BVwG L513 2016547-1

L513 2016547-1Tribunal Administrativo Federal9 de fev. de 2015

Abrir fonte

Regest

Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustand, Notstandshilfe, Vereitelung,<br/>zumutbare Beschäftigung

Texto completo

BVwG L513 2016547-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2016547.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag von Herrn XXXX, VSNR: XXXX, vom 12.12.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 09.12.2014, GZ. XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) In Erledigung des Vorlageantrages vom 12.12.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung der RGS XXXX des AMS vom 09.12.2014, GZ. XXXX, wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit §§ 38, 10 und 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Herr XXXX(in der Folge bP) bezieht mit einer Unterbrechung seit dem 01.04.2011 beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe. Arbeitslosengeld wurde von der bP vom 03.09.2010 bis 31.03.2011 bezogen. In der zwischen dem AMS XXXX und der bP am 28.08.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen sei, das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Bürokaufmann bzw. EDV-Techniker unterstütze. Auch Hilfs- bzw. Anlernstellen, die den gesundheitlichen Einschränkungen entsprechen sind bis zur Vollzeit zumutbar. Weiters wurde festgehalten, dass sich die bP auf Stellenangebote, die das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS Rückmeldung über die Bewerbung gebe. Auch wurde die bP dahingehend informiert, dass es in absehbarer Zeit bei der RIFA ein Arbeitsangebot als Hilfskraft, das ihre gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtige, geben werde. Über den genauen Arbeitsbeginn werde die bP noch informiert.

I.2. Am 10.07.2014 wurde die bP im BBRZ einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, wobei auf die von ihr vorgebrachten Beschwerden eingegangen wurde.

I.3. Der bP wurde seitens des AMS am 28.08.2014 eine Stelle als Hilfskraft beim Dienstgeber RIFA in XXXX zugewiesen. Als möglicher Arbeitsantritt wurde der 08.09.2014 vermerkt. Die Fa. RIFA hat die bP mit Mail vom 02.09.2014 über den anstehenden Beschäftigungsbeginn informiert und für 03.09.2014 zu einer Vorsprache in die Firma zwecks Aufnahme der Daten eingeladen. Die bP teilte daraufhin mittels Mailverkehr am 03.09.2014 der Fa. RIFA mit, dass ihr noch wichtige Informationen, wie um welche Art von Arbeit es sich handle, welcher Bereich vorgesehen ist und welche Tätigkeiten auszuüben seien, fehlen. Zu diesem Zweck solle ihr am besten noch vorher eine Kopie des Arbeitsvertrages zugesandt werden, damit sie auch genügend Zeit habe, diesen in Ruhe durchzulesen. Die Fa. RIFA teilte der bP am 04.09.2014 mit, dass sie zur Besprechung des Arbeitsvertrages am 08.09.2014 um 14:00 Uhr in die Firma kommen solle. Mittels Mail vom 08.09.2014 teilte die bP der Fa. RIFA mit, dass der Termin zu verschieben wäre, da sie eine Verkühlung hätte. Aber vermutlich sei ein neuer Termin ohnehin nicht notwendig, da sie sich in den letzten Tagen die Zeit genommen hätte, der Fa. zu verdeutlichen, wieso sie das Stellenangebot vorerst dankend ablehnen muss. Die bP befürchte nämlich, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht imstande sei, die von ihr erwarteten Aufgaben wahrzunehmen. Auch wenn der Facharzt attestiert hätte, die bP wäre für mittelschwere und leichte Arbeiten uneingeschränkt einsetzbar, wäre dies nach ihr nicht haltbar, da dies lediglich eine persönliche Einschätzung des Facharztes wäre. Für die bP wären daher Tätigkeiten, wo man zum Teil schwer Heben müsse, nicht möglich. Auch wäre sie handwerklich sehr unbegabt, weshalb sie sich nicht imstande sehe, beim Holzzuschnitt, bei der Palettenproduktion und bei der Fahrradreparatur und Fahrradzerlegung mitzuwirken.

Verkaufstätigkeiten würden auch in dem Zusammenhang nicht in ihr ruhiges Wesen passen. Nach Kenntnisstand der bP würde der künftige Arbeitgeber auch über keinerlei ausgebildetes Facharztpersonal verfügen, das in der Lage wäre, mit Menschen, die eine körperliche Beeinträchtigung vorweisen, entsprechend umzugehen. Zudem würden Schmerzen in gewissen Gegenden des Rückenbereiches oft sehr intensiv in der Nacht auftreten und machen sich erst nach einem schweren körperlichen Arbeitstag bemerkbar. Neben diesen Leiden würde die bP auch an immer wiederkehrenden Kopfschmerzen leiden. Vor allem die Wetterfühligkeit mache ihr zu schaffen. Die Fa. RIFA erklärte im Mail vom 8.9.2014, dass es ihr leid tue, dass die bP das Angebot nicht angenommen habe. Sie wäre auch bereit gewesen, die bP auf Teilzeitbeschäftigungsbasis anzustellen. Mit Mail vom 9.9.2014 wurde von der bP auch auf das Teilzeitangebot verzichtet, da die "Gesundheit" vorgehe.

I.4. Am 16.09.2014 gab die bP befragt nach den Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung an, dass

die angebotene berufliche Verwendung aus den in den (oben angeführten) Mailverkehrs bereits ausführlich beschriebenen Gründen nicht angenommen worden wäre.

I.5. Mit Bescheid des AMS vom 18.09.2014 wurde der bP für den Zeitraum 08.09.2014 bis 19.10.2014 die Notstandshilfe gesperrt; eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass sie die zumutbare Beschäftigung bei der Fa. RIFA nicht angenommen habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schriftsatz vom 08.10.2014 Beschwerde und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass

es lapidar formuliert wäre, wenn in der Niederschrift angeführt wäre, dass er konkret gegen grundlegende Bundesgesetze oder AMS-interne Regeln verstoßen hätte. Auch wäre ihr vorgekommen, den Betreuer hätte es bei den Kontrollterminen auch in keinster Weise interessiert, ob die Stelle aus persönlichen und/oder sittlichen/gesundheitlichen Gründen überhaupt zumutbar gewesen wäre (es wird auf einschlägige Bestimmungen sowie auf Kommentare zum AlVG verwiesen),

auch Einwendungen gegen Niederschriften wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit gemacht werden (wiederum werden von der bP die gesundheitlichen Einschränkungen iZm der vorgesehenen Tätigkeit bei der Fa. RIFA vorgebracht) ,

die Sittlichkeit gefährdet wäre, da ohnehin allgemein bekannt wäre, dass derartige Tätigkeiten am zweiten Arbeitsmarkt u.a. von Personen mit Vorstrafen ausgeübt werden. Es herrsche ein Umgangston, der nicht ihren moralischen Wertvorstellungen entspreche,

sie vom AMS an das BBRZ zu Untersuchung zugewiesen wurde und dort lediglich zu einem Orthopäden geschickt wurde,

das AMS hätte bei der Sperre der Notstandshilfe nicht von einer generellen Arbeitsunwilligkeit ausgehen dürfen (es wird auf VwGH Erk. verwiesen),

die ärztliche Untersuchung im BBRZ nicht vorgenommen hätte werden dürfen und

eine aufschiebende Wirkung allein bereits aus dem Grunde zu gewähren sei, da die Berufung keineswegs aussichtslos erscheine.

I.6. Mit Schreiben vom 13.11.2014 wurde die bP vom AMS im Wesentlichen über die Bestimmungen betreffend den Berufs- und/oder Entgeltschutz informiert und nochmals eine Chronologie der bisher von der bP getätigten Aktivitäten vorgenommen. Weiters wurde auf das medizinische Gutachten verwiesen. In der Folge wird auf den Betreuungsplan verwiesen, wonach die bP ein Arbeitsangebot bei der Fa. RIFA, das die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtige, erhalte. Da die bP dieses Angebot jedoch nicht angenommen habe, werden vom AMS von der bP vorliegende ärztliche Gutachten, Bestätigungen ärztlicher Behandlungen oder laufender Therapien sowie ärztliche Bestätigungen über Erkrankungen gefordert.

In ihrer Stellungnahme vom 23.11.2014 bringt die bP vor, dass die Vorbringen des AMS leider sehr mangelhaft und mit groben Fehlbeurteilungen behaftet wären. So hätte sie niemals gesagt, dass sie sich auch Hilfstätigkeiten bei der Fa. RIFA vorstellen könne. Auch wird das ärztliche Gutachten wiederum angezweifelt, da es sich dabei nur um allgemeine Schätzungen handelt, die der vom BBRZ zugewiesene Arzt festgestellt habe. Das einzige Stellenangebot, das sie sich bei der RIFA vorstellen könne, wäre die Stelle im Übungshotel (Büro der Handel). Es wird von der bP wiederum auf die gesundheitlichen Probleme verwiesen, die bei der Fa. RIFA gegeben wären. Wiederum wird von der bP auf die mit der Fa. RIFA getätigten Mails hingewiesen. Zu den vom AMS geforderten ärztlichen Gutachten wird vorgebracht, dass sie das nicht nachvollziehen könne, warum noch weitere ärztliche Gutachten vorhanden wären. Das AMS und BBRZ hätte es verabsäumt, ihre weiteren Beschwerden hinreichend ernst zu nehmen. Es wird wiederum auf höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

I.7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 09.12.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 17.10.2014 abgewiesen und aufschiebende Wirkung nicht gewährt wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die zugewiesene Beschäftigung den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe und das AMS die Bestimmung des § 56 Abs. 3 AlVG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als lex specialis anzuwenden hätte.

I.8. Die bP stellte mit Schreiben vom 12.12.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem auf das bisherige Vorbringen verwiesen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP steht mit einer Unterbrechung von 25 Tagen seit dem 1.4.2011 beim Arbeitsmarktservice im Bezug von Notstandshilfe. Arbeitslosengeld wurde von der bP vom 3.9.2010 bis 31.3.2011 bezogen. In der zwischen dem AMS XXXX und der bP am 28.08.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen sei, das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Bürokaufmann bzw. EDV-Techniker unterstütze. Auch Hilfs- bzw. Anlernstellen, die den gesundheitlichen Einschränkungen entsprechen, sind bis zur Vollzeit zumutbar. Weiters wurde festgehalten, dass sich die bP auf Stellenangebote, die das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS Rückmeldung über die Bewerbung gebe. Auch wurde die bP dahingehend informiert, dass es in absehbarer Zeit bei der RIFA ein Arbeitsangebot als Hilfskraft, das ihre gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtige, geben werde. Über den genauen Arbeitsbeginn werde die bP noch informiert.

Für Arbeitsbeginn 08.09.2014 wurde die bP vom AMS aufgefordert, bei der Fa. RIFA in XXXX, nach vorhergehender Abklärung der vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen, eine Beschäftigung als Hilfskraft mit einer Entlohnung nach dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich aufzunehmen (Stellenbeschreibung im Akt). Am 08.09.2014 teilte die bP der Fa. RIFA mit, dass sie die Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht annehmen könne.

Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 08.09.2014 - 19.10.2014.

Die bP hat bis dato kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die bP die Nichtannahme der vorgeschlagenen Stelle nicht bestreitet.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

II.3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.3.3. Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als der bP gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

II.3.4. mündliche Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit hinsichtlich Gewährung der Notstandshilfe aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde durch das AMS im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt und wird dieser seitens der bP nicht bestritten bzw. nicht substantiiert entgegen getreten. Der Sachverhalt - wie er in den Beschwerdevorentscheidungen festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen. Das Begehren der bP ist vielmehr auf die Lösung der rechtlich zu klärenden Frage der Zumutbarkeit bzw. des Entgelt- und Berufsschutzes gerichtet. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von besonderer Komplexität ist zu verneinen.

Zu A)

Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977, idgF lauten:

§ 9. (auszugsweise)

(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) (...)

(5) (...)

(6) (...)

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) (...)

§ 10. (auszugsweise)

(1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 9 Abs. 3 AlVG schränkt den Berufsschutz in zeitlicher Hinsicht ein, er gilt nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft; d.h. der Berufsschutz geht daher bereits während des Bezuges von Arbeitslosengeld (vgl. nur § 18 Abs. 1) verloren. Damit ist klar, dass § 9 Abs. 3 AlVG - entgegen des dortigen Wortlautes - nicht von der allgemeinen Verweisung in § 38 erfasst sein kann, und die 100 -Tage-Frist nicht sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden ist. Die zeitliche Beschränkung des Berufsschutzes wird in den Materialien zum Arbeitsmarktreformgesetz damit begründet, dass nach wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungen im Regelfall innerhalb dieser Zeit die Wiederaufnahme einer Beschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich möglich sei und dass durch eine rechtzeitige Umorientierung Langzeitarbeitslosigkeit mit allen negativen Folgen verhindert werden solle (RV 464 BlgNr 22.GP 4f). Vor diesem Hintergrund scheint es sachlich nicht ungerechtfertigt, hier - anders als bei den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherung - nicht nach der Dauer der vorherigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen zu differenzieren, die zwar nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 zu einem längeren AlG-Anspruch führen, aber nicht notwendigerweise im selben Beruf verbracht sein müssen. Wie bereits der Berufsschutz nach dem ersten Satz des Abs. 3 stellt auch der Entgeltschutz ausdrücklich nur auf den Bezug von Arbeitslosengeld ab. Darüber hinaus sprechen der systematische Zusammenhang und der Umstand, dass es auch vor der mit 1.1.2005 in Kraft getretenen Novelle (de facto) keinen Berufsschutz für Notstandshilfebezieher gegeben hat, dafür, den Verweis in § 38 hier nicht zur Anwendung zu bringen (vgl. Pfeil, AlVG Kurzkommentar).

Mit Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0076, hält der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass Notstandshilfebezieher gemäß § 9 Abs. 3 AlVG keinen Entgelt- und Berufsschutz genießen.

Wenn die bP vorbringt, sie fühle sich bei dieser angebotenen Tätigkeit in höchstem Maße bloß gestellt und diskriminiert, da sie von Familienmitgliedern, Freunden oder sonstigen Bekannten angetroffen werden könnte, ist dem AMS beizupflichten, dass eine derartige Beschäftigung keinesfalls eine Diskriminierung oder Bloßstellung gleich komme. Gerade derartige Dienstleistungsberufe erfahren in der Bevölkerung immer mehr Anerkennung und Respekt. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen der bP, die Sittlichkeit wäre gefährdet, da auch Personen mit Vorstrafen diese Tätigkeit ausüben würden, nicht nachvollziehbar, wird von der bP doch im gleichen Atemzug von einer Diskriminierung ihrer Person gesprochen, gleichzeitig diskriminiert sie diese Personen. Auch diese Personengruppen sind wertvolle Mitglieder der Gesellschaft und verdienen sich wie jeder andere den notwendigen Respekt.

Zu den gesundheitlichen Einschränkungen der bP ist Folgendes festzustellen:

Am 10.7.2014 wurde durch einen Arzt des BBRZ eine von der bP gewünschte fachärztliche Untersuchung vorgenommen und ein arbeitsmedizinisches Gutachten erstellt.

Da die bP das ärztliche Gutachten anzweifelte, wurde sie vom AMS (Hr. Moser) aufgefordert, ein anderes ärztliches Gutachten beizubringen, das bis dato nicht vorgelegt wurde.

Mit Schreiben des AMS vom 13.11.2014 wurde die bP nochmals aufgefordert, bis 27.11.2014 fachärztliche Gutachten oder ärztliche Bestätigungen vorzulegen. Auch diese Frist wurde von der bP nicht wahrgenommen.

Für das erkennende Gericht ist somit vom vorliegenden ärztlichen Gutachten vom 10.7.2014 über die gegebene Arbeitsfähigkeit der bP sowie von der Stellenbeschreibung des angebotenen Arbeitsplatzes bei der Fa. RIFA auszugehen. Nach Ansicht des Senates sind die in der Arbeitsplatzbeschreibung geforderten Tätigkeiten mit den im ärztlichen Gutachten genannten Einschränkungen vereinbar und die Stelle somit für die bP zumutbar. In diesem Zusammenhang darf auch auf den mit der bP vereinbarten Betreuungsplan verwiesen werden, worin festgehalten wurde, dass es von der Fa. RIFA für die bP ein Arbeitsangebot als Hilfsarbeiter, das die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtige, geben werde. Auch wurde festgehalten, dass die bP mit der Übersendung des Abschlussberichtes von Zukunftschancen an die RIFA einverstanden wäre. Da dies nunmehr von der bP bestritten wird, ist auf ihre Unterschriftsleistung an der Betreuungsvereinbarung am 28.8.2014 zu verweisen.

Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, dass es der bP zumutbar gewesen wäre, die angebotene Stelle anzunehmen und das Verhalten der bP für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. IdZ ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Fall des § 10 AlVG auch dadurch verwirklicht wird, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet, etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244). Dies ist im vorliegenden Fall darin gelegen, dass die bP zwar Termine vom künftigen Arbeitgeber erhalten habe, die Einhaltung dieser jedoch unterlassen habe. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war das ganze Verhalten der bP nur dahingehend ausgerichtet, die angebotenen Stelle nicht annehmen zu müssen. Von der bP wurden Prognosen vorgezeichnet, die durch keinerlei fachspezifische Einrichtungen (Ärzte, Krankenanstalten etc) belegbar sind und sich nur auf Mutmaßungen beziehen. Auch werden von der bP gesundheitliche Einschränkungen vorgebracht, wie Wetterfühligkeit etc, die den Großteil der erwerbstätigen Personen auch betreffen und diese trotzdem ihren Verpflichtungen nachkommen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache konnte eine Erörterung der seitens der bP angesprochenen aufschiebenden Wirkung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall wurde von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Frage des Entgelt- und Berufsschutzes bei Bezug von Notstandshilfe, nicht abgegangen, weshalb keine Zulassung der Revision erfolgte.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.