L519 2016416-1•BVwG L519 2016416-1
L519 2016416-1Tribunal Administrativo Federal5 de fev. de 2015
Bescheidqualität, ersatzlose Behebung, Ladungen, Rechtswidrigkeit
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014, Zl. 229.452.207-140032196, beschlossen:
A) Der bekämpfte Bescheid wird gem. § 28 Abs. 5 des Bundesgesetzes
über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I. Nr. 2013/33 idgF, behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid wurde die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch: bP) von der belangten Behörde aufgefordert, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren vor der Botschaft der Republik Aserbaidschan als Partei zu einem im Ladungsbescheid näher bestimmten Zeitpunkt persönlich zu erscheinen. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde die Erforderlichkeit der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten genannt.
Gleichzeitig wurde die bP ersucht, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA) eine Bestätigung zukommen zu lassen, dass sie bei der Botschaft war und dass keine Reisedokumente ausgestellt werden.
Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung wurde der bP die zwangsweise Vorführung nach § 34 Abs. 1 BFA-VG angedroht.
Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 18 Abs.5, 19 und 56 AAVG genannt.
I.2. Mit Eingabe vom 5.12.2014 hat die bP gegen diesen Ladungsbescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.7.2011, Zl. 2010/21/0316, begründet. Demnach gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die Behörde berechtigt sein soll, einen Fremden festzunehmen, um ihn zu einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates auch außerhalb der behördlichen Amtsräume vorzuführen. Das impliziere, dass auch eine derartige Ladung zulässig ist, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind. Stets müsse es sich aber um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Diese Amtshandlung könne auch an Ort und Stelle erfolgen. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, sei allerdings die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar.
In der Beschwerde werde daher die Auffassung vertreten, der - insoweit unklare- Ladungsbescheid habe keine Ladung vor eine österreichische Behörde verfügt.
I.3. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.
Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und Einsicht in das ZMR, Strafregister sowie IZR Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.4. Gem. § 19 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben, und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
Nach Abs. 2 ist in dieser Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge, usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
Gem. § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG ist das Bundesamt berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
Gem. § 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag auch dann erlassen werden, wenn er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gem. § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde nicht Folge geleistet hat.
Dem BFA obliegt - innerhalb seines jeweiligen Amtssprengels - gemäß dem ihre sachliche Zuständigkeit im Inland regelnden § 5 Abs. 1a FPG unter anderem die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gem. dem 8. Hauptstück (Z.2). Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach den Bestimmungen des Meldegesetzes ("Wohnsitz").
Daraus folgt, dass die belangte Behörde grundsätzlich zur Ergreifung von Maßnahmen zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes der in ihrem Amtssprengel wohnhaften bP zuständig war.
Aus dem 1. Satz des Abs. 1 und aus Abs. 2 von § 19 AVG ergibt sich jedoch, dass die Behörde eine Person, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt hat, nur zur Mitwirkung bei einer von ihr - im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, allenfalls auch außerhalb der Amtsräume an "Ort und Stelle" - vorzunehmenden Amtshandlung vorladen darf. Eine Ladung gem. §19 AVG ist quasi der Befehl an eine bestimmte Person, bei der Behörde zu erscheinen.
Demnach bietet der von der belangten Behörde im angefochtenen Ladungsbescheid herangezogene § 19 AVG keine Rechtsgrundlage für die Ladung einer Person zur Mitwirkung bei einer nicht von dieser Behörde und nicht innerhalb ihres Amtssprengels vorzunehmende Amtshandlung. Die ggst. Ladung erweist sich daher in dieser Form als rechtswidrig.
Mit der Bestimmung des § 46 Abs. 2a FPG wurde daher für die Behörde eine spezielle Möglichkeit der Ladung für Fremde zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung vorgesehen. Die Amtshandlung, die dieser Ladung zugrunde liegt, kann auch außerhalb des Amtsbereiches der zuständigen Behörde stattfinden. Diese Bestimmung gründet ihre Notwendigkeit darin, dass die meisten ausländischen Vertretungsbehörden ihren Sitz in der Bundeshauptstadt haben. Die belangte Behörde kann sich zur Durchführung der Amtshandlung außerhalb ihres Amtsbereiches im Wege der Amtshilfe von der örtlich zuständigen Behörde unterstützen lassen. Darüber hinaus gilt § 19 Abs. 2 bis 4 AVG.
II.3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder von der bP in ihrer Beschwerde beantragt noch erwies sie sich - wegen hinreichend geklärter Sach- und Rechtslage - als notwendig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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