BVwG L502 1421369-2

L502 1421369-2Tribunal Administrativo Federal5 de fev. de 2015

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Regest

aktuelle Gefahr, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz,<br/>psychische Störung, subsidiärer Schutz

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BVwG L502 1421369-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.1421369.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch den Sachwalter RA Mag. Stefan HARG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2014, Zl. 810564208/1436525, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.02.2016 erteilt.

IV. Spruchpunkt III des Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 09.06.2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 10.11.2011 gab er in türkischer Sprache an, er sei türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der alewitischen Glaubensgemeinschaft, ledig und aus dem Dorf XXXX in der Gemeinde XXXX in der Provinz XXXX stammend. Seine Eltern und fünf Geschwister würden sich weiterhin in der Türkei aufhalten.

Er habe schon im November 2003 sein Heimatdorf verlassen und sich seither stets andernorts in der Türkei, etwa in Istanbul und Ankara, aufgehalten, wo er jeweils als Bauarbeiter tätig und unangemeldet in Baucontainern wohnhaft war, ohne je wieder in seine engere Heimat zurückgekehrt zu sein.

Glaublich am 05.06.2011 habe er ausgehend von Istanbul schlepperunterstützt und versteckt in einem LKW die Türkei verlassen.

Als Identitätsdokument legte der BF seinen türkischen Personalausweis, ausgestellt in XXXX am 14.08.2009, vor (AS 37).

Zu seinen Antragsgründen befragt gab er an, er sei, neben anderen Dorfbewohnern, bereits im Alter von ca. 15 Jahren zwei Mal wegen des Verdachts der Unterstützung des Terrorismus festgenommen worden, wobei er während seiner jeweils ca. achttägigen Anhaltung von Polizisten schwer misshandelt worden sei. Nachdem es immer wieder zu Polizeibesuchen und -nachfragen in seinem Heimatdorf gekommen war, habe er dieses im Laufe des Jahres 2003 nach Ankara verlassen. Als er danach einmal seine Eltern besucht habe, sei er neuerlich aufgegriffen und misshandelt worden, weshalb er sein Heimatdorf am 25.11.2003 endgültig verlassen habe. Danach habe es keine Misshandlungen mehr gegeben. Ausgereist sei er schließlich deshalb, da er befürchtete habe irgendwann neuerlich polizeilich gesucht zu werden.

3. In der Folge wurde ein Konsultationsverfahren iSd Dublin II-VO zur Feststellung der Zuständigkeit für den Antrag des BF auf internationalen Schutz eingeleitet.

4. Im Zuge dessen wurde der BF am 05.07.2011 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes in kurdischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Ergänzend zu den bisherigen Angaben des BF wurde dort festgehalten, dass sich die Eltern und drei Geschwister des BF weiterhin im Heimatdorf und zwei Schwestern sich in England bzw. Österreich oder Deutschland aufhalten würden. Er habe von 1989 bis 1992 in XXXX die Grundschule besucht, zwischen 2002 und 2003 habe er den Militärdienst absolviert, von 2003 bis 2011 habe er als Eisenbieger für verschiedene Arbeitgeber gearbeitet (AS 149-151).

Zu seinen Antragsgründen ergänzend befragt gab er an, er sei mehrmals gefoltert worden, dies sowohl vor als auch nach dem Militärdienst und nur deshalb, weil er kurdische Kämpfer mit Nahrung unterstützt habe. Auf Nachfrage gab er an, dies sei 1999 und 2005 in XXXX gewesen. 2005 sei er im Zuge seines Besuches seiner Angehörigen festgenommen und gefoltert worden. Nach dem Militärdienst habe er sich in verschiedenen Städten der Türkei aufgehalten und dort illegal auf Baustellen gearbeitet, auch um irgendwann seine Ausreise aus der Türkei finanzieren können.

5. Am 12.07.2011 wurde der BF ebendort nochmals in türkischer Sprache zur Wahrung des Parteigehörs einvernommen.

Ergänzend zu den bisherigen Angaben gab er u.a. an, er sei nach den erlittenen Misshandlungen noch in der Türkei ärztlicherseits mit Psychopharmaka behandelt worden.

6. Mit 15.07.2011 langten verschiedene, am 13.07.2011 per Fax aus der Türkei übermittelte Unterlagen in türkischer Sprache beim Bundesasylamt ein (AS 217- 249). Eine nachfolgend von Amts wegen veranlasste Übersetzung derselben findet sich im Akt nicht.

7. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 01.09.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde er aus Österreich in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die belangte Behörde stellte die Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des BF als glaubhaft fest. Zu den Antragsgründen wurde festgestellt, dass zwischen den von ihm behaupteten Ereignissen in den Jahren 1999 und 2005 und der nunmehrigen Ausreise im Jahr 2011 kein zeitlicher Zusammenhang bestanden habe und er vor der Ausreise in der Türkei auch keiner Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit unterlegen sei. Auch sei keine individuelle Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden oder zur Religionsgemeinschaft der Alewiten feststellbar gewesen. Der BF sei gesund und benötige keine Medikamente und sei zudem vor der Ausreise selbsterhaltungsfähig gewesen. In Österreich verfüge er über keine familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte. Eine asylrelevante oder sonstige existentielle Bedrohung bei einer Rückkehr in die Türkei sei daher nicht feststellbar gewesen. Darüber hinaus wurden umfangreiche länderkundliche Feststellungen getroffen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr für den BF aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes sei auf die schon in der Vergangenheit bestehende Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Existenz naher Verwandter im Herkunftsstaat zu verweisen, sodass bei einer Rückkehr in die Türkei von keiner die Existenz des BF bedrohenden Lage auszugehen sei. Die Ausweisung stelle sich mangels unverhältnismäßigen Eingriffs in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des BF als rechtskonform dar.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme durch den BF am 05.09.2011.

8. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde vom BF in vollem Umfang innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei auf das erstinstanzliche Vorbringen verweisend der Beweiswürdigung der belangten Behörde u.a. damit entgegen getreten wurde, dass er ehemals in seiner engeren Heimat neben zahlreichen anderen Hirten wegen der ihnen unterstellten Unterstützung der PKK festgenommen und gefoltert worden sei. Nachdem er sich über mehrere Jahre hinweg "versteckt gehalten habe", indem er unangemeldet gearbeitet habe, sei er bei einem beabsichtigten Besuch bei seinen Eltern neuerlich festgenommen und misshandelt worden. Bei seinen Eltern sei auch danach immer wieder nach ihm gefragt worden. Seinen im Jahr 2009 ausgestellten Personalausweis habe er von einem Dritten unter Zahlung von Schmiergeld besorgen lassen. Zum Beweis seiner psychischen Beeinträchtigung beantrage er die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.

9. Dem BF wurde im Gefolge der Beschwerdeeinbringung eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

10. Im Rahmen von Beschwerdeergänzungen vom 19.09.2011 benannte der BF mehrere ihm bekannte Personen, die von den behaupteten Vorfällen in der Heimat ebenfalls betroffen gewesen seien und nunmehr in Deutschland und Österreich lebend seine Angaben über erlittene Folterungen bezeugen könnten.

11. Mit Verfahrensanordnung des (vormaligen) Asylgerichtshofs vom 28.10.2011 wurde dem BF von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

Weitere Verfahrensschritte des AsylGH sind nicht aktenkundig.

12. Einer polizeilichen Meldung vom 03.06.2013 zufolge wurde der BF wegen geäußerter Suizidabsichten in stationäre Behandlung aufgenommen.

Von 29.08.2013 bis 11.09.2013 war er aus diesem Grunde neuerlich in stationärer Behandlung.

13. Mit 08.01.2014 ging die Zuständigkeit für das gg. Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) über.

14. Die vom BF bereits erstinstanzlich vorgelegten handschriftlichen Eingaben sowie behördlichen Schriftstücke in türkischer Sprache wurden am 23.01.2014 amtswegig einer Übersetzung zugeführt, die am 27.01.2014 beim BVwG einlangte.

15. Am 14.02.2014 wurden dem - zwischenzeitig am 07.02.2014 gerichtlich bestellten - Sachwalter des BF umfangreiche länderkundliche Informationen des BVwG zur Türkei übermittelt.

Der Sachwalter erstattete mit 05.03.2014 eine schriftliche Stellungnahme zum länderkundlichen Vorhalt des BVwG.

In seiner Stellungnahme verwies der Sachwalter des BF auf die bisherigen stationären Aufnahmen des BF wegen geäußerter Suizidalität und die bestehende Notwendigkeit der Einnahme von Psychopharmaka, die Unterbringung des BF erfolge deshalb in einer betreuten Einrichtung, die in der Türkei jedoch nicht verfügbar wäre. Der BF wäre dort alleine auf die Unterbringung in der Psychiatrie angewiesen, die ihrerseits aber im gg. Fall einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.

Als Beweismittel wurde u.a. das amtsärztliche Gutachten vom 07.02.2014, das zur Bestellung eines Sachwalters für den BF geführt hatte, vorgelegt. Diesem war im Wesentlichen zu entnehmen, dass - vor dem Hintergrund von drei stationären Aufnahmen des BF von 03.06. bis 01.07.2013, am 13.07.2013 und von 26.07. bis 29.07.2013 - als Diagnosen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und der Verdacht auf eine anhaltende posttraumatische Störung "zur Diskussion stehen", beim BF lägen Hinweise auf ein unterdurchschnittliches Intelligenzprofil vor, er verfüge nur über eine geringe Schulbildung, sei jedoch nicht geistig behindert. Die Bestellung eines Sachwalters sei daher erforderlich, eine Verhandlungsteilnahme des BF jedoch ohne Bedenken möglich.

16. Am 17.03.2014 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren des BF in dessen Beisein durch, sein Sachwalter blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

17. Mit Beschluss des BVwG vom 27.03.2014, Zl. L515 1421369-1/36E, wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2011 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde schon vor Bescheiderlassung im Zuge des Ermittlungsverfahrens auf die bereits aktenkundige psychische Beeinträchtigung des BF durch die Anregung der Bestellung eines Sachwalters zugunsten des BF reagieren hätte müssen und wären im Weiteren diese Umstände bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BF sowie der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei und der Fähigkeit der Bewältigung des täglichen Lebens auf Seiten des BF zu berücksichtigen gewesen.

18. Am 10.06.2014 wurde vor dem BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, eine mündliche Einvernahme des BF in türkischer Sprache im Beisein eines anwaltlichen Vertreters sowie eines Betreuers des BF durchgeführt, in welcher der BF nochmals zu seinem bisherigen Vorbringen sowie seiner aktuellen Lebenssituation befragt wurde.

19. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde - jenseits der Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit des BF - verneint, dass er - vor dem Hintergrund seines Vorbringens - in seiner Heimat einer für die Ausreise zeitlich und inhaltlich kausalen individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder er einer individuellen Bedrohung bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Er sei im gg. Verfahren einvernahme- bzw. aussagefähig gewesen, eine krankheitsbedingte dauerhafte Behandlungsfähigkeit oder eine im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankung des BF liege nicht vor, er sei selbsterhaltungsfähig und verfüge in der Türkei über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. In Österreich habe der BF keine maßgeblichen familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte, zur hierorts aufhältigen Schwester bestehe nur loser Kontakt. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung auch umfangreiche aktuelle Länderfeststellungen zugrunde.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels glaubhaft gemachter Verfolgungsgefahr das Asylbegehren abzuweisen war. Auch eine subsidiäre Schutzgewährung sei weder im Lichte der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch angesichts der persönlichen Lebenssituation des BF angezeigt gewesen. Abschiebungshindernisse seien keine festgestellt worden und die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) nicht vorgelegen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005) von Amts wegen oder auf Antrag sei wegen des Überwiegens öffentlicher Interessen nicht geboten, die Entscheidung sei in Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.

20. Gegen diesen, dem Sachwalter des BF mit 27.06.2014 zugestellten Bescheid wurde vom BF mit Unterstützung eines Rechtsberaters in vollem Umfang Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen nur das bisherige Vorbringen des BF wiederholt und ein zweiseitiges handschriftliches Vorbringen des BF in türkischer Sprache beigefügt wurde.

21. Die Beschwerdevorlage durch das BFA an das BVwG erfolgte mit 23.07.2014 und wurde das Verfahren im Gefolge einer Unzuständigkeitseinrede vom 01.08.2014 wegen § 20 AsylG der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.

22. Mit 07.08.2014 wurde die handschriftliche Beilage der Beschwerde amtswegig einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt, die am 08.08.2014 beim BVwG einlangte. Diese Beilage enthielt über eine kursorische Zusammenfassung der bisherigen Antragsgründe hinaus kein neues Vorbringen des BF.

23. Am 09.09.2014 führte das BVwG eine weitere mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren des BF in dessen Beisein durch, dessen Sachwalter blieb der Verhandlung neuerlich unentschuldigt fern. In dieser Verhandlung wurde der BF nochmals zu seinen Antragsgründen sowie seiner aktuellen Lebenssituation gehört. Der BF selbst legte seinerseits eine Bestätigung über eine weitere stationäre Behandlung am 23.11.2013 sowie drei Arztbriefe vom 19.03., 02.04. und 07.05.2014 vor.

24. Die Niederschrift über die Beschwerdeverhandlung wurde mit 12.09.2014 dem Sachwalter zur Kenntnisnahme übermittelt und ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Verhandlung eingeräumt.

25. Eine solche Stellungnahme des Sachwalters langte mit 30.09.2014 beim BVwG ein. Unter einem stellte dieser auch einen gegen den zuständigen Richter des BVwG gerichteten "Ablehnungsantrag".

26. Mit 22.09.2014 langte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen des BF, übermittelt von dessen Betreuungseinrichtigung, beim BVwG ein, wobei sich dort als einzig neues Dokument eine fachärztliche Behandlungsbestätigung den BF betreffend vom 17.09.2014 fand.

27. Auf Ersuchen des BVwG an den genannten Facharzt vom 03.11.2014 die aktuelle Erkrankung bzw. Medikation des BF bekannt zu geben, übermittelte dieser am 04.11.2014 einen Kurzarztbrief mit der Diagnose "kombinierte Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Belastungsstörung" sowie der darauf abstellenden Medikation.

28. Mit 25.11.2014 legte der Sachwalter des BF eine weitere fachärztliche Stellungnahme für den BF vom 12.11.2014 vor und teilte darüber hinaus mit, dass die Schwester des BF aufgrund eines Unfalls mit einer Schusswaffe im Koma liege und sich der BF nach Möglichkeit in die Betreuung der ihrerseits nun in einem Kinderdorf untergebrachten Kinder seiner Schwester einbringe.

29. In Beantwortung einer Anfrage des BVwG vom 04.12.2014 an den Sachwalter des BF stellte dieser mit Schreiben vom 16.12.2014 die Form der Mitwirkung des BF bei der Betreuung seiner Neffen bzw. Nichte dar.

30. Mit 13.01.2015 richtete das erkennende Gericht eine Anfrage an den den BF behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Neurologie hinsichtlich der eventuellen Erststellung eines fachärztlichen Gutachtens zum aktuellen Gesundheitszustand und einer allfälligen aktuellen Behandlungsbedürftigkeit des BF, dessen Erwerbsfähigkeit sowie der möglichen Folgen einer auch unfreiwillig zu erfolgenden Rückkehr in den Herkunftsstaat.

31. Am 23.01.2015 langte beim BVwG eine Stellungnahme jenes Facharztes ein.

32. Das BVwG nahm abschließend Einsicht in den Verfahrensakt des AsylGH der in Österreich lebenden Schwester des BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem der alewitischen Glaubensgemeinschaft sowie ledig. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Gemeinde XXXX in der Provinz XXXX, wo er in seiner Herkunftsfamilie aufwuchs und einige Jahre die Grundschule besuchte, danach war er in der elterlichen Land- und Viehwirtschaft tätig. Im Heimatdorf halten sich nach wie vor die Eltern und jüngere Geschwister des BF auf, mit seinen Angehörigen in der Türkei hat er gelegentlich telefonischen Kontakt. Eine verheiratete Schwester ist in Österreich niedergelassen, mit dieser und deren Kindern steht der BF in regelmäßigem Kontakt, wobei sich die Kinder aufgrund eines längeren klinischen Aufenthalts der Mutter und der zuvor erfolgten Trennung vom Gatten und Kindesvater aktuell in einem Kinderdorf aufhalten.

Nachdem der BF in den Jahren 2002 und 2003 seinen Militärdienst abgeleistet hatte, verließ er nach Abschluss desselben im November 2003 sein Heimatdorf um sich bis zur Ausreise aus der Türkei im Jahr 2011 auf verschiedenen Baustellen innerhalb der Türkei, z.B. in Ankara, Izmir und Istanbul, als Bauarbeiter zu betätigen.

Der BF reiste am 05.06.2011 habe er ausgehend von Istanbul schlepperunterstützt und versteckt in einem LKW aus der Türkei aus und stellte nach illegaler Einreise in das österr. Bundesgebiet am 09.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF bezieht seit der Einreise Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und ist aktuell in einer betreuten Wohnform des Kolpingvereines untergebracht, darüber hinaus erhält er gelegentliche Zuwendungen von Privatpersonen. Er geht hierorts keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erwarb durch seine sozialen Kontakte und den Besuch von Sprachunterricht Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte in Form von Verwandten und aus der engeren Heimat des BF stammenden Bekannten hinaus über keine anderweitige maßgebliche Integration in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht.

Der BF ist aufgrund eines bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 07.02.2014 besachwaltet und wird im Rahmen dessen u.a. vor österr. Behörden und Gerichten von seinem anwaltlichen Sachwalter vertreten.

Der BF war im Laufe des Jahres 2013 mehrmals, teils über längere Zeiträume hinweg, wegen Suizidalität klinisch untergebracht und wurde in weiterer Folge bis dato durch einen niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie medizinisch betreut. Im Zuge der bisherigen fachärztlichen Explorationen wurden beim BF als Krankheitsbilder eine "kombinierte Persönlichkeitsstörung" sowie eine "Posttraumatische Belastungsstörung" diagnostiziert, wobei sich die letztgenannte Erkrankung als remittiert (Anm.: nachgelassen, zurückgebildet) darstellt. Die bisherige psychopharmakologische Medikation hat der BF nunmehr abgesetzt. Aus fachärztlicher Sicht wird der BF auch pro futuro mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wiederkehrend einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung bedürfen, er wird darüber hinaus als in beschränktem Maße erwerbsfähig - im Sinne leichter und mittelschwerer Tätigkeiten - angesehen. Für den Fall einer unfreiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat ist aus fachärztlicher Sicht aufgrund der Vorgeschichte und der Persönlichkeitsstörung des BF mit dem neuerlichen Auftreten von selbstverletzendem oder suizidalem Verhalten zu rechnen.

Der BF ist in Österreich aktuell strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Antragsgründen des BF:

Am 09.06.1999 kam es im Heimatdorf des BF, vor dem Hintergrund von Maßnahmen türkischer Sicherheitskräfte, die sich gegen die Bewohner der von Kurden bewohnten Dörfer als mutmaßliche Unterstützer der PKK richteten, zu einer Polizeirazzia unter den Dorfbewohnern, an die sich eine achttätige Anhaltung zahlreicher festgenommener Personen in Polizeigewahrsam sowie in weiterer Folge eine Anklageerhebung gegen 33 der festgenommenen Personen wegen der Vorwurfs der Mitgliedschaft bei bzw. der Unterstützung der PKK durch die Oberstaatsanwaltschaft in Malatya am 25.06.1999 anschlossen. Unter den festgenommenen und in der Folge angeklagten Personen befanden sich u.a. der Vater und mehrere entferntere Verwandte des BF.

Es ist davon auszugehen, dass auch der BF, der zum fraglichen Zeitpunkt ca. 17,5 Jahre alt und u.a. als Hirte im Umfeld des Heimatdorfes tätig war, von dieser Polizeirazzia und Festnahme von Dorfbewohnern betroffen war. Während dieser Anhaltung kam es mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch zu schweren Misshandlungen Festgenommener, wobei nicht feststellbar war, ob bzw. inwieweit der BF auch persönliches Opfer von Misshandlungen wurde oder allenfalls Zeuge von Misshandlungen war. Er selbst wurde schließlich, angesichts seiner Minderjährigkeit zum fraglichen Zeitpunkt, enthaftet und wurde gegen ihn keine Anklage erhoben.

In den Jahren 2002 bis 2003 hat der BF seinen Militärdienst absolviert. Danach verließ der BF dauerhaft seine Heimatregion, er hielt sich zwischen 2003 und 2011 in anderen Landesteilen der Türkei bzw. in diversen Städten und Großstädten auf und ging dort einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter nach. Mit Hilfe seiner bis dahin erwirtschafteten Ersparnisse reiste er sodann im Juni 2011 schlepperunterstützt aus der Türkei nach Österreich.

Nicht feststellbar war, ob der BF nach dem Militärdienst, wie er behauptet hatte, anläßlich einer sicherheitsbehördlichen Personenkontrolle im Gemeindegebiet von XXXX wiederum kurzfristig angehalten und dabei auch misshandelt wurde.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Zeitraum zwischen 2003 und 2011 einer landesweiten individuellen Verfolgung durch staatliche Organe ausgesetzt war oder dass er aktuell im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung ausgesetzt wäre.

1.3. Zur aktuellen länderkundliche Lage im Herkunftsstaat des BF:

1.3.1. Allgemein:

Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit primär repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Die Amtszeit des 2014 erstmals direkt vom Volk zu wählenden Staatsoberhauptes beträgt fünf Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in Art. 68 der Verfassung festgeschrieben. Die letzte Parlamentswahl am 12.06.2011, die als frei und fair galt, brachte der "Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung" (AKP) von Ministerpräsident Erdogan rund 50 Prozent der Stimmen und damit zum dritten Mal in Folge die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Allerdings verfehlte die AKP die für eine Verfassungsänderung notwendige 2/3- bzw. 3/5-Mehrheit (mit anschließendem Referendum). Ein im Oktober 2011 gestarteter Prozess zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung gemeinsam mit den anderen im Parlament vertretenen Parteien scheiterte im Dezember 2013.

Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte in Frage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hohen Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Allerdings gab es im Februar 2014 im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdogan Änderungen im Gesetz zur Reform des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte. Sie führen zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenz an den Vorsitzenden des Rates, der gleichzeitig auch Justizminister ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers wird die Exekutive im HSYK deutlicher zu spüren sein. Es kam zu Hunderten von Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten.

Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Seit dem 23. September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof. In seiner Funktion als Oberster Gerichtshof hat er die Gerichtsbarkeit über den Präsidenten, den Ministerpräsidenten, die Minister und Mitglieder höherer Justizbehörden für alle in Ausübung ihrer Funktion begangenen Taten. Dies gilt seit September 2010 auch für den Parlamentspräsidenten, die Oberbefehlshaber und die Kommandanten der Streitkräfte. Zudem ist das Verfassungsgericht für Parteienverbotsverfahren zu- ständig. Der Verwaltungsgerichtshof (Danistay) ist Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichte. Revisionsinstanz aller Zivil- und Strafgerichte ist der Kassationsgerichtshof (Yargitay). Aufgrund seiner großen Überlastung soll eine Berufungsinstanz eingeführt werden, wenn Infrastruktur und Personal zur Verfügung stehen. Im Bereich der Strafjustiz wurden die 1984 insbesondere für terroristische Straftaten eingerichteten "Staatssicherheitsgerichte" (Devlet Güvenlik Mahkemesi - DGM) 2004 abgeschafft. Die an ihrer Stelle gegründeten "Gerichte für schwere Straftaten mit Sonderbefugnis" wurden nun durch das 5. Justizreformpaket aufgelöst und die laufenden Verfahren ordentlichen Strafgerichten übertragen. Ihre sachliche Zuständigkeit übernehmen fortan neue regionale "Gerichte für schwere Straftaten" (Agir Ceza Mahkemeleri).

Es gibt grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Allerdings hat sich im Zuge der zunehmenden politischen Polarisierung und insbesondere wegen des Konflikts zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung der Druck auf regierungskritische Kreise deutlich erhöht. Vor diesem Hintergrund kommt es zu staatlichen repressiven Maßnahmen in unterschiedlichen Bereichen.

Politisch Oppositionelle können sich prinzipiell frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen. Das letzte Verbot gegen eine politische Partei wurde 2009 gegen die pro-kurdische DTP (Demokratik Toplum Partisi) verhängt, deren Nachfolgepartei BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) jedoch spätestens mit Beginn des Dialogprozesses zwischen der Regierung und PKK-Chef Öcalan Ende 2012 als etablierte Partei im türkischen Parlament anerkannt wird. Für die Regierung ist sie zu einem wichtigen Ansprechpartner und Mittler zur Lösung des Kurdenkonflikts geworden. Ende April 2014 traten die BDP-Parlamentsabgeordneten mehrheitlich zur Schwesterpartei HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) über, die als "Dachpartei" weitere linksgerichtete Organisationen umfasst und über das kurdische Spektrum hinaus weitere Wählerschichten ansprechen soll.

Die BDP/HDP ist aufgrund der engen Verbindungen insbesondere ihrer Basis zur PKK (Par- tiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans, auch in Deutschland als ausländische Terrororganisation eingestuft) von der Strafverfolgung gegen deren politische Dachorganisation KCK (Koma Ciwaken Kürdistan, Union der Gemeinschaften Kurdistans) betroffen. In diesem Rahmen wurden seit April 2009 nach Schätzungen unabhängiger Beobachter (u.a. der Europäischen Union) über 2.000 Personen in allen Landesteilen und insbesondere im kurdisch geprägten Südosten verhaftet und z.T. bereits verurteilt, darunter auch zahlreiche Bürgermeister und andere Mandatsträger der BDP. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Mitglieder der KCK und damit einer terroristischen Vereinigung zu sein (Strafrahmen: 15 Jahre bis lebenslänglich). Die KCK hat nach Auffassung der türkischen Behörden zum Ziel, von der PKK dominierte quasi-staatliche Parallelstrukturen (z.B. Sicherheit, Wirtschaft) aufzubauen. Das umfangreichste Verfahren gegen 151 Angeklagte in Diyarbakir hat am 18. November 2010 begonnen und dauert weiterhin an. Die Vorwürfe beruhen nach Ansicht der Verteidigung zum großen Teil auf illegalen Telefonüberwachungen und nicht stichhaltigen Beweisen. Bei diversen anderen Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren Istanbul, Ankara und Izmir wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert. Trotz der mit dem 3. und 4. Justizreformpaket eingeführten Erleichterungen z.B. in Bezug auf Meinungsdelikte und die Inhaftierung von Angeklagten kam es bislang nur zu einigen wenigen Entlassungen aus der (Untersuchungs)Haft. Allerdings kamen im Januar 2014 fünf als KCK-Mitglieder angeklagte BDP-Parlamentsabgeordnete auf Grundlage ihrer positiv vom Verfassungsgericht beschiedenen Individualklagen aus dem Gefängnis frei und konnten ihr Mandat antreten. Spätestens nach Ablauf der durch das 5. Justizreformpaket festgelegten Höchstdauer von fünf Jahren für die Untersuchungshaft ist mit zahlreichen weiteren Entlassungen zu rechnen.

Die türkische Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit, in der Praxis sind diesen Rechten aber Grenzen gesetzt.

Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind. In der Praxis werden bei pro-kurdischen oder politischen Versammlungen des linken Spektrums (z.B. marxistisch-leninistisch ausgerichteter Gruppierungen) regelmäßig dem Veranstaltungszweck zuwiderlaufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen. Betroffen von Versammlungsverboten und Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind auch immer wieder Gewerkschaftsmitglieder.

Fälle von massiver Gewalt seitens der Sicherheitskräfte, polizeilichen Ingewahrsamnahmen und strafrechtlichen Ermittlungen bei der Teilnahme an nicht genehmigten oder durch Auflösung unrechtmäßig werdenden Demonstrationen kommen nicht selten vor. In manchen Fällen kommt es bei Versammlungen auch zur Anwendung von Gewalt durch Demonstranten. Nicht genehmigte Versammlungen werden häufig unter Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken aufgelöst. Im Rahmen der landesweiten sog. "Gezi-Park-Proteste" seit Juni 2013 setzte die Polizei in exzessiver Weise Schlagstöcke und Tränengas auch gegen friedliche Demonstranten ein. Infolge der Auseinandersetzungen kamen bisher sieben Demonstranten und ein Polizist ums Leben, Tausende wurden teilweise erheblich verletzt. Regierungskritische Demonstrationen nach den "Gezi-Park-Protesten" wurden vielfach aufgelöst.

Die extensive Auslegung des unklar formulierten § 220 tStGB (kriminelle Vereinigung) durch den Obersten Strafgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Sie mussten mit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen.

Mit dem 3. Justizreformpaket wurde die Möglichkeit zu deutlichen Strafmilderungen und Haftaussetzung für Nichtmitglieder einer Terrororganisation geschaffen und mit dem 4. Justizreformpaket die Doppelbestrafung nach ATG und StGB abgeschafft.

Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz) eingeschränkt. Im Rahmen des 3. Justizreformpakets wird bei Meinungsdelikten, die vor dem 31.12.2011 begannen wurden und ein Strafmaß von nicht mehr als fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsehen, die Möglichkeit eröffnet, die Vollziehung der Strafe auszusetzen. Mit den Änderungen im Anti-Terror-Gesetz und Strafgesetzbuch im Rahmen des 4. Justizreformpakets vom 11.04.2013 werden Meinungsdelikte und Veröffentlichungen nur dann noch strafrechtlich verfolgt, wenn sie Gewalt oder Drohungen einer terroristischen bzw. kriminellen Vereinigung rechtfertigten, loben oder explizit dazu aufrufen. Durch Änderung des Artikels 250 tStGB ("Loben einer Straftat oder eines Straftäters") können Äußerungen zur PKK (z.B. Bezeichnung der PKK als "Guerilla"), zum PKK-nahen Fernsehsender ROJ-TV oder zum inhaftierten Abdullah Öcalan ("Verehrter Herr Öcalan") nur noch strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen.

Nach der am 08.05.2008 in Kraft getretenen Reform des Artikels 301 tStGB können Ermittlungen zu diesem Straftatbestand nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre heruntergesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. Grundlegende Bedenken gegen den Tatbestand bestehen allerdings fort. In vielen Fällen hat es die Justiz aber seither abgelehnt, Gerichtsverfahren einzuleiten.

Über die Kurdenthematik wird offen und über die Armenierfrage immer häufiger und kontroverser berichtet. Auch die Möglichkeiten zur Kritik am Militär haben sich deutlich verbessert. Weiterhin werden mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft - teilweise wiederholt - vor allem kurdische oder linke Zeitungen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seiner am 20.10.2009 veröffentlichten Entscheidung "Ürper und andere./.Türkei" Verstöße der Regierung gegen Art. 10 der EMRK - Meinungsfreiheit - fest und sprach den Klägern Schadensersatz zu. Gegenstand des Verfahrens waren die Schließung verschiedener Zeitungen (Ülkede Özgür Gündem, Gündem, Güncel, Gercek Demokrasi) und die strafrechtliche Verfolgung von Herausgebern oder leitenden Mitarbeitern.

1.3.2. Kurden:

Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio., davon 90% Tscherkessen), Roma (zwischen 2 und 5 Mio., je nach Quelle), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken, Tataren und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Neugeborenen dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).

Der private Gebrauch des Kurdischen (Kurmanci) und der weniger verbreiteten, vermutlich aus dem Altpersischen entstandenen Sprache Zaza ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen war bis 2012 nicht erlaubt. Die türkische Regierung hat im Schuljahr 2012/2013 jedoch begonnen, bei ausreichender örtlicher Nachfrage Unterricht in Kurmanci und Zaza als Wahlpflichtfach "Lebendige Sprachen und Mundarten" an staatlichen und religiösen Schulen anzubieten. Viele Familien boykottieren das Wahlpflichtfach jedoch, weil sie Unterricht in Kurdisch gleichberechtigt als Muttersprache mit Türkisch fordern. Zudem steht das Fach in Konkurrenz zu den religiösen Wahlpflichtfächern. Das am 02.03.2014 vom Parlament verabschiedete "Demokratisierungs-Paket" ermöglicht in einem darüber hinausgehenden Schritt muttersprachlichen Unterricht und damit auch Unterricht in kurdischer Sprache an Privatschulen. Seit 2011 wird an der staatlichen Artuklu-Universität in Mardin das Fach "Kurdische Sprache und Literatur" gelehrt. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi-Universität hat Kurdisch seit 2009 als Wahlfach im Programm. In Tunceli gibt es universitäre Angebote zum Erlernen der Sprache Zaza. Auch das Verbot der im Kurdisch besonders gebräuchlichen Buchstaben "q", "w" und "x" wurde mit dem "Demokratisierungs-Paket" aufgehoben und zudem Wahlwerbung politischer Parteien in anderen Sprachen als Türkisch gänzlich freigegeben. Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Dörfer im Südosten ihre kurdischen Namen zurückerhalten. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten und erschwert die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden und Angehörige anderer Minderheiten, für die Türkisch nicht Muttersprache ist. Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in den Sprachen Kurmanci (Kurdisch) und Zaza. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben.

Der gewalttätige Konflikt zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdisch-nationalistischen Kämpfern der PKK, dem seit 1984 über

35. 500 Personen zum Opfer fielen und aufgrund dessen fast 400.000 Menschen ihre Heimatprovinzen im Südosten verließen, ist einem seit Anfang 2013 andauernden Waffenstillstand gewichen. Nachdem die 2009 initiierte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") zur Stärkung kultureller und politischer Rechte der Kurden bereits ein Jahr später zum Stillstand gekommen war und noch im Jahr 2012 bis zu 800 Menschen bei Kämpfen und Terroranschlägen der PKK getötet wurden, hat die Regierung im Dezember 2012 durch Gespräche mit dem inhaftierten PKK-Führer Öcalan einen neuen Dialogprozess begonnen. Am 21.03.2013 rief der inhaftierte PKK-Chef Öcalan in einer auf der zentralen kurdischen Neujahrskundgebung in Diyarbakir verlesenen Grußbotschaft zu einem Waffenstillstand und Abzug der PKK-Kämpfer aus der Türkei auf. Während der Waffenstillstand bis dato andauert, stoppte die PKK den Abzug Anfang September 2013 mit der Begründung, die Regierung habe anders als zugesichert keinerlei substantielle rechtliche Zugeständnisse an die Kurden gemacht. Abgesehen von Kritik nationalistischer Kreise stößt der Friedensprozess trotzdem weiterhin auf breite Zustimmung in der türkischen Öffentlichkeit und bezieht auch die Kurdenbewegung und ihre politischen Vertreter (insbesondere BDP- und HDP-Politiker) mit ein. Es bleibt weiterhin unklar, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die PKK tatsächlich zu einer Niederlegung der Waffen bereit ist und inwieweit es hierzu innerhalb der Organisation einen Konsens gibt. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK wurden in der Vergangenheit von dieser massiv und wohl auch teilweise drastisch sanktioniert. Unklar ist auch noch, ob die türkische Regierung letztlich zu substantiellen Zugeständnissen an die Kurden bereit sein wird.

Alewiten:

Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24). Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor.

Mit schätzungsweise 15-20 Millionen bilden die türkischen, zum Teil auch kurdischen Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. Sie werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt und können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren. Ihre Möglichkeiten zur Errichtung religiöser Stätten hatte sich 2008 leicht verbessert; verschiedene Stadtverwaltungen hatten den alevitischen Gebetsstätten "Cem-Haus" (Cem-Evi) die Gleichstellung mit Moscheen, insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten, ermöglicht. Trotz der faktisch verbesserten Situation erkennen nur wenige Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser aber als religiöse Stätten an. Der Kassationsgerichtshof entschied im Juli 2012, dass Cem-Häuser nicht als religiöse Stätten anzuerkennen sind und hob die anders lautende Entscheidung des Ausgangsgerichts Ankara auf. Der Antrag eines alevitischen Abgeordneten, im türkischen Parlament neben der bestehenden Moschee auch ein Cem-Haus einzurichten, wurde ebenfalls im Juli 2012 abgelehnt. Die Basis beider Entscheidungen sind Gutachten der staatlichen, sunnitisch geprägten Religionsbehörde Diyanet. Die 2009 seitens der türkischen Regierung gestartete Reihe von "Aleviten-Workshops" mit alevitischen Vertretern, Wissenschaftlern, Religionsbeamten und Journalisten wurde bis Anfang 2010 fortgeführt. Ein Ergebnisbericht mit konkreten Handlungsoptionen wurde dem Ministerpräsidenten vorgelegt und nach mehr als einem Jahr unmittelbar vor den Parlamentswahlen am 12. Juni 2011 veröffentlicht. Darauf erfolgte die ansatzweise Überarbeitung des Curriculums des in Grund- und Mittelschule verbindlichen Religionskunde-Unterrichts. Die bekannten Hauptforderungen der Aleviten wurden bislang nicht erfüllt. Diese Forderungen sind v.a.:

Anerkennung der Cem-Häuser als religiöse Stätten und Baugenehmigungen für diese, Verwendung alevitischer Steuern für Cem-Häuser statt für Moscheen, Freiwilligkeit der Teilnahme am staatlichen "Religions- und Gewissenskunde"- Unterricht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Beendigung einer perzipierten Sunnitisierungspolitik. Im Rahmen des sog. "Demokratisierungspakets" vom 30.09.2013 kündigte Ministerpräsident Erdogan zwar auch Zugeständnisse an die Aleviten an, dem sind bisher aber keine Maßnahmen gefolgt.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:

Von Seiten des Europarates und der Europäischen Union wurde der Türkei wiederholt bescheinigt, Fortschritte im Bereich der Justiz gemacht zu haben, dies jedoch bei Fortbestehen erheblicher Defizite (z.B. teilweise exzessiv lange Dauer der Strafverfahren und der Untersuchungshaft).

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte.

Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm KCK häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten.

Grundsätzlich kommt es nicht zu einer Verurteilung, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen.

Seit Juli 2012 kann Untersuchungshaft erst ab einer drohenden Freiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt werden. Alternativ zur Untersuchungshaft können gemäß § 109 tStGB auch Meldeauflagen verhängt werden. Das 3. Justizreformpaket hat eine stärker ausgeprägte Begründungspflicht für die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter eingeführt, gleichwohl wird sie häufig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf Jahre. Mit Änderungen im Antiterrorgesetz im sog. 4. Justizreformpaket wurde die Möglichkeit der Verlängerung der Untersuchungshaftbei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren abgeschafft. Infolge einschlägiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts von Juli 2013, das die überlange Dauer der Untersuchungshaft in zahlreichen Fällen kritisierte, wurde die Maximaldauer im 5. Justizreformpaket auf fünf Jahre begrenzt. Daraufhin kam es zu zahlreichen Freilassungen inhaftierter Angeklagter.

Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. Generell gilt, dass die Justiz überlastet ist, Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen. Das 3. Justizreformpaket soll die Justiz entlasten und damit verfahrensbeschleunigend wirken.

Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden.

Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung gilt bei nachgewiesener Mittellosigkeit und ist an die Antragstellung gebunden. Ausgenommen von der Antragstellung sind Minderjährige, Taubstumme und Behinderte. Seit Dezember 2006 gilt die Ausnahmeregelung auch ab einer drohenden Freiheitsstrafe von 5 Jahren (zuvor eingeschränkt mit bis zu 5 Jahren).

Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Art. 250 Abs. 1 lit. a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Art. 91 tStPO).

In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Art. 91 Abs. 3 tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag der Staatsanwaltschaft und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden.

Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von - durch die Strafprozessordnung verbotenen, - erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2011 wurde ein Fall bekannt, bei dem Sicherheitskräfte einem Beschuldigten belastende Telefondaten auf das Mobiltelefon geladen haben.

Durch Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes und weiterer Gesetze am 28.07.2010 wurde die Rechtslage für über 16-jährige Minderjährige, die wegen Terrordelikten beschuldigt werden, an das UN-Protokoll für Kinderrechte (1995 unterzeichnet) sowie das Kinderschutzgesetz von 2005 angepasst. 16- und 17-jährige Personen sind nun ausschließlich der Jugendgerichtsbarkeit unterworfen. Minderjährige, die wegen Terror, Propaganda bzw. Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldig befunden werden, können nicht mehr zusätzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden. Zudem werden die Möglichkeiten für Bewährungsstrafen und Strafaussetzungen erweitert und es greift eine Reihe von Strafmaßreduzierungen.

Militärdienst:

Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit ab dem 20. Lebensjahr; die offizielle Zahl der gegenwärtig Dienst Leistenden wird nicht veröffentlicht. Informationen zufolge leisten derzeit rund 450.000 Wehrpflichtige ihren Dienst. Gesetzesgrundlage für den Wehrdienst in der Türkei bietet das türkische Wehrdienstgesetz Nr. 1111 (tWDG) von 1927. Das Wehrdienstalter beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 40. Geburtstags. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den Wehrdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Wehrpflicht nicht befreit (Artikel 5, letzter Absatz tWDG). Der Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Ein in der Türkei abgeschlossenes Hochschulstudium verkürzt die Wehrpflicht auf sechs Monate für einfache Soldaten oder auf zwölf Monate für einen Unterleutnant. Im Januar 2011 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, wonach Polizisten, sofern sie mehr als zehn Jahre Dienst leisten, von der Wehrpflicht befreit sind. Der Wehrdienst wurde mit Wirkung vom 01.01.2014 von 15 auf 12 Monate reduziert. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten können vom Wehrdienst befreit werden.

Mit Änderungsgesetz Nr. 6252 vom 30.11.2011, das am 15.12.2011 in Kraft trat, wurde der sog. Wehrdienst gegen Bezahlung von Devisen ("Devisenwehrpflicht") geändert und der Freikauf vom Wehrdienst für türkische Staatsangehörige eingeführt. Wehrdienstpflichtige mit Aufenthaltstitel oder Arbeitserlaubnis im Ausland (min. drei Jahre Auslandsaufenthalt) können sich bis zum 38. Lebensjahr durch Zahlung von etwa 6.000 Euro freikaufen. Der Grundwehrdienst ist dann nicht mehr abzuleisten. Wehrpflichtige, die zum 38. Lebensjahr keinen Antrag gestellt haben oder trotz Antragstellung der Zahlungspflicht nicht nachgekommen sind, können durch Einmalzahlung von 6.000 Euro von den Bestimmungen der Vorschriften profitieren. Die 21-tägige Grundausbildung wird auch für diesen Personenkreis abgeschafft. Damit können sich nunmehr auch ältere Wehrdienstpflichtige, die nicht über einen Aufenthaltstitel im Ausland verfügen, vom Wehrdienst "freikaufen".

Diejenigen, die mit Stichtag 31.12.2011 (einschließlich dieses Tages) das 29. Lebensjahr vollendet hatten, konnten sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (15.06.2012) durch Antragstellung bei der zuständigen Wehrbehörde und Zahlung von 30.000 TL (etwa 13.300 Euro), ohne den Grundwehrdienst ableisten zu müssen, vom Wehrdienst freikaufen. Der Betrag konnte in zwei Raten entrichtet werden, wobei die erste bei Antragstellung zu bezahlen war.

Insgesamt wird die Ableistung des Wehrdienstes mehr als zuvor von der finanziellen Lage der Familien abhängig gemacht.

Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Das Urteil des EGMR Ülke./.Türkei ist trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats noch nicht umgesetzt. Seit Änderung von Art. 63 tMilStGB ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Es kommt regelmäßig, zuletzt 2010, zu Verhaftungen von Kriegsdienstverweigerern; diese Praxis wird jedoch nicht einheitlich umgesetzt.

Transsexuelle, Transvestiten und Homosexuelle können unter der Bezeichnung "psychosexuelle Störungen" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden. Methoden zur Feststellung einer möglichen Homosexualität wie eine Untersuchung der Genitalien und die Vorlage von Fotos während des Geschlechtsverkehrs wurden nach Presseberichten vor einigen Jahren eingestellt. Betroffene beschweren sich weiterhin über Persönlichkeitstests, Gespräche mit mehreren Psychologen und Hinzuziehung von Familienangehörigen. Ferner wird auch von mehrtägigen Aufenthalten zur "Diagnose" in der psychiatrischen Klinik berichtet.

Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Art. 25c tStAG). Die gesetzliche Bestimmung wurde am 29.05.2009 durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft. Seit dem 12.06.2003 können Personen, die u. a. wegen Art. 25 tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut die türkische Staatsangehörigkeit erhalten. Gemäß dem am 13.02.2009 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zum Militärgesetz wird die Bearbeitung von Wehrdienstformalitäten bei ehemals Ausgebürgerten, die die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben, mit dem Stand vor der Ausbürgerung fortgesetzt, die Wehrpflicht lebt wieder auf. Für den Betroffenen bedeutet das, dass er den Wehrdienst ableisten muss bzw. von Freikaufsmöglichkeiten profitieren kann, aber durch die Wehrdienstentziehung bzw. den Verlust der Staatsangehörigkeit keine Nachteile zu erwarten hat.

Exilpolitische Aktivitäten:

Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen.

Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können.

Folter:

Die Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten.

Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung. Es gibt Anzeichen, dass Misshandlungen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern gelegentlich an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden, ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen.

Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- oder Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2012 stark gestiegen. Nach glaubhaften Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden 2012 insgesamt 548 (2011: 207; 2010: 161, 2009: 252) Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden. TIHV sieht jegliche Behandlung von Sicherheitskräften, die bei den Betroffenen körperliche oder seelische Schäden hervorruft, als Folter bzw. Misshandlung an. Die Zunahme sei darauf zurückzuführen, dass man auch Aktivitäten von Dorfvorstehern, Gefängniswärtern und privatem Sicherheitspersonal einbeziehe und durch mobiles Gesundheitspersonal Informationen aus bisher nicht abgedeckten Bereichen des Landes erhalte. Für die ersten acht Monate 2013 gibt der TIHV insgesamt 411 Personen an, die im selben Jahr gefoltert bzw. misshandelt wurden. Diese verhältnismäßig sehr hohe Zahl sei auf die sog. Gezi-Park-Proteste zurückzuführen.

Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich verbessert; es werden weiterhin Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischen Drucks. Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt.

Straflosigkeit der Täter in Folterfällen ist weiterhin ein ernstzunehmendes Problem. Laut Bericht des UN-Komitees gegen Folter (CAT) von Juni 2011 mangelt es an unabhängiger, unparteiischer und transparenter Untersuchung. Sicherheitskräfte, die unter Verdacht der Folter oder der unmenschlichen Behandlung stehen, würden zu selten vom Dienst suspendiert und gefährdeten damit die effektive Aufklärung. Strafrechtliche Ermittlungen erfolgen, so CAT, oft auf der Grundlage von Artikeln, die Bewährung und mindere Haftstrafen vorsehen (Art. 256 "Exzessive Gewaltausübung", Art. 86 "Vorsätzliche Verletzung"), und nicht auf der Grundlage von Art. 94 bzw. 95 (Folter).

Ein Problem bei der strafrechtlichen Verfolgung der Täter ist die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen. Die seit Januar 2004 geltende Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen und das Untersuchungsergebnis direkt dem Staatsanwalt versiegelt (ohne Kopie für die Vollzugsbeamten) auszuhändigen ist, wird nicht durchgehend angewandt. Zudem sind medizinische Gutachten nur von staatlich kontrollierten Stellen zugelassen; die Ärztekammer berichtet über Druck auf einzelne Ärzte und Einschüchterungsversuche durch Androhung von Disziplinarverfahren durch das zuständige forensische Institut. Grundsätzlich kann gegen alle Sachverständigengutachten - hierzu zählt auch ein medizinisches Gutachten - Einspruch erhoben werden.

Willkürliche kurzfristige Festnahmen im Rahmen von - mitunter erlaubten, aber in einigen Fällen eskalierenden - Demonstrationen oder Trauerzügen kommen vor. In großer Zahl war dies auch im Rahmen der landesweiten Gezi-Park-Proteste seit Juni 2013 der Fall. Sie werden von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechtsorganisationen kam es 2012 zu 37 Tötungen durch Sicherheitskräfte, Dorfvorsteher und nichtstaatliche Sicherheitskräfte in Folge rechtswidrigen Schusswaffengebrauches, Einsatzes von Tränengas etc.

Gefängnisse:

In der Türkei gibt es zurzeit 373 Gefängnisse (2011: 377; 2010: 371, 2009:429, 2006: 382), darunter 17 sog. F-Typ-Gefängnisse für Häftlinge, die wegen Terror- oder organisiertem Verbrechen verurteilt wurden. 2011 wurden 10 (2010: 7, 2009: 22) neue Haftanstalten geschaffen. In den vergangenen sechs Jahren wurden insgesamt 118 Haftanstalten geschlossen. Justizminister Ergin erklärte 2010, dass 87 neue Gefängnisse bis 2015 eröffnet werden sollen.

Die türkischen Gefängnisse waren in den letzten Jahren regelmäßig überfüllt. Die Regierung bemüht sich jedoch mit ersten Erfolgen um Entlastung, indem einerseits die Kapazität der Haftanstalten auf derzeit 141.775 Personen (2011: 121.804; 2010: 114.220) gesteigert und andererseits durch Gesetzesreformen die Verhängung u.a. der Untersuchungshaft in gewissem Umfang zurückgedrängt werden konnte. Ende 2012 waren nach offiziellen Angaben 125.549 Personen inhaftiert (2011: 127.831; 2010: 120.814, 2009: 116.917). Darunter befinden sich 93.092 Strafgefangene (2011: 73.419; 2010: 65.236, 2009:

77. 040) und 32.457 Untersuchungshäftlinge (2011: 54.412; 2010:

55. 578, 2009: 39.877).

Die Grundausstattung der türkischen Gefängnisse entspricht nach Angaben des türkischen Justizministeriums den EU-Standards. Auch der Ausschuss des Europarats für die Verhütung der Folter (CPT) bestätigt in seinem 2011 veröffentlichten Bericht, dass die materiellen Bedingungen in den Haftanstalten im Großen und Ganzen adäquat seien (CPT/Inf (2011) 13). Die Haftbedingungen sind aufgrund der großen Überbelegung der Haftanstalten jedoch dennoch schwierig. Das CPT empfiehlt die Haftbedingungen dahingehend zu prüfen, dass überall adäquater Zugang zu natürlichem Licht und die Möglichkeit zu täglichem Freiluftsport gewährleistet wird. Der Bericht des UN-Komitees gegen Folter (CAT) konstatiert darüber hinaus einen Mangel an Gefängnis-Personal (ca. 8.000) und medizinischem Personal. Berichte über mangelnden Zugang zur medizinischen Versorgung von kranken Häftlingen sind demzufolge besorgniserregend.

Grundversorgung:

In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können.

Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entsprach 2011 2,79 % der Bevölkerung. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

Medizinische Versorgung:

Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht kranken-versicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.

Landesweit gab es 2011 1.453 Krankenhäuser mit einer Kapazität von

194. 504 Betten, davon ca. 60% in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es jedoch (nach wie vor) üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden.

Das neu eingeführte, seit 2011 flächendeckend etablierte Hausarztsystem ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen Gesundheitsstationen (Saglik Ocagi) ablösen und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig.

Zum 01.01.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozialversicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 01.10.2008. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterfallen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende, Häftlinge sowie für die noch bis 2013 über eigene Betriebskrankenkassen versicherten Bankangestellten. Für nicht über eine Erwerbstätigkeit in der Türkei sozialversicherte Ausländer ist die Krankenversicherung freiwillig.

Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich. Teilweise wird eine der "Praxisgebühr" ähnliche Zahlung oder eine Zuzahlung fällig, für besondere Zusatzleistungen wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung sowie Behandlungen in privaten Krankenhäusern sollen ebenfalls zusätzliche Kosten anfallen (die grundsätzlich auch durch private Zusatzversicherungen abgedeckt werden können).

Die Beitragshöhe von in der Türkei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen liegt bei 12,5 % des Bruttolohns, wovon 5 % von Arbeitnehmer- und 7,5 % von Arbeitgeberseite beglichen werden.

Nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallende türkische Staatsbürger mit einem Einkommen von weniger als einem Drittel des Mindestlohns können von der Beitragspflicht befreit werden. Bei einem Einkommen zwischen einem Drittel und einem vollen Mindestlohn liegt der monatliche Beitragssatz bei derzeit rund 39 TL, bis zu einem Einkommen des zweifachen Mindestlohns TL bei rund 117 TL und darüber bei rund 234 TL. Die Berechnung des Einkommens erfolgt durch die Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität unter Berücksichtigung der sonstigen Vermögenssituation des Antragstellers und der in seinem Haushalt lebenden Angehörigen. Bis Mitte 2013 haben sich rund 12 Millionen Türken einer solchen Einkommensüberprüfung unterzogen.

Die für eine gesundheitliche Versorgung mittelloser türkischer Staatsbürger bisher geltenden "Grünen Karten" (2011: knapp 9 Millionen Inhaber) sind ausgelaufen, ihre Inhaber sollen in die allgemeine Krankenversicherung überwechseln. Für Kinder bis zum Alter von 18 bzw. 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger)Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung. Besondere Beitragsregelungen gelten schließlich auch für Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten.

Behandlung von RückkehrerInnen:

Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA.

Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Somit besteht für das Auswärtige Amt keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte.

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Es kann vorkommen, dass türkischen Staatsangehörigen, denen in Deutschland ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wurde, bei der Einreise oder der versuchten Einreise in die Türkei dieses Ausweisdokument an der Grenze abgenommen wird. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Personen, deren Ausweise nicht für die Türkei gültig sind, denen jedoch befristet eine auch für dieses Land geltende Reiseerlaubnis gewährt wurde.

Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind.

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen.

Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Es erfolgt eine weitere Befragung im Beisein eines Anwalts. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.

Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.

Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.

Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Mit Änderung des Art. 33 des Passgesetzes, in Kraft getreten am 04.04.2011, wird die Ein- und Ausreise ohne authentische Pass oder Passersatzpapiere mit einem Bußgeld i. H. v. 3.000 TL (knapp 1.300 €) geahndet.

Illegale Einreisen in die Türkei erfolgen auf mehreren Routen. Die klassischen illegalen Einreisen vollziehen sich weiterhin auf dem Landweg als Schleusungen über die Grenzregionen zu Iran und Irak ohne Nutzung von ge- oder verfälschten Dokumenten. In den grenznahen Städten Erzurum und Van bzw. in Istanbul werden die illegalen Migranten häufig mit ge- und verfälschten Reisedokumenten ausgestattet. Echte türkische Dokumente mit EU-Aufenthaltstiteln werden ebenfalls häufig von den rechtmäßigen Besitzern illegalen Migranten überlassen bzw. von diesen nach organisiertem Diebstahl für die Weiterreise nach Westeuropa missbräuchlich genutzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die jeweiligen Verfahrensakte des Bundesasylamtes bzw. des im zweiten Verfahrensgang zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in die Verhandlungsschrift des Asylgerichtshofs in der Sache des BF sowie den Verfahrensakt des AsylGH in der Sache der Schwester des BF, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Beisein des BF in seiner Sache, ergänzende Beweisaufnahmen durch das BVwG und Einholung von Stellungnahmen zum Ergebnis dieser Beweisaufnahmen.

2.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, regionale und familiäre Herkunft des BF konnten aufgrund der diesbezüglich bereits erstinstanzlich als glaubwürdig festgestellten Angaben des BF festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Reiseweg und zur Einreise des BF nach Österreich und seiner Antragstellung hierorts sowie zum gg. Verfahrensverlauf stützen sich auf die glaubwürdigen, weil diesbezüglich konsistenten Angaben des BF und auf die jeweiligen erstinstanzlichen Verfahrensakte.

Die Feststellungen zum aktuellen familiären und sozialen Leben des BF und seinem Lebenswandel bis dato in Österreich stützen sich auf seine diesbezüglich ebenso glaubwürdigen, weil stringenten und nachvollziehbaren Angaben im Beschwerdeverfahren.

Die Feststellungen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand stützen sich auf die im gg. Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vorgelegten medizinischen Unterlagen, die Aussagen des BF in der Beschwerdeverhandlung zu diesem Thema und die abschließend vom erkennenden Gericht eingeholte fachärztliche Stellungnahme.

Die Feststellungen zum Leistungsbezug aus der Grundversorgung für Asylwerber und zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich stützen sich auf die vom BVwG dazu eingesehenen Datenbanken.

2.3. Die Feststellungen des Gerichtes zu den Ausreisegründen stützen sich auf folgende Erwägungen:

Der BF machte in seinen Einvernahmen zu den Flucht begründenden Ereignissen geltend, dass er als früherer Dorfbewohner ein Opfer sicherheitsbehördlicher Maßnahmen, die sich gegen mutmaßliche kurdische Unterstützer der PKK richtete, wurde, wobei er auch schwer mißhandelt worden sei.

In einer Gesamtschau seiner Aussagen war festzustellen, dass er zu den konkreten Zeitpunkten dieser Übergriffe auf ihn zum Teil erheblich divergierende Angaben machte, wobei diese Divergenzen nicht bloß eher geringfügige zeitliche Abweichungen darstellten, sondern diese, obwohl der BF meist jeweils bloße Jahreszahlen nannte, sich selbst dahingehend gravierend unterschieden. So datierte er die erste polizeiliche Anhaltung in die Jahre 1997 bzw. 1999, in gleicher Weise datierte er eine weitere polizeiliche Anhaltung vorerst auf den November 2003 um sodann in späterer Folge von einem Zeitpunkt im Jahr 2005 zu sprechen.

Alleine im Lichte dieser Aussagen wäre daher nicht zu entsprechenden Feststellungen zu gelangen gewesen, wobei auch das sehr niedrige Bildungsniveau des BF, der anläßlich der Befragungen des BF schon teils sehr lange zurückliegende Zeitpunkt dieser behaupteten Ereignisse sowie das im amtsärztlichen Gutachten für die Sachwalterbestellung konstatierte unterdurchschnittliche Intelligenzprofil des BF in Betracht zu ziehen waren, welche ein allenfalls schlechtes Erinnerungsvermögen auf seiner Seite erklären könnten.

Hinzu kam, dass dem BF mehrfach ärztlicherseits eine "kombinierte Persönlichkeitsstörung" attestiert wurde, im erwähnten amtsärztlichen Gutachten wurde "in Übereinstimmung" mit dem den BF behandelnden Facharzt für Psychiatrie konstatiert, dass der BF "in seiner Realitätswahrnehmung zu Fehlinterpretationen insbesondere paranoider Art neigt", wobei diese Faktoren wiederum nahelegten, dass der Tatsachengehalt der zum Teil drastischen Darstellung der Misshandlung bzw. Folterung durch den BF mit großer Vorsicht zu bewerten war.

Demgegenüber wurde dem BF aber auch eine Posttraumatische Belastungsstörung attestiert, die aus fachärztlicher Sicht eventuell auch mit in der Vergangenheit erlebten Misshandlungen zusammenhängen können. In der Fachliteratur zum Thema der sogen. Posttraumatischen Belastungsstörung finden sich allgemein Hinweise darauf, dass diese Symptomatik sowohl dann auftreten kann, wenn der Betroffene persönliches Misshandlungsopfer wurde, als auch dann, wenn er (nur) Zeuge solcher, etwa bei Angehörigen, wurde, zumal beide Szenarien jenen außergewöhnlichen Belastungsgrad hervorrufen können, der sich schließlich in der angesprochenen Erkrankung manifestieren kann.

Vor dem Hintergrund der im Lichte dieser Erwägungen bestehenden Unsicherheit über das tatsächliche Geschehen der vom BF behaupteten Ereignisse in seiner Vergangenheit nahm das erkennende Gericht Einsicht in den Verfahrensakt der Schwester des BF, deren Antrag auf internationalen Schutz aus dem Jahre 2003 mit Erkenntnis des AsylGH vom 11.05.2010 rechtskräftig abgewiesen worden war, um daraus allenfalls Erkenntnisse für das Vorbringen des BF zu gewinnen.

Tatsächlich fanden sich in diesem Akt verschiedene Beweismittel (Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in Malatya, diverse Presseberichte), denen zu entnehmen war, dass es im Juni 1999 im Heimatdorf des BF zur behaupteten Polizeirazzia unter den Dorfbewohnern und im Gefolge dessen auch zur Anklageerhebung gegen insgesamt 33 Dorfbewohner wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei bzw. Unterstützung der PKK gekommen war, wobei unter den Angeklagten auch der Vater des BF sowie einige entferntere Verwandte namentlich aufschienen. Nachdem den Beweismitteln jedoch nicht zu entnehmen war, dass gegen den BF selbst eine Anklage wegen dieses Vorwurfs erhoben wurde, sich in einzelnen Presseberichten zum Vorfall im Juni 1999 jedoch auch der Name des BF wie der seines Vaters sowie seiner Brüder fand und er selbst im gg. Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. dem BVwG vorgetragen hatte, er sei angesichts seiner Minderjährigkeit nach anwaltlicher Intervention enthaftet worden, war diesbezüglich trotz der zeitlich divergierenden bzw. ungenauen Angaben des BF zu den entsprechenden Feststellungen oben zu gelangen.

Im Lichte dessen war schließlich auch die beantragte zeugenschaftliche Befragung der vom Vertreter des BF genannten Verwandten als ehemals vom Vorfall im Heimatdorf ebenso Betroffene zum Beweisthema der persönlichen Betroffenheit auch des BF selbst obsolet.

Soweit der BF behauptete, er sei während seiner Anhaltung im Jahr 1999 auch persönlich gefoltert bzw. misshandelt worden, hat das Gericht wie folgt erwogen:

Unter Berücksichtigung dessen, dass - wie schon oben erwähnt wurde - der Fachliteratur zufolge aus dem bloßen Vorliegen einer sogen. Posttraumatischen Belastungsstörung nicht von vornherein auf eine schwere Misshandlung oder Folterung des Erkrankten selbst zu schließen ist, sondern diese Symptomatik auch schon durch das bloß mittelbare Erleben solcher Misshandlungen oder Folterungen hervorgerufen werden kann, sodass eine genauere Exploration der Ereignisse, die zu einer solchen Erkrankung führten, lediglich im Zuge einer längerdauernden psychotherapeutischen Behandlung überhaupt erst vorgenommen werden könnte, war das Gericht nicht in die Lage versetzt diesbezüglich genauere Feststellungen zu treffen.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Beweismittel zu den Ereignissen im Jahr 1999 und der Tatsache, dass der BF hierorts mehrmals wegen gravierender psychischer Probleme wie Depressionen und Suizidgefährdung in stationär Behandlung war bzw. wegen dem Symptombild der Posttraumatischen Belastungsstörung seit 2012 in ambulanter fachärztlicher Behandlung steht, konnte das erkennende Gericht aus seiner Sicht jedoch zur Feststellung gelangen, dass der BF wie seine Verwandten und zahlreiche andere Dorfbewohner von der erwähnten Massenverhaftung im Juni 1999 betroffen war und er in der Folge polizeilich angehalten wurde sowie dass aus dieser Zeit offenbar auch - aus hier nicht genauer feststellbaren Gründen - eine nachhaltige Traumatisierung des BF resultierte. Diese Feststellung genügte im Weiteren - wie unten noch dargestellt wird - auch als Grundlage für die Entscheidung des Gerichts über die Frage der Zuerkennung internationalen Schutzes an den BF.

Soweit der BF über den Vorfall im Jahr 1999 hinausgehend behauptete, er sei nach der Ableistung seines Wehrdienstes im Jahr 2003 oder 2005, anläßlich eines spontanen Besuchs seiner Angehörigen, im Gemeindegebiet von XXXX nochmals von Sicherheitsorganen angehalten worden, wobei er auch im Zuge dieser kurzfristigen Anhaltung misshandelt worden sei, hat das Gericht wie folgt erwogen:

Der BF machte diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht wiederholend divergierende Angaben. Hatte er nämlich bei seiner Erstbefragung noch behauptet, dies sei im November 2003 gewesen und habe er nach dem 25.11.2003, als er sein Heimatdorf endgültig verlassen hatte, dieses nie mehr aufgesucht, so datierte er dieses Ereignis in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt in das Jahr 2005, ohne dass er hierzu noch genauere Zeitangaben machte. Auf entsprechenden Vorhalt dieses Widerspruchs in der Einvernahme vom 05.07.2010 erfolgte keine Aufklärung seitens des BF (vgl. AS 157). In der ersten Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 17.03.2014 gab er auf Befragen an, er habe sich nach seiner letzten Anhaltung noch 9 Jahre lang in der Türkei aufgehalten, woraus wiederum angesichts der Ausreise im Jahr 2011 auf das Jahr 2003 als Zeitpunkt der letzten Anhaltung zu schließen gewesen wäre. In der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.06.2014 behauptete er demgegenüber, er sei zuletzt "im Jahr 2005" angehalten worden (AS 719). In der letzten Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG nochmals dazu befragt, variierte der BF seine Angaben dazu neuerlich zwischen 2003 und 2005.

Darüber hinaus war auch seine Darstellung des näheren Geschehens anläßlich dieser Anhaltung divergierend und zum Teil unsubstantiiert. Vor dem Bundesasylamt hatte er ohne nähere Angaben dazu lediglich vorgetragen, er sei angehalten, befragt und "gefoltert" bzw. "gequält" worden. In seiner Beschwerde trug er wiederum vor, er sei angehalten und befragt worden, es sei ihm "eine Pistole in den Mund gesteckt und mit dem Tod gedroht" worden und sei er sodann "bewußtlos geschlagen" worden, drei Tage später sei er von Dritten aufgefunden und versorgt worden. In der ersten Beschwerdeverhandlung wurde von ihm nur auf die Ereignisse im Jahr 1999 näher Bezug genommen. In der Niederschrift vor dem BFA finden sich überhaupt keine näheren Angaben. In der letzten Beschwerdeverhandlung behauptete der BF wiederum, er sei - 2003 oder 2005 - "auf einen Berg gebracht" und dort "fast zu Tode geprügelt" worden.

Dieser divergierende und bei einzelnen Einvernahmen auch zu wenig substantiierte Vortrag des BF war somit nicht geeignet das BVwG zu entsprechenden Feststellungen gelangen zu lassen. Anderweitige Beweismittel lagen dem BVwG diesbezüglich, im Unterschied zum Vorfall aus 1999, nicht vor.

Darüber hinaus war in Betracht zu ziehen, dass der BF über den bloßen Umstand, dass er aus einem kurdischen Dorf stammt, das ehemals sicherheitsbehördlichen Aktivitäten gegen die separatistische Organisation PKK ausgesetzt war, hinausgehend keine persönlichen Merkmale aufwies, die ein nachhaltiges sicherheitsbehördliches Interesse an seiner Person nachvollziehbar gemacht hätten. Weder war er jemals in irgendeiner Form politisch aktiv oder in eine den kurdischen Anliegen verpflichtete Organisation involviert noch in den bewaffneten Kampf der PKK miteinbezogen. Vielmehr war er nach dem Vorfall in 1999, der aber nicht im Speziellen seine Person, sondern vielmehr die Dorfbevölkerung insgesamt betroffen hatte, bis zum Antritt des Wehrdienstes im Jahr 2002 offenbar keinen weiteren sicherheitsbehördlichen Maßnahmen mehr unterworfen. Auch aus dieser Sicht hätte sich ein plötzliches sicherheitsbehördliches Interesse an ihm im Jahr 2003 oder 2005 nicht erklären lassen.

Soweit er darüber hinaus vortrug, dass er sich ab 2003 bis zur Ausreise im Jahr 2011 in anderen Landesteilen aufgehalten hat um dort einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter nachzugehen und er sich in dieser Zeit aus Angst vor weiteren polizeilichen Maßnahmen gegen ihn auf diesen Baustellen "versteckt" gehalten habe, so war ihm insofern nicht zu folgen, als er ein anhaltendes sicherheitsbehördliches Interesse an seiner Person in diesem Zeitraum behauptete. Selbst wenn man dem BF zu Gute hält, dass er nach den Ereignissen im Jahr 1999 aus subjektiver Sicht eine tiefsitzende Furcht vor sicherheitsbehördlichen Aktivitäten empfand, so gibt es doch aus objektiver Sicht keinen stichhaltigen Hinweis auf ein solches sicherheitsbehördliches Interesse. Die Aussage des BF, er habe sich aus Furcht vor Verfolgung in diesem Zeitraum versteckt halten müssen, entbehrte insofern einer tatsächlichen Grundlage. Zweifel am Vorbringen, er sei nach 2003 bis 2011 einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen, indizierte auch der Umstand, dass ihm noch im Jahr 2009 in seiner Heimatgemeinde ein neuer Personalausweis ausgestellt wurde. Darüber hinaus war dem persönlichen Vortrag des BF wie auch dem Verfahrensakt seiner Schwester zu entnehmen, dass sich etliche nahe Verwandte des BF wie dessen Vater oder seine Brüder sowohl in den Folgejahren nach 1999 als auch aktuell noch immer im Heimatdorf aufhalten und dort offenbar einem im Wesentlichen unbeeinträchtigen Lebenswandel nachgehen. Nicht zuletzt wurde auch der Schwester des BF und deren Gatten bzw. Lebensgefährten die Glaubhaftigkeit der von ihnen behaupteten Verfolgung im Gefolge der Ereignisse von 1999 vom AsylGH abgesprochen.

Im Hinblick auf diese Erwägungen war schließlich zur entscheidungswesentlichen Feststellung zu gelangen, dass der BF im Zeitraum zwischen 2003 und 2011 keiner individuellen Verfolgung durch staatliche Organe ausgesetzt war, woraus wiederum zu folgern war, dass er auch aktuell im Falle einer Rückkehr dorthin nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

2.4. Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG stützen sich auf den dazu eingesehenen aktuellen länderkundlichen Bericht, dessen Inhalt unstrittig war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Im gegenständlichen Fall waren nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

1.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

2.2. Der EGMR geht in seiner Rechtsprechung allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

2.3. Wie oben festgestellt wurde, litt der BF, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgehend von den im Jahr 1999 erlebten traumatisierenden Erlebnissen, noch im Gefolge seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2011 unter einer sogen. "Posttraumatischen Belastungsstörung", die angesichts anhaltender psychischer Beeinträchtigungen auf Seiten des BF, die 2013 zur suizidalen Einengung und mehrmaliger, auch länger andauernder stationärer Behandlung des BF führten, einer fachärztlichen Behandlung unterzogen wurden. Diese Erkrankung wurde zuletzt als remittiert (Anm.: nachgelassen, zurückgebildet) diagnostiziert und wurde die bisherige psychopharmakologische Medikation nunmehr vom BF abgesetzt. Aus fachärztlicher Sicht wird der BF jedoch auch pro futuro mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wiederkehrend einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung bedürfen, er wird darüber hinaus als nur in beschränktem Maße erwerbsfähig - im Sinne leichter und mittelschwerer Tätigkeiten - angesehen. Für den Fall einer unfreiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat ist aus fachärztlicher Sicht aufgrund der Vorgeschichte und der Persönlichkeitsstörung des BF auch mit dem neuerlichen Auftreten von selbstverletzendem oder suizidalem Verhalten zu rechnen. Hinzu kommt beim BF eine für das Gericht erkennbar gewordene tiefsitzende Ablehnung bzw. Angst vor einer Rückkehr in seine engere Heimat, dies trotz dessen, dass er den fehlenden direkten Kontakt mit seinen dortigen Angehörigen als tiefen Verlust empfindet.

Für das erkennende Gericht stellt sich, ungeachtet der grundsätzlich auch in der Türkei vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen, eine allenfalls erzwungene Rückkehr des BF in die Türkei mittels Abschiebung angesichts der bei ihm durch die festgestellten Ereignisse erfolgten nachhaltigen Traumatisierung und der fachärztlich diagnostizierten Wahrscheinlichkeit einer Retraumatisierung bzw. Suizidalität in Verbindung mit der beim BF ebenfalls vorliegenden "kombinierten Persönlichkeitsstörung", somit unter hier vorliegenden außergewöhnlichen Umständen, kumulativ als eine Form unmenschlicher Behandlung dar, die bereits die oben angesprochene Schwelle der Eingriffsintensität nach Art. 3 EMRK erreichen würde.

2.4. In Anbetracht dieser Erwägungen war der Beschwerde zu Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

3. In Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG war dem BF eine für die Dauer eines Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen.

4. Folgerichtig war auch die in Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides ausgesprochene Ausweisung des BF in den Herkunftsstaat spruchgemäß aufzuheben.

5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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