I402 2013619-1•BVwG I402 2013619-1
I402 2013619-1Tribunal Administrativo Federal6 de fev. de 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I402 2013619-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 09.09.2014 (ohne GZ, Passnr.: XXXX), betreffend Verlängerung des befristet erteilten Behindertenpasses, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG sowie § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 60 (sechzig) von Hundert (v.H.) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer war Inhaber eines vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, am 28.04.2009 ausgestellten Behindertenpasses mit bis April 2014 befristeter Gültigkeit, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% eingetragen war.
2. Mit Schreiben vom 03.04.2014 beantragte er unter Vorlage mehrerer Befunde und Arztberichte beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses.
3. Die belangte Behörde beauftragte einen ärztlichen Sachverständigen mit der Untersuchung und Begutachtung des Beschwerdeführers. Dieser erstattete am 03.06.2014 ein Gutachten, in dem er (nach näheren Ausführungen zur Anamnese, zu den derzeitigen Beschwerden des Beschwerdeführers, zu seiner Medikation etc, sowie nach Zusammenfassung der herangezogenen Berichte und Befunde) zu folgenden Aussagen gelangte:
"Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Guter Allgemeinzustand.
Ernährungszustand: Normalgewicht, ausgewogener Ernährungszustand
Größe: 178 cm, Gewicht: 77 kg, Blutdruck: 139/74 mm HG.
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus
Caput/Collum: Pupillen isokor, rund, Lichtreflex beidseits seitengleich, Pupillomotorik seitengleich intakt, kein Hinweis für Fazialisdefizit, Schilddrüse palpatorisch O.B., kein Hinweis für Jugularvenenverstauung;
Pulmo: Atemgeräusche seitengleich, Vesikularatmung beidseits, Perkussion sonor beidseits
Cor: regelmäßige normofrequente Herzfrequenz, Herzgeräusche bland
Abdomen: Bauchdecke weich, kein Druckschmerz, keine Defence, keine Resistence, Leber am Rippenbogen palpabel, Milz nicht palpabel, keine erhöhten Darmgeräusche,
Extremitäten: Alle Extremitäten aktiv und passiv frei beweglich, keine Gelenkschwellung, keine druckdolenten Gelenke
Neurologie: Grobkraft seitengleich, Sehnenreflexe seitengleich, keine patholgischen Reflexe
Gesamtmobilität - Gangbild: Erhaltene Gesamtmobilität, flüssiges Gangbild
Psycho(patho)logischer Statuts: Wach, zu Zeit Ort und Person orientiert, kooperativ
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung
Lfd.Nr. 1 Zustand nach Bauchspeicheldrüsenteilentfernung mit konsekutiver Zuckererkrankung seit 2009, seit Bauchspeicheldrüsenteilentfernung insulinpflichtige Blutzuckererkrankung mit Basisbolustherapie, moderate Einstellung, mittlerer Rahmensatz; Pos.Nr. 09.02.02; GdB: 40 %
Lfd.Nr. 2 Zustand nach Milzresektion im Rahmen Bauchspeicheldrüsenteilresektion auch Entfernung der Milz aufgrund Bösartigkeit der Speicheldrüsenentfernung notwendig geworden, unterer Rahmensatz; Pos.Nr. 10.07.01; GdB: 10 %
Lfd.Nr. 3 Arterielle Hypertonie, unter medikamentöser Monotherapie gute Blutdruckeinstellung, unterer Rahmensatz; Pos.Nr. 13.01.01; GdB 10 %
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung: Keine negative wechselseitige Beeinflussung Leiden Nummer 2 und 3 auf das führende Leiden.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Degenerative Wirbelsäulenveränderungen.
Stellungnahme zu Vorgutachten
[X] Dauerzustand
[ ] Nachuntersuchung
..."
4. Unter Heranziehung dieses Gutachtens sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.09.2014 aus, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle.
5. Dagegen richtet sich die am 14.10.2014 erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer geltend macht, dass das dem Bescheid zugrunde liegende Gutachten die folgenden Erkrankungen bzw. Behinderungen nicht berücksichtige: "Sigmaresektion mit maschineller E/E-Descendoresektomie laut onokologischem Arztbericht vom 21. Februar 2014; Kontrastmittelintoleranz laut Allergie-Ausweis vom 14. Jänner 2013". Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde Kopien eines onkologischen Arztberichtes vom 21.02.2014 und eines Allergieausweises bei. Weiters bringt die Beschwerde vor, beim Rahmensatz zum festgestellten Leiden Lfd. Nr. 2 sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer durch die Milzresektion zum "Risikopatienten" geworden sei und einem stark erhöhten Risiko "hinsichtlich aller Infektionskrankheiten (zB Pneumokokken)" ausgesetzt sei. Es sei offensichtlich nicht berücksichtigt worden, dass aufgrund der bestehenden Erkrankungen - trotz Diätberatung und Instruktion über die Einnahme von Kreon - weiterhin gravierende Verdauungsbeschwerden im Sinne von Meteorismus bestehen. Das dem Bescheid zugrunde liegende Gutachten sei daher unvollständig, weshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt werde.
6. Mit Schreiben vom 24.10.2014 (eingelangt am 30.10.2014) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den als Amtssachverständigen im Sinne von § 90 Abs. 1 KOVG bzw. § 14 Abs. 2 BEinstG für die belangte Behörde tätigen Arzt, der bereits das Gutachten im behördlichen Verfahren erstattet hatte, um Ergänzung seines Gutachtens unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der mit der Beschwerde neu vorgelegten Beweismittel. Gleichzeitig teilte es der belangten Behörde mit, dass sie anlässlich der Übermittlung des ergänzenden Gutachtens Gelegenheit haben werde, sich dazu aus ihrer Sicht zu äußern.
8. Mit ergänzendem Gutachten vom 20.11.2014 nahm der Sachverständige in Beantwortung des Auftrags des Bundesverwaltungsgerichts neuerlich Stellung und gelangte dabei zu folgenden (vom früheren Gutachten abweichenden) Aussagen:
"... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung
Lfd.Nr. 1 Zustand nach Bauchspeicheldrüsenteilentfernung mit konsekutiver Zuckererkrankung seit 2009, seit Bauchspeicheldrüsenteilentfernung insulinpflichtige Blutzuckererkrankung mit Basisbolustherapie, moderate Einstellung, mittlerer Rahmensatz; Pos.Nr. 09.02.02; GdB: 40 %
Lfd.Nr. 2 Chronische Darmstörung leichten Grades Zustand nach Darmteilresektion mit maschineller End-zu-End Descendoretostomie, oberer Rahmensatz; Pos.Nr. 07.04.04; GdB 20 %
Lfd.Nr. 3 Zustand nach Milzresektion im Rahmen Bauchspeicheldrüsenteilresektion auch Entfernung der Milz aufgrund Bösartigkeit der Speicheldrüsenentfernung notwendig geworden, fixer Rahmensatz; Pos.Nr. 10.03.11; GdB: 10 %
Lfd.Nr. 4 Arterielle Hypertonie, unter medikamentöser Monotherapie gute Blutdruckeinstellung, unterer Rahmensatz; Pos.Nr. 05.01.01; GdB 10 %
Lfd.Nr. 5 Kontrastmittelintoleranz, analog leichter Immundefekt, unterer Rahmensatz innerhalb der Position; Pos.Nr. analog 10.3.13; GdB 10 %
Lfd.Nr. 6 Funktionseinschränkung der Wirbelsäule geringeren Grades, unterer Rahmensatz innerhalb der Position; Pos.Nr. 02.01.01; GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Negative wechselseitig Beeinflussung Leiden Nummer 2 auf das führende Leiden, keine negative wechselseitige Beeinflussung Leiden Nummer 3, 4, 5, 6 auf das führende Leiden; Steigerung des führenden Leidens um 2 Stufen somit 20 %.
...
Stellungnahme zu Vorgutachten:
In der Untersuchung vom 3.6. wurde explizit nach Verdauungsstörungen bei Zustand nach Darmteilresektion gefragt, Zu diesem Zeitpunkt wurden keine Verdauungsbeschwerden angeführt. Siehe Punkt 3:
Anamnese (... ‚diesbezüglich aktuell keine Diarrhö oder Obstipation ...'), und nochmal im Rahmen des systematischen Körperanamnese; (Gastronintestinal: Kein Sodbrennen, kein Aufstoßen, keine OB Schmerzen, keine früheren Magen/Duodenalulzera, keine frühere Gastritis, keine Diarrhoe, keine Obstipation, keine Hämatichezie, keine Menäna Je nach Ernährung Sodbrennen. Laut Patient bestehen aber Beschwerden in der aktuellen Stellungnahme: ‚Gravierende Verdauungsbeschwerden im Sinne von Meteorismus' Diese Beschwerden sind als Folge der Entfernung der Bauchspeicheldrüse mit damit Mangel der Bauchspeicheldrüsenenzyme zu erklären, welche eine Verdauung der Lebensmittel bedingen würde. Aus diesem Grund wurde diese Verdauungsstörung analog einer Darmstörung leichten Grades festgestellt. Eine Kontrastmitteltoleranz wurde im Rahmen der Untersuchung am 3.6.2014 nicht angeführt. Eine Berücksichtigung erfolgt. Jedoch ist eine wechselseitige negative Beeinflussung einer Kontrastmittelallergie auf das führende Leiden nicht gegeben. Die eingeführte Funktionseinschränkung Leiden Nummer 2 (Zustand nach Milzresektion) ist in der aktuellen Einschätzungsverordnung als fixer Rahmensatz mit 10% angeführt. Laut Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule von Facharzt Dr. Schön vom 5.11.2013 der Lendenwirbelsäule bestehen degenerative Veränderungen und ausgeprägte Bandscheibenverschmälerungen und spondylarthrotische Veränderungen. Im Rahmen der Anamnese am 3.6.2014 konnte keine Schmerzmedikation erhoben werden, die auf eine dauerhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule oder von Gelenken rückschließen würde noch wurde eine wesentliche Funktionseinschränkung der Wirbelsäule angegeben. Auch eine höhergradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule kann in keinem negativ wechselseitigen Zusammenhang mit dem führenden Leiden gebracht werden. Insgesamt ist aktuell von einer leichten Steigerung der Behinderung (aufgrund der neu aufgetretenen Verdauungsstörungen) im Sinne des Hauptleidens und damit sich wechselseitig negativ beeinflussenden Leiden im Vergleich zum Gutachten von 2009 auszugehen.
[X] Dauerzustand
..."
9. Dieses Gutachten wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Wege der belangten Behörde unter Beifügung eines Begleitschreibens übermittelt. Die belangte Behörde nahm von der ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu diesem ergänzenden Gutachten nicht Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht stellte das ergänzende Gutachten dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs zu. Einwände des Beschwerdeführers sind nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad seiner Behinderung beträgt 60 %. Dabei handelt es sich derzeit um einen Dauerzustand.
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Gutachten, das durch ein im Beschwerdeverfahren eingeholtes ergänzendes Gutachten des beigezogenen ärztlichen Amtssachverständigen korrigiert und unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers und der von ihm neu vorgelegten Befunde berichtigt wurde. Die darin getätigten Ausführungen des Sachverständigen konnten in Summe als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden; der Inhalt des ergänzenden Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das (ergänzte) Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Einschätzung des Grades der Behinderung durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % vom Bundessozialamt ein Behindertenpass (unter anderem) auszustellen, wenn sie einem der in den § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 leg.cit. aufgezählten Personenkreise angehören. Personen, die nicht den dort angeführten Personenkreisen angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. Eine solche Rechtsvorschrift ist § 35 Abs. 2 EStG, wonach das Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservice) einem Steuerpflichtigen "den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen" hat.
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (§ 42 Abs. 1 BBG).
3.2.2. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Sozialministeriumservice diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen bzw. bei Wegfall der Voraussetzungen den Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Sozialministeriumservice einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Der vom Beschwerdeführer noch vor Ende der Gültigkeitsdauer seines bislang befristet bis 04/2014 ausgestellten Behindertenpasses bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag auf "Verlängerung des befristeten Behindertenpasses" war seit Ablauf der Befristung als Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses zu werten.
3.2.3.1. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. Abweichend davon sieht § 55 Abs. 4 BBG für bestimmte Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I 81/2010 (somit am 01.09.2010) anhängig waren oder bis zum 31.08.2013 anhängig gemacht wurden, die Einschätzung nach der vor In-Kraft-Treten der Einschätzungsverordnung geltenden Rechtslage vor. Dies trifft auf den Beschwerdefall nicht zu, weshalb die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, vorzunehmen war.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
3.2.3.2. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
3.2.4. Diesen Anforderungen ist das (im Beschwerdeverfahren ergänzte) Gutachten des Sachverständigen nachgekommen.
Wie bereits bei Darstellung des Verfahrensgangs (unter I.) ausgeführt und im Sachverhalt festgestellt wurde (II.1.), hat sich im Vergleich zum Sachverständigengutachten, das dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt worden ist, basierend auf den Untersuchungen des Sachverständigen im Beschwerdeverfahren eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ergeben, da im Beschwerdeverfahren objektiviert werden konnte, dass aus ärztlicher Sicht (zusätzlich) von einer chronischen Darmstörung leichten Grades auszugehen war, die der Positionsnummer 07.04.04 der Einschätzungsverordnung zuzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 20 % zu veranschlagen ist. Weiters stellte der Sachverständige mit näherer Begründung fest, dass dieses Leiden das mit einem Grad der Behinderung von 40 % veranschlagte führende Leiden wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung "um 2 Stufen somit 20 %" erhöht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % ergibt.
3.2.5. Es konnte somit ein Grad der Behinderung von 60 v. H. objektiviert werden. Der ärztliche Sachverständige gab im Gutachten an, dass es sich beim festgestellten Zustand um einen "Dauerzustand" handle. Es sind daher keine Änderungen in den Voraussetzungen der Zuerkennung eines Behindertenpasses abzusehen. Folglich hat der Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs. 2 BBG Anspruch auf Ausstellung eines Behindertenpasses ohne Befristung.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
3.3.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.3.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal in einer Situation, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
3.3.3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und der über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BBG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung (vgl. Pkt. II.3.2.3.2.) des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BBG bzw. dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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