BVwG W224 2014650-1

W224 2014650-1Tribunal Administrativo Federal2 de fev. de 2015

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Regest

individuelles Bachelorstudium, Mängelbehebung, Studienplan,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

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BVwG W224 2014650-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2014650.1.00

Spruch

W224 2014650-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Matrikelnummer XXXX, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien vom 21.08.2014, Zl. P/17-40/2014-8, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 55 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl I. Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 21/2015, iVm § 13 Abs. 3 AVG, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.07.2014, eingelangt am 31.07.2014, an der Wirtschaftsuniversität Wien den Antrag auf ein individuelles Bachelorstudium mit der Bezeichnung "Wirtschaftswissenschaftliches Bachelorstudium mit technischer Spezialisierung". Dem Antrag beigelegt wurde ein Curriculum, ein Schreiben mit dem Titel "Erklärung zu den gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien", ein Studienblatt für das Wintersemester 2014/15, der Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien und das Curriculum für das Bachelorstudium Maschinenbau an der Technischen Universität Wien.

2. Mit Schreiben der Wirtschaftsuniversität Wien vom 04.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag Mängel aufweise. So sei der Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in der Fassung des Beschlusses der Studienkommission vom 13.03.2012, genehmigt vom Senat der Wirtschaftsuniversität Wien am 21.03.2012 (Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 2006) mit 30.09.2012 außer Kraft getreten und könne daher nicht mehr zu einem individuellen Bachelorstudium verbunden werden. Das individuelle Bachelorstudium müsse daher auf der Grundlage des aktuell in Kraft stehenden Studienplans für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften stehen (Studienplan 2012 in der Fassung des Beschlusses der Studienkommission vom 14.01.2014, genehmigt vom Senat der Wirtschaftsuniversität Wien am 29.01.2014). Gemäß § 55 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 seien ganze Fächer aus verschiedenen Bachelorstudien zu einem individuellen Studium zu verbinden, nicht nur einzelne Lehrveranstaltungen. Da nicht ersichtlich sei, aus welchem Studium die beantragten neun wissenschaftlichen Arbeiten stammen würden, sei das entsprechende Curriculum vorzulegen. Gemäß § 55 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 liege die erforderliche Gleichwertig mit einem facheinschlägigen Studium hinsichtlich des Fehlens eines Teils des "Common Body of Knowledge" nicht vor. Es seien daher zusätzlich die Fächer "Mathematik und Statistik", "Volkswirtschaftslehre" sowie "Sozioökonomie" in den Studienplan aufzunehmen. Weiters seien die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zu allen weiteren Prüfungen gemäß § 6 und § 8 des Studienplans für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, in der Fassung 2012, aufzunehmen. Da es sich bei einem Curriculum um eine Verordnung handle, sei dieses in Paragraphe zu gliedern. Schließlich sei der Titel des individuellen Bachelorstudiums hinsichtlich des Wortes "Wirtschaftswissenschaftlich" nicht spezifisch genug. Es sei daher eine Bezeichnung zu wählen, die auf einen Studienzweig des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften abstelle.

Für die Behebung der angeführten Mängel wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen gesetzt und er darauf hingewiesen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sei.

3. Mit Schreiben vom 11.08.2014, eingelangt am 13.08.2014, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nunmehr als Grundlage für sein individuelles Studium den Studienplan des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 2012 (Version 2014), Kennzahl 033 561, mit dem Studienzweig Betriebswirtschaft ausgewählt habe und legte das überarbeitete Curriculum bei. Die (neun) wissenschaftlichen Arbeiten seien jeweils der Lehrveranstaltung "Bachelorarbeit" aus dem Bachelorstudium der Kennzahl 033 561 zuzuordnen. Mit den wissenschaftlichen Arbeiten würden de facto mehrere Bachelorarbeiten geschrieben, womit insgesamt der Umfang und die Qualität eines facheinschlägigen Studiums erreicht werde. Der gesamte "Common Body of Knowledge" sei nun ausgewählt worden und die § 6 und § 8 des Studienplans für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, in der Fassung 2012, seien aufgenommen worden. Weiters sei das Curriculum in Paragraphe gegliedert worden. Der Titel des individuellen Bachelorstudiums laute nun "Wissenschaftliches Bachelorstudium unter besonderer Berücksichtigung der Betriebswirtschaftslehre und der Technik".

4. Mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien vom 21.08.2014, Zl. P/17-40/2014, wurde der Antrag auf Genehmigung des individuellen Bachelorstudiums mit der Bezeichnung "Wissenschaftliches Bachelorstudium unter besonderer Berücksichtigung der Betriebswirtschaftslehre und der Technik" gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 13.08.2014 dem Verbesserungsauftrag vom 04.08.2014 nur teilweise nachgekommen sei. Insbesondere habe er entgegen dem Verbesserungsauftrag kein Curriculum vorgelegt, in welchem die beantragten neun wissenschaftlichen Arbeiten aufscheinen würden. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG sei ein Antrag nach fruchtlosem Ablauf der von der Behörde zur Behebung der Mängel gesetzten Frist zurückzuweisen, wobei eine nur teilweise Erfüllung eines Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassen der Behebung von Mängeln gleichzusetzen sei. Da die eingeräumte Frist somit ungenützt verstrichen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die neun wissenschaftlichen Arbeiten zentraler Bestandteil seines beantragten individuellen Bachelorstudiums seien und jeweils der Lehrveranstaltung "Bachelorarbeit" des Curriculums des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 2012 (Version 2014), Studienzweig Betriebswirtschaft, Kennzahl 033 561, Wirtschaftsuniversität Wien, zuzuordnen wären. Diese Tatsache sei in seinem Schreiben vom 13.08.2014 "gründlich mitgeteilt" worden und auch im neuen individuellen Curriculum ersichtlich. Die Begründung der belangten Behörde gehe daher ins Leere. Der Verbesserungsauftrag sei vollständig erfüllt worden und die Abweisung (gemeint: Zurückweisung) des Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG sei daher zu Unrecht erfolgt.

6. Mit Schreiben vom 07.10.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er erfahren habe, dass die Angelegenheit dem Senat der Wirtschaftsuniversität Wien zur Begutachtung vorgelegt worden sei, wodurch es jedoch vermutlich zu einer Verzögerung von vier bis sechs Monaten kommen könne. Es spräche nichts dagegen, wenn ein Student "mehrere" Bachelorarbeiten schreibe, so wie viele andere "mehrere" Fremdsprachen oder Programmiersprachen lernten. Das beantragte Curriculum könne durchaus als innovativ bezeichnet werden und sollte als Chance, auch für zukünftige Studierende an der Wirtschaftsuniversität Wien, betrachtet werden.

7. Der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien sah mit Beschluss vom 03.11.2014 von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.

8. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der Wirtschaftsuniversität Wien vom 24.11.2014, eingelangt am 26.11.2014, die Beschwerde vorgelegt.

9. In zwei an die Wirtschaftsuniversität Wien gerichteten Schreiben vom 12.12.2014 und vom 16.12.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2014 und am 17.12.2014, nennt der Beschwerdeführer Vorteile, die eine positive Beurteilung seines beantragten individuellen Curriculums der Wirtschaftsuniversität Wien bringen würde. Sein individuelles Studium werde auch für zukünftige Studenten als Grundlagenmodell dienen. Durch die wissenschaftlichen Arbeiten werde ein großer Beitrag zur Forschung und zum hohen Ansehen der Wirtschaftsuniversität Wien geleistet werden.

10. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Schreiben vom 31.12.2014 (welches er sowohl per Post als auch per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht schickte) vor, dass die im individuellen Curriculum vorgesehenen "wissenschaftlichen" Arbeiten dem ganzen Fach "Bachelorarbeit" des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 2012 (Version 2014), Kennzahl 033 561, Studienzweig Betriebswirtschaft, zuzuordnen seien. Obwohl er zu Beginn des Jahres 2015 einen neuen Antrag für ein individuelles Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien stellen werde, sei es wichtig, dass in der Materie eine erweiterte Diskussion stattfinde, inwiefern wissenschaftliche Bachelorstudien zukünftig zugelassen und verbessert werden könnten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 30.07.2014, eingelangt am 31.07.2014, an der Wirtschaftsuniversität Wien den Antrag auf ein individuelles Bachelorstudium mit der Bezeichnung "Wirtschaftswissenschaftliches Bachelorstudium mit technischer Spezialisierung".

Mit Schreiben der Wirtschaftsuniversität Wien vom 04.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag Mängel aufweist. Für die Behebung der näher bezeichneten Mängel wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen gesetzt und er darauf hingewiesen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen ist.

Mit Schreiben vom 11.08.2014, eingelangt am 13.08.2014, kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nur teilweise nach. Infolge dessen wurde mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien vom 21.08.2014, Zl. P/17-40/2014, der Antrag auf Genehmigung des individuellen Bachelorstudiums mit der (nunmehrigen) Bezeichnung "Wissenschaftliches Bachelorstudium unter besonderer Berücksichtigung der Betriebswirtschaftslehre und der Technik" gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die maßgebliche Bestimmung im Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl I. Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 45/2014, lautet:

"Individuelles Studium

§ 55. (1) Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien dürfen zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.

(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Studiums;

2. ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;

3. den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;

4. wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer zu den beteiligten Universitäten.

(3) Der Antrag ist vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.

(4) Absolventinnen und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad "Bachelor", abgekürzt "BA", Absolventinnen und Absolventen individueller Diplomstudien ist der akademische Grad "Magistra" bzw. "Magister", abgekürzt jeweils "Mag." zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller Masterstudien ist der akademische Grad "Master", abgekürzt "MA" zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Masterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad "Diplom-Ingenieurin" bzw. "Diplom-Ingenieur", abgekürzt jeweils "Dipl.-Ing." oder "DI" zu verleihen."

2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde (nunmehr wohl: das Verwaltungsgericht) auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 27.1.2010, 2008/03/0129; VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).

1.2. Daher darf das Verwaltungsgericht (als Rechtsmittelinstanz) in einem Fall, in dem die (Unter)Behörde selbst lediglich über ihre Unzuständigkeit oder sonst eine formalrechtliche bzw. verfahrensrechtliche Frage entschieden hat, keine Sachentscheidung treffen, weil damit der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen wäre (VwGH 27.4.2004, 2004/21/0014; VwGH 7.9.2004, 2003/05/0223; VwGH 18.12.2006, 2005/05/0142). Zur Sache des Beschwerdeverfahrens gehören, wenn die (Unter)Behörde in ihrem Bescheid nicht über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens, sondern über eine prozessuale Frage abgesprochen hat, nur diese Fragen, und nicht auch die Prüfung und Entscheidung der Angelegenheit in merito (VwGH 1.12.1992, 92/11/0202; VwGH 6.4.2005, 2003/09/0187).

1.3. "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall, da der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch die Vizerektorin für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien (VfSlg. 15.629/1999; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 66, insb. Rz 106; vgl. etwa auch VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, mwN).

1.4. Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

2.1. Gemäß § 55 Abs. 1 UG 2002 dürfen Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden.

2.2. Voraussetzung für die Bewilligung eines individuellen Studiums ist daher, dass das Studium aus Fächern verschiedener Studien, die in Abs. 1 genannt sind, zusammengesetzt sind (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg), Kommentar UG2, § 55, II).

2.3. Mit dem Verbesserungssauftrag der belangten Behörde vom 04.08.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, näher bezeichnete Mängel in seinem Antrag binnen einer Frist von zwei Wochen zu beheben, andernfalls sein Antrag zurückgewiesen werden müsse. Hinsichtlich der im beantragten individuellen Curriculum vorgesehenen neun "wissenschaftlichen Arbeiten" ist der Beschwerdeführer dem Verbesserungssauftrag nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat keinen - wie im Verbesserungssauftrag gefordert - Studienplan vorgelegt, der neun "wissenschaftliche Arbeiten" vorsieht. Der Beschwerdeführer verweist lediglich darauf, dass die Grundlage für diese "wissenschaftlichen Arbeiten" jeweils die Lehrveranstaltung "Bachelorarbeit" aus dem Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Kennzahl 033 561, Wirtschaftsuniversität Wien, wäre, doch ist dem gesamten Studienplan kein Fach zu entnehmen, in dem neun "wissenschaftliche Arbeiten" zu verfassen wären.

2.4. Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag somit nicht zur Gänze nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (VwGH 11.06.1992, 92/06/0069; VwGH 21.09.1993, 91/04/0196). Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Bachelorstudium gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles: zu § 66 Abs. 4 AVG (VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080; VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 27.1.2010, 2008/03/0129; VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; VwGH 27.4.2004, 2004/21/0014; VwGH 7.9.2004, 2003/05/0223; VwGH 18.12.2006, 2005/05/0142; VwGH 1.12.1992, 92/11/0202; VwGH 6.4.2005, 2003/09/0187; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071); zu § 13 Abs. 3 AVG (VwGH 11.06.1992, 92/06/0069;

21.09. 1993, 91/04/0196; 19.1.1988, 87/04/0101, 0102; 22.2.1994, 93/04/0218; 19.3.2002, 99/10/0203 mwN; 24.5.2007, 2006/07/001;

2.9. 2008, 2005/18/0513, VwGH 3.10.2013, 2012/06/0185; 19.02.2014, 2013/10/0184).

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