BVwG W137 1423828-1

W137 1423828-1Tribunal Administrativo Federal9 de fev. de 2015

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Regest

freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit

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BVwG W137 1423828-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.1423828.1.00

Spruch

W137 1423828-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Hammer über die Beschwerde von xxxx, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, xxxx beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 05.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 21.12.2011,

xxxx abgewiesen wurde.

2. Gegen diesen Bescheid wurde am 02.01.2012 Beschwerde erhoben.

3. Am 30.01.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung der International Organisation for Migration ("IOM"), Länderbüro Wien, ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei am xxxx unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgereist ist.

Entscheidungsgrundlagen:

· gegenständliche Aktenlage

Würdigung der Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Die beschwerdeführende Partei ist am xxxx freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgereist. § 25 (1) Z 1 AsylG 2005 ist unzweifelhaft erfüllt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der (grundsätzliche) Bedeutung zukommt.

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