W111 1427443-1•BVwG W111 1427443-1
W111 1427443-1Tribunal Administrativo Federal3 de fev. de 2015
Glaubhaftmachung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W111 1427443-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX, StA. Georgien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zl. 12 06.532-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, brachte am 27.05.2012 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor gemeinsam mit seinem Kollegen XXXX (D4 427458-1) illegal in das Bundesgebiet gelangt war.
Als Grund seiner Antragstellung gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am drauffolgenden Tag im Wesentlichen an, vor seiner Ausreise als Polizist in einer Spezialeinheit gearbeitet zu haben. Als solcher habe er sich geweigert, gesetzwidrige Befehle auszuführen. In Tiflis hätten sie den Befehl bekommen, eine friedliche Demonstration auseinander zu treiben, wobei Kollegen von ihm begonnen hätten, eine ältere Dame beim Verlassen des Kundgebungsortes brutal zu schlagen. Der Beschwerdeführer und der zuvor erwähnte Kollege hätten eingegriffen, dies sei von dem Leiter der Spezialeinheit beobachtet worden. Zurück in der Polizeistation seien der Beschwerdeführer und sein Kollege in ein Zimmer geführt worden, dort habe man sie in der Folge beschimpft, geschlagen und erniedrigt. Am 15.03.2012 habe sich der Beschwerdeführer abermals geweigert, einen Befehl durchzuführen, weshalb es neuerlich zu Drohungen gegen ihn gekommen sei, zuletzt habe es am 22.03.2012 eine Gewalttat gegen ihn gegeben, woraufhin er beschlossen habe, das Land zu verlassen. Die Polizei in Georgien sei stark politisiert, da der Beschwerdeführer die Befehle nicht durchgeführt habe, habe er Probleme mit der Polizei ? welche die Interessen der Regierung vertreten würde ? bekommen. Im Falle einer Rückkehr sei er sich sicher, verhaftet oder getötet zu werden.
Am 31.05.2012 erfolgte im Beisein einer Dolmetscherin für die georgische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Zu Beginn gab der Beschwerdeführer an, an keinen Krankheiten zu leiden, seine Ehegattin und seine beiden minderjährigen Kinder würden, ebenso wie mehrere weitere Verwandte, nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Diese seien von keinen Problemen betroffen. In Österreich kenne er niemanden ? hier lebe die Mutter des mit ihm gemeinsam eingereisten Kollegen, weshalb sie Österreich als ihr Zielland gewählt hätten. Nach seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, seine Probleme hätten vor etwa einem Jahr, im Mai 2011, begonnen. In der Nacht von 25. auf 26.05.2011 habe die Spezialeinheit, derer der Beschwerdeführer angehört habe, die Aufgabe erhalten, eine Demonstration gegen die Regierung aufzulösen. In Zuge dessen habe er ungefähr 20 Minuten nach Mitternacht mitbekommen, dass eine ältere Dame auf dem Boden gelegen und von seinen Kollegen mit den Füßen getreten worden sei. Die erste Reaktion des Beschwerdeführers sei gewesen, die Frau zu unterstützen, wobei ihn sein Kollege XXXXunterstützt habe. Der Leiter ihrer Gruppe, XXXX, habe alles beobachtet. Gegen ein Uhr sei die Demonstration bereits aufgelöst gewesen, viele Demonstranten seien festgehalten worden. Gegen 4 Uhr seien sie mit dem Bus nach XXXX zurückgefahren, wo alle Kollegen - abgesehen von dem Beschwerdeführer und dem zuvor erwähnten Kollegen - nach Hause geschickt worden seien. Die beiden Männer seien in einen Raum geschickt worden, kurz darauf seien ihr Vorgesetzter, die beiden in den Vorfall involvierten namentlich genannten Kollegen, sowie ein weiterer namentlich genannter Kollege dazu gekommen. Diese hätten begonnen, sie zu beschimpfen und zu schlagen, sie hätten ihnen gesagt, dass es falsch gewesen wäre, die Dame zu verteidigen. Der Beschwerdeführer und sein Kollege hätten in der Folge beschlossen, den Vorfall für sich zu behalten, in der drauf folgenden Zeit seien sie von ihrem Chef immer wieder erniedrigt worden. Im November 2011 sei XXXX XXXX in die Politik gegangen, welcher die oppositionellen Parteien in der Koalition "Georgischer Traum" vereinigt und einen ernsthafte Gegner für die amtierende Regierung dargestellt habe. Deshalb hätten sie in dieser Zeit fast jeden Tag konkrete Aufgaben - im Sinne von Listen gesuchter Personen - erhalten. Auch hätten sie eine Liste mit den Fahrzeugen der Zugehörigen der Koalition von XXXX erhalten. Am 15.03.2012 hätten sie tatsächlich ein Auto von dieser Liste angehalten. Sein Vorgesetzter habe dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, dass sie dem Fahrer unter dem Vorwand eines angeblich verursachten Unfalles den Wagen wegnehmen und den Führerschein entziehen sollten. Der Beschwerdeführer und sein Kollege XXXX hätten sich geweigert, dem Folge zu leisten. Am 20.03.2012 sei der Kollege des Beschwerdeführers von unbekannten Personen zusammengeschlagen worden, es habe sich nach Überprüfung eines Autokennzeichens herausgestellt, dass die Täter zum Innenministerium gehört hätten. Am 22.03.2012 sei der Beschwerdeführer gerade auf dem Heimweg gewesen, als zwei unbekannte Personen auf ihn zugekommen seien, eine davon hätte eine Waffe gezogen und sie dem Beschwerdeführer gegen die Stirn gehalten, die andere Person hätte ihm in den Bauch geschlagen, man habe ihn dann in Richtung eines Stiegenhauses gedrängt. Dabei seien ein Bewegungsmelder und Licht aktiviert worden. Der Beschwerdeführer habe erkennen können, dass eine der Personen eine große Narbe im Gesicht gehabt habe, von seinem Kollegen habe er erfahren, dass dieser ebenfalls von einer Person mit einer Narbe überfallen worden sei. Die Männer hätten Drohungen gegen ihn und seine Familienmitglieder ausgesprochen, zumal sein Verhalten bei der Polizei ein Fehler gewesen wäre. Am gleichen Tag habe er gemeinsam mit seinem Kollegen telefoniert und in der Folge beschlossen, Georgien zu verlassen. Er habe am 11. oder 12.05.2012 bekanntgegeben, aus familiären Gründen bei der Polizei zu kündigen und habe seinen Dienstausweis abgegeben. Zuvor habe er beglaubigte Übersetzungen ins Englische dieses Dokumentes anfertigen lassen.
Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus seinen georgischen Personalausweis, seinen georgischen Führerschein, eine Ersatzkarte für Waffenbesitzgenehmigung, sowie einige Fotos, welche ihn im Polizeidienst zeigen, vor.
Am 05.06.2012 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Nach Gründen, welche einer Rückkehr entgegenstünden befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, sowohl sein eigenes, als auch das Leben seiner Familienmitglieder schwebe in Georgien in Gefahr, im Falle seiner Rückkehr würde er höchstwahrscheinlich getötet.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zl. 12 06.532-EAST-West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer unter einem gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in seinem Heimatsstaat.
Begründend wurde durch das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Zwar sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Polizist tätig gewesen sei, doch würden seine Ausreisegründe aufgrund näher dargestellter Widersprüchlichkeiten nicht als wahrheitsgetreu angesehen werden. So habe der Beschwerdeführer etwa angegeben, dass die alte Dame bei der Kundgebung mit Füßen getreten worden sei, während sein Kollege davon gesprochen habe, dass man jene mit Gummiknüppeln geschlagen habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer weder gegenüber seinen Kollegen, noch gegenüber seinem Vorgesetzten Maßnahmen gesetzt hätte, um sie strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, auch habe er kein Krankenhaus aufgesucht, um eine Bestätigung hinsichtlich seiner Verletzungen zu erlangen. Auch habe er nie um Versetzung zu einer anderen Dienststelle angesucht. Da sich der Vorfall in Zusammenhang mit der Kundgebung zudem rund ein Jahr vor seiner Ausreise abgespielt habe, fehle es auch an einem zeitlichen Konnex. Bezüglich des Vorfalles mit dem angehaltenen Fahrzeug sei auffällig gewesen, dass der Beschwerdeführer und sein Kollege zwar den geleichen Anhalteort, jedoch entgegengesetzte Fahrtrichtungen des Wagens angeführt hätten. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Zuge der Fahrzeugkontrolle seinen Vorgesetzten telefonisch kontaktiert habe, wo er das Fahrzeug doch auch einfach hätte weiterfahren lassen können. Auch erscheine es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer weiterhin gemeinsam mit seinem Kollegen zum Dienst eingeteilt würde, wären sie bei der Demonstration im Mai 2011 tatsächlich unangenehm aufgefallen. Auffällig sei auch, dass er gerade an jenem Tag, an welchem er erstmals ein Auto von der Liste - welche er bereits seit längerem innegehabt habe ? angehalten habe, seinen Dienst zusammen mit eben jenem Kollegen versehen habe. Dass der Beschwerdeführer und sein Kollege bereits länger zurückliegende Ereignisse in übereinstimmender Weise zeitlich präzise einordnen könnten, spräche für gemeinsam konstruierte Aussagen. Im Zuge einer Internetrecherche hätten zudem keine Berichte über Fahrzeugbeschlagnahmungen Angehöriger der Koalition "Georgischer Traum" aufgefunden werden können. Nach dem zuletzt stattgefundenen Vorfall seien noch eineinhalb Monate verstrichen, bevor der Beschwerdeführer bei der Polizei gekündigt habe, genötigt worden sei er diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt. Auch sei es bis zu seiner Ausreise zu keinen weiteren Vorfällen gekommen und könnten auch seine Familienangehörigen ohne Probleme im Herkunftsstaat leben. Von einem fluchtartigen Verlassen seiner Heimat könne im Falle des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden und schien dieser im Übrigen auch keine Bedenken gegen eine legale Ausreise gehabt zu haben.
3. Gegen den angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.06.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Unter näherer Begründung wurden - unter Verweis auf den Beschwerdeschriftsatz des XXXX ? die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Insbesondere sei der Vorwurf der Erstbehörde, wonach der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet habe, in Anbetracht der in Georgien herrschenden Korruption nicht nachvollziehbar und könne von der Person des Beschwerdeführers nicht erwartet werden, dass sie sich in Hinblick auf dem Staat zurechenbare Misshandlungen als Schutzwilliger ebendieser Staatsgewalt unterstelle.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 25.06.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Eingabe vom 05.11.2012 wurde eine Deutschkursbestätigung vorgelegt
5. Am 27.11.2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die georgische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits mit Schreiben vom 30.10.2014 mitgeteilt, aus dienstlichen und personellen Gründen keinen Vertreter zu entsenden, jedoch aufgrund des Akteninhaltes die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:
" (...)
Zu Beginn der Befragung legt der BF eine Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vor, diese ist mit XXXX ausgestellt. Bei der Ehefrau handelt es sich um die lettische Staatsbürgerin XXXX Diesbezüglich wird auch eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gem. NAG vorgelegt. Der BF gibt an, Frau Telnova seit 25.12.2012 zu kennen. Weiters wird eine Auszug aus dem Gewerberegister des Landes XXXX sowie ein Auszug aus dem Gewerberegister der Bezirkshauptstadt XXXX vorgelegt. Der BF gibt dazu an, dass er seine Tätigkeit mit Oktober 2014 vorübergehend eingestellt hat, da er nach XXXX gezogen ist. Er erwägt allerdings, seine Tätigkeit in XXXX wieder aufzunehmen. Bei dem angemeldetem Gewerbe handelt es sich um "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 Kilogramm nicht übersteigt". Der BF gibt zu seiner Gewerbeausübung an, dass er von Dezember 2013 bis Oktober 2014 sein Gewerbe ausgeübt hat. Er hatte verschiedene Verträge mit Firmen für die er Transporttätigkeiten erledigte. Als Beispiel gibt der BF die Firma XXXX an. Er habe dieser Zeit monatlich im Durchschnitt 1.400 €
brutto verdient.
BF: Ich kann auch ein wenig Deutsch und habe auch einen Deutschkurs besucht und lege diesbezüglich eine Betätigung über eine Kursteilnahme vom 31.10.2012 vor. Ich plane auch in den nächsten Monaten eine entsprechende Deutschprüfung abzulegen. Weder meine Frau noch ich sind vorbestraft. Wir wohnen seit 13.10.2014 an einer gemeinsamen Adresse in XXXX. Meine Frau ist gegenwärtig beschäftigungslos, hat aber bis 06.08.2014 als Reinigungskraft gearbeitet. Ich habe vergangene Woche die Auszahlung meines letzten Vertrages bekommen. In der kommenden Woche werde ich mir eine neue Arbeit suchen. Meine Frau erhält Zahlungen aus dem AMS gegenwärtig ungefähr € 370.
Weiters legt der BF ein französischsprachiges Schreiben vor. Nach seiner Aussage handelt es sich um den positiven Asylentscheid seines Arbeitskollegen XXXX.
R: Ihr Asylvorbringen fußte primär darauf, dass Sie als Regierungsbeamter gesetzwidrige Weisungen nicht ausführen wollten. Es ging dabei um die Verfolgung von oppositionellen Kräften in Georgien. Diesbezüglich wird festgehalten, dass die seinerzeitig in Opposition befindliche Partei "georgischer Traum" nunmehr in der Regierung ist. Aus diesem Grund, scheint es nunmehr unwahrscheinlich, dass Sie von der neuen Regierung gegenwärtig verfolgt werden.
BF: Ich verfolge politische Ereignisse in Georgien mit und ich weiß, dass die nationale Bewegung in Georgien immer noch viel Macht hat. Ich glaube, sie haben große Chancen bei den nächsten Wahlen in die Regierung zu kommen. In Georgien wurden nur Minister ausgetauscht, die Funktionäre und Abteilungsleiter sind immer noch dieselben geblieben. Das heißt für mich, dass ich noch nicht zurückkehren kann. Es ist gefährlich für mich. Die Personen von denen ich verfolgt wurde, sind weiterhin in Freiheit und ich sehe darin eine Gefahr für mich.
R: Trotzdem ist wohl davon auszugehen, dass die Beamten sich nunmehr an die Weisungen der gegenwärtigen Regierung halten, so wie sie es seinerzeit mit der alten Regierung gemacht haben.
BF: Das ist nicht auszuschließen, aber ich denke, sie werden trotzdem alles unternehmen um mich zu verfolgen, weil sie nicht wissen was ich vorhabe. Ich war in Georgien ein Polizist, trotzdem ist man so gegen mich vorgegangen und wenn ich jetzt als normaler Bürger zurückkomme, welche Garantie habe ich, dass ich dort geschützt werde.
R: In Ihrem Vorbringen führen Sie aus, dass Sie und Ihr Kollege gemeinsam Dienst verrichtet hätten als sie am 15.03.2012 Autos aufhalten sollten von denen aufgrund der Fahrzeugnummer bekannt war, dass sie der Opposition nahe stehen würden. Sie haben ein Auto aufgehalten und anschließend mit ihren Vorgesetzten Rücksprache gehalten. Da Sie und ihr Kollege bekannt waren, und beide nicht bereit waren gesetzwidrige Weisungen durchzuführen, stellt sich die Frage, warum Sie eine solche Vorgehensweise gewählt haben. Wäre es nicht naheliegender gewesen, einfach das betreffende Auto zu "übersehen" und solcher Art keine weiteren Schwierigkeiten heraus zu beschwören?
BF: In Georgien werden Polizisten überprüft und zwar durch die Generalinspektion einer Monitoring-Stelle durch die Polizeiabteilung, das heißt, es wird überprüft wie die Polizisten Weisungen ausführen und wie aufmerksam sie sind. Wenn man erwischt wird muss man Strafe zahlen oder man wird auf einen andere Art und Weise bestraft. Zu den Strafen gehören auch Suspendierung, Kündigung also man bekommt ernsthafte Probleme. Ich habe jeden Morgen Nummern von Autos bekommen die ich Anhalten soll, teilweise wurden die Autos wegen Raubüberfällen gesucht und teilweise von Oppositionellen. An dem Tag haben wir ein Fahrzeug der Marke Toyota angehalten. Ich war verpflichtet, meinen Vorgesetzten anzurufen, damit ich weitere Anweisungen von ihm bekomme. Die Anweisung war, dass wir das Auto beschlagnahmen und dem Lenker eine Strafe ausstellen sollten. Zudem sollten wir in unserem Bericht angeben, dass der Lenker den Straßenverkehr gefährdet hat und das alles sollte nach § 123 erfolgen. Die weitere Anweisung war, dass dem Lenker für drei Jahre die Lenkberechtigung entzogen werden sollte. Das heißt, wir sollten Erschwerungsgründe im Bericht anführen. Ich war dagegen, weil der Lenker solche Vorgehensweise nicht gezeigt hat und ich war nicht bereit ihn zu bestrafen. Als ich das meinem Vorgesetzten mitgeteilt habe, hat er mich gefragt, wo wir uns aufhalten, daraufhin ist er in fünf Minuten zu uns gekommen.
R: In Ihrer Einvernahme vom 31.05.2012 (AS 41) haben Sie erwähnt, dass Sie eine "zweite Liste" erhalten hätten mit Fahrzeugen der Koalition von XXXX. Ich gehe daher davon aus, dass Ihnen sehr wohl bekannt war, dass es sich um ein Auto der Opposition gehandelt hat. In Anbetracht Ihrer vorhergehenden Probleme wäre es wohl naheliegender gewesen, das Auto einfach nicht aufzuhalten.
BF: Das stimmt. Die Liste habe ich bekommen und wusste, dass dieses Fahrzeug einem Oppositionellen gehört. Ich habe ihn angehalten, aber ich wusste nicht, was man mit dem Lenker vorhat. Wenn ich das Fahrzeug nicht angehalten hätte, bestand die Möglichkeit, dass ich bestraft werden würde und zwar kam es auch schon vor, dass Angehörige der Polizei Extra mit solchen Wägen gefahren sind um die Aufmerksamkeit der Polizisten zu prüfen. Es musste nicht immer ein Oppositioneller sein.
R: Kommen wir zum Vorfall vom 25/26.05.2011. Sie geben an, dass man die besagte Dame mit Füßen getreten hätte. Ihr Kollege gab jedoch an, dass man sie mit Gummiknüppeln geschlagen hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Gummiknüppel hatten wir alle. Es war Nacht und verregnet. Ich habe gesehen, wie die Frau mit Füßen getreten wurde. Aber ich schließe nicht aus, dass sie geschlagen wurde. Besonders dann wenn man sie mit Füßen getreten hat.
R: Wurden Sie nach dem Ausscheiden aus dem Polizeidienst weiterhin verfolgt?
BF: Am 10.05.2012 habe ich bei der Polizei meine Kündigung eingereicht und in ungefähr 10 Tagen bin ich ausgereist. In diesen 10 Tagen war ich oft unterwegs und in diesem Zeitraum habe ich von weiterer Verfolgung nichts mitbekommen. Obwohl ich ein paar schwarze Fahrzeuge wahrgenommen habe, vielleicht haben sie mich observiert aber so genau weiß ich das nicht.
R: Haben Sie bei den Vorgesetzten der Personen die Sie verfolgt haben Beschwerde eingelegt?
BF: Nein.
R: Sind Sie in Georgien geschieden?
BF: Ich bin seit Frühling oder Sommer 2014 geschieden. Mit meiner Exfrau bin ich nur wegen der Kinder zusammen geblieben. Sie hat meinen Scheidungswunsch verstanden. Ich habe ihr erklärt, warum ich mich scheiden habe lassen. Sie war mit diesem Schritt einverstanden und schließlich war sie auch erleichtert. Die diesbezüglichen Unterlagen habe ich auch dem österreichischen Standsamt vorgelegt.
R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF: Nein. Ich bin gesund.
R: Sind Sie arbeitsfähig?
BF: Ja.
Dem BF werden Länderfeststellungen zur Lage in Georgien vorgelegt.
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 07.02.2014 betreffend Georgien. Dem BF wird die Möglichkeit eingeräumt Stellung zu nehmen.
BF: Ich kenne die wahren Tatsachen in Georgien und ich glaube nicht, dass alles was in den Länderfeststellungen beschrieben wird der Wahrheit entspricht. In Georgien gibt es Demokratie lediglich zu 30%. Ich bekomme täglich Informationen über Internet und YouTube über die Situation in Georgien beziehungsweise die politische Lage.
Nachgefragt gebe ich an, dass ich ausdrücklich darauf verzichte, schriftlich zu den Länderberichten Stellung zu nehmen.
R: Wäre es für Sie nicht möglich gewesen, sich in einem anderen Teil Georgiens niederzulassen und so Ihren Verfolgern auszuweichen?
BF: Georgien ist zu klein und dem Innenministerium kann man nicht ausweichen.
R: Möchten Sie noch etwas hinzufügen?
BF: Ich hoffe, dass das Gericht sehr human ist. Ich hoffe, dass in meinem Fall eine positive Entscheidung gefällt wird.
Befragt zu seinem Rechtsvertreter gibt der BF an, dass er den BFV diesmal nicht ersucht hätte, ihn zu begleiten. Die Vollmacht ist jedoch nach telefonischer Rücksprache in der Kanzlei XXXX nach wie vor aufrecht.
Der BF ersucht jedoch ihm jedenfalls auch eine Ausfertigung des Erkenntnisses persönlich zukommen zu lassen.
(...)"
Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des Beschwerdeführers;
Einsichtnahme in die Länderberichte, die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden (vgl. Beilagen zum Verhandlungsprotokoll vom 27.11.2014) und zu denen dieser nicht substantiiert Stellung nahm;
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien (Stand November 2014);
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehöriger Georgiens und bekennt sich zum orthodoxen Glauben. Er reiste am 27.05.2012 gemeinsam mit seinem Kollegen XXXX unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. In Georgien war der Beschwerdeführer als Polizist tätig.
1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Georgien festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in Georgien eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.
Am XXXX hat der Beschwerdeführer die in Österreich lebende lettische Staatsangehörige XXXX standesamtlich geheiratet, seit dem 13.10.2014 wohnt er mit dieser an einer gemeinsamen Adresse in XXXX. Seiner Ehegattin wurde als EU-Bürgerin am 25.10.2010 eine Anmeldebescheinigung gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt. Der unbescholtene Beschwerdeführer zeigt sich um eine umfassende Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht.
1.3. Hinsichtlich der relevanten Situation in Georgien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation. Insbesondere kann aus diesen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen Gesinnung nicht gefolgert werden. Das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unten in der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Georgien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wäre. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation und zur Lage von Rückkehrern wird Folgendes festgestellt:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania, aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" vor einer Woche, war die Regierungskoalition im Parlament derart geschwächt zurückgeblieben, dass einige Sitze auf die einfache Mehrheit fehlten. Unmittelbar danach haben einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum gewechselt, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien, wovon eine sich "Unabhängige Majoritäre-Für starke Regionen" nennt. Damit verfügt die Regierungskoalition "Georgischer Traum" über nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei Vereinte Nationale Bewegung von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei (Civil 14.11.2014).
Georgiens Regierung wird zwei Jahre vor den nächsten Parlamentswahlen von einer Krise erschüttert. Nachdem Verteidigungsminister Alasania von Regierungschef Garibaschwili abgesetzt worden war, trat dieser aus Protest mitsamt seiner Partei "Freie Demokraten" aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" aus, welcher jetzt eigentlich drei Sitze auf die einfache Mehrheit im georgischen Parlament fehlen. Allerdings blieben zwei Abgeordnete der Freien Demokraten in der Koalition und es besteht die Möglichkeit, dass einige freie Abgeordnete dieser beitreten. Mit Alasania verließen auch weitere Minister die Regierung, die von seiner Partei gestellt wurden. Diese wurden bereits oder werden in Kürze durch Leute aus Garibaschwilis "Georgischer Traum", der führenden Koalitionspartei, ersetzt. Alasanias Entlassung als Verteidigungsminister war mit Korruptionsvorwürfen begründet worden. Alasania selbst sieht darin einen Anschlag auf den prowestlichen Kurs des Landes unter Zuhilfenahme einer politischen Justiz. Diese Anschuldigungen werden von der Regierung natürlich vehement bestritten und auch der prowestliche Kurs des Landes werde nicht infrage gestellt (NZZ 5.11.2014; Civil.ge 6.11.2014; RFE/RL 5.11.2014; RFE/RL 6.11.2014; EDM 5.11.2014)
Quellen:
Civil.ge (6.11.2014): Alasania's Free Democrats Quit GD Coalition, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27785, Zugriff 7.11.2014
EDM - Jamestown Foundation European Daily Monitor 11/197 (5.11.2014): Can the Georgian Dream Coalition Survive the Sacking of Defense Minister Alasania?, per E-Mail
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (5.11.2014): Rücktrittswelle erschüttert Tbilissi,
http://www.nzz.ch/international/ruecktrittswelle-erschuettert-tbilissi-1.18419147, Zugriff 7.11.2014
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.11.2014): Former Georgian Defense Minister's Party Quits Ruling Coalition, http://www.rferl.org/content/georgia-coalition-crisis/26676184.html, Zugriff 7.11.2014
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.11.2014): Parliament Speaker Says Shake-Up Won't Change Georgia's Course, http://www.rferl.org/content/parliament-georgia-usupashvili-us-resignation-statement/26677358.html, Zugriff 7.11.2014
In Georgien leben rund 4,9 Mio. Menschen (Juli 2013) auf 69.700 km². (CIA 28.1.2014)
Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Präsidialrepublik. Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (seit 27.10.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 21.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an.
Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012 statt. Die nächste Parlamentswahl wird regulär im Oktober 2016 stattfinden.
Die Regierungspartei "Georgischer Traum" hat mit 84 von 150 Sitzen die Mehrheit im Parlament inne. Sie besteht aus einem Bündnis von 6 Parteien (Partei "Georgischer Traum", Freie Demokraten, Republikaner, Nationales Forum, Konservative, Industriellenpartei). (AA 11.2013)
Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 hat das Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit gewonnen. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und des Europäischen Parlamentes bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld, mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition. (AA 10.2013)
Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Der Zweitplatzierte, David Bakradse, räumte nach Schließung der Wahllokale seine Niederlage ein und gratulierte seinem Rivalen zum Sieg.
Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten.
Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs. (FAZ 27.10.2013)
Beim EU-Gipfel der Östlichen Partnerschaft in Vilnius am 29.11.2013 paraphierte Georgien ein Assoziierungs- und Freihandelsabkommen mit der EU. Ein Schritt, der den technischen Abschluss der Arbeit am Vertragstext signalisiert. (NZZ 30.11.2013) Premierminister Garibaschwili sagte nach Gesprächen mit EU-Kommissionspräsident Jose Manuel Barroso am 3.2.2013, dass er mit einer Unterzeichnung des Abkommens im August 2014 rechnet. Georgiens europäische Integration sei irreversibel. (RFE/RL 3.2.2014)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Georgien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Georgien_node.html, Zugriff 7.2.2014
AA- Auswärtiges Amt (10.2013): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.2.2014
CIA - Central Intelligence Agency (28.1.2014): The World Fact Book - Georgia,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 7.2.2014
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 7.2.2014
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.11.2013): Brüsseler Ostpartnerschaft auf tönernen Füssen,
http://www.nzz.ch/aktuell/international/auslandnachrichten/bruesseler-ostpartnerschaft-auf-toenernen-fuessen-1.18195162, Zugriff 7.2.2014
RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (3.2.2014): Georgian PM Expects EU Association Agreement By August, http://www.rferl.org/content/georgia-eu-association-agreement/25252007.html, Zugriff 7.2.2014
Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig.
Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert. (AA 7.2.2014)
Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden.
Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe.
Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat.
In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde.
Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens als unabhängige Staaten an und schloss wenig später Freundschaftsverträge, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsahen.
Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien. (AA 10.2013)
Die de facto-Machthaber in Abchasien und Südossetien beschränken weiterhin die Rechte, vornehmlich der ethnischen Georgier, zu wählen oder sonst am politischen Prozess teilzunehmen, Besitz anzuhäufen, Geschäfte zu registrieren und zu reisen.
Das "Gesetz" verlangt von ihnen ihre georgische Staatsbürgerschaft aufzugeben, wenn sie in Abchasien wählen wollen. Selbst Georgier, die um einen abchasischen Pass ansuchten, konnten wegen langer Verzögerungen nicht an den Wahlen teilnehmen.
Entlang der "Grenzen" zu den abtrünnigen Gebieten gab es Berichte über Entführungen.
Im August 2011 gab es in Abchasien "Präsidentschaftswahlen", die Alexandr Ankwab gewann. Die Wahl wurde wegen der vielen IDPs (Internally Displaced Persons), denen die Teilnahme verweigert wurde, nicht als frei und fair bezeichnet.
Die de facto-Machthaber in Abchasien erlauben verschiedenen internationalen Organisationen, darunter einigen UN-Agenturen, eingeschränkte Tätigkeit in der Region.
Trotzdem gibt es wegen des beschränkten Zugangs zu diesen Regionen wenig Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Georgien. Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 7.2.2014
AA- Auswärtiges Amt (10.2013): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
(...)
Die Sicherheitskräfte unterstehen zivilen Behörden.
Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gab es einige Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind. Es gab dokumentierte Fälle von übertriebener Gewaltanwendung. NGOs berichteten über Gewalt und Einschüchterung gegenüber Anhängern der Opposition vor den Parlamentswahlen. Laut NGOs liegt die Dunkelziffer bei Polizeigewalt höher als die vom Generalstaatsanwalt untersuchten Fälle. Dieser Mangel an systematischer Aufarbeitung und Strafverfolgung trage zu einer Kultur der Straflosigkeit bei.
Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2012 841 Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte. 2011 waren es 1.017 gewesen. 2012 wurden außerdem 30 Beamte wegen verschiedener Verbrechen verhaftet (10 wegen Amtsmissbrauch, 7 wegen Korruption, 6 wegen Bestechlichkeit, 5 wegen Amtsüberschreitung und 2 wegen Körperverletzung). 2011 waren es 60 gewesen.
Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft das untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen.
Die Einheit für Menschenrechtsschutz innerhalb des Büros des Generalstaatsanwalts tätigt regelmäßig Veröffentlichungen zum Stand von Fällen, Prozessen und Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen.
Die georgische Polizeiakademie trainierte 2012 331 neue Polizisten und schulte 183 Grenzpolizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen. (USDOS 19.4.2013)
Nach der "Rosenrevolution" 2003/2004 wurde ein bemerkenswerter Fortschritt bei der Reform der Verkehrspolizei erzielt, deren Ansehen in der Öffentlichkeit aufgrund der nahezu totalen Eliminierung von "kleiner Korruption" enorm stieg.
NGOs und Rechtsexperten haben immer wieder kritisiert, dass die georgische Polizei oft aufgrund von Gefahr im Verzug Handlungen vornimmt, die sich der richterlichen Aufsicht entziehen.
Ein neuer Entwurf zum Gesetz über die Polizei wurde in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und internationalen Experten erarbeitet. Er konzentriert sich auf präventive Maßnahmen mit dem Ziel die Rechte der Menschen zu schützen und ihre Sicherheit zu gewährleisten. (TH 09.2013)
Quellen:
TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014
Ein positives Beispiel der neuen Regierung hingegen ist die Entlassung und Strafverfolgung des ehemaligen stellvertretenden Innenministers (der neuen Regierung), der ein von der Vorgängerregierung illegal angefertigtes Video an die Öffentlichkeit spielte, um damit einem persönlichen Feind zu schaden.
Der ehemalige Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg befürwortet, in seiner Funktion als Berater der georgischen Regierung für Justiz- und Verfassungsreform, die Schaffung eines unabhängigen Mechanismus für Beschwerden gegen Polizeibeamte.
Positiv erwähnt er die Schaffung eines Ethik- und Verhaltenskodex für Polizeibeamte Anfang 2013. (TH 09.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
2003 kam es zur sogenannten Rosenrevolution, gewaltlosen Massenprotesten in Tiflis, die zum Machtwechsel von Präsident Eduard Shevardnadze, hin zu Michail Saakaschwili führten. Dieser konnte in der Folge Fortschritte u.a. bei der Korruptionsbekämpfung verzeichnen.
Eine aggressive Umsetzung der Antikorruptionspolitik in den 4 Jahren davor, hat die Korruption auf unteren Ebenen bis 2013 erfolgreich nahezu eliminiert, besonders im öffentlichen Dienst.
Intransparenz bei den Besitzverhältnissen von Unternehmen und Medien macht Überlappungen zwischen politischen und wirtschaftlichen Interessen oft undurchsichtig.
Antikorruptionsreformen bezogen sich auch auf die Gründung und Führung von Unternehmen. 2005 war Georgien im Doing business-Ranking der Weltbank noch auf Platz 112, im Jahre 2013 hingegen bereits auf Rang 16.
Laut Transparency International glauben 77% der Georgier, dass ihre Regierung sehr effektiv bei der Bekämpfung der Korruption war. (FH 18.6.2013).
Die Gesetze sehen Strafen für korrupte Beamte vor und auf unteren Ebenen wurden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt. Gemäß Umfragedaten gaben weniger als 1% der Bevölkerung an, 2012 ein Bestechungsgeld bezahlt zu haben um an eine öffentliche Leistung zu kommen. Trotzdem blieben Vorwürfe der Korruption in hohen Regierungskreisen bestehen. Nach den Parlamentswahlen vom Oktober 2012 wurden über 25 ehemalige Regierungsbeamte wegen korruptionsbezogener Vorwürfe angeklagt.
2012 wurde ein Staatsanwalt wegen Korruption verurteilt.
NGOs und unabhängige Medien äußerten Bedenken wegen der engen Verbindungen der Regierung zu einigen Firmen und Mangel an Transparenz bezüglich deren Eigentümerstruktur, dem Ablauf öffentlicher Ausschreibungen und größerer Regierungsausgaben.
Die Regierung unternahm auch 2012 einige Maßnahmen um Korruption zu bekämpfen. Im Jänner wurde die Agentur für Wettbewerb und staatliche Beschaffung gegründet, deren Aufgabe es ist, sich um antikompetitive Praktiken und Marktstellungsmissbrauch zu kümmern.
Die Staatsanwaltschaft unternahm Schritte zur Drosselung der Bestechung, indem sie 23 Beamte wegen Bestechlichkeit strafverfolgte, die alle verurteilt wurden. Das Justizministerium propagierte aktiv interne Ethikregeln in der Staatsanwaltschaft.
Das Gesetz verpflichtet Staatsbeamte jährlich ihre Einkommenssteuererklärung und die ihrer Familienangehörigen mitzuteilen. Diese werden online gestellt. (USDOS 19.4.2013)
Transparancy International platzierte Georgien in seinem Corruption Perceptions Index 2012 auf Platz 51 von 176, mit einer Bewertung von 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). Im Corruption Perceptions Index 2013 ist Georgien auf Platz 55 von 177, mit einer Bewertung von 49. (TI 2012 / TI 2013)
Während auf niederem und mittlerem Level bemerkenswerte Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gelungen sind, besonders im Vergleich zu seinen Nachbarländern, existiert Elitenkorruption noch immer. Nach dem Regierungswechsel zu "Georgischer Traum" Ende 2012 wurde gegen über 20 Vertreter der alten Regierung wegen Korruptionsvorwürfen ermittelt. Das führte zu Vorwürfen die neue Regierung verfolge eine politische Vendetta. Die internationale Gemeinschaft forderte die neue Regierung auf, die Rechtsstaatlichkeit weiter zu respektieren, da Akte von politischer Justiz Georgiens Antrag auf NATO-Mitgliedschaft gefährden könnte. Vertreter von "Georgischer Traum" verneinten eine politische Motivation und luden die NATO ein, die Untersuchungen zu beobachten. (FH 01.2013)
Quellen:
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014
FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/246963/370506_de.html, Zugriff 7.2.2014
TI - Transparency International (2012): Corruption Perceptions Index 2012, http://cpi.transparency.org/cpi2012/in_detail/, Zugriff 7.2.2014
TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2013, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschweren sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar über Vorfälle von Schikane.
Die Hauptquellen von Spannungen zwischen Regierung und NGOs sind u. a. die Behandlung von Gefangenen, Schikanierung und Bedrohung von Parteiaktivisten und -unterstützern, Bedrohung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, Straflosigkeit und eine Menschenrechtsverletzungen gegenüber angeblich teilnahmslose Justiz. (USDOS 19.4.2013)
Zivilgesellschaftliche Organisationen waren 2012 in Georgien aktiv. Über 200 georgische Medien und NGOs schlossen sich in eine erfolgreiche Kampagne zur Änderung der Gesetze zur Parteienfinanzierung zusammen. (FH 18.6.2013)
Quellen:
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, er hat jedoch keine Kompetenz Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen.
Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet.
Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen.
Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten. (USDOS 19.4.2013)
Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Ucha Nanuashvili. (Ombudsman o. D.a) Er ist auf 5 Jahre vom georgischen Parlament gewählt. (Ombudsman o.D.b) Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN. (Ombudsman o.D.c)
In der Parlamentssitzung vom 30.7.2013 wurde der Jahresbericht des Ombudsmanns behandelt und eine Resolution verabschiedet, die auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen an verschiedene Ministerien ausspricht. Der Ombudsmann Ucha Nanuashvili bezeichnete diese Resolution und ihre Umsetzung als Test für die derzeitige Regierung. Der Jahresbericht dokumentiert Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Strafvollzug.
Obwohl ernsthafte Probleme weiterhin bestehen, habe sich die Situation seit dem Regierungswechsel in vielen Bereichen verbessert. (Civil 30.7.2013)
Quellen:
Civil.ge (30.7.2013): Public Defender's Human Rights Report Discussed in Parliament,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=26321, Zugriff 7.2.2014
Ombudsman (o.D.a): Public Defender, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=5, Zugriff 7.2.2014
Ombudsman (o.D.b): Organic Law of Georgia on the Public Defender of Georgia, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=7, Zugriff 7.2.2014
Ombudsman (o.D.c): National Preventive Mechanism, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=9, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
(...)
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Georgien hat seine politischen und wirtschaftlichen Bindungen zur Europäischen Union durch den Prozess der Östlichen Partnerschaft vertieft, was eng verbunden war mit Fortschritten bei Staatsführung und Menschenrechten.
Die EU engagiert sich sehr in der Überwachung der Menschenrechtsbilanz der neuen Regierung und regt notwendige Reformen an. Die EU schuf auch die Position des ehemaligen Menschenrechtskommissars des Europarats Thomas Hammarberg als Berater der georgischen Regierung für Justiz- und Verfassungsreformen und finanziert seine Arbeit. (HRW 21.1.2014)
Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen.
Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/267775/395128_de.html, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
12. Meinungs- und Pressefreiheit
Georgien verfügt über eine diversifizierte Print- und Rundfunkmedienlandschaft. (HRW 21.1.2014)
Obwohl unabhängige Medien aktiv sind und eine große Bandbreite an Ansichten äußern, bleibe direkter oder indirekter Einfluss der Regierung auf die meist genutzten landesweiten Medien ein Problem. Trotzdem das Land laut Transparency International meist progressive und liberale Mediengesetze habe, seien die Medien in der Praxis weniger transparent bzw. unabhängig. Anderen Berichten zufolge seien Parteilichkeit und schlechte ethische Praktiken in den Mainstream-Medien große Probleme. Printmedien kritisierten häufig hochrangige Regierungsvertreter, was in der Vorwahlzeit zu Fällen von Druck und Einschüchterung durch die Regierung geführt haben soll. Nur wenige Zeitungen sind kommerziell erfolgreich. Unabhängige Printmedien konkurrierten hart mit öffentlich unterstützten Zeitungen. Sie berichten von Druck durch lokale Regierungen auf die Händler und von Schwierigkeiten Informationen von lokalen Regierungsbeamten zu erhalten.
Das Fernsehen ist das einflussreichste Medium und die primäre Quelle für Informationen für mehr als 80% der Bevölkerung. Laut Transparency International sind die Sender politisch polarisiert und sowohl die Regierung als auch die Opposition versuchen, eine Reihe von TV-Stationen, sowie die wichtigsten zwischengeschalteten Gesellschaften, in ihrem Einflussbereich zu halten.
Trotz Verbesserungen nach einer Gesetzesänderung 2011, bleiben die Eigentumsverhältnisse bei einigen Fernsehsendern und Internetprovidern weiterhin unklar.
Es gab im Laufe des Jahres 2012 Berichte von körperlichen und verbalen Angriffen auf Journalisten durch die Polizei, Beschlagnahme von Kameras und Einschüchterung durch Regierungsbeamte wegen der Berichterstattung. Im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober hat sich deren Zahl erhöht.
Der Ombudsmann bezeichnete die häufige Einmischung in die journalistische Tätigkeit im Wahlkampf als beunruhigend und kritisierte die unzureichende Reaktion der Strafverfolgungsbehörden, weil für die Angriffe auf Journalisten nur selten jemand zur Rechenschaft gezogen werde.
2012 beschuldigten Journalisten und unabhängige Analysten hochrangige Regierungsvertreter und Oppositionspolitiker, Medien durch persönliche Verbindungen zu beeinflussen. Selbstzensur sei weit verbreitet, weil Journalisten aus Angst um ihren Arbeitsplatz die Meinung des Herausgebers wiedergeben. (USDOS 19.4.2013)
Außerhalb von Abchasien und Südossetien gibt es keine Beschränkungen des Internetzugriffs durch die Regierung oder Berichte, dass die Regierung E-Mails oder Chatrooms kontrollieren würde.
Die Preise für einen Internetanschluss blieben hoch. Es gibt keine Anzeichen von Zensur des Internets. (USDOS 19.4.2013)
Georgien hat die meisten Empfehlungen des letztjährigen Fortschrittsberichts befolgt. Unter anderem stärkte das Land die freie Meinungsäußerung.
Zwar gibt es einige Verbesserungen aufgrund der Umsetzung der Rechtsvorschriften über Medientransparenz, der Mediensektor leidet aber immer noch unter politischem und wirtschaftlichem Druck auf Journalisten und Selbstzensur. Im Laufe des Jahres wurden die georgischen Behörden mit Kritik von Medienrechtsorganisationen konfrontiert, nicht genug zum Schutz von Journalisten vor Gewalt zu unternehmen. Die wichtigsten Prioritäten zur Verbesserung der Medienlandschaft sind besserer Zugang zu öffentlicher Information und Stärkung der Medienvielfalt, verbesserte finanzielle Transparenz und Entmonopolisierung des Werbemarktes. (EK 20.3.2013)
Obwohl die jüngsten Rechtsvorschriften den Pluralismus in der georgischen Medienlandschaft fördern, bleiben Nachrichtenagenturen zutiefst parteiisch und Gegenstand von politischem und privatem Einfluss.
Nach erheblichem Druck aus der Zivilgesellschaft und von internationalen Beobachtern, verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das vor Wahlen willkürliche Ungleichbehandlung von TV-Kanälen durch Kabelnetzbetreiber verhindern soll. Das Gesetz wurde angeblich nur ungenügend umgesetzt. (FH 18.6.2013)
Unter den sechs ehemaligen Sowjetrepubliken, die an der Östlichen Partnerschaft der EU teilnehmen ist Georgien auf Platz zwei, was die Pressefreiheit angeht. Diese Umfrage wurde von der ukrainischen NGO Internews als Teil eines Pilotprojektes zur Pressefreiheit in Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau und Ukraine durchgeführt. Das Pilotprojekt wird von der EU finanziell unterstützt. (RFE/RL 13.11.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/267775/395128_de.html, Zugriff 7.2.2014
RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (13.11.2013): Moldova Seen Leading In Media Freedom,
http://www.rferl.org/content/moldova-media-freedom/25166882.html, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden insgesamt eingehalten. (EK 20.3.2013, vgl. auch FH 01.2013)
Die Parlamentswahlen vom Oktober 2012, die ersten Wahlen gemäß dem geänderten Wahlgesetz, waren freier und kompetitiver als frühere. Es kam zu einer unverhältnismäßigen Anwendung von Kontrollmechanismen zur Parteienfinanzierung, um die Opposition zu bedrängen. Trotzdem brachte die Wahl einen historischen Sieg der Opposition. Das Recht auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Redefreiheit wurde während der Wahlkampagne generell respektiert. (FH 18.3.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014
FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/246963/370506_de.html, Zugriff 7.2.2014
Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten im Laufe des Jahres 2012 routinemäßig Genehmigungen für Versammlungen. Bei einer Reihe von Gelegenheiten versäumten es die Behörden, die Teilnehmer von Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen und nahmen gelegentlich Teilnehmer fest. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, einschließlich des Verbots von Demonstrationen durch eine Einzelperson oder durch Personen, die keine georgischen Staatsbürger sind, sowie die Bestimmung, dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließen.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verbietet das absichtliche oder fahrlässige Blockieren von Straßen durch Demonstranten, was mit bis zu 90 Tagen Gefängnis bestraft werden kann. Gerichte, Behörden und Ministerien können Demonstrationen innerhalb von 20 Metern um ihre Gebäude verbieten.
NGOs gaben an, dass übermäßiger Einsatz von Gewalt durch die Polizei unter anderem gegen Journalisten und Demonstranten, sowie der Mangel an transparenter Untersuchung, einen dämpfenden Effekt auf die Versammlungsfreiheit hatten. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Verfassung und Gesetze garantieren Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte diese jedoch nur selektiv. Es gab im Laufe des Jahres 2012 mehrere Vorwürfe, dass Mitglieder von Gewerkschaften und Oppositionsparteien und ihre Familien und Partner selektiv strafverfolgt und bei Verurteilung strenger bestraft wurden als andere Bürger. Es soll auch Druck auf Exponenten der politischen Opposition und deren Unterstützer, sowie auf NGOs, Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder gegeben haben, einschließlich Überwachung und tatsächlichen oder angedrohten Verlust des Arbeitsplatzes. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Der Ombudsmann, internationale Organisationen und NGOs berichteten 2012 weiterhin, dass die Bedingungen in vielen Gefängnissen und Untersuchungsgefängnissen schlecht und manchmal lebensgefährlich waren.
Nach offiziellen Angaben lag die Zahl der Häftlinge Ende 2012 bei 19.349, im Vergleich zu 24.114 im Vorjahr. 926 davon waren Frauen, 123 Jugendliche und 4% Untersuchungshäftlinge. Die Zustände in Frauengefängnissen waren Berichten zufolge besser als in anderen. 67 Gefangene starben in Haft, 2011 waren es 140 gewesen. Hauptursache für Todesfälle in Haft war Tuberkulose. Überbelegung war ein Problem.
Internationale Beobachter befanden die georgischen Standards betreffend Platz pro Häftling als ungenügend.
Manchen Gefängnissen und Untersuchungsgefängnissen mangelte es an sanitären und medizinischen Einrichtungen und Ausrüstungen. (USDOS 19.4.2013)
Präsident Saakaschwili machte nach dem "Foltervideo-Skandal" (Skandal im September 2012 um die Veröffentlichung von Videos auf denen Beamte Häftlinge foltern) den Ombudsmann zum neuen Minister für die Gefängnisse, damit er das Gefängnissystem modernisiere. (FH 18.6.2013)
In der Parlamentssitzung vom 30.7.2013 wurde der Jahresbericht des Ombudsmanns behandelt und eine Resolution verabschiedet, die auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen an verschiedene Ministerien ausspricht. Der Jahresbericht dokumentiert Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Strafvollzug.
Obwohl ernsthafte Probleme weiterhin bestünden, habe sich die Situation seit dem Regierungswechsel in vielen Bereichen verbessert.
Obwohl es zu gewissen Zwischenfällen gekommen sei, wurden 2013 noch keine Fälle von Folter in Strafanstalten berichtet. (Civil 30.7.2013)
Die neue Regierung hat durch das Amnestiegesetz von Jänner 2013 die Häftlingszahl in Georgien von 21.420 im Oktober 2012 auf 9.349 im Juli 2013 gesenkt, was das Problem der Überbelegung entspannte. Die Gefängnisse mit den schlechtesten Bedingungen wurden geschlossen, andere sollen renoviert und neue Einrichtungen gebaut werden.
Im Management der Gefängnisse gab es radikale Änderungen, um das System humaner zu gestalten. Die Mindestzahl von 4 Quadratmetern pro Häftling wird von Georgien immer noch nicht eingehalten.
Die Krankenversorgung in den Gefängnissen war ein größeres Problem. 2013 wurden jedoch die Pro-Kopf-Ausgaben für Gesundheit mehr als vervierfacht. Mehr als 6.000 Gefangene wurden seit Dezember 2012 in zivilen Spitälern behandelt, und auch Behandlung von Hepatitis C ist nun verfügbar. Die Sterblichkeitsrate in den georgischen Gefängnissen ist deutlich zurückgegangen. Nun werden zusätzliche Ärzte und Krankenschwestern gesucht.
Der georgische Ombudsmann erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN. Er ist von zentraler Bedeutung bei der Aufdeckung von Misshandlung in Gefängnissen. Die kürzlich vorgenommene Erweiterung der Liste von NPM-Experten zielt auf die effektivere Prävention von Misshandlung in Haftanstalten. So wurde z.B. ein Gender-Experte hinzugezogen, aus der Überlegung heraus, dass einer sexuellen Minderheit angehörende Häftlinge eine gefährdete Gruppe sein könnten. (TH 09.2013)
Quellen:
Civil.ge (30.7.2013): Public Defender's Human Rights Report Discussed in Parliament,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=26321, Zugriff 7.2.2014
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014
TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert. (AA 10.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.2.2014
(...)
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränkten diese Freiheit. Die georgische Regierung arbeitete mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen.
Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Außerdem stellt es besondere Anforderungen an Personen, die in den besetzten Gebieten einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wollen.
Die Beobachtermission der Europäischen Union (EUMM) betrieb die Konfliktlösung zwischen den georgischen, russischen und den de-facto-Behörden in den besetzten Gebieten durch regelmäßige Patrouillen in der Nähe der Konfliktgebiete und die Förderung der Kontakte zwischen den Seiten im Rahmen des Reaktionsmechanismus zur Verhinderung von Zwischenfällen. Doch trotz des Waffenstillstandsabkommens von 2008 wurde der EUMM der Zugang zu den besetzten Gebieten verweigert. Patrouillen konnten nur auf der georgischen Seite der administrativen Grenzlinien durchgeführt werden. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
(...)
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Georgiens Wirtschaftswachstum war in den ersten drei Quartalen des Jahres 2012 stark und profitierte von einem allgemein günstigen Investitionsklima, die Verbesserung des Vertrauens der Verbraucher und einem wachsenden Tourismussektor.
Das BIP-Wachstum betrug 6,1% (2011: 7,0%). Die wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 wurde von steigenden Investitionen und wachsender Inlandsnachfrage, steigenden Überweisungen aus dem Ausland, robuster Kreditaktivität und einem boomenden touristischen Sektor unterstützt. Allerdings schwächte sich diese Entwicklung im letzten Quartal 2012, aufgrund der Unsicherheit im Zusammenhang mit dem politischen Übergang nach den Wahlen im Oktober, signifikant ab. Im Gegensatz zu der hohen Inflation in den vergangenen zwei Jahren gab es eine Verlangsamung im Jahr 2012, hauptsächlich aufgrund niedrigerer globaler Nahrungsmittelpreise.
Die gesunde wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 rückt 3,5% des BIP als Defizitziel für das Jahr in Reichweite. Eine leichte Verbesserung gegenüber dem 3,6%-Defizit im Jahr 2011. Das hohe Leistungsbilanzdefizit bei 11,8% des BIP bleibt eine Quelle der Verwundbarkeit in den ersten drei Quartalen aufgrund der wachsenden Einfuhren von Investitionsgütern. Wachsende Devisenreserven, Geberfinanzierung und ein IWF-Vorsorgeprogramm sollte einige externe Risiken mindern. Die Höhe des Wirtschaftswachstums steht jedoch im Gegensatz zu hoher struktureller Arbeitslosigkeit. (EK 20.3.2013)
Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt bei 115 Lari (USD 69) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (USD 54) im Monat. (USDOS 19.4.2013)
Die Erholung der Arbeitsindikatoren 2011 setzte sich 2012 fort, mit einer Verringerung der Arbeitslosenquote auf 14,4%, dennoch verzeichnet der georgische Arbeitsmarkt weiterhin eine Reihe von Schwierigkeiten: hohe strukturelle Arbeitslosigkeit, eine hohe städtische Arbeitslosenquote, eine hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine steigende Arbeitslosigkeit unter der hochgebildeten Bevölkerung.
In diesem Zusammenhang wurde im Juli ein Ministerium für Beschäftigung gegründet, mit einem Sechs-Punkte-Plan, einschließlich der Schaffung einer Arbeits-Datenbank. Die neue Regierung kündigte an, dieses Ministerium in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu integrieren. Während der ersten Hälfte des Jahres 2012 waren die Verringerung der Armut und der drängenden sozialen Probleme, vor allem Beschäftigung und soziale Unterstützung ein Schwerpunkt der Parlamentswahlen. Alle politischen Parteien machten kostenlose Gesundheitsversorgung, eine Rentenerhöhung und andere soziale Unterstützung für gefährdete Gruppen zum Schwerpunkt. Neben gezielter sozialer Hilfe, erklärten die Behörden der Berufsbildung für eine verbesserte Beschäftigungsfähigkeit zur Priorität, obwohl noch kein kohärentes Programm oder Strategie in Kraft ist. (EK 20.3.2013).
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.
Gesetzliche Renten
Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:
Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:
Georgische Staatsbürger mit permanentem Wohnsitz auf georgischem Territorium
Staatenlose Personen mit legalem Status in Georgien
Ausländer, die sich zum Zeitpunkt der Renten-Antragstellung bereits seit 10
Jahren dauerhaft und legal auf georgischem Territorium aufhalten.
Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.
Seit dem 1. September 2012 gibt es ein Rentenpaket, das monetäre und nichtmonetäre Komponenten enthält - eine staatliche Rente und Krankenversicherungspakete.
Zum 1. Mai 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 125 GEL im Monat.
Sozialhilfe
In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.
Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:
Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 24 GEL hinzu.
Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.
Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.
Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen
Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.
Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.
Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.
Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL im Monat und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung. (IOM 06.2013)
Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:
Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte
Personen: kostenlose (Berufs)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.
Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.
Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).
Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.
Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird. (BAA 04.2011)
Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 Lari (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden. (BAA 06.2011 / SSA 03.2013).
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. (BAA 1.11.2007)
Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.
Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tiflis. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tiflis wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tiflis beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden. (BAA 04.2011)
Quellen:
BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen
BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)
BAA - Bundesasylamt (1.11.2007): Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan
IOM - International Organisation for Migration (06.2012):
Länderinformationsblatt Georgien
SSA - U.S. Social Security Administration (03.2013): Social Security Programs Throughout the World: Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1365422247_georgia.pdf, Zugriff 7.2.2014
Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes.
Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:
a) ambulante Leistungen:
a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)
a. b) Psychosoziale Rehabilitation
a. c) Psychische Verfassung von Kindern
a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
b) Stationäre Leistungen:
Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.
Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:
a) Ambulante Leistungen:
b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement
c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind
d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;
b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)
c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs
b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten
c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)
b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden
c) Die Bereitstellung, Lagerung und strategische Verteilung von speziellen Seren und Impfungen
d) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Pränatale Überwachung
b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett
c) Die Früherkennung von Gendefekten
d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind
e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose
f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen
Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.
a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden
b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet
c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet
Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.
a) Die Durchführung von Blutdialysen
b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen
c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger
Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet
b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)
c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben
Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.
a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien
b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind
c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.
d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.
Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen
keiner Zuzahlung durch den Patienten.
a) Leistungen des Notfallkrankenwagens
b) Medizinischer Transport
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.
a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie
b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.
Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.
Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den
Patienten.
Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.
Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:
a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).
b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).
c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).
a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)
b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)
c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)
Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.
a) Die stationäre Behandlung von Kindern
b) Die Notfallbehandlung von Kindern
Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.
Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).
Krankenversicherung: In Anlehnung an die Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 gelten folgende Personen als
Anspruchsberechtigte im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung:
Laut Resolution N 165 der georgischen Regierung vom 7.5.2012 haben von September 2012 an folgende Gruppen einen staatlichen Versicherungsschutz erhalten:
Staatliches Gesundheitsprogramm: Gemäß Resolution N 36 der georgischen Regierung vom 21.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm am 28.2.2013 in Kraft getreten. Anspruchsberechtigt im Sinne des Programmes sind Personen mit georgischer Staatsbürgerschaft, neutralen ID-Dokumenten, neutralen Reisedokumenten sowie Personen ohne Staatsangehörigkeit, die sich legal in Georgien aufhalten. Eine Ausnahme stellen Personen dar, die zum 28.2.2013 bereits über eine staatliche oder private Krankenversicherung verfügt haben sowie verurteilte Personen im Strafvollzug.
Die Programmleistungen beinhalten:
a) ambulante Behandlungen
b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen
Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL. (IOM 06.2013)
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.
Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.
Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.
Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.
In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung. (BAA 04.2011)
Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.
Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:
• bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)
• bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)
Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.
In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tiflis durchgeführt.
Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert. (BAA 06.2011)
Das Verwaltungsgericht im deutschen Hannover hat in einem Urteil vom 21.3.2013 klargestellt, dass in Georgien nahezu alle Erkrankungen zureichend behandelt werden können. Dies schließt insbesondere psychische Erkrankungen wie PTBS ein und gilt auch für eine rezidivierende depressive Störung mit teilweise wahnhaftem Erleben in Verbindung mit einer Drogenabhängigkeit. Daran ändert nichts, dass die meisten Psychiater und Psychologen nicht mit den aktuellen international anerkannten Behandlungen vertraut sind, sondern sich nach der sowjetischen Schule richten. Es überwiegt ein medikamentöser, auf stationäre Therapie ausgerichteter Ansatz. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes sind grundsätzlich im Original und als Generika verfügbar. Georgien hat zudem ein Krankenversicherungssystem in Form einer staatlichen Versicherung für ärmere Bevölkerungskreise und einer privaten Krankenversicherung. (BAMF 03.2013)
Quellen:
BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen
BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (03.2013):
Entscheiderbrief 4/2013,
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Entscheiderbrief/2013/entscheiderbrief-04-2013.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 7.2.2014
IOM - International Organisation for Migration (06.2013):
Länderinformationsblatt Georgien
Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)
Jüngst wurden verschiedene Projekte mit dem Ziel der Unterstützung der Reintegration zurückkehrender georgischer Migranten umgesetzt. Grundlegend für die Reintegration ist dabei die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen. Dafür ist das Nationale Zentrum für die Verbesserung der Ausbildungsqualität zuständig. Das Hauptziel ist die Reintegration des Heimkehrers in den georgischen Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck erhalten sie Training und Hilfe bei der Arbeitssuche. (RSCAS 2013)
Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen. (MPC 06.2013)
Um die Reintegration heimkehrender georgischer Migranten zu unterstützen, wurde mit EU-Unterstützung ein Mobilitätszentrum im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft geschaffen. Das Zentrum hilft Rückkehrern durch einen persönlichen Reintegrationsplan, der auch einen Businessplan beinhaltet und wo nötig auch medizinische Hilfe und zeitweilige Unterbringung bietet.
Die georgische Migrationsstrategie 2013-2015 wurde im März 2013, der dazugehörige Aktionsplan im Juni 2013 beschlossen, und mit Hilfe von EU-Experten im Kontext des Mobility Partnership Targeted Initiative-Projekts umgesetzt. (EK 15.11.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (15.11.2013): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. First Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation,
http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/news/news/docs/20131115_1st_progress_report_on_the_implementation_by_georgia_of_the_apvl_en.pdf, Zugriff 7.2.2014
MPC - Migration Policy Centre (06.2013): Migration Profile Georgia. The Demographic-Economic Framework of Migration. The Legal Framework of Migration. The Socio-Political Framework of Migration, http://www.migrationpolicycentre.eu/docs/migration_profiles/Georgia.pdf, Zugriff 7.2.2014
RSCAS - Robert Schuman Centre for Advanced Studies (2013):
Integration of Migrants and Reintegration of Returnees in Georgia. Legal Prospective,
http://www.carim-east.eu/media/CARIM-East-RR-2013-22.pdf, Zugriff 7.2.2014
VB des BM.I Georgien (3.2.2014): Auskunft des VB, per Email
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Vorlage seines georgischen Personalausweises und Führerscheins im Original sowie aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Seine Tätigkeit bei der Polizei konnte der Beschwerdeführer durch seine diesbezüglich nachvollziehbaren und detaillierten Angaben in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Unterlagen und Fotos glaubhaft machen.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen sowie dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resultieren aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Gründe hervorgekommen sind, an diesen zu zweifeln, sowie aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Dokumenten, insbesondere seiner Heiratsurkunde vom XXXX.
2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
2.4. Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Bereits das Bundesasylamt hat die von dem Beschwerdeführer präsentierten Fluchtgründe bzw. die dargelegte Bedrohungssituation aufgrund von widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben sowie Unstimmigkeiten in der Erzählung, insbesondere in Zusammenschau mit den Angaben seines mit ihm eingereisten Kollegen, als nicht glaubwürdig erachtet.
Dieser Einschätzung muss sich nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung auch das Bundesverwaltungsgericht anschließen, zumal es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gelungen ist, die Asylrelevanz seiner Ausreisegründe glaubhaft darzutun.
Der Beschwerdeführer machte als seinen Fluchtgrund im Wesentlichen geltend, in den Jahren 2011 und 2012 im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizist die Ausführung gesetzwidriger Befehle in Zusammenhang mit der Verfolgung Oppositioneller verweigert zu haben und aus diesem Grund Probleme mit den staatlichen Behörden bekommen zu haben bzw. Verfolgung von dieser Seite zu befürchten. Nachdem er in diesem Zusammenhang im Mai 2012 von unbekannten Personen mit der Waffe bedroht worden sei, habe er gemeinsam mit einem Kollegen, welcher gleichgelagerte Schwierigkeiten gehabt habe, beschlossen, den Dienst zu quittieren und den Herkunftsstaat zu verlassen.
Ins Zentrum seiner Schilderungen stellte der Beschwerdeführer dabei die Regierungsnähe der Polizei und die damit einhergehende Zielsetzung selbiger, die im fraglichen Zeitpunkt aufkommende oppositionelle Bewegung im Rahmen des politischen Bündnisses "Georgischer Traum" unter der Führung XXXXs zu unterdrücken ? dies auch durch gesetzwidrige Maßnahmen, welche sich in entsprechenden Befehlen an den Beschwerdeführer im Rahmen seines Polizeidienstes konkretisiert hätten.
Eine gegenwärtig bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm angegebenen Ausreisegründe vermag seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bereits deshalb nicht erkannt werden, da die zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bestehenden politischen Machtverhältnisse in Georgien aktuell nicht mehr gegeben sind. Vielmehr konnte bei der Parlamentswahl im Oktober 2012 das Oppositionsbündnis die Mehrheit erzielen und kam es daraufhin zu einem friedlichen Machtwechsel. Da eben jene politische Kraft, auf die sich jene laut Angaben des Beschwerdeführers verweigerten gesetzwidrigen Maßnahmen bezogen hätten, nunmehr der amtierenden Regierung angehört, kann sohin nicht erkannt werden, weshalb der Beschwerdeführer sich aufgrund der damaligen Vorkommnisse nach wie vor als gefährdet erachtet. Insofern dieser anlässlich der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechenden Vorhalt vorbrachte, dass die "Nationale Bewegung" nach wie vor viel Macht besäße, sich jene Personen, welche ihn verfolgt hätten, weiterhin in Freiheit befänden und er daher im Falle einer Rückkehr weiterhin gefährdet wäre, so handelt es sich hierbei lediglich um eine vage Vermutung, für welche es auch vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Aus den vorliegenden Informationen wird insbesondere ersichtlich, dass in Georgien ein dem Grunde nach funktionierender Justiz- und Sicherheitsapparat besteht und ist zum Entscheidungszeitpunkt von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des georgischen Staates zur Hintanhaltung strafrechtlich relevanten Verhaltens auszugehen. Auch Fälle von Korruption und politischer Einflussnahme innerhalb des Justiz- und Sicherheitsapparates werden durch übergeordnete Stellen geahndet bzw. bestehen Beschwerdemöglichkeiten an den Ombudsmann. Für den Fall der Anzeige eines Straftatbestandes durch private Personen ist von einem Tätigwerden der Sicherheits- und Justizbehörden auszugehen.
Eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der damaligen Befehlsverweigerung bzw. einer ihm damit einhergehend unterstellten regierungsfeindlichen politischen Gesinnung muss daher bereits aus diesem Grund als ausgeschlossen betrachtet werden.
Auch unabhängig davon gelang es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, glaubhaft darzulegen, seine Heimat tatsächlich aufgrund der durch ihn geschilderten Ereignisse verlassen zu haben. Vielmehr kamen im Zuge der Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht weitere Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten innerhalb seiner Angaben hervor, sodass im Ergebnis von einem konstruierten Fluchtgrund ausgegangen werden muss:
Wie bereits vom Bundesasylamt thematisiert, vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen, weshalb er sich anlässlich der Fahrzeugkontrolle dazu entschlossen habe, seinen Vorgesetzten telefonisch zu informieren und sich bei Selbigem nach der weiteren Vorgehensweise zu erkundigen, anstatt den ? sich gesetzeskonform verhaltenden ? Fahrer ungehindert weiterfahren zu lassen. Im Falle der Rücksprache mit seinem Vorgesetzten musste der Beschwerdeführer, nicht zuletzt aufgrund der von ihm dargelegten früheren Probleme, mit dem Erhalt einer gesetzwidrigen Weisung rechnen, welche im Falle des Nichtbefolgens wiederrum nachteilige Folgen für seine Person mit sich gebracht hätte. Diesen Umstand vermochte der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesverwaltungsgericht auf konkreten diesbezüglichen Vorhalt nicht in nachvollziehbarer Weise zu erklären. Insoweit der Beschwerdeführer erklärend anführte, dass Polizisten in Georgien der strengen Überprüfung einer Monitoring-Stelle unterlägen und Angehörige der Polizei teils extra mit auf der fraglichen Liste befindlichen Autos gefahren seien, um die Aufmerksamkeit der Beamten zu überprüfen, so kann hierin keineswegs eine nachvollziehbare Erklärung erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer ? wie erwähnt ? damit zu rechnen hatte, eine gesetzwidrige Weisung zu erhalten, deren Nichtbefolgung in voraussehbarer Weise mindestens ebenso schwere Konsequenzen wie das Unterlassen einer Meldung an den Vorgesetzten in Folge einer unterlassenen bzw. durch ihn selbst beendeten Fahrzeugkontrolle nach sich gezogen hätte.
Zu erwähnen bleibt auch, dass die Beschwerde des gemeinsam mit ihm eingereisten Kollegen XXXX, welcher einen gleichgelagerten Verfolgungssacherhalt vorgebracht hatte, gegen den seine Person betreffenden negativen erstinstanzlichen Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.07.2012, Zl. D4 427458-1/2012/3E, aufgrund unschlüssiger und widersprüchlicher Angaben ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde.
Wie im genannten Erkenntnis in übereinstimmender Weise mit dem den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid der belangten Behörde ausgeführt, kam es in den Schilderungen des Beschwerdeführers und seines Kollegen zu einigen näher dargestellten Widersprüchen, welche gesamtbetrachtend gegen ein tatsächliches Erleben der als fluchtauslösend angegeben Umstände sprechen.
Auch die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers stellen letztlich ein Indiz gegen eine beim Beschwerdeführer in diesem Zeitraum vorhandene Furcht vor Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität dar, zumal dieser seine Heimat bzw. Wohnadresse nach der behauptetermaßen zuletzt stattgefundenen Drohung durch Mitarbeiter des Innenministeriums nicht unverzüglich verließ, sondern er seine Kündigung erst einige Wochen später einreichte, er anschließend bis zu seiner Ausreise, etwa zwei weitere Wochen darauf, weiterhin an seiner Wohnadresse aufhältig war und auch keinerlei Bedenken gegen eine legale Ausreise zu haben schien. Auch dass seine im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen in weiterer Folge keinerlei Problemen bzw. Nachfragen nach dem Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen seien, muss gesamtbetrachtend gegen ein Interesse der Behörden des Herkunftsstaates an der Person des Beschwerdeführers gewertet werden.
Der Eindruck, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen nicht der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt und kann im Übrigen, wie oben ausgeführt, selbst im Falle unterstellter Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der zwischenzeitlich geänderten politischen Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat von keiner aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers seitens der staatlichen Behörden ausgegangen werden.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staate zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Dies ist zu bejahen, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Da der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.
3.3. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführer zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handelt, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet.
Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Georgien aufgewachsen ist, dort 36 Jahre und somit den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die Landessprache beherrscht, dort berufstätig war und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Georgien nach wie vor über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und ihm dieses nach wie vor in Georgien bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern kann. In Hinblick auf die relativ kurze Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers konnte daher im vorliegenden Fall keine völlige Entwurzelung des Beschwerdeführers von seiner Heimat erkannt werden.
Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, seiner Ausbildung und Berufserfahrung als XXXX sowie der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, kann diesem auch zugemutet werden, das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei zudem auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien wäre, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Georgien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Schließlich kommt dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gemäß des im vorliegenden Fall relevanten Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedsstaat zu, sofern er die Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die Richtlinie berufen kann, sprach der EuGH im Urteil vom 25.07.2008, C-127/08, Metock, Slg. 2008, I-06241, Folgendes aus:
Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, welcher sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, muss sich vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, um sich auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen zu können. Vielmehr kann sich der Drittstaatsangehörige, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.
Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19.12.2008, C-551/07, Sahin, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die Richtlinie berufen kann, dahingehend, dass die Richtlinie auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält (VfGH 16.12.2009, U 957/09-8).
§ 54 Abs. 1 NAG stellt fest, dass Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind zum Aufenthalt berechtigt sind. Damit setzt Österreich die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) um.
3.5. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer lebt seit rund zweieinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet und hat in dieser Zeit ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet entfaltet.
Seit 06.06.2014 ist der Beschwerdeführer mit einer in Österreich lebenden lettischen Staatsbürgerin verheiratet, mit welcher er seit Oktober 2014 in einem gemeinsamen Haushalt in Klagenfurt lebt. Substantiierte Hinweise, dass es sich um eine "Scheinehe" handelt bzw. die Ehe nicht mit einer Lebensgemeinschaft verbunden wäre, sind nicht ersichtlich, sohin liegt ein Anwendungsfall der RL 2004/38/EG vor und erweist sich eine Rückkehrentscheidung obigen Ausführungen zufolge schon unter diesem Aspekt als rechtswidrig (vgl. AsylGH 11.10.2011, A2 311780-2/2011).
Während seines Aufenthaltes zeigte sich der Beschwerdeführer bemüht, sich in sprachlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zu integrieren. Der Beschwerdeführer zeigte sich bestrebt, seien Lebensunterhalt von staatlicher Unterstützung unabhängig zu bestreiten, so verfügt dieser seit Ende 2013 über eine Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen.
Der Beschwerdeführer vermochte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft zu machen, sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren und seine Deutschkenntnisse ausbauen zu wollen.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der ? nicht nur vorübergehenden ? Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste, umso weniger aus unionsrechlticher Sicht; es liegt kein Anwendungsfall des Art. 28 Abs. 2 und 3 RL 2004/38/EG vor (VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228).
Sohin ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Georgien einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde und damit nach § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG vorzugehen war.
Obigen Erwägungen zufolge war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.