W217 2004353-1•BVwG W217 2004353-1
W217 2004353-1Tribunal Administrativo Federal3 de fev. de 2015
Beitragszuschlag, Bescheidqualität, Genehmigung, Nichtbescheid,<br/>Zurückweisung
W217 2004353-1/11E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen die als Bescheide bezeichneten Schriftstücke der Wiener Gebietskrankenkasse vom 29.11.2011, 29.12.2011, 30.1.2012, 28.2.2012 und 29.3.2012, Zl.XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit folgenden jeweils als Bescheid bezeichneten Schriftstücken der Wiener Gebietskrankenkasse XXXX vom 29.03.2012, wurden dem Beschwerdeführer (BF) Beitragszuschläge gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von insgesamt € 362,-- auferlegt.
2. Mit E-Mail vom 29.03.2012 erhob der BF das Rechtsmittel des Einspruches (nunmehr Beschwerde). Dieser Einspruch wurde mit Schreiben vom 04.01.2013 dem Amt der Wiener Landesregierung vorgelegt.
3. Mit Schreiben vom 17.12.2013, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2014, legte das Amt der Wiener Landesregierung dem Bundesverwaltungsgericht den Einspruch (nunmehr Beschwerde) samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
4. Mit Schreiben vom 25.08.2014 teilte Frau XXXX als Insolvenzverwalterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass über das Vermögen des XXXX mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 25.04.2014 zu XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet und sie zur Insolvenzverwalterin bestellt worden sei. Das schuldnerische Unternehmen sei bereits konkursgerichtlich geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Festgestellt wird, dass in den im Akt einliegenden Unterlagen kein Genehmigender der angefochtenen Bescheide vom 29.11.2011, 29.12.2011, 30.1.2012, 28.2.2012 und 29.3.2012 ersichtlich ist. Den im Akt befindlichen Bescheidausfertigungen ist kein Genehmigender zu entnehmen. Die vom BF angefochtenen Schriftstücke weisen (unterhalb der Rechtsmittelbelehrung) lediglich folgende Fertigungsklausel auf:
"Wiener Gebietskrankenkasse".
Lediglich die erste Seite der Bescheide weist auf der linken Seite den Hinweis
"Amtssigniert.
Information zur Prüfung des Ausdrucks:
http://www.sozialversicherung.at/amtssignatur" auf.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Die Behauptung der belangten Behörde vom 04.12.2014, die Bescheide seien auf Grundlage der 2011 und 2012 geltenden Fassungen des § 18 Abs. 3 und 4 AVG iVm § 19 Abs. 1 und § 20 E-Government-Gesetz sowie § 2 Z 3 Signaturgesetzes ausschließlich elektronisch signiert, wurde nicht durch Nachweise belegt, weder im Akt noch durch Nachreichung von Unterlagen. Diese Möglichkeit wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2014 eingeräumt. Es ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den Verwaltungsakt in vollem Umfang vorgelegt hat. Nach sorgfältigem Aktenstudium kann das Bundesverwaltungsgericht einen Genehmigenden der als Bescheid bezeichneten Schriftstücke der Wiener Gebietskrankenkasse nicht erkennen.
3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Beim Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 414 Abs. 1 Z 5 ASVG. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Wiener Gebietskrankenkasse.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide sowie über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 BV-G). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des ASVG keinen Gebrauch gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).
Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. BVwG 19.05.2014, I402 2004126-1 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114). Unzuständigkeit der Behörde liegt somit auch in jenen Fällen vor, in denen die belangte Behörde eine Beschwerde nicht meritorisch entscheiden darf, ua weil ihre Zuständigkeit mangels Vorliegen eines Bescheides nicht gegeben ist. Ihre Zuständigkeit reicht in diesem Falle nur so weit, die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn die angefochtenen Schriftstücke als Bescheide im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden können, zumal eine Einordnung dieser Schriftstücke in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.
Im vorliegenden Fall liegt aus folgenden Gründen, kein Bescheid und damit kein der Beschwerde gemäß Art 130 B-VG zugänglicher Rechtsakt vor:
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben in ihrer Rechtsprechung darauf verwiesen, dass auch der automationsunterstützte Bescheid tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein muss. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar sein (G110-113/87, 2008/15/0205 sowie das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2014, 2014/08/0009).
Zudem ordnet § 18 Abs. 4 AVG an, dass jede schriftliche Ausfertigung den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Mit dem Merkmal des Namens des Genehmigenden der Ausfertigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass (zumindest) der (Nach)Name des Genehmigenden leserlich, also z.B. durch Beifügung in Maschinenschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insbesondere der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 18 Rz 19). "Genehmigender" iSd § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung (§ 18 Abs. 2 AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 18 Rz 20).
Die im Akt erliegenden Ausfertigungen vom 29.11.2011, 29.12.2011, 30.1.2012, 28.2.2012 und 29.3.2012 sind überhaupt nicht unterfertigt und scheint damit auch kein Name eines Genehmigenden auf. Dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen können (vgl. VwGH vom 15.12.2010, GZ 2009/12/0195). Eine Zuordnung eines Organwalters zu diesen konkreten Bescheiden ist nicht möglich - dies steht diametral dem Verständnis des § 18 AVG entgegen, wonach ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist.
"Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor". (Vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2014, 2014/08/0009.)
Im Ergebnis handelt es sich bei den als Bescheid bezeichneten Schriftstücken daher nicht um Bescheide. Mangels Vorliegens von Bescheiden und damit mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nicht zuständig und war die Beschwerde zurückzuweisen. Eine (teilweise) Zurückweisung wegen Verspätung der Beschwerde kam nicht in Betracht, zumal mit einer Entscheidung darüber die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung feststünde (vgl. VwGH 16.04.1984, Zl. 83/10/0254, wonach die die Zurückweisung einer Berufung wegen Rechtsmittelverzichtes oder wegen Verspätung ihrem normativen Gehalt nach nicht einer Zurückweisung der Berufung wegen des Fehlens einer anfechtbaren erstinstanzlichen Entscheidung gleichzuhalten ist. Auf Grund erstgenannter Zurückweisung stünde nämlich die Rechtskraft einer erstinstanzlichen Entscheidung fest.)
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Davon abgesehen war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht erforderlich, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich die Rechtsfrage zu beantworten war, ob ein der Beschwerde zugänglicher Rechtsakt und damit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (bzw. der belangten Behörde) gegeben ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG).
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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