L507 1406308-1•BVwG L507 1406308-1
L507 1406308-1Tribunal Administrativo Federal9 de fev. de 2015
Diskriminierung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2009, Zl. 08 07.139-BAG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er reiste am XXXX2008 gemeinsam mit seiner Ehegattin illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.08.2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er gemeinsam mit seiner Ehegattin in Bagdad gelebt habe, er der arabischen Volksgruppe angehöre und Christ sei. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seiner Ehegattin am XXXX2008 Bagdad und in der Folge auch den Irak verlassen, weil er dreimal bedroht worden sei. Im Jahr 2004 sei der Beschwerdeführer erstmals in einem E-Mail als amerikanischer Spion bezeichnet und mit dem Umbringen bedroht worden. Anfang 2008 sei der Beschwerdeführer zum zweiten Mal bedroht worden. Er habe einen Brief, in dem sich eine Patrone befunden habe, an seiner Haustür vorgefunden. In diesem Brief sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer als Ungläubiger das Land verlassen müsse. Im Juni 2008 habe der Beschwerdeführer zum dritten Mal einen Drohbrief erhalten. Darin sei er aufgefordert worden, das Haus zu verlassen, ansonsten er getötet werden würde. Nachdem der Beschwerdeführer der letzte Christ in seinem Viertel gewesen sei, habe er Angst gehabt und sei mit seiner Frau zu Verwandten gezogen. Von dort habe er die Ausreise ins Ausland organisiert.
Bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 20.08.2008 und am 21.01.2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er und seine Gattin im Viertel XXXX die einzigen übriggebliebenen Christen seien. 99 Prozent der Bevölkerung seien nicht Christen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer dreimal bedroht worden. Im Jahr 2004 sei er mit einer E-Mail bedroht worden, weil er für eine ausländische Organisation gearbeitet habe. Im Jahr 2008 sei er zweimal schriftlich bedroht worden. Der Beschwerdeführer vermute, dass diese Drohbriefe von der Mahdi-Armee seien. Nach der letzten Drohung im Mai 2008 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau das Haus verlassen und seien zu seinen Eltern geflüchtet. Da die Frau des Beschwerdeführers dreimal von unbekannten Tätern körperlich angegriffen worden sei, hätten sie sich nicht mehr im Haus aufhalten können. Einige Tage danach habe die Mahdi-Armee die Wohnung des Beschwerdeführers beschlagnahmt und eine Familie dort einquartiert.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2009, Zl. 08 07.139-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.04.2010 erteilt.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid neben Länderfeststellungen zum Irak und zu den Christen im Irak wörtlich folgende Feststellungen:
"Zu ihrer Person:
Sie sind irakischer Staatsangehöriger und assyrischer Christ.
[...]
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben.
Zu ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Eine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ist nicht auszuschließen."
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wörtlich ausgeführt:
"[...]
Ihre Angaben zum Fluchtgrund waren im Wesentlichen schlüssig und somit auch glaubhaft. Es ist der erkennenden Behörde auch bekannt, dass solche Drohbrief, wie sie von ihnen als Beweismittel vorgelegt wurden, im Irak im Umlauf sind.
Ihre Angaben, dass diese Drohbriefe bei ihnen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ausgelöst haben sollten, kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Drohmail erreichte sie bereits am 20.11.2004, sie haben aber trotzdem weiterhin in Bagdad gelebt und gearbeitet. Beim zweiten Drohbrief handelt es sich dann aber um ein handschriftlich verfasstes Schreiben, dessen Herkunft nicht mehr nachvollziehbar ist. Theoretisch kann ein solches Schreiben jedermann verfassen und sei es nur zum Zweck, um im Zuge eines Asylverfahrens etwas beweisen zu wollen. Folgt man dem Inhalt dieses zweiten Drohschreibens und ginge man davon aus, dass der Inhalt tatsächlich von ihren angeblichen Verfolgern verfasst worden wäre, müsste eine ganz andere Reaktion ihrer Angehörigen zu erwarten sein. Dieses Drohschreiben richte sich ja nicht nur gegen Sie, sondern gegen ihre gesamte Familie. Logisch wäre somit nur, dass auch hier die gesamte Familie geflüchtet wäre und sei es z.B. nur in den Nordirak, wo Christen im Kurdengebiet relativ unangefochten leben können. Nun leben aber alle ihre Angehörigen nach wie vor in Bagdad, was darauf hindeutet, dass bei ihren Verwandten eine akute Furcht vor Verfolgung nicht vorliegt. Die erkennende Behörde geht daher davon aus, dass ihre Angaben zu einer akuten Verfolgungssituation nicht den Tatsachen entsprechen und das von ihnen vorgelegte Schreiben nicht authentischen Ursprungs ist.
[...]"
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides des Bundesasylamtes wurde am 04.05.2009 Beschwerde erhoben, wobei begründend im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Dazu komme noch, dass viele Christen in allen irakischen Städten von radikalen Personen getötet worden seien. Unter den Opfern seien viele christliche Geistliche gewesen, weshalb der Aufenthalt dort immer schwieriger geworden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen unter anderem insbesondere darauf, dass er im Irak wegen seiner Zugehörigkeit zu einer christlichen Religion diskriminiert, benachteiligt und von unbekannten Personen bedroht worden sei.
Zu diesem Vorbringen wurde der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt äußerst oberflächlich und nur am Rande befragt. Bei der Durchsicht der Einvernahmeprotokolle drängt sich förmlich der Eindruck auf, dass dem Beschwerdeführer keine ausreichende Gelegenheit geboten wurde, sein Fluchtvorbringen ausführlich darzulegen, was sich wiederum deutlich in den beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid widerspiegelt, indem dort - ohne sich mit dem engeren Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers (behauptete Verfolgung aufgrund der christlichen Religionszugehörigkeit) auseinanderzusetzen - einfach darauf verwiesen wird, dass den christlichen Verwandten des Beschwerdeführers ein Weiterverbleib in Bagdad möglich sei, weshalb in der Folge das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die diesbezügliche Verfolgungsbehauptung nicht glaubhaft sei.
Da das Bundesasylamt nur ansatzweise Ermittlungen bzw. nur ansatzweise eine Befragung zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt und keine entsprechenden - auf den Ermittlungen oder einer ausführlichen und tiefergehenden Befragung fußenden - Feststellungen darüber getroffen hat, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Asylrelevanz im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt, wobei die vollständige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müsste.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers auseinander zu setzen haben. Es wird dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zu bieten haben, damit er es vermag, die Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz umfassen darzulegen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.