W217 2013132-1•BVwG W217 2013132-1
W217 2013132-1Tribunal Administrativo Federal5 de fev. de 2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß, Unzuständigkeit, Zurückweisung
W217 2013132-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde der XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 11.09.2014, GZ: VA-VR 18162665/14-Schu, hinsichtlich Spruchpunkt A) I. zu Recht erkannt, hinsichtlich Spruchpunkt A) II. beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
II. Der Antrag, "der XXXX den Status einer Einrichtung der Erwachsenenbildung gem. § 2 des BG 171/1973 durch Bescheid zuzuerkennen", wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (folgend kurz "WGKK" bzw. belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 16.07.2014, GZ: 11-2014-BW-MS1Z2-003XE, der Beschwerdeführerin (folgend kurz "BF"), XXXX, gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) einen Beitragszuschlag in der Höhe von 680,-- Euro vorgeschrieben.
Die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung für XXXX, sei nicht innerhalb der Frist von 7 Tagen erfolgt.
2. Mit Schreiben vom 22.07.2014 erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass das beschwerdeführende Unternehmen eine Einrichtung der Erwachsenenbildung sei und Ziele gem. § 2 (1) 1 des Bundesgesetzes vom 21.3.1973 über die Förderung der Erwachsenenbildung verfolge. Bis dato sei von Seiten der WGKK kein ablehnender Bescheid zum Ansuchen um Gewährung des Status einer Erwachsenenbildungseinrichtung erlassen worden. Da alle Voraussetzungen für dessen Gewährung erfüllt seien, sei die BF davon ausgegangen, dass sie als Erwachsenenbildungseinrichtung geführt würde. Die Anmeldungen seien demnach fristgerecht erfolgt, weshalb kein Beitragszuschlag vorzuschreiben sei.
3. Mit Schreiben vom 11.08.2014 erteilte die belangte Behörde der BF einen Verbesserungsauftrag und ersuchte, binnen einer Frist von 14 Tagen Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und ein Begehren vorzubringen.
4. Mit Schreiben vom 03.09.2014 führte die BF aus, dass die Fristen des § 33 Abs. 1 und 1a ASVG für sie nicht gelten würden, da sie eine Einrichtung der Erwachsenenbildung im Sinne der Verordnung BGBl II Nr. 409/2002 sei. In dieser Verordnung werde u.a. geregelt, dass die entsprechenden, rechtlich zulässigen, rückwirkenden Anmeldungen vorgenommen werden könnten. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlags wegen nicht fristgerechter Vorlage von Anmeldungen sei daher rechtswidrig. Die BF beantragte, ihr den Status einer Einrichtung der Erwachsenenbildung gemäß § 2 des Bundesgesetzes 171/1973 durch Bescheid zu zuerkennen, den Bescheid vom 16.07.2014 aufzuheben und einen mündlichen Erörterungstermin beim Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2014, Zl. VA-VR 18162665/14-Schu, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die belangte Behörde stellte fest, dass für die 17 namentlich genannten freien DienstnehmerInnen die Anmeldung ab 01.01.2014 nicht innerhalb der Meldefrist erstattet, sondern erst am 07.07.2014 in der WGKK eingelangt seien. Die Anmeldungen vor Arbeitsantritt seien nicht erstattet, die vollständigen Anmeldungen seien nicht fristgerecht erstattet worden. Bei der BF handle es sich nicht um eine Erwachsenenbildungseinrichtung, was dieser mit Schreiben vom 26.09.2013 mitgeteilt worden sei. In diesem Schreiben sei die BF ersucht worden, mitzuteilen, welche Rechte und Pflichten aus dem ASVG festgestellt werden sollten. Eine Reaktion auf dieses Schreiben seitens der BF sei nie erfolgt. Bei Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages sei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auf die Tatsache Bedacht genommen worden, dass die Meldepflichtige innerhalb der letzten zwölf Monate bereits mehrmals gegen die Meldebestimmungen verstoßen habe. Da die betreffenden Meldungen zweifellos verspätet in der Kasse eingelangt seien, würden durch die Nichtvorschreibung eines Beitragszuschlages die gesetzlich vorgeschriebenen Meldebestimmungen ad absurdum geführt werden.
6. Mit Schreiben vom 03.09.2014, zur Post aufgegeben am 30.09.2014, stellte die BF einen Vorlageantrag, begehrte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die aufschiebende Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG..
7. Am 16.10.2014 erfolgte die Vorlage des gegenständlichen Verfahrensaktes beim Bundesverwaltungsgericht.
8. Mit Schreiben vom 26.11.2014 teilte die belangte Behörde die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge sowie die Höhe der Verzugszinsen mit:
Name Beitragsgrundlage Beitrag Zinsen
XXXX Euro 5.473,32 Euro 2.129,16 Euro 32,76
XXXX Euro 3.893,32 Euro 1.125,48 Euro 17,34
XXXX Euro 22.727,46 Euro 8.840,94 Euro 136,15
XXXX Euro 3.133,32 Euro 1.218,84 Euro 18,76
XXXX Euro 16.971,82 Euro 6.563,16 Euro 101,09
XXXX Euro 2.773,32 Euro 1.078,80 Euro 16,61
XXXX Euro 3.097,32 Euro 1.204,86 Euro 18,56
XXXX Euro 5.289,30 Euro 2.057,58 Euro 31,69
XXXX Euro 5.653,32 Euro 2.199,12 Euro 33,87
XXXX Euro 2.773,32 Euro 1.078,80 Euro 16,61
XXXX 6.173,34 Euro 2.401,30 Euro 36,99
XXXX Euro 3.901,32 Euro 1.517,64 Euro 23,38
XXXX Euro 6.670,32 Euro 2.594,76 Euro 39,96
XXXX Euro 4.633,32 Euro 1.802,40 Euro 27,76
XXXX Euro 7.779,30 Euro 3.026,10 Euro 46,60
XXXX Euro 5.353,32 Euro 2.082,48 Euro 32,07
XXXX Euro 29.33,34 Euro 1.141,02 Euro 17,58
Gesamt Euro 42.062,44 Euro 647,77
Da die BF die freien DienstnehmerInnen mit 30.06.2014 wieder abgemeldet habe, seien die Beträge nicht bis zum Zeitpunkt des Einlangens der Anmeldung, sondern bis zum Zeitpunkt der Abmeldung berechnet worden, somit jeweils für einen Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014. Die Vorschreibung sei in der Beitragsgruppe M1R erfolgt, der Prozentsatz betrage 38,90 %.
Die BF habe bereits mehrfach (in den Jahren 2010, 2013 und 2014) gegen die gesetzlichen Meldebestimmungen verstoßen, der Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 680,-- liege sichtlich im untersten Bereich.
9. Mit Schreiben vom 28.01.2015 bestätigte die BF, dass die genannten DienstnehmerInnen Entgelt in der von der belangten Behörde bezifferten Höhe tatsächlich bezogen hatten. Die BF verwies jedoch auf ein Schreiben des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 30.09.2002, GZ 21.105/124-2/02, aus welchem die Sonderregelung für die Einrichtungen der Erwachsenenbildung folgendermaßen hervorgehe:
"Ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG eintritt bzw. eine Anmeldung zu erstatten ist, wird ex post durch Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Honorars beurteilt. Dabei ist so vorzugehen, dass das in den jeweiligen Kalenderhalbjahren (jeweils von Jänner bis Ende Juni bzw. von Juli bis Ende Dezember) zustehende Honorar aus sämtlichen Kursen zu ein und derselben Erwachsenenbildungseinrichtung unabhängig vom Beschäftigungszeitraum auf die Kalendermonate des jeweiligen Kalenderhalbjahres aufgeteilt wird.
Ergibt sich aufgrund dieser Durchrechnung und unter Anwendung der Aufwandspauschale nach der Verordnung gemäß § 49 Abs. 7 ASVG ein durchschnittliches monatliches Entgelt von 0 €, so tritt keine Pflichtversicherung nach dem ASVG ein. Ergibt sich hingegen ein durchschnittliches monatliches Entgelt von über 0 €, so ist eine Anmeldung der betreffenden Personen nach Ende des Beobachtungszeitraumes von Jänner bis Ende Juni bis zum 7. August, nach Ende des Beobachtungszeitraumes von Juli bis Ende Dezember bis zum 7. Februar zu erstatten."
Da das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur der BF den Status einer Einrichtung der Erwachsenenbildung mit Schreiben vom 24.10.2011, GZ BMUKK- 23.000/0052-II/5/2011, zuerkannt habe und die BF exakt der vorgeschriebenen Vorgangsweise der Verordnung gefolgt sei, ersuche sie um Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Unstrittig erfolgte die Anmeldung zur Pflichtversicherung ab 01.01.2014 für die 17 namentlich genannten freien Dienstnehmer erst am 07.07.2014.
Die BF, die XXXX, hat unstrittig für die oben genannten freien DienstnehmerInnen keine Anmeldung vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger erstattet. Die BF hat bereits in den Jahren 2010, 2013 und 2014 gegen die gesetzlichen Meldebestimmungen verstoßen.
Strittig ist, ob für die BF die Fristen gemäß § 33 ASVG gelten.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der WGKK.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A) I.:
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 33 Abs. 1a leg.cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 49 Abs. 7 Z 2 leg.cit. kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß § 4 Abs. 4 feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:
(...)
Lehrende an Einrichtungen, die
vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben;
vom Arbeitsmarktservice mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, hinsichtlich dieser Dienstleistungen;
die in der Kundmachung BGBl. II Nr. 228/2001 genannten Einrichtungen einschließlich ihrer Institutionen gelten jedenfalls als Einrichtungen nach lit. a;
Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses der im angefochtenen Bescheid genannten Personen wurde von der BF nicht in Abrede gestellt.
Unstrittig ist, dass es sich bei den im angefochtenen Bescheid genannten 17 Personen um DienstnehmerInnen, vorliegendenfalls um freie DienstnehmerInnen, handelt, wie auch die - zwar erst am 07.07.2014 - erfolgte Anmeldung zeigt. Unstrittig ist weiters, dass die BF diese 17 Personen in der Zeit ab 01.01.2014 beschäftigt hat. Der Bestand der Dienstverhältnisse wird von der BF nicht bestritten. Weiters unstrittig ist, dass die BF diese freien DienstnehmerInnen erst am 07.07.2014 angemeldet hat. Auch die Höhe des von der belangten Behörde im Schriftsatz vom 26.11.2014 bezifferten Entgeltes der jeweiligen DienstnehmerInnen wurde von der BF mit Schreiben vom 28.01.2015 bestätigt.
Bestritten wird von der BF jedoch, dass die Meldevorschriften gemäß § 33 ASVG auf sie anzuwenden seien, da sie vermeint, als Einrichtung der Erwachsenenbildung gemäß dem Schreiben vom 30.09.2002 des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen eine allfällige Anmeldung der betreffenden Dienstnehmer erst nach Ende des Beobachtungszeitraumes von Jänner bis Ende Juni bis zum 07.08.(2014) erstatten zu müssen.
Das gegenständliche Verfahren bezieht sich somit allein auf die Frage, ob das ASVG eine Sonderregelung enthält, wonach eine Dienstnehmergruppe iSd § 49 Abs. 7 Z 2 ASVG nicht nach den Vorschriften des § 33 leg.cit. gemeldet werden müsste.
Gemäß § 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002 idgF gelten nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0222, festhielt, schafft § 49 Abs. 7 ASVG in Verbindung mit § 1 Z 3 der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen keine selbständige Ausnahme von der Pflichtversicherung, sondern bestimmt lediglich, unter welchen Voraussetzungen pauschalierte Aufwandsentschädigungen, die einem Dienstnehmer (im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG) oder einem freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG geleistet werden, nicht als Entgelt anzusehen sind. Diese Bestimmung ist damit vor allem für die Bildung der Beitragsgrundlage und die Bemessung der Beiträge von Bedeutung. Auswirkungen auf die Pflichtversicherung kann die Beurteilung einer Zahlung als pauschalierte Aufwandsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 7 ASVG allenfalls dann haben, wenn es dadurch zu einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG kommt und somit anstelle der Vollversicherung lediglich Teilversicherung vorliegt.
Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002 idgF, befreit zwar bis zu einer Höhe von 537,78 € Aufwandsentschädigung im Kalendermonat von einer Beitragspflicht, daraus kann jedoch nicht gefolgt werden, dass die Anmeldungen der pflichtversicherten Personen nicht innerhalb des in § 33 ASVG genannten Zeitrahmens zu erfolgen hätten.
Es kann somit dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der BF um eine Einrichtung der Erwachsenenbildung handelt, weil das ASVG keine Sonderregelung beinhaltet, dass eine Dienstnehmergruppe iSd § 49 Abs. 7 Z 2 leg.cit. nicht innerhalb des in § 33 leg.cit. genannten Zeitrahmens gemeldet werden muss.
Wie sich aus dem von der BF vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen vom 30.09.2002, GZ 21.105/124-2/02, an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergibt, handelt es sich hierbei lediglich um eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Sitzung der Sozialversicherungsträger mit Vertretern des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sowie den in der KEBÖ organisierten Einrichtungen der Erwachsenenbildung vom 23.09.2002 und stellt dieses keine verbindliche Rechtsquelle dar. Es kann daher auch keinerlei Rechtsfolgen bewirken (vgl. VwGH 27.06.2013, Zl. 2009/07/0139).
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 3 leg.cit. darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Die belangte Behörde hat die in § 113 Abs. 3 ASVG normierten Ober- bzw. Untergrenzen eingehalten:
Bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ist nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. VwGH vom 20.2.2008, Zl. 2006/08/0285 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141).
Ausgehend davon, dass die BF die Höhe des von der belangten Behörde im Schriftsatz vom 26.11.2014 bezifferten Entgeltes der jeweiligen DienstnehmerInnen bestätigte und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die BF bereits mehrmals gegen die gesetzlichen Meldebestimmungen verstoßen hat, sowie der Tatsache, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung ab 01.01.2014 erst am 07.07.2014 - und sohin um mehrere Monate verspätet - erfolgte, war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt A) II.:
Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründen würde, über dieses Begehren zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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