I402 2003069-1•BVwG I402 2003069-1
I402 2003069-1Tribunal Administrativo Federal6 de fev. de 2015
Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten
I402 2003069-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Gerhard KNITEL und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der Dr. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 23.01.2014, ohne GZ (BP Nr. XXXX), betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit einem ausgefüllten Antragsformular des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, (nunmehr Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, im Folgenden: belangte Behörde) die "Neufestsetzung des Grades meiner Behinderung im Behindertenpass". Diesen Antrag deutete die belangte Behörde (offenkundig angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin bis dahin kein Behindertenpass ausgestellt worden war) als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Ihren Angaben im Antrag zufolge berief sich die Beschwerdeführerin auf mehrere bei ihr vorliegende Gesundheitsschädigungen ("beidseitige Spondylolyse Meyerding II./III., rechtskonvexe deg. Lumbalskoliose, Ostean, inkomplette lumbosakrale Bogenschlussstörung, Osteochondrose L3/L4 L5/S1 erosiv, Neuroforamielle Stenose L5/S1") und legte darüber hinaus ein Konvolut von Arztberichten und Befunden vor, aus denen noch weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen abzulesen waren.
2. Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.11.2013 einem ärztlichen Sachverständigen zur Untersuchung und Begutachtung zwecks Einschätzung des Grades der Behinderung zu. Dabei fasste sie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitsschädigungen wie folgt zusammen: "degenerative Spondyloyse mit Listhese 2. bis 3. Grades, coronare STIR, coronare T1, Lumbalskoliose, Ostean". Zur Klarstellung, ob ihr Antrag so gemeint sei, dass sie nur die im ausgefüllten Antragsformular handschriftlich aufgezählten Gesundheitsschädigungen geltend mache, nicht aber auch jene, die sich zusätzlich aus den dem Antrag beigelegten vorgelegten Befunden und Attesten ergeben, wurde die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert.
3. Der von der belangten Behörde befasste Sachverständige erstattete nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.12.2013 ein Gutachten. Auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und Arztbriefe wird darin nicht näher Bezug genommen. Die zentrale Aussage des Gutachtens stellt sich wie folgt dar:
"Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 9.12.2013:
Lfd. Nr. 1; Wirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen:
Pos. Nr. 02.01.02.; GdB %: 30
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Ad lfd.Nr. 1 Richtsatzposition 02.01.02 wegen Schmerzen in der Wirbelsäule bei röntgenologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen; unterer Rahmensatzwert aufgrund uneingeschränkter Wirbelsäulenbeweglichkeit; neurologische Ausfälle liegen nicht vor.
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
...
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.: Gastritis (Magenbeschwerden), Osteom."
4. Mit Schreiben vom 11.02.2014 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ein Konvolut weiterer Befunde und Arztbriefe vor.
5. Die belangte Behörde befasste damit ihren ärztlichen Dienst, welcher dazu (ohne nähere Begründung) mitteilte: "gleichbleibende Einschätzung". Parteiengehör wurde der Beschwerdeführerin dazu vor Bescheiderlassung nicht gewährt.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und begründete dies damit, dass "das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben" habe, dass der Grad der Behinderung 30 % beträgt und dass "die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens" einem Beiblatt zu entnehmen seien, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde. Als Beiblatt zum Bescheid wurde jene Seite des Gutachtens vom 09.12.2013 beigefügt, in der die oben zitierten zentralen Aussagen dieses Gutachtens angeführt sind. Eine nähere Auseinandersetzung mit den weiteren von der Beschwerdeführerin im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen und vorgelegten Unterlagen ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.
7. In der dagegen erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idgF, liege eine Behinderung in Höhe von mindestens 50 Prozent vor, wenn wie unter Positionsnummer 02.01.03 (Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen schweren Grades) erläutert, "radiologische Veränderungen und klinische Defizite" vorliegen. Diese seien bei ihr mehrfach durch eine Skelettszintigrafie, LWS-Funktionsaufnahmen, MRTs und CTs nachgewiesen. Entsprechend der daraus hervorgehenden Befunde leide sie, wie auch in der genannten Positionsnummer der Einschätzungsverordnung angeführt, unter "maßgeblichen Einschränkungen im Alltag". Diese würden sich bei ihr vor allem durch einen "chronischen Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen" bemerkbar machen, der medikamentös nicht wirklich in den Griff zu bekommen sei. Ihre chronischen Dauerschmerzen würden sich vor allem aus dem auch in der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter dem Punkt "Funktionseinschränkungen schweren Grades" angeführten "fortgeschrittenen Stadium des Wirbelgleitens, Spinalkanalstenose mit Claudicatio spinalis" erklären. Unter Zitierung der von ihr im Verfahren vorgelegten Befunde bzw. Atteste führt die Beschwerdeführerin näher aus, dass bei ihr eine "Ventralverschiebung um 50% Meyerding zweiten bis dritten Grades" nachgewiesen sei, ebenso eine "hochgradige neuroforaminale Stenose L5/S1 beidseits" mit "beidseitiger Nervenwurzelkompression L5", außerdem eine massive rechtskonvexe Lumbalskoliose mit erosiver Osteochondrose L2/L3, L3/L4 mit Vakuumphänomen sowie L5/S1" und eine "zentrale subligamentäre Bandscheibenextrusion L4/5 mit leichter Duralsackimpression". Dieses Krankheitsbild sei das Ergebnis eines langjährigen Prozesses. Denn bereits im Alter von 21 Jahren habe ihre angeborene Wirbelbogenschlussstörung zu so massiven Beschwerden geführt, dass sie sich seit 1974 bis heute in einer physiotherapeutischen Dauerbehandlung befinde. Doch erst seit 1994 würden sich so starke Schmerzen bemerkbar machen, dass eine langfristige Medikamenteneinnahme notwendig sei und immer wieder neu eine Operation erwogen worden sei. Allerdings leide sie bis heute an den Nebenwirkungen dieser Mittel durch eine chronische Gastritis, die außerdem durch ihre drei Bauchoperationen verstärkt sei. Ihre Dauerschmerzen beeinträchtigten insofern ihre berufliche Tätigkeit, als sie ihre Vorlesungen teilweise wegen Schmerzen und Kribbelgefühlen vor allem im rechten Bein nicht mehr beschwerdefrei halten könne und die für ihre Lehrtätigkeit benötigten Bücher nicht mehr tragen könne.
8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Die Feststellung des Verfahrensgangs ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist nicht strittig.
3.1. Gegen Bescheide der belangten Behörde kann gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 46 BBG und § 1a Sozialministeriumservicegesetz, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
3.2. Die am 06.02.2014 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.3. § 45 Abs. 3 BBG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen hat. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Nach § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in den in § 45 Abs. 3 leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Über die Beschwerde hat daher ein solcher aus einem fachkundigen Laien- und zwei Berufsrichtern zusammengesetzter Senat zu entscheiden.
3.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
3.5.1. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist (unter den dort näher geregelten Voraussetzungen) behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen.
3.5.2. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.
3.6.1. Die Behörde hat das eingeholte Gutachten auf seine Vollständigkeit, seine Widerspruchsfreiheit und seine Schlüssigkeit zu überprüfen. Stützt sie sich auf ein unschlüssiges, widersprüchliches oder unvollständiges Gutachten, kommt sie ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nach (VwSlg. 12.654 A/1988; Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 52 Rz 62)..
3.6.2. Ein Gutachten ist freilich nicht schon deshalb unschlüssig, weil es äußerlich nicht allen formalen Ansprüchen genügt. Es ist daher grundsätzlich unschädlich, wenn das Gutachten nicht ausdrücklich als "Gutachten", sondern durch einen anderen Begriff bezeichnet wird (zB "Äußerung" oder "gutachtliche Stellungnahme"), wenn es nicht förmlich in "Befund" und "Gutachten" ieS gegliedert wird, oder wenn ihm Hinweise auf die Grundlagen der vertretenen Fachmeinungen oder Literaturhinweise fehlen (s Hengstschläger/Leeb aaO mwN). Maßgeblich für die Schlüssigkeit ist vielmehr die Beachtung der inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten (Befund mit Anführung der tatsächlichen Grundlagen und der Art ihrer Beschaffung, sowie Gutachten im engeren Sinn; siehe dazu zB Hengstschläger/Leeb aaO Rz 59). Zu den inhaltlichen Anforderungen gehört, dass erkennbar ist, auf welche Tatsachenannahmen sich der Sachverständige als Grundlage seiner Beurteilung bezieht, und dass der Teil, der als Gutachten im engeren Sinn (bzw. Schlussfolgerung) anzusehen ist, so verfasst ist, dass eine Überprüfung der Aussagen des Sachverständigen auf ihre Schlüssigkeit möglich ist, dass also vom Sachverständigen dargelegt wird, auf welche Weise er zu seinem Urteil gekommen ist, wobei es ihm obliegt, die Erfahrungssätze seines Fachgebietes in ihrer konkreten Anwendung auf den zu beurteilenden Einzelfall in einer für nicht Sachkundige einsichtigen Weise offen zu legen (Hengstschläger/Leeb aaO Rz 60).
3.7. Legt man diese Anforderungen auf das Vorgehen der belangten Behörde im Beschwerdefall um, zeigt sich, dass diese ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist:
3.7.1. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten nimmt nicht auf die vorgelegten Befunde oder auf die einzelnen von der Beschwerdeführerin im Antrag geltend gemachten Leiden und/oder die in den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen attestierten Gesundheitsbeeinträchtigungen Bezug. Eine ausdrückliche förmliche Bezugnahme auf diese Atteste im Gutachten wäre allenfalls dann verzichtbar, wenn aus dem Gutachten auf andere Weise (auch für medizinische Laien) erkennbar wäre, inwiefern diese Atteste in die Beurteilung des Sachverständigen jeweils eingeflossen sind. Dies lässt das Gutachten jedoch nicht erkennen.
3.7.2. Aber auch soweit das Gutachten auf einzelne der im Antrag (samt Beilagen) relevierten Umstände bzw. Leiden Bezug nimmt, kann es nicht als schlüssig angesehen werden: Zwar wird erörtert, aus welchen Gründen innerhalb eines Rahmensatzes ein niedriger Wert veranschlagt wurde ("unterer Rahmensatzwert aufgrund uneingeschränkter Wirbelsäulenbeweglichkeit; neurologische Ausfälle liegen nicht vor"), doch wird nicht nachvollziehbar begründet, warum die festgestellten "Wirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen" der Position 02.01.02 (Rahmen 30-40%) zugeordnet worden sind und nicht etwa der Position 02.01.03 (Rahmen 50-80%). Aus welchen Gründen der Sachverständige den bei der Beschwerdeführerin vorgefundenen Zustand der einen und nicht der anderen Position zuordnet, wird im Gutachten nicht angesprochen. Auch eine Begründung dafür, warum jene Gesundheitsbeeinträchtigungen, die der Sachverständige zwar als gegeben festhält, die seiner Auffassung nach jedoch keinen Grad der Behinderung begründen (Gastritis, Osteom), so beurteilt wurden, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.
3.7.3. Schließlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, nachdem ihr die belangte Behörde das eingeholte Gutachten zur Wahrung des Parteiengehörs zugestellt hatte, weitere Befunde und Atteste vorgelegt hat. Zur Beurteilung dieser Befunde und Atteste hat die Behörde nicht neuerlich den ärztlichen Sachverständigen beauftragt, sondern eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes eingeholt, die sich in folgender Feststellung erschöpfte:
"gleichbleibende Einstufung". Zu dieser - nicht näher begründeten - Stellungnahme des ärztlichen Dienstes gewährte die belangte Behörde im Übrigen kein Parteiengehör. Diese Stellungnahme kann nicht als Gutachten angesehen werden. Sie lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde aus medizinischer Sicht für die Einstufung irrelevant sein sollten.
3.8. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. Für den Fall, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat, kommt dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".
3.9. Angesichts der aufgezeigten Mängel im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nur im Ansatz ermittelt hat. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen. Bei Erlassung ihres Ersatzbescheides wird die belangte Behörde darauf zu achten haben, auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Befunde und Atteste der Beschwerdeführerin einer ordnungsgemäßen Begutachtung zuzuführen. Da das bisher eingeholte Gutachten ausschließlich (als einen GdB begründend) auf Wirbelsäulenbeschwerden und (als keinen GdB begründend) auf Gastritis und auf ein Osteom eingegangen ist, wird die Behörde in diesem Zusammenhang - etwa durch Einholung einer entsprechenden Klarstellung durch die Beschwerdeführerin - vorab zu klären haben, ob die Beschwerdeführerin ihren Antrag tatsächlich ausschließlich auf diese im Gutachten angesprochenen Leiden stützen wollte oder ob sie auch die sonstigen in den (bei Antragstellung, nach Einräumung von Parteiengehör und schließlich als Beilage zu ihrer Beschwerde) vorgelegten Unterlagen attestierten Umstände als anspruchsbegründend geltend macht (in den von ihr vorgelegten Unterlagen ist zB die Rede von einem "Bild einer Femotopatellagelenksarthrose rechts, einer Arthrose in der Fußwurzel links sowie in den Großzehengrundgelenken beidseits" [Arztbrief Medizinische Universität Innsbruck, Universitätsklinik f Nuklearmedizin 20.10.2011], beziehungsweise von "Retropatellararthrose" [Medizinische Universität Innsbruck, Universitätsklinik für Orthopädie, Befund vom 03.11.2011], oder auch von "Heberden-Arthrosen Hand rechts, Zyste Os scaphoid links"). In diesem Fall hätte sich die Begutachtung auch auf diese Umstände zu beziehen.
3.10.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.10.2. Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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