BVwG L513 2011417-1

L513 2011417-1Tribunal Administrativo Federal9 de fev. de 2015

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Regest

Arbeitslosengeld, Arbeitsunfähigkeit, Kontrolle, Sachwalter

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BVwG L513 2011417-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2011417.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX, XXXX, vertreten durch VertretungsNetz Sachwalterschaft, dieses vertreten durch Mag. Anita LEIMER, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarkservice XXXX vom 04.08.2014, GZ: XXXX, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm §§ 7, 8 und 24 Abs. 1

Arbeitslosenversicherungsgesetz als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (folgend kurz "BF") bezog (mit Unterbrechungen) seit 21.11.2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

2. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice (folgend kurz "AMS") vom 26.03.2014 wurde eine zwischen dem AMS und der BF bis zum 14.04.2014 geschlossene Betreuungsvereinbarung festgehalten. Darin wurde die Ausgangssituation der BF geschildert, das Ziel ihrer Betreuung definiert und wurde auch ausgeführt, was von der BF erwartet werde. Als nächster Kontrollmeldetermin wurde der 14.04.2014 angeführt.

3. Im Akt befindet sich zudem eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem AMS vom 05.05.2014, wobei es um die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 14.04.2014 ging. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen gem. § 49 AlVG gab die BF bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, sie habe die Kontrollmeldung am 14.04.2014 nicht eingehalten, weil sie in Wien gewesen sei. Derzeit hätte sie einen Gips am linken Unterarm und sei daher krankgeschrieben. Bei dieser Einvernahme wurde die BF auch auf die Wiederanmeldung beim AMS nach Beendigung des Krankenstandes hingewiesen.

4. Im Akt befindet sich eine weitere niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem AMS vom 19.05.2014, wobei es ebenfalls um die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 14.04.2014 ging. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen gem. § 49 AlVG gab die BF bei dieser niederschriftlichen Einvernahme an, sie habe die Kontrollmeldung am 14.04.2014 nicht eingehalten, weil sie zu dem Zeitpunkt in Wien gewesen sei. Laut vorgelegter Krankenstandsbescheinigung sei sie vom 24.04.2014 bis 18.05.2014 krankgeschrieben gewesen (Gips am Arm). Heute hätte sie sich wieder beim AMS gemeldet.

5. Mit Bescheid des AMS vom 20.05.2014, wurde der Bezug der Notstandhilfe gemäß § 49 AlVG idgF für den Zeitraum vom 14.04.2014 bis 18.05.2014 eingestellt.

Begründend wurde nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die BF den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 14.04.2014 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 19.05.2014 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Sachwalterin, mit Schriftsatz vom 27.05.2014 fristgerecht Beschwerde und monierte, sie habe gemäß dem Sachverständigengutachten vom 03.01.2014 eine diagnostizierte Intelligenzminderung, welche vermutlich angeboren sei. Daraus würden sich Defizite im Alltagsleben ergeben. Aufgrund ihrer Einschränkung sei sie nicht in der Lage den vorgeschriebenen Kontrolltermin beim AMS wahrzuhaben oder in der vorgesehenen Weise zu verschieben und die Rechtsfolgen ihres Handelns abzuschätzen. Am 14.04.2014 habe sie sich in Wien befunden.

Aus diesem Grunde sei gemäß § 11 Abs. 2 AlVG der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes wegen zwingenden gesundheitlichen Gründen ganz nachzusehen.

Zum Beweis wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie beantragt.

7. Mit Schreiben des AMS vom 04.06.2014 wurde der Beschwerdeführervertretung zur Wahrung des Parteiengehörs unter Einräumung einer Stellungnahmefrist mitgeteilt, dass der Kontrolltermin für den 14.04.2014 samt Rechtsbelehrung für den Fall der Nichteinhaltung am 25.03.2014 persönlich an die BF ausgefolgt worden sei. Am 26.03.2014 sei eine schriftliche Information an die Sachwalterin erfolgt und seien die Termine schriftlich bestätigt worden. Über die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins am 14.04.2014 sei die Sachwalterin ebenfalls schriftlich informiert worden. Die nächste persönliche Vorsprache durch die BF sei am 05.05.2014 während eines Krankenstandes erfolgt. Hierbei habe auch eine Rechtsbelehrung der Sachwalterin über die Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache im Anschluss an den Krankenstand stattgefunden. Der Krankenstand habe vom 24.04.2014 bis 18.05.2014 gedauert. Unmittelbar im Anschluss habe die BF am 19.05.2014 persönlich beim AMS vorgesprochen. Die Nichteinhaltung des Kontrolltermins sei von der BF damit begründet worden, dass sie zu diesem Zeitpunkt in Wien gewesen wäre.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.05.2014 sei mit der "Intelligenzminderung" und der damit verbundenen eingeschränkten Wahrnehmung in Bezug auf Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins begründet worden. Eben aus diesem Grund bestehe die Sachwalterschaft und seien entsprechende Informationen zur Hintanhaltung von Nachteilen übermittelt worden.

8. Mit Schriftsatz vom 11.06.2014 gab die Beschwerdeführervertretung eine Stellungnahme zum Schreiben des AMS vom 04.06.2014 ab. Darin führte diese nochmals aus, dass die Nichteinhaltung des Kontrolltermins am 14.04.2014 in der "Intelligenzminderung" gelegen und der damit verbundenen eingeschränkten Wahrnehmung in Bezug auf die Rechtsfolgen begründet sei. Nach Bekanntwerden der Nichteinhaltung des Kontrolltermins habe die für die BF zuständige Vereinssachwalterin die ihr zur Verfügung stehenden Mittel genutzt, um die BF eindringlich auf die Wichtigkeit der Einhaltung des Termins bzw. die schnellstmögliche persönliche Vorsprache beim AMS hinzuweisen. Da in der Rolle des Sachwalters keine Zwangsbefugnisse begründet liegen, könne nur durch intensive Überzeugungsarbeit versucht werden, Klientinnen von der Wichtigkeit der Wahrnehmung von Terminen beim AMS zu überzeugen. Die Bemühungen der Sachwalterin hätten letztlich auch Erfolg gehabt und sei die BF am 05.05.2014 beim AMS erschienen. Es sollte der BF aber aus diesem verspäteten Erscheinen aufgrund ihrer Krankheit kein finanzieller Nachteil entstehen.

9. In weiterer Folge erhielt das AMS Kenntnis davon, dass die BF bereits am 21.01.2014 die Zuerkennung der Berufs- bzw. Invaliditätspension beantragte. Der im Rahmen dieses Pensionsverfahrens verfassten Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches vom 10.02.2014 ist zu entnehmen, dass bei der BF aufgrund des festgestellten Leidenszustandes (leichtgradige Intelligenzminderung, vermutlich angeboren [ICD-10: F79.9]) Erwerbsunfähigkeit ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit Nachuntersuchung, Februar 2016, eingetreten sei. Diese Absprache erfolgte aufgrund des Gerichtsgutachtens von Dr. XXXX (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie).

10. Am 16.05.2014 beantragte die BF die Zuerkennung von Pflegegeld. Laut dem vorliegenden ärztlichen Gutachten vom 05.06.2014 ergibt sich bei der BF ein funktionsbezogener Pflegebedarf von 40h und somit kein ausreichender Pflegebedarf.

11. Mit e-mail des AMS vom 30.07.2014 wurde der BF bzw. der Sachwalterin der BF zur Wahrung des Parteiengehörs unter Einräumung einer Stellungnahmefrist der unter Punkt I.9. dargestellte Sachverhalt mitgeteilt. Insoweit bei der BF das Vorliegen einer generellen Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei, entfalle eine wesentliche Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass das AMS weder von der BF persönlich, noch von der Sachwalterschaft über diesen Umstand informiert worden sei.

12. Mit e-mail vom 30.07.2014 gab die Sachwalterin der BF eine Stellungnahme zum Schreiben des AMS vom 30.07.2014 ab. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der Verein VertretungsNetz gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter bestellt worden sei. Aus dem Sachverständigengutachten vom 03.01.2014, erstellt von Dr. XXXX, gehe hervor, dass die BF unter einer leichtgradigen Intelligenzminderung leide. Daraus würden sich Defizite im Alltagsleben ergeben. Am 20.03.2013 sei von Dr. XXXXein arbeits- und berufspsychologisches Gutachten erstellt worden. Daraus gehe hervor, dass die BF noch knapp für einfache Ausbildungsversuche in Frage komme. Fraglich sei auch schon zu diesem Zeitpunkt gewesen, ob die BF entsprechendes Durchhaltevermögen zeigen werde. Seit 12. August 2013 werde die BF von der Sozialen Initiative Gemeinnützigen Gesellschaft mbH im Rahmen des Berufsintegrationsprojektes IWA - Individuelle Wege zur Arbeit betreut. Die BF sei in Hinblick auf die Wahrnehmung von Terminen sehr unzuverlässig. Auch bei IWA erscheine sie nicht regelmäßig.

13. Laut Aktenvermerk des AMS vom 30.07.2014 wurde seitens der Pensionsversicherungsanstalt nach telefonischer Rücksprache bekannt gegeben, dass bei der BF eine generelle Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei, allerdings falle die Pension aufgrund des eingebrachten Leidens nicht an.

14. Laut Aktenvermerk des AMS vom 04.08.2014 wurde seitens der Pensionsversicherungsanstalt nach telefonischer Rücksprache nochmals bestätigt, dass die festgestellte Erwerbsunfähigkeit (Stellungnahme vom 10.02.2014) als generelle Arbeitsunfähigkeit angesehen werden könne.

15. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice als belangte Behörde am 04.08.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 26.05.2014 abgewiesen wurde.

Im Rahmen der Begründung wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben und als Sachverhalt festgestellt.

In rechtlicher Hinsicht wurde Folgendes ausgeführt: Die vom AMS für den 14.04.2014 vorgeschriebene Kontrollmeldung sei nicht eingehalten worden. Der Termin sowie dessen Nichteinhaltung seien der Sachwalterin zur Kenntnis gebracht worden.

Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis VwGH 2011/08/0078 vom 22.02.2012 in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt, dass ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen diene, weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich sei. Die Wahrnehmung eines Kontrolltermins durch eine arbeitslose Person betreffe aber weder deren Geschäftsfähigkeit noch deren prozessuale Dispositionsfähigkeit und daher auch nicht den Wirkungskreis eines Sachwalters. Durch die Bestellung eines Sachwalters für einen bestimmten Aufgabenkreis werde der Beschwerdeführer nur in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in seiner faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Es sei der besachwalterten Person zwar nicht möglich, ohne Zustimmung seines Sachwalters die im Sachwalterbestellungsbeschluss beschriebenen Angelegenheiten zu regeln; in seine Fähigkeit, der persönlichen Kontrollmeldepflicht vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wirksam nachzukommen, werde mit diesem Gerichtsbeschluss aber nicht eingegriffen. Die Nichteinhaltung einer im Bereich des Faktischen liegenden gesetzlichen Verpflichtung, wie der Wahrnehmung eines Kontrolltermins, stehe daher nicht dem rechtsgeschäftlichen Handeln nahe, sondern kommt vielmehr dem deliktischen Handeln gleich. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt, dass daher unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fällen angewendet werden kann", d.h. ob der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob er an diesem Tag in der Lage war, dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Im Zuge der Ehebungen sei dem AMS nun am 25.07.2014 bekannt geworden, dass laut Feststellung des chefärztlichen Bereiches der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.02.2014 bei der BF ab dem 18. Lebensjahr Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Das 18. Lebensjahr habe die BF am 07.01.2014 vollendet. Demnach sei von fehlender genereller Arbeitsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe seit diesem Zeitpunkt auszugehen. Nachdem die generelle Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsfähigkeit iSd § 7 iVm § 8 AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen habe, erübrige sich die Überprüfung der Auswirkung der versäumten Kontrollmeldung am 14.04.2014. Es bestehe jedenfalls im Zeitraum 14.04.2014 bis 18.05.2014 mangels Vorliegens der generellen Arbeitsfähigkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. Im Zeitraum 27.04.2014 bis 18.05.2014 hätte der Anspruch außerdem gem. § 16 AlVG aufgrund des Krankengeldbezuges beruht.

16. Die Beschwerdeführerin stellte, vertreten durch ihre Sachwalterin, mit Schriftsatz vom 14.08.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wurde ausgeführt, dass sich die BF mehrere Jahre in Betreuung der Jugendwohlfahrt befunden habe und mit Erreichen der Volljährigkeit ein Sachwalter für die Betroffene bestellt worden sei. Die BF sei (zumindest eingeschränkt) arbeitsfähig und -willig, und sei ihr daher auch schon vom AMS Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gewährt worden. Sie sei jedoch aufgrund ihrer mangelnden sozialen Reife und ihrer geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage, das Wesen von Kontrollterminen (und damit auch die Rechtsfolgen einer Nichtwahrnehmung von Kontrollterminen) zu verstehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Aus dieser Beeinträchtigung dürfe und solle der BF keine Nachteil entstehen.

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Sachwalterin, stellte daher den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

17. Im Akt befinden sich zudem Krankenstandsbescheinigungen vom 28.01.2014 und vom 19.05.2014, ein Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 20.01.2014 (samt Protokoll zum Verfahren), mit dem das Vertretungsnetzwerk Sachwalterschaft zum Sachwalter für die BF bestellt wurde, ein ausgefüllter Antrag auf Notstandshilfe vom 03.10.2013, eine Mitteilung des AMS vom 11.09.2013 über den Leistungsanspruch sowie jeweils ein Ausdruck zum bisherigen Versicherungs- und Bezugsverlauf der BF.

18. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 04.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin (mit Unterbrechungen) seit 21.11.2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog.

Bei der Beschwerdeführerin wurde eine leichtgradige Intelligenzminderung, welche vermutlich angeboren ist, diagnostiziert. Im neurologischen-psychiatrischen Status zeigen sich insbesondere im Leistungsbereich Defizite. Diese beziehen sich vorwiegend auf die logische Handelsplanung, aber auch auf die höheren kortikalen Hirnleistungen wie das Rechnen. Zusätzlich bestehen ein mangelnder Realitätsbezug und eine eingeschränkte Kritikfähigkeit. Die Beschwerdeführerin wurde daher nach § 268 Abs. 3 Z 2 ABGB unter Sachwalterschaft gestellt.

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin mehrere Kontrolltermine beim Arbeitsmarktservice nicht wahrgenommen hat. Zuletzt ist sie zu einem Kontrolltermin beim Arbeitsmarktservice am 14.04.2014 nicht erschienen. Der Sachwalterin der Beschwerdeführerin wurde der Kontrolltermin am 14.04.2014 ausreichend früh mitgeteilt.

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice seit ihrem vollendeten 18. Lebensjahr aufgrund der vorliegenden Arbeitsunfähigkeit zur Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes. Das AMS hat - wenngleich auch nach Erlassung des bekämpften Bescheids - eingehende Schritte zur Ermittlung des Sachverhalts gesetzt und stützt sich das Bundesverwaltungsgericht nunmehr auf diese Ermittlungsergebnisse.

Die von der Beschwerdeführerin bzw. deren Sachwalterin vorgebrachten Gründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Wie den Verfahrensakten des AMS zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin seit 21.11.2012 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.

Dass die Beschwerdeführerin an einer leichtgradigen Intelligenzminderung, welche vermutlich angeboren ist, leidet, sich insbesondere im neurologischen-psychiatrischen Status im Leistungsbereich Defizite zeigen, welche sich vorwiegend auf die logische Handelsplanung, aber auch auf die höheren kortikalen Hirnleistungen wie das Rechnen beziehen und zusätzlich ein mangelnder Realitätsbezug und eine eingeschränkte Kritikfähigkeit bestehen, ergibt sich aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.01.2014. Dass die BF ab der Vollendung des 18. Lebensjahres - mit Nachuntersuchung im Februar 2016 - generell arbeitsunfähig ist, ergibt sich aus der auf diesem Gutachten fußenden Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches vom 10.02.2014, welche sich auch als wesentlich aktueller als das von der Sachwalterin der BF im e-mail vom 30.07.2014 erwähnte arbeits- und berufspsychologische Gutachten erweist. Insoweit war diese Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches auch nicht in Zweifel zu ziehen.

Dass für die Beschwerdeführerin eine Sachwalterin nach § 268 Abs. 3 Z 2 ABGB bestellt wurde, um für sie die folgenden Angelegenheiten (Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern;

Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten;

Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen; Bestimmung des Aufenthaltsortes) zu besorgen, ergibt sich aus einem Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 20.01.2014.

Wie bereits die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt hat, dient ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG - einem Erkenntnis des VwGH, 2011/08/0078 vom 22.02.2012, folgend - in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen, weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. Die Wahrnehmung eines Kontrolltermins durch eine arbeitslose Person betrifft aber weder deren Geschäftsfähigkeit noch deren prozessuale Dispositionsfähigkeit und daher auch nicht den Wirkungskreis eines Sachwalters. Durch die Bestellung eines Sachwalters für einen bestimmten Aufgabenkreis wird ein Beschwerdeführer nur in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in seiner faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Es ist der besachwalterten Person zwar nicht möglich, ohne Zustimmung seines Sachwalters die im Sachwalterbestellungsbeschluss beschriebenen Angelegenheiten zu regeln; in seine Fähigkeit, der persönlichen Kontrollmeldepflicht vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wirksam nachzukommen, wird mit diesem Gerichtsbeschluss aber nicht eingegriffen. Die Nichteinhaltung einer im Bereich des Faktischen liegenden gesetzlichen Verpflichtung, wie der Wahrnehmung eines Kontrolltermins, steht daher nicht dem rechtsgeschäftlichen Handeln nahe, sondern kommt vielmehr dem deliktischen Handeln gleich. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass daher unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig ist, welcher bei gewöhnlichen Fällen angewendet werden kann", d.h. ob der Beschwerdeführer in der Lage war, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob er an diesem Tag in der Lage war, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, eine Ladung zur Kontrollmeldung wirksam entgegenzunehmen bzw. die Bedeutung der Vorschreibung zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, hätte, etwa durch Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen geklärt werden müssen. In Fällen, in denen kein Gutachten vorliege, sei die Begutachtung durch die Begutachtungsstelle des Pensionsversicherungsträgers vorzunehmen.

Das Arbeitsmarktservice hat nun im gegenständlichen Fall bezüglich dieser Judikatur zu Recht ausgeführt, dass laut der vorliegenden Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches vom 10.02.2014 bei der BF ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, weshalb sich aber weitere Ausführungen in Zusammenhang mit der nicht erfolgten Wahrnehmung des Kontrolltermins erübrigen.

Der belangten Behörde ist weiters zu folgen, wenn diese § 7 zitiert. Demnach hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist (Abs. 2 leg. cit.). Gemäß § 8 Abs. 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsfähigkeit besitzt. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

Der Arbeitslose muss also beim Bezug der Notstandhilfe arbeitsfähig sein. Im gegenständlichen Fall ist laut der Stellungnahme des chefärztlichen Bereichs bei der BF ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Erwerbsunfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit eingetreten.

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist auch für das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich, dass diese Stellungnahme des chefärztlichen Bereichs, aber auch die vorgelegten Unterlagen und das Verhalten der Beschwerdeführerin nur den Schluss zulassen, dass sie dem AMS mangels Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Die Einstellung der Notstandhilfe zwischen 14.04.2014 und 18.05.2014 war daher zu Recht erfolgt und die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertreterin machen in der Beschwerde und im Vorlageantrag geltend, die Beschwerdeführerin habe den Kontrolltermin am 14.04.2014 krankheitsbedingt bzw. mangels sozialer Reife versäumt, weshalb sie kein Verschulden an der Versäumung des Kontrolltermins am 14.04.2014 treffe. Dazu ist auszuführen, dass die Verschuldensfrage im gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung ist und auch nicht angezweifelt wird, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen leidet und daher unter Umständen nicht in der Lage ist, Kontrolltermine und ähnliches beim Arbeitsmarktservice wahrzunehmen. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage war, den Kontrolltermin wahrzunehmen oder ordnungsgemäß zu verschieben, erübrigt sich ebenfalls. Sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht hegen keine Zweifel an der Erkrankung der Beschwerdeführerin. Da sie allerdings - wie bereits mehrfach erwähnt - ab dem vollendeten 18. Lebensjahr arbeitsunfähig ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice - aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation - mangels Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsvermittlung überhaupt nicht zur Verfügung steht. Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wurde diese Tatsache der generellen Erwerbs- bzw. Arbeitsunfähigkeit substantiiert bestritten. Der Gesundheitszustand der BF ist zwar bedauerlich, jedoch sollen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich arbeitsfähigen und arbeitswilligen Personen zur Verfügung stehen, die BF ist nicht gehindert zB Leistungen aus der Mindestsicherung zu beantragen.

Insoweit in der Beschwerde damit argumentiert wird, dass der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes gem. § 11 Abs. 2 AlVG wegen zwingenden gesundheitlichen Gründen ganz nachzusehen sei, so ist zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 11 AlVG im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden kann. Diese Regelung bezieht sich lediglich auf Sachverhalte, in denen Arbeitslosen bei selbstverschuldetem Ende oder freiwilliger Beendigung der Beschäftigung/ Erwerbstätigkeit das Arbeitslosengeld für vier Wochen gesperrt wird, was bei der BF aber nicht der Fall ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

"§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriftenentsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) - (8)"

"§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind."

"§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

"§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."

"§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 AlVG legt klar dar, dass das Arbeitslosengeld einzustellen ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Gemäß Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin am 14.04.2014 einen Kontrolltermin iSd § 49 AlVG nicht eingehalten. Ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 03.01.2014 belegte bereits zuvor, dass die Beschwerdeführerin an einer leichtgradigen Intelligenzminderung, welche vermutlich angeboren ist, leidet, sich insbesondere im neurologischen-psychiatrischen Status im Leistungsbereich Defizite zeigen, welche sich vorwiegend auf die logische Handelsplanung, aber auch auf die höheren kortikalen Hirnleistungen wie das Rechnen beziehen und zusätzlich ein mangelnder Realitätsbezug und eine eingeschränkte Kritikfähigkeit bestehen. Aufgrund dieses Leidens wurde im Zuge einer Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches vom 10.02.2014 auch festgestellt, dass die BF daher ab der Vollendung des 18. Lebensjahres - mit Nachuntersuchung im Februar 2016 - generell arbeitsunfähig ist.

Ein Arbeitsloser muss aber beim Bezug der Notstandhilfe dem AMS für die Vermittlung einer Arbeitsstelle oder wenn erforderlich für den Besuch einer Wiedereingliederungsmaßnahme zur Verfügung stehen. Die Beschwerdeführerin steht nun aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und der daraus resultierenden fehlenden Arbeitsfähigkeit, dem AMS - im Sinne des § 7 AlVG - seit der Vollendung des 18. Lebensjahres zur Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beziehen, steht daher nur jenen Personen zu, die auch dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stehen, was bei der Beschwerdeführerin jedoch zu verneinen ist.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der

Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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