BVwG L509 2016709-1

L509 2016709-1Tribunal Administrativo Federal4 de fev. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion

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BVwG L509 2016709-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L509.2016709.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch Mag. Norbert KITTENBERGER, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2014, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine Staatsangehörige des Iran, reiste gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten XXXX (L509 2016705) und ihrem minderjährigen Sohn XXXX(L509 2016708) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 21.12.2013 für sich und ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am nächsten Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX erstbefragt.

Dabei führte sie zunächst aus, dass sie sich vor der Einreise nach Österreich auch in Griechenland bzw. in Ungarn aufgehalten habe.

Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, dass sie nach ihrer Scheidung vor etwa dreieinhalb Jahren ständig von ihrem Exgatten bedroht und geschlagen worden sei und dieser der BF auch einmal die Nase gebrochen habe. Ihr Lebensgefährte sei Afghane und habe als solcher keinerlei Rechte im Iran. Auch er sei oft vom Exgatten der BF bedroht worden. Daher hätten sie im Iran keine Zukunftsperspektive.

Während des Aufenthaltes in Griechenland seien die BF und ihr minderjähriger Sohn zum Christentum konvertiert.

Das Fluchtvorbringen der BF würde auch für ihren minderjährigen Sohn gelten.

2. In weiterer Folge wurden hinsichtlich der BF, ihres minderjährigen Sohnes und ihres Lebensgefährten Konsultationen mit Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens geführt. Mit Schreiben vom 07.01.2014 stimmten die ungarischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin-II-VO) zu und teilten mit, dass die BF bzw. ihr Sohn und ihr Lebensgefährte am 15.12.2013 in Ungarn Asyl beantragt hätten, kurz darauf jedoch untergetaucht seien.

3. Am 16. bzw. 30.01.2014 wurde die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF an, dass sie im 4. Monat schwanger sei.

Hinsichtlich ihres Aufenthaltes bzw. der Asylantragstellung in Ungarn führte die BF aus, dass es dort grobe Mängel bei der medizinischen Versorgung sowie sehr schlechte hygienische Bedingungen gegeben habe. So habe ihr Sohn aufgrund dieser Umstände einen Ausschlag bekommen. Bei der BF selber sei es zu Blutungen gekommen, jedoch sei sie in der medizinischen Versorgungsabteilung des Lagers wieder weggeschickt worden und habe man ihr gesagt, sie solle in 3 Wochen wieder kommen.

Der BF gehe es psychisch nicht gut, sie habe regelmäßig Albträume und denke auch an Selbstmord.

4. Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 22.01.2014 leidet die BF an einer mittelgradig depressiven Episode sowie an einer Anpassungsstörung.

5. Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2014, Zl. 13 18.814 EAST Ost, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO zur Prüfung ihres Antrages zuständig ist. Weiters wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG gegen die BF eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gem. § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung der BF nach Ungarn zulässig ist.

Dagegen wurde mit Schriftsatz der BF vom 19.02.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und zugleich medizinische Befunde vorgelegt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2014, Zl. W161 2001836-1/3E, wurde der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

6. In weiterer Folge wurde das Verfahren der BF am 28.03.2014 zugelassen.

7. Am 03.06.2014 wurde die BF vom BFA niederschriftlich befragt.

Eingangs gab die BF dabei an, dass ihr Sohn auch eigene Fluchtgründe habe. Laut iranischem Gesetz müsste dieser bei seinem Vater bleiben, dem die Obsorge zukomme, jedoch sei er bei der BF geblieben und hätten sie aus diesem Grund immer wieder Probleme mit ihm gehabt.

Ein Grund für die Ausreise aus dem Iran sei gewesen, dass man ihrem Lebensgefährten, der afghanischer Staatsangehöriger sei, die Aufenthaltskarte im Iran abgenommen habe. Er sei gezwungen gewesen, das Land zu verlassen und seien sie zweieinhalb Jahre getrennt gewesen. In dieser Zeit sei die BF ständig von ihrem Exgatten terrorisiert worden. Einmal habe er ihr die Nase gebrochen und ein anderes Mal sei sie mit einem Messer angegriffen worden, Narben an ihrem Bauch seien noch sichtbar. Die BF habe Anzeigen erstattet, jedoch seien sie und ihr Sohn andauernd Drohungen und Übergriffen ausgesetzt gewesen. Der Sohn sei von seinem Vater einmal mit dem Gürtel wund geschlagen worden, weil er gesagt habe, dass er zu seiner Mutter wolle. Weiters habe ihr Exgatte der BF gedroht, dass er sie nicht in Ruhe mit ihrem Lebensgefährten leben lassen werde.

Als die BF schließlich nach Griechenland zu ihrem Lebensgefährten gekommen sei, habe sie bei diesem ein Evangelium entdeckt. Daraufhin habe er ihr von seinen Besuchen in der Kirche sowie davon erzählt, dass er beabsichtige, sich taufen zu lassen. Dies habe dazu geführt, dass die BF ebenfalls begonnen habe, das Evangelium zu lesen und habe festgestellt, dass es ihr viele Wege offenbare, um ein gutes Leben zu führen. Der BF hätten viele Glaubensansätze gefallen und sei sie beim Kirchenbesuch sehr fasziniert gewesen.

Die BF habe dann als Vorbereitung auf die Taufe über 3 Monate hinweg einen Kurs in der Kirche besuchen müssen. Es habe sich dabei um eine baptistische Gemeinde gehandelt.

In Österreich könne die BF derzeit aufgrund ihrer Schwangerschaft und der durch die Wohnsituation bedingten Distanz zur nächsten Kirche keine Messe besuchen. In XXXX sei die BF regelmäßig in die Kirche gegangen.

Auch der Sohn der BF sei mit ihr und ihrem Lebensgefährten zum Christentum übergetreten.

8. Am XXXX2014 wurde die Tochter (XXXX, L509 2016707) der BF und ihres Lebensgefährten in Österreich geboren.

9. Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2014, Zl. 831881402-1772923 BFA RD NÖ, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihr gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

In der Begründung dieses Bescheides führte das BFA aus, dass die von der BF vorgebrachten Misshandlungen und Bedrohungen durch ihren Exgatten nicht als asylrelevante Verfolgungshandlungen gewertet würden, da ihr der Iranische Staat in Form von Anzeigen und Klagen vor Gericht dagegen Schutz angeboten habe.

Insoweit die BF nunmehr ihre Konversion zum Christentum als Nachfluchtgrund vorbringe, habe eine Änderung ihrer inneren Überzeugung, sodass man von einer echten Konversion zum Christentum ausgehen könne, nicht festgestellt werden können. Daran könne auch die Bestätigung der Taufe der BF nichts ändern, zumal diese sehr bald erlangte Taufbescheinigung eher für eine Gefälligkeitsbescheinigung spreche.

Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass die BF für die Zukunft im Iran persönlich gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen zu befürchten habe.

Jedoch sei dem minderjährigen Sohn der BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass die BF den gleichen Schutz erhalte.

10. Mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2014 wurde der BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

11. Gegen diesen Bescheid des BFA wurde vom Vertreter der BF mit Schriftsatz vom 29.12.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes gegen Spruchpunkt I des Bescheides erstattet.

Darin wird das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und darauf hingewiesen, dass auf Grund dessen der BF sehr wohl der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen sei.

In der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, der BF gem. § 3 AsylG den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und gem. § 28 Abs. 3 VwVGV zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

3.2.4. Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zur Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine umfassende rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hat, auch wenn dieses in seiner Konzeption als erste gerichtliche Tatsacheninstanz eingerichtet ist. Dies entbindet die Verwaltungsbehörden keineswegs von der Verpflichtung, in Wahrung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens - ausgerichtet am Zweck des Ermittlungsverfahrens - den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 AVG).

3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das BFA aus, dass eine Verfolgung der BF im Iran nicht festgestellt hätte werden können und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die diesbezüglichen Angaben der BF nicht asylrelevant bzw. nicht glaubhaft gewesen seien.

Diese Begründung des BFA erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens der BF vom BFA nicht ausreichend ermittelt.

3.3.1. Zum einen brachte die BF vor, im Iran ständig von ihrem Exgatten bedroht und geschlagen worden zu sein.

Diesbezüglich wurde vom BFA Folgendes angeführt (AS 599): "Die von Ihnen vorgebrachten Misshandlungen und Bedrohungen durch Ihren Ex-Mann können nicht als asylrelevante Verfolgungshandlungen gewertet werden, da Ihnen der Iranische Staat in Form von Anzeigen und Klagen vor Gericht dagegen Schutz angeboten hat".

Hinsichtlich dieser Schwierigkeiten wurden seitens der BF Unterlagen von den entsprechenden Anzeigen bzw. Anträgen auf Untersuchung in Vorlage gebracht (AS 369 ff). Alleine aus dem Umstand der Anzeigenerstattung lässt sich jedoch noch keine generelle Aussage betreffend die Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit des iranischen Staates treffen, zumal aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht hervorgeht, dass im Anschluss an die Anzeigenerstattung weitergehende Ermittlungen eingeleitet bzw. etwaige Maßnahmen zum Schutz der BF ergriffen worden wären.

Vielmehr wäre es in diesem Zusammenhang am BFA gelegen, weitergehende Ermittlungen durchzuführen, besonders da die BF selbst auch nichts von tatsächlichen Schutzmaßnahmen der Behörden berichtet hat, sondern im Gegenteil vorbrachte, dass die Bedrohungen / Misshandlungen ihres Exgatten nicht aufgehört hätten.

Insbesondere wird es im fortgesetzten Verfahren notwendig sein, die BF danach zu befragen, ob bzw. was genau nach der Anzeigenerstattung geschehen ist (Wurden Untersuchungen / Ermittlungen eingeleitet? Hat es aufgrund der geschilderten Vorfälle irgendwelche Maßnahmen gegen ihren Exgatten gegeben?).

Darüber hinaus wäre das BFA im Rahmen der ihm obliegenden Ermittlungspflicht jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, geeignete Feststellungen zur möglicherweise bestehenden individuellen Gefährdungssituation der BF im Iran zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden dürfen, sondern es vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden bedarf, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Ausführungen dazu, ob hinsichtlich (durch ihren Exgatten) misshandelter bzw. bedrohter Frauen von der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des iranischen Staates ausgegangen werden kann, wurden vom BFA zur Gänze unterlassen.

Damit hat es das BFA verabsäumt, trotz des diesbezüglich konkreten Vorbringens der BF, Ermittlungen zu einem wesentlichen Teil des die Verfolgung begründenden Sachverhalts zu tätigen, entsprechende Feststellungen zu treffen und diese anschließend einer Würdigung zu unterziehen.

Wenn jedoch Behauptungen der Beschwerdeführerin völlig außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA daher unter Berücksichtigung der im Iran vorherrschenden Situation von Frauen eingehend damit auseinanderzusetzen haben, ob der iranische Staat fähig und auch willens ist, misshandelten bzw. bedrohten Frauen entsprechenden Schutz zu bieten, insbesondere wenn der mutmaßliche Täter aus dem (wenn auch "ehemaligem") Familienverband stammt. Dabei wird das BFA ebenso auf eine mögliche (asylrelevante) Verfolgung der BF aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einzugehen haben.

Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann das Vorbringen der BF jedoch nicht von vornherein als unglaubwürdig angesehen werden und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

3.3.2. In Zusammenhang mit ihrem Exgatten erwähnte die BF auch, dass bei der Scheidung diesem die Obsorge über den gemeinsamen Sohn zugesprochen worden sei und geht dies auch aus den vorgelegten Unterlagen hervor (AS 441).

Bei einer Rückkehr fürchte die BF daher, als Entführerin ihres Sohnes zur Rechenschaft gezogen zu werden.

Dieses Vorbringen wurde vom BFA jedoch nicht in seine Beurteilung einer möglichen asylrelevanten Verfolgungsgefahr miteinbezogen. Das hat jedoch zur Ursache, dass das Verfahren mit einem Mangel belastet wird, da eben nicht das gesamte Parteivorbringen berücksichtigt wurde und somit auch die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht gegeben ist.

Eine umfassende Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes macht es erforderlich, im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob die BF dadurch, dass sie mit ihrem Sohn, über den ihr Exgatte die Obsorge besitzt (selbst wenn der Sohn tatsächlich bei der BF gelebt hat), ausgereist ist und für diesen einen Asylantrag gestellt hat, tatsächlich einen Straftatbestand verwirklicht hat bzw. mit welchen Maßnahmen seitens des iranischen Staates sie diesfalls zu rechnen haben wird. Dabei wird das BFA ebenso zu berücksichtigen haben, dass die BF angegeben hat, ihr Exgatte habe ihrem Sohn ein Ausreiseverbot verhängt, welches sie mit Mühe für eine Woche aufheben habe lassen können (AS 357). Ein entsprechender Antrag des Exgatten der BF auf Verhängung eines Ausreiseverbotes für den gemeinsamen Sohn wurde in dessen Asylverfahren vorgelegt (dort AS 209).

3.3.3. Hinsichtlich des Vorbringens der BF, sie sei in Griechenland zum Christentum konvertiert, ging das BFA davon aus, dass diese Konversion trotz Vorlage einer Taufbestätigung nicht glaubhaft sei, da eine Änderung der inneren Überzeugung der BF nicht festgestellt habe werden können.

Hierzu ist auszuführen, dass das BFA hinsichtlich des Interesses des BF am christlichen Glauben eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind.

Gerade deswegen erscheint es nach Ansicht des erkennenden Richters unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt wurde und wird daher das BFA die entsprechenden Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das BFA beweiswürdigend etwa aus, dass die BF unter anderem durch ihr (mangelndes) Wissen eine innere Überzeugung vom Christentum nicht habe glaubhaft machen können. Dem ist entgegenzusetzen, dass die BF vor dem BFA lediglich danach befragt wurde, ob bzw. durch wen Jesus getauft worden sei, welche Bedeutung die Taufe habe, welche Zweige des Christentums sie kenne und was zu Ostern gefeiert werde. Im Sinne einer umfassenden Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts erscheint es jedoch nicht möglich, anhand von vier Fragen das Wissen der BF über das Christentum abschließend feststellen zu können.

Im fortgesetzten Verfahren wird die BF somit neuerlich eingehend zum Christentum zu befragen sein (Hat sie sich mit den Unterschieden zwischen Islam und Christentum auseinandergesetzt? Welche Gebete kennt die BF? Hat sie sich mit den Glaubensgrundsätzen und christlichen Werten beschäftigt? Was kann die BF über das Evangelium berichten, das sie gelesen haben will?).

Die von der BF vorgelegte Taufurkunde aus Griechenland wurde vom BFA als Gefälligkeitsschreiben beurteilt, ohne sich jedoch näher damit auseinanderzusetzen. Sofern es davon ausgeht, dass sich die BF nicht ausreichend lang auf die Taufe vorbereitet hat, so muss ihm zwar zugestanden werden, dass ein Zeitraum von 2-3 Monate tatsächlich etwas kurz erscheinen mag, jedoch wäre es an dieser Stelle erforderlich gewesen, Ermittlungen bei der betreffenden Kirche in Griechenland dahingehend anzustellen, wie intensiv die BF auf die Taufe vorbereitet wurde, wie diese Vorbereitung gestaltet war bzw. man zur Überzeugung gelangt ist, dass die BF für eine Taufe bereit sei, sowie dazu, wie sich ihr Engagement für das Christentum dargestellt hat und wird es erst nach diesen Ermittlungen möglich sein, nachvollziehbare Angaben zur Taufvorbereitung bzw. Taufe der BF zu treffen.

Weiters wurde vom BFA betreffend die Taufe der BF ausgeführt wie folgt (AS 601): "So gaben Sie, nach dem Ablauf befragt, zum Beispiel an, bei Ihrer Taufe hätten Sie nichts sagen oder tun müssen, die Verantwortlichen hätten alle Gebete gesprochen. Tatsächlich ist aber ein wesentlicher Bestandteil der baptistischen Taufe das Bekenntnis des Täuflings zu Jesus Christus oder auch das Ablegen des Glaubensbekenntnisses. Auch wird unmittelbar nach der Taufe dem Täufling der Empfang des ersten Abendmahls ermöglicht".

An dieser Stelle muss angemerkt werden, dass dem BFA zwar nichts entgegengesetzt werden kann, wenn es allgemein zutreffende Ausführungen zur baptistischen Taufe trifft, jedoch kann es der BF jedenfalls nicht, ohne hierzu genauere Ermittlungen anzustellen (Nachfrage bei der griechischen Kirche, wie die Taufe in dieser Gemeinde tatsächlich abläuft, bzw. sofern dies möglich ist, bei der BF abgelaufen ist), zum Nachteil gereichen, wenn sich in ihrem Fall der Ablauf möglicherweise tatsächlich anders dargestellt hat.

Außerdem hat es das BFA verabsäumt zu berücksichtigen, dass auch der Sohn der BF getauft wurde und laut Angaben der BF bzw. ihres Lebensgefährten in der Schule den Religionsunterricht besucht, was insofern von Bedeutung ist, als sich eine ernsthafte Zuwendung bzw. Konversion zu einer bestimmten Religion unter anderem auch darin äußern kann, dass man seinem Kind ebenfalls diese Werte vermittelt bzw. es danach erzieht, wofür eben auch der Besuch des Religionsunterrichtes ein Anhaltspunkt sein kann.

Weiters unberücksichtigt geblieben ist das Vorbringen der BF, sie habe gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten ein Geschwisterpaar zum Christentum missioniert.

3.3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher die aufgezeigten, bisher versäumten Ermittlungstätigkeiten nachzuholen haben und im Anschluss daran das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.

Sollte das BFA (erneut) zu dem Ergebnis gelangen, dass die Konversion der BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob die BF - selbst unter der Annahme, dass sie bloß zum Schein konvertiert ist - im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Dazu bedarf es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken der BF im Ausland bekannt geworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion, geknüpft sind.

3.3.5. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

3.3.6. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem BFA wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen zur vorgebrachten Gefährdung der BF unterlassen und ist davon ausgegangen, dass keine asylrelevante Gefährdung ihrer Person gegeben sei, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (das BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung wohl nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit sämtlichen entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt zu haben.

3.3.7. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF zu berücksichtigen sein.

4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht). Darüber hinaus wurde die jüngst zu § 28 Abs. 3 VwGVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - wie oben dargestellt - berücksichtigt. Wie schon bisher wird darin das Institut der Zurückverweisung an die belangte Behörde als Ausnahme von der Sachenentscheidungspflicht der Beschwerdeinstanz betrachtet und liegt gegenständlich ein solcher Ausnahmefall vor. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung ist daher bereits vorhanden, die weder als uneinheitlich noch als abweichend von einer früheren Rechtsprechung anzusehen ist. Folglich ist die Revision als unzulässig zu erklären.

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