W170 2009576-1•BVwG W170 2009576-1
W170 2009576-1Tribunal Administrativo Federal4 de fev. de 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rückkehrsituation
W170 2009576-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2014, Zl. IFA: 831383900 Verfahren 1723116, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften
Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.9.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Einleitend gab die XXXX geborene Beschwerdeführerin an, der Volksgruppe der Syrer und der Konfession der Sunniten anzugehören; sie sei syrische Staatsangehörige und habe in Syrien in Damaskus gelebt.
Ein Sohn der Beschwerdeführerin namens XXXX, geb. XXXX, lebe in Österreich und sei anerkannter Flüchtling.
Die Beschwerdeführerin habe Syrien am 20.9.2013 verlassen, da sie Medikamente aus einer Fabrik geschmuggelt und an Bedürftige weitergegeben habe. Die Regierung habe davon erfahren und nach der Beschwerdeführerin gefahndet, sodass diese so schnell wie möglich ausgereist sei. Im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien befürchte die Beschwerdeführerin, verhaftet oder getötet zu werden.
Im Rahmen der Erstbefragung legte die Beschwerdeführerin einen auf diese lautenden syrischen Personalausweis vor, hinsichtlich dessen laut einem Bericht der Polizeiinspektion Traiskirchen keine Hinweise auf Verfälschung oder missbräuchliche Verwendung festgestellt hätten werden können.
Im Akt der Behörde findet sich weiters eine Kopie des Konventionsreisepasses des oben genannten Sohns der Beschwerdeführerin, dem laut diesem Dokument mit Bescheid des Bundesasylamtes zur Zl. 13 01.070-BAG der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
Offenbar am 26.11.2013 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 9.4.2014 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.
Einleitend gab die Beschwerdeführerin an, Syrien illegal verlassen zu haben, sie habe noch niemals einen syrischen Reisepass besessen.
Zu den Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Syrien gesehen habe, wie die Menschen leiden würden und habe deshalb gemeinsam mit anderen Frauen begonnen, Medikamente und Lebensmittel zu sammeln und an Bedürftige weiterzugeben. Die Beschwerdeführerin, die Angestellte in einem pharmazeutischen Betrieb gewesen sei, sei von regimetreuen Personen verraten worden und man habe diese schließlich gesucht. Auch seien die Häuser der Familie in Syrien infolge von Kriegshandlungen durch Regierungstruppen zerstört worden. Die Beschwerdeführerin gab über Nachfrage an, dass sie bis zu ihrer Ausreise aus Syrien gearbeitet und persönlich in Syrien keine konkreten Schwierigkeiten mit den dortigen Behörden gehabt habe; allerdings habe man am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin nach dieser gefragt und habe diese festnehmen wollen. Daher sei sie geflüchtet. Den oben genannten Sohn der Beschwerdeführerin suche man in Syrien, weil er sich dem Militärdienst entzogen habe.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 18.6.2014, erlassen am 25.6.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Nach einer Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe, diese noch Angehörige in Syrien habe und nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin Syrien wegen asylrelevanter Verfolgung verlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe einerseits die Bürgerkriegsverhältnisse in Syrien und andererseits in unglaubwürdiger Weise vorgebracht, dass zwei ihrer Häuser zerstört worden seien bzw. diese in Syrien wegen der Unterstützung von Bedürftigen gesucht werde. Allerdings sei feststellbar, dass der Beschwerdeführerin in Syrien eine Gefahr im Sinne des § 50 FPG drohe.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Zerstörung der Häuser der (Familie der) Beschwerdeführerin nur vage beschrieben worden sei und diese diesbezüglich keine weiteren konkreten Angaben gemacht habe. Hinsichtlich der aus Sicht der Behörde mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens, Medikamente an Bedürftige weitergegeben zu haben, führte die Behörde aus, dass dieses unglaubwürdig sei, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, bis zu deren Ausreise gearbeitet zu haben, obwohl die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung angegeben habe, vier Monate vor der Ausreise von der Verfolgungsgefährdung erfahren zu haben. Dies sei nicht vereinbar, da die Beschwerdeführerin "in einem solchen Fall sogleich jegliche offizielle Arbeitstätigkeit eingestellt hätte". Auch habe die Beschwerdeführerin angegeben, in Syrien niemals von Sicherheitsbehörden verfolgt worden zu sein. "Der Vollständigkeit halber" sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung bloß den Umstand der Verteilung von Medikamenten und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefährdung behauptet habe, von einer Verfolgung wegen der zusätzlichen Verteilung von Lebensmitteln bzw. von einer Verfolgung in Form der Zerstörung von mehreren Eigentumshäusern habe die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nicht gesprochen.
Aus rechtlicher Sicht sei auszuführen, dass die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr erachtet habe, sodass diese nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden könnten. Im Umstand, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche sei keine asylrelevante Verfolgung zu sehen, allerdings gehe die Behörde von einer realen Gefahr einer relevanten Bedrohung aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien aus und sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 18.6.2014, Gz. IFA 831383900 - Verfahren 1723116, wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
4. Mit am 4.7.2014 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass dieser Teil des Bescheides wegen Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten werde und beantragt, der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Die Behörde habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin auf das notwendige Ausmaß an Präzession ihrer Aussagen hinzuweisen und habe diese so knapp wie möglich geantwortet, da der Fragestil nahegelegt habe, dass die Beschwerdeführerin keine unnötigen Details erzählen solle. Auch habe der Dolmetscher die Antworten zusammengefasst und in noch kürzerer Form wiedergegeben. Die Beschwerdeführerin könne selbstverständlich nähere Details zur Zerstörung der Häuser nennen und auch entsprechende Fotos vorlegen. Hinsichtlich der Widersprüche zur Tätigkeit in einer Medikamentenfirma sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente im Geheimen verteilt habe. Nachdem die Tätigkeit "aufgeflogen" sei, sei die Beschwerdeführerin angehalten worden, bei einer Kontrollkommission zu erscheinen und sich zu rechtfertigen. Auch habe die Beschwerdeführerin niemals angegeben, dass sich dieser Vorfall vier Monate vor ihrer Flucht ereignet habe. Man habe die Beschwerdeführerin auch bezichtigt, mit den Aufständischen zu kooperieren und drohe dieser deshalb Repressalien in Syrien. Daher liege eine objektivierte Furcht vor und sei der Schutzzweck der GFK erfüllt. Schließlich wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der Beschwerde waren verschiedene Fotos eines zerstörten Hauses bzw. zerstörter Häuser beigelegt.
5. Die Beschwerde wurde samt dem relevanten Verwaltungsakt am 11.7.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Personalausweis der Beschwerdeführerin einer Übersetzung zugeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).
Nachdem die Beschwerdeführerin am 25.9.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt sowie dieser mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt war, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 25.6.2014 erlassen und die Beschwerde am 4.7.2014 zur Post gegeben wurde. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.
Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.
Es ist im Verfahren vor dem Bundesamt zu schwerwiegenden Fehlern im Verfahren zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes gekommen, sodass dieser nicht feststeht.
Im Wesentlichen hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie in Syrien wegen der Weitergabe von Medikamenten und gegebenenfalls Lebensmittel an Bedürftige staatliche Verfolgung befürchte, die das Bundesamt als unglaubwürdig festgestellt hat, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, bis zu deren Ausreise gearbeitet zu haben, obwohl die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung angegeben habe, vier Monate vor der Ausreise von der Verfolgungsgefährdung erfahren zu haben und - nach Ansicht des Bundesamtes - "in einem solchen Fall sogleich jegliche offizielle Arbeitstätigkeit eingestellt hätte". Auch habe die Beschwerdeführerin angegeben, in Syrien niemals von Sicherheitsbehörden verfolgt worden zu sein. "Der Vollständigkeit halber" - so das Bundesamt abschließend - sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung bloß den Umstand der Verteilung von Medikamenten und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefährdung behauptet habe, von einer Verfolgung wegen der zusätzlichen Verteilung von Lebensmitteln bzw. von einer Verfolgung in Form der Zerstörung von mehreren Eigentumshäusern habe die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nicht gesprochen.
Dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme angab, dass sie - nach dem genauen Wortlaut der Frage - persönlich in Syrien keine konkreten Schwierigkeiten mit den dortigen Sicherheitsbehörden und Gerichten gehabt habe, bedeutet nicht, dass diese solche Schwierigkeiten nicht (gegebenenfalls nachvollziehbar) befürchtet hätte; dies hätte im Lichte des zuvor getätigten Fluchtvorbringens einer vertiefenden Nachfrage bedurft, um diese Aussage diesbezüglich zu verifizieren.
Ansonsten begründet sich die Beweiswürdigung des Bundesamtes zur Frage der allenfalls drohenden Verfolgung wegen der Weitergabe von Medikamenten und gegebenenfalls Lebensmittel an Bedürftige bzw. die Feststellung der Unglaubwürdigkeit dieser Aussage - die im Wahrheitsfall potentiell einen asylrelevanten Fluchtgrund beschreiben würde - auf Widersprüche im Detail zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme. Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die besonderen Fluchtgründe zu beziehen. Vor diesem Hintergrund kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Ansicht, es sei davon auszugehen, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen könne, vorbringen werde, nicht gefolgt werden (siehe VwGH E vom 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018). Daher sind Widersprüche im Detail zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme (d.h. jedenfalls soweit es nicht zu einem völligen Austausch der Fluchtgeschichte kommt) nicht geeignet, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens darzutun. Darüber hinaus wurden die Widersprüche der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten und daher deren Recht auf Parteiengehör verkürzt. Somit ist die Beweiswürdigung nicht in der Lage, die Feststellungen zu tragen und liegen in Wahrheit keine geeigneten Ermittlungen zur Feststellung des relevanten Sachverhalts vor.
Darüber hinaus hat sich das Bundesamt nicht mit der Frage beschäftigt, warum dem oben genannten Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist und ob der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine relevante Verfolgung als Familienangehörige (und somit als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie) drohen könnte.
Schließlich hat es das Bundesasylamt unterlassen, spezifische Feststellungen zur Rückkehrsituation zu treffen, konkret zur Situation von Personen, die nach negativem Asylverfahren im Ausland nach Syrien zwangsweise zurückgebracht werden. Im Fall der Beschwerdeführerin bestehen keine Hinweise darauf, dass diese freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Die belangte Behörde hat die diesen Themenkreis behandelnden Passagen des ihr bekannten Lageberichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010 - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt bzw. ignoriert. Dem angesprochenen Lagebericht ist diesbezüglich zu entnehmen, dass behördlich zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und benennt auch Fälle, in denen es unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zur Inhaftierungen gekommen ist. Einem aus Deutschland im September 2009 zurückgeführten syrischen Staatsangehörigen wurde dem Lagebericht zufolge vorgeworfen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben und im Ausland bewusst falsche Angaben verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind und er wurde zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt. Aus diesem Bericht - sowie auch aufgrund anderer Berichte - ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommt, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus zu erkennen ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits schon bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben wird. Da im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass sich die Lage von Rückkehrern, die rechtswidrig aus Syrien ausgereist sind, seit Ausbruch des Aufstands im März 2011 - also seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erscheinungszeitpunkt des Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes liegt - verbessert hat bzw. wird die Behörde hinsichtlich der Folgen einer rechtswidrigen Ausreise einen Bericht heranzuziehen haben, der die Situation nach Beginn der Aufstandsbekämpfung beschreibt oder auf andere Weise den sich potentiell geänderten diesbezüglichen Sachverhalt ermitteln müssen (siehe zur Frage der Aktualität der Länderberichte/Länderfeststellungen etwa VfGH vom 11.12.2013, U 1159/2012-13 ua).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, im Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insofern Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014/04, 149, 153). Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 VwGVG in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (vgl. dazu Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 86, K 9 zu § 28 VwGVG; in diesem Sinne auch Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 948, Seite 950, und Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, 2013, Seite 57, Rz 193 und 196). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ferner sieht § 28 Abs. 4 VwGVG auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen (vgl. idS etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2013, Seite 234; Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (Hrsg.), Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 204, Seite 224), bzw. wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3
2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. die Verwaltungsbehörde die Entscheidung mit ähnlich schwerwiegenden Ermittlungsmängel belastet hat und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits oben ausgeführt.
Hinsichtlich der Frage, ob dies der Fall ist, weil die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, ist auszuführen, dass die Einvernahme des Bundesamtes nur sehr oberflächlich geführt wurde und in keinem Punkt tiefergehende Nachfragen gestellt wurden, sodass man die Ermittlung der materiellen Wahrheit offensichtlich auf das Bundesverwaltungsgericht überwälzen wollte.
Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt - das Vorliegen von die Zurückverweisung rechtfertigender Ermittlungsmängel - feststeht, ist der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den inhaltlich relevanten Fragen als auch zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG dargestellt, es kann keine offene Rechtsfrage erkennen und ist somit die Revision unzulässig.
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