BVwG W213 2017391-1

W213 2017391-1Tribunal Administrativo Federal9 de fev. de 2015

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Regest

eigene Wohnung, Mietvertrag, Mitbenützung, Wohnkostenbeihilfe

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BVwG W213 2017391-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2017391.1.00

Spruch

W213 2017391-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 02.12.2014, GZ. P1092171/5-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer wurde für den 01.09.2014 zum Grundwehrdienst einberufen, wobei der Einberufungsbefehl am 29.03.2014 zugestellt worden war. Mit Schreiben vom 21.10.2014 beantragte er die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe, wobei als Bemessungsgrundlage ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Monate zu Grunde gelegt wurde. Er brachte vor, dass er seit 01.08.2014 Eigentümer des Hauses in XXXX, sei. Er habe dafür Kreditkosten von € 300,- pro Monat zu bezahlen. An sonstigen Kosten habe er zu bezahlen:

Grundsteuer € 42,28 Vierteljährich

Rauchfangkehrer € 34,- Halbjährlich

Kanalbenützungsgebühr € 71,04 Vierteljählich

Wasserbezugsgebühr € 32,54 Vierteljählich

MüllaBeschwerdeführeruhr € 27,89 Vierteljählich

Versicherungen € 69,68 Monatlich

In diesem Haus wohne außer dem Beschwerdeführer noch seine Mutter XXXX, die jedoch keinen Beitrag zu den Wohnkosten leisten würde.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gab er der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass die ersten einleitenden Handlungen zum Erwerb des Hauses, insbesondere die Terminvereinbarung mit dem Rechtsanwalt, im Juni 2014 getroffen worden wären. Zuvor hätte er bei seiner Mutter in dem gegenständlichen Haus gewohnt - seit 23.06.2006 polizeilich gemeldet - und über keine eigene Wohnung verfügt. Ferner legte der Beschwerdeführer den bezughabenden Übergabsvertrag vom19.09.2014 vor.

In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 24.10.2014) für das Eigenheim in XXXX, wird

a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage: § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.; § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF."

In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 und 2 HGG gegebene Rechtslage und Wiedergabe des oben dargestellten Verfahrensganges festgestellt, dass der Einberufungsbefehl dem Beschwerdeführer am 29.03.2014 zugestellt worden sei. Die Übergabe des gegenständlichen Hauses sei im Juni 2014 eingeleitet worden. Der Übergabsvertrag sei am 19.09.2014 abgeschlossen worden, während die Übergabe bereits am 01.08.2014 erfolgt sei.

Damit seien die Einleitung, der Abschluss des Übergabsvertrages und die Übergabe nach Erhalt des Einberufungsbefehls erfolgt. Zuvor habe er an dieser Adresse im Haushalt seiner Mutter gewohnt und damit über keine andere eigene Wohnung verfügt. Er habe daher den Erwerb des Hauses nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) eingeleitet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er schon vor dem Einberufungsbefehl vom 29.03.2014 monatlich € 350,- Miete an seine bezahlt habe. Er habe bereits am 18.01.2014 eine interne Vereinbarung über die Übergabe des Hauses getroffen. Durch schwere Erkrankungen der Mutter habe sich der Ersttermin auf den beim Rechtsanwalt auf den Sommer 2014 verschoben. Zum Beweis legte er entsprechende Kontoauszüge, einen Plan mit den dort eingezeichneten von ihm bewohnten Teilen des Hauses und die interne Vereinbarung mit seiner Mutter vor.

Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, wobei dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde

eine Kopie des mit seiner Mutter abgeschlossenen Mietvertrages;

nähere Angaben über Umfang bzw. Anzahl der im gegenständlichen Eigenheim bestehenden Wohnungen und

nähere Angaben zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Kredit (Kreditvertrag, Verwendungszweck, Höhe der Kreditsumme bzw. -raten, Dauer der Rückzahlungsverpflichtung und Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags)

vorzulegen.

Mit Schreiben vom 12.12.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es keinen schriftlichen Mietvertrag gebe, da er mit seiner Mutter nur eine mündliche Vereinbarung gehabt habe. Allerdings werde der Zahlungsverkehr durch die von ihm vorgelegten Kontoauszüge bestätigt. Diesen sei zu entnehmen, dass er monatlich € 350,- an seine Mutter bezahlt habe. Ferner legte er eine mit 18.01.2014 datierte Vereinbarung mit seiner Mutter, wonach beabsichtigt sei ihm das Haus XXXX, zu übergeben. Der Beschwerdeführer halte seit langem das Haus instand und zahle seiner Mutter monatlich € 350,-. Es werde daher begonnen, alle "notwendigen Wege und Informationen einzuholen, um eine einwandfreie Hausübergabe starten zu können."

Der Beschwerdeführer legte einen Plan des Hauses vor, in dem die von ihm bewohnten Teile markiert wurden.

Zum in Rede stehenden Kreditvertrag führte der Beschwerdeführer aus, dass er Kreditnehmer sei und verwies auf den von ihm vorgelegten Kreditvertrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer Kontoauszüge vorgelegt hat, aus denen hervorgeht, dass er monatlich € 350,- an seine Mutter bezahlt hat, wobei als Zahlungszweck "Kredit" vermerkt war. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Plan des in Rede stehenden Eigenheims geht hervor, dass dieses im Erdgeschoss einen Technik- und Wirtschaftsraum, eine Küche, ein Wohn- und Esszimmer und ein Schlafzimmer umfasst. Im Obergeschoss befinden sich ein Bad und zwei weitere Zimmer.

Dem Übergabsvertrag vom 19.09.2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Rückzahlungsverpflichtung für ein bei der XXXX aufgenommenes Darlehen in Höhe von € 29.405,63 übernommen hat.

Der Beschwerdeführer hat einen Teil eines Schreibens der XXXX vom 23.09.2014 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass dieses Darlehen (Laufzeit bis 15.08.2023) beginnend mit 15.10.2014 in 107 Monatsraten zu € 300,- abzuzahlen ist. Zur Besicherung dieses Darlehens wurde unter anderem das Gehalt des Beschwerdeführer verpfändet.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. ...

3. ...

4. ...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) ..."

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft in dem in Rede stehenden Eigenheim als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG zu qualifizieren ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Dies gilt auch dann wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (VwGH, 26.1.2010, GZ. 2009/11/0271 mit weiteren Nachweisen).

Im vorliegenden Fall ist schon das Bestehen eines Mietverhältnisses vor der Zustellung des Einberufungsbefehls zweifelhaft, da kein schriftlicher Mietvertrag zwischen der dem Beschwerdeführer und seiner Mutter existiert. Darüber hinaus lautet der Zahlungszweck der vom Beschwerdeführer an seine Mutter geleisteten Zahlungen auf "Kredit" und nicht "Miete". Selbst wenn man diese Zahlungen als Mietzahlungen qualifizieren würde - was auch eine entsprechende einkommensteuerrechtliche Behandlung dieser Zahlungen voraussetzen würde - ist damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach den rechtlichen Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Plan ergibt, dass die Küche zwangsläufig gemeinschaftlich benützt wird. Es liegt daher auf der Hand, dass der Beschwerdeführer nicht das alleinige Nutzungsrecht für die Küche hatte.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls keine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 HGG bewohnt hat.

An diesem Ergebnis vermag auch die "interne Vereinbarung" vom 18.01.2014 nicht zu ändern. Bei dieser handelt es sich schon dem Wortlaut nach um eine Absichtserklärung der Mutter des Beschwerdeführer diesem das in Rede stehende Eigenheim zu übergeben. Die erste konkrete, in diese Richtung zielende Handlung war jedoch erst die Terminvereinbarung mit dem mit der Vertragserrichtung beauftragten Rechtsanwalt, die - den Angaben des Beschwerdeführer zu Folge - im Juni 2014, und damit nach dem relevanten Zeitpunkt im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. HGG erfolgt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.

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