L506 1428923-1•BVwG L506 1428923-1
L506 1428923-1Tribunal Administrativo Federal5 de fev. de 2015
Behandlungsmöglichkeiten, Demonstration, deutsche Gerichte,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Nachfluchtgründe, non<br/>refoulement, psychische Störung, Religion, Scheinkonversion,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch Mag. RESCH, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 16.08.2012, Zl. 1111.363-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein iranischer Staatsbürger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag brachte der BF als Grund für seine Ausreise vor, dass er vor ca. acht Monaten legal mit dem Bus von XXXX nach XXXX gefahren sei.
Er habe an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen und sei deswegen ein Jahr eingesperrt worden. In der Haft sei er mehrmals gefoltert worden und bis zum 27.11.2010 im Evin-Gefängnis in XXXX gewesen. Drei Tage nach seiner Freilassung sei er aus Angst vor einer neuerlichen Festnahme und Folter geflüchtet; er habe nicht gesehen, womit er gefoltert worden sei, da seine Augen verbunden gewesen seien; seine Haut sei mit heißen Gegenständen verbrannt worden. Zu seiner Religionszugehörigkeit befragt, gab der BF an, dass er Christ sei.
3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 22.02.2012 erklärte der BF, er sei seit ca. einem Jahr Christ; sein Vater sei geborener Jude. Er sei konvertiert als er im Gefängnis gewesen sei; dort, wo er gefoltert worden sei, habe es den Koran gegeben. Dem, der ihn gefoltert habe, sei dies egal gewesen und sei dies für den BF der Anfang gewesen; in der Türkei sei er dann in einer Kirche gewesen und habe einen dreimonatigen Kurs absolviert, wo er viel über das Christentum gelernt habe. Zuvor habe er keiner Religion angehört. Seine Mutter sei Moslem und habe er sich nicht mit dem Islam beschäftigt und wisse er nicht einmal, wie man bete. Seinen Reisepass habe er unterwegs verloren; die Geburtsurkunde und die Wehrdienstbestätigung habe er im Iran. Er wisse jedoch nicht, ob seine Mutter dies schicken könne, da sie arbeiten gehe und sich nicht auskenne.
Im Februar 2010 habe er bei der Grünen Bewegung mitgemacht und hätten die Demonstranten eine Bank in Brand gesetzt, woraufhin sie von Beamten mit Schlagstöcken geschlagen worden seien; er habe einen Schlag auf den rechten Unterschenkel bekommen und habe seither kein Gefühl an dieser Stelle. Die Demonstranten hätten den Beamten zusammengeschlagen und sein Motorrad auf ihn geschmissen. Sie seien dann geflüchtet. Um sechs Uhr früh sei ihre Wohnung von Zivilbeamten gestürmt worden, als der BF noch geschlafen habe. Sie hätten Tränengas versprüht und dem BF einen Jutesack über den Kopf gezogen und ihn mitgenommen. Er sei weggebracht und in einem Zimmer an Händen und Füßen gefesselt worden. Am nächsten Tag habe er sich hinlegen müssen und sei eine Stange zwischen seinen Händen und Füßen durchgezogen worden; Hände und Füße seien mit Hand- bzw. Fußschellen gefesselt gewesen; mit der Stange sei er dann hochgezogen und an den Stellen, wo es ihm am meisten weh getan habe, verbrannt worden. Er habe es nicht sehen können, doch habe es gebrannt und nach verbrannten Haaren gerochen; auch habe man ihm immer wieder, glaublich zwei bis dreimal Elektroschocker am Hals angehängt. Er sei immer wieder in Ohnmacht gefallen und mit Wasser übergossen worden; wie lange er an der Stange gehängt sei, könne er nicht angeben. Es sei zwei Jahre her und habe er keine Verletzungen mehr an den Hand- und Fußgelenken.
Nach einem Monat Folterung sei er in ein anderes Zimmer gebracht worden; er sei wieder an der Stange hochgezogen worden und mit einem heißen Metallstück sei in seinen Brustbereich gestochen worden; der Beamte habe gesagt, er sei derjenige, den er geschlagen und mit dem Motorrad beworfen habe; er sei einen Monat im Koma gelegen und wolle sich nun an ihm rächen. Sein Körper habe an verschiedenen Stellen gebrannt und sei er in Ohnmacht gefallen. Er sei wieder im Zimmer aufgewacht und seien die Wunden nach ein paar Monaten geheilt; nach sechs Monaten sei er ins Gefängnis gebracht worden, wo er weitere sechs Monate verbracht habe; sie seien zu fünft oder sechst in einer Zelle gewesen. In der Nacht vor dem 13.02.2011 sei er freigelassen worden und sei er nach Hause gefahren; seine Eltern hätten sich sehr gefreut, da sie ihn ein Jahr lang vergeblich gesucht hätten; nach drei Tagen sei er mit dem Bus in die Türkei gefahren. Zwei Wochen später habe er gehört, dass die Beamten wieder in die Wohnung gekommen seien; der Grund dafür sei ihm nicht bekannt. Er wisse auch nicht, warum er freigelassen worden sei und habe er auch keine Auflagen erhalten. Er sei mit seinem Pass, den der Beamte an der Grenze abgestempelt habe, in die Türkei gereist.
Er nehme an, die Beamten hätten ihn anhand von Fotos identifizieren können und seien so auf seien Namen und seine Adresse gekommen. XXXX, der Beamte, den er bei der Demonstration verletzt habe und der ihn dann gefoltert habe, sei der Chef der Teheraner Bassiji.
Man habe ihm während der Folterung gesagt, man werde ihn dazu bringen, nie wieder an einem Aufruhr teilzunehmen; man habe ihm keine Fragen gestellt. Der Beamte habe sich nur rächen wollen.
Die Beamten seien keine drei Minuten in der Wohnung gewesen, sie hätten Tränengas hineingeschossen und den BF mitgenommen.
Die Narben am Oberkörper würden von den Folterungen stammen; die Narben an den Händen seien von seiner Tätigkeit als Autospengler; die Folterungen hätten einen Monat gedauert und zum Schluss sei es zu den Folterungen an der Brust gekommen; die Wunden habe er mit dem Hemd säubern müssen. Er könne nicht angeben, wodurch die Narben am Oberkörper entstanden seien; vom Gefühl her sei es ein heißes Metallstück gewesen. Über den Glaubenskurs in der Türkei habe er keine Bestätigung erhalten. Seine Eltern hätten im Heimatstaat keine Probleme. Im Rückkehrfall habe er Angst vor einer Hinrichtung.
4. Seitens des BAA wurde bei Dr. XXXX, einem Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie ein unfallchirurgisches Gutachten angefordert, welches am 20.03.2012 beim BAA einlangte.
5. Am 29.03.2012 langte beim BAA eine Kopie eines ID-Dokumentes ein und erklärte der BF, der Verbleib des Originals sei ihm nicht bekannt; er habe dieses an das BAA übermittelt, wo ein solches jedoch nicht eingelangt war.
6. Am 11.04.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem BAA. Der BF erklärte, er habe drei, vier Freunde, mit denen er in XXXX in die Kirche gehe und an Haussitzungen in XXXX teilnehme; dort werde deutsch gesprochen und reichen seine Sprachkenntnisse für die Gebete; außerdem hätten sie eine persische Bibel. Er bezeichne sich als Christ, da die Moslems ihm das angetan hätten. In der Türkei habe er wöchentlich mit dem Leiter der Pension, in der er gewohnt habe, einen Kurs besucht. Inhaltliche Angaben über den christlichen Glauben vermochte der BF nicht zu machen.
Dem BF wurde in weiterer Folge das fachärztliche Gutachten übersetzt und erklärte dieser dazu, er habe nicht angegeben, verbrannte Haare gerochen zu haben; er habe auch bei der Untersuchung erklärt, dass er seit der Folterung immer wieder an Panikattacken gelitten habe, weshalb er auch vor einigen Tagen im Krankenhaus gewesen sei. Er habe in allem die Wahrheit gesagt.
Niemand habe ihn nach seiner Entlassung aufgesucht und sei niemand bei seinen Eltern gewesen. Über Vorhalt der Angabe in der vorherigen Einvernahme erklärte der BF, er habe so etwas nicht gesagt und sei es nur einmal gewesen, dass die Beamten in die Wohnung gekommen seien.
Er befürchte eine neuerliche Verfolgung, da im Evin-Gefängnis Personen gewesen seien, die frei gelassen und nach Unruhen wieder verhaftet worden seien.
Er sei mit seinen Eltern in Kontakt und seien bis jetzt keine Beamten zu ihnen gekommen; die Bassijis kennen sich in ihrem Viertel und wissen genau, wer noch da sei und wen sie verfolgen könnten. Am Morgen nach Ashura seien die Beamten gekommen und hätten ihn mitgenommen. Sie seien auf ihn gekommen, da sie Fotos von ihm gehabt hätten; sie hätten ihn über das Kennzeichen seines Motorrades gefunden.
Über Vorhalt, dass er in der letzten Einvernahme angegeben habe, dass dies das Motorrad des Bassiji gewesen sei, gab der BF an, es sei sein Motorrad gewesen.
Er habe sein Motorrad der Marke Honda auf den Bassij geschmissen. Er habe dies nicht klarstellen können, da der Dolmetscher nur grob rückübersetzt habe.
Warum er keine Anklage wegen Körperverletzung bekommen habe, wisse er nicht; während der Haft sei er praktisch in zwei Zimmern eingesperrt gewesen.
Der BF legte Deutschkursbestätigungen sowie eine Arztbrief und eine Befundzusammenfassung vom 05.04.2012 bzw. vom 06.04.2012 hinsichtlich seiner Panikattacken vor.
7. Am 04.05.2012 langten beim BAA Originaldokumente hinsichtlich der Identität des BF ein und wurden diese seitens des BAA einer Überprüfung unterzogen, woraufhin die Geburtsurkunde im Untersuchungsbericht des BPK XXXX vom 06.07.2012 als authentisch und unverfälscht qualifiziert wurden.
8. Am 12.07.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem BAA und erklärte dieser, er habe eine persische Freundin, welche er bald heiraten wolle. Er trage eine Kette mit Kreuzanhänger, da er das Christentum liebe. Der BF wurde auch zur Richtigstellung seines Geburtsdatums auf 06.03.1989 gefragt und erklärte der BF, seine Mutter habe ihn angerufen und ihm gratuliert. Er sei einmal in der protestantischen Kirche in XXXX gewesen; sonntags gebe es jedoch keinen Bus von seinem Wohnort dorthin; ob wochentags offen sei, wisse er nicht. Ferner wurde der BF zu den widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums befragt.
9. Am 19.07.2012 langten beim BAA die Geburtsurkunden der Eltern des BF ein, aus denen sich das Geburtsdatum des BF mit 20.06.1989 ergibt.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.08.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wurde vom BAA ausgeführt, dass die Angaben des BF zur Verfolgungssituation bzw. zu seiner Haft nicht glaubhaft nachvollziehbar seien und aufgrund des vorliegenden ärztlichen Gutachtens die Narben nicht wie vom BF geschildert, entstanden sein können. Lt. Gutachten könnten die beim BF im Brust- und Bauchbereich vorhandenen Narben theoretisch durch Folter entstanden sein und würde der angegebene Zeitpunkt mit der Narbenstruktur korrelieren, in der vom BF angegebenen Position seien die Narben jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht entstanden. Die Schilderung der Foltermethoden durch den BF sei widersprüchlich und darüber hinaus auch die Schilderung der Festnahme; der BF habe in der zweiten Einvernahme angegeben, er sei aufgrund von Fotos identifiziert worden, während er in der darauffolgenden Einvernahme erklärt habe, dass das Motorrad nicht dem Bassiji, sondern dem BF selbst gehört habe und habe man ihn aufgrund des Kennzeichens identifizieren können. Abgesehen vom Widerspruch sei die behauptete Vorgehensweise des BF, wonach er sein Motorrad zurückgelassen und sich nach Hause begeben habe, nicht nachvollziehbar, da man ihn diesfalls leicht identifizieren habe können, was ihm auch bewusst gewesen sein müsse.
Auch sei es nicht glaubhaft, dass es zu keinerlei Anklage gegen den BF, entweder wg. Körperverletzung oder "Mohareb", gekommen sei.
Es seien zwar den Länderfeststellungen zufolge nicht registrierte Gefängnisse der Bassijis existent, doch habe der BF danach die Verlegung in das Evin-Gefängnis behauptet, weshalb spätestens zu diesem Zeitpunkt Anklage hätte erhoben werden müssen.
Der BF habe auch nicht erklären können, weshalb er nach sechs Monaten "einfach so" entlassen worden sei, keine Auflagen nach der Entlassung bekommen habe und kein Ausreiseverbot gegen den BF verhängt worden sei, da die Ausreise des BF in die Türkei ohne Probleme verlaufen sei.
Widersprüchlich seien auch die Angaben des BF hinsichtlich der Beweggründe für die Annahme von Verfolgung im Heimatland. So habe der BF in der ersten Einvernahme angegeben, Beamte hätten seine Eltern nach seiner Ausreise aufgesucht, während er in der darauffolgenden Einvernahme diese Aussage dementierte und erklärte, es habe keine weiteren Anzeichen für eine Verfolgung gegeben, jedoch sei er bei den Bassijis nun persönlich bekannt.
Es stehe fest, dass dem BF die Narben vor zwei Jahren zugefügt worden seien, doch sei eine anschließende Anhaltung oder Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft. Die Behörde gehe daher davon aus, dass der BF nach seiner Verletzung noch ein Jahr ohne Probleme in seinem Heimatland gelebt habe und kein zwingender Grund für seinen Ausreiseentschluss erkennbar sei. Die Narben müssten nicht zwingend eine Verfolgung der Person des BF bedeuten und gehe die Behörde aufgrund der aufgezeigten Widersprüche von einem Konstrukt aus.
Auch die Angaben des BF, wonach er sich bereits in der Türkei für den christlichen Glauben interessiert habe, seien nicht nachvollziehbar. Der BF habe keine innere Überzeugung darlegen können und seien dessen Angaben über das Christentum sehr vage gewesen und habe der BF selbst zugegeben, sich nicht viel über das Christentum gemerkt zu haben. Ein oberflächliches Interesse am Christentum und angebliche Kirchenbesuche in Österreich, wofür der BF keine Zeugen habe benennen können, würden keine erfolgte Konversion begründen.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung des BF in den Iran keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 27.08.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Der BF führte aus, dass er aufgrund der Folterungen im Iran an Panikattacken leide und habe die Behörde mit ihren Ausführungen nicht mit Sicherheit ausschließen können, dass die Folterungen in der vom BF geschilderten Weise passiert seien, sondern sei davon ausgegangen, dass die Narben mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Folter entstanden seien.
Der BF zitierte dazu auch den AI-Jahresbericht 2011 zur Lage der Menschenrechte im Iran.
12. Am 03.09.2012 langte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Asylgerichtshof ein und wurde der Akt der Gerichtsabteilung E2 zugeteilt.
13. Am 22.10.2012 wurde beim Asylgerichtshof eine holländische Taufbestätigung hinsichtlich der Taufe des BF vom 08.10.2012 vorgelegt.
14. Am 21.11.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung des BF ein, in der der BF in einem eine Vollmacht für die Organisation "Asyl in Not" bekanntgab.
Im Schriftsatz wird die Befangenheit des seitens des BAA beigezogenen Gutachters behauptet und darauf hingewiesen, dass auf Empfehlung der Gemeinsamen Flüchtlingskommission aus dem Jahr 1997 ausgesprochen wurde, Ladungen zu diesem Gutachter keine Folge zu leisten; dessen Beiziehung im gegenständlichen Verfahren stelle einen schweren Verfahrensmangel dar, sodass der darauf gestützte Bescheid jedenfalls rechtswidrig sei. In einem wurde auf Artikel der Zeitschrift "Falter" aus dem Jahr 1998 verwiesen.
Ferner wurde darauf verwiesen, dass in einem anderen Verfahren ein Gegengutachten zu einem anderen Schluss als jenes vom auch im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Gutachter angefertigten Gutachten gekommen sei. Die Befangenheit und mangelnde Qualifikation seien dadurch zu Tage getreten. Die fachliche Qualifikation des herangezogenen Gutachters werde darüber hinaus in Frage gestellt, da er als Sportarzt nicht die Herkunft von Verletzungen feststellen könne. Aus den genannten Gründen werde der beigezogene Gutachter abgelehnt; in weiterer Folge sei das Gutachten und der Bescheid des BAA, welcher sich in der Beweiswürdigung in erster Linie auf das Gutachten stütze, als grob mangelhaft zu bezeichnen. Sollten Zweifel an den Angaben des BF bestehen, sei eine Untersuchung durch einen Gerichtsmediziner angebracht.
Das Gutachten sei mangelhaft; im Gutachten stehe, der BF habe angegeben, verbrannte Haare gerochen zu haben, was dieser jedoch nie behauptet, sondern angegeben habe, der Schmerz habe sich so angefühlt, als würde er verbrannt werden. Der BF habe nicht gesehen, womit er gefoltert worden sei. Der Gutachter sei der Ansicht, dass die vorgezeigten Narben im Brust- und Bauchbereich durch schneidende Gewalt entstanden sein müssen und dass keinerlei chirurgische Versorgung erfolgt sei, was ein starkes Indiz dafür sei, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Zufügung der Verletzungen/Narben (lt. Gutachten vor ca. 2-3 Jahren) an einem Ort befunden habe, an dem es keine medizinische Versorgung gegeben habe oder ihm diese verwehrt worden sei. Die glaubwürdigen Angaben des BF in Zusammenhalt mit den Länderfeststellungen würden vermuten lassen, dass es sich bei diesem Ort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um ein Gefängnis gehandelt habe.
Der Gutachter habe die Angaben den BF deshalb angezweifelt, da sich dessen Angaben zur Foltersituation zufolge, im Hand- und Fußgelenksbereich Narben befinden müssten, was jedoch nicht der Fall sei. Der Gutachter habe ferner angeführt, die Narben könnten theoretisch durch Folter entstanden sein und würde der angegebene Zeitpunkt mit den Narben korrelieren, doch seien die Verletzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der vom BF angegebenen Position entstanden. In einem wurde auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010 verwiesen, wonach die Beweiswürdigung in sich schlüssig und objektiv nachvollziehbar sein müsse.
Die Behörde habe die ihr gem. § 18 AsylG obliegende Ermittlungspflicht durch das Unterlassen weiterer Erhebungen, insbesonders einer ergänzenden Befragung des BF verletzt.
Der Gutachter habe den Einsatz von Folter nicht verneint, sondern habe lediglich die Foltermethode (Aufhängen des BF an einer Eisenstangde und Zufügen von Verletzungen im Brust- und Bauchbereich) in Frage gestellt; auch habe der BF lt. Ansicht des Gutachters angeführt, verbrannt worden zu sein, obwohl dieser angegeben habe, das Folterinstrument nicht gesehen zu haben. Der Gutachter habe auch bezweifelt, dass die Folterung öfter als ein bis zweimal stattgefunden habe.
In weiterer Folge wurde das Fluchtvorbringen des BF wiederholt und darauf verwiesen, dass sich die entsprechenden Schilderungen des BF mit den Länderfeststellungen der belangten Behörde decken würden, welche in einem auszugsweise zitiert wurden.
Der BF habe weiters wohlbegründete Furcht, im Rückkehrfall des Drogenhandels oder anderer krimineller Machenschaften bezichtigt und verurteilt zu werden.
Ferner wurden Ausführungen zur Konversion des BF zum Christentum gemacht. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des BAA sei verfehlt und sei dem Akt nicht zu entnehmen, dass der BF eingehender befragt worden oder Antworten schuldig geblieben wäre; in einem wurde auf ein gleichlautendes Erkenntnis des VwGH verwiesen.
Auch sei es nach der Judikatur des VwGH für die Beurteilung der maßgeblichen Verfolgungsgefahr unerheblich, ob man ungehindert mit dem eigenen Reisepass legal ausreise.
Bei korrekter Würdigung der Umstände ergebe sich, dass der BF einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Demonstranten der grünen Bewegung bzw. aufgrund seiner politischen Gesinnung ausgesetzt sei.
Unabhängig davon hätte die belangte Behörde die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Der BF leide an psychischen Problemen (Angststörung und Panikattacken), nehme Medikamente ein und würde eine erzwungene Rückkehr in den Iran eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bedeuten.
Der BF spreche bereits gut deutsch und habe einige Deutschkurse absolviert, weshalb er sich im Alltag gut verständigen könne, verfüge über einen weitreichenden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und sei mit XXXX verlobt.
15. Am 18.03.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der Iranischen Christlichen Gemeinde vom 15.03.3013 ein, wonach der BF Mitglied der Kirchengemeinde sei, sich öffentlich dazu bekenne und an verschiedenen Veranstaltungen teilnehme. Der BF sei getauft und besuche einen Glaubenskurs.
16. Am 30.07.2013 langte ein Schreiben des BF ein, in dem bekanntgegeben wurde, dass die Partnerin des BF als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe, weshalb der BF eine Verlegung nach
XXXX beantragt habe.
17. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurde der gegenständliche Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
18. Am 24.01.2014 langte hg. eine Einstellungszusage eines Unternehmens für den BF ein, falls dieser in Österreich als Flüchtling anerkannt werde und zu diesem Zeitpunkt noch Bedarf an einer landwirtschaftlichen Hilfskraft bestehe.
19. Am 18.06.2014 langte hg. die Mitteilung des BFA ein, wonach der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX, GZ XXXXam 20.02.2014 rechtskräftig wegen Nötigung, Körperverletzung und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer bedingten Haftstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde.
20. Am 11.12.2014 langte hg. ein Auskunftsersuchen des BF ein, wann er mit einer Entscheidung über seine Beschwerde rechnen könne.
21. Am 19.12.2014 legte der BF erneut Bestätigungen hinsichtlich seiner Taufe, seiner Aktivitäten als Christ und hinsichtlich einer bedingten Einstellung und der Teilnahme an 7 Deutschkursen vor.
22. Am 26.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.
23. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
24. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2015 sowie durch Einsichtnahme in die vorgelegten Beweismittel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idF BGBl 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-G bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Die Identität des Beschwerdeführers, welcher Staatsangehöriger des Iran ist, steht fest.
Dem BF kommt in Österreich kein anderes Aufenthaltsrecht, als ein solches nach dem Asylgesetz zu.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich am 08.10.2012 getauft und gibt an, sich einer protestantischen Freikirche zugewandt zu haben.
Bei der Konversion des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Scheinkonversion.
Der Beschwerdeführer verfügt kaum über Kenntnisse des christlichen Glaubens.
Dass der BF sich ernsthaft mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt hat, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX, GZ XXXXam 20.02.2014 rechtskräftig wegen Nötigung, Körperverletzung und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer bedingten Haftstrafe von 9 Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer weist Narben am Brustkorb und Bauch auf.
Es kann weder festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war noch pro futuro einer solchen ausgesetzt sein wird.
Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und verfügt über seine Eltern und Geschwister im Iran.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Republik Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht, verfügt über eine bedingte Einstellungszusage und ist mit einer in Österreich lebenden iranischen Staatsbürgerin befreundet, der die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Politische Lage
Die innenpolitische Lage hat sich nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 verändert. Der Wahlsieg von Hassan Rohani stieß in der Bevölkerung auf breite Zustimmung. Er hat im Vorfeld der Wahl eine politische, kulturelle und wirtschaftliche Öffnung des Landes versprochen. Und sind erste Anzeichen von Annäherungsversuchen an westliche Staaten zu erkennen.
Die Wirtschaftslage im Iran ist trist (hohe Inflation, hohe Arbeitslosigkeit, hoher Außenwertverlust des iran. Rials) und führt zu einem Einkommensverlust für breite Bevölkerungsschichten. Mangelnde Perspektiven für die durchschnittlich sehr junge Bevölkerung sowie Repressionen und Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Wahl des Lebensstiles verstärken den Emigrationsdruck zusätzlich (Asylländerbericht 2.2013, Standard 16.6.2013).
Die Verfassung sieht die Gründung politischer Parteien vor, aber das Innenministerium vergab Lizenzen nur an jene Parteien, die ideologisch und praktisch das Regierungssystem, das in der Verfassung verankert ist, akzeptieren.. Individuen und politische Parteien mit für die Regierung inakzeptablen politischen Verbindungen waren Drohungen, Gewalt und manchmal Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 19.4.2013; vgl. AA 3.2012).
Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Bei den Parlamentswahlen zur 9. Legislaturperiode des Parlaments am 2. März 2012 und den Nachwahlen am 4. Mai 2012 errangen konservative Strömungen eine große Mehrheit der 290 Parlamentssitze. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden (AA 3.2013).
Die Amtszeit Ahmadinedschad endete am 03.08.2013. Sein Nachfolger ist Hassan Rohani.
Quellen:
OB XXXX (2.2013): Asylländerbericht Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
Der Standard Online (16.6.2013): Gemäßigter Kleriker Hassan Rohani gewinnt iranische Präsidentenwahl, http://derstandard.at/1371169594375/Gemaessigter-Kleriker-Rohani-bei-Wahl-im-Iran-in-Fuehrung; Zugriff 17.6.2013
Opposition
Die außerparlamentarische Opposition ist dzt. massiv geschwächt. Von der "grünen Bewegung" ist seit Monaten bzw. Jahren nicht viel zu hören. Dazu trägt vor allem ein allumfassender Überwachungsstaat bei, sodass das Vernetzen oppositioneller Gruppen extrem riskant ist (Telefon- und Internet-Überwachung; Spitzelwesen; Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten, sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda" etc.). Angesichts der Verschärfung der Wirtschaftslage gegenüber 2012 dürfte das wirtschaftliche Überleben für viele Iraner gegenüber oppositionellen Überlegungen im Vordergrund stehen.
Die "grüne Bewegung" wurde 2009 massiv geschwächt und ist heute, wenn überhaupt, nur mehr in Ansätzen vorhanden. Zum fast völligen Verschwinden der Bewegung hat zweifellos nicht nur das harte physische Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die eigene Bevölkerung im Sommer 2009 beigetragen, sondern auch die allgegenwärtige Überwachung und der massive psychische Druck v.a. auf Intellektuelle, Künstler und Studenten, die - wenn auch nur ansatzweise - als "regimekritisch" gelten (Asylländerbericht 2.2013).
Sicherheitsbeamte nahmen weiterhin willkürlich Regierungskritiker und Oppositionelle fest. Die Festgenommenen blieben oft über lange Zeiträume ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert. Man verweigerte ihnen die notwendige medizinische Behandlung. Viele wurden gefoltert oder anderweitig misshandelt. Gegen rund zehn Personen ergingen Freiheitsstrafen nach unfairen Gerichtsverfahren (AI 23.5.2013).
Oppositionelle Politiker und Parteien sehen sich harscher Unterdrückung gegenüber, vor allem seit der Präsidentschaftswahl von 2009. Viele der oppositionellen Führungspersönlichkeiten befinden sich im Gefängnis oder sind langen Politikverboten ausgesetzt (D-A-CH 30.1.2013).
Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - zB Mujahedin-e-Khalq (MKO, Volksmudschaheddin), die frühere Tudeh-Partei und Kurdenparteien (zB DPIK, Komalah) und - organisationen (PJAK). Insbesondere gegen die Mitglieder der Volksmudschaheddin wurde in der Vergangenheit auch Strafen wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt (AA11.02.2014).
Betroffen von der staatlichen Verfolgung als Oppositionelle sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Rechtsanwälte und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischen Dimensionen aktiv werden. Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren Hunderttausend Dollar zu entlassen. Oftmals hinterlegen Familien ihr gesamtes Eigentum um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden können.
Seit 2010 werden Studenten und Dozenten Charaktertests unterzogen, um diejenigen auszusieben, die nicht den ideologischen Vorstellungen des Regimes entsprechen. Ziel ist die Islamisierung der iranischen Hochschulen (AA 8.10.2012).
Quellen
OB XXXX (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013
BAA Staatendokumentation (30.1.2013): D-A-CH Factsheet zum Iran, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1362568502_dach-iran-factsheet-gr-2013-01.doc; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Sicherheitslage
Der Alltag in Iran ist geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist zum Erliegen gekommen. Seit Februar 2011 stehen die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi unter Hausarrest und sind komplett von der Außenwelt abgeschnitten. Demonstrationen der Opposition blieben im vergangenen Jahr weitgehend aus. Lediglich am 14.2.2012, dem Jahrestag der Anti-Regierungsdemonstrationen 2011 und des Hausarrestes der Oppositionsführer Moussavi und Karroubi, kam es unter Begleitung eines massiven Sicherheitsaufgebotes zu vereinzelten Menschenansammlungen der Grünen Bewegung in der Hauptstadt XXXX. Im Vorfeld waren Kommunikationsmittel rapide eingeschränkt und Oppositionelle gezielt eingeschüchtert worden.
Seit dem Überfall auf die britische Botschaft in XXXX Ende November 2011 hat sich die Rhetorik zwischen Iran und dem Westen verschärft und verbale Attacken gegen Israel und Androhungen einer möglichen militärischen Auseinandersetzung haben zugenommen. Scharfe Attacken gegen das westliche Ausland dienen auch weiterhin innenpolitischen Zielen: die Opposition und sämtliche Protestbewegungen werden als durch ausländische Interessen gesteuerte, einen Regimewechsel anstrebende Gruppen dargestellt. Die Ereignisse nach den Präsidentschaftswahlen vom 12.6.2009 rücken zunehmend in den Hintergrund und werden von Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen Akteuren überlagert (AA 8.10.2012).
Iran war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge, zuletzt zunehmend in Minderheitenregionen (AA 11.02.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
AA - Auswärtiges Amt (17.6.2013): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html; Zugriff 17.6.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können. Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die zu politischem Missbrauch einladen. Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff gegen das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder ethnischer Lebensweise sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung (AA 8.10.2012).
In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis ist sie aber korrupt und steht unter politischem Einfluss. Druck auf die Justiz kommt von Seiten der Exekutive, hochrangigen Klerikern und hochrangigen Regierungsbeamten. Die Behörden respektierten im Allgemeinen gerichtliche Entscheidungen, obwohl sie manchmal außergerichtlich agierten, vor allem bei Inhaftierungen, Durchsuchungen und Festnahmen (US DOS 19.4.2013).
Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegennimmt.
In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.
Angeklagte, die aus politischen und anderen Gründen vor Gericht standen, erhielten äußerst unfaire Verfahren vor Revolutions- und Strafgerichten. Die Anklagepunkte waren dabei häufig so vage formuliert, dass sich darin keine strafbaren Handlungen erkennen ließen. Die Angeklagten hatten häufig keinen Rechtsbeistand und wurden aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen verurteilt, die offenbar während der Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren. Die Gerichte ließen diese "Geständnisse" als Beweismittel zu, ohne zu untersuchen, wie sie zustande gekommen waren. Manchmal werden Geständnisse - und auch Verfahren ("Schauprozesse") - gar im staatlichen Fernsehen gezeigt (AI 23.5.2013; vgl. auch Asylländerbericht 2.2013).
Quellen
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
ICHR - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010):
Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy,
http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/; Zugriff 17.6.2013
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 17.6.2013
OB XXXX (2.2013): Asylländerbericht Iran
Strafen und Strafverfolgung
Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.
Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden beim Verdacht eines Verbrechens ohne Anklage unbefristet festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch.
Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren. Insgesamt haben Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen (AA 11.02.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Körperstrafen
Gerichte verhängten weiterhin Prügel- und Amputationsstrafen, die auch vollstreckt werden (AI 23.5.2013, vgl. auch Asylländerbericht 2.2013, US DOS 19.4.2013).
Bei Delikten, die in krassem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt.
Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der derart ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch AA 8.10.2012).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 17.6.2013
OB XXXX (2.2013): Asylländerbericht Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Sicherheitsbehörden
Mehrere Organisationen teilen sich die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Diese umfassen das Ministerium für Information und Sicherheit (MOIS), die Ordnungskräfte des Innenministeriums und das Iranische Revolutionswächter-Korps (Sepah Pasdaran), das dem Obersten Führer berichtet. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, agierten teils als Hilfsorgan des Revolutionswächter-Korps.
Die Sicherheitskräfte wurden als nur beschränkt effektiv in der Bekämpfung von Verbrechen angesehen. Korruption und Straflosigkeit blieben Probleme. Die regulären und paramilitärischen Sicherheitskräfte begingen zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen, ohne transparente Mechanismen zur Untersuchung der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte und ohne Berichte über Regierungsmaßnahmen, diese zu reformieren (US DOS 19.4.2013).
Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen (Asylländerbericht 2.2013).
Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.
Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung und Aufklärung religiöser illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA 11.02.2014).
Quellen
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran,
OB XXXX (2.2013): Asylländerbericht Iran,
Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v. a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung Ahmadinedschad wurden viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. In der Vergangenheit standen die Pasdaran weitgehend loyal hinter Präsident Ahmadinedschad. Es gibt aber auch glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen 2009 und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisationsstruktur der Bassij erschwert hierbei klare Schuldzuordnungen. Mangelhafte Ausbildung und Disziplin machen sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten besonders anfällig (AA 8.10.2012, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Quellen
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
OB XXXX (2.2013): Asylländerbericht Iran
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten.
Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier und die Antikorruptionsarbeitsgruppe, das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft und die Organisation der Generalinspektion. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Ministerrat und Mitglieder des Wächterrats, Schlichtungsrat und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 19.4.2013).
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Menschenrechtsberichterstatter der UNO für den Iran, Ahmed Shaheed, zählt Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten auf, wie die Verweigerung von politischen und zivilen Rechten, im speziellen Meinungs- und Versammlungsfreiheit und Praktiken, die als Folter oder grausame und erniedrigende Behandlung gelten (OHCHR 12.3.2013).
Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein (AA 8.10.2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (12.3.2013): Iran: United Nations Expert Raises Alarm Over Increased Degree Of Seriousness Of Human Rights Violations, http://www.ecoi.net/local_link/241669/364924_de.html; Zugriff 27.6.2013
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Regierung hielt 2012 an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf freie Meinungsäußerung fest (AI 23.5.2013, vgl. auch FH 1.2013). Das Kulturministerium, das alle Publikationen von Büchern genehmigen muss, hat den Druck seit 2009 auf Verleger und Autoren erhöht (FH 1.2013). Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden - dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen z.B. Wahlen war ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt (Asylländerbericht 2.2013).
Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land, welches die "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Saazman-e Sedah va Simah" bzw. IRIB), dessen Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird, überwacht. Gleichzeitig hat die Regierung ihre Kontrolle über die Berichterstattung ausgebaut, indem beispielsweise die staatliche Nachrichtenagentur IRNA im August 2010 dem Präsidialamt unterstellt wurde (AA 8.10.2012; vgl. auch BBC 30.5.2013).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013
FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/243877/367278_de.html; Zugriff 17.6.2013
OB XXXX (2.2013): Asylländerbericht Iran
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
BBC (30.5.2013): Iran profile - Media, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-14542234; Zugriff 27.6.2013
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Regierung hält an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit fest (AI 23.5.2013).
Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur eingeschränkt gewährleistet. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Wahlen nicht mehr genehmigt werden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt gegen solche Versammlungen vor. Bei Demonstrationen der Regierungsunterstützer werden hingegen Anreize gesetzt und Druck ausgeübt, um eine hohe Teilnehmerzahl zu gewährleisten. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Schüler werden mitunter zur Teilnahme gezwungen. Zudem kündigte der Teheraner Polizeichef an, öffentliche Plätze mit Überwachungskameras auszustatten, um so illegale Demonstrationen verfolgen und auflösen zu können. Mitunter werden noch mehrere Monate nach einer Demonstration Fotos von Teilnehmern in Zeitungen veröffentlicht, verbunden mit dem Aufruf an die Bevölkerung, der Polizei Informationen über diese Personen weiterzugeben. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Fotos von Festplatten oder Mobiltelefonen verhafteter Demonstranten stammen (AA 8.10.2012).
Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. (Asylländerbericht 2.2013). Zahlreiche unabhängige Gewerkschafter blieben 2012 wegen ihres friedlichen Engagements für Arbeitsrechte in Haft (AI 23.5.2013).
Mit der Zuspitzung der wirtschaftlichen Situation in Folge härterer Sanktionen, hoher Inflation und des Wegfalls der Subventionen für wichtige Güter wie Strom, Wasser, Brot und Benzin war insgesamt eine stärkere Überwachung der bestehenden iranischen Gewerkschaften zu beobachten. Offenbar geht das Regime davon aus, dass bei weiterer Verschärfung der Lage von den Gewerkschaften eine ernstzunehmende Bedrohung ausgehen könnte (AA 11.02.2014).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
OB XXXX (2.2013): Asylländerbericht Iran
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind idR katastrophal und aufgrund langer Verfahrenszeiten von massiven Überbelegungen geprägt. Gerade im Zusammenhang mit innenpolitischen Unruhen ist von einem vermehrten Übergriffsrisiko für Häftlinge auszugehen. Es kommt auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird.
Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Es wird häufig über unzureichende Ernährung in den Gefängnissen berichtet, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann. Weiters wird Häftlingen oft die notwendige medizinische Behandlung verweigert, was Berichten zufolge zu gesundheitlichen Schäden geführt hat, in Einzelfällen bis hin zum Tod. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen.
In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, d.h., es kommt immer wieder zu Auspeitschungen - sowie Berichten zufolge auch zu geheimen Massenhinrichtungen. Auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen etc. In größerer Zahl können Elektroschocks zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Als weiteren Foltermethoden wird von Prügel, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet.
Vereinzelt werden im Iran Gefängnisse mit besseren Haftbedingungen betrieben, die dann auch gelegentlich Ausländern, insb. ausländischen Diplomaten und Mitarbeitern internationaler Organisationen, gezeigt werden. Vor allem straffällig gewordene Drogenabhängige werden gelegentlich in solchen Gefängnissen untergebracht. Solche Gefängnisse sind jedoch in keiner Weise mit für politische Häftlinge vorgesehenen Gefängnissen wie z.B. dem Evin-Gefängnis vergleichbar.
Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, idR entschließen sich dazu politische Häftlinge (Asylländerbericht 2.2013; vgl. auch AA 8.102012, AI 23.5.2013, US DOS 19.4.2013).
Quellen
OB XXXX (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013
Todesstrafe
Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden: Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Mohareb"), Staatsschutzdelikte, darunter auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch, Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin.
Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand (AA 11.02.2014; vgl. auch AI 23.5.2013).
Gegen Hunderte von Personen wurden Todesurteile verhängt. Mindestens 314 Menschen wurden offiziellen Angaben zufolge 2012 hingerichtet. Vertrauenswürdige Quellen sprachen von mehr als 230 weiteren Hinrichtungen, womit die Gesamtzahl der vollstreckten Todesurteile bei 544 liegen würde.
Quellen
OB XXXX (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013
Religionsfreiheit
Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 8.10.2012; vgl. auch CIA 15.5.2013). UNHCR geht von ca. 300.000 Christen aus (US DOS 20.5.2013).
Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben, solange sie nicht missionieren, sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße und ist eher eine Art "Kultusfreiheit" (AA 11.02.2014, FH 1.2013, FFM 2.2013).
Beispiele für die rechtliche Diskriminierung anerkannter religiöser Minderheiten sind, dass ihren Angehörigen höhere Positionen im Staatsdienst verwehrt sind und dass ihnen in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht nicht dieselben Rechte zukommen wie Moslems. Der Auswanderungsdruck ist auf Grund der für alle IranerInnen geringeren wirtschaftlichen Perspektiven auch bei den Angehörigen der anerkannten religiösen Minderheiten weiterhin groß (Asylländerbericht 1.2013; vgl. auch FH 1.2013, AA 11.02.2014).
Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 11.02.2014; vgl. auch USCIRF 30.4.2013).
Während des vergangenen Jahres haben sich die Bedingungen bezüglich Religionsfreiheit für religiöse Minderheiten, insbesondere für die nicht anerkannten Baha¿i, aber auch Christen und Sufi Muslime weiter verschlechtert (USCIRF 30.4.2013).
Die Behörden diskriminierten auch Anhänger der Gemeinschaft der Ahl-e Haqq und anderer religiöser Minderheiten, darunter Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert waren. Betroffen von Diskriminierungen waren auch philosophische Vereinigungen (AI 23.5.2013).
Körperliche Attacken, Belästigungen, Verhaftungen und Festnahmen haben sich verstärkt. Sogar die anerkannten Minderheiten (Juden, assyrische und armenische Christen und Zoroastrier) waren mit verstärkter Benachteiligung, Festnahmen und Haftstrafen konfrontiert. Angehörige der schiitischen und sunnitischen Geistlichkeit mit von der offiziellen Linie abweichenden Meinungen wurden belästigt, eingeschüchtert und eingesperrt (USCIRF 30.4.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
CIA - Central Intelligence Agency (15.5.2013): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ir.html; Zugriff 1.7.2013
FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/243877/367278_de.html; Zugriff 1.7.2013
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, Covering January 31, 2012 - January 31, 2013,
http://www.uscirf.gov/images/Annual%20Report%20of%20USCIRF%202012(2).pdf; Zugriff 1.7.2013
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 1.7.2013
US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012, Iran,
http://www.ecoi.net/local_link/247438/371023_de.html; Zugriff 3.7.2013
FFM Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise;
ethnische Khavaris,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf;
Zugriff 3.7.2013
Minderheit Christen
Laut UN-Zahlen leben ca. 300.000 Christen im Iran, einige NGOs schätzen, dass es mindestens 370.000 gibt. Das iranische Statistikzentrum berichtet von 117.700 Christen. Die Mehrheit von ihnen sind ethnische Armenier und leben hauptsächlich in XXXX und Isfahan. Inoffiziellen Schätzungen zufolge beläuft sich die assyrische, christliche Glaubensgemeinschaft auf ca. 10.000-20.000 Anhänger. Es gibt auch protestantische Konfessionen einschließlich evangelikaler Religionsgruppen. Christliche Gruppen außerhalb des Landes schätzen die Größe der protestantischen christlichen Gemeinschaft auf weniger als 10.000, wenn auch viele Protestanten ihren Glauben im Geheimen praktizieren. Die Sabäer-Mandäer zählen 5.000 bis 10.000 Anhänger. Die Regierung betrachtet die Sabäer-Mandäer als Christen und inkludiert sie bei den drei anerkannten Religionsminderheiten. Allerdings sehen sich die Sabäer-Mandäer selbst nicht als Christen. (US DOS 20.5.2013).
Artikel 13 und 26 der iranischen Verfassung gewähren Christen das Recht auf freien Gottesdienst und Religionsgesellschaften zu bilden.
Artikel 14 verpflichtet die iranische Regierung zur Gleichberechtigung und die Einhaltung der Menschenrechte von Christen (ICHRI 7.12.2010).
Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, und sich an die Gesetze halten, können sie ihre Riten und Zeremonien ohne Probleme abhalten.
Repressionen betreffen vor allem missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God") statt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass ethnische Christen Muslime taufen würden, da sie dadurch große Probleme mit der Regierung bekommen würden. Ethnische Christen verwenden in ihren Gottesdiensten meist ihre eigene Sprache (z.B. armenisch), dies ruft weniger Misstrauen bei der Regierung hervor. Das Predigen in Farsi kann sehr schnell den Vorwurf der Missionierung hervorrufen. Trotzdem haben staatliche Repressionen auch gegen registrierte Kirchen in letzter Zeit zugenommen, so wurden auch assyrische und armenische Kirchenführer ins Visier genommen.
Kirchen, die in persischer Sprache predigen, stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde" XXXX wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag (Wochenende) auf Sonntag (Wochentag) verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen (AA 11.02.2014, FFM 2.2013, USCIRF 30.4.2013).
Christliche Konvertiten sehen sich ernsthaften Beschränkungen der religiösen Praxis und Vereinigung gegenüber, ebenso willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen aufgrund der Ausübung ihres Glaubens und Verletzungen des Rechts auf Leben durch staatliche Hinrichtungen und außergerichtlichen Tötungen. Seit Juni 2010 wurden im gesamten Land ca. 300 Christen willkürlich verhaftet, einschließlich in Arak, Bandar Abbas, Bandar Mahshahr, Ardabil, Tabriz, Khoramabad, Mashhad, Hamadan, Rasht, Shiraz, Isfahan, und Elam. In Fällen, die Vergehen aufgrund des religiösen Glaubens betreffen, tendieren die iranischen Behörden dazu, die Häftlinge freizulassen, lassen aber die Vorwürfe oder Verurteilungen weiter bestehen, um die Betroffenen mit einer neuerlichen Verhaftung irgendwann in der Zukunft bedrohen zu können. Ende Jänner 2013 waren noch mindestens 12 Christen in Haft (USCIRF 30.4.2013). (Öffentliche) Hinrichtungen dienen auch als Mittel zur Abschreckung anderer Konvertiten (IGC 22.-24.5.2013, ICHRI 16.1.2013).
Quellen
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, Covering January 31, 2012 - January 31, 2013,
http://www.uscirf.gov/images/Annual%20Report%20of%20USCIRF%202012(2).pdf; Zugriff 3.7.2013
US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012, Iran,
http://www.ecoi.net/local_link/247438/371023_de.html; Zugriff 3.7.2013
FFM Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise;
ethnische Khavaris,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf;
Zugriff 3.7.2013
ICHRI - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010):
Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy,
http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/ Zugriff 3.7.2013)
IGC - Intergovernmental consultations on migration, asylum and refugees (22.-24.5.2013): Teilnahme an der Konferenz
ICHRI - International Campaign for Human Rights in Iran (16.1.2013):
The Cost of Faith,
http://www.iranhumanrights.org/wp-content/uploads/Christians_report_Final_for-web.pdf; Zugriff 4.7.2013
Missionierung, Konversion, Apostasie, Moharebeh
Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam/Abfall vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Oft wird zum Christentum konvertierten Muslimen bei sonstiger Androhung der Strafe nahegelegt, zum Islam zurückzukehren. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angehalten, Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden.
Missionarische Tätigkeit ist verboten und wird oft als regimefeindliche Propaganda bestraft. Zuletzt ist wieder ein Anstieg an Verhaftungen von Christen zu verzeichnen, vor allem in jenen evangelikalen Gemeinden ("Hauskirchen"), die sich hauptsächlich aus konvertierten Muslimen zusammensetzen und missionarisch tätig sind (Asylländerbericht 2.2013).
Laut dem Bericht des UN-Sonderberichterstatters über die Menschenrechtslage im Iran vom Februar 2013 wurden viele Andersgläubige, insbesondere Muslime, die eine andere Religion angenommen haben, verhaftet und wegen ihres Glaubenswechsels psychisch und physisch gefoltert. Manche wurden wegen "Gegnerschaft zu Gott" als "Verderber der Erde" verurteilt (TfI 13.6.2013).
Es ist zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (Asylländerbericht 2.2013).
Zur Behandlung von Konvertiten durch staatliche Behörden muss vorausgeschickt werden, dass die Behörden Konversionen als eine Art "soft war" von ausländischen Mächten, die die Jugend korrumpieren wollen verstanden werden (vgl. Open Doors 2012). Der Wechsel vom Islam zu einer anderen Religion wird als Akt gegen die Staatssicherheit aufgefasst und das iranische Regime reagiert sehr sensibel auf solche Vergehen. Insofern werden Apostasie-Fälle häufig mit Akte gegen die nationale Sicherheit ersetzt bzw. kombiniert. Dies ist auch der Grund, warum solche Fälle üblicherweise vor Revolutionsgerichten verhandelt werden. Da der schiitische Islam in Iran Staatsreligion ist, werden also Taten, die sich gegen diese Religion richten, als Angriff gegen die nationale Sicherheit gewertet (vgl. US DOS 20.5.2013, FFM 2.2013, USCIRF 30.4.2013, Asylländerbericht 2.2013, AA 11.02.2014, TfI 13.6.2013).
Der Abfall vom islamischen Glauben wird strafgerichtlich verfolgt, allerdings nur, wenn dies nach außen offensichtlich bekannt wird.
Sehr viel hängt bei Apostaten von ihrem praktischen Verhalten ab, etwa, davon, ob der Apostat auch öffentlich missionarisch tätig ist.
Apostasie im Ausland ist zwar de iure strafbar, allerdings erlangen iranische Behörden oft keine Kenntnis von im Ausland stattgefundenen Konversionen iranischer Bürger. (BMeiA, Okt.2011).
Das Gesetz verhängt die Todesstrafe bei Taten wie "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes", "Beleidigung von hochrangigen Beamten", "Kampf gegen Gott" (Mohareb) und "Beleidigungen gegen das Andenken von Imam Khomeini und gegen den Obersten Führer der Revolution". Staatsanwälte verwenden moharabeh häufig als Anklage gegen politische und Menschenrechtsaktivisten. Obwohl das Gesetz nicht explizit die Todesstrafe bei Apostasie verlangt, erlassen Gerichte diese Strafe aufgrund ihrer Interpretation der religiösen Fatawa, ihrer rechtlichen Meinung oder Dekreten von religiösen Führern. (US DOS 19.4.2013).
2010 begann die Regierung Reformer und friedliche Protestanten unter anderem mit moharabeh zu verurteilen und hinzurichten. Laut Berichten wurden mehr als zwei Dutzend Personen angeklagt, verurteilt und mit der Todesstrafe belegt. 20 wurden mit Sicherheit hingerichtet (USCIRF 30.4.2013). Zumindest neun Personen wurden 2012 aufgrund von moharabeh oder ähnlichen Anklagen hingerichtet (US DOS 19.4.2013).
Am 26.1.2011 wurde ein Mann wegen Apostasie (nicht Konversion!) in Ahwaz gehängt. Er soll behauptet haben, in Kontakt mit Allah und dem
12. schiitischen Imam zu stehen (Iran Human Rights 31.1.2011).
Quellen
Open Doors (2012): Gefangenenliste 2012, http://www.opendoors.de/downloads/aktionen/gefangenenliste2012.pdf; Zugriff 2.7.2013
US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012 Iran,
http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, Covering January 31, 2012 - January 31, 2013,
http://www.uscirf.gov/images/Annual%20Report%20of%20USCIRF%202012(2).pdf; Zugriff 1.7.2013
FFM Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise;
ethnische Khavaris,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf;
Zugriff 2.7.2013
OB XXXX (2.2013): Asylländerbericht Iran
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 2.7.2013
TfI - Transparency for Iran (13.6.2013): Die religiösen Minderheiten und die Wahl,
http://transparency-for-iran.org/politik/die-religiosen-minderheiten-und-die-wahl; Zugriff 3.7.2013
Iran Human Rights (31.1.2011): One man was executed in Iran for apostasy, http://iranhr.net/spip.php?article1975; Zugriff 3.7.2013
Ethnische Minderheiten
Von den knapp 80 Millionen Iranern sind 61% Perser, 16% Aseris, 10% Kurden, 6% Luren, 2% Belutschen, 2% Araber, 2% Turkmenen und Turkstämme und 1% andere (CIA 11.6.2013). Obwohl die Verfassung formal "in Einklang mit islamischen Kriterien" Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache und sozialem Status verbietet, setzte die Regierung diese Verbote nicht effektiv durch (US DOS 19.4.2013).
Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten rein aus ethnischen Gesichtspunkten bekannt. Von Diskriminierungen im Alltag wurde jedoch betreffend u.a. Angehörige der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzten, wurden bedroht, festgenommen und bestraft. Unter den politisch Verfolgten sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufige Verurteilung im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen und oftmals unverhältnismäßig hohe verhängte Strafmaße (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013, AI 23.5.2013).
Quellen
CIA - Central Intelligence Agency (11.6.2013): The World Factbook - Iran,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ir.html; Zugriff 14.6.2013
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013
OB XXXX (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 14.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Einige Bürger, speziell jene, deren Fähigkeiten in Iran eine hohe Nachfrage haben oder jene, die auf Staatskosten ausgebildet wurden, müssen eine Bürgschaft vorweisen, um eine Ausreisebewilligung zu bekommen. Die Regierung schränkte auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern und Mitgliedern von religiösen Minderheiten ein. Ebenso gibt es diese Einschränkungen für Wissenschaftler in sensiblen Bereichen und immer öfter sind auch Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Aktivisten - darunter auch Frauenrechtsaktivisten - von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Die Regierung verbot auch Reisen nach Israel, obwohl dieses Verbot laut Berichten nicht ausgeführt wurde.
Frauen, vor allem aus ländlichen Gebieten, die allein reisen, sahen sich manchmal Belästigungen gegenüber und ihre Bewegungsfreiheit außerhalb ihres Heimes bzw. ihres Dorfes ist beschränkt, da sie eine Erlaubnis ihres männlichen Vormunds brauchen (US DOS 19.4.2013). Ebenso brauchen Frauen eine schriftliche Erlaubnis ihres männlichen Vormunds, wenn sie einen Pass beantragen oder ins Ausland reisen wollen (HRW 31.1.2013).
Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos (AA 8.10. 2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/237038/359911_de.html; Zugriff 14.6.2013
Grundversorgung und medizinische Versorgung
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, ist aber ausreichend und liegt in XXXX deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in XXXX grundsätzlich gegeben.
Iran verfügt über ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden.
Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 11.02.2014).
Im Allgemeinen sind in Iran die meisten Medikamente erhältlich. Meist werden die Medikamente jedoch nur in geringen Mengen ausgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu verhindern (IOM 10.2012).
Spitälern, Kliniken und Apotheken werden die Medikamente langsam knapp. Obwohl der Handel mit Medikamente von den Sanktionen ausgenommen ist, haben die Restriktionen auf Bankgeschäfte den Import von Medikamente stark beeinträchtigt (BBC 24.11.2012).
Es gibt zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung: entweder als Arbeitnehmer oder auf privater Basis.
a) als Arbeitnehmer
Regierungsangestellte haben durch ihre Anstellung freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Unternehmen übernehmen die Unfallversicherung für ihre Angestellten.
b) Private Krankenversicherung
Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich iranische Bürger selbst privat versichern, wenn der Arbeitgeber nicht für ihre Versicherung aufkommt.
Es gibt einen Versicherungsschutz (KHISH FARMA) für Personen aus schwierigen sozialen Verhältnissen (z.B. Arbeitslose) mit sehr niedrigem Jahreseinkommen (ca. IRR 680,000). Diese Versicherung bietet den bestmöglichen, günstigsten privaten Versicherungsschutz, allerdings können im Rahmen dieser Versicherung nur bestimmte staatliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Um sich versichern zu lassen muss eine Kopie der Geburtsurkunde und ein Lichtbild eingereicht werden (IOM 10.2012).
Psychische Erkrankungen können im Iran behandelt werden. Es gibt viele Krankenhäuser für psychische Erkrankungen und über 600 Spezialisten für Psychiatrie in XXXX.
Es ist möglich, eine Psychotherapie im Iran zu machen. Die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung im Iran sind nicht hoch, und auch Medikamente sind leicht zugänglich. Es gibt finanzielle Unterstützung von Seite des iranischen Staates wenn der Antragsteller psychotherapeutische Behandlung benötigt. Therapien in Universitätskrankenhäusern werden von der Sozialversicherung gedeckt.
Iran verfügt über ein ausgebautes Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings sind Patienten weiterhin auf hohe Eigenaufwendungen angewiesen, da Behandlungskosten die Versicherungsleistungen deutlich übersteigen. Ohne dass der Patient massive Vorauszahlungen leistet, findet - zumindest bei größeren Eingriffen - eine Behandlung nicht statt.
Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die Rente, Unfall und Krankheit absichert; freiberuflich tätige Personen müssen sich freiwillig versichern.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
IOM - International Organization for Migration (Stand: Oktober 2012): Länderinformation - Iran
BBC (24.11.2012): Iran sanctions disrupt medicine supplies, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-20471492; Zugriff 14.6.2013
Behandlung nach Rückkehr
Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen seien.
Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben (AA 11.02.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen
Das Verbot der Doppelbestrafung wurde im neuen Strafgesetz in den Art. 5,6,7 und 8 aufgenommen, es gilt jedoch nur stark eingeschränkt.
Gemäß Artikel 5 iStGB wird jeder Iraner, der sich im Ausland strafbar gemacht hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. Eine eventuell im Ausland verbüßte Strafe soll aber nach Aussagen von Vertretern der Justiz bei der Strafzumessung im inländischen Verfahren Anrechnung finden. Wenn die iranischen Behörden von dem Delikt Kenntnis erhalten, ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der erneuten Verfolgung nach bisheriger Erfahrung bei Fällen gegeben, die aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, so z. B.:
in Fällen, in denen ein iranischer Staatsangehöriger Opfer einer Straftat geworden ist und er selbst oder seine Familie diese in Iran zur Anzeige bringt;
in Fällen, in denen die Tat selbst oder jedenfalls ein Teil derselben in Iran begangen wurde (z.B. Nutzung von Iran als Transitland bei Drogenschmuggel);
bei schwerwiegenden Fällen, die in der Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregt und daher aus iranischer Sicht das Bild Irans im Ausland beschädigt haben.
In jüngster Vergangenheit sind keine konkreten Fälle von Doppelbestrafung bekannt geworden. Dennoch kann nicht prinzipiell ausgeschlossen werden, dass es zu Doppelbestrafungen kommt (AA 11.02.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Beweiswürdigung:
Der behördliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und sind in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des Beschwerdeführers gebracht.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes (BAA), nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und zum Familienstand, den familiären Verhältnissen und zum Gesundheitszustand des BF resultieren aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Identitätsdokumenten (Geburtsurkunde des BF, Geburtsurkunden seiner Eltern), welche seitens des BAA nicht beanstandet wurden und besteht aus hg. Sicht kein Grund, an deren Echtheit und Richtigkeit zu zweifeln sowie aus seinen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben in der hg. Verhandlung.
Die Feststellung zur rechtskräftigen Verurteilung des BF resultiert aus der Übermittlung des Protokolls- und Urteilsvermerkes des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 20.01.2014 sowie aus einer aktuellen hg. Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen hinsichtlich der Narben am Oberkörper des BF resultieren aus der Einsichtnahme in die im Akt einliegenden Fotos sowie aus den Ausführungen des im behördlichen Verfahren beigezogenen Gutachters.
3.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Rückkehrfall beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung, in dessen Einvernahmen vor dem BAA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde bzw. der Beschwerdeergänzung und auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2015.
Der BF hat zu den Gründen für seine Ausreise im wesentlichen befürchtete Probleme mit den iranischen Behörden aufgrund seiner Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration, seiner Verhaftung und Misshandlung ins Treffen geführt.
Als Nachfluchtgrund machte der BF seine Konversion zum christlichen Glauben geltend.
3.3.1. Zu den seitens des BF geschilderten ausreisekausalen Vorkommnissen:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Entsprechend der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die erkennende Richterin im Ergebnis das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig und bestätigt, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Verfolgung im Sinne der GFK bzw. keine Furcht vor einer solchen hinsichtlich seiner Person glaubhaft gemacht hat.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).
Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).
Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).
Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Ferner ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung:
Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191 Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:
Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.
Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
Die in das hg. Erkenntnis aufgenommene Beweiswürdigung (S.5f des gegenständlichen Erkenntnisses) des BAA ist grundsätzlich schlüssig und plausibel und schließt sich die erkennende Richterin den diesbezüglichen Ausführungen des BAA an, soweit diese auf Divergenzen im Vorbringend es BF bezug nehmen.
In der hg. Verhandlung wurde der BF erneut zu den von ihm geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen befragt und kam es im Zuge dessen zu weiteren eklatanten Widersprüchen, welche sich auf zentrale Punkte des Vorbringens des BF beziehen.
So erklärte der BF in der hg. Verhandlung, der Schlepper habe ihm seinen Reisepass abgenommen, was auch den Angaben des BF in der Erstbefragung im asylbehördlichen Verfahren entspricht, wohingegen er in der Einvernahme am 22.02.2012 vor dem BAA erklärte, er habe den Reisepass unterwegs verloren (AS 115). In der hg. Verhandlung erklärte der BF zu diesem Widerspruch, er habe dem Schlepper gesagt, dieser solle den Pass nach Persien schicken, was dieser jedoch nicht getan habe und könne man dies auch als "verloren" bezeichnen.
Der BF erklärte auf die Frage der Richterin, ob er zu seinen Angaben im behördlichen Verfahren etwas angeben, ändern oder ergänzen wolle, er habe gesagt, er fühle sich schlecht, habe jedoch vergessen, anzugeben, dass ihm seine Mutter erzählt habe, dass zwei Freunde des BF, welche in derselben Gasse wie er gewohnt hätten, hingerichtet worden seien; er wisse nicht genau, wann dies gewesen sei, jedoch sei dies vor dem letzten Interview vorgefallen.
Er wisse nicht, warum diese hingerichtet worden seien und habe er auch keine diesbezügliche Vermutung; über Nachfragen war der BF jedoch nicht in der Lage, die Namen dieser Freunde anzugeben, weshalb aufgrund der Allgemeinheit der Angabe nicht davon ausgegangen wird, dass der BF diese Information tatsächlich erhalten bzw. dass es sich dabei um Personen gehandelt hat, die in irgendeiner Verbindung oder Beziehung zum BF standen, ist er doch nicht in der Lage, die Namen der Personen, die er als Freunde bezeichnet, zu benennen. Die entscheidende Richterin geht davon aus, dass der BF andernfalls sicherlich die Namen hätte nennen können und ist es auch nicht nachzuvollziehen, dass der BF im Falle, dass es sich im Zusammenhang mit den behaupteten Hinrichtungen tatsächlich um Freunde des BF gehandelt hätte, die diesbezügliche Angabe vor der Asylbehörde "vergisst".
Der BF führte aus, dass es ihm damals schlecht gegangen sei und erklärte über Hinweis durch die in der hg. Verhandlung anwesende Vertrauensperson, dass er Psychopharmaka und Schlaftabletten eingenommen habe; an die Namen der Medikamente könne er sich nicht erinnern.
Derartiges hat der BF im behördlichen Verfahren jedoch nicht angegeben, sondern vor den jeweiligen Einvernahmen immer ausdrücklich erklärt, es gehe ihm gut und er sei einvernahmefähig (AS 111: "Auf konkrete Befragung gebe ich an, physisch und psychisch in der Lage zu sein, dass die Niederschrift durchgeführt werden kann. Ich stehe weder unter Medikamenten- Alkohol- noch Drogeneinfluss."; gleichlautende Angaben des BF vor den jeweiligen weiteren asylbehördlichen Einvernahmen: AS 191, AS307). Diese Angaben des BF sind in den entsprechenden Einvernahmeprotokollen des BFA enthalten und wurden vom BF nach deren Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt. Den Protokollen kann auch nicht entnommen werden, dass der BF nicht in der Lage gewesen ist, sich zu erinnern, das Erinnerte wiederzugeben oder die Fragen nicht verstanden zu haben, sodass aus der nunmehr in der hg. Verhandlung behaupteten schlechten Verfassung und Medikamenteneinnahme nichts hinsichtlich der Angaben des BF im asylbehördlichen Verfahren zu gewinnen ist.
Gem. § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Mit den vom Beschwerdeführer dargelegten Argumenten gelingt es ihm mangels Substantiiertheit nicht, den vollen Beweis der gegenständlichen Niederschriften zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher - wie auch schon das Bundesasylamt - keine Zweifel am vollen Beweis der Niederschriften.
Auch fällt auf, dass der BF in der hg. Verhandlung angab, seine Mutter sei Moslem und bete für ihn, während dieser in der Beschwerdeergänzung vom 21.11.2012 ausdrücklich ausführte, seine Familie im Iran sei nicht religiös und habe er auch keine religiöse Erziehung genossen.
In der hg. Verhandlung erklärte der BF auch, nach seiner Ausreise sei nochmals nach ihm in der Wohnung gesucht worden, was ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt habe.
Gegenteilig dazu widerrief der BF in seiner Einvernahme vor dem BAA am 11.04.2012 (AS 199) seine ursprünglich im Verfahren gemachte Angabe, wonach auch nach seiner Haftentlassung nach ihm gesucht worden sei (AS 123: "Zwei Wochen später (Anm.: nach der Ausreise) habe ich gehört, dass die Beamten wieder in die Wohnung gekommen sind.") und erklärte dezidiert, niemand sei bei seinen Eltern gewesen und habe er so etwas nicht gesagt (AS199: "Niemand hat mich aufgesucht, ich bekam Angst und bin drei Tage danach geflüchtet. Niemand war bei meinen Eltern.") Es sei einmal vorgekommen, dass Beamte gekommen seien und hätten diese Tränengas verwendet und sei dies das einzige Mal gewesen.
In der hg. Verhandlung erklärte der BF dazu, er wisse nicht, warum dies im Einvernahmeprotokoll vom 11.04.2012 so stehe und könne er es nicht sagen und bekräftigte, es sei nach ihm gesucht worden. Nochmals sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass dem BF die Niederschriften vor dem BAA zur Gänze rückübersetzt wurden und er deren Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte.
Dem BF ist es nicht gelungen, diesen gravierenden Widerspruch in seinem Vorbringen in der hg. Verhandlung auszuräumen, sondern änderte er seine Ausführungen durch seine hg. Angaben wiederum in einem wesentlichen Punkt erneut ab, weshalb dem diesbezüglichen Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.
Ferner erklärte der BF im behördlichen Verfahren, er sei am Tag nach seiner Teilnahme an der Demonstration um 06:00 Uhr früh in der Wohnung festgenommen worden, während er seine Festnahme in der hg. Verhandlung mit dem Abend des der Demonstration folgenden Tages oder dem Abend des Tages der Demonstration einordnete. Der BF führte an, er wisse nicht mehr genau, welcher Tag es gewesen sei, jedenfalls sei es aber am Abend zur Stürmung der Wohnung und zu seiner Verhaftung gekommen.
Auch in diesem zentralen Teil seiner Ausführungen, nämlich zum Zeitpunkt seiner Verhaftung, ist es dem BF nicht gelungen, konsistente Angaben zu treffen, sondern weichen die Ausführungen erheblich voneinander ab und sind als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Auch zu den während der Haft angegebenen Misshandlungen vermochte der BF nicht, widerspruchsfreie Angaben zu machen.
So erklärte er in der hg. Verhandlung, es seien ihm im ersten Monat täglich Elektroschocks versetzt worden; nach diesem Monat sei er vom einem Mann am Oberkörper gefoltert worden und sei er auch an den Beinen verbrannt worden.
Über Befragen der erkennenden Richterin erklärte der BF, dies seien alle Angaben, die er zu seinen Folterungen machen könne.
Dem deutlich widersprechend hatte der BF jedoch vor dem BAA ausgeführt, schon am Tag nach seiner Verhaftung an Armen und Beinen gefesselt und an einer Eisenstange hochgezogen worden zu sein und sei er verbrannt worden. Es habe nach verbranntem Haar gerochen und habe er auch Elektroschocks erhalten (AS 119).
Über Vorhalt der Divergenz führte der BF aus, nach dem ersten Monat seiner Haft, in dem es Elektroschocks gegeben habe, an einer Eisenstange hochgezogen und gefoltert worden zu sein; seine Beine seien verbrannt worden.
Der BF ordnete die von ihm behauptete Vorgehensweise sohin einmal mit einem Tag nach der Festnahme und ein andermal mit einem Monat nach der Festnahme ein, was einmal mehr für die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben spricht. Zur Ungereimtheit seiner Angaben erklärte der BF lediglich, es sei so gewesen, wie er es heute in der Verhandlung angebe.
Der BF führte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch aus, einen Monat nach seiner Festnahme sei ein Mann namens XXXX gekommen und habe ihn gefoltert und antwortete über Nachfragen der erkennenden Richterin, der Mann habe so geheißen und habe man so nach ihm gerufen, wer dies gewesen sei, wisse er jedoch nicht.
Dem klar widersprechend führte der BF in der Einvernahme vor dem BAA an, bei XXXX habe es sich um jenen Bassiji gehandelt, den der BF bei der Demonstration geschlagen und mit dem Motorrad beworfen habe und habe dieser zu ihm gesagt, dass er sich nun rächen könne (AS 121); XXXX sei der Chef der Teheraner Bassiji (AS 125). Zu jenem Widerspruch im Vorbringen gab der BF in der hg. Verhandlung an, es sei der Bassiji gewesen, den er bei der Demonstration geschlagen habe; welche Position dieser gehabt habe, wisse er jedoch nicht.
Auch in einem weiteren essentiellen Teil des Vorbringens sind die Angaben des BF nicht konsistent.
So erklärte der BF in seinen ursprünglichen Angaben vor dem BAA, ein paar Demonstranten hätten den Beamten zusammengeschlagen und sein Motorrad auf ihn geschmissen (AS 119); in der darauffolgenden Einvernahme führte der BF auf die Frage, wie die Beamten auf ihn gekommen seien und ihn von zu Hause mitnehmen hätten können, sie hätten ihn über das Kennzeichen seines Motorrades gefunden; dieses habe nicht dem Bassiji, sondern ihm gehört und habe er es auf den Bassiji geschmissen (AS 201), was der BF auch nochmals schriftlich auf S 8 seiner Beschwerdeergänzung vom 21.11.2012 bekräftigte.
Während der BF sohin noch in seinen ersten Angaben erklärte, die Demonstranten seien gewaltsam vorgegangen und damit vermittelte, lediglich eine Zuschauerrolle im Hinblick auf die gewaltsamen Übergriffe eingenommen zu haben, erklärte er in der darauffolgenden Einvernahme, auch selbst gewalttätig gewesen zu sein und eine entscheidende Rolle gespielt zu haben ("und als er auf dem Boden lag, schmiss ich mein Motorrad auf ihn") und divergierten seine Angaben auch dahingehend gravierend, wem das Motorrad, welches auf den Bassiji geworfen worden sei, gehörte.
In der hg. Verhandlung kam es dazu zu einer weiteren Divergenz, erklärte der BF diesbezüglich nunmehr, es habe sich um irgendein Motorrad gehandelt, welches auf der Straße gestanden habe. Er habe auch vor dem BAA gesagt, er wisse nicht, wem dieses Motorrad gehört habe. Auch er sei mit seinem Motorrad bei der Demo gewesen, habe dieses jedoch woanders geparkt; der BF verneinte über Nachfragen der Richterin auch dezidiert, dass mit seinem Motorrad nach dem Bassiji geworfen worden sei und sei er mit seinem Motorrad nach Hause gefahren.
Zumal das Vorbringen des BF in den nunmehr aufgezeigten essentiellen Punkten mit gravierenden Widersprüchen belastet ist, war diesem im Lichte der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur und Richtlinien insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
In diesem Zusammenhang sei auch folgende fachärztliche Stellungnahme erwähnt, welche nach Ansicht der erkennenden Richterin auch auf den vorliegenden Fall übertragbar ist:
Da vor allem Ereignisse, die mit massiven Emotionen verknüpft sind bzw. die dazugehörigen Bilder sehr nachhaltig im Gedächtnis haften, ist hier ein normalpsychologisches Vergessen als Erklärung für die divergierenden und nicht kompatiblen Angaben keine wahrscheinliche Erklärung (Prim. Dr. Adelheid Kastner, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Gutachten vom 24.04.2014 zu L506 1420860; nach hg. Ansicht hat diese gutachterliche Feststellung Allgemeingültigkeit und kann auch auf das gegenständliche Verfahren umgelegt werden).
Der Beschwerdeführer behauptete ferner in der behördlichen Einvernahme, jemand habe ihn mit einem heißen Metallstück in den Brustbereich gestochen (AS 121) und habe es nach verbrannten Haaren gerochen (AS 119). In der Beschwerdeergänzung erklärte der BF jedoch ausdrücklich, er habe nicht angegeben, dass es nach verbrannten Haaren gerochen habe, und er mit einem Metallstück in den Brustbereich gestochen worden sei, während er in der hg. Verhandlung wiederum angab, er habe die verbrannten Haare gerochen und sei er sehr wohl mit einem heißen Metallstück in den Brustbereich gestochen worden.
Bei den genannten Widersprüchen und der Erklärung in der hg. Verhandlung, mit der der BF seine schriftlichen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, welche seine Aussagen im behördlichen Verfahren bestritten, wieder revidierte, handelt es sich einmal mehr um gravierende Divergenzen, die geeignet sind, dem Vorbringen des BF hinsichtlich der Vorfälle, an die er die ihm zugefügten Verletzungen und Narben knüpft, als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Auch der persönliche Eindruck, den der BF in der hg. Verhandlung vermittelte, untermauerte die Ansicht der erkennenden Richterin.
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens des BF geschilderten Geschehnisse es diesem ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus darzulegen. Eine derartige Vorgangsweise entspricht auch den Erfahrungswerten der erkennenden Richterin und werden gerade freie, emotionale Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details auch als sog. "Realkennzeichen" einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik "Glaubwürdigkeitsprüfung", welche die entscheidende Richterin besuchte, genannt.
Der BF wies solche Kennzeichen in der hg. Verhandlung nicht auf und war auch nicht in der Lage, sein Vorbringen eigeninitiativ zu schildern, sondern erschöpften sich seine Antworten auf die ihm gestellten Fragen in wenigen Sätzen.
Die Art und Weise des Vorbringens des Beschwerdeführers ist per se nicht geeignet, einem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, doch ist dieses im konkreten Fall bei Gesamtbetrachtung der bereits dargelegten Faktoren sehr wohl geeignet, ein zusätzliches Argument für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu bilden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Beweiswürdigung ist der persönliche Eindruck, den die erkennende Behörde vom Antragssteller gewinnt und wie er etwa durch die Anmerkungen in der Niederschrift hervorkommt (VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Wenn der BF nun Narben am Oberkörper aufweist, von denen der Gutachter nicht ausschließt, dass diese von Folterungen stammen, so ist dazu festzuhalten, dass dies auch seitens der erkennenden Richterin nicht ausgeschlossen wird, doch ist ein Kausalitätszusammenhang zwischen den seitens des BF geschilderten Vorfällen und den dem BF zugefügten Verletzungen aufgrund des absolut unglaubwürdigen Vorbringens des BF entschieden zu verneinen.
Dem Sachverhalt, den der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Folter ist Treffen führte, ist die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen, sodass ein Kausalitätszusammenhang zwischen diesen Vorfällen, auf denen der BF auch in der hg. Verhandlung trotz massiver Widersprüche beharrte, und den Narben am Oberkörper, die der BF unbestritten aufweist, nicht existent ist und dieses Vorbringen zu den Vorfällen, die lt. BF zu den Folterungen geführt haben, der rechtlichen Würdigung nicht zugrunde gelegt wird (zum Erfordernis der näheren Begründung zur Verneinung eines Kausalitätszusammenhanges zwischen der behaupteten Folter und den sichtbaren Narben vgl. auch VwGH 17.12.1996, 95/01/0434).
Dem im behördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, welches zu dem Schluss kommt, dass eine Folterung des BF nicht auszuschließen ist, eine solche jedoch nicht in der vom BF geschilderten Art und Weise erfolgt sein kann, kommt im Zuge der Beweiswürdigung sohin lediglich untergeordnete Bedeutung zu, da dieses an der hg. Beweiswürdigung hinsichtlich der Angaben des BF nichts zu ändern vermag. Aus diesem Grund ist es auch nicht erforderlich, auf die in der Beschwerdeergänzung geäußerten Kritikpunkte an der Person des Gutachters, eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie hinsichtlich dessen Qualifikation und Befangenheit weiter einzugehen. Das Gutachten kann und darf naturgemäß die Gründe bzw. Auslöser für die behauptete Folterung nicht eruieren; doch ist sehr wohl auf die im Gutachten enthaltene Feststellung zu verweisen, dass die Folter nicht in der vom BF behaupteten Art und Weise (Aufhängen des BF an Armen und Beinen), nicht stattgefunden haben kann, da diesfalls noch Spuren sichtbar sein müssten, was einmal mehr die hg. Ansicht bezüglich der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF entspricht. Hervorzuheben ist jedoch, dass dem Gutachten, das die Anwendung von Folter nicht ausschließt jedoch für die hg. Entscheidung aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des BF zu den kausalen Ereignissen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.
Der BF ist jedoch auch in der hg. Verhandlung dabei geblieben, dass sich die von ihm geschilderten Vorfälle seinen Ausführungen entsprechend ereignet haben und insistierte trotz Vorhalt der gravierenden Widersprüche in seinem Vorbringen, was jedoch nicht mit der hg. Ansicht hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF vereinbar ist. Es kann daher nicht festgestellt werden, welche Ereignisse tatsächlich zu den Verletzungen und Narben beim BF geführt haben. Ein asylrelevanter Konnex konnte daher im Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF nicht festgestellt werden und war auch sonst nicht ersichtlich und von amtswegen aufzugreifen.
Anderweitige Gründe von Asylrelevanz sind dem Vorbringen des BF sohin nicht zu entnehmen.
In diesem Konnex sei jedoch der Vollständigkeit halber festgehalten, dass der BF auf S 11 in der Beschwerdeergänzung vom 21.11.2012 ausführte, im Rückkehrfall des Drogenhandels oder anderer krimineller Machenschaften bezichtigt und verurteilt zu werden.
In der hg. Verhandlung zu jener Beschwerdeergänzung befragt, stellten der BF die Gegenfrage, "Welche Beschwerdeergänzung?", woraus zu schließen ist, dass er sich nicht zum Inhalt dieser Beschwerdeergänzung äußern kann oder dazu nicht gewillt ist.
Weitere Ausführungen zur obzitierten Angabe des BF in der Beschwerdeergänzung würden sich jedoch im Bereich der Spekulationen bewegen, weshalb dazu nicht weiter ausgeführt wird.
Auch erklärte der BF erstmals in der hg. Verhandlung, in den drei Tagen nach seiner Freilassung gearbeitet und bei Freunden genächtigt zu haben.
Dem ist noch hinzuzufügen, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).
Dass der Beschwerdeführer Tatsachen, die ihm nicht zum Vorteil gereichen, bewusst verschweigt bzw. diese tatsachenwidrig darstellt, wird auch dadurch ersichtlich, dass er in seiner schriftlichen Eingabe vom 19.01.2015 ausdrücklich erklärte, er sei strafrechtlich unbescholten, was jedoch klar seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das LG für Strafsachen XXXX vom 20.02.2014 wegen Körperverletzung, Nötigung und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer neunmonatigen Haftstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren widerspricht. Der BF erklärte gegenüber der erkennenden Richterin, er höre dies nun erstmals in der hg. Verhandlung, obwohl der im Akt einliegende Protokolls- und Urteilsvermerk des LG XXXX die Anwesenheit des BF in der do. Verhandlung, der auch ein Dolmetscher beiwohnte, und die Urteilsverkündung dokumentiert.
Zusammengefasst ist nochmals festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Unglaubwürdigkeit keine Asylrelevanz erkennen lässt und ist zu den Narben am Oberkörper des BF festzuhalten, dass die Entstehung bzw. der Grund für die Zufügung der Verletzungen als ungeklärt zu bezeichnen ist und nicht jedem Eingriff in die körperliche Integrität per se Asylrelevanz zukommt.
3.3.2. Zum geltend gemachten Nachfluchtgrund der Konversion:
Als Nachfluchtgrund machte die BF die Hinwendung zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft, konkret zum protestantischen Glauben, geltend.
Bereits vor dem Bundesasylamt erklärte der BF, er sei während seines Gefängnisaufenthaltes im Iran konvertiert; dort habe es den Koran gegeben, was jedoch dem, der den BF gefoltert habe, egal gewesen sei; dies sei der Anfang für den BF gewesen (AS 113).
Völlig anders gab der BF in der hg. Verhandlung jedoch als Auslöser für seine Hinwendung zum Christentum an, er habe anfangs in der Türkei nur schauen wollen und habe ihn der Kirchenbesuch dort beeinflusst; so habe sein Interesse seinen Anfang genommen und sei er dann regelmäßig in die Kirche gegangen. Schon als er klein gewesen sei, habe sein Bruder das Christentum gemocht und oft über Jesus und Mose gesprochen.
Über Vorhalt, dass er vor dem BAA einen anderen Auslöser für seine behauptete Konversion genannt habe, nämlich die behauptete Folter während seiner Haft und den dort aufliegenden Koran, erklärte der BF: "Ja,ja,ja. Manche Dinge vergisst man einfach, es ist schon fünf Jahre her und ich weiß nicht jede Sekunde auswendig."
Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist jedoch gerade das auslösende Ereignis für die Hinwendung zu einer Religion ein einschneidendes und essentielles Erlebnis und kann ein in diesem Zusammenhang behauptetes Vergessen des BF in keiner Weise nachvollzogen werden. Auf die obzitierten Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Kastner sei an dieser Stelle nochmals verwiesen.
Schon der Grund für die Hinwendung des BF zum Christentum erscheint im Lichte dessen nicht glaubwürdig und wird die Ansicht der erkennenden Richterin auch dadurch bestärkt, dass der BF angab, er sei kein gläubiger Moslem gewesen und habe keiner Religion angehört. Warum sich ein Mensch, der nicht gläubig ist und sich keiner Religion zugehörig fühlt, ausgerechnet unmittelbar nach seiner Flucht im Zuge seiner Reisebewegung einer Religion zuwendet, und zwei Wochen nach seiner Ausreise aus dem Iran und seiner Ankunft in der Türkei beginnt, sich für das Christentum zu interessieren und anfängt, die Kirche und einen Glaubenskurs zu besuchen, ist nicht plausibel und war der BF auch nicht in der Lage, einen plausiblen Grund dafür in der hg. Verhandlung zu benennen, sondern erklärte allgemein, jeder Mensch solle einen Weg finden, der ihm Ruhe gebe.
Der BF erklärte auch, während seines Aufenthaltes in der Türkei, Gottesdienste besucht zu haben und führte auch über Nachfragen nicht an, dort einen Glaubenskurs absolviert zu haben, was er im behördlichen Verfahren jedoch sehr wohl ins Treffen führte.
Auch war der BF nicht in der Lage, trotz bereits dort behaupteter Konversion, vor dem BAA Angaben zum christlichen Glauben zu treffen (AS 195: LA: Was wissen Sie über den christlichen Glauben? BF:
Meinen Sie aus der Bibel. LA: Was wissen Sie über den christlichen Glauben? BF: Ich weiß nicht. LA: Was wissen Sie nicht? BF: Ich habe mich in der Türkei mit dieser Religion bekannt gemacht, seit dieser Zeit hatte ich nicht die Gelegenheit, irgendwohin zu gehen, wo ich mehr über das Christentum erfahre.)
Über Vorhalt in der hg. Verhandlung, wonach er im behördlichen Verfahren keine Angaben über das Christentum treffen habe können und gefragt, ob er eine Erklärung dafür habe, stellte der BF die Gegenfrage "Musste ich dort etwas sagen?" und erklärte schließlich, er sei damals neu in Österreich gewesen und habe noch nicht viel über die Religion gewusst. Auch habe er Stress gehabt und nicht gewusst, dass er etwas sagen solle.
Bereits im behördlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer mehrmals gefragt, was er über den christlichen Glauben wisse, wieso er sich als Christ bezeichne, was er in der Bibel gelesen habe und was er im Kurs in der Türkei gelernt habe, jedoch war dieser nicht in der Lage, die ihm gestellten Fragen dergestalt zu beantworten, dass eine nähere Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben aus innerer Überzeugung erkennbar wäre. Der BF führte zwar aus, dass er gelesen habe, dass Jesus Christus sich für unsere Sünden geopfert habe und nach drei Tagen wieder auferstanden sei, gibt jedoch gleichzeitig an, er habe schon viel gelesen, könne aber nicht viel auswendig und merke sich prinzipiell nicht viel.
Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben zu vermitteln, was insbesonders auch aus der Angabe des BF nicht nachvollziehbar erscheint, er habe in dem Kurs in der Türkei viel über Jesus und das Christentum gelernt.
Gerade von jemandem, der aus tiefer innerer Überzeugung den Glauben wechselt bzw. einen neuen Glauben annimmt, wäre jedoch zu erwarten, dass er sich grundsätzlich mit dem neuen Glauben beschäftigt und auseinandersetzt und auch in der Lage ist, dies glaubhaft darzulegen. Dies war jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall und konnte er seine Motivation für den Glaubenswechsel vor dem BAA lediglich oberflächlich beschreiben ("Weil die Moslems mir das angetan haben. Die Christen sind ehrliche Menschen in jeder Hinsicht. Mir hat der christliche Glaube sehr gut gefallen. Ich bin zum Christen geworden für mein Wohlbefinden und mein Herz.") bzw. divergierten die Angaben des BF in der hg. Verhandlung hinsichtlich dieser Motivation im Hinblick auf seine Ausführungen im behördlichen Verfahren (s.o.) wesentlich.
Ferner ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der BF nach seiner Einreise in Österreich, sohin in ein Land, in dem Religionsfreiheit herrscht und er keine Konsequenzen hinsichtlich seiner Religionsausübung zu befürchten hatte, sich nicht näher mit dem Christentum beschäftigte.
Der BF erklärte dazu, erstmals 1-3 Monate nach seiner Einreise in Österreich einmal mit einem Freund nach XXXX zu einem Gebet gefahren zu sein, was nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht für ein tatsächliches gravierendes Interesse am Christentum, welches naturgemäß auch eigeninitiatives Verhalten beinhaltet, spricht.
Der BF wurde in der hg. Verhandlung zu den Inhalten des Glaubens, von dem er behauptete, sich diesem zugewandt zu haben, befragt.
Der BF war aber nur in eingeschränktem Maße in der Lage, die betreffenden Fragen zu beantworten bzw. waren die Antworten des BF als oberflächlich zu bezeichnen, woraus der Schluss gezogen werden kann, dass der BF trotz seines behaupteten mehr als dreijährigen Praktizieren seines Glaubens sich nicht tiefgehend mit christlichen Glaubensinhalten beschäftigt hat.
Im übrigen sei dazu festgehalten, dass im Rahmen der Beweiswürdigung dem Faktum, dass der BF trotz behaupteter Konversion zum Christentum vor dem BAA keinerlei Ausführungen zu Inhalten dieser Religion zu treffen vermochte, übergeordnete Bedeutung zukommt und die Angaben in der hg. Verhandlung zum Christentum und die seit der angefochtenen Entscheidung nach außen hingesetzten sichtbaren Schritte den Versuch des BF darstellen, seinem diesbezüglichen Vorbringen mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen, was diesem jedoch nicht gelungen ist.
So erklärte der BF in der hg. Verhandlung zu seiner Lieblingsstelle in der Bibel befragt: "Ja, ich mag alles sehr gern. Mehr mag ich die Stelle wo steht, so wie du dich selber liebst...", woraufhin der BF den Satz unterbrach und begann, die 10 Gebote aufzuzählen. Der BF zitierte in diesem Zusammenhang auch keine konkrete Stelle in der Bibel, sondern beschränkte sich auf die wörtlich zitierte unkonkrete Aussage.
Der BF vermochte zwar zur Einteilung der Bibel das Alte und das Neue Testament zu benennen, war jedoch nicht in der Lage, die Einteilung des Neuen Testamentes darzulegen, sondern erklärte dazu befragt, die Voraussagungen des Alten Testamentes haben sich im Neuen Testament erfüllt und antwortete über Fragewiederholung, er wisse nicht, was gemeint sei. Nach den Evangelisten gefragt vermochte der BF lediglich, drei zu benennen und konnte zur Einteilung des Neuen Testamentes (hg. Anm: die vier Evangelien, die Apostelgeschichte, die Paulusbriefe, weiter Briefe) keine weiteren Angaben machen. Dass der BF regelmäßig in der Bibel liest und sich mit den dortigen Inhalten tatsächlich und intensiv auseinandersetzt, ist daher im Lichte der diesbezüglichen Angaben des BF zu verneinen. Gerade das Lesen der Bibel wäre jedoch der erstmögliche und einfachste Zugang des BF zu Glaubensinhalten, da eine solche leicht in der Muttersprache des BF erhältlich ist und der BF auch angibt, eine solche zu besitzen bzw. schon in der Türkei besessen zu haben.
Auch zur Geburt Christi, einer zentralen Bibelstelle, erschöpften sich die Angaben des BF in wenigen Sätzen, welche auf keine tiefergehende Auseinandersetzung des BF mit der entsprechenden Bibelstelle schließen lassen, was jedoch bei einer tatsächlichen Konversion zu erwarten wäre. Über nochmaliges Fragen in der hg. Verhandlung, was er über die Geburt Christi wisse, traf der BF keine weiteren Angaben zu diesem Thema, sondern begann, über Wiederauferstehung und Pfingsten zu sprechen, wobei auch diese Angaben auf wenige Sätze beschränkt waren.
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Geschichte der Geburt Christi und dem Weihnachtsevangelium um eine essentielle Bibelstelle und hat der BF darüber hinaus angegeben, sich schon zumindest seit dem Jahr 2012 für das Christentum zu interessieren und konvertiert zu sein und schon in der Türkei im Zuge der Reisebewegung einen dreimonatigen Glaubenskurs und Gottesdienste besucht zu haben, weshalb schon aufgrund dieses oberflächlichen Wissens eine ernsthafte Konversion des BF zum christlichen Glauben unwahrscheinlich erscheint und letztlich, wie nachfolgend weiter erörtert wird, als unglaubwürdig zu qualifizieren ist.
Der BF war darüber hinaus nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, warum er sich für den protestantischen Glauben entschieden hat, was einmal mehr gegen eine triefgreifende Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten spricht.
Auch zu den beiden Sakramenten, die der BF über Nachfragen nannte, vermochte er keine substantiierten inhaltlichen Ausführungen zu treffen (der BF: "Damit die Schuld verziehen wird. Bei der Taufe wird man unter Wasser getaucht. Wenn man herauskommt, ist man neu geboren und die Sünden werden verziehen.")
Auch weitere Fragen, wie etwa jene nach Petrus ( BF: "Er war einer der Schüler von Jesus Christus. Er hat Jesus überall hin begleitet und ihn drei mal verleugnet.") vermochte der BF lediglich in wenigen allgemeinen Sätzen ohne eigeninitiative Ausführungen zu beantworten, und ist insgesamt eine tiefgreifende Auseinandersetzung des BF mit dem christlichen Glauben zu verneinen.
Der BF war auch nicht in der Lage, den Ablauf eines Gottesdienstes darzulegen, sondern führte dazu lediglich aus, sie würden in die Kirche kommen, der Pfarrer heiße sie willkommen und werde aus der Bibel gelesen; es werden Verse ausgesucht und gelesen.
Der BF erklärte zu einem regelmäßigen Gottesdienstbesuch befragt, er sei letzte Woche in XXXX und vor zwei Wochen und gestern in Linz gewesen und führte über Fragewiederholung aus, manchmal besuche er jede Woche den Gottesdienst, manchmal jede zweite Woche.
Vorerst erklärte der BF, da, wo er wohne, gebe es keine Möglichkeit, die Kirche zu besuchen und räumte dann ein, es gebe schon eine solche, doch fahre er lieber nach Linz und gehe er auch nicht in Amstetten in die Kirche.
Befragt zu weiteren Aktivitäten führte der BF aus, er sei in einer Lage, in der er andere Aktivitäten nicht machen könne.
In Anbetracht der Angabe des BF, wonach er keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe, ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass er sonntags oder auch an anderen Wochentagen keine Zeit für den Gottesdienst oder darüber hinausgehende Aktivitäten in seiner Glaubensgemeinschaft -wie etwa weitere Glaubenskurse oder Bibelkreise- hat, womit ein glaubwürdiges Interesse an der Teilnahme am sonntäglichen oder einem anderen Gottesdienst zu verneinen ist, was in weiterer Folge einmal mehr gegen eine glaubwürdige Konversion des BF im Sinne einer inneren Haltung bzw. Überzeugung spricht, da der BF andernfalls sicher bestrebt wäre, regelmäßig und so oft als möglich an den Sonntags- oder anderen Gottesdiensten teilzunehmen oder sein lediglich rudimentär vorhandenes Wissen zu intensivieren bzw. zu vertiefen, was er jedoch nicht tut. Gerade von einer Person, welche sich von ihrem bisherigen Glauben abgewandt und einem neuen Glauben zugewandt hat, kann jedoch erwartet werden, dass sie diesen, auch in Form von Gottesdienstbesuchen, welche nach dem christlichen Glauben geboten sind, in einem Land, in dem - im Gegensatz zum Iran - auch Religionsfreiheit herrscht - intensiv praktiziert.
Im Lichte der Behauptung des BF, wonach er sich schon im Zuge seiner Ausreise im Jahr 2012 für das Christentum interessiert und in der Türkei einen dreimonatigen Glaubenskurs und die Kirche besucht haben will in Verbindung mit der Tatsache, dass es sich beim BF um einen nicht ungebildeten Menschen handelt, und in Verbindung mit seinen Angaben, wonach er auch in Österreich in einem Glaubenskurs war und den Glauben seinen Angaben zufolge seit gut drei Jahren in Österreich praktiziert und dafür mangels beruflicher Beschäftigung auch ausreichend Zeit hat, ist dieses kaum vorhandene Wissen des BF über grundlegende Inhalte der christlichen Glaubenslehre per se geeignet, um von einer Konversion zum Schein sprechen zu können.
Im gegebenen Fall kann daher nicht einmal von einem aktiven Interesse des BF am christlichen Glauben und umso weniger von einer Konversion ausgegangen werden.
Ein eigeninitiatives Verhalten hinsichtlich der Aneignung von Glaubensinhalten, welches naturgemäß mit einem Interesse und umso mehr mit einer Konversion einhergehen müsste, hat der BF in der hg. Verhandlung in keiner Weise erkennen lassen, sondern beschränkten sich seine Antworten auf allgemeine, kurze und oberflächliche Sätze. Auch diese Passivität und die abwartende Haltung des BF in Verbindung mit dem Erfahren von Glaubensinhalten macht das mangelnde Interesse, ein Interesse an einem anderen Glauben stellt nach Ansicht der erkennenden Richterin die zwingende Vorstufe zu einer tatsächlichen Konversion dar, deutlich.
Nach hg. Ansicht geht eine ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung mit einem anderen, neuen Glauben naturgemäß mit einer längeren Zeitspanne, in der man sich intensiv mit Inhalten und Standpunkten der betreffenden Glaubensinhalte beschäftigt, einher und ist eine tatsächliche Hinwendung zu diesem Glauben erst der darauffolgende Schritt.
Dass sich der BF mit den Inhalten des neuen Glaubens auseinandergesetzt hat, bevor er den Wunsch äußerte, diesen neuen Glauben anzunehmen, geht jedoch aus seien diesbezüglichen Angaben nicht hervor.
Der BF wurde gefragt, ob er in der Bibel lese, was dieser bejahte und erklärte, er lese manchmal darin; jetzt sei er ein bisschen krank, weshalb er nicht lese.
Der BF erklärte, er habe in der Bibel zuletzt zwei Verse bei Lukas gelesen, er vermochte diese jedoch nicht vollständig oder zusammenhängend wiederzugeben.
Der BF erklärte auch nicht von sich aus, mit anderen Personen über seinen Glauben zu sprechen, sondern gab dies erst über Nachfragen an.
Gefragt, was er diesen Personen erzähle erklärte der BF: "Ich sage, dass Jesus unser Retter ist und die Schulden verziehen werden. Man kann als neuer Mensch geboren werden." Nach diesem Satz schwieg der BF.
Dass die Konversion des BF sohin lediglich zum Schein erfolgte, wird daher nicht nur durch sein lediglich oberflächliches Wissen zu grundsätzlichen Glaubensinhalten evident, sondern auch dadurch, dass er seinen von ihm behaupteten neuen Glauben auch nicht in einer Art und Weise praktiziert, wie dies gläubige Christen tun; so besucht der BF die Sonntagsgottesdienste nicht regelmäßig und ist auch nicht davon auszugehen, dass er entgegen seiner Angaben regelmäßig in der Bibel liest -der BF erklärte, er mache dies manchmal -, zumal er nicht vollständig angeben konnte, wer die Verfasser des Neuen Testamentes sind und wie dieses eingeteilt wird; gerade bei einer Person, welche vom bisherigen Glauben abgefallen oder wie der BF angibt, von einem Desinteresse hinsichtlich Religion sich einem neuen Glauben zugewendet hat, müsste dies jedoch umso mehr der Fall sein.
Der BF hat auch, obwohl er zweimal danach gefragt wurde, wie er seinen neuen Glauben praktiziere, nicht angegeben, regelmäßig zu beten oder in diesem Zusammenhang typische christliche Gebete genannt.
Naturgemäß kann aufgrund des kaum vorhandenen bzw. oberflächlichen Wissens über das Christentum und das mangelnde Praktizieren des christlichen Glaubens auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF missionierend tätig ist oder tätig sein wird, was auch die obzitierte diesbezügliche Angabe des BF dokumentiert, setzt eine solche Aktivität doch ein fundiertes Wissen über den Glauben voraus, den man anderen näherbringen will.
Von einer missionarischen Tätigkeit des BF, welche die Weitergabe von Glaubenslehre, die Verkündung des Glaubens und die Bekehrung zu dem betreffenden Glauben beinhaltet, kann beim BF aufgrund der bisherigen hg. Ausführungen nicht ausgegangen werden und hat er auch keine solche von sich aus behauptet.
Die nach außen hin gesetzten sichtbaren Aktivitäten des BF, wie der unregelmäßige Besuch von Gottesdiensten, und der Besuch eines Glaubenskurses und die Taufe vermögen nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht, die dargelegten Mängel, welche gegen einen tatsächlichen Glaubens- bzw. Gesinnungswandel des BF sprechen, zu kompensieren.
Der BF ist getauft. Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur, der zufolge es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, welcher im gegebenen Fall zweifelsohne vorliegt, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt (vgl. zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624).
Der BF hat eine Taufbestätigung der "XXXX" XXXX vom 08.10.2012, sowie Empfehlungsschreiben der Iranischen Christlichen Gemeinde vom 26.05.2014 und vom 15.03.3013 im Beschwerdeverfahren vorgelegt, wonach der BF an einem siebenwöchigen Glaubenskurs teilgenommen habe und die Veranstaltungen der Iranischen Christlichen Gemeinde besuche und sich öffentlich als Christ bekenne. Alleine aus solchen äußeren Faktoren, welche jedoch nichts über die tatsächliche innere Haltung des BF aussagen, kann jedoch keine Konversion des BF mit allen bereits mehrfach umschriebenen Voraussetzungen und Folgewirkungen abgeleitet werden, weshalb daraus in casu nichts gewonnen ist. Auf die nachfolgend zitierte deutsche und schweizerische Judikatur wird in diesem Zusammenhang explizit verwiesen.
Besonders ist in diesem Zusammenhang nachfolgend zitiertes aktuelles Judikat des VG Darmstadt zu zitieren, dem sich die erkennende Richterin anschließt.
VG Darmstadt, U vom 28.06.2014 - 5K 1087/12.DA.A 5551351): Der bloße Nachweis des Glaubensübertritts genügt für eine Verfolgungsgefahr allein nicht (kirchliche Bescheinigungen oder ärztliche Atteste ersetzen grundsätzlich keine richterliche Überzeugungsbildung). Die Konversion eines Muslims z.B. zum Christentum oder hier zur Glaubensgemeinschaft der Bahai stellt nach den Maßstäben der islamischen Religion einen absoluten Tabubruch dar, der jenseits des Vorstellbaren liegt. Es wird daher zunächst davon ausgegangen, dass der Konvertierte es mit dem Übertritt nicht ernst gemeint hat. In Deutschland übergetretenen Personen wird eine "Zuwartefrist" eingeräumt, in der beobachtet wird, ob der Übertritt nicht allein "europäischen Zwecken und Zielen", d.h. der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte. Für eine Verfolgungsgefahr muss deshalb dargetan werden, dass der Glaubensübertritt von iranischen Stellen als derart gravierend eingestuft wird, dass mit Konsequenzen zu rechnen wäre. Grundvoraussetzung hiefür stellt eine öffentliche Wahrnehmung dar. Weiter nötig ist, dass hinter dem Glaubensübertritt seriöse Motive stehen und der Wechsel auf einer ernsthaften aufrichtigen inneren Überzeugung beruht, weshalb auch bei einer Rückkehr und gerade in Anbetracht drastischer Sanktionen eine Beibehaltung des neuen Glaubens zu erwarten ist.
Hierzu kann von einem Muslim zunächst der plausible Vortrag erwartet werden, welche Beweggründe ggf. welches Schlüsselerlebnis, ihn veranlassten, überzutreten und nichtmehr im Islam seinen Glauben zu finden. Dafür sind weder (objektive) Gründe noch umfassende Kenntnisse des neuen Glaubens nötig. Vielmehr reicht aus, dass der Konvertit aus seiner subjektiven Sicht gute Gründe für den Glaubenswechsel hat, die die Vermutung, er sei asyltaktisch motiviert, überzeugend entkräften.
Zum Wissen um die Glaubensgemeinschaft muss eine persönliche Geschichte hinzutreten, der zu entnehmen ist, was das auslösende Moment war, sich dieser Glaubensgemeinschaft anzuschließen, gerade bei vorherigem Desinteresse an Religion.
Das Abspulen von glaubenstypischen Merkmalen ersetzt keinen plausiblen Vortrag über die Beweggründe eines Wechsels. Selbst wenn in der formalen Zugehörigkeit zu den Bahai schon eine Religionsausübung gesehen würde, reichte dies nach der EuGH-Rechtsprechung nicht aus (U v. 05.09.2012 - C- 7/11 u.a. zu Art. 9 I Buchst. A QualfRL). Denn eine formale Zugehörigkeit bewirkt keine Verfolgungsgefahr.
Auch der persönliche Eindruck, den der BF in der hg. Verhandlung hinterließ und von einem eher phlegmatischen Verhalten des BF hinsichtlich der ihm gestellten Fragen zum Christentum geprägt war, spricht nicht für ein tatsächliches Interesse des BF; denn gerade von einer Person, welche sich für einen neuen Glauben begeistert und für sich in Anspruch nimmt, sich diesem zugewandt zu haben, wäre zu erwarten, dass es dieser ein Anliegen und ein Bedürfnis ist, über diesen neuen Glauben zu sprechen und von sich aus Angaben zu treffen sowie ihre Ansichten darzulegen, was jedoch beim BF nicht der Fall war. Vielmehr erschöpften sich die Antworten auf die ihm gestellten Fragen zur christlichen Religion in wenigen kurzen Sätzen bzw. war der BF über wenige oberflächliche Sätze hinaus, gar nicht in der Lage, essentielle und zentrale Fragen zu dieser Religion zu beantworten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Die erkennende Richterin konnte sich vom Wissensstand des BF hinsichtlich der christlichen Glaubensinhalte und von diesem selbst in der hg. Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen und kam klar und zweifelsfrei zu dem Schluss, dass dieser für die Annahme einer tatsächlichen, ernsthaften Konversion nicht ausreichend ist; auf die in das hg. Erkenntnis aufgenommenen wörtlich zitierten Ausführungen des BF sei verwiesen, welche den niedrigen Wissensstand der BF zum christlichen Glauben deutlich dokumentieren, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich der BF intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und sich in weiterer Folge ernsthaft und nachhaltig dem Christentum zugewandt hat bzw. im Falle einer Rückkehr im Iran deshalb in das Blickfeld der Behörden geraten oder missionierend bzw. in einer herausgehobenen Position tätig sein wird.
Dass die vorgebliche Konversion des Beschwerdeführers in Österreich den iranischen Staatsorganen bereits bekannt geworden ist, hat dieser nicht behauptet.
Es lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass der Beschwerdeführer derart in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre, sodass er unter Beobachtung steht und diese seine Betätigung im christlichen Umfeld insofern registrieren möchten, um ihn - im Falle der Rückkehr - wegen Abfalls vom Glauben ("Apostasie") zu belangen.
Festgehalten sei in diesem Zusammenhang auch folgende Entscheidung des Asylgerichtshofes, wonach im Fall, dass im Herkunftsstaat die missionarische Tätigkeit unter Strafe gestellt wird, nur dann eine asylrelevante Verfolgung vorliegen kann, wenn der durch Taufe zum Christentum Konvertierte auch über entsprechende Kenntnisse des christlichen Glaubens verfügt (AGH 10.12.2010, E1 410.317-2/2010, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH 29.06.2011, U 160/11-7).
Die wenigen Ausführungen, welche der BF zu seinem vorgeblich neuen Glauben treffen vermochte, sind im Lichte der soeben zitierten Angaben des BF nicht dazu geeignet, die erkennende Richterin von einer ernsthaften Konversion zum christlichen Glauben im Sinne einer tiefgreifenden, ernsthaften und nachhaltigen werteändernden Anschauung, einer Veränderung der bisherigen Lebensweise und einer geistigen Neuorientierung zu überzeugen.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zum wiederholten male, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Verbindung mit einer Konversion nur dann in Betracht kommt, wenn die Hinwendung zu dem angenommenen Glauben auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht nur auf Opportunitätserwägungen beruht.
Nur, wenn die Konversion des Betroffenen die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die Religionsausübung zu verzichten, um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen.
Eine derartige Prägung ist aufgrund eines mangelhaften und lediglich oberflächlichen Grundwissens des BF zu Glaubensinhalten und eines nicht existenten eigeninitiativ nach außen Tragens seiner neuen Überzeugung entschieden zu verneinen. Gerade einer Person, welche von einem Glauben so überzeugt ist, dass sie zu diesem konvertiert, ist jedoch zu erwarten, dass diese von sich aus darüber spricht und es ihr geradezu ein Anliegen ist, diesbezügliche Ausführungen zu machen und ihre Begeisterung kundzutun, was jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.
Konversion (lat.: conversio ‚Umwendung, Umkehr') bedeutet die Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen sowie möglicherweise auch anderen Teilen der mit der fremden Religion verbundenen Kultur durch eine konvertierende Person. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Konversion zum Christentum sind aus den dargelegten Erwägungen der erkennenden Richterin nicht als glaubwürdig zu qualifizieren und ist daher davon auszugehen, dass die behauptete Konversion des BF zum Christentum nur formal erfolgt ist, um Vorteile im Asylverfahren zu erwirken, nachdem das ursprüngliche, ausreisekausale Vorbringen des BF im behördlichen Verfahren für unglaubwürdig befunden worden war.
Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber nicht ausreichend (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; 14.11.2007, 2004/20/0485).
Aufgrund der mehrfach vorliegenden Faktoren, welche bei Gesamtschau gegen eine tatsächliche Konversion des BF sprechen (widersprüchliche Angaben zum Auslöser für die Konversion, kaum vorhandenes religiöses Grundwissen zu zentralen Glaubensinhalten trotz behaupteter dreijähriger Zugehörigkeit zum Christentum, abgesehen von unregelmäßigem Gottesdienstbesuch und Besuch eines Glaubenskurses, keine weiteren eigeninitiativen Aktivitäten (wie z.B. Bibelstudium, regelmäßige Gebete) oder Aktivitäten in der christlichen Gemeinde entspricht die hg. Ansicht auch der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur hinsichtlich einer Gesamtbeurteilung.
Hervorzuheben ist auch die jüngste Judikatur des VfGH in einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem der Asylgerichtshof aufgrund des mangelnden Wissens des BF zu Glaubensinhalten im Falle einer behaupteten Konversion die Beschwerde gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abwies (AGH, 09.08.2011, E3 216.274) und der VfGH die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28.11.2011, U 1978/11-5 ablehnte.
In diesem Konnex ist ferner die einschlägige deutsche und schweizerische Judikatur, welche in Anbetracht der Vergemeinschaftung des Asylwesens auch im vorliegenden Verfahren zum Tragen kommt, zu zitieren.
Hingewiesen sei vorerst auf ein jüngst die Beschwerde abweisendes Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2013, D4981/2013, im Falle eines Beschwerdeführers, welcher die Konversion zum Christentum behauptete, jedoch unter anderem nicht in der Lage war, etwas zum Alten und Neuen Testament zu sagen, nicht wusste, was Ostern bedeutet, kaum etwas zum Unterschied Christentum - Islam sagen konnte und auch nicht vermochte, die Bedeutung der Taufe zu erklären.
Das Bundesverwaltungsgericht wörtlich, unter Verweis auf die Judikatur des österreichischen Asylgerichtshofes: "Es ist festzuhalten, dass die Konversion als die Übernahme von neuen, anderen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen, eine intensive Auseinandersetzung mit der Glaubenslehre in Auswirkung und Praxis beinhaltet. Die Konversion bedingt die Verinnerlichung der jeweiligen Anforderungen der neuen Glaubensgemeinschaft."
In der zitierten Entscheidung wird ferner festgehalten, dass selbst das Bestätigungsschreiben eines Pastors zur Konversion des Beschwerdeführers nichts an der Ansicht des Gerichts zu ändern vermöge, handle es sich doch bei den religiösen Überlegungen eines Menschen um innere, nicht objektiv beschreibbare Vorgänge, weshalb das wahrgenommene und bestätigte Interesse des Beschwerdeführers auch ohne weiteres vorgespielt sein könne, weshalb auch eine Zeugenbefragung des Pastors nicht zielführend sei.
Da nach dem Gesagten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht konvertiert sei, habe er auch aus diesem Grund in seinem Heimatland wegen der Konversion keine Verfolgung zu befürchten.
Auch die deutsche Judikaturlinie führt zur Argumentation im Falle des Vorliegens von Scheinkonversion ähnliche Urteilsbegründungen ins Treffen:
"Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylwerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylwerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung." (Dt. Bundesverwaltungsgericht vom 20.02.2013, BVerwG 10 C 21.12)
Das Dt. Bundesverwaltungsgericht, BVerwG 10 C 21.12 vom 20.02.2013 weiter:
"Der Senat hat hiezu in seinem Urteil vom 20.02.2013 - BVerwG 10 C
23. 12 weiter ausgeführt, dass ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs 1 der Richtlinie nicht die Prognose voraussetzt, dass der Ausländer seinen Glauben nach der Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Dort droht einem Ausländer im Fall eines bestimmten religiösen Verhaltens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsgutverletzung und ist dieses religiöse Verhalten zugleich subjektiv für die Wahrung der religiösen Identität des Ausländers besonders wichtig, sind die Voraussetzungen für eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art 9 Abs. 1 lit a der Richtlinierfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland in verfolgungsrelevanter Weise ausüben wird oder hierauf unter dem Druck der ihm drohenden Gefahr verzichtet."
(Urteil des BerwG vom 20.02.2013 aaO Rn 28ff).
Schon das Verbot der Religionsausübung in der Öffentlichkeit kann eine hinreichend gravierende Verfolgungshandlung im Sinne von Art 9 Abs 1 der Richtlinie 2004/83/EG darstellen, was auch der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 05.09.2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 69) entspricht.
Dem zitierten Urteil des EuGH und dem darin festgehalten anzulegenden Maßstab zufolge, muss die Praktizierung des Glaubens in der Öffentlichkeit - wie sie im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gegen strafrechtliche Verbote verstoßen würde - für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sein.
Bezugnehmend auf dieses Urteil des EuGH hält das Deutsche Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.02.2013, BVerwG 10 C 21.12 (unter Verweis auf das Urteil BVerwG 10 C 23.12. vom 20.02.2013) fest, dass der vom EuGH entwickelte Maßstab nach dem Verständnis des entscheidenden Senates nicht voraussetzt, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylwerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Jedenfalls muss er gewichtige Gründe dafür haben, warum er seinen Glauben in Deutschland nicht in einer von ihm als unverzichtbar empfundenen Weise ausübt. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Dabei muss der Asylwerber die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Nach dem Maßstab des EuGH muss die Praktizierung des Glaubens in der Öffentlichkeit - wie sie im Herkunftsstaat (hier: Pakistan) gegen strafrechtliche Verbote verstoßen würde - für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sein.
VG Magdeburg (U v.19.12.2011-5A 12/10 MD 5380985):
Flüchtlingsschutz wegen Konversion (hier: vom Islam zum Christentum) setzt grundsätzlich die verlässliche Feststellung einer glaubhaften Zuwendung zum neuen Glauben voraus.
Das bedeutet eine ernsthafte Gewissensentscheidung, einen ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung. Dass ein Glaubenswechsel auf einer solchen Überzeugung beruht, muss der Ausländer belegen.
Hierzu sind die Motive darzustellen, die eine Abkehr vom bisherigen und eine Hinwendung zum neuen Glauben lebensgeschichtlich nachvollziehbar zu erklären geeignet sind. Die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich dieser inneren Tatsachen kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung nach außen erkennbarer Umstände und der Überzeugungskraft von Erklärungen dazu erfolgen, etwa zur Entwicklung des Kontakts zum neuen Glauben, zur Glaubensbetätigung und zu Kenntnissen über die neuen Glaubensinhalte. Bei einem Glaubenswechsel aus "bloßen Opportunitätsgründen" lässt sich nicht davon ausgehen, dass ein Verschweigen, Verleugnen oder die Aufgabe der neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen im Heimatland jemanden "grundsätzlich und in aller Regel unter Verletzung seiner Menschenwürde existenziell und in seiner sittlichen Person treffen und ihn in eine ausweglose Lage bringen würde und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann.
Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Inhalten kirchlicher Bescheinigungen, die eine aktive Mitarbeit in der Kirchengemeinde attestieren, ist entbehrlich, wenn das Verwaltungsgericht nach Würdigung des gesamten Vorbringens nicht davon überzeugt war, dass die Hinwendung zum neuen Glauben Ausdruck einer innerlich gefestigten Überzeugungsbildung war, und es vor diesem Hintergrund auch die Taufe in Deutschland, auf die die Bescheinigungen Bezug nehmen, als lediglich formalen, inhaltlich substanzlosen Akt eingestuft hat.
Ohne grundsätzliche Bedeutung ist die Frage, ob bei einer Beurteilung der inneren Überzeugung eines Übertritts die Einschätzung eines - den Konvertiten mehrere Jahre begleitenden - Geistlichen unberücksichtigt bleiten darf, ohne dass dieser zur Sache befragt wird. Denn die Frage lässt sich ohne weiteres bejahen. Dass ein Glaubensübertritt auf einer innerlich gefestigten Überzeugung beruht, ist ein höchstpersönlicher Umstand. Dies kann und muss daher allein vom Asylwerber selbst glaubhaft beantwortet werden.
Ist es ihm mit seinem Vorbringen nicht gelungen, das Gericht von der Wahrhaftigkeit seiner Hinwendung zum neuen Glauben zu überzeugen, kann dieses Defizit nicht durch das Zeugnis eines Geistlichen kompensiert werden.
Denn auch ein nahestehender Geistlicher kann über höchstpersönliche Vorgänge aus dem Innenleben des Ausländers naturgemäß keine Auskunft geben.
Ferner ist die Würdigung der Angaben eines Asylwerbers zu seiner angeblichen Konversion ureigene Aufgabe des Gerichts. Dieses muss die von seiner rechtlichen Beurteilung abweichende Einschätzung eines Geistlichen mithin nicht berücksichtigen.
Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Glaubensübertritts setzt zudem, jedenfalls im Regelfall kein theologisches Spezialwissen voraus und kann von den Gerichten daher aufgrund eigener Sachkunde geleistet werden (VG Magdeburg, U.v. 19.12.2011 - 5A 12/10MD 5380985, ebenso OVG NW B.v. 30.01.2012 - 13 A 589/11.A 5360825)".
Art. 10 Abs. 1, lit. b der Richtlinie 2004/83/EG erweitert den Schutzbereich des Flüchtlingsrechts um die Religionsausübung in der Öffentlichkeit. Allerdings stellt nicht jede Beeinträchtigung der so verstandenen Ausübung der Religionsfreiheit eine Verfolgung dar. Unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie ist es einem Glaubenswechsler aber nicht mehr zuzumuten, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft wie Gottesdiensten oder Prozessionen fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Der Glaubensangehörige ist auch verfolgt, wenn er aus Furcht vor staatlicher Repression zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist (OVG Münster, 30.09.2009, OVG 5 A 1999/07.A)
"Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu dem angenommenen Glauben auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht.
Erst wenn der neue Glaube die religiöse Identität des Schutzsuchenden in einer Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland aus Angst vor Sanktionen auf die Religionsausübung zu verzichten." (OVG Münster, 30.09.2009, OVG 5 A 1999/07.A9)
Die formale Zugehörigkeit zum Christentum aufgrund der Taufe begründet noch keine Verfolgungsgefahr. Der Gesetzesentwurf zur Verhängung der Todesstrafe bei Apostasie ändert daran nichts, zumal er bisher nicht umgesetzt wurde. Eine Konversion zum christlichen Glauben wird bei Rückkehr nur bei herausragender Öffentlichkeitswirkung gefährlich. Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 05.09.2012 (VG Darmstadt, U.v. 29.10.2012 - 5 K 603/11.DA.A 5416432).
Durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Konversion zum Christentum lassen sich grundsätzlich nicht dadurch entkräften, dass jemand in der mündlichen Verhandlung auf Befragen in der Lage war, wesentliche Fragen zum Christentum im allgemeinen weitgehend zutreffend zu beantworten und christliche Gebete zu sprechen.
Es handelt sich um Wissen, das bei gehöriger Anstrengung für jedermann erlernbar ist, ohne dass es hierfür eines Glaubensübertritts aus innerer Überzeugung bedarf. "Letzteres hat ebenso auch dem Kläger (kirchlicherseits) bescheinigte Teilnahme am Gemeindeleben sowie die von ihm selbst noch geschilderten kirchlich-gemeindlichen Aktivitäten zu gelten, zu denen sich der einzelne, namentlich ein sich in einem für ihn fremden Land ohne dauernden Kontakt oder Umgang mit Verwandten und Freunden aufhaltender Asylwerber, ohne weiteres allein auch deshalb veranlasst sehen kann, weil er sich dadurch akzeptiert und überdies in einem ihm sozial und kulturell noch weitestgehend fremden Umfeld fest in eine Gemeinschaft eingebunden und in ihr geborgen fühlen kann" (VG Oldenburg, U.v.26.6.2013 - 3 A 2822/12 5523746)
Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Inhalten kirchlicher Bescheinigungen, die eine aktive Mitarbeit in der Kirchengemeinde attestieren, ist entbehrlich, wenn das Verwaltungsgericht nach Würdigung des gesamten Vorbringens nicht davon überzeugt war, dass die Hinwendung zum neuen Glauben Ausdruck einer innerlich gefestigten Überzeugungsbildung war, und es vor diesem Hintergrund auch die Taufe in Deutschland, auf die die Bescheinigungen Bezug nehmen, als lediglich formalen, inhaltlich substanzlosen Akt eingestuft hat.
Muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, sind spätestens dann einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Freiheit ausgesetzt, wenn sie sich in Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen. Für muslimische Konvertiten einer solchen Gruppierung ist eine religiöse Betätigung selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich- kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich.
Dem gefährdeten Kreis zuzurechnen ist allerdings nur, wer sich ernsthaft dem neuen Glauben zugewandt hat, sich bei einer erzwungenen Rückkehr zu seinem christlichen Glauben bekennen und versuchen würde, Kontakt zu einer evangelikalen oder freikirchlichen Gemeinde aufzunehmen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, B.v.11.02.2013 - 6A 2279/12.Z.A. 5416432; st. Rspr.,vgl. VGH HE, U.v.18.11.2009 - 6 A 2105/08.A 5267255).
Bei Gesamtbetrachtung der Angaben des Beschwerdeführers und der hier dargelegten Beweiswürdigung, welche in Einklang mit der zitierten aktuellen Judikatur steht, war daher von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF sowohl zu seinen Ausreisegründen alsauch zu dem von ihm geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgrund (Konversion) auszugehen.
3.4. Die hg. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.
Der Beschwerdeführer vermochte diesen mit seiner dazu in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme nicht substantiiert entgegenzutreten.
Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin zitiert, wonach zu berücksichtigen ist, dass das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft und sich das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK beruft und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.
Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei zu diesem Themenkreis an:
"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen."
Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.
Jedenfalls handelt es sich bei den dem Verfahren zugrundegelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.
Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BAA, nunmehr BFA, zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. vormals: § 60 Abs. 2 AsylG, seit 01.01.2014: § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.
Der BF ist weder in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch in der hg. Verhandlung, in der dem BF eine Zusammenfassung der aktuellen Feststellungen zur Situation im Iran und speziell zur individuellen Situation des BF zur Kenntnis gebracht wurden, substantiiert entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage und zur speziellen Situation des BF im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3.5. Zur Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung des BF:
Insofern in der Beschwerde auf das ausreiskausale Vorbringen des BF bezug genommen und eine asylrelevante Gefährdung des BF bzw. eine Rückkehrgefährdung geltend gemacht wird, ist auf das Ergebnis der hg. Beweiswürdigung, wonach die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen sowie zu dem geltend gemachten Nachfluchtgrund der Konversion unglaubwürdig sind, zu verweisen, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen des BF eingegangen wird.
Insoweit in der Beschwerde ein Auszug aus dem AI-Jahresbericht von 2011 zur Sicherheitslage im Iran zitiert wird, ist darauf zu verweisen, dass in das gegenständliche Erkenntnis wesentlich aktuellere Quellen zur Situation im Iran aufgenommen wurden; in diesem Zusammenhang sei nochmals auf das Ergebnis der hg. Beweiswürdigung verwiesen, wonach das Vorbringen des BF als unglaubwürdig zu qualifizieren war, sodass die länderkundlichen Ausführungen im zitierten AI-Bericht zu den Themen Inhaftierung, Strafen, unfaire Verfahren und Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen kommen.
Auch die Ausführungen des BF zu seinen psychischen Problemen (Panikattacken, Schlafstörungen) weisen aufgrund der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben zu den ausreisekausalen Vorfällen keinen asylrechtlich relevanten Konnex auf und wird dazu auf die hg. rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Zur Beschwerdeergänzung des BF vom 21.11.2012 ist vorerst festzuhalten, dass der BF in der hg. Verhandlung dazu befragt, die Gegenfrage stellte, "Welche Beschwerdeergänzung"?
Insoweit in diesem Schriftsatz die Beiziehung des Unfallchirurgen und Sporttraumatologen Dr. XXXX als schwerer Verfahrensmangel gerügt und auf einen Artikel der Zeitschrift "Falter" aus dem Jahr 1998 verwiesen und der Gutachter als unqualifiziert und als befangen bezeichnet wird, ist auf die bezug habenden hg. Ausführungen in der hg. Beweiswürdigung zu verweisen und kann im übrigen nicht festgestellt werden, dass der beigezogene Gutachter, welcher im Gutachten zum Schluss kommt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Folterung des BF auszugehen ist, jedoch diese mit näher ausgeführten Gründen nicht in der vom BF geschilderten Weise erfolgt sein kann, befangen oder unqualifiziert gewesen ist.
Das Gutachten hat konkret ergeben, dass die Verabreichung von Elektroschocks zwar erfolgt sein kann, diese jedoch nicht medizinisch nachweisbar ist. Die Foltermethode durch Aufhängen an gefesselten Armen und Beinen in der vom BF angegebenen Dauer sei unmöglich, da davon Spuren vorhanden sein müssten und seien die angegebenen Verbrennungen am Körper durch 2-3 Minuten medizinisch nicht nachzuvollziehen. Die an Brust und Bauch vorhandenen Narben seien mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Folter entstanden, es gebe jedoch keinen Hinweis auf die Entstehung durch heiße Metallstücke in der vom BF geschilderten Position könne diese Folter ebenfalls nicht erfolgt sein. Ein Schlag gegen den Unterschenkel sei theoretisch möglich, die behauptete Gefühllosigkeit sei jedoch durch einen anderen kürzer zurückliegenden Vorfall entstanden oder eine Schutzbehauptung.
Auf Vorhalt dieses Gutachtens gab der BF an, er habe nie behauptet, Verbrennungen oder Verbrannte Haare gerochen zu haben. Er leide seit dem Gefängnisaufenthalt und der elektrischen Folter unter immer wiederkehrenden Angstattacken. Was die Verletzung an seiner Wade betreffe, habe er nichts zu lügen, die Stelle werde auch in vielen Jahren taub sein und habe er bereits in allem die Wahrheit gesagt.
Mit diesen Ausführungen vermag der BF die Widersprüche in seinem Vorbringen jedoch keineswegs zu entkräften; auf die hg. beweiswürdigenden Ausführungen auch zur Foltersituation sei verwiesen.
Im Gutachten wurde ausführlich und schlüssig dargelegt, wieso die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der angewandten Foltermethoden und der daraus entstandenen Verletzungen nicht zutreffen können und wurde diesen Ausführungen auch nichts Substantiiertes entgegengesetzt.
Sofern im Gutachten davon die Rede ist, dass die an Brust und Bauch vorhandenen Narben mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Folter entstanden seien, jedoch nicht auf die vom BF geschilderte Art und Weise bzw. in der geschilderten Position, ist auszuführen, dass selbst dann, wenn das Gutachten zu dem Schluss käme, dass die seitens des BF geschilderte Folterung in der beschriebenen Art und Weise stattgefunden haben könnte, aufgrund des unglaubwürdigen Vorbringens zu den geschilderten Vorfällen, die zur Inhaftierung und Folterung geführt haben sollen, für den BF nichts zu gewinnen ist, da ein asylrelevanter Anknüpfungspunkt fehlt, weshalb auf die in der Beschwerdeergänzung geltend gemachten Kritikpunkte zum Gutachter bzw. zum Gutachten auch nicht weiter einzugehen ist.
Auch gibt der BF in der Beschwerdeergänzung an, er habe das Folterinstrument nicht sehen können, während er in der hg. Verhandlung und vor dem BAA sehr wohl behauptete, mit einem heißen Metallstück in den Brustbereich gestochen worden zu sein.
Auch erklärte der BF in der hg. Verhandlung über Vorhalt des Gutachtens, wonach die Narben nicht in der von ihm geschilderten Position zugefügt worden sein können, er wisse nicht genau, wie die Verletzungen zugefügt worden seien, da sein Kopf immer bedeckt gewesen sei; wie und was sie gemacht hätten, wisse er nicht, sondern vermute er dies nur.
Um weitere Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der Beschwerdeergänzung auf die diesbezüglich in der Beweiswürdigung gemachten Ausführungen verwiesen.
Im übrigen ist auch die Zugehörigkeit des BF zur sozialen Gruppe der Demonstranten - wie in der Beschwerdeergänzung behauptet - nicht gegeben, da in casu schon aufgrund der Definition des Terminus der sozialen Gruppe, wonach es sich dabei um einen Personenkreis handelt, der über ein gemeinsames und nicht ablegbares Merkmal verfügt, eine solche im Hinblick auf die Gruppe der Demonstranten im Iran nicht gegeben ist.
Im Rahmen der asylrelevanten Fluchtgründe iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK stellt das Anknüpfungsmerkmal der sozialen Gruppe einen Auffangtatbestand dar, der eine sachlich nicht gerechtfertigte Repression umfasst, die ausschließlich Personen betrifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen und die somit nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten, sei es, dass dieses Merkmal unabänderlich ist, sei es, dass diesem Merkmal eine dermaßen bedeutsame Funktion für die Identitätsstiftung oder Gewissensbildung zukommt, dass den Gruppenmitgliedern ein Verzicht auf dieses Merkmal nicht zugemutet werden kann (VfGH 29.09.2014, U 2699/2013-16 unter Hinweis auf VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; VwSlg. 17.225 A/2007, jeweils mwN; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie).
Art 10 Abs. 1 lit d der Statusrichtlinie äußert sich ausführlich zur sozialen Gruppe: eine Gruppe werde demnach dann zur sozialen Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Es gibt keine soziale Gruppe der Ehebrecher, Straftäter etc. Der sozialen Gruppe ist eine Unabänderbarkeit durch den Betroffenen inhärent. Die Mitglieder haben die Zugehörigkeit nicht bewusst herbeigeführt, sondern gehören dieser aufgrund vorliegender persönlicher Eigenschaften an (vgl. dazu auch Frank/Anarinhof/FilzwieserAsylG 2005, 6. Auflage, K43. und K44. zu § 3 AsylG).
Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass die Befragung im erstinstanzlichen Verfahren zu kursorisch gewesen sei und das Bundesasylamt bei allfälligen Zweifeln bzgl. dessen Vorbringen, Erhebungen bzw. durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin lückenlos sind, ist dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem BF wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch diesbezüglich keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht.
Dem ist noch hinzuzufügen, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).
Insofern zur aktuellen Sicherheitslage im Iran auf Berichte des BAA zum Entscheidungszeitpunkt verwiesen wird, so wurden in das hg. Erkenntnis wesentlich aktuellere Quellen integriert auf die Ausführungen zum Inhalt dieser Quellen wird auf den entsprechenden Punkt. in der Beweiswürdigung verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesasylamt, nunmehr BFA, sind als Spezialbehörden (VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu der Iran zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des BF in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des BF unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb (1.Ausgabe), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
Letztlich ist nochmals auf das Ergebnis der hg. Beweiswürdigung zu verweisen, sodass die zitierten Auszüge aus den Länderfeststellungen des BAA im Falle des BF nicht zum Tragen kommen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin sind im Falle des Beschwerdeführers die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründen nicht gegeben.
Das ausreisekausale Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm geltend gemachte Nachfluchtgrund der Konversion war in seiner Gesamtheit - wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt - nicht als glaubwürdig zu qualifizieren, weshalb es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Z1. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl:
2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.
Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt ist.
Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.
Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.
Um von einer Asylrelevanz überhaupt ausgehen zu können, kommt es auf die Art der Ausübung des christlichen Glaubens im Iran an, sowie darauf, ob der Asylwerber bei der Ausübung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Gefährdung zu rechnen hat.
Im Lichte der in das Verfahren integrierten Länderinformationen und auch der zitierten aktuellen deutschen und schweizerischen Judikatur ist der Schluss zu ziehen, dass aus der lediglich formalen, bzw. zum Schein erfolgten Konversion zum christlichen Glauben - wie sie in casu vorliegt - ohne dem Vorliegen einer exponierten Tätigkeit wie etwa missionarischer Aktivitäten, keine asylrechtlich relevante Gefährdung resultiert.
Auch ist im Lichte der Scheinkonversion des BF nicht davon auszugehen, dass der BF das Bedürfnis oder die Fähigkeit hat, im Rückkehrfall die christliche Religion zu praktizieren, nach außen zu tragen oder gar missionarisch tätig zu sein.
Der Beschwerdeführer nimmt in Österreich wie viele andere iranische Konvertiten auch an kirchlichen Veranstaltungen teil; Der BF hat sich jedoch nicht in leitender Funktion exponiert, ist zwar getauft, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser missionierend tätig ist, was ihm auch aufgrund seiner kaum vorhandenen religiösen Kenntnisse das Christentum betreffend, nicht möglich ist.
Dass der BF die Kirche besucht und an einem Glaubenskurs teilnahm und sich taufen ließ und ihm dies im Rückkehrfall in asylrelevanter Weise zum Nachteil gereicht, kann aufgrund der in der Beweiswürdigung getroffenen Ausführungen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass die Person des BF für die iranischen Behörden in irgendeiner Weise von Interesse ist und unter Beobachtung steht und es somit keinen ersichtlichen Grund gibt, wie die Aktivitäten des BF den iranischen Behörden oder Privatpersonen bekannt werden sollte, nicht festgestellt werden.
Auch betreffen den in das Verfahren aufgenommenen Länderfeststellungen zufolge Repressionen jedoch vor allem missionierende Christen und sehen sich christliche Konvertiten aufgrund der Ausübung ihres Glaubens willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen ausgesetzt. Dass der BF, welcher zum Schein konvertiert ist, den christlichen Glauben ausübt, ist naturgemäß auszuschließen und kann auch umso weniger davon ausgegangen werden, dass es dem BF ein Anliegen ist, missionierend tätig zu sein bzw. ist entschieden zu verneinen, dass der BF aufgrund seines oberflächlichen Wissens hinsichtlich christlicher Glaubensinhalte dazu in der Lage wäre.
Auch ist den Feststellungen zu entnehmen, dass Geistliche, welche im Iran in der Vergangenheit verfolgt oder ermordet wurden, im Ausland zum Christentum konvertiert waren. Beim BF handelt es sich jedoch um keinen Geistlichen, sondern um eine Person, welche formal und lediglich zum Schein konvertiert ist, sodass daraus keine asylrelevante Gefährdung des BF abzuleiten ist.
Aus den Länderfeststellungen ist letztlich zu schließen, dass nur iranische Staatsangehörige, die sich als Folge ihrer missionarischen Betätigung für das Regime deutlich von der breiten Masse abheben (Kirchenführer, in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen), Gefahr laufen, dass sich die iranischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen.
Im Hinblick darauf, dass der iranische Staat nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen kann, muss sich sein Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Iran darstellen könnten.
Das Verhalten des BF erweist sich aber nicht als derart markant, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen. Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko ist nach Ansicht der erkennenden Richterin daher nicht gegeben.
Der BF hat auch nicht vorgebracht, dass sich seine Familie zu seinem scheinbaren Glaubensübertritt negativ geäußert hätte und ist nicht davon auszugehen, dass diese die iranischen Behörden diesbezüglich in Kenntnis setzt.
4.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
4.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
4.3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufen hat, im Falle einer Abschiebung in seine Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.
Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für der Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
4.3.3. Weder unter Berücksichtigung der Ergebnisse des asylbehördlichen und hg. Ermittlungsverfahrens, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Iran in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.
4.3.4. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich (vgl. dazu die einschlägigen Länderfeststellungen), auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Die BF ist in Österreich aber auch im Iran in keiner Weise öffentlich regimefeindlich aufgefallen und ist mangels Exponiertheit des BF auch nicht davon auszugehen, dass dieser seitens der iranischen Behörden in Österreich überwacht wird.
Nach den getroffenen Länderfeststellungen herrscht im Iran nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt werden würde.
Ferner ist die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet.
Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Die aktuelle Lage im Iran stellt sich derzeit nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 11.02.2014 über die asyl- und abschiebunsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.
Jüngst entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise aus dem Iran zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Dieses Judikat ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer im Jahr 2011 - im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur - den Herkunftsstaat seinen Angaben zufolge legal verlassen hat. Auch im Falle der illegalen Ausreise kommt das obzitierte Judikat im gegebenen Fall nicht zum Tragen, da der BF zu keinem Zeitpunkt ins Blickfeld des iranischen Staates geraten ist, den Iran nicht vorverfolgt verlassen hat und sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig gewertet wird, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.
4.3.5. Die Beschwerdeführer ist ein junger, grundsätzlich gesunder und arbeitsfähiger Mann und verfügt auch über seine Eltern und Geschwister und weitere Verwandte im Iran und hat auch von Österreich aus Kontakt zu den Angehörigen seiner Kernfamilie. Der BF hat vor seiner Ausreise in der Wohnung seiner Familie gelebt und ist nicht ersichtlich, warum ihm die Familie im Rückkehrfall nicht bei Bedarf die notwendige Unterstützung zukommen lassen sollte.
Der BF hat in der hg. Verhandlung angegeben, grundsätzlich gesund zu sein und auch eine bedingte Einstellungszusage als Hilfskraft im landwirtschaftlichen Bereich vorgelegt, sodass nicht ersichtlich ist, warum der BF, der vor seiner Ausreise als Autoelektroniker und Autospengler tätig war, im Rückkehrfall nicht einer Arbeit nachgehen kann.
In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174, in dem die Schwelle einer Verletzung von Art 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse verneint und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.
Da (notfalls) von einer Unterkunftnahme des BF bei den Eltern oder anderen Verwandten des BF ausgegangen werden kann, stellt sich in casu die Unterkunftssituation auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
4.3.6. Der BF hat im Zuge seines Asylverfahrens angegeben, an Panikattacken zu leiden und diesbezüglich auch ärztliche Unterlagen vorgelegt.
Aktuell führte der BF in der hg. Verhandlung zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand aus, es sei ihm bis vor zwei Wochen nicht so gut gegangen; er habe nichts mehr gegessen, er habe im Dunkeln ein Stressgefühl und fühle sich alleine und einsam, weshalb er einen Termin bei einem Psychologen vereinbart habe, welcher aufgrund der Anberaumung der hg. Verhandlung jedoch auf 29.01.2015 verschoben worden sei.
Den Länderfeststellungen zufolge ist es möglich, im Iran eine Psychotherapie zu machen und sind die diesbezüglichen Kosten nicht hoch; im Bedarfsfall gibt es finanzielle Unterstützung und sind Medikamente leicht zugänglich.
Darüber hinaus ist auszuführen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in den Iran nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.
Hierzu ist nochmals klarzustellen, dass eine schwere Krankheit des Beschwerdeführers im Verfahren keinesfalls hervorgekommen ist.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:
GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.
Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des BF im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung in den Iran und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.
Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung in den Iran gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall nicht vor.
Durch eine Abschiebung des BF wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Iran jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Iran den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Auch wurde seitens des BF nicht belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen sowie den Ergebnissen des ergänzenden Erhebungsersuchens nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass der BF keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung im Iran hat.
In Bezug auf den Gesundheitszustand des BF ergibt sich somit vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR auch nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Fallbezogen erreicht die von der belangten Behörde festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung des BF nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.
In den vorgebrachten psychischen Problemen des Beschwerdeführers (Appetitlosigkeit, Stressgefühl im Dunkeln, Gefühl der Einsamkeit) ist daher kein Abschiebehindernis zu erblicken, zumal unter Zugrundelegung der obigen Judikaturlinien auf diesen konkreten Fall bei rechtlicher Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der mitgeteilten, in der persönlichen Sphäre des BF liegenden, Fakten nicht davon ausgegangen werden kann, dass die gesundheitlichen Beschwerden von hinreichender Gravität wären, um in den Einzugsbereich von Art 3 EMRK zu gelangen. Der BF gab nicht an, in ärztlicher Behandlung zu sein, sondern eine Psychotherapie zu beginnen.
Wie sich auch aus den weiteren aktuellen Länderberichten zum Iran ergibt, ist dort die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet und können dort auch psychische Erkrankungen behandelt werden bzw. ist es auch möglich, im Iran eine Psychotherapie zu machen, was im Fall des BF, welcher aktuell eine Psychotherapie besucht, zum Tragen kommt. Die Kosten für eine Psychotherapie im Iran sind nicht hoch und auch entsprechende Medikamente leicht zugänglich.
Dass der Beschwerdeführer an einer schweren Erkrankung leidet, welche im Iran nicht behandelbar ist oder dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung in den Iran in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden. Nach der einschlägigen Judikatur des EGMR kann in diesem Zusammenhang prinzipiell nur ein schwerer Leidenszustand bei fehlender medizinischer Versorgung im Zielstaat gemäß Art. 3 EMRK relevant sein. Bei körperlichen Erkrankungen sind im Allgemeinen nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand bedeutsam.
Der Beschwerdeführer leidet zum hg. Entscheidungszeitpunkt sohin unter keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von
Artikel 3 EMRK darstellen würde.
4.3.7. Es ist daher nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Iran dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet; Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Er spricht jedenfalls die Sprache der Majoritätsbevölkerung Persisch. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise berufstätig und ist aus der Reise des Beschwerdeführers nach Österreich ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu organisieren.
Überdies besteht auch die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe und existieren auch Hilfsorganisationen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem BF eine Existenzsicherung im Iran nicht zumutbar sein sollte.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in den Iran gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen
(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat des BF schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
4.3.8. Zur rechtskräftigen Verurteilung des BF in Österreich wegen Körperverletzung, Nötigung und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt und dem Faktum, dass im Iran ein Verbot der Doppelbestrafung nicht existent ist, ist festzuhalten, dass nach hg. Ansicht im Lichte der einschlägigen länderkundlichen Feststellungen der BF wegen der erwähnten Delikte keine weiteren Konsequenzen im Rückkehrfall zu befürchten haben wird, handelt es sich zum einen dabei nicht um Delikte, welche aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind und ist andererseits festzuhalten, dass von einer Kenntniserlangung der iranischen Behörden in bezug auf die gegenständliche Verurteilung nicht auszugehen ist. In einem ist auf die hg. Länderfeststellungen zu verweisen, wonach in jüngster Vergangenheit dem dt. Auswärtigem Amt keine konkreten Fälle von Doppelbestrafung bekannt geworden sind. Dazu auch VG Düsseldorf: U
v. 09.06.2009-22K5683/06.A: Nach der Auskunftslage sind seit vielen Jahren keine Fälle von Doppelbestrafung bekannt geworden.
Bei Gesamtbetrachtung ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF wegen seiner Verurteilung in Österreich einer Rückkehrgefährdung im Iran ausgesetzt sein wird.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
4.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
4.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
4.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde sowie aus der hg. Verhandlung ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch abgesehen von einer Freundin, die er seinen Angaben zufolge alle ein bis zwei Wochen trifft und mit welcher er nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der BF lebt seit gut drei Jahren in Österreich.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über besondere Deutschkenntnisse verfügt; er hat angegeben, Deutschkurse besucht zu haben und entsprechende Bestätigungen vorgelegt. Der BF hat in der hg. Verhandlung angegeben, Vieles zu verstehen und auch sprechen zu können. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage unter der Bedingung seiner Anerkennung als Flüchtling.
Der BF wurde jedoch in Österreich straffällig und am 20.02.2014 rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstraft von 9 Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren wegen Körperverletzung, Nötigung und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen "Glaubwürdigkeitsprüfung" "wohlbegründete Furcht" "Verfolgung" "Glaubhaftmachung" und "Konversion" und auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und zu seiner behaupteten Konversion ist festzuhalten, dass es sich hiebei um eine Frage der hg. Beweiswürdigung handelt und nicht um eine solche rechtlicher Natur.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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