigung rechtskräftig verurteilt wurde.
Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.
Soweit der BF in seiner Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt einwendet, die belangte Behörde habe sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des erlassenen Strafurteils beschränkt Verurteilungen gestützt so ist er nicht im Recht. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung keineswegs bloß auf den Umstand der Verurteilungen des BF abgestellt, sondern auch das den Strafurteilen zugrundeliegende strafbare Verhalten im angefochtenen Bescheid ausreichend festgestellt und in ihre Erwägungen erkennbar miteinbezogen. Schon angesichts des über einen langen Zeitraum ausgeübten und erst durch die Inhaftierung beendeten gewerbsmäßig begangenen Verbrechens des Suchtgifthandels in Bezug auf eine große Drogenmenge kann die von der belangten Behörde angenommene Gefährdungsprognose im Sinn des § 67 FPG daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Dem weiteren Argument des BF, dass er aufgrund des Umstandes, dass er 15 Monate in Haft verbleibe und dies bedeute, dass er vom Suchtgift entwöhnt sei und er mit Suchtgift nichts mehr zu tun haben wolle und durch die Haftverbüßung keinerlei Gefährdung mehr von ihm ausgehe er nach der Haftentlassung wieder mit seine Lebensgefährtin zusammenlagen wolle und er zur Pflege seiner Eltern verpflichtet sei, ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraums er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. dazu das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Der BF befindet sich nach wie vor in Strafhaft und wird ein tatsächlicher Sinneswandel und Wohlverhalten erst nach seiner Haftentlassung messbar und ausschlaggebend sei. Die weiters ins Treffen geführten familiären Beziehungen haben den BF aber bereits bisher nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten und hat der BF zu keiner Zeit nachweisbar mit seinen Eltern im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 8 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, jedoch im Verhältnis zu hoch und als nicht geboten. Der BF wurde erstmalig in Österreich straffällig. Die verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe), kann als gering bezeichnet werden und muss daher bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Ein Aufenthaltsverbot sollte keinen generalpräventiven Charakter aufweisen. Dem erkennenden Gericht erscheint ein Zeitraum von zwei Jahren als ausreichend und wird man danach (bei einem Wohlverhalten) nicht mehr von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, welche vom BF ausgehe, sprechen können. Die Dauer des Aufenthaltsverbots war somit auf zwei Jahre herabzusetzen.
3.1.2. Zum Antrag der belangten Behörde den BF zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35.
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine "Bescheidbeschwerde" gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BV-G und sind Verfahrenskosten - Anträge nicht vorgesehen. Der Antrag auf Verfahrenskosten wird daher abgelehnt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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