I403 2017712-1•BVwG I403 2017712-1
I403 2017712-1Tribunal Administrativo Federal9 de fev. de 2015
Beschwerde, mangelnde Beschwer, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Zurückverweisung
I403 2017712-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2015, Zl. 1019295403-14641189, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 VwGVG i. d. g. F. als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger christlichen Glaubens, stellte am 21.05.2014 auf der Polizeiinspektion Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 23.05.2015 erfolgte die Erstbefragung durch einen Organwalter der genannten Polizeiinspektion und der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er den Namen XXXX führe, am XXXX in XXXX im Südsudan geboren und er Sudanese sei. Er spreche Englisch und sei christlichen Glaubens. Den Sudan habe er wegen der Kämpfe verlassen. Viele Menschen seien getötet worden. Im Falle der Rückkehr befürchte er seine Ermordung.
3. Am 24.06.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Der Beschwerdeführer brachte essenziell zunächst vor, dass er nicht die Sprache seiner Mutter spreche. Seine Mutter habe arabisch gesprochen, und als seine Mutter gestorben sei, sei er von einem Mann aufgezogen worden, welcher nur Englisch mit ihm gesprochen habe. Er spreche deshalb nur Englisch und verstehe nur ein klein wenig Arabisch.
Er sei gesund und körperlich sowie geistig in der Lage an der Einvernahme teilzunehmen.
Er habe keine Papiere, aber er habe ein paar Narben, welche ihm zugefügt worden seien, als er initiiert werden sollte. Auch würden ihm zwei Zähne fehlen, und er zeigte dem Organwalter Narben an den Armen und an der linken Halsseite, die ihm mit einem Messer zugefügt worden seien.
Er sei am XXXX im Südsudan im Dorf XXXX in XXXX geboren, und er habe bei der Erstbefragung nicht das Geburtsdatum XXXX, sondern lediglich das Jahr XXXX als Geburtsjahr angeben. Er sei vom Sudan aus über ein großes Gewässer gereist, an Land gegangen und mit einem Auto in die Nähe von Traiskirchen gelangt. Schließlich sei er zu Fuß zur Erstaufnahmestelle gegangen, um den Asylantrag zu stellen.
Auf den Vorhalt des Organwalters, dass er Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers hege und er eine Sprachanalyse anordne, replizierte der Beschwerdeführer: "Ich sagte, was ich sagte."
Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle nicht getötet und nicht in den Okkultismus initiiert werden. Er habe dem Okkultismus nicht beitreten wollen. Deshalb seien ihm die Zähne ausgeschlagen worden. Auch sei er mit dem Messer verletzt worden.
4. Noch am 24.06.2014 wurde von Dr. Peter Gottschligg ein Befund zur Sprachkompetenz und den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers mit dem Ergebnis erstellt, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im Südsudan, sondern im Süden Nigerias hauptsozialisiert worden sei.
Der Beschwerdeführer verfüge darüber hinaus über keine Landeskenntnisse zum Südsudan, sondern lasse einen typisch nigerianischen Erfahrungshintergrund erkennen.
5. Am 12.12.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des BFA einvernommen. Dabei wurde der Beschwerdeführer mit dem Befund vom 24.06.2014 konfrontiert, worauf der Beschwerdeführer wiederholte, aus dem Südsudan und nicht aus Nigeria zu stammen. Sukzedan wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen zu seinem behaupteten Herkunftsstaat (Hauptstadt, Währung, Kosten für Brot und Schuhe, Flüsse, Sehenswürdigkeiten, Beschäftigung, Regenzeit in Ibba County etc.) gestellt.
Auf den Vorhalt, dass dem Beschwerdeführer grundlegendes Wissen zu seiner behaupteten Heimatregion fehle und die Behörde zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Südsudan stammen könne, replizierte dieser, dass er Nigeria nicht kenne.
Im weiteren Verlauf der Vernehmung wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu Nigeria bzw. zu seiner Person bzw. seiner Religion gestellt, wobei der Beschwerdeführer sämtliche mit Nigeria im Zusammenhang stehenden Fragen mit dem Hinweis unbeantwortet ließ, dass er nicht aus Nigeria stamme.
Des Weiteren führte er aus, dass er Christ sei und an keinen schweren Krankheiten leide und auch keine Medikamente einnehme und er nicht wisse, ob sei Vater ein Moslem oder Christ sei. Zum Fluchtgrund brachte er vor, dass Leute gekommen seien und ihn zum Mitmachen beim Okkultismus aufgefordert haben würden. Weil er Christ sei, habe er nicht mitgemacht und er sei deshalb bei jedem Zusammentreffen mit diesen Leuten auf der Straße herumgeschubst worden.
Einmal sei er gepackt, an einen Ort verbracht und mit einem Messer bedroht worden. Dabei habe er einen Zahn verloren. Nach diesem Vorfall sei er nach Libyen geflüchtet. Diese Leute würden einer Geheimorganisation angehören. Er kenne diese Leute aber nicht. Auch den Namen der Geheimorganisation wisse er nicht.
6. Mit Bescheid des BFA vom 13.01.2014, Zl. 1019295403-14641189 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen, und im Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
6.1. In den Bescheidfeststellungen referierte die Behörde, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er jedoch aus Nigeria stamme und illegal eingereist sei. Eine Verfolgung in Nigeria habe nicht festgestellt werden können, und im Falle der Rückkehr liege keine Verfolgung oder Gefährdung in Nigeria vor.
Auf den Seiten 9 bis 20 wurden unter Verweis auf entsprechende Berichtsquellen Feststellungen zu Nigeria getroffen und schließlich konstatiert, dass der Beschwerdeführer seit 21.05.2014 in Österreich aufhältig sei und kein schützenswertes Privat- oder Familienleben vorliege.
In der Beweiswürdigung kam das BFA insbesondere unter Verweis auf den vorliegenden Sprachbefund und die Qualifikationen des Befunderstellers Dr. Peter Gottschligg sowie unter Hervorhebung der Wissenslücken des Beschwerdeführers betreffend seines behauptenden Herkunftsstaates Südsudan zur Ansicht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung im Südsudan nicht der Wahrheit entsprechen würden und er bezüglich Nigeria keine Verfolgung geltend gemacht habe.
In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass kein Sachverhalt vorliege, welcher gemäß Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) zulasse. Es liege auch kein Sachverhalt vor, welcher gemäß § 8 AsylG zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führe. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben bestehe nicht und somit liege kein Eingriff nach Art. 8 EMRK vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß den §§ 57 und 55 AsylG seien nicht gegeben, die Abschiebung nach Nigeria sei zulässig.
7. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.01.2015 zugestellt und innerhalb offener Frist brachte der Beschwerdeführer - unterstützt durch eine Rechtsberaterin des Vereins Menschenrechte Österreich - per Fax am 26.01.2015 Beschwerde beim BFA ein.
7. 1. Im Beschwerdeschriftsatz wurde das Nachfolgende ausgeführt:
"In umseitig dargelegter Asylangelegenheit erhebe ich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Burgenland vom 13.01.2015 Zahl: 101 929 5403 - 146 41189 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Ich fechte den genannten Bescheid in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhalts an.
Der Beschwerdeführer ist momentan psychisch und psychisch nicht in der Lage seine Beschwerde inhaltlich zu begründen. Die Begründung der Beschwerde wird später als Stellungnahme nachgereicht.
Der Beschwerdeführer stellt die Anträge: 1. die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf internationalen Schutz vom 11.07.2014 (Anm.: gemeint war wohl 21.05.2014) Folge gegeben und mir der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; 2. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass mir gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird; 3. in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA RD Niederösterreich (Anm.: gemeint wohl RD Burgenland) zurückzuverweisen; 4. in eventu die gegen mich erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben, weil eine Rückkehr für mich eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde; 5. in eventu lediglich die Ausweiseentscheidung zu beheben;
6. jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen."
14. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der nunmehr bekämpfte Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer am 15.01.2015 zugestellt und innerhalb offener Frist brachte der Beschwerdeführer Beschwerde beim BFA ein.
1.2. Der Beschwerdeschriftsatz wurde vom Beschwerdeführer mit Unterstützung des Vereins Menschenrechte Österreich, erstellt und per Fax vom Fax-Anschluss des Vereins Menschenrechte Österreich am 26.01.2015 an das BFA übermittelt.
1.3. In der Beschwerde sind keine Gründe angeführt, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides stützt.
1.4. Die fehlende Beschwerdebegründung ist nicht auf eine Unkenntnis der Rechtslage oder auf ein Versehen zurückzuführen, sondern auf ein bewusst rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltetes Anbringen.
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2.2. Wie oben unter Punkt 1.2. dargestellt, wurde der Beschwerdeschriftsatz mit Unterstützung einer Rechtsberaterin beim Verein Menschenrechte Österreich erstellt.
Dieses Faktum ergibt sich aus dem auf Seite 1 des Beschwerdeschriftsatz angeführten Vermerk, welcher wie folgt lautet:
"unterstützt durch Rechtsberater XX, Verein Menschenreche Österreich".
2.3. Dass der Beschwerdeschriftsatz direkt vom Faxanschluss des Vereins Menschenrechte Österreich an das BFA übermittelt wurde, ergibt sich aus der Kopfzeile des Faxes, die den Verein Menschenrechte samt Anschlussnummer als Absender ausweist (AS 123).
2.4. Wie oben unter Punkt 7.1. ausgeführt, enthält der Beschwerdeschriftsatz keine Beschwerdebegründung. Stattdessen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer momentan psychisch und psychisch nicht in der Lage sei, seine Beschwerde inhaltlich zu begründen. Eine Nachsendung der Begründung in Form einer in Aussicht gestellten Stellungnahme wurde angekündigt.
Insofern wurde eine unvollständige Beschwerde vorgelegt, zumal den gesetzlich normierten formalen Mindesterfordernissen, wonach der Beschwerdeschriftsatz die Gründe zu enthalten hat, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, nicht Rechnung getragen wurde.
Aus der bloßen Behauptung, der Beschwerdeführer sei psychisch und physisch nicht in der Lage eine Begründung abzugeben und eine Stellungnahme werde nachgereicht, lässt sich nicht einmal im Ansatz eine Beschwerdebegründung ableiten.
2.5. Wie aus dem Beschwerdeschriftsatz hervorgeht, hat sich der Beschwerdeführer bei der Erstellung und Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes der Unterstützung einer qualifizierten Rechtsberaterin (vgl. Punkt 2.2.) bedient, sodass für die Annahme einer Unkenntnis der Rechtslage kein Raum bleibt. Der Beschwerdeschriftsatz wurde im Übrigen vom Faxanschluss der Rechtsberatung an das BFA übermittelt (vgl. Punkt 2.3.).
2.6. Aus dem Faktum, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz expressis verbis ankündigt, die Beschwerdebegründung in einer späteren Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einbringen zu wollen, ist erschließbar, dass die Beschwerdebegründung nicht aus Versehen, sondern bewusst unterblieben ist.
2.7. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder bei der Asylantragstellung am 21.05.2014 noch bei der Erstbefragung am 23.05.2014 und auch bei den späteren Einvernahmen (24.06.2014 und 12.12.2014) physische oder psychische Probleme vorgebracht hatte und diese gänzlich unsubstantiiert erstmals im Beschwerde-schriftsatz als bloße Behauptung vorbringt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
§ 9 Abs. 1 VwGVG regelt den Inhalt der Beschwerde und lautet:
"Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."
§ 16 Abs. 1 BFA-VG ist die maßgebliche Bestimmung zur Beschwerdefrist und lautet:
"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar."
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
Zu A)
Zurückweisung der Beschwerde:
§ 13 Abs. 3 AVG idgF lautet: "Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
Hierzu ist zunächst anzuführen, dass der im gegenständlichen Verfahren am 26.01.2015 eingebrachte Beschwerdeschriftsatz - wie oben dargestellt - keine Beschwerdebegründung enthält, obwohl eine Beschwerde diese gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG i. d. g. F. ("die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt") zu enthalten hat.
Im Lichte der Norm des § 13 Abs. 3 AVG ist festzuhalten, dass eine mit einem Mangel behaftete Beschwerde nicht obligatorisch zurückzuweisen ist, sondern ein den formalen Mindestanfordernissen nicht entsprechender Beschwerdeschriftsatz grundsätzlich einem Mängelbehebungsauftrag zugänglich ist (vgl. VwGH 19.10.2006, 2006/19/0383; VwGH 19.12.2005, 2001/03/0451; VwGH 18.12.2000, 2000/10/0154).
Aus der zum Rechtsschutz der Berufung (§ 63 AVG) ergangen höchstgerichtlichen Judikatur, welche aus Sicht der erkennenden Richterin auch vor dem Hintergrund des § 17 VwGVG dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der dem Beschwerde-verfahren allfällig inhärenten Besonderheiten unzweifelhaft zugrunde gelegt werden kann, ergibt sich jedoch, dass § 13 Abs. 3 AVG nur dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft erstattet worden sind.
Kein Raum für Verbesserungsauftrag besteht jedoch bei bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestalteten Anbringen (vgl. VwGH 22.2.2005, 2004/05/0115; VwGH 20.9.1979, 2418/79; VwGH 21.10.1999, 99/07/0131).
In concreto ist zu den vorangestellten Feststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen sohin zu konstatieren, dass dem Beschwerdeführer keine Unkenntnis der Rechtslage zugesonnen werden kann, hat er sich doch bei Beschwerdeerhebung der qualifizierten Unterstützung einer Rechtsberaterin des Vereins Menschenrechte Österreich bedient.
Auch für die Annahme eines Versehens, dass zum Fehlen der Beschwerdebegründung im Beschwerdeschriftsatz geführt hat, besteht keinerlei Raum, zumal der Beschwerdeführer selbst anführte, dass er die Beschwerdebegründung mittels einer Stellungnahme erst nachreichen wolle. Folglich ist er sich des Mangels einer fehlenden Beschwerdebegründung in vollem Umfang bewusst.
Vielmehr ist vom Standpunkt der erkennenden Richterin davon auszugehen, dass der Mangel - nämlich das Unterlassen der erforderlichen Beschwerdebegründung - vom Beschwerdeführer bzw. der unterstützenden Rechtsberaterin erkennbar bewusst herbei-geführt worden war, um mit der bloßen und erstmaligen Verfahrensbehauptung, der Beschwerdeführer sei derzeit psychisch und psychisch nicht in der Lage eine Beschwerde-begründung abzugeben und diese werde nachgereicht, eine Verlängerung der materiellen Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG zu erlangen.
In der Zusammenschau der vorangestellten Erwägungen zeigt sich somit, dass der Rechtsschutz des § 13 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer ob des bewusst und rechtsmiss-bräuchlich mangelhaft gestalteten Beschwerdeschriftsatzes nicht zugutekommen kann und die mangelhafte Beschwerde ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages sofort zurückzuweisen war (vgl. VwGH 22.2.2005, 2004/05/0115; VwGH 20.9.19798, 2418/79).
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass trotz des Antrages des Beschwerdeführers, eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen, diese gemäß § 24 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 VwGVG i. d. g. F. entfallen konnte, zumal die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war und darüber hinaus die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt bzw. der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch dem Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegensteht.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Es ist kein Grund ersichtlich, die bisherige Rechtsprechung zu § 63 AVG (Berufung) unter Berücksichtigung der allenfalls im Beschwerdeverfahren vorhandenen Abweichungen nicht dem Rechtsinstitut der Beschwerde des VwGVG zugrunde zu legen.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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