BVwG W170 2010472-1

W170 2010472-1Tribunal Administrativo Federal9 de fev. de 2015

Abrir fonte

Regest

Dolmetscher, Eintragungsvoraussetzungen, Gegengutachten, Gutachten,<br/>kommissionelle Prüfung, Sachverständigenliste

Texto completo

BVwG W170 2010472-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2010472.1.00

Spruch

W170 2010472-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.06.2014, Zl. 1 Jv 3795-5A/13v, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 14, 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 22.08.2013 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen als Dolmetscherin für die rumänische Sprache. Diesem Ansuchen wurde mit Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck nach erfolgter kommissioneller Prüfung nicht näher getreten.

2. Mit Schreiben vom 23.12.2013 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um die Zulassung zur Gerichtsdolmetscherprüfung des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher.

Mit Gutachten vom 07.04.2014 wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin am selben Tag der Überprüfung ihrer Sachkunde durch die Zertifizierungskommission unterzogen habe. Sie habe die erforderliche fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit nachgewiesen und glaubhaft versichert über die vorgeschriebene Ausstattung mit der für die Erstellung von Übersetzungen erforderlichen Ausrüstung zu verfügen. Die eigentlichen Fähigkeiten des Dolmetschens betreffend führte das Gutachten Folgendes aus:

"Der juristischen Fragebogen und die Liste juristischer Fachbegriffe beantwortete die Bewerberin weitgehend richtig. Sie wiesen nur vereinzelte Auslassungen, vereinzelte Terminologiefehler und vereinzelte Rechtschreibfehler auf.

Die schriftliche Übersetzung aus der rumänischen in die deutsche Sprache erfolgte teilweise richtig. Die Bewerberin verwendete jedoch durchgehend statt der Mitvergangenheit die Vergangenheit. Die Übersetzung wies aber viele Terminologiefehler auf. Die Bewerberin übersetzte z.B. "Aufhebung der Untersuchungshaft" mit "Umwandlung/Umtauschung der Untersuchungshaft", "nach Würdigung der Beweislage und der gesetzlichen Bestimmungen", mit "aufgrund der durchgeführten und zugelassenen Beweismittel in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen", "bestätigt" mit "beschlossen".

Die schriftliche Übersetzung aus der deutschen in die rumänische Sprache erfolgte teilweise richtig. Sie wies aber vereinzelte Auslassungen sowie vereinzelte Artikelfehler, viele Fall- und Satzstellungsfehler und viele stilistische Unebenheiten auf. So übersetzte die Bewerberin z.B. "er (gemeint das Opfer) schließt sich nicht als Privatbeteiligter im Strafverfahren ein".

Die mündliche Übersetzung vom Blatt aus der rumänischen in die deutsche Sprache erfolgte stockend, ungenau, aber nur teilweise richtig, weil der Bewerberin der Begriff "Protokoll (= proces verbal)" nicht bekannt war. Die Übersetzung wies viele stilistische Unebenheiten und viele Terminologiefehler auf. Sie übersetzte z.B. "aufgespürt" mit "gesehen", "Sachverhalt" mit "Tat", "Feststellungsprotokoll des Verbrechens" mit "Anlassbericht zur Tatbegehung"

Die mündliche Übersetzung vom Blatt aus der deutschen in die rumänische Sprache erfolgte stockend, ungenau aber teilweise richtig. Sie wies viele Auslassungen, viele stilistische Unebenheiten und viele Terminologiefehler auf. Der Bewerberin waren beispielsweise folgende Begriffe unbekannt: "Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung", "dem Gericht überstellt werden", "Lärmerregung". Sie übersetzte z.B. "Gericht" mit "Staatsanwaltschaft"

Die Dolmetschung eines einfachen Sachverhaltes aus der rumänischen in die deutsche Sprache erfolgte stockend, ungenau, aber inhaltlich weitgehend richtig. Sie wies viele Auslassungen, viele Satzstellungsfehler, viele stilistische Unebenheiten und viele Terminologiefehler auf. Der Bewerberin waren beispielsweise folgende Begriffe unbekannt: "Aufprall", "Windschutzscheibe", "Kleinlaster". Sie übersetzte z.B. "Vordersitz (im PKW)" mit "Stuhl", "Verschiebung des 4. und 5. Halswirbels" mit "Bewegung der Wirbelsäule", "Motorhaube" mit "Motorscheibe", "die Stoßstange (war) abgerissen" mit "Schutzstange wurde gebrochen".

Die Dolmetschung eines einfachen Sachverhaltes aus der deutschen in die rumänische Sprache erfolgte stockend, ungenau, aber inhaltlich teilweise richtig. Sie wies viele Satzstellungsfehler, viele stilistische Unebenheiten und vereinzelte Terminologiefehler auf. Der Bewerberin war beispielsweise der Begriff "Auffahrunfall" unbekannt.

Die Zertifizierungskommission kommt daher stimmeneinhellig zu dem Ergebnis, dass die Bewerberin über die für die Eintragung in die Dolmetscherliste für die rumänische Sprache erforderliche Sachkunde nicht verfügt."

3. Der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.06.2014, erlassen am 01.07.2014, abgewiesen und begründend ausgeführt, es sei ein Gutachten über die Eintragungsvoraussetzung der Sachkunde des Bewerbers einzuholen. Gegen ein solches komme ein Rechtsmittel nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um einen Bescheid, sondern eben "nur" um ein Gutachten handle, an das die Rechtsordnung bestimmte Rechtsfolgen knüpfe. Das bedeute aber nicht, dass die von der Kommission nach § 4a Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) vorzunehmende Prüfung sowie das darauf basierende Gutachten keiner rechtförmigen Kontrolle unterliegen würden. Wenn nämlich der Prüfungsvorgang und das Gutachten nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten, könnten diese Punkte gegebenenfalls auch in einer gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung abgewiesen werde, erhobenen Beschwerde releviert werden. Freilich habe sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar sei, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken. Weiters wurde das oben dargestellte Gutachten wiedergegeben. Dafür, dieses der Entscheidung nicht zugrunde zu legen, sei kein Anlass bestanden.

5. Mit am 25.07.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und erläuterte eingangs kurz ihren Werdegang und die bereits absolvierte und erforderliche fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit. Anschließend analysierte die Beschwerdeführerin die Argumente der Zertifizierungskommission. Hinsichtlich dem juristischen Fragebogen und der Liste der juristischen Fachbegriffe brachte sie vor, es lasse sich nur auf die gestresste und prüfungswidrige Atmosphäre zurückführen, dass ihr in der Liste der juristischen Fachbegriffe das Wort "Protokoll" nicht eingefallen sei; zwei weitere Fehler erkannte sie als solche an. Den juristischen Fragebogen habe sie weitgehend richtig ausgefüllt - auch hier erkannte die Beschwerdeführerin zwei Fehler an -, finde aber, die anderen Kritikpunkte seien nicht richtig: Zum einen sei das Wort "erlassen" ("Verfahrenshilfe = einer Partei werden die Prozesskosten zur Gänze oder teilweise erlassen...") unterstrichen worden. Das Verb "nachgelassen" könne ebenso verwendet werden, aber gemäß Duden sei die zweite Bedeutung von "erlassen", "jemanden von einer Verpflichtung entbinden", sohin sei die Beschwerdeführerin der Meinung, die von ihr bei der Prüfung verwendete Ausdrucksweise sei gleichwertig und müsse akzeptiert werden. Zum anderen habe sie die Klagebeantwortung wie folgt erklärt: "Die beklagte Partei formuliert den eigenen Schriftsatz, eigene Anträge z.B. beantragt Beweismittel etc.". Die Aufgabe habe gelautet, was man unter Klagebeantwortung verstehe und nicht die juristische Definition der Klagebeantwortung zu geben; aus diesem Grund finde die Beschwerdeführerin ihre Erklärung richtig.

Betreffend die schriftliche Übersetzung aus der rumänischen in die deutsche Sprache brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei kein Fehler die Vergangenheit zu verwenden. Diese Zeitform werde zumindest in Tirol sehr oft in der Gerichtssprache verwendet. Überdies würden viele der sogenannten Terminologiefehler einzig und allein auf der "Erbsenzählerei" der Prüfer, die die Fehler mit der Lupe gesucht hätten, beruhen. Unter Nennung einzelner Beispiele führe die Beschwerdeführerin weiter aus, die rumänischen Prüfer hätten die Unkenntnis der Sprache des österreichischen Richters ausgenutzt und ihn im Glauben gelassen, die Übersetzung der Beschwerdeführerin sei falsch, vielmehr sei ihre Übersetzung nicht korrekt gewesen. Die Beschwerdeführerin behaupte weiters, der österreichische Richter, der kein Rumänisch habe können, sei mit dem Zweck, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung nicht positiv abschließen solle, in die Irre geführt worden.

Die Ausführungen im Gutachten hinsichtlich der schriftlichen Übersetzung aus der deutschen in die rumänische Sprache erachte die Beschwerdeführerin als nicht richtig. Die Übersetzung in die rumänische Sprache sei von ihr fehlerfrei durchgeführt worden. Unter Anführung einzelner Beispiele brachte die Beschwerdeführerin abermals vor, man habe es ihr unmöglich machen wollen, die Prüfung positiv abschließen zu können und hätten die Prüfer völlig willkürlich und unlogisch korrigiert. Ihres Erachtens habe der rumänische Teil der Prüfungskommission keine juristischen Kenntnisse verfügt.

Was die mündlichen Übersetzungen betreffe, habe die Beschwerdeführerin zu 90 % richtig gedolmetscht. Die aufgezählten Fehler seien nicht gemacht worden, z.B. habe sie auf keinen Fall Gericht mit Staatsanwaltschaft übersetzt. Auch dass es ihr an Merkfähigkeit und Notiztechnik fehle, könne dies die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen, habe sie nichts ausgelassen.

6. Die Beschwerde wurde samt dem gegenständlichen Verwaltungsakt am 05.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin das der Entscheidung der Behörde zugrundeliegende Gutachten zur Kenntnis gebracht und dieser eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin - nach eigenen Angaben Rechtsanwaltsanwärterin in Österreich - brache lediglich (vor dem 1.2.2015) mit Fax eine Stellungnahme zu diesem Gutachten ein, auf die im Rahmen des Verfahrensgangs nicht näher einzugehen ist. Eine postalische oder im Rahmen des ERV eingebrachte Stellungnahme langte bis dato nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Stellungnahme entspricht jedoch inhaltlich dem Vorbringen in der Beschwerde, jedoch wurden dieser Zeugnisse und Bestätigungen angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der Bescheid am 01.07.2014 erlassen wurde die die Beschwerde am 25.07.2014 bei der belangten Behörde einlangte, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

2. Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf gemäß § 4 Abs. 1 SDG nur auf Grund eines schriftlichen Antrages vorgenommen werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der nach § 3 SDG zu entscheidende Präsident über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b (Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, die Befundaufnahme und den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens sowie mehrjährige berufliche Tätigkeit auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung) sowie Z 1a (ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderliche Ausrüstung) ein Gutachten einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der entscheidende Präsident über das Gutachten der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden.

Gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen oder die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, steht die Beschwerde gemäß § 11 SDG an das Bundesverwaltungsgericht zu.

Ein abgesondertes Rechtsmittel gegen das von der Kommission nach § 4a SDG zu erstattende Gutachten kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um einen Bescheid, sondern eben "nur" um ein Gutachten handelt, an das die Rechtsordnung bestimmte Rechtsfolgen knüpft. Das bedeutet aber nicht, dass die von der Kommission nach § 4a vorzunehmende Prüfung sowie das darauf basierende Gutachten keiner rechtsförmigen Kontrolle unterliegen würden. Wenn nämlich der Prüfungsvorgang und das Gutachten nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen haben, können diese Punkte gegebenenfalls auch in einer gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung (oder Rezertifizierung) abgewiesen wird, erhobenen Beschwerde releviert werden. Freilich hat sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken (vgl. VwGH 93/12/0264; RV 2357 BlgNR 24.GP; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher³, 2014, Rz 3 zu § 11 SDG).

Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199), wobei das eigentliche Gutachten nur auf im Befund ermittelte Tatsachen zurückgreifen darf; im vorliegenden Fall entspricht das Gutachten diesen Vorgaben und ist geeignet, die Entscheidung zu tragen.

Dem Gutachten eines Sachverständigen kann ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Ansonsten kann dem (vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren) Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene - also vor allem durch ein Privatgutachten - entgegengetreten werden. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen. Wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (vgl. VwGH E 14.9.2009, 2008/12/0203).

Im vorliegenden Fall ist dem im Bescheid enthaltenen Gutachten nicht mit einem Gegengutachten entgegen getreten worden, sondern hat die Beschwerdeführerin selbst Argumente dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Gutachten entgegen gesetzt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch nicht um eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige oder Dolmetscherin, sodass ihre Beweisführung grundsätzlich zumindest nicht auf demselben Niveau des vorliegenden Gutachtens liegt und nicht als Gegengutachten anzusehen ist. Ungeachtet dessen hat die Behörde - in der Rechtskontrolle das Bundesverwaltungsgericht - das der Entscheidung zu Grunde liegende Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen - da wie bereits oben ausgeführt, dies auch ohne Erstattung eines Gegengutachtens möglich ist. Ist das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (vgl. VwGH E vom 14.10.2009, Gz. 2008/12/0203). Unter Befund wird die Darlegung der erhobenen Tatsachen durch den Sachverständigen verstanden (VwGH E vom 14.01.1993, GZ. 92/09/0201), unter Gutachten im engeren Sinne wird die Lösung relevanter Tatsachenfragen - die Lösung von Rechtsfragen durch den Sachverständigen ist unbeachtlich (VwGH E vom 29.3.1982, Gz. 81/12s/0194) - unter Bezugnahme auf die im Befund erhobenen Tatsachen verstanden. Die beiden Gutachtensteile sind zu trennen und müssen in sich schlüssig sein (VwGH E vom 07.11.2013, Gz. 2010/06/0255).

Das vorliegende Gutachten ist vollständig - es enthält sowohl einen Befund als auch das Gutachten im engeren Sinn - sowie schlüssig und somit geeignet dem Bescheid zugrunde gelegt zu werden. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde auch keineswegs auf die (Un)Vollständigkeit oder (Un)Schlüssigkeit des Gutachtens ein, sondern vielmehr auf die Prüfung und deren Würdigung selbst. Dass von den Prüfern - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - bezweckt worden sein solle, sie solle diese Prüfung unter keinen Umständen positiv abschließen, kann den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen oder auch nur begründet erahnt werden, da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fehler auf die durch die Beschwerdeführerin vorgebrachte Weise im Gutachten nicht erwähnt werden und somit nicht dem Ergebnis des Gutachtens zu Grunde liegen. Darüber hinaus ist zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auszuführen, dass hinsichtlich des juristischen Fragebogens sowie der Liste der juristischen Fachbegriffe das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Kritikpunkte können auf Grund des vorliegenden Aktes nicht geteilt werden. Dass ihr auf Grund der - der Lebenserfahrung entsprechenden - gestressten Atmosphäre ein Wort nicht eingefallen sei, ist nachvollziehbar aber nicht relevant, da das Gesetz gerade eine Prüfung zur Erlangung der gewünschten Eintragung vorsieht. Dass im juristischen Fragebogen das Wort "erlassen" unterstrichen ist, ist - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - nicht als Fehler gerechnet worden, da am Ende der Frage sich ein "Hakerl" als Zeichen der richtigen Beantwortung findet und dies auch nicht im Gutachten angeführt ist. Dass mit der von der Beschwerdeführerin gegebenen Antwort unter Klagebeantwortung verstehe man "Die beklagte Partei formuliert den eigenen Schriftsatz, eigene Anträge z.B. beantragt Beweismittel etc", diese Frage nicht richtig beantwortet ist, erkennt man daran, dass die eigentliche Frage worum es sich bei der Klagebeantwortung - nämlich um das Gegenstück zur Klage, in dem ausgeführt wird, warum die Klage der Meinung der beklagten Partei nach nicht zu Recht erhoben wurde und ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände gegen die Klage enthalten muss - handelt, nicht beantwortet ist.

Hinsichtlich der schriftlichen Übersetzungen aus der rumänischen Sprache in die deutsche bzw. aus der deutschen Sprache in die rumänische, sei grundsätzlich angemerkt, dass in der deutschen Grammatik insbesondere in der Schriftsprache richtigerweise das Präteritum (Mitvergangenheit) verwendet wird. Während das Präteritum Fakten und Handlungen in der Vergangenheit ausdrückt, bringt das Perfekt (Vergangenheit) zum Ausdruck, dass eine Handlung in der Vergangenheit abgeschlossen wurde, wobei das Ergebnis oder die Folge der Handlung im Vordergrund steht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des von der Kommission gewerteten Übersetzungsfehlers des Wortes "ersetzen", können vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden, da eine solche weder auf dem Prüfungsbogen ersichtlich - und viel aussagekräftiger - noch im Gutachten erwähnt ist. Bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten - ihrer Meinung nach - richtigen Übersetzung der Wörter "probatorii", "a administra" und "raportat la" geht es nicht um die wörtliche Übersetzung an sich, sondern - am Prüfungsbogen durch das "S" erkennbar - um die Satzstellung der Übersetzung. Warum das Wort "fapta" auf dem Prüfungsbogen eingekreist ist, ist nicht nachvollziehbar, jedoch auch irrelevant, weil es im Gutachten, welches auch in diesem Teil schlüssig und nachvollziehbar ist, nicht erwähnt ist und diesem somit nicht zu Grunde gelegt wurde. Ebenso wenig erwähnt ist im Gutachten, die von der Beschwerdeführerin behauptete falsche Übersetzung des Wortes "gewerbsmäßig" in die deutsche Sprache, sodass dieser Einwand ebenfalls unerheblich ist.

Insgesamt geht die Beschwerdeführerin in keiner Weise auf das Gutachten selbst, sondern lediglich auf die Prüfung ein, deren Ergebnis wie oben bereits ausgeführt im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist. Dies trifft insbesondere auf den mündlichen Teil der Prüfung zu, weshalb ausschließlich vom Gutachten ausgegangen werden kann, welches - in all seinen Teilen - schlüssig und nachvollziehbar ist.

Da die Beschwerdeführerin darüber hinaus trotz Parteiengehör keine Stellungnahme zum Gutachten gültig eingebracht hat - der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es nach § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II Nr. 515/2013, unzulässig ist, Anbringen, die beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, mittels Fax oder E-Mail einzubringen (VwGH 21.10.2014, Gz. Fr 2014/19/0037-2) - ist auch ansonsten keine Unschlüssigkeit des Gutachtens aufgetreten. Zwar gilt dies im Regime der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II Nr. 515/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015 (also ab 1.2.2015), nicht mehr. Zum Einbringungszeitpunkt der Stellungnahme war eine Einbringung durch Telefax aber ausdrücklich untersagt.

Angemerkt wird, dass mangels einer gültigen Einbringung der "Stellungnahme" vom Dezember 2014 ein Mängelbehebungsverfahren, das nur bei gültig eingebrachten, mangelhaften aber nicht bei mangelhaft eingebrachten Anbringen in Betracht kommt, nicht durchzuführen war und es der Beschwerdeführerin als Rechtskundiger zumutbar war, die einschlägigen Normen der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II Nr. 515/2013, zu kennen, zumal sich die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs an einen (nicht sprach- und rechtskundigen) Asylwerber gerichtet hat.

Allerdings entspricht die (nicht eingebrachte) Stellungnahme inhaltlich der Beschwerde, sodass - selbst wenn diese im Beschwerdeverfahren Berücksichtigung gefunden hätte - es zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 24 VwGVG Anm. 8). Aufgrund dieser Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall Abstand genommen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Begründung wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, unter welchen Umständen und auf welche Weise einem Gutachten entgegen getreten werden kann, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.