W111 1436037-1•BVwG W111 1436037-1
W111 1436037-1Tribunal Administrativo Federal3 de fev. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung,<br/>subsidiärer Schutz
W111 1436037-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Weißrussland, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2013, Zl. 12 06.859-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF, wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Weißrusslands und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 05.06.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.06.2012 gab die Beschwerdeführerin zusammenfassend an, ihr sei im Herkunftsstaat am 27.03.2012 eine Krebserkrankung diagnostiziert worden; die Behörden im Herkunftsstaat würden sie nicht in Ruhe leben lassen, dort würde auf sie der Tod warten. Wegen ständiger Angstzustände fühle sie sich immer schlechter und benötige sie Pflege. In ihrer Heimat erhalte sie nur eine kleine Rente und sei daher beinahe mittellos; die Behandlung ihrer Erkrankung würde viel Geld kosten. Ihre staatliche Wohnung habe sie sich nicht mehr leisten können, da sie Geld für Medikamente benötigt habe. Ihre Tochter könne ihr nicht helfen, da diese selbst eine große Familie zu versorgen habe. Die Behörden würden ständig zu der Beschwerdeführerin kommen und nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes fragen. Dabei würden sie ihr drohen, dass sie diesen vor ihren Augen umbringen würden, sollten sie ihn finden. Durch die Bedrohung seitens der Behörden und durch ihre Erkrankung habe sie sich veranlasst gesehen, die Heimat zu verlassen. Dies seien alle ihre Fluchtgründe. Die Beschwerdeführerin legte ihre Geburtsurkunde vor.
Aus einem Arztbrief des Krankenhauses XXXX vom 21.06.2012 ergibt sich zusammenfassend, dass bei der Beschwerdeführerin die Diagnose eines diffus großzelligen B-Zell-Lymphoms, ED 13.06.2012, primär extranodaler Befall Magenantrum, Stadium Ib, IPI Risikogruppe 2/niedrig intermediär, Port-a-Cath-Implantation 14.06.2012, gestellt worden sei. Da es sich bei diesem Krankheitsbild um eine unter Umständen rasch progediente sowie erwartenderweise rasch lebenslimitierende Erkrankung handle, sei ehest möglich mit der dringend indizierten Systemtherapie begonnen worden.
Aus einem weiteren Arztbrief der genannten Krankenanstalt vom 09.11.2012 ergeben sich die Diagnosen eines multinodulären papillaren Schilddrüsenkarzinoms links pT1b Nx Mx, bekanntes großzelliges diffuses B-Zell-Lymphom (internistische Behandlung), Postop. Recurrensparese der linken Seite; das weitere Vorgehen hinsichtlich erstangeführter Diagnose sei mit einer adäquaten hochdosierten Radio-Jod-Therapie im Krankenhaus XXXX geplant.
Am 15.01.2013 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab eingangs auf diesbezügliche Nachfrage an, leider keine identitätsbezeugenden Dokumente zu besitzen. Nach ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die Beschwerdeführerin an, an einem Lymphom zu leiden, sie befände sich in diesbezüglicher ärztlicher und medikamentöser Therapie. Hinsichtlich ihrer Person gab die Beschwerdeführerin an, Staatsangehörige Weißrusslands, Angehörige der weißrussischen Volksgruppe sowie des evangelischen Glaubens, verwitwet und Mutter zweier Kinder zu sein. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2005 in Pension und beziehe einen monatlichen Betrag von EUR 100,- , davon zu leben sei schwer möglich. Ihre Tochter sei verheiratet, habe drei Kinder und lebe in XXXX. Deren soziale Lage gestalte sich ebenfalls als schwierig. Nachgefragt, habe die Beschwerdeführerin erstmals einige Tage vor ihrer Ausreise darüber nachgedacht, die Heimat zu verlassen; Finanzierung und Organisation ihrer Ausreise habe ihre Tochter übernommen. Nach Österreich sei sie gereist, da hier ihr Sohn lebe. Um Schilderung ihrer Ausreisegründe ersucht, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie wünsche, bei ihrem Sohn in Österreich bleiben zu können, um hier eine adäquate Behandlung ihrer Erkrankung zu erhalten. Sie sei sich sicher, in ihrer Heimat bald sterben zu müssen. Nach Problemen mit den Behörden in ihrer Heimat befragt, gab die Beschwerdeführerin an, diese hätten sie zuhause regelmäßig aufgesucht. Grund hierfür sei nachgefragt gewesen, dass ihr Vater einen hohen Posten innegehabt habe, dieser sei im Jahr 1989 verstorben. Befragt, was diesfalls die Behörden gewollt hätten, gab die Beschwerdeführerin an, auch ihr Mann sei bei der Opposition gewesen, dieser sei von den Behörden beschattet worden. Auf die Frage, weshalb sie angesichts des Todes ihres Mannes im Jahr 2000 im Jahr 2012 von den Behörden aufgesucht worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, erst nach dem Tod ihres Mannes hätte es sie persönlich betroffen, auch nach der Ausreise ihres Sohnes hätten die Besuche nicht aufgehört. Befragt, um welche Behörde es sich gehandelt habe, erklärte die Beschwerdeführerin, es seien keine Dokumente vorgezeigt worden; sie hätten sich nicht vorgestellt und seien einfach zur Tür hereingekommen, sie hätten die Beschwerdeführerin angeschrien und irgendetwas von ihr verlangt, sie hätten verlangt, dass sie mit ihnen kooperiere. In welcher Form sie dies machen hätte sollen, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Andere Gründe für das Verlassen ihrer Heimat habe sie nicht. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat erwarten würde, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dort nicht die Behandlung erhalten würde, welche sie benötige. Nach ihren Lebensumständen in Österreich befragt, gab die Beschwerdeführerin an, hier würde ihr Sohn als subsidiär Schutzberechtigter leben, mit diesem lebe sie in einem gemeinsamen Haushalt; sonstige private Interessen habe sie in Österreich nicht, sie besuche keine Kurse, sei nicht erwerbstätig und lebe vom Einkommen ihres Sohnes. Nochmals befragt, weshalb sie aufgrund derart lang zurückliegender Sachverhalte in Zusammenhang mit ihrem Vater und ihrem Sohn hätte behelligt werden sollen, meinte die Beschwerdeführerin, dass hochrangige Personen unter Beobachtung stünden. Auf die Frage, weshalb man aus diesem Grund sie behelligen sollte, meinte die Beschwerdeführerin, als ihr Sohn von 1996 bis 2001 die Universität besucht habe, hätten Studenten Demonstrationen organisiert. Abschließend wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen übergeben und ihr eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Am 28.01.2013 wurde das Ergebnis einer seitens der Behörde in Auftrag gegebenen Recherche im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin vorgelegt, in welchem insbesondere der Inhalt eines Gespräches des beauftragten Ermittlungshelfers mit der im Herkunftsstaat lebenden Tochter der Beschwerdeführerin wiedergegeben sowie über das Aufsuchen der Wohnadresse der Beschwerdeführerin berichtet wurde.
Mit Eingabe vom 29.01.2013 erstattete die Beschwerdeführerin eine ausführliche schriftliche Stellungnahme, in welcher sie nochmals im Detail auf die ihr im Rahmen ihrer Einvernahme gestellten Fragen einging, zumal im Zuge der Befragung nicht alles vollständig und korrekt protokolliert worden sei. Insbesondere legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie die Behörden, welche sie nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 2000 periodisch aufgesucht hätten, in der letzten Zeit zu jeder Tages- und Nachtzeit aufgesucht hätten, sie hätten geschrien, der Beschwerdeführerin gedroht, sie eingeschüchtert und nach ihrem Sohn gefragt; die Beschwerdeführerin habe in ständiger Angst gelebt, die behördlichen Visiten hätten zu Nervenzusammenbrüchen geführt und sei ihr schließlich eine Krebsdiagnose gestellt worden.
Aus einer seitens des Bundesasylamtes in Auftrag gegebenen medizinischen Befundinterpretation durch einen Arzt für Allgemeinmedizin vom 30.01.2013 ergibt sich zusammenfassend, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell folgende diagnostizierte Erkrankungen vorliegen: a) multifokales Schilddrüsenkarzinom links, Z.n. totaler Schilddrüsenentfernung 10/12, postoperative Recurrensparese links, kein Hinweis auf Fernmetastasen, 1. Radio-Jod-Therapie 11/12, b) großzelliges B-Zell-Lymphom des Magens (Erstdiagnose: 13.06.2012), Port-a-Cath-Implantation 14.06.2012:
Z.n. systematischer Chemotherapie 06-09/12 mit Vollremission, keine Hinweise auf Metastasen, c) Z.n. rektalem Adenom mit hochgradiger Dysplasie - Abtragung 06/12, Kontroll-Rektoskopie 09/12:
makroskopisch unauffällig, d) Uterus myomatosus permagnus mit geringfügiger Harnwegsobstruktion, e) multiple Leberzysten; Weiters wurde die aktuelle Medikation der Beschwerdeführerin angeführt und ausgeführt, dass deren Reisefähigkeit aktuell als gegeben anzusehen sei, es sei aber darauf zu achten, dass sie während der Reise ihre Medikation bei sich führe, nach der Überstellung benötige sie medizinische Versorgung, welche den Zugang zu fachärztlichen Kontrollen sowie Medikation umfasse. Zusammenfassend werde hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin dargelegt, dass diese im Anschluss an mehrere diagnostische Maßnahmen in Weißrussland im Jahr 2012 bei hochgradiger klinischer Auffälligkeit nach Österreich gereist sei, wo im Juni des genannten Jahres insgesamt vier Tumorerkrankungen diagnostiziert worden seien, von denen zwei (Magenlymphom und Schilddrüsenkarzinom) maligne bzw. lebensbedrohlich gewesen seien und der unmittelbaren Behandlung bedurft hätten. Es sei daher umgehend eine systematische Chemotherapie für das Magenlymphom eingeleitet worden, welche nach drei Monaten in eine Vollremission der erstgenannten Erkrankung gemündet habe. Bezüglich des Schilddrüsenkarzinoms sei im Anschluss daran eine vollständige Entfernung des Organs erfolgt, die 1. Radiojodtherapie sei erfolgreich durchgeführt worden; bei beiden Erkrankungen hätten keine Fernmetastasen festgestellt werden können. Weiters sei die Entfernung eines großen dysplastischen Dickdarmpolypen erfolgt, auch hier habe die Kontrolle einen unauffälligen Befund gezeigt. Desweiteren leide die Beschwerdeführerin unter einem großen Uterus myomatosus, welcher eventuell bereits für eine Miktionsstörung verantwortlich sei. In Summe seien sämtliche Pathologien der Beschwerdeführerin der fachärztlichen Versorgung zugeführt. Im weiteren Verlauf werde die Beschwerdeführerin auf Jahre hinaus regelmäßige Kontrolluntersuchungen (onkologisch, gynäkologisch, nuklearmedizinisch, chirurgisch) und eine medikamentöse Versorgung inklusive einer eventuellen weiteren systematischen Chemotherapie benötigen. Letztlich müsse der Uterus myomatosus elektiv einer chirurgischen Sanierung zugeführt werden.
Am 10.04.2013 erfolgte im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, in welcher jener insbesondere die Ermittlungsergebnisse der Recherche in ihrem Heimatland sowie der ärztlichen Befundinterpretation bekannt gegeben wurden und der Beschwerdeführerin anschließend Gelegenheit eingeräumt wurde, zu selbigen Stellung zu beziehen.
Am 15.04.2013 wurde das Ergebnis einer seitens des Bundesasylamtes in Auftrag gegebenen Recherche hinsichtlich der Erhältlichkeit der von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente in deren Heimat übermittelt. Aus diesem ergibt sich insbesondere, dass zwar medizinische Behandlungen im Sinne der Tätigkeit eines Arztes vom Staat finanziert würden, doch gäbe es keine Krankenkasse, welche die Kosten für Medikamente übernehme oder rückerstatte und müssten diese daher vom Patienten selbst getragen werden. Pensionisten bekämen fünf Prozent Preisnachlass, Invalide bekämen bis zu 100 Prozent der Kosten rückerstattet; anschließend wurde im Detail auf Verfügbarkeit und Kosten der von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente eingegangen.
Mit Eingabe vom 25.04.2013 nahm die Beschwerdeführerin zur Einvernahme vom 10.04.2013 schriftlich Stellung, ging dabei nochmals auf die in ihrem Herkunftsstaat durchgeführte Recherche sowie ihre aktuelle gesundheitliche Situation ein und übermittelte gleichzeitig aktuelle medizinische Unterlagen. Mit Eingabe vom 26.04.2013 wurde eine Stellungnahme bezüglich des Beweisergebnisses hinsichtlich der Medikamentenverfügbarkeit eingebracht. Ausgeführt wurde insbesondere, dass der Beschwerdeführerin mittlerweile neue Medikamente verordnet worden seien und sich diese die zahlreich benötigten Medikamente in Weißrussland aufgrund ihrer finanziellen Situation keinesfalls leisten könne und daher in ihrer Heimat jedenfalls in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Mit Eingabe vom 17.05.2013 wurden weitere medizinische Unterlagen (Konsiliarbefund und Begleitschreiben des Landeskrankenhauses XXXX vom 14.02.2013 und 14.05.2013), übermittelt, aus denen sich die weitere Behandlungsnotwendigkeit ihrer Krankheit sowie die Indikation, dass sie unter einer Angststörung leide, ergeben würden.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2013, Zl. 12 06.859-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ausreisegründe einen asylrelevanten Hintergrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufweisen würden. Die Erkrankungen der Beschwerdeführerin seien in ihrem Herkunftsstaat behandelbar, auch sei die von ihr benötigte Medikation erhältlich und hätten unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände festgestellt werden können, welche einer Ausweisung der Beschwerdeführerin entgegenstünden.
3. Mit Eingabe vom 25.06.2013 wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und die erstinstanzliche Erledigung unter näherer Begründung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Der Behörde seien insbesondere eine mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer behördlichen Probleme sowie teils aktenwidrige Ausführungen vorzuwerfen. Die Begründung der Zulässigkeit einer Abschiebung stütze sich auf eine zum Entscheidungszeitpunkt veraltete Befundinterpretation sowie eine ebenfalls veraltete Medikamentenaufstellung und ließe zuletzt übermittelte medizinische Befunde unberücksichtigt. Die Beschwerdeführerin benötige über Jahre hinaus regelmäßige onkologische, gynäkologische, nuklearmedizinische und chirurgische Kontrolluntersuchungen sowie medikamentöse Versorgung inklusive eventueller weiterer systematischer Chemotherapie. Unberücksichtigt habe die Behörde gelassen, dass die Beschwerdeführerin zudem an einer generalisierten Angststörung leide, welche die Inanspruchnahme einer Psychotherapie notwendig mache; überdies erhalte diese zurzeit eine höchst kostenintensive Mabthera-Erhaltungstherapie, eine Behandlung welche in Weißrussland nur auf eigenen Wunsch und auf eigene Kostentragung durchgeführt werde. Darüber hinaus stünden der Beschwerdeführerin zwei Operationen bevor, die chirurgische Sanierung des Uterus Myomatus sowie die Entfernung der Port-a-Cath-Implantation. Bei richtiger Würdigung dieses Sachverhaltes hätte die Behörde in Zusammenschau mit den herangezogenen Länderberichten erkennen müssen, dass der Beschwerdeführerin die überlebensnotwendige Behandlung in Weißrussland nicht zur Verfügung stünde. Im Übrigen stelle sich die Ansicht der Behörde, dass kein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in Österreich lebenden Sohn bestünde unter näherer Begründung als verfehlt dar.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 28.06.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Eingabe vom 29.08.2013 wurde ein aktueller onkologischer Arztbrief vom 20.08.2013 vorgelegt und gleichzeitig nochmals auf die erforderliche engmaschige Betreuung durch die Abteilung für Onkologie und die Schilddrüsenambulanz hingewiesen. Aus dem ärztlichen Schreiben ergibt sich insbesondere, dass neben den indizierten engmaschigen Restaginguntersuchungen eine Fortsetzung der Mabthera-Erhaltungstherapie über insgesamt zwei Jahre geplant sei und eine Entfernung des vor Einleitung der Systemtherapie implantierten Port-a-Caths je nach Verlauf für ein bis zwei Jahre nach Beendigung der Mabthera-Erhaltungstherapie vorgesehen sei.
Mit am 23.09.2013 eingelangten Schreiben wurde die Vollmacht des im Spruch angeführten gewillkürten Vertreters bekannt gegeben.
Am 30.06.2014 wurden ein allgemeinärztlicher Befundbericht vom 20.06.2014, ein gynäkologischer Arztbrief vom 17.06.2014 sowie eine Bestätigung darüber, dass der Sohn der Beschwerdeführerin wegen Unterstützung und Pflege seiner schwerkranken Mutter bis auf weiteres nur Teilzeit (maximal 25 Wochenstunden) arbeiten könne, vorgelegt.
Mit Eingabe vom 18.11.2014 wurden weitere medizinische Befunde vorgelegt. Aus ärztlichen Berichten des XXXX-Klinikums vom 28.10.2014 und vom 13.11.2014 ergibt sich insbesondere, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig bzgl. des diffus großzelligen B-Zell-Lymphoms eine Mabthera-Erhaltungstherapie in dreimonatigen Abständen verabreicht bekomme. Weiters sei aus gynäkologischer Sicht eine Hysterektomie ins Auge gefasst.
5. Am 19.11.2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die Beschwerdeführerin und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits mit Schreiben vom 29.10.2014 mitgeteilt, aus dienstlichen und personellen Gründen keinen Vertreter zu entsenden, jedoch aufgrund der Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde zu beantragen.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog die Beschwerdeführerin nach detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen nach Rücksprache mit ihrem ebenfalls anwesenden Sohn ihre Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des erstinstanzlichen Bescheides zurück. Somit erwuchs der Spruchpunkt I. des o. a. Bescheides vom 07.06.2013, Zahl 12 06.859-BAL, in Rechtskraft. Ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des genannten Bescheides vom 07.06.2013 hielt die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich aufrecht.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
"(...)
Nachgefragt gibt die BF an, dass der Verhandlung weder psychische, noch physische Gründe entgegenstehen.
Der R erteilt eine ausführliche rechtliche Belehrung (Rechtsbelehrung gem. § 13a AVG). Insbesondere erteilt der R eine Belehrung über die Voraussetzung zur Gewährung von Asyl. Die BF bespricht sich mit dem anwesenden Sohn und erklärt, dass sie die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.06.2013, FZ. 12 06.859-BAL, zurückzieht. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. werden ausdrücklich aufrechterhalten. Der R erteilt eine ausführliche Belehrung insbesondere hinsichtlich der Rechtskraftwirkungen. Die BF erklärt diese Erklärung verstanden zu haben und dabei bleiben zu wollen, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurückzuziehen.
Sohin wird festgehalten, dass Spruchpunkt I. des Bescheides betreffend XXXX vom 07.06.2013, FZ. 12 06.859-BAL, in Rechtskraft erwächst.
Der R nimmt Einsicht in den Akt, insbes. in die umfangreichen, beigebrachten medizinischen Unterlagen, insbes. wird auf ein am 18.11.2014 durch den R geführtes Telefonat mit dem behandelnden Arzt hingewiesen. Laut dem behandelnden Arzt wurde bei der BF eine höchst aggressive Form des Lympfdrüsenkrebses sowie weiters ein Schilddrüsenkazenom diagnostiziert. Derzeit wäre zwar keine aktuelle Wiederkehr der Krebserkrankung zu diagnostizieren, jedoch ist eine äußerst kostenintensive Mabthera-Erhaltungstherapie notwendig. Wenn auch dieses Medikament in Weißrussland vorhanden sein möge, ist die Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem aufgrund der Kosten kaum denkbar. Dadurch, dass es sich bei der BF um eine Patientin mit einer hochaggressiven Krebsform handelt, ist eine engmaschige Überwachung durch die bisher behandelnden Ärzte unverzichtbar. Des weiteren besteht ein hohes Risiko der Wiederkehr der beschriebenen Krankheit.
R an BF: Haben Sie in Weißrussland Verwandte?
BF: Ich habe eine Schwester, aber sie ist 75 Jahre alt, und meine Tochter.
R: Könnten sich Ihre Verwandten um Sie kümmern, sofern Sie in Ihre Heimat zurückkehren müssten?
BF: Nein. Meine Schwester braucht selbst Pflege, sie hat eine sehr kleine Pension, auch für weißrussische Verhältnisse. Bei meiner Tochter handelt es sich um eine alleinerziehende Mutter mit 3 Kindern.
R: Wovon lebt Ihre Tochter?
BF: Sie hat keine fixe Stelle, manchmal arbeitet sie, manchmal nicht.
R: Als was arbeitet sie?
BF: Ungefähr wie eine Hilfsarbeiterin, sie hat keinen Beruf erlernt.
R: Haben Sie in Weißrussland noch eine Wohnung?
BF: Ich habe eine Wohnung, die ist allerdings in sehr schlechtem Zustand. Ich glaube, die Wohnung steht jetzt leer, ich habe den Schlüssel aber bei meiner Schwester gelassen. Ich habe vom Staat diese Wohnung bekommen. In Weißrussland ist es so, dass man vom Staat eine Bestätigung bekommt, dass man in einer Wohnung leben kann, aber es handelt sich um eine Wohnung des Staates.
R: Möchten Sie noch etwas hinzufügen?
BF: Ich möchte darauf hinweisen, dass mein Leben in Weißrussland bedingt durch die Probleme meiner Familienmitglieder nicht einfach war. Würde ich nach Weißrussland zurückkehren müssen, wäre mein Neubeginn dort umso schwieriger. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zwar primär wegen meiner gesundheitlichen Probleme nach Österreich gekommen bin, und meine Probleme auch nicht die Dimension erreicht haben, dass sie asylrelevant wären, trotzdem möchte ich auf meine Probleme hinweisen, die mir eine Wiedereingliederung massiv erschweren würden. Hier in Österreich lebe ich in einer Wohnung mit meinem Sohn. Dieser ist nicht verheiratet und kümmert sich um mich. In meiner Heimat wüsste ich nicht, wer mich so wie mein Sohn betreuen könnte. Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf die beigebrachten Unterlagen.
R: Möchten Sie sonst noch etwas sagen?
BF: Ich bedanke mich für meinen bisherigen Aufenthalt in Österreich. Man hat mich sehr gut behandelt.
Weiters wird in die vorliegenden Länderberichte zu Weißrussland Einsicht genommen. Insbes. wird auf das Kapitel Gesundheitswesen hingewiesen:
"Die med. Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das aber lediglich eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten. Eine über die Grundversorgung hinausgehende med. Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die med. Qualifikation, vor allem die techn. Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen, Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen meist nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig von den Patienten mitgebracht werden. In den Apotheken in Minsk und in den Gebietshauptstädten sind die wichtigsten, auch importierten Medikamente, in der Regel n ausreichendem Maß erhältlich."
Der R weist darauf hin, dass die vorliegenden Berichte aus dem Jahr 2012 stammen, dem BVwG allerdings keine sachverhaltsrelevanten Änderungen der Lage bekannt sind. Der BF wird die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen.
BF: Meines Wissens hat sich die Lage keinesfalls zum Besseren gewandelt. Eher hat sie sich zum Schlechteren entwickelt.
(...)"
Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin;
Einsichtnahme in die Länderberichte, die der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden (vgl. Beilagen zum Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2014) und zu denen diese nicht substantiiert Stellung nahm;
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht;
Sichtung der im Laufe des Verfahrens vorgelegten und amtswegig beigeschafften Beweismittel;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige Weißrusslands und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 05.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In Österreich lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn XXXX, in einem gemeinsamen Haushalt, dem Genannten wurde aufgrund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 09.12.2008, Zl. D2 265558-2/2008/4E, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
1.2. Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides 07.06.2013, Zl. 12 06.859-BAL, ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. abzusprechen.
Bei der Beschwerdeführerin wurde im Juni 2012 eine höchst aggressive Form des Lymphdrüsenkrebses diagnostiziert, diesbezüglich wurde zuletzt nach einer Vollremmission unter vorangegangener Chemotherapie eine Mabthera-Erhaltungstherapie eingeleitet, welche zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. Eine Weiterführung der diesbezüglichen Behandlung im Rahmen des öffentlichen Gesundheitssystems in Weißrussland wäre der Beschwerdeführerin aufgrund der damit verbundenen hohen Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich.
Desweiteren wurde bei der Beschwerdeführerin im Oktober 2012 ein multinodales papillares Schilddrüsenkarzinom festgestellt und zunächst eine Schilddrüsenentfernung und daran anschließend eine hochdosierte Radio-Jod-Therapie durchgeführt. Diesbezüglich befindet sich die Beschwerdeführerin aktuell weiterhin in engmaschiger Betreuung in der Schilddrüsenambulanz in XXXX.
Da bei der Beschwerdeführerin teils hochaggressive Krebsformen festgestellt wurden, ist eine engmaschige Überwachung durch die bisher behandelnden Ärzte dringend indiziert, zudem besteht ein hohes Risiko der Wiederkehr des beschriebenen Krankheitsbildes.
Aus gynäkologischer Sicht ist desweiteren die Durchführung einer Hysterektomie aufgrund der Diagnose Uterus myomatosus geplant.
Zusätzlich leidet die Beschwerdeführerin an multiplen Leberzysten, einer generalisierten Angststörung und traten zuletzt häufige Schwindelattacken auf, welche wiederholte Aufnahmen ins Krankenhaus erforderlich werden ließen.
Bei einer Prognose in Hinblick auf eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Weißrussland kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sichergestellt werden, dass sich der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtert und ausreichende medizinische Versorgung sowie spezielle, auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zugeschnittene Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 64-jährige verwitwete Frau, welche im Herkunftsstaat Bezugsberechtigte einer lediglich geringen Pension ist. Da ihr im Herkunftsstaat auch kein Rückgriff auf die finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige möglich ist, kann im konkreten Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation und in Ermangelung einer ausreichenden Existenzgrundlage in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten könnte.
1.3. Hinsichtlich der relevanten Situation in Weißrussland wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen verwiesen, welche sich im Wesentlichen gleichlautend auch im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes finden, und zu denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert Stellung nahm.
Zur allgemeinen Lage, zur Situation von Rückkehrern und zur medizinischen Versorgung in Weißrussland wird insbesondere Folgendes festgestellt:
Innenpolitik
Der bisherige Amtsinhaber Lukaschenko war am 19. Dezember 2010 für eine vierte Amtszeit wiedergewählt worden. Er hatte die Abstimmung nach offiziellen Angaben mit knapp 80% haushoch gewonnen. Die Opposition und tausende Demonstranten warfen ihm allerdings Wahlbetrug vor. Auch international stieß die Abstimmung auf Kritik. Nur Stunden nach der Wahl wurden fast alle Gegenkandidaten Lukaschenkos und Hunderte Oppositionelle festgenommen. Zum neuen Ministerpräsidenten hat Lukaschenko seinen langjährigen Verbündeten Michail Mjasnikowitsch ernannt.
(DiePresse.com: Weißrussland: Neuer Regierungschef ernannt, 28.12.2010;
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/621689/Weissrussland_Neuer-Regierungschef-ernannt)
Weißrusslands Regierung hat den schwedischen Botschafter wegen seiner Kontakte zu Oppositionellen ausgewiesen. Auslöser dafür war möglicherweise auch eine Aktion einer schwedischen Werbefirma, die jüngst mit einer Aktion für Aufsehen gesorgt hatte, als diese von einem Kleinflugzeug Teddybären mit kleinen Fallschirmen über Weißrussland abwerfen ließ, die Protestlosungen beispielsweise zur Lage der Menschenrechte in der ehemaligen Sowjetrepublik trugen. Mit dieser Invasion der Teddybären sollte die oppositionelle Nachrichtenwebseite Charter97 unterstützt werden. Wegen des Vorfalls wurden zwei Menschen inhaftiert und der weißrussische Luftwaffenchef und der oberste Grenzhüter des Landes von Lukaschenko entlassen.
(derStandard.at: Weißrussland weist schwedischen Botschafter aus, 3.8.2012;
http://derstandard.at/1343743847595/Weissrussland-weist-schwedischen-Botschafter-aus)
Von einer Gewaltenteilung kann in Weißrussland nicht gesprochen werden. Dekrete des Präsidenten gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden mit großer Häufigkeit (durchschnittlich über 500 Dekrete pro Jahr) verabschiedet, obwohl die Verfassung sie nur für Ausnahmefälle vorsieht. Die Regierung (Ministerrat) hat ihre Entscheidungsmöglichkeiten in wichtigen Fragen weitgehend an die Präsidialverwaltung verloren und kann nicht als eigenständiges Machtzentrum angesehen werden. Das Verfassungsgericht kann nicht als unabhängig bezeichnet werden, insbesondere wenn es Entscheidungen zu fällen hat, die für den Präsidenten von wesentlicher Bedeutung sind. Der Präsident ernennt die Verfassungsrichter, wobei er gemäß Verfassung über sechs Richter allein entscheiden kann, während die übrigen sechs Richter die Zustimmung des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik) benötigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Die Europäische Union hat gegen Weißrusslands Präsident Alexander Lukaschenko und weitere 157 Vertreter seiner Staatsführung Einreiseverbote erlassen. Die Außenminister der EU-Staaten beschlossen in Brüssel zudem, die Konten der weißrussischen Regierungsvertreter einzufrieren. Weißrussische Menschenrechtler kritisierten neue harte Maßnahmen gegen zwei Oppositionelle. Die Europäische Union reagierte mit ihren Entscheidungen auf die anhaltende Unterdrückung der Opposition in Weißrussland. Gegen 41 weitere Mitglieder der weißrussischen Führung bestehen zudem Sanktionen aus der Vergangenheit weiter.
(DiePresse.com: EU-Sanktionen gegen Lukaschenko und Co., 31.1.2011; http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/630000/EUSanktionen-gegen-Lukaschenko-und-Co)
Gewalttätige Ausschreitungen der Ordnungskräfte am Wahlabend des 19.12.2010 gegen Demonstranten und die zwischenzeitliche Festnahme von über 700 Personen leiteten eine Repressionswelle gegen Opposition, unabhängige Medien und Zivilgesellschaft ein. Derzeit gibt es immer noch politische Gefangene. Die EU fordert weiterhin ihre Freilassung und Rehabilitierung.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Innenpolitik, Stand März 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Belarus/Innenpolitik_node.html)
Russland fängt seinen westlichen Nachbarn und Pufferstaat zur EU finanziell auf und stützt ihn mit Milliardengeldern. Gleichzeitig wird damit das politische Überleben des weißrussischen Präsidenten Alexander Lukaschenko gesichert. Lukaschenko jedoch hat sich damit noch weiter in die Abhängigkeit Moskaus manövriert. Seit der brutalen Niederschlagung der Proteste gegen die Wahlfälschungen im Dezember 2010 ist das Verhältnis mit dem Westen abgekühlt. Seither aber ist auch die Wirtschaft an den Rand des Abgrundes geraten. Der IWF erwartet für das Jahr 2011 ganze 65,3 Prozent Inflation.
(Die Presse.com: Energiewirtschaft: Moskau fängt Weißrussland auf, 27.11.2011;
Eine "Regierungspartei" im eigentlichen Sinn gibt es in Belarus nicht. Mehr als 95 Prozent der Abgeordneten des belarussischen Parlaments sind parteilos. Im November 2007 wurde die "Pro-Lukaschenko-Sammlungsbewegung" "Belaja Rus" gegründet, die sich nach ihrem Statut in eine Partei umwandeln könnte, was jedoch bisher nicht geschehen ist. Die Arbeit der Opposition, die bis zu den Präsidentschaftswahlen 2010 nur - und zudem begrenzt - im außerparlamentarischen Bereich wirken konnte, wurde durch die Verhaftungswellen seit dem 19. Dezember 2010 weitgehend lahm gelegt.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Innenpolitik, Stand März 2012)
Der autoritäre weißrussische Präsident Alexander Lukaschenko hat zwei prominente Oppositionelle vorzeitig aus der Haft entlassen. Der Ex-Präsidentschaftskandidat Andrej Sannikow und der Oppositionelle Dmitri Bondarenko waren im Dezember 2010 nach Protesten gegen Lukaschenko verurteilt worden. Beide Männer kehrten am Sonntag zu ihren Familien zurück. Er werde seinen politischen Kampf fortsetzen, sagte der 58-jährige Sannikow nach Angaben der unabhängigen Agentur Belapan. Dutzende Menschen empfingen Sannikow in Minsk mit lautem Jubel und Rosen.
(derStandard.at: Lukaschenko lenkt im Streit um Oppositionelle ein, 15.4.2012;
http://derstandard.at/1334368975051/Lukaschenko-lenkt-im-Streit-um-Oppositionelle-ein)
Rechtsschutz
Die Verfassung gewährt die Unabhängigkeit der Justiz, doch die Regierung und Lukaschenko respektierte dies nicht in der Praxis. Korruption, Ineffizienz und politische Einmischung waren in der Justiz weit verbreitet. Es gab Hinweise, dass Staatsanwälte und Gerichte Personen aufgrund falscher und politisch motivierter Anklagen verurteilten und dass die Exekutive und örtliche Behörden das Ergebnis der Prozesse diktierten. Die Macht der Staatsanwälte war unverhältnismäßig, exzessiv und im Vergleich zu Verteidigern unausgewogen. Insbesondere Verteidigern von angeklagten Menschenrechtsaktivisten bzw. Oppositionspolitikern und dgl. wurde seitens des Justizministeriums Informationsverzerrung hinsichtlich der eingeleiteten Untersuchungen, ihres Gesundheitszustandes und der Zustände in den Haftanstalten vorgeworfen. Die Drohung des Verlusts der Rechtsanwaltslizenz wurde seitens der Behörde immer wieder vorgebracht.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186331#wrapper)
Aufgrund rechtsstaatlicher Defizite, u.a. der aktiven Einflussnahme der Regierung auf die Rechtsprechung, wurden in der Vergangenheit Strafprozesse zur Verfolgung politisch missliebiger Personen genutzt, um sie einzuschüchtern oder politisch zu neutralisieren. Nach dem Wahlgesetz sind Personen, die strafrechtlich verurteilt wurden, nicht mehr wählbar. Auf diese Weise können grundsätzlich auch führende Oppositionspolitiker von Wahlen oder sonstiger politischer Aktivität ausgeschlossen werden. Staatliche Repressionen gegenüber Angehörigen eines politischen Gegners oder Gesuchten oder sonstigen Personen, die diesem nahe stehen, werden nicht praktiziert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem noch die Todesstrafe vollstreckt wird.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Innenpolitik, Stand März 2012)
Nichtregierungsorganisationen
Die wenigen vorhandenen Menschenrechtsorganisationen, z.B. das belarussische "Helsinki- Komitee" und die NRO "Vjasna" werden z.T. massiv Behinderungen ausgesetzt und von staatlichen Behörden mit der Schließung bedroht. Ein seit dem 01.01.2006 geltendes Gesetz
stellt die Tätigkeit in nicht-registrierten Organisationen zwar unter Strafe, die Behörden machen jedoch bisher selten Gebrauch von dieser Norm und dulden offiziell noch die Tätigkeiten in diesen Vereinigungen /Organisationen. Faktisch unterliegen ehrenamtliche Mitarbeiter bei diesen Organisationen aber durchaus erheblichen Nachteilen, - so wurden beispielsweise Fälle von Entlassungen aus staatlichen Betrieben bekannt, die ganz offensichtlich das ehrenamtliche Engagement bei Menschenrechtsorganisationen zum Hintergrund hatten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Trotz feindlicher Einstellung seitens der Behörden und grundsätzlich geringer Kooperation, gab es einige aktive nationale Nichtregierungsorganisationen. Drei davon, das weißrussische Helsinkikomitee, das Menschenrechtszentrum und ein Zentrum für rechtmäßige Umwandlung, blieben offiziell registriert. Eine weitere Anzahl von unterschiedlichen nichtregistrierten NGO's setzten ihre Aktivitäten, trotz zahlreicher Schikanierungen seitens offizieller Stellen, fort. Schikanen erfahren allerdings alle aktiven NGO's, wobei ständige Durchsuchungen von Büros und Drohungen bezüglich des Entzugs der Registrierung und ähnliches zum Standardrepertoire der staatlichen Repressionsmaßnahmen gehören.
Es gibt eine bestehende Kommission über Menschenrechte im Unterhaus des Parlaments, allerdings war sie in ihrer Arbeit wenig effektiv.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)
Menschenrechte
Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Art. 33), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Art. 35) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 36) explizit geschützt. Weißrussland hat weiters u.a. auch den ‚Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 ratifiziert. Belarus ist weiterhin nicht Mitglied des Europarates und hat die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 nicht unterzeichnet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Am 17. Juni äußerte der UN-Menschenrechtsrat Besorgnis über die Lage in Belarus. Er verurteilte die Menschenrechtsverletzungen nach den Wahlen im Dezember 2010 und forderte die Regierung nachdrücklich auf, umfassend mit den UN-Menschenrechtsorganen zusammenzuarbeiten, internationale Beobachter zuzulassen und sie nicht in ihrer Arbeit zu behindern, festzunehmen oder auszuweisen. Die Beziehungen zur EU verschlechterten sich. Am 10. Oktober kündigte der Rat der Europäischen Union an, das Einreiseverbot für Personen, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards und für das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich waren, bis zum 31. Oktober 2012 zu verlängern.
(Amnesty International: Amnesty Report 2012 Belarus, 24.5.2012; http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/belarus?destination=suche%3Fwords-advanced%3D%26country%3D72%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2012%26to_month%3D5%26to_year%3D2012%26search2_x%3D41%26search2_y%3D12%26form_id)
Regierungsbehörden begingen weiterhin ernsthafte Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere nach den Dezemberprotesten 2010 wurden Büros von zahlreichen 5
Menschenrechtsorganisationen wiederholt von Sicherheitsbehörden durchsucht und Material beschlagnahmt. Es kam zu Fällen der Gewaltanwendung der Sicherheitsbehörden gegenüber Gefangenen und Demonstranten, willkürliche Verhaftungen aus politischen Gründen wurden vorgenommen. Auf internationalen Druck hin wurden mittlerweile wieder einige politische Gefangene frei gelassen oder wurden unter Hausarrest gestellt.
(Human Rights Watch: World Report 2012: Belarus, Jan. 2012; http://www.hrw.org/world-report-2012/world-report-2012-belarus)
Presse- und Meinungsfreiheit
Es existiert eine auflagenschwache unabhängige bzw. nicht staatliche Presse, die regelmäßig kritisch über die politische Führung des Landes berichtet. Auf sie wird punktuell Druck ausgeübt (u.a. Computer- und Materialbeschlagnahmung, Redaktionsdurchsuchungen, wirtschaftliche Diskriminierung durch Nichtaufnahme ins staatliche Vertriebsnetz). Der Zugang zu Fernsehen und Rundfunk ist Oppositionspolitikern weitgehend verschlossen. Unabhängige Fernsehsender gibt es nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang möglich.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich gewährleistet, werden von der Regierung in der Praxis jedoch nicht respektiert. Öffentlich geäußerte Kritik an der Regierung führt zu Repressalien, politische Treffen werden durch Behörden gefilmt, andere Schikanen kommen vor. Öffentliche Kritik an der Regierung durch Angehörige von Medienunternehmen kann zu massivem staatlichem Eingreifen führen. Das Informationsministerium kann ohne gerichtliche Verfügung für Zeitungen und Zeitschriften ein dreimonatiges Erscheinungsverbot aussprechen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)
Opposition
Die Opposition kann sich lediglich innerhalb enger, von Gesetzen und Präsidialdekreten gesteckter Grenzen betätigen. Verschiedene administrative Auflagen stellen überdies eine permanente Bedrohung für die Existenz der personal- und finanzschwachen Parteien und Vereinigungen dar. Auch Neugründungen scheitern vor allem an der erforderlichen Registrierung durch das Justizministerium. Das allgegenwärtige Komitee für Staatssicherheit (KGB) betreibt eine umfassende Beobachtung der Opposition. Seit Januar 2006 können Oppositionelle, die Kontakt zum Ausland pflegen, wegen "Diskreditierung der Republik Weißrussland" bis zu zwei Jahre inhaftiert werden. Die Teilnahme an Aktivitäten nicht registrierter Organisationen/Vereinigungen kann mit Strafen von bis zu drei Jahren Haft belegt werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Die Behörden behinderten und schikanierten regelmäßig Aktivitäten unabhängiger politischer Parteien und Aktivisten. Vielen Parteien wurde der legale Status verwehrt bzw. wird seitens der Regierung deren Recht sich zu organisieren, an Wahlen teilzunehmen oder Veranstaltungen abzuhalten immer wieder verwehrt. Regelmäßig kam es wegen Mindervergehen zu Verwarnungen von Parteien, wobei Suspendierungen bis zu sechs Monaten und nach der 2. Verwarnung sogar eine gänzliche Auflösung derselben drohten. Nur Oppositionsparteien die loyal zur Regierung stehen konnten uneingeschränkt aktiv sein.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)
Die Einschränkungen für öffentliche Versammlungen jeder Art wurden im Lauf des Jahres 2011 weiter verschärft. Am 3. Oktober billigte das Parlament Änderungen am Gesetz über öffentliche Versammlungen. Danach benötigt jede geplante öffentliche Zusammenkunft eine offizielle Genehmigung. Die Organisatoren müssen angeben, aus welchen Quellen die Mittel zur Finanzierung der Versammlung stammen, und sie dürfen erst dann für ihre Veranstaltung werben, wenn die offizielle Genehmigung vorliegt, das heißt mitunter erst fünf Tage vorher. Die Befugnisse der Polizeikräfte wurden ausgeweitet. Sie dürfen bei Versammlungen Audio- und Videoaufzeichnungen machen, die Zahl der Teilnehmer begrenzen und Leibesvisitationen durchführen.
(Amnesty International: Amnesty Report 2012 Belarus, 24.5.2012)
Korruption
Es gibt in der Gesetzgebung zahlreiche Bestimmungen gegen Korruption und einen verpflichtenden Antikorruptionsaktionsplan für alle Regierungseinrichtungen. Alle neuen Gesetze unterliegen einem sog. "kriminologischen Test" der Generalstaatsanwalt, wobei jedes Gesetz auf mögliche Bestechungstatbestände geprüft wird. Nichtsdestotrotz ist die Macht der Bürokraten wirtschaftliche Aktivitäten zu regulieren eine ergiebige Quelle an Möglichkeiten von Erpressung und Wucher. Korruption gibt es auch in staatlichen Bereichen, die grundsätzlich kostenlos zur Verfügung stehen, wie dem Gesundheits- und Bildungssektor. Die Verfolgung von Korruption blieb selektiv und auf niedere Bürokraten beschränkt, insbesondere als die Justiz sich als willfähriges Organ der Exekutive präsentierte.
(Freedom House: Nations in Transit 2012, Belarus, 6.6.2012; http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2012/belarus)
Obwohl amtliche Korruption ein Straftatbestand ist gab es weiterhin Berichte über Korruption im öffentlichen Dienst. Die Mehrheit solcher Fälle waren Annahme von Bestechungsgeldern, Betrug und Amtsmissbrauch. Das wahre Ausmaß an Korruption konnte aber durch die Abwesenheit einer unabhängigen Justiz, professioneller Gesetzesvollstreckung und einer unabhängigen Presse nicht beziffert werden. Es gab zwar Anklagen wegen Korruption, doch schienen viele davon selektiv und politisch motiviert gewesen zu sein. Versuche die Korruption in den Griff zu bekommen, endeten mit der Verhaftung eines führenden Staatsanwaltes.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)7
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden, wie das Innenministerium und das Komitee für Staatliche Sicherheit, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen teilweise unmittelbar der Präsidialgewalt. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen- instrumentalisiert. Ein Gesetz, das Präsident Lukaschenko derzeit zur Unterschrift vorliegt, räumt dem KGB darüber hinaus ausnahmezustandsähnliche Rechte ein, wie z.B. das uneingeschränkte Betreten von Wohnungen und die Anwendung von Waffengewalt ohne anschließende Untersuchung von Todesfällen.
Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei. Im Gegenteil, das System der staatlich geleiteten Repression und Einschüchterung wird aktiv unterstützt. Aufgrund fehlender Unabhängigkeit in politischen Prozessen fallen in der Praxis keine Entscheidungen gegen staatliche Behörden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Abgesehen von der Polizei können auch der KGB, die Finanz und der präsidiale Sicherheitsdienst polizeiliche Funktionen ausführen. Der Präsident kann alle Sicherheitsorgane unter sein Kommando stellen. Straflosigkeit im Bereich des Personals der Gesetzesvollstreckung blieb weiterhin ein Problem. Jeder hat zwar das Recht Polizeiübergriffe der Staatsanwaltschaft zu melden, jedoch kam es dabei selten zu eingeleiteten Strafverfahren.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)
Die Sicherheitsbehörden, wie das Innenministerium und das Komitee für Staatliche Sicherheit, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen teilweise unmittelbar der Präsidialgewalt. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen- instrumentalisiert. Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige belarussichen Medien berichteten demgegenüber mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen.
Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es in Einzelfällen auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen. Auch haben nach dem 19.12.2010 politische Häftlingen bzw. ihre Angehörigen vereinzelt über Misshandlungen in den Haftanstalten und Straflagern berichtet.
Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem die Todesstrafe nicht nur verhängt, sondern auch vollstreckt wird. Im Jahr 2010 wurden 2 Personen hingerichtet, im Jahr 2011 bis einschließlich Oktober 2 weitere Menschen. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle Todesurteile in der Regel durch höhere Instanzen bestätigt und dann auch vollstreckt werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Straflosigkeit im Bereich des Personals der Gesetzesvollstreckung blieb weiterhin ein Problem. Jeder hat zwar das Recht Polizeiübergriffe der Staatsanwaltschaft zu melden, jedoch kam es dabei selten zu eingeleiteten Strafverfahren.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)
(...)
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen blieben hart und durch Überbelegung gekennzeichnet und stellten in vielen Fällen eine Bedrohung für Leib und Leben dar. Es mangelte an adäquater Nahrung, Medizin, warmer Kleidung, Hygiene und Schlafmöglichkeiten. Infolgedessen waren Tuberkulose, Lungenentzündung und andere ansteckende Krankheiten weit verbreitet. Gefangene, die sich über Missstände beschwerten, mussten mit Erniedrigungen, Todesdrohungen, Erpressungen oder anderen Formen der Bestrafung rechnen. Dabei wurden Beschwerden über inhumane Behandlung und Zustände in den Gefängnissen an Vorgesetzte bzw. übergeordnete Stellen selten bis gar nicht weitergeleitet und oft mit disziplinären Maßnahmen bestraft.
Die Behörden erlaubten keine unabhängigen Kontrollen der Gefängnisanstalten. Es gab auch keine Berichte über Kontrollen der Haftbedingungen durch einheimische oder internationale Menschenrechtsgruppen, unabhängige Medien oder das Internationale Komitee des Roten Kreuzes.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)
Politische Häftlinge werden in Gefängnissen und Straflagern Schikanen ausgesetzt. So wird auf gesundheitliche Leiden bei der Arbeits- und Aufgabenverteilung keine Rücksicht genommen, einige der Gefangenen müssen ihre Haft ganz oder teilweise Isolationshaft verbringen. Auch der Kontakt zu Anwälten und Familienangehörigen wird eingeschränkt oder zeitweilig ganz verwehrt. Obwohl in den letzten Jahren Anstrengungen zur Verbesserung der Gesundheitsfürsorge unternommen wurden, kann in der Regel nur eine medizinische Grundversorgung gewährleistet werden. Bei der Prävention und Bekämpfung von Tuberkulosefällen konnte in den Haftanstalten eine nachweisliche Verbesserung der vorher teilweise dramatischen Situation erreicht werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Religion
Die Freiheit der Religion und von Glaubensgemeinschaften ist zwar laut Verfassung und Gesetz garantiert, jedoch gibt es Gesetze und auch eine Politik, die diese einschränken können. Dabei kam es zu einer Bevorzugung der weißrussisch orthodoxen Kirche gegenüber anderen Religionsgemeinschaften, die oftmals auch als "Sekten" bezeichnet wurden. Insbesondere wurden die Möglichkeiten religiöser Gruppen zur religiösen Erziehung und zur Einfuhr und Verteilung religiöser Literatur stark eingeschränkt.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, Belarus, July 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192787#wrapper)
Religionsgemeinschaften in verschiedenen Teilen des Landes wurden von Behörden aufgesucht, bedroht und verwarnt, nachdem sie Gottesdienste abgehalten hatten, die von Behörden als illegal eingestuft wurden. Obwohl das neue Verwaltungsstrafrecht 2010 keine Strafen mehr für Aktivitäten nicht registrierter Religionsgemeinschaften vorsieht, kommt es weiterhin zu Bestrafungen nach Paragraph 23, 24. Dieser besagt, dass Massenveranstaltungen oder Demonstrationen nur nach vorheriger Genehmigung lokaler Behörden durchgeführt werden dürfen.
(Forum 18: Belarus: Raids, threats, warnings for religious meetings, 27.2.2012; http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1672)
Minderheiten
Minderheiten wie Polen, Ukrainer, Juden, Roma und die (sehr wenigen) Deutschen haben Verbände gebildet und können sich soweit frei äußern und betätigen, wie dies in belarussischen nicht staatlichen Organisationen generell möglich ist, d.h. Registrierung bei den staatlichen Stellen und keine Oppositionsarbeit. Spannungen zwischen Belarussen, Russen und den anderen Volksgruppen bestehen praktisch nicht. Es gibt keine Anzeichen für sich abzeichnende systematische Menschenrechtsverletzungen gegen Angehörige nationaler, ethnischer, rassischer oder religiöser Minderheiten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Soziale Gruppen
Diskriminierung aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder des sozialen Status sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verboten. Gewalt gegen Frauen blieb ein signifikantes Problem. Auch die Bereitschaft der Frauen solche Fälle zu melden hielt sich aus Furcht vor Repressalien und sozialer Stigmatisierung in Grenzen. Laut Innenministerium gab es 119 registrierte Fälle von Vergewaltigung, 16 Prozent weniger als 2010. NGO's betrieben Kriseninterventionszentren vornehmlich in Minsk, jedoch werden diese vom Staat kaum unterstützt und mit geringen finanziellen Mitteln ausgestattet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)
(...)
Rückkehr
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch das Existenzminimum selbst nach offiziellen Angaben nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die Zugang zu Hilfslieferungen und Anschluss an einen Familienverband haben. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht. Eine staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht. Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige fehlen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Bislang ist kein Fall bekannt geworden, in dem ein rückgeführter weißrussischer Staatsangehöriger aufgrund seines Asylgesuchs in Deutschland Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Juli 2010)
Gesundheitswesen
Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das aber lediglich eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten. Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen meist nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. In den Apotheken in Minsk und in den Gebietshauptstädten sind die wichtigsten, auch importierten Medikamente, in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.
Die Beschwerdeführerin hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Originaldokumente, die ihre Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit deren Identitätsangaben übereinstimmen würden, vorgelegt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass sie über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.
Zu betonen ist nochmals, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 19.11.2014 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit ihrem Sohn die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.06.2013, Zl. 12 06.859-BAL, zurückgezogen hat (siehe Seite 3 der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin diese Willenserklärung nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen durch den vorsitzenden Richter abgegeben hat. Der Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.06.2013 ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen sowie dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin resultieren aus deren diesbezüglich glaubhaften Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Gründe hervorgekommen sind, an diesen zu zweifeln, sowie aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Dokumenten.
Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer Krebserkrankungen und des diesbezüglichen Behandlungsverlaufes diverse unbedenkliche ärztliche Unterlagen in Vorlage gebracht, zusätzlich wurde durch den erkennenden Richter am 18.11.2014 mit dem behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin telefonisch Rücksprache gehalten.
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten, welche im Wesentlichen mit den seitens des Bundesasylamtes herangezogenen Länderfeststellungen übereinstimmen. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Weißrussland in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Auch die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten.
Folgt man den herangezogenen Länderfeststellungen, so besteht in Weißrussland zwar ein kostenloses öffentliches Gesundheitssystem, welches eine einfache medizinische Grundversorgung ermöglicht. Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung muss jedoch individuell gegen Barzahlung vereinbart werden. Die medizinische Qualifikation, insbesondere die Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich ? mitunter nur sehr schwach ? entwickelt, sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen; Nachbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen erfolgen jedoch meist nicht, Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig von den Patienten mitgebracht werden.
Im gegenständlichen Fall ist vor diesem Hintergrund in Gesamtbetrachtung der Situation keinesfalls gesichert, dass die Beschwerdeführerin ausreichende medizinische Betreuung für ihre Leiden erhalten würde. Wie dargelegt, wurden bei der Beschwerdeführerin insbesondere eine hochaggressive Form des Lympfdrüsenkrebses mit Befall des Magens sowie ein Schilddrüsenkarzinom diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich einer Chemotherapie unterzogen, auch war eine operative Entfernung ihrer Schilddrüse mit anschließender Durchführung einer hochdosierten Radio-Jod-Therapie notwendig. Derzeit ist zwar keine aktuelle Wiederkehr der Erkrankungen zu diagnostizieren, doch ist laut Auskunft ihres behandelnden Arztes aktuell eine äußert kostenintensive Mabthera-Erhaltungstherapie notwendig, deren Weiterführung der Beschwerdeführerin im Rahmen des weißrussischen öffentlichen Gesundheitssystems ? selbst im Falle der Erhältlichkeit des benötigten Medikamentes ? aufgrund der damit verbundenen hohen Kosten nicht möglich wäre. Aufgrund ihres komplexen Krankheitsbildes und des laut ärztlicher Auskunft bestehenden hohen Risikos einer Wiederkehr der beschriebenen Krankheit ist eine engmaschige Überwachung durch ihre bisher behandelnden Ärzte dringend indiziert.
Eine entsprechende Weiterführung der aufgrund ihres schwerwiegenden und komplexen Krankheitsbildes jedenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung ist der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der herangezogenen Herkunftslandinformationen in Zusammenschau mit deren persönlichen Verhältnissen im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 64-jährige verwitwete Frau, welche im Herkunftsstaat über keine Angehörigen verfügt, welchen eine (finanzielle) Unterstützung oder Betreuung der Beschwerdeführerin möglich wäre. Im Herkunftsstaat leben zwar die volljährige Tochter und die Schwester der Beschwerdeführerin; erstere ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern und bestreitet den Lebensunterhalt ihrer Familie durch gelegentliche Verrichtung von Hilfsarbeiten, die Schwester der Beschwerdeführerin ist bereits 75 Jahre alt, Bezugsberechtigte einer nur geringen Pension und selbst auf Pflege angewiesen. Die Beschwerdeführerin selbst bezog vor Ausreise ebenfalls eine lediglich niedrige Pension, weshalb es ihr sohin aller Wahrscheinlichkeit nach nicht möglich wäre, im Falle einer Rückkehr ? neben den allgemeinen Lebenskosten ? für die überlebensnotwendige Fortsetzung ihrer Behandlung aufzukommen.
In Österreich lebt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn, welchem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Dieser betreut die Beschwerdeführerin und kommt für ihren Lebensunterhalt auf.
Wenn auch ferner die seitens der Beschwerdeführerin geschilderte im Herkunftsstaat bestehende Problemlage aufgrund des behördlichen Interesses an ihren Familienangehörigen - wie auch von dieser selbst durch Zurückziehung ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erkannt - zwar keine Asylrelevanz aufweist, so kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass auch die diesbezüglich geschilderte Sachlage im Falle einer Rückkehr, insbesondere durch die damit einhergehende psychische Belastung, eine zusätzliche Erschwerung der Lebenssituation der Beschwerdeführerin bewirken würde.
Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt daher nicht zu verantworten, da es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Zusammenschau der Fakten nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland in eine derart prekäre Lage geraten würde, die eine unmenschliche bzw. eine erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Nach den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden bei der Beschwerdeführerin verschiedene teils hochaggressive Krebsformen diagnostiziert, weswegen diese in Österreich gegenwärtig insbesondere eine dringend indizierte Mabthera-Erhaltungstherapie durchläuft und nicht zuletzt aufgrund des hohen Risikos der Wiederkehr des Krankheitsbildes unter engmaschiger ärztlicher Überwachung steht. Anhand der Länderberichte steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass eine ausreichende (Weiter)Behandlung der im Verfahren hervorgekommenen schwerwiegenden Erkrankungen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der dafür notwendigen finanziellen Aufwendungen in Zusammenschau mit den persönlichen Verhältnissen bzw. Lebensumständen der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat gewährleistet ist.
Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland aus diesem Grund eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK droht.
3.3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG in der Dauer von einem Jahr beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu erteilen war.
3.4. Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung) ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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