W162 2006860-1•BVwG W162 2006860-1
W162 2006860-1Tribunal Administrativo Federal5 de fev. de 2015
minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung, Zustellmangel,<br/>Zustellung
W162 2006860-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2014, Zl. 831 381601, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 24.09.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Zusammengefasst behauptete sie als Fluchtgrund, dass ihr Ehemann im Mai 2011 verschwunden wäre, drei Tage später sei er tot vor der Haustüre des Wohnhauses in Gudermes gelegen. Er sei augenscheinlich zusammengeschlagen und erschossen worden. Sie sei überzeugt, dass Regierungstruppen dafür verantwortlich seien, weil ihr Ehemann mit den Widerstandskämpfern sympathisiert habe. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge depressiv geworden und habe eine Fehlgeburt erlitten. Sie sei öfters zu Truppenposten mitgenommen und einvernommen worden, man habe sie auch eingesperrt und bedroht, weil man von ihr eine Aussage erzwingen hätte wollen. Sie habe aus Angst vor Verschleppung und Vergewaltigung durch diese Truppen den Herkunftsstaat verlassen. Erkrankungen behauptete sie keine. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Eltern und Geschwister leben. Ihr Bruder sei irgendwo in der EU, sie wisse jedoch nicht wo.
Sie brachte ihren russischen Inlandspass, ausgestellt am 31.01.2004, in Vorlage, sowie eine Kursanmeldebestätigung beim Sprachintegrationszentrum vom Oktober 2013.
I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2013, Zl. 13 13.816-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dieselbe gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit der Unplausibilität des Fluchtvorbringens. Das Bundesasylamt führte aus, dass im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs selbst bei Glaubwürdigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin Verhöre und Befragungen alleine, wenn sie ohne Folgen bleiben, keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) darstellen würden. Die geschilderten Befragungen in den Jahren 2012 und 2013 würden laut Bundesasylamt keineswegs die geforderte erhebliche Intensität erreichen und bei unterstellter Glaubwürdigkeit ihrer Angaben keine Verfolgung darstellen. Auch wurde für den Fall einer Rückkehr auf die familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat verwiesen.
Laut Zustellschein im Akt erfolgte die Zustellung des Bescheides am 21.10.2013, indem die Verständigung über die Hinterlegung in den "Briefkasten eingelegt" wurde.
I.4. Am 29.11.2013 langte eine Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung sowie Antrag auf Gewährung von aufschiebender Wirkung beim Bundesasylamt ein.
Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, wie es zu einer Zustellung gekommen sein soll, da der Beschwerdeführerin der Bescheid weder persönlich ausgefolgt noch eine Hinterlegungsanzeige im Postkasten des Quartiers hinterlassen worden sei. Es gebe im Volkshilfe-Quartier für Asylwerberinnen einen gemeinsamen Postkasten für die Zustellung an die Volkshilfe und an sämtliche Bewohnerinnen. Dieser Postkasten sei im fraglichen Zeitraum von XXXX geleert worden und die Post sei ins Postbuch eingetragen worden. Es könne daher nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführerin keine Hinterlegungsanzeige zugestellt worden sei. Verwiesen wurde auf einen ähnlichen Fall in einem in unmittelbarer Nähe gelegenen Volkshilfe-Quartier. Am 19.11.2013 wurde die Beschwerdeführerin über die Bescheiderlassung in Kenntnis gesetzt. Da die Beschwerdeführerin bei der Versäumung der Frist als rechtsunkundige und der deutschen Sprache nicht mächtige Fremde kein Verschulden trifft, stellte sie gemäß § 71 AVG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In Anbetracht der dargestellten Umstände stelle die Versäumung der Beschwerdefrist für die Beschwerdeführerin ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar, das sie selbst nicht durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt habe. Ihr sei auch kein - den minderen Grad des Versehens übersteigendes - Verschulden vorzuwerfen. Der Antrag sei auch rechtzeitig, nämlich binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, gestellt worden. Die Kenntniserlangung von der Beschwerde sei frühestens am 19.11.2013 erfolgt.
Weiters wurde in der gleichzeitig übermittelten Beschwerde zusammengefasst ausführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Zusammenarbeit ihres Mannes mit den Rebellen ins Blickfeld der Kadyrowsky geraten sei. Diese hätten ihr auch Kontakte mit den Rebellen unterstellt. Moniert wurde, dass die belangte Behörde Verfahrensfehler gesetzt und den AVG-Prinzipien hinsichtlich der Ermittlungspflicht und betreffend Beweiswürdigung nicht genügt habe. Die Beschwerdeführerin übermittelte zudem eine Vollmacht.
I.5. Am 03.01.2014 wurde Herr XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Zeuge niederschriftlich einvernommen. Er führte zusammengefasst aus, dass er das Wohnprojekt der Volkshilfe an der Adresse der Beschwerdeführerin betreue. Theoretisch könne der Postbote die Empfänger der Schriftstücke auch persönlich aufsuchen. Er beschrieb die Zustellung der Poststücke dergestalt, dass es einen Briefkasten, der mit dem Namen Volkshilfe und dem Namen der Klienten beschriftet sei, gebe. Der Briefträger hinterlege sämtliche Post für das gesamte Haus im Briefkasten. Der Zeuge entleere den Briefkasten zwei Mal täglich und trage Poststücke ins Postbuch ein. Diese Liste werde im Erdgeschoß ausgehängt.
Der Zeuge verwies auf eine vorgelegte Kopie des Postbuches für den relevanten Zeitraum (18.09.2013 bis 21.11.2013). In diesem scheint der Name der Beschwerdeführerin im vorzitierten Zeitraum nicht auf. Der Zeuge schilderte, dass er am 08.11.2013 einen Anruf von Mitarbeitern der Grundversorgung erhalten habe, wonach der abweisende Bescheid hinsichtlich der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen wäre. So sei der Zeuge zur Erkenntnis gelangt, dass es einen Irrtum geben müsste und er habe sich mit den Behörden in Verbindung gesetzt. Der Zeuge verwies auf den bereits in der Beschwerde ausgeführten ähnlich gelagerten Fall in einem Wohnprojekt in der Nähe. In diesem Fall sei auch keine Hinterlegungsanzeige zugestellt worden.
I.6. Am 13.01.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme von Herrn XXXX als Zeuge vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Zustellung des Bescheides betreffend die Beschwerdeführerin bzw. hinsichtlich der Hinterlegung der diesbezüglichen Hinterlegungsanzeige. Zusammengefasst führte dieser aus, dass die Zustellung des RSa-Briefes für die Beschwerdeführerin am 18.10.2013 durchgeführt worden sei. Sämtliche Post werde beim Postkasten im Erdgeschoß des Quartiers der Beschwerdeführerin zugestellt. Weil der ständige Zusteller zu diesem Zeitpunkt krank gewesen sei, habe der Zeuge im Zuge einer Mitbesorgung an dieser Adresse zugestellt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin persönlich gesucht worden sei, verneinte der Zeuge. Die Hinterlegung sei "mit Sicherheit" im Postkasten hinterlegt worden. Auf Vorhalt, dass laut Betreuer des Wohnprojektes an der Adresse der Beschwerdeführerin keine Hinterlegung hinterlassen worden sei, bestritt dies der Zeuge und gab an, es sei mit Sicherheit die Hinterlegung durchgeführt worden.
I.7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2014, Zl. 831381601, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.11.2013 gemäß § 71 Abs 1 AVG abgewiesen. Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Zusammengefasst wurde der nunmehr angefochtene Bescheid damit begründet, dass der Bescheid vom 17.10.2013 der Beschwerdeführerin am 18.10.2013 rechtswirksam durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt worden sei. Der erste Zustellversuch habe am 18.10.2013 stattgefunden, der Beginn der Abholfrist sei mit 21.10.2013 vermerkt worden. Am 05.11.2013 sei der Bescheid an die erlassende Behörde rückübermittelt worden. Der Bescheid sei mit 05.11.2013 in Rechtskraft erwachsen. Nach Wiedergabe der niederschriftlichen Einvernahmen der Zeugen wurde unter den Feststellungen festgehalten, dass der als Zeuge einvernommene Herr XXXX am 18.10.2013 das Postfach nicht geleert habe, seine Unterschrift sich nicht im Postbuch befinde. Die letzte Eintragung von Herrn XXXX sei im fraglichen Zeitraum am 16.10.2013 aufgelistet, die darauffolgende erst wieder am 21.10.2013. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre gewillkürte Vertretung habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten und dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass auf dem Abriss des RSa-Kuverts ersichtlich sei, dass die rechtswirksame Zustellung des abweisenden Bescheides (erster Zustellversuch) am 18.10.2013 stattgefunden habe. Der Beginn der Abholfrist sei mit 21.10.2013 vermerkt worden. Wie aus den von Herrn XXXX vorgelegten Kopien des Postbuches ersichtlich, habe Herr XXXX am 18.10.2013 jedoch nicht das Postbuch geleert und befinde sich im fraglichen Zeitraum weder seine Unterschrift noch jene seiner Urlaubsvertretung im Postbuch. In der Folge könne den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass Herr XXXX den Postkasten geleert und die relevanten Eintragungen im Postbuch vorgenommen habe, keine Folge gegeben werden. Auch die Ausführungen, dass in einem in der Nähe gelegenen Quartier im fraglichen Zeitraum die Zustellung durch die Post mangelhaft durchgeführt worden sei, beweise in diesem Zusammenhang nichts. Verwiesen wurde darauf, dass der Zusteller am 13.01.2013 zeugenschaftlich einvernommen worden sei und versichert habe, dass die Zustellung erfolgreich vorgenommen worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringe, dass sie unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, fristgerecht die Beschwerde einzubringen, weil die Zustellung der Entscheidung durch die Post am 18.10.2013 nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre, werde diesem Sachvortrag nicht gefolgt. Auch die zeugenschaftliche Einvernahme des Betreuers des Wohnheims und des Zustellers hätten zu keinem gegenteiligen Ergebnis geführt.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 08.11.2013 hätte wissen müssen, dass die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes in ihrem Verfahren in Rechtskraft erwachsen sei. Sie habe am 29.11.2013 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, folglich habe sie den Antrag rechtzeitig eingebracht. Wie auf dem Abriss des RSa-Kuverts ersichtlich, habe die rechtswirksame Zustellung des abweisenden Bescheides (erster Zustellversuch) am 18.10.2013 stattgefunden. Der Beginn der Abholfrist sei mit 21.10.2013 vermerkt worden. Wie aus den von Herrn XXXX am 03.01.2014 vorgelegten Kopien der Seiten des Postbuches ersichtlich, habe Herr XXXX am 18.10.2013 nicht das Postfach geleert, seine Unterschrift finde sich nicht im Postbuch. Die letzte Eintragung von Herrn XXXX im fraglichen Zeitraum finde sich am 16.10.2013, die darauffolgende erst wieder am 21.10.2013. Im gegenständlichen Fall werde darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen von Herrn XXXX nicht mit den Eintragungen im Postbuch decken und die Zustellung des abweisenden Bescheides im Fall der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin wäre demnach in der Lage gewesen, rechtzeitig ein schriftliches Beschwerdeschreiben, beispielsweise mit Hilfe eines Rechtsberaters oder einer anderen Person, zu verfassen und abzuschicken. Somit wäre es - einem durchschnittlichen sorgfältigen Umgang mit einlangenden Poststücken an der Betreuungsstelle der Beschwerdeführerin vorausgesetzt - für die Beschwerdeführerin möglich gewesen, die Beschwerdefrist einzuhalten. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und sie dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels in der Hauptsache versäumt worden sei und die Beschwerdeführerin damit ihre vorherige Rechtsstellung verloren habe. Es sei offenkundig, dass der Beschwerdeführerin damit ein unverhältnismäßiger Nachteil entstanden sei. Deshalb sei dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
I.8. Am 29.11.2013 langte beim Bundesasylamt die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. In der gegen den Bescheid vom 19.03.2014 erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides beheben, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG als unzulässig zurückweisen und über die Beschwerde inhaltlich entscheiden. In eventu wurde beantragt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben und über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden.
Begründend wurde ausgeführt, dass in der 44. Kalenderwoche im Jahr 2013 der zuständige Betreuer des Quartiers, in dem die Beschwerdeführerin wohnhaft sei, Herr XXXX, vom Land Oberösterreich darüber informiert worden sei, dass beabsichtigt sei, die Grundversorgung für die Beschwerdeführerin einzustellen, da ihr Asylverfahren beendet sei. Daraufhin habe Herr XXXX Kontakt mit dem Bundesasylamt aufgenommen und sei am 08.11.2013 von der zuständigen Referentin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass betreffend die Beschwerdeführerin ein Bescheid erlassen und dieser am 05.11.2013 rechtskräftig geworden sei. Wie es zu einer Zustellung hätte kommen können, sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführerin der Bescheid weder persönlich ausgefolgt, noch eine Hinterlegungsanzeige im Postkasten des Quartiers gefunden worden wäre. Im Volkshilfe-Quartier, in dem die Beschwerdeführerin wohne, gebe es einen gemeinsamen Postkasten für die Zustellung an die Volkshilfe und an sämtliche Bewohner. Dieser werde täglich von der Quartiersbetreuung - im fraglichen Zeitraum von Herrn XXXX - geleert, und die Informationen darüber in ein Postbuch eingetragen. Aufgrund dieser Vorgangsweise könne nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführerin keine Hinterlegungsanzeige zugestellt worden sei.
Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Behörde aufgrund der von ihr durchgeführten Einvernahme des Postzustellers, der die Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.10.2013 vorgenommen habe, erkennen hätte müssen, dass die Hinterlegung fehlerhaft und sohin rechtsunwirksam getätigt worden sei. Die Zustellung des genannten Bescheides sei per RSa-Brief erfolgt. Dabei dürfe nur dem Empfänger selbst zugestellt werden, denn gemäß § 21 Zustellgesetz (ZustG) dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Eine Hinterlegung könne gemäß § 17 Abs. 1 ZustG erst dann vorgenommen werden, wenn dem Empfänger nicht zugestellt werden könne. Vor einer Hinterlegung müsse daher ein Zustellversuch an den Empfänger vorgenommen werden. Aus der Niederschrift des Zustellers vom 13.01.2013 sei ersichtlich, dass dieser Zustellversuch - auch wenn dieser auf dem Abriss des RSa-Kuverts vermerkt sein soll - vor erfolgter Hinterlegung de facto nicht erfolgt sei. Aus diesen Aussagen werde deutlich, dass die Empfängerin dem Zusteller nicht bekannt sei und diese auch nicht an der Adresse persönlich gesucht worden sei. Daraus ergebe sich, dass de facto kein Zustellversuch unternommen worden sei. Die Hinterlegung sei sohin rechtswidrig und rechtsunwirksam erfolgt. Deshalb habe sie auch keine Fristversäumnis auslösen können. Insoweit die Behörde im Gegenzug dazu die rechtswirksame Zustellung annehme und sich auf die diesbezügliche Zusicherung des Postzustellers berufe, nämlich die Zustellung "erfolgreich" vorgenommen zu haben, erscheine diese Würdigung in Ansehung der oben zitierten Niederschrift als unrichtig bzw. geradezu aktenwidrig. Insoweit auf dem Abriss des RSa-Kuverts vermerkt sei bzw. sein sollte, dass ein erster Zustellversuch vorgenommen worden sei, wäre die Richtigkeit dieses Vermerks bei freier und richtiger Beweiswürdigung in Ansehung der Aussagen des Zustellers in Zweifel zu ziehen gewesen. In diesem Zusammenhang hätte die Behörde auch den Umstand berücksichtigen müssen, dass der für das Quartier regulär zuständige Postzusteller erkrankt gewesen sei und dass der zum maßgeblichen Zeitpunkt tätige Zusteller lediglich eine Aushilfskraft gewesen sei. Mangels rechtswirksamer Zustellung hätte die Behörde daher richtigerweise den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückweisen müssen.
Darüber hinaus wurde festgehalten, dass gemäß § 7 ZustG Zustellmängel ab dem Zeitpunkt als geheilt gelten, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Nachdem dem Quartiersbetreuer der Beschwerdeführerin bekannt geworden sei, dass es einen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid geben würde, sei in weiterer Folge in Rücksprache mit der Rechtsberatung am 19.11.2013 ein Termin für den 20.11.2013 vereinbart worden, worüber die Beschwerdeführerin am selben Tag verständigt worden sei. Während dieser Verständigung sei der Beschwerdeführerin auch der Anlass für diesen Termin, nämlich die Bescheiderlassung, mitgeteilt worden. Am 20.11.2013 sei die Beschwerdeführerin von der Rechtsberatung auch von der kolportierten Rechtskraft des Bescheides und der Rechtsmittelverfristung in Kenntnis gesetzt worden. Am selben Tag habe die ARGE für das weitere Verfahren Vollmacht übernommen und in weiterer Folge den Bescheid per Akteneinsicht in Kopieform erhalten. Den gegenständlichen Bescheid habe die nunmehrige Vertreterin frühestens am 20.11.2013 erhalten (der genaue Zeitpunkt sei nicht mehr eruierbar) und sei sohin der Beschwerdeführerin frühestens am 20.11.2013 tatsächlich zugekommen. Aus diesem Grunde habe die Rechtsmittelfrist frühestens am 20.11.2013 zu laufen begonnen und die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Beschwerde vom 26.11.2013 sei jedenfalls rechtszeitig erhoben worden. Die Behörde hätte daher die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Beschwerde vom 26.11.2013 an den Asylgerichtshof (nunmehr BVwG) zur inhaltlichen Befassung weiterleiten müssen.
Der Vollständigkeit halber wurde angeführt, dass Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides selbst unter der Annahme einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides rechtswidrig und aufzuheben sei. Die belangte Behörde habe die Abweisung des Antrages damit begründet, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen sei. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass auf dem Abrissabschnitt des RSa-Kuverts ersichtlich sei, dass ein erster Zustellversuch erfolgt sei. Darüber hinaus habe der zeugenschaftlich einvernommene Postzusteller versichert, die Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten geworfen zu haben. Dem stehe jedoch die Aussage des Betreuers des Quartiers gegenüber. Aus dem Postbuch gehe jedenfalls auch hervor, dass der Beschwerdeführerin keine Hinterlegungsanzeige zugekommen sei. Diesbezüglich wurde auch die zeugenschaftliche Einvernahme einer Einsatzleiterin des Teams GV Linz beantragt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin auf eine Hinterlegungsanzeige nicht reagiert habe. Wenn auf dem Abriss des RSa-Kuverts ein erster Zustellversuch vermerkt sei, könne dieser Vermerk nicht bestritten werden. Dass de facto ein Zustellversuch durchgeführt worden sei, könne nach den Aussagen des Zustellers falsifiziert werden. Es könne nicht verifiziert werden - auch nicht durch die Versicherung des Postzustellers -, ob eine Hinterlegungsanzeige im gegenständlichen Fall tatsächlich hinterlegt worden sei. Es erscheine nahezu unmöglich, sich - noch dazu als Aushilfskraft - an einen einzelnen Hinterlegungsakt, der vor rund drei Monaten stattgefunden habe, zu erinnern. Aufgezeigter Sachverhalt stelle für die Beschwerdeführerin jedenfalls ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wodurch sie verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Es treffe sie dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens. Somit hätte dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben werden müssen.
I.9. Am 10.04.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht und wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
I.10. Am 24.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht drei Bestätigungen über absolvierte Deutschkurse ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin keine Hinterlegungsanzeige ausgefolgt wurde und dieser Zustellmangel erst durch die persönliche Übergabe des Bescheides an die Beschwerdeführerin am 20.11.2013 geheilt wurde. Festgestellt wird weiters, dass der Wiedereinsetzungsantrag zusammen mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist erhoben wurde.
Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, insbesondere nach Durchsicht der von der belangten Behörde eingeholten Beweise (Einvernahme der Beschwerdeführerin, Zeugeneinvernahmen sowie Vorlage weiterer Beweismittel). Weitere Ermittlungsschritte waren laut Einschätzung der erkennenden Einzelrichterin nicht erforderlich.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich für die erkennende Einzelrichterin aufgrund der im Akt einliegenden nachvollziehbaren Schilderungen der Beschwerdeführerin, aus den Angaben des Betreuers des Quartiers der Beschwerdeführerin, aus den Angaben des Zustellers und aus den vorgelegten Auszügen des Postbuches des Quartiers, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin persönlich tatsächlich erst am 20.11.2013 zugekommen ist.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Im konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmungen des § 71 AVG idgF anstelle der spezifischen Bestimmungen des § 33 VwGVG anzuwenden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Aus den "Erläuternden Bemerkungen zur Erlassung folgender Ausführungsregelungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012" bezüglich § 33 VwGVG folgt: "...über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist soll die Behörde ebenso die Bestimmungen des AVG anzuwenden haben. Die §§ 32 und 33 beziehen sich auf jene Verfahren, die von den Verwaltungsgerichten geführt werden und auf den Vorlageantrag selbst..."
Im gegenständlichen Fall langte die Beschwerde gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 29.11.2013 beim Bundesasylamt ein. Es handelte sich hier um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist, über den das Bundesasylamt zu Recht nach den Bestimmungen des AVG entschieden hat. Im Beschwerdeweg hat das Bundesverwaltungsgericht somit ebenfalls § 71 AVG - und nicht etwa § 33 VwGVG - anzuwenden (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rechtslage zum 1.1.2014, Rz. 2, Seite 179ff; sowie die "Erläuternden Bemerkungen zur Erlassung folgender Ausführungsregelungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012" bezüglich §§ 32, 33 VwGVG).
3.2.1. Im vorliegenden Verfahren ist prozessgegenständlich die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit seinem Bescheid vom 19.03.2014 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.11.2013 gemäß § 71 Abs. 1 AVG zurecht abgewiesen hatte. Die Überprüfung hat vom Bundesverwaltungsgericht, wie bereits unter 3.1.2. ausgeführt, anhand der Bestimmungen des AVG zu erfolgen.
3.2.2. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2). Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71
Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).
Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird (vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.1.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280).
Bedeutsam für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch sein, wenn die Hinterlegungsanzeige z.B. bei der Heimleitung zurückgelassen und damit die Zustellung gemäß § 17 Abs. 2 ZustG wirksam wurde, die Ausfolgung der Anzeige an die Partei aber verspätet erfolgt ist (vgl. VwGH 1.9.2005, 2005/20/0410). Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 4.2.2000, 97/19/1484; 2.10.2000, 98/19/0198). Es sind von einem Wiedereinsetzungswerber jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass es in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einer Asylsache für den Verschuldensvorwurf der auffallenden Sorglosigkeit allein auf den Horizont des Asylwerbers ankommt (VwGH 17.10.2006, 2005/20/0003).
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche Beschwerde begründet ist:
Im gegenständlichen Fall ergibt sich für die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig aufgrund der im Akt einliegenden nachvollziehbaren Schilderungen der Beschwerdeführerin, aus den Angaben des Betreuers des Quartiers, aus den Angaben des Zustellers und aus den vorgelegten Auszügen des Postbuches des Quartiers, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin persönlich tatsächlich erst am 20.11.2013 zugekommen ist.
Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin in einem Quartier der Volkshilfe untergebracht, welches über einen gemeinsamen Briefkasten für alle Bewohner verfügt. Dieser Briefkasten wird vom Betreuer der Unterkunft täglich entleert, anschließend werden die Poststücke in einem Postbuch (siehe AS 365ff) vermerkt. Es wurde sowohl seitens der Beschwerdeführerin als auch seitens des Betreibers des Wohnheims glaubhaft dargelegt, dass die Hinterlegungsanzeige hinsichtlich des Bescheides vom 17.10.2013 der Beschwerdeführerin gar nicht zugekommen war. Die Eintragungen des Postbuches weisen eindeutig Eintragungen am 16., 18., 21., 25., 30. und 31.10.2013 samt Unterschrift des Betreuers des Wohnheims auf. Entgegen den Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2014 wurde somit der Postkasten von Herrn XXXX am 18.10.2013 sehr wohl geleert und es befindet sich auch seine Unterschrift in dieser Aufzeichnung. Das Bundesasylamt hat es verabsäumt darzutun, wie es zu der Einschätzung gekommen ist, dass Herr XXXX den Postkasten am 18.10.2013 nicht geleert hätte. Die Angaben der Beschwerdeführerin, des Quartiersbetreuers und die Vermerke im vorgelegten Postbuch sind nachvollziehbar - es gibt auch keinen Grund, an der Richtigkeit und Echtheit der Aufzeichnungen im vorgelegten Postbuch zu zweifeln - und glaubwürdig. Somit kann von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides (bzw. der Hinterlegungsanzeige) - wie im angefochtenen Bescheid zwar festgestellt, jedoch vom Bundesasylamt in keiner Weise schlüssig nachvollziehbar begründet - nicht ausgegangen werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine rechts- und sprachunkundige Asylwerberin handelt, weshalb der belangten Behörde besondere Manuduktionspflichten zukommen.
Im gegenständlichen Fall erscheint die Begründung im angefochtenen Bescheid unnachvollziehbar. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid einzig auf die Aussage des Zustellers, der behauptete, die besagte Hinterlegungsanzeige des RSa-Briefes "mit Sicherheit" im Postkasten (des Quartiers der Beschwerdeführerin) hinterlegt zu haben. Demgegenüber lässt die belangte Behörde jedoch völlig außer Acht, dass der Zusteller im Rahmen der Einvernahme auf die Frage, ob er die Beschwerdeführerin persönlich gesucht habe, selbst eingeräumt hatte, dass dies - obwohl es sich um einen RSa-Brief gehandelt hatte - nicht erfolgt wäre. Vielmehr hätte er sogleich die Hinterlegung der Anzeige ohne vorangegangenen Zustellversuch vorgenommen (hierzu Auszug vom 13.01.2014 aus der Niederschrift des Bundesasylamtes über die Vernehmung des Zustellers: "F: War der Empfänger bekannt? A: Nein. F: Wurde die Empfängerin in der XXXX persönlich gesucht? A: Nein, das Büro war dem Zusteller unbekannt...", AS 370ff). Die nicht ordnungsgemäße Hinterlegung im Briefkasten, ohne vorhergehenden Zustellversuch des RSa-Briefes wurde vom Zusteller sogar selbst eingeräumt. Aus den Angaben des Zustellers, auf die sich die belangte Behörde in angefochtener Entscheidung stützt, ergibt sich somit klar, dass von ihm im gegenständlichen Fall der einer vor Hinterlegung durchzuführende Zustellversuch an die Beschwerdeführerin nicht korrekt vorgenommen worden war, weshalb im gegenständlichen Fall ein Zustellmangel vorliegt.
Gemäß § 7 ZustG gilt im Falle von Zustellmängeln die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Im gegenständlichen Fall wurde glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführerin nie eine Hinterlegungsanzeige ausgefolgt wurde und dieser Zustellmangel erst durch die persönliche Übergabe des Bescheides an die Beschwerdeführerin am 20.11.2013 geheilt wurde.
Auch der Einschätzung im angefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 08.11.2013 - dem Zeitpunkt, als der Betreuer ihres Quartiers von besagten Bescheid Kenntnis erlangt hatte - auch hätte wissen müssen, dass die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes in ihrem Verfahren in Rechtskraft erwachsen sei, kann nicht gefolgt werden. Erst mit der geschilderten persönlichen Übergabe des Bescheides an die Beschwerdeführerin am 20.11.2013 ist nämlich der Zustellmangel gemäß § 7 ZustG geheilt. Eine wirksame Zustellung des Bescheides erfolgte somit erst am 20.11.2013, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemeinsam mit der Beschwerde am 29.11.2013 gestellt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde glaubhaft gemacht werden konnte, dass die Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erst am 20.11.2013 den Bescheid erfolgreich zugestellt bekommen hatte, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Über die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2013, Zl. 13 13.816-BAL (eingelangt am 29.11.2013) wird eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht ergehen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;
diesbezüglich wird auf die in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A angeführte ständige, einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden
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