G306 2016851-1•BVwG G306 2016851-1
G306 2016851-1Tribunal Administrativo Federal4 de fev. de 2015
Einreiseverbot aufgehoben, fehlende Arbeitsbewilligung, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verhältnismäßigkeit, visumsfreie Einreise
G306 2016851-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2014, Zl. 1047063306, zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. s t a t t g e g e b e n und das erlassene Einreiseverbot gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX, um XXXX Uhr im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle in XXXX bei der Schwarzarbeit betreten und nach seiner erfolglosen Flucht gemäß § 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG festgenommen.
Nach der Feststellung der fehlenden Sozialversicherungsanmeldungen sowie Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, gab der, sich mit einem serbischen Reisepass ausgewiesene BF an, vor zehn Tagen ins Bundesgebiet eingereist zu sein, kein Deutsch zu sprechen, über keine finanziellen Mittel zu verfügen und im XXXX Wohnung genommen zu haben.
Laut Aktenvermerk der Finanzpolizei versuchte sich der BF der Kontrolle durch die Flucht in den nahegelegenen Wald zu entziehen, konnte jedoch von den Beamten vor Ort aufgegriffen werden. Dabei habe der BF stark verschmutzte Arbeitskleidung getragen sowie saubere Kleidung auf der Baustelle deponiert gehabt. Der Aussage weiterer aufgegriffener Personen zur Folge sei der BF für die Sauberhaltung der Baustelle zuständig gewesen.
Im Zuge seiner am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich an, vor in etwa einem Monat ins Bundesgebiet eingereist, jedoch schon vor zwei Jahren zum Besuch seines Onkel ungemeldet in Österreich aufhältig gewesen zu sein. Im Herkunftsstaat habe er eine Landwirtschaftsschule besucht, bis 2007 als Fleischergehilfe gearbeitet, jedoch seither Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Gegenwärtig sei der BF im Besitz von EUR 309,- und serb. Dinar 1.100,- und lebe unangemeldet in einer Wohnung eines Verwandten. Nach Österreich sei er einzig zur Arbeitssuche gereist, sei aber bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Zudem spreche er kein Deutsch und verfüge er bis auf seinen Onkel über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.
Im Herkunftsstaat würden weiterhin seine Mutter, seine Großeltern und sein jüngerer Bruder leben, welche ein Haus, in jenem auch der BF bis zu seiner Ausreise gewohnt habe, bewohnen würden.
Probleme mit herkunftsstaatlichen Behörden und sonstige allfällig einer Rückkehr nach Serbien entgegenstehende Momente wurden vom BF ausgeschlossen und vermeinte der BF nach Vorhalt der belangten Behörde gegen diesen wegen des Betretens bei der Schwarzarbeit eine Rückkehrentscheidung erlassen zu wollen, gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen und die beabsichtige Rückkehrentscheidung verstehen zu können.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 04.12.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein 2-jähriges Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt II.) Zudem wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sich aufgrund seiner Schwarzarbeit als unrechtmäßig erwiesen habe, mangels hinreichender finanzieller Mittel Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Aufnahme unrechtmäßiger Erwerbstätigkeiten bestünde, sein Lebensmittelpunkt in Serbien gelegen sei und er keine einer Rückkehrentscheidung entgegenstehenden sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vorzuweisen habe.
Der BF stelle in Gesamtbetrachtung aufgrund seiner zur Schaustellung des Nichtrespektierens österreichischer Rechtsnormen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohles Österreichs dar, weshalb mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren vorzugehen gewesen sei.
Die Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55ff AsylG seien nicht erfüllt und sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, zumal die unverzügliche Ausreise des BF vonnöten sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 03.12.2014 wurde dem BF seitens der belangten Behörde die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Mit Bericht der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden LPD), wurde die Ausreise des BF mittels Flugzeug nach Serbien am XXXX, XXXX Uhr bestätigt.
4. Mit per Post am 18.12.2014 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu beantragt, den Bescheid zur Gänze zu beheben, in der Sache selbst zu entscheiden, das Ausweisungsverfahren gegen den BF einzustellen sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dem BF sei seitens der Finanzpolizei die illegale Vornahme von Erwerbstätigkeiten angelastet worden, obwohl dieser drei Kilometer von der bezeichneten Baustelle entfernt als Fußgänger unterwegs gewesen sei. Im Zuge seiner Einvernahme habe der BF jedoch die tatsächliche Vornahme von unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten abgestritten und habe er den Besitz von EUR 309,- nachzuweisen vermocht. Sohin sei es weder der Finanzpolizei noch dem BFA gelungen den Beweis für die Betretung des BF bei einer illegalen Beschäftigung zu führen.
Trotz fehlender Beweisbarkeit des Nachgehens einer illegalen Beschäftigung, aber auch des fehlenden Besitzes hinreichender Finanzmitteln sei rechtsirrig gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie ein Einreiseverbot erlassen worden.
Insofern leide der angefochtenen Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge seines Inhaltes als auch infolge von Verfahrensmängeln.
Die Rechtswidrigkeit begründend wird ausgeführt, dass entgegen der Judikatur des EuGH, die belangte Behörde mangels konkreten Tatvorwurfs sich in rechtsirrigen generalpräventiven Begründungen ergangen habe ohne auf den konkreten Einzelfall abzustellen und darüber hinaus gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe. Das ledigliche Eingestehen des BF zur Arbeitssuche nach Österreich gereist zu sein, rechtfertige keinesfalls die Annahme, dass der BF aufgrund der möglichen Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle.
Auch erweise sich die Höhe des Aufenthaltsverbotes mangels hinreichender Annahmen für das tatsächliche Bestehen der arbeitsaufnahmebedingten Einreise des BF ins Bundesgebiet als nicht verhältnismäßig. So sei die belangte Behörde eine nähere Begründung schuldig geblieben, sei auf das Persönlichkeitsbild des BF nicht eingegangen und habe lediglich aus dem Umstand der Betretung des BF eine Gefährdung der öffentlichen Interessen abgeleitet, welche jedoch, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF als serbischer Staatsbürger zu einem legalen 3-monatigen Aufenthalt in Österreich befugt und als Fußgänger aufgegriffen worden sei, keinesfalls ein Aufenthaltsverbot in der ausgesprochenen Höhe rechtfertige.
Darüber hinaus habe sich die Behörde der Verletzung von Verfahrensvorschriften insofern schuldig gemacht, als sie es unterlassen habe, den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln und sich einzig auf die lediglich zum Nachteil des BF geführte Ermittlungsergebnis der Finanzpolizei gestützt habe, ohne jedoch trotz widerstreitender Vorbringen des BF ergänzende Ermittlungsschritte gesetzt zu haben. So könne auch der Begründung im Bescheid nicht gefolgt werden und erweise sich der bekämpfte Bescheid sowohl rechts- als auch verfahrensrechtswidrig.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 08.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der am XXXX geborene BF heißt XXXX und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF reiste eigenen Angaben zu folge Anfang November 2014 in das Bundesgebiet ein und weist in Österreich keine Wohnsitzmeldungen auf.
Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien wo auch dessen Familienangehörigen wohnhaft sind.
1.2. Am XXXX, um XXXX Uhr, wurde der BF im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle von Organen der Finanzpolizei bei der "Schwarzarbeit" in XXXX, betreten und nach seiner erfolglosen Flucht festgenommen.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und verfügt bis auf seinen Onkel über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über hinreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes im Bundesgebiet verfügt.
Der BF ist der deutschen Sprache nicht mächtig, erweist sich jedoch in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.3. Der BF kehrte am XXXX über den Luftweg nach Serbien zurück.
1.4. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig gewesen wäre.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Zudem brachte der BF zum Beweis seiner Identität einen gültigen serbischen Reisepass in Vorlage, an dessen Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die fehlenden Wohnsitzmeldungen beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie der vom BF eingestandenen meldungslosen Wohnungsnahme im Bundesgebiet und ergibt sich die Einreise des BF ins Bundesgebiet aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerde.
Der festgestellte Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit sowie die mangelnden Deutschsprachkenntnisse beruhen auf den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde, wonach dieser Gesund sei, im Herkunftsstaat erwerbstätig gewesen, der deutschen Sprache nicht mächtig und zur Arbeitsaufnahme ins Bundesgebiet eingereist sei.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF keine dem widersprüchlichen Angaben getätigt hat und selbst vorbrachte, bis auf einen Onkel, über keinerlei familiäre sowie soziale Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich)
Die festgestellte Ausreise des BF beruht auf einem Bericht der LPD Niederösterreich.
2.2.2. Zum Beschwerdevorbringen:
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird der BF sei als Fußgänger zufällig in den Ermittlungsradius der Finanzpolizei geraten, welche einer drei Kilometer entfernten Baustelle eine Kontrolle unterzogen habe, so ist zu entgegnen, dass laut Aktenvermerk der finanzpolizeilichen Organe, der BF in schmutziger Arbeitskleidung nach dessen Verfolgung in dem der Baustelle anschließenden Waldstück, nachdem dieser auf ein Auto der Finanzpolizei zugelaufen war, angehalten wurde und dabei von sich aus auf Befragen zugegeben habe, über saubere Kleidung, welche sich auf der besagten Baustelle befinde zu verfügen. Zudem wurde von weiteren Festgenommen ausgesagt, dass der BF für die Sauberhaltung der Baustelle zuständig gewesen sei.
Die Ausführungen der Finanzpolizei widerlegende Ausführungen seitens des BF in dessen niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde im Sinne der Beschwerde konnten gegenständlich jedoch nicht gefasst werden. Vielmehr wurde der BF im Zuge seiner Einvernahme seitens der belangten Behörde über den Grund und die Wichtigkeit der Einvernahme in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit des Vorbringens aller Sachverhalte sowie der Stellungnahme in vollem Umfang eingeräumt, wobei der BF die Richtig- und Vollständigkeit der angefertigten Niederschrift nach deren Rückübersetzung mittels Unterschrift bestätigt hat ohne jegliche Anmerkungen vorzunehmen. Selbst auf Vorhalt bei der illegalen Beschäftigung betreten worden zu sein, trat der BF diesem Sachverhalt nicht entgegen sondern brachte er sein Verständnis für die von der belangten Behörde geplante Maßnahme zum Ausdruck. Im Falle der Unwahrheit des dem BF zum Vorwurf gemachten Sachverhaltes, wäre jedenfalls, insbesondere vor dem Hintergrund der ihm seitens der belangten Behörde in Aussicht gestellten fremdenrechtlichen Konsequenzen, mit einer Entgegnung des BF zu rechnen gewesen und nicht mit dessen, die Wahrheit des Vorwurfes bestätigenden, Zustimmung hinsichtlich der geplanten Entscheidung. Sohin waren und sind keine Anhaltspunkte, welche für ein Infragestellen der aktenvermerklich festgehaltenen finanzbehördlichen Ausführungen sprechen würden, hervorgekommen, und ist der vom BF eingestandene Wille der Arbeitsuche wegen ins Bundesgebiet eingereist zu sein, in dieses Gesamtbild einzureihen gewesen.
Insofern kann den Ausführungen in der Beschwerde nicht gefolgt werden, und sind diese als weiterer - bereits durch dessen Flucht zum Ausdruck gelangter - Versuch sich seiner Verantwortung entziehen zu wollen, zu zählen.
Wenn auch der BF den Besitz von EUR 309,- sowie von serb. Dinar 1.100,- (ungefähr EUR 9,-) nachzuweisen vermochte, so kann in dieser Summe jedoch keinesfalls ein derart hoher Betrag gesehen werden, welcher den BF zur Finanzierung seines Unterhaltes im Bundesgebiet befähigen würde. Gemessen an den Lebenserhaltungskosten im Bundesgebiet und der Umstand der Betretung des BF bei der Ausübung illegaler Erwerbstätigkeiten ist vielmehr der Schluss zu ziehen, dass der BF gerade zur Sicherung seines Unterhaltes im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, zumal die ihm zur Verfügung stehenden Mittel dazu nicht gereicht hätten.
Letztlich ist festzuhalten, dass den BF im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde eine Mitwirkungspflicht trifft, sodass es seitens der belangten Behörde nicht verlangt ist, alle in der Sphäre des BF gelegenen Sachverhalte zu ermitteln, sondern diesem die Pflicht zukommt sachdienliche Angaben selbst ins Verfahren einzubringen (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rz. 321). Die belangte Behörde kam sohin ihrer Ermittlungspflicht in vollem Umfang nach und stützte ihre Entscheidung auf den dabei erhobenen maßgeblichen Sachverhalt.
2.2.3. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien ergibt sich daraus, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Vielmehr verneinte der BF explizit das Vorliegen jeglicher seine Rückkehr nach Serbien ausschließender Momente vor der belangten Behörde und brachte auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vor.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle der Beschwerdeerhebung gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bei Nichtanwesenheit des BF im Bundesgebiet im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung festzustellen, dass diese im Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, widrigenfalls die Wiedereinreise unter einem zu gestatten ist.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.
Gemäß Art 5 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gestattet werden, wenn er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellt und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
3.2.3. Angesichts des Umstandes, dass der BF bei unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, sohin bei der Verletzung der seinem visumfreien Aufenthalt begründenden Bedingungen, betreten wurde, erweist sich dessen Aufenthalt jedenfalls ab dem Tage seiner Betretung allein schon aufgrund dieses Umstandes als unrechtmäßig.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Der BF verfügt bis auf seinen Onkel, zudem mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses und gemeinsamen - gemeldeten - Haushaltes kein Familienleben iSd. Art 8 EMRK fassbar ist und auch nicht behauptet wurde, keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF konnte auch weder hinreichende Existenzmittel noch die Möglichkeit des legalen Erwerbs solcher in Österreich nachweisen und liegt dessen persönlicher und familiärer Lebensmittelpunkt weiterhin in Serbien, wo auch seine Familienangehörigen leben. Der BF verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen.
Der bestehende Familienbezug des BF im Bundesgebiet in Form seines Onkels muss aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens hinter dieses zurücktreten und aufgrund der damit einhergehenden Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes eine zusätzliche Relativierung erfahren, zumal nicht einmal familiäre Bezüge den BF vor der Begehung fremdenrechtsversletzender Handlungen abzuhalten vermocht haben. Vielmehr hat dieser eine Rückkehrentscheidung und die Weiterführung der Beziehung allfällig verhindern mögender fremdenrechtlicher Sanktionen im Wissen um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens und der damit allfällig einhergehenden rechtlichen Konsequenzen, was durch dessen versuchte Flucht vor den Organwaltern der Finanzpolizei zum Ausdruck gelangte, zeigt dies nämlich eindeutig den Willen des BF sich seiner bewussten Verantwortung entziehen zu wollen auf, in Kauf genommen.
Auch konnten insbesondere angesichts des an sich kurzen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH, wonach dieser selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), gegenständlich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden. Vielmehr ging dieser keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und vermochte keine Deutschsprachkenntnisse nachzuweisen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig gewesen wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.
3.2.4. Sohin war gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme hinsichtlich des BF im Zeitpunkt der Entscheidung rechtmäßig war.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insoweit stattzugeben.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Wie sich aus § 53 Abs. 2 und 3 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit Tatsachen den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdend oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufend erkennen lassen.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Dabei gilt es auch das sich dabei abzeichnende Persönlichkeitsbild des BF zu beachten (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Gegenständlich ist dem BF anzulasten im Bewusstsein sowohl hinsichtlich des Fehlens eines eine Erwerbstätigkeit rechtfertigenden Titels als auch der mit einer dennoch erfolgten Aufnahme in Zusammenhang stehenden Konsequenzen eine unrechtmäßige Erwerbstätigkeit, bei welcher er am XXXX von Organen der Finanzpolizei betreten wurde, aufgenommen zu haben.
Zunächst ist dazu festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat.
Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) "Schwere des Fehlverhaltens" des BF anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des "Gesamtverhaltens" des BF zugrunde gelegen wären, wurden nicht dargelegt. Insgesamt reduzierte die belangte Behörde ihre Begründung für das Einreiseverbot einzig auf die Feststellung, dass der BF nach § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen habe können und er bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen ohne jedoch einzelfallbezogen darzulegen, wie sie zu dieser Schlussfolgerung gelangte.
Insoweit die belangte Behörde ausführte, dass der BF eine "Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" darstellen würde, ist einzuwenden, dass Umstände, die für die konkrete Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF sprechen würden, überhaupt nicht ersichtlich sind. So ist zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich bislang unbescholten ist.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt des Weiteren jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots herangezogen wurden und die letztlich für die Festlegung des Einreiseverbots im Ausmaß von 2 Jahren ausschlaggebend waren. Das erkennende Gericht vermisst auch die von der belangten Behörde zu treffende Gefährdungsprognose die das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen hat. Es ist im bekämpften Bescheid nicht ersichtlich auf Grund welcher konkreten Feststellungen von der belangten Behörde eine Beurteilung vorgenommen wurde. Es genügt nicht, das bloße anführen des Tatsachensachverhalts. Die Beurteilung muss sich auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Schwere und vor allem die Art der Handlung und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abgestellt werden. Diese Verpflichtung trifft umso mehr zu, weil sich der BF mit der ihm zu Last gelegten Fehlverhalten selbst gar nicht strafbar gemacht hat (§ 28 AuslBG).
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ist zwar eine erhebliche Bedeutung zuzugestehen. Im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles kommen jedoch die bisherige Unbescholtenheit sowie die von der belangten Behörde verabsäumten Begründung für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes dem BF zugute.
3.3.3. Da sich das Einreiseverbot als unrechtmäßig erweist, war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm.
§ 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.4.1. Angesichts der aufgrund dem BF zur Last liegenden die Rechtsordnung negierenden Einstellung und finanziellen Lage begründeten Annahme der Wiederaufnahme unrechtmäßiger Erwerbstätigkeiten, kann die von der belangten Behörde getroffene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erkannt werden.
Eine die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.
Sohin war die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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