BVwG W208 2017175-1

W208 2017175-1Tribunal Administrativo Federal5 de fev. de 2015

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Regest

Beweisverfahren, Disziplinarverfahren, Gegenstandslosigkeit,<br/>Gehaltskürzung, Suspendierung, Unzuständigkeit,<br/>Verfahrenseinstellung, vorläufige Suspendierung, Zurückweisung

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BVwG W208 2017175-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2017175.1.00

Spruch

W208 2017175-1/4E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des BUNDESKANZLERAMTES vom 16.12.2014, GZ BKA-4.177/0004-I/2/a/2014 über die vorläufige Suspendierung beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 112 Abs. 3 BDG eingestellt.

II. Alle anderen in der Beschwerde gestellten Anträge werden gem. § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis im Bundeskanzleramt (BKA) und ist für die Kontrolle der widmungsmäßigen Verwendung von Fördergeldern zuständig.

2. Am 16.12.2014 erließ das BKA den beschwerdegegenständlichen Bescheid über die vorläufige Suspendierung des BF. Der wie folgt begründet wurde [Anonymisierung und Kürzung durch das BVwG]:

Es werden Ihnen folgende schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt, durch die Sie das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden:

1. ) mehrfache Nichtbefolgung und Missachtung von Weisungen Ihrer Vorgesetzten, [...] Frau Ministerialrätin Dr. E., und zwar

a) die schriftliche Weisung vom 30. Oktober 2014 und die mündliche Weisung vom 6. November 2014 betreffend die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen für das Theater [...] und das [...] bis 14. November 2014.

b) die im Rahmen der schriftlichen Ermahnung erteilte Weisung vom 17. November 2014, die zuvor genannten Prüfungen bis 20. November 2014 durchzuführen

c) die schriftliche Weisung vom 25. November 2014 folgende Angelegenheiten

[...]

bis 28. November 2014 zu prüfen.

d) die schriftliche Weisung vom 28. November 2014 die zuvor genannten Angelegenheiten bis 4. Dezember 2014 zu prüfen.

Darüber hinaus wurde Ihnen von Ihrer Vorgesetzten im Rahmen der schriftlichen Ermahnung vom 11. Dezember 2014 neuerlich die Weisung erteilt, die unter Punkt 1c angeführten Aufgaben bis 17. Dezember 2014 zu prüfen. Auch wenn diese Frist noch nicht vollständig abgelaufen ist, wurde festgestellt, dass Sie auch dieser Weisung bis zum heutigen Tag, selbst in den einfachsten Prüfungsfällen, nicht nachgekommen sind.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei den Ihnen seit 25.11.2014 durch Weisungen aufgetragenen Aufgaben die Vorgesetzte Ihnen bewusst auch einfache Prüfungsfälle zugewiesen hat, im Glauben daran, dass zumindest diese von Ihnen erledigt werden.

All dies vor dem Hintergrund, dass seitens der Disziplinarkommission mit Disziplinarerkenntnis vom 30. Oktober 2006, GZ BKA-460.103/0009-DK/2006, bereits einmal in der Vergangenheit festgestellt wurde, dass Sie, wegen Nichtbefolgung einer mündlich und schriftlich erteilten Weisung Ihrer früheren Vorgesetzten vom 25. November 2005 einen Antrag auf Dienstreise zu stellen, schuldhaft gegen die Dienstpflicht gemäß § 44 Abs.1 BDG 1979 verstoßen haben.

2. a) Nichtbefolgung der schriftlichen Weisung der Dienstbehörde vom 26. November 2014, GZ BKA-4.177/0001-l/2/a/2014, sich aufgrund einer Vielzahl von Krankenständen am 27. November 2014 um 12.30 Uhr zu einer Untersuchung in der Ordination des Vertrauensarztes des Bundeskanzleramtes einzufinden.

Anlass für die Erteilung der Weisung waren berechtigte Zweifel der Dienstbehörde über Ihren tatsächlichen Gesundheitszustand, denen die Tatsache, dass Sie seit 2012 eine besonders hohe Anzahl an Kurzkrankenständen aufweisen, zu Grunde lag.

Am 27. November 2014 haben Sie den Dienst wieder angetreten, ohne sich jedoch der für diesen Tag um 12.30 Uhr angeordneten Untersuchung zu unterziehen und so eine Überprüfung Ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst am 26. November 2014 vereitelt.

2. b) Nichtbefolgung der schriftlichen Weisung der Dienstbehörde vom 12. Dezember 2014, GZ BKA-4.177/0006-l/2/a/2014, sich neuerlich einer vertrauensärztlichen Untersuchung, konkret am 15. Dezember 2014 um 10 Uhr zu unterziehen.

3. ernsthaft und nachhaltig den Dienstbetrieb und das Betriebsklima bzw. den Dienstfrieden gestört zu haben und zwar durch folgendes Verhalten:

a) Die Ihnen zugewiesenen Aufgaben werden von Ihnen seit 7. November 2014 nicht erledigt und deren Erledigung auch nach ausdrücklicher Weisung von Ihrer Vorgesetzten verweigert (wie z.B. in Ihrer E-Mail vom 17. November 2014 an Ihre Vorgesetzte, wo Sie wörtlich mitgeteilt haben ‚Nein, das mache ich nicht').

Festgestellt wird, dass der Grund für die Nichterledigung der Aufgaben eine bloße Verweigerung ist und keine sachlichen Gründe entgegenstehen.

Dadurch wird die fristgerechte Erledigung von termingebundenen Maßnahmen in Ihrem Aufgabenbereich, der insbesondere die Förderkontrolle und die Bilanzanalyse umfasst, gefährdet und im Falle nicht fristgerechter Erledigung könnte dem Bund ein finanzieller Schaden entstehen. Um das zu verhindern, wurden besonders dringende Fälle, deren Bearbeitung Sie ohne sachliche Begründung verweigerten, auf andere Mitarbeiter der Abteilung zusätzlich zu deren Aufgabenbereich verteilt (siehe z.B. E-Mail vom 21. November 2014, mit dem Aufgaben Ihres Zuständigkeitsbereiches von Ihrer Vorgesetzten an MR K. und VB K. in Angelegenheiten E. bezogen auf die Errichtung des [...] verteilt wurden).

b) Durch Ihre Arbeitsverweigerung, Ihr weisungswidriges und respektloses Verhalten gegenüber Ihrer Vorgesetzten sowie durch Ihr respektloses und unkooperatives Verhalten gegenüber Ihren Kolleginnen und Kollegen, werden die dienstliche Zusammenarbeit und der Betriebsfrieden innerhalb der Abteilung nachhaltig gestört und der Dienstbetrieb in seiner Effizienz und Produktivität wesentlich beeinträchtigt (bei Anfragen der Vorgesetzten nehmen Sie eine aggressive und gegenüber Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eine passive Haltung ein; bei Abteilungsbesprechungen erfolgt von Ihnen keinerlei Mitarbeit, sondern Sie nehmen nur passiv daran teil).

4. Am 2. Dezember 2014 wollte Ihnen die Dienstbehörde durch MR Z. vorab tel. den Termin für die niederschriftliche Einvernahme zu den Ihnen vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen mitteilen. Sie reagierten äußerst aggressiv und respektlos und beendeten dieses Telefonat umgehend mit den Worten " Sie haben mir nichts zu sagen; Mitteilungen sind schriftlich an mich zu richten".

Noch am selben Tag wurden Sie schriftlich aufgefordert, sich am 3. Dezember 2014 um 14.30 Uhr bei der Leiterin der Personalabteilung des BKA, Frau MR Dr. W., zur Einvernahme einzufinden und Ihnen die Möglichkeit geboten, eine Vertrauensperson Ihrer Wahl der Vernehmung beizuziehen.

Sie erschienen verspätet zu diesem Termin und setzten Ihr aggressives Verhalten wie nachfolgend beschrieben fort:

Sie befanden sich die ganze Zeit hindurch in einem erregten Gemütszustand, der sich insbes. durch einen lauten Ton und provokante, aggressive Aussagen, wie z.B. dass der Herr Z. sich um seine Person Sorgen machen solle und die Dienstbehörde werde schon sehen, wo sie mit dieser Vorgehensweise noch hinkommen werde (Anm. gemeint dürften die Weisungen bei krankheitsbedingter Abwesenheit gewesen sein) äußerte.

Sie leisteten auch der Aufforderung von MR Dr. W. keine Folge, sich für das Gespräch hinzusetzen, sondern verharrten in einer aggressiven Position, die im Einklang mit Ihrer ebenso angriffigen Ausdrucksweise bedrohlich wirkte. Das steht auch im Einklang mit einer von Ihrer Vorgesetzten gegenüber MR Z. getätigten Aussage, dass Sie sich auch ihr gegenüber aggressiv verhalten und aufgrund Ihres Verhaltens die Vorgesetzte und Ihre Kolleginnen und Kollegen eine Kontaktaufnahme nach Möglichkeit vermeiden. Sie vermittelten den Eindruck, sich selbst und Ihre Emotionen überhaupt nicht unter Kontrolle zu haben. Es war auch nicht möglich, Ihr Verhalten, weder durch Zureden, noch durch Anweisungen zu korrigieren oder zu steuern.

Sie waren in diesem Gespräch zu keiner Kooperation bereit und Ihr Erscheinen diente offensichtlich nur dazu, pro forma der Vorladung zu entsprechen, sich aber in keiner Weise einer niederschriftlichen Einvernahme zu unterziehen.

Gemäß § 112 Abs.1 Z.3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr.333, idgF., hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Sie erfüllen diese Tatbestände indem Sie das Ansehen des Amtes durch die oben beschriebenen Auswirkungen der Nichterfüllung der Ihnen per Arbeitsplatzbeschreibung zugewiesenen Aufgaben und die wesentlichen Interessen des Dienstes durch die daraus resultierenden möglichen finanziellen Folgen, die bislang nur durch die Übernahme Ihrer Aufgaben durch Ihre Kolleginnen und Kollegen abgewehrt werden konnten sowie durch Ihr aggressives, weisungswidriges und unkontrollierbares Verhalten, gefährden.

Durch die Verweigerung von zwei vertrauensärztlichen Untersuchungen, die ebenfalls schwere Dienstpflichtverletzungen darstellen, verhindern Sie weiters allfällige Gründe für Ihr nicht nachvollziehbares Verhalten festzustellen, um entsprechende Maßnahmen treffen zu können.

Angesichts der Vielzahl und der Schwere der Ihnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen war die Dienstbehörde gezwungen Sie mit sofortiger Wirksamkeit vom Dienst zu entheben (vorläufige Suspendierung) und Ihnen das Betreten der Amtsräume des Bundeskanzleramtes zu untersagen.

3. Mit Schriftsatz vom 12.01.2015 brachte der BF gegen den oa. Bescheid eine ausführliche Beschwerde ein, der unter anderem eine Mitteilung der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BKA (DK) beilag, dass dessen Selbstanzeige gem. § 111 BDG durch die Dienstbehörde am 12.12.2014 weitergeleitet und am 15.12.2012 bei der DK eingetroffen sei.

Die Beschwerde ist sinngemäß damit begründet, dass die vorläufige Suspendierung den Zweck verfolge ihn einzuschüchtern, weil er in einem Fördervorgang in Millionenhöhe die Bestätigung der widmungsgemäßen Verwendung verweigert und Anzeige an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) erstattet habe. Er habe mit seinem Vorgehen weder das Ansehen des Amtes noch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, sondern habe finanziellen Schaden vom Bund abwenden wollen. Seine Krankenstandstage würden im abteilungsinternen Vergleich im unteren Bereich liegen und zum Teil das Resultat des schlechten Betriebsklimas sein. § 52 Abs. 2 BDG ziele auf Langzeitkrankenstände ab, die Untersuchung sei nur zur Einschüchterung angeordnet worden.

Die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG würden nicht vorliegen.

Er beantrage:

  1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben;

  2. die Gehaltskürzung ab dem Tag der Suspendierung rückgängig zu machen;

  3. die Rückforderungsquote von XXXX-Förderungsmitteln seit dem Bestehen der Abteilung (seit 2003) zu ermitteln;

  4. die Rückforderungsquote von XXXX- und XXXX-Förderungen zu vergleichen;

  5. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

  6. gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

  7. die Daten aller seiner Krankenstände ab dem Jahr 1978 bei der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes einzuholen.

  8. Erhebungen bei den Kolleginnen und Kollegen in der XXXXsektion bezüglich seines Verhaltens einzuholen, um festzustellen, ob der Betriebsfrieden durch sein Verhalten "innerhalb der Abteilung" "nachhaltig gestört" worden sei.

4. Mit Schreiben vom 14.01.2015 (eingelangt am 15.01.20015) legte die Dienstbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor.

5. Am 15.01.2015 verfügte die DK, der die Beschwerde gem. § 112 Abs. 3 BDG vorgelegt worden war, mit GZ BKA 460.108/0002-DK/2015 keine Suspendierung des BF, weil sie die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG als nicht vorliegend sah.

6. Mit Schriftsatz vom 26.01.2015, (eingelangt am 28.01.2015) legte das BKA den oa. Bescheid des BKA dem BVwG vor und teilte in einem mit, dass die Disziplinaranwältin, am 21.01.2015 ausdrücklich auf die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid verzichtet habe.

7. Mit Schreiben vom 02.02.2015 teilte der BF mit, dass er den Bescheid der DK, GZ BKA-460.108/0002-DK/2015, nicht bekämpfen werde und ebenfalls auf ein Rechtsmittel verzichte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht. Sie richtet sich gegen den Bescheid des BKA vom 16.12.2014, GZ BKA-4.177/0004-I/2/a/2014 über die vorläufige Suspendierung. Die vorläufige Suspendierung hat mit Rechtskraft des Beschlusses der DK vom 15.01.2015, GZ BKA 460.108/0002-DK/2015 am 15.01.2015 geendet, weil diese die Suspendierung nicht ausgesprochen hat.

Der 63-jährige BF war knapp ein Monat vorläufig von Dienst suspendiert und musste für diesen Zeitraum gem. § 112 Abs. 4 BDG eine Gehaltskürzung auf 2/3 seines Monatsbezuges hinnehmen. Einen Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung hat er erst in der Beschwerde an das BVwG gestellt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten und ihm Verfahrensgang angeführten Verwaltungsakten, insbesondere dem Bescheid (samt Beilagen) und der Beschwerde des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zuständigkeit und Verhandlungspflicht

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Abs. 3).

Gem. § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt, wird vom BVwG aber nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Suspendierung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH u. VfGH 30.11.2004, B 94/04, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d. Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 darstellt. Suspendierung und Bezugskürzung sind nur eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende vorläufige Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang des Disziplinarverfahrens ab (VwGH 06.03.2008, 2007/09/0142). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:

§ 112 (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.

(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

Die relevante Bestimmung des Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002 lautet:

§ 13. Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlass gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,

2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder

3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) judiziert dazu in ständiger Rechtsprechung:

"Mit dem [rechtskräftigen] Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gem. § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt (VwGH 06.09.2012, 2012/09/2012, 15.02.2013, 2012/09/0149).

Der Beschwerdeführer erklärte unter anderem, im Falle der Einstellung wegen Klaglosstellung werde ihm die Möglichkeit beschnitten, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen vorläufigen Suspendierung und allenfalls aus der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Suspendierung erwachsende Ansprüche [...] geltend zu machen. Damit wäre der Beschwerdeführer nur dann im Recht, wenn durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides noch über die vorläufige Suspendierung hinaus wirkende Beeinträchtigungen subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers behoben werden könnten. Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu. Soweit der Beschwerdeführer nämlich auf leistungsabhängige Einnahmen [...] Bezug nimmt, könnte ihm auch die Aufhebung des Bescheides keinen Anspruch auf deren Nachzahlung vermitteln, weil sie nichts an dem Umstand ändern könnte, dass der Beschwerdeführer während der Dauer der vorläufigen Suspendierung mangels tatsächlicher Verrichtung der angeführten Tätigkeit keinen Anspruch auf diese - leistungsabhängigen - Einnahmen erwerben konnte (Hinweis B vom 30.3.2006, Zl. 2005/09/0016). Im Übrigen ist mit der vorläufigen Suspendierung - anders als mit der von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügten Suspendierung (vgl. § 112 Abs. 4 BDG 1979) - keine Bezugskürzung von Gesetzes wegen verbunden (VwGH 30.08.2006, 2005, 09/0059). [Anmerkung: Seit der Novelle BGBl. I Nr. 140/2011 ist auch eine vorläufige Suspendierung mit einer ex lege eintretenden Kürzung der Bezüge verbunden, sodass der letzte Satz des Rechtssatzes, aufgrund der geänderten Rechtslage, keine Gültigkeit mehr hat.]

Die Minderung der Bezüge ist eine vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Rechtsfolge der Suspendierung, der aber keine Strafbedeutung zukommt. Durch die Bezugskürzung soll vielmehr ein Ausgleich für die durch den Verdacht einer schweren schuldhaften Pflichtverletzung bedingte Nichtdienstleistung geschaffen werden. Mit der gesetzlichen Regelung über die Kürzung der Bezüge bei der Suspendierung sollte dem Eindruck entgegengewirkt werden, dass öffentlich-rechtliche Bedienstete, die im Verdacht einer schwereren Pflichtverletzung stehen und daher von der Dienstleistung ausgeschlossen werden müssen, ohne Dienstleistung weiter die vollen Bezüge erhalten (VwGH 28.09.1993, 92/12/0259).

Das Rundschreiben des BKA zur Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, 24.03.2014, GZ 920.900/0001-III/5/2014 (www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 14) führt zur Auslegung des § 112 Abs. 2 und Abs. 3 BDG aus:

"Gegen die Verfügung einer vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde kann (aus verfassungsrechtlichen Gründen) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass die vorläufige Suspendierung weiterhin unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen ist, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet wie bisher mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung bzw., wenn die Suspendierung bekämpft wird, mit der diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Ist zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung der Disziplinarkommission bzw. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorläufige Suspendierung anhängig, so hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die vorläufige Suspendierung (die mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission bzw. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung geendet hat) als gegenstandslos einzustellen."

3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

3.3.1. Zur Aufhebung der vorläufigen Suspendierung

Mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung der DK, die Suspendierung nicht zu verfügen, trat der beschwerdegegenständliche Bescheid über die "vorläufige Suspendierung" außer Kraft bzw. wurde er, wie es der VwGH formuliert, wirkungslos. § 112 Abs. 3 BDG spricht davon, dass die vorläufige Suspendierung "endet"; wird aber an einen behördlicher Willensakt quasi als einen "Tatbestand" das Aufhören der Rechtswirkungen des bestimmten Aktes geknüpft, so ist damit nichts anderes als eine Art von "Aufhebung" normiert (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 530).

Vor diesem Hintergrund, liegt kein rechtliches Interesse des BF an einer inhaltlichen Entscheidung des BVwG (keine Beschwerdegrund) mehr vor. Der Bescheid der Dienstbehörde über die vorläufige Suspendierung ist bereits durch die DK "ersatzlos behoben" worden und war das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt daher als gegenstandslos einzustellen.

3.3.2. Zur Rückgängigmachung der Bezugskürzung

Die Bezugskürzung ist erst seit der BDG-Novelle BGBl. I Nr. 140/2011 eine zwingende Folge auch der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde, der aber ebenso wie bei der Suspendierung durch die DK keine Strafbedeutung zukommt. Durch die Bezugskürzung soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass der einer Dienstpflichtverletzung verdächtige Beamte, der aufgrund der Sicherheitsmaßnahme der (vorläufigen) Suspendierung keinen Dienst leistet, dennoch die vollen Bezüge weiter erhält. Die Bezugskürzung steht daher in einem untrennbaren Zusammenhang mit der (vorläufigen) Suspendierung.

Der Suspendierte kann einen Antrag auf Minderung oder Aufhebung der Bezugskürzung stellen, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht (§ 112 Abs. 4 BDG).

Über diesen Antrag hat die Dienstbehörde, ab Vorlage der vorläufigen Suspendierung die DK, zu entscheiden. Eine Antragstellung auf Aufhebung der Bezugskürzung beim BVwG erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Schon aus diesem Grund war der Antrag des BF auf Rückgängigmachung der Gehaltskürzung mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen.

Darüber hinaus ist die Frage der Rückzahlung des während der (vorläufigen) Suspendierung einbehaltenen 1/3 des Monatsbezuges, grundsätzlich durch § 13 GehG geregelt. Danach wird die Kürzung erst dann endgültig, wenn der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird, über ihn ihm Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder er während des Disziplinar- oder Strafverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge Kürzung einbehaltenen Bezüge dem Beamten nachzuzahlen. Für den Fall einer rechtwidrigen Suspendierung ist gesetzliche keine Nachzahlung der entgangenen Bezüge vorgesehen. Die Regelung des § 13 Abs. 1 GehG ist abschließend und zeigt die Verbindung zwischen Suspendierungsverfahren, Bezugskürzung und Disziplinarverfahren. Konsequenz ist, dass die Beseitigung der besoldungsrechtlichen Folge der (vorläufigen) Suspendierung von der Entscheidung im Disziplinarverfahren abhängig ist. Dessen Ausgang steht dzt. aber noch nicht fest.

Eine rückwirkende Aufhebung der Suspendierung ist faktisch nicht möglich, der Betroffene hat in der Zeit seiner Suspendierung keinen Dienst versehen, daran würde auch eine rückwirkende Aufhebung nichts ändern. Da die Bezugskürzung damit aufgrund der Regelung des § 112 Abs. 4 BDG untrennbar verbunden ist, teilt sie deren rechtliches Schicksal.

Wenn die DK die vorläufige Suspendierung nicht ausspricht, endet diese und ist das Beschwerdeverfahren einzustellen, weil durch den Wegfall des Bescheides über die vorläufige Suspendierung der Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens wegfällt. Über die Rückzahlung des einbehaltenen Teils des Monatsbezuges, während der nichtmehr rückgängig zu machenden Suspendierungszeit (während der keine Dienstleistung erbracht wurde), ist aufgrund der eindeutigen und abschließenden Regelung des § 13 GehG erst nach Abschluss des Disziplinarverfahrens durch die Dienstbehörde zu entscheiden und nicht durch das BVwG im Beschwerdeverfahren gegen die (vorläufige) Suspendierung. Der Antrag war daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.

3.3.3. Zur Zurückweisung der Anträge auf Ermittlungen und Erhebungen

Mangels Zuständigkeit waren auch die Anträge des BF diverse Ermittlungen bzw. Erhebungen durchzuführen (Anträge 3, 4, 7, 8 der Beschwerde), weil diese dem Disziplinarverfahren vor der DK vorbehalten sind (§§ 123 ff BDG). Es obliegt dem BF im Verfahren vor der DK Beweisanträge zu stellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die dahinter stehenden Rechtsfrage durch die in Punkt II.3.2. dargestellte Rechtsprechung des VwGH zur vorläufigen Suspendierung bereits geklärt wurde. Die Einstellungen der Beschwerdeverfahren durch den VwGH (VwGH 06.09.2012, 2012/09/2012, 15.02.2013, 2012/09/0149) sind zu einem Zeitpunkt ergangen, als mit der "vorläufige" Suspendierung bereits eine Bezugskürzung verbunden war; dennoch hat der VwGH kein rechtliches Interesse der BF an der Fortführung der Beschwerdeverfahren gesehen und die Verfahren eingestellt.

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