BVwG W191 2007269-1

W191 2007269-1Tribunal Administrativo Federal6 de fev. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, persönliche Gefährdung,<br/>Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht

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BVwG W191 2007269-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.2007269.1.00

Spruch

W191 2007269-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2014, Zahl 831607404-1745025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 04.11.2013 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 04.11.2013 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 04.11.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Linz, Polizeiinspektion (PI) Hauptbahnhof, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus XXXX in der Provinz Kapisa und hätte dort nach dem Tod seines Vaters - vor ca. 15 Jahren - gemeinsam mit seiner Mutter gewohnt. Seine Schwester sei in einer Nachbarortschaft verheiratet. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig. Er sei Analphabet und hätte als Landwirt gearbeitet.

Seine Reise hätte er vor ca. sieben Monaten begonnen und sei zu Fuß und dann per Auto nach Kabul und von dort in den Iran gereist, wo er sich ca. fünf Monate lang aufgehalten habe. Die schlepperunterstützte Reise hätte sein Onkel organisiert und bezahlt, die Kosten seien ihm nicht bekannt.

Als Fluchtgrund gab der BF an, er hätte auch einen älteren Bruder XXXX gehabt, der umgebracht worden sei. Sie hätten gemeinsam auf den Feldern gearbeitet, als Leute vom afghanischen Militär und internationale Truppen zu ihnen gekommen seien, die auf dem Feld einen Gegenstand gefunden hätten, den sie dann mitgenommen hätten. Zwei Tage später sei sein Bruder auf einem Bazar getötet worden. Sein Onkel hätte dem BF gesagt, dass er ausreisen müsse, ansonsten er ebenfalls umgebracht werde. Er wisse nicht, wer dahinterstecke.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Das in weiterer Folge für das Verfahren zuständige (mit Wirksamkeit 01.01.2014) neu eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Salzburg, forderte den BF mit Schreiben vom 13.01.2014 auf, allfällig vorhandene (Personal) Dokumente oder sonstige Beweismittel der Behörde vorzulegen.

Dem Akt liegen mehrere Bestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung von integrationsfördernden Tätigkeiten des BF (Sprachkurse und ähnliches) ein.

1.4. In Vorbereitung zur Einvernahme des BF übermittelte ihm das BFA am 14.02.2014 (übernommen am 17.02.2014) Länderberichte zu Afghanistan zur Kenntnisnahme (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in deutscher Sprache).

1.5. Bei seiner Einvernahme am 13.03.2014 vor dem BFA, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und führte sie näher aus.

Befragt nach seiner Reiseroute machte der BF Angaben dazu.

Zu seinem Fluchtvorbringen führte der BF (zusammengefasst) aus, sein Bruder habe, als eine Militärkolonne auf der Straße gekommen sei, bemerkt, dass eine Art Kanister auf dem Feld gelegen wäre. Der Bruder habe die Kolonne angehalten und ihnen diesen gezeigt. Sie hätten sich dafür bedankt und ihm eine Uhr geschenkt (der Marke S-Shock), die er nun dabei habe. Zwei Tage später sei der Bruder auf dem Bazar erst geschlagen und dann erschossen worden. Sein Bruder sei Alles für den BF gewesen, es sei auch schwer für dessen Frau und Kinder gewesen. Sie hätten ihn begraben. Nach der Totenzeremonie hätte sein Onkel, zwei Tage nach dem Tod des Bruders, den BF fortgeschickt. Er habe keinen Kontakt mehr mit seiner Heimat. Er nehme an, es seien Taliban gewesen, die seinen Bruder ermordet hätten, zumal sie sonst keine Probleme mit anderen Leuten gehabt hätten.

1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 07.04.2014 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.11.2013 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt 1.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt I. - diesmal auffälligerweise in römischen Ziffern nummeriert) und verband diese Entscheidung (in Spruchpunkt II.) gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz - FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 6 FPG (Spruchpunkt IV.) wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.

Ein Spruchpunkt 3. oder III. fehlte.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zu seinem Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass als Ausreisegrund "klar erkennbar" ein schwerer Angriff gegen den Bruder des BF im Jahr 2013, bei dem dieser getötet worden sei, bleibe. Es sei jedoch kein einziger geschilderter Angriff, Übergriff oder eine Drohung gegen die Person des BF vorgebracht worden. Auch eine konkrete Folgegefahr oder sonst eine ausreiserelevante Gefahr nach diesem Mordanschlag hätte nicht ermittelt werden können. Selbst der BF habe, nach seiner eigenen Schilderung, seine Lebenssituation in Afghanistan als nicht so gefährlich erachtet, dass er das Land verlassen müsse. Erst nach Aufforderung durch seinen Onkel, dessen Beweggründe hierfür nicht erkennbar seien, habe er sich bereiterklärt, Afghanistan zu verlassen. Es mangle somit in Gesamtschau an einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Fluchtgründe. Die von ihm geschilderten Ereignisse würden keine reale Gefahr für Leib und Leben darstellen.

Zur Refoulementprüfung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF ein gesunder, arbeitsfähiger junger Mann sei und im Falle seiner Rückkehr für ihn keine Existenzgefahr bestünde.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 18.04.2014, per Telefax am selben Tag fristgerecht eingebrachte, von der ihn rechtsberatenden Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Der BF beantragte, die Rechtsmittelbehörde möge:

den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde;

in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die "erste Instanz" zurückverweisen;

in eventu ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkennen;

sowie die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung, Rückkehrentscheidung und das 18-monatige Einreiseverbot aufheben.

Des Weiteren beantragte der BF die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, um seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richterinnen persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA sich mit dem Vorbringen unzureichend auseinandergesetzt habe und das Vorbringen des BF zu Unrecht als unglaubwürdig beurteilt habe. Er habe am Verfahren, soweit es ihm möglich gewesen sei, mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. In seiner Heimatprovinz Kapisa, "der Unruheprovinz im Nordosten", seien die regierungsfeindlichen Gruppierungen sehr aktiv, wie sich auch aus Seite 22 des angefochtenen Bescheides ergebe, sodass dem BF zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte werden müssen. Dazu wurde weiters aus einem UNHCR-Bericht zu Afghanistan, aus dem sich eine Verschlechterung der Gesamtsituation ergebe, zitiert.

1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 24.04.2014 beim BVwG ein.

1.9. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 12.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an:

"[...]

BF gibt dazu an: Ich habe keine gesundheitlichen Probleme.

[...]

Der BF hat bisher keine Bescheinigungsmittel bezüglich seiner Identität und seiner Fluchtgründe vorgelegt und legt auch heute keine vor.

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen:

RI [Richter]: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Ich heiße XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Distrikt Nejrab und StA. Afghanistan.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Paschtune.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin ledig.

RI: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?

BF: Nein.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe keine Schule besucht. In meinem Heimatgebiet herrschte immer Krieg, und ich hatte keine Möglichkeit, in die Schule zu gehe, und ich glaube, dass die Taliban in diesem Gebiet herrschen und auch heute dort niemanden in die Schule gehen lassen.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Ich habe in der Landwirtschaft auf eigenen Feldern gearbeitet.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI ersucht D [Dolmetsch], die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.

RI stellt diverse Fragen. Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch D verstehen können?

RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen teilweise verstanden und teilweise auf Deutsch beantwortet hat.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Bisher habe ich einen Deutschkurs gemacht, morgen werde ich an einen anderen Ort verlegt (XXXX). Dort wird angeblich kein Deutschkurs angeboten.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Nein, aber ich habe unentgeltlich Arbeiten für die Gemeinde verrichtet.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule, sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Ich bin nicht Mitglied in einem Verein, mich würde Fußball und ein Fitnessclub interessieren, ich kann es mir aber aus finanziellen Gründen nicht leisten. Manchmal spiele ich mit Freunden Fußball.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Nein, ich habe keine Telefonnummer von meinen Familienmitgliedern, deshalb besteht kein Kontakt zu ihnen. Ich weiß nicht genau, ob ich mein Handy im Wald verloren habe oder ob es mir gestohlen wurde. Ich hatte die Nummern nicht auswendig gelernt und habe auch keine Verwandten hier, um die Telefonnummern wieder zu bekommen.

RI: Bei Ihrem Reiseweg haben Sie angegeben, dass Sie einige Monate im Iran waren und dass Sie dann von dort nach Österreich gebracht worden sind. Wieso können Sie über den Reiseweg so überhaupt keine Angaben machen?

BF: Ich selbst kannte mich nicht aus, es wurde uns auch keine Auskunft über die Route gegeben, wir sind meistens in der Nacht versteckt in Autos gefahren bzw. zu Fuß gegangen.

RI: Wer hat die Reisekosten bezahlt und wie hoch waren diese?

BF: Die Kosten sind mir nicht bekannt, mein Onkel mütterlicherseits hat für mich Schlepper organisiert und hat sie bezahlt.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Ich habe alles erzählt.

RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Nach dem Vorfall mit meinem Bruder drohte mir der Tod, weshalb ich aus Afghanistan geflüchtet bin. Ich würde in dieselbe Situation kommen, wenn ich zurückkehre.

RI: Warum ist Ihr Bruder XXXX getötet worden?

BF: Wir haben einmal auf unseren Feldern gearbeitet, als ein Auto von Amerikanern auf der Straße fuhr. Unsere Felder lagen nahe bei der Straße, mein Bruder hatte etwas bemerkt, es aber mir nicht erzählt. Als das Auto auf der Straße gefahren ist, ist mein Bruder hingegangen und hat das Auto angehalten. Er hat den Insaßen erklärt, dass sie nicht weiterfahren sollten, weil bei einem Baum, den er ihnen gezeigt hat, etwas Verdächtiges versteckt wäre. Sie haben ihre Geräte aus dem Auto mitgenommen und stellten eine Mine oder Explosionsmaterial sicher, anschließend haben sie sich bei meinem Bruder bedankt und ihn für diese Tat gelobt. Sie haben ihm eine Uhr geschenkt, die ich heute bei mir habe. Zwei oder drei Tage später wurde mein Bruder tagsüber getötet.

Der BF zeigt diese Uhr.

RI: Aber weder Ihr Bruder noch Sie selbst haben für die Regierung oder ausländische Organisationen gearbeitet, warum sollten die Taliban Sie töten?

BF: Die Probleme mit den Taliban entstanden, weil mein Bruder den Ausländern die Mine gezeigt hat, kurz darauf töteten die Taliban meinen Bruder und hatten dasselbe mit mir vor. Deshalb schickte mich mein Onkel mütterlicherseits aus Afghanistan hinaus.

RI: Wann fanden die Begräbnisfeierlichkeiten für Ihren Bruder statt?

BF: Mein Bruder wurde am selben Tag beerdigt, als er getötet wurde.

RI: Warum sind da die Taliban nicht zu Ihnen gekommen?

BF: Das weiß ich nicht so genau, möglicherweise sind sie gekommen, allerdings gab es dort sehr viele Menschen. Oder vielleicht haben sie sich wegen der vielen Menschen nicht getraut, dorthin zu kommen.

RI: Wieso haben Sie anfangs nicht geglaubt, dass Sie flüchten müssen, aber Ihr Onkel schon?

BF: Ich habe zwar gespürt, dass mein Leben in Gefahr ist, konnte mich aber nicht dazu entschließen, das Land zu verlassen, weil ich an meine Mutter und an die Witwe meines Bruders gedacht habe. Ich konnte sie nicht alleine zurücklassen. Mein Bruder hat auch zwei kleine Kinder.

RI. Wer kümmert sich jetzt um die zwei kleinen Kinder?

BF: Meine Schwägerin ist mit ihren Kindern in ihr Elternhaus gegangen, sie hatte auch Brüder. Ich nehme an, dass sie für die Familie meines Bruders sorgen, mein Onkel mütterlicherseits hat sich bereiterklärt, meine Mutter bei sich aufzunehmen.

RI: Hätten Sie sich nicht um die beiden Kinder kümmern müssen?

BF: Doch, es wäre meine Verantwortung gewesen, allerdings konnte ich diese nicht erfüllen, weil mein eigenes Leben dort in Gefahr war.

RI: Aber haben die Taliban Sie in irgendeiner Weise bedroht oder gewarnt?

BF: Nein, es gab weder eine Warnung, noch eine Drohung seitens der Taliban. Mein Onkel mütterlicherseits hat mir aber erklärt, dass wir zu zweit auf den Feldern gewesen sind, als mein Bruder die Ausländer gewarnt hat. Nachdem sie meinen Bruder getötet haben, würden sie auch mich garantiert töten.

RI: Als Sie auf den Feldern gearbeitet haben, was haben Sie da konkret gemacht?

BF: Wir hatten Weizen gesät und hatten die Felder geteilt und Wege zur Bewässerung der Felder hergerichtet.

RI: Wie spät war es?

BF: Es war gegen Mittag.

RI: Wann haben Sie begonnen zu arbeiten an diesem Tag?

BF: Wir sind immer morgens früh, wenn es hell wurde, auf die Felder gegangen, für das Frühstück sind wir entweder für eine halbe Stunde nach Hause gekommen bzw. wurde uns das Frühstück auf die Felder gebracht.

RI: Wer kümmert sich jetzt um die Felder?

BF: Darüber weiß ich nichts.

RI: Haben Sie Ihren Onkel nicht gefragt, als Sie weggegangen sind?

BF: Damals sagte mir mein Onkel, dass niemand sich traut, auf unseren Feldern zu arbeiten. Er sagte, dass die Leute Angst hätten.

Der RI bringt die der Verhandlungsschrift beiliegenden, unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF für ihn relevanten Feststellungen und Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Kapisa in das gegenständliche Verfahren ein (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014). Dem BF werden die Passagen betreffend Kapisa (zwei Seiten) übersetzt.

Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Der RI gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

BF: Die Sicherheitslage in der Provinz ist schlecht, seit ich geboren bin, herrscht dort Krieg, und soweit ich das sehe, endet dieser Krieg auch nicht.

Dem BF werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt.

Ermittlungsermächtigung:

RI: Sind Sie damit einverstanden, dass entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht zu treffenden Anordnungen in Ihrem Herkunftsstaat allenfalls Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchgeführt werden, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden?

BF: Ja.

RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[...]"

Das BFA beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 04.11.2013 und der Einvernahme vor dem BFA am 12.03.2014, Belege betreffend Integration (Sprache etc.) sowie die Beschwerde vom 18.04.2014

Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 152 bis 188)

Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12.01.2015 sowie Einsicht in die dabei vom BVwG zusätzlich ins Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (betreffend die Sicherheitslage sowie die Provinz Kapisa).

Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.

Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.

3.1.2. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem glaubhaft gemacht werden.

Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan von Taliban wegen eines Vorfalles, bei dem er gemeinsam mit seinem Bruder auf ihren Feldern gearbeitet hat und dabei eine Militärkolonne der Regierung bzw. einer ausländischen Einheit vor einer Bombe bzw. Mine gewarnt hat, genauso wie schon sein Bruder getötet zu werden.

Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

3.1.3. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten zusätzlichen aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2015 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

Diese Feststellungen blieben im Wesentlichen unbestritten.

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.

Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

3.2.3. Aus den vom BVwG ins Verfahren zusätzlich eingebrachten aktuellen Länderberichten ergibt sich, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Kapisa nur geringfügig unter dem landesweiten Durchschnitt liegt.

(Quellen zu den Punkten 3.2.2. und 3.2.3.:

Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung;

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014)

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren (insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG) gemachten Angaben.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren durchgehend und weitgehend übereinstimmend vor, dass er gemeinsam mit seinem Bruder auf ihren Feldern gearbeitet habe, als eine Militärkolonne der Regierung bzw. einer ausländischen Einheit vorbeigekommen wäre. Der Bruder hätte unter einem Baum einen Gegenstand (wahrscheinlich eine Bombe oder Mine) bemerkt und die Militärkolonne gewarnt. Diese hätte den Gegenstand mitgenommen und sich beim Bruder bedankt. Sie hätten ihm dafür eine Uhr geschenkt, die der BF jetzt noch als Andenken mit sich trage (und bei seinen Einvernahmen vorzeigte). Zwei Tage später sei der Bruder auf dem Bazar von Unbekannten - offenbar von Taliban - erschossen worden. Der Onkel des BF hätte ihm gesagt, dass er nun ebenfalls getötet werde, wenn er nicht flüchte, und seine Ausreise - nach dem Begräbnis des Bruders - organisiert.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen.

Dazu ist festzuhalten, dass die vom Bundesamt vorgenommene Begründung, warum das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft wäre, nicht zu überzeugen vermag. Der BF hat in seinen Befragungen und Einvernahmen weitgehend übereinstimmende Angaben gemacht. Die ihm vorgehaltenen Unstimmigkeiten betrafen jeweils nur geringfügige Details, etwa ob er selbst sofort oder erst auf Aufforderung seines Onkels geflohen sei - zumal er sich laut seinen Angaben vor dem BVwG auf die ausdrückliche Frage danach als für das weitere Schicksal der Frau des Bruders und dessen zwei kleine Kinder verantwortlich sah.

Im Gegenteil waren die in den wesentlichen Punkten stimmigen und übereinstimmenden (und nicht in beachtlichen Punkten widersprüchlichen) Angaben des BF im Verfahren und letztendlich der persönliche Eindruck des BF bei seiner Einvernahme vor dem BVwG geeignet, seine Glaubwürdigkeit zu bestätigen. Dazu tragen auch seine offenherzigen Aussagen zur Frage, wer nun konkret die Mörder seines Bruders gewesen seien (er sagte anfangs, es seien Unbekannte gewesen, ohne sogleich zu behaupten, es seien - ihm doch unbekannte - Taliban gewesen), wer nun die Verantwortung für die Familie seines Bruders habe sowie sein augenscheinliches Sentiment für die (beschädigte) Uhr als Erinnerungsstück an seinen Bruder, wie auch sein bisheriges Verhalten in Österreich (Teilnahme an integrationsfördernden Veranstaltungen, keine Anzeigen bezüglich strafbarer Handlungen und anderes mehr) bei.

In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 18.04.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 24.04.2014 beim BVwG eingegangen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich das erkennende Gericht nach Durchführung einer Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gelangt ist. Aufgefallen sind auch mehrere kleinere Mängel in der Verfahrensführung, wie etwa die große Zahl an Schreibfehlern - Grammatik und Orthografie - in den Schriftstücken der Erstbehörde, was die leichte Lesbarkeit dieser Schriftstücke erschwert hat, die handschriftliche Bezeichnung von Schriftstücken, die im Original im Akt einliegen und vom genehmigungsberechtigten Organwalter unterfertigt wurden, mit "-K-" (wohl für Konzept) sowie die teils nicht chronologische Aktenordnung.

Der Beschwerde war - wenn sie auch mehrere unzutreffende Ausführungen enthielt - im Ergebnis Erfolg beschieden.

5.2.3. Zu § 3 AsylG (Asyl, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Status-Richtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).

Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des BF ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - den Taliban - handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG (in der aktuell geltenden Neufassung der Status-Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 L 337/9, diesbezüglich inhaltlich unverändert) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Der BF hat glaubhaft dargelegt, dass nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er aufgrund seiner Tätigkeit im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.

Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die grundsätzliche Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich des BF Sorge zu tragen. Er kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen, dass er angesichts des ihn betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände kann im Fall des BF nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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